RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW194 2182855-1 SpruchW194 2182855-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers das im Spruch angeführte Datum vermerkt.
- Am 12.06.2015 erfolgte eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers. Im weiteren Verfahren ging die belangte Behörde vom (ursprünglich angegebenen) im Spruch angeführten Geburtsdatum des Beschwerdeführers aus.
- Die Obsorge für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer wurde dem zuständigen Magistrat und von diesem der Caritas für Menschen in Not übertragen.
- Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde näher zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei zusammengefasst an, dass er im Alter von 4 oder 5 Monaten Afghanistan verlassen und dann mit seinen Eltern in Pakistan gelebt habe. Er habe Pakistan verlassen, weil sein Vater verstorben sei und es dort keine Sicherheit gegeben habe.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 07.12.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2018 (Spruchpunkt III.).
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 07.12.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, dass keine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, dass keine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden könne. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine Vertreterin Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass ihm aus mehreren Gründen Verfolgung drohe:
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine Vertreterin Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass ihm aus mehreren Gründen Verfolgung drohe: Er sei seit mehr als 2,5 Jahren in der österreichischen Gesellschaft überdurchschnittlich integriert, er verfüge über Einstellungen und Verhaltensweisen, die aus Sicht Afghanistans als "westlich" und somit politisch feindlich wahrgenommen werden würden. Weiters gehöre er der sozialen Gruppe der männlichen, wehrfähigen, mündigen Minderjährigen an und zähle als alleinstehender Minderjähriger auch zu der sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder. Er sei folglich zusätzlich den Gefahren der Zwangsrekrutierung, der Kindersklaverei und des sexuellen Missbrauchs hilflos ausgeliefert. Da er der ethnischen Minderheit der Hazara und der Religion der Schiiten angehöre, sei davon auszugehen, dass er von den Taliban als politischer Gegner betrachtet werde.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 15.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage die Akten zum vorliegenden Verfahren und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 14.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin sowie der belangten Behörde - gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung - Länderberichte zur Lage in Afghanistan. Die belangte Behörde teilte am 20.08.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
- Am 19.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung zu seiner Person und seiner Herkunft, zu seiner Familie, seinem bisherigen Leben und seinem Leben in Österreich befragt. Er brachte in diesem Zusammenhang erstmals vor, dass er sich in Österreich von seiner Religion abgewendet habe. Zudem wurden die (mit den Ladungen ausgesendeten) Länderberichte in das Verfahren eingebracht und aktualisierte Berichte ausgeteilt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte Unterlagen zum Beleg von Gewalt gegen Schiiten in Pakistan sowie von Verfolgung aufgrund des Abfalls vom Islam vor und erstattete schriftliches Vorbringen zu einer Asylgewährung aus kumulativen Gründen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt den vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
- Am 27.09.2018 legte die Vertreterin des Beschwerdeführers Zeugnisse des Beschwerdeführers vor.
- Am 20.12.2018 teilte die Caritas für Menschen in Not dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Vollmacht gegenüber dem Beschwerdeführer mit Eintritt seiner Volljährigkeit widerrufen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch angeführten Namen sowie das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde in der Provinz XXXX geboren, verließ jedoch Afghanistan kurz nach seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern. Der Beschwerdeführer wuchs in Pakistan auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran (ca. 2013/2014). Im Iran hielt er sich ein Jahr auf und reiste dann nach Europa weiter (ca. 2014/2015). Er besuchte in Pakistan sieben Jahre die Schule und arbeite in diesem Land (ua. als Reinigungskraft und bei einem Schneider). Seine Muttersprache ist Dari. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb ca. ein Jahr bevor der Beschwerdeführer Pakistan verlassen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers, die entschieden hat, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen soll, lebt weiterhin in Pakistan, und der Beschwerdeführer steht mit ihr in Kontakt.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch angeführten Namen sowie das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde in der Provinz römisch 40 geboren, verließ jedoch Afghanistan kurz nach seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern. Der Beschwerdeführer wuchs in Pakistan auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran (ca. 2013 aus 2014,). Im Iran hielt er sich ein Jahr auf und reiste dann nach Europa weiter (ca. 2014 aus 2015,). Er besuchte in Pakistan sieben Jahre die Schule und arbeite in diesem Land (ua. als Reinigungskraft und bei einem Schneider). Seine Muttersprache ist Dari. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb ca. ein Jahr bevor der Beschwerdeführer Pakistan verlassen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers, die entschieden hat, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen soll, lebt weiterhin in Pakistan, und der Beschwerdeführer steht mit ihr in Kontakt. Am 01.06.2015 stellte der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist der Beschwerdeführer nunmehr volljährig. In Österreich verfügte der Beschwerdeführer (jedenfalls) bis 07.12.2018 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Am 03.11.2017 absolvierte der Beschwerdeführer hier seinen Pflichtschulabschluss. Am Leben in Österreich schätzt der Beschwerdeführer, dass es hier Freiheit gebe, sicher sei und dass jeder Bildung erwerben könne. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist gesund und betreibt viel Sport. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, ist allerdings derzeit nicht besonders an Religionen interessiert. Er geht - abgesehen von diesem Desinteresse - nicht aktiv einer anderen religiösen Überzeugung nach und ist weder religionsfeindlich, noch tritt er speziell kritisch gegenüber dem Islam auf. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch staatliche Organe oder durch Private physische oder psychische Gewalt, Strafverfolgung oder Bedrohungen von erheblicher Intensität zu erwarten hätte, sei es aufgrund seiner Einstellung zu Religionen, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara samt "unterstelltem" schiitischen Glauben, seines Aufenthaltes in Europa, aufgrund von Zwangsrekrutierung, Minderjährigkeit und/oder eines fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Netzes in seinem Heimatstaat. 1.
- Zur Lage in Afghanistan: Im Beschwerdefall werden folgende Quellen herangezogen: * ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa, * UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, * BFA, Arbeitsübersetzung: Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, * Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as "Westernised" vom Jänner 2018, * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Hazara als Talibankämpfer, vom 21.02.2017 sowie * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, die letzten Kurzinformationen bis 23.11.2018 sowie die Kapitel Sicherheitslage, Ghazni, Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion, Religionsfreiheit, Schiiten, Ethnische Minderheiten, Hazara, Kinder, Rückkehr, Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge. Auf der Grundlage dieser Quellen wird im Beschwerdefall festgestellt: 1.2.
- Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a). Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016). Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018). Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018). Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: [...] Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Ghazni Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni Sowohl das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017). Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). 1.2.
- Religion: 1.2.2.
- Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: Konversion vom Islam Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. [...] 1.2.2.
- Wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018: Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018). Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). [...] Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017). [...] Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017). 1.2.2.
- Wörtlich entnommen der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 (auszugsweise): Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe. Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten Obwohl es sicher einzelne Personen gibt, die zum Atheismus tendieren, besucht selbst der stärkste Säkularist trotz allem hin und wieder die Moschee und nimmt an bestimmten Handlungen nach altem islamischen Brauch teil. So sind Dinge, von denen man gemeinhin annimmt, dass man sie nur tun könne, wenn man vom Islam abfällt (wie z. B. Bier trinken) weiter verbreitet, als man denkt: Man kann Bier trinken und dennoch Moslem sein. Aber Atheismus als Bewegung gibt es in Afghanistan eher nicht. [...] Einfach schon zur Tarnung nimmt man weiter an traditionellen religiösen Handlungen teil. Ein Glaubensübertritt lässt sich recht gut verheimlichen, da es ohnehin viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. D.h. wenn jemand nicht in die Moschee geht, kommt er nicht automatisch dadurch in den Verdacht, etwa zum Christentum übergetreten zu sein. Und zu besonderen Anlässen wie Begräbnissen und Hochzeiten geht ohnehin jeder in die Moschee. Derlei Dinge haben dann nicht mehr unbedingt religiösen Charakter. Dies macht es leichter, einen Übertritt geheim zu halten. Doch wenn ein Glaubensübertritt bekannt wird, habe ich keinen Fall gesehen, bei dem dieser toleriert wurde. Die größten Probleme, die auftreten, sind dann häufig solche mit der Familie bzw. Personen in der Nachbarschaft. Wie Landinfo in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 bemerkt, werde eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime könne es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation habe erklärt, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Derselben Quelle zufolge könne es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. So hätten Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle sei es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich sei es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. In Gemeinden, wo Abweichungen von religiösen Ritualen und Vorschriften keine Akzeptanz fänden, würden Personen mit abweichenden religiösen Ansichten die Rituale befolgen, um keinen Verdacht zu erregen. 1.2.
- Ethnische Minderheiten, Hazara (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). 1.2.
- Taliban und Zwangsrekrutierung: 1.2.4.
- Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung. 1.2.4.
- Wörtlich entnommen der BFA, Arbeitsübersetzung: Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017: Zusammenfassung Die Taliban sind im Wesentlichen immer noch eine Bewegung der Paschtunen. Im letzten Jahrzehnt hat sich allerdings die Rekrutierung von Nichtpaschtunen verstärkt. Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das kulturelle und sozioökonomische Umfeld erlegt den meisten Afghanen Einschränkungen auf, viele von ihnen haben keine andere Wahl als sich den Taliban anzuschließen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Ethnische und geografische Zugehörigkeit Informationen über die Anzahl und ethnische und geografische Zugehörigkeit der Talibankader beruhen auf Schätzungen. Landinfo geht davon aus, dass die Taliban im Hinblick auf die tatsächlichen und relativen Zahlen noch immer ein hauptsächlich paschtunisches Phänomen darstellen. Die Mehrheit sind Paschtunen, obwohl die Taliban behaupten, dass ethnische Zugehörigkeit, Stamm und Region irrelevant seien. Giustozzi schätzte 2012, dass unter 10% der Talibankader Usbeken, Tadschiken oder anderer Herkunft seien (Giustozzi 2012). 2015 vertrat Giustozzi die Ansicht, dass der Anteil der Nichtpaschtunen bei den Taliban steige (Seminar in Oslo, November 2015). Die Analytikerinnen Patricia Grossmann und Kate Clark (zitiert in EASO 2016) wiesen darauf hin, dass die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen weniger üblich sei, während Boran Osman vom Afghanistan Analyst Network (AAN) die Meinung vertrat, dass hauptsächlich lokale Faktoren ("lokale Konfliktdynamik") entscheidend seien, und dass sowohl Tadschiken, Usbeken als auch Turkmenen rekrutiert würden (EASO 2016, S. 18). Giustozzi stellte in der Vergangenheit fest (Giustozzi 2011, S. 11), dass die Taliban von der Hazara-Bevölkerung nur minimale Unterstützung erhalten. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich und nur einige wenige Kommandanten der Hazara sind mit den Taliban verbündet. In den zentralen von Hazara dominierten Gebieten, einschließlich der von Hazara bewohnten Distrikte westlich von Ghazni, besteht kein Grund, von einer umfangreichen Rekrutierung auf individueller Ebene auszugehen. Es gibt nach wie vor nur wenige Hazara, die aktiv für die Taliban kämpfen. (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). Der Analytiker Osman (zitiert in EASO, S. 20) weist darauf hin, dass es für die Taliban wichtig ist, sich auf die Rekruten verlassen zu können. Daher hält es Osman für unwahrscheinlich, dass die Taliban Hazara zwingen würden mit ihnen zu kämpfen. Die überwiegende Mehrheit der Talibankämpfer sind Afghanen, die Zahl der ausländischen Kämpfer (d.h. Usbeken, Araber, Tschetschenen, etc.) ist sehr beschränkt. Die Botschaft der Bewegung ist klar: Die Taliban haben eine nationale Agenda, sie unterstützen nicht die Vision eines Kalifen oder den globalen Dschihad. Sie wollen nicht als Bedrohung für die Nachbarländer gesehen werden. Es sind keine Beziehungen zu al-Qaida, Daesh oder anderen militanten Gruppen, die den globalen Dschihad auf ihre Agenda gesetzt haben, bekannt (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). Ausmaß unmittelbaren Zwangs Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Rekrutierung von Minderjährigen Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Junge und Mann fließend; ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit, die erweiterte Familie zu repräsentieren. Welchen Status jemand auf der Skala vom Kind zum Erwachsenen innehat und zu welchem Zeitpunkt erwachsenes Verhalten erwartet wird, entspricht im Regelfall weder den nationalen afghanischen Gesetzen noch dem Völkerrecht. Diese Tatsache, gepaart mit der demografischen Zusammensetzung, wirtschaftlichen, politischen und anderen kulturellen Gegebenheiten führt im Ergebnis dazu, dass bewaffnete Soldaten in verschiedenen Gruppen die im Völkerrecht festgelegten Altersgrenzen unterschreiten können. In der überwiegenden Mehrzahl aller Kontexte ziehen Afghanen bei der Beurteilung von Status, Stellung und Reife einer Person nur in geringem Ausmaß formelle und rechtliche Bestimmungen heran. Wie bereits erwähnt, ist die erweiterte Familie die tonangebende gesellschaftliche Institution und bildet den Rahmen für die Familienmitglieder. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Gespräch mit einer NGO, Kabul 2016). 1.2.4.
- Wörtlich entnommen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Hazara als Talibankämpfer, vom 21.02.2017: Einem Bericht von EASO [11.2016] zum Thema Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan ist zu entnehmen, dass es auch zu Rekrutierungen von Hazara durch die Taliban kommt und es in Bamyan und Daikundi einige höherrangige Kommandanten der Hazara unter den Taliban gibt, wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um lokale Talibaneinheiten handelt. Auch das Interesse daran, sich den Taliban anzuschließen, ist lokal begrenzt. Somit existiert zwar eine Zusammenarbeit zwischen Taliban und Hazara, eine Rekrutierung von Hazara durch Taliban ist aber nicht weit verbreitet. Angeführt werden einige Dörfer in Ghazni, wo es aktive Talibankämpfer gab und 2012 etwa ein Dutzend Hazara für die Taliban gekämpft haben. Es gab dem Bericht zufolge aber keine Hinweise darauf, dass es sich um Zwangsrekrutierung gehandelt hat zumal der Kontakt zu den Taliban von der örtlichen Gemeinschaft ausging. Warum oder wie die Taliban Hazara oder Schiiten zwangsweise rekrutieren sollten, sei nicht bekannt zumal die Taliban diesen ja auch trauen müssten. Angeführt werden noch sunnitische Hazara in Bamyan und Parwan - wo in einigen Gemeinden Hazara Funktionen innerhalb der Taliban oder deren ziviler Schattenverwaltung übernommen haben. Dem Bericht zufolge handelt es sich dabei um Einzelfälle. Aus dem von ACCORD dokumentierten Expertengespräch vom 04.05.2016 geht folgendes hervor: [...] Dass Hazara rekrutiert werden für die Taleban, ist eher eine Ausnahme, allerdings habe ich oben bereits die sunnitischen Hazara angesprochen. Von denen ist bekannt, dass einige von ihnen in den Taleban-Strukturen mitkämpfen. Bei den schiitischen Hasaras ist es eher eine Ausnahme, es gibt aber bestimmte alte Überreste schiitischer Mudschaheddin-Führer in relativ entlegenen Gegenden, die in so einer Art Allianz mit den Taleban sind. [...] 1.2.
- Kinder, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 5.2018). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt (USDOS 3.3.2017). Bildungssystem in Afghanistan Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (USDOS 20.4.2018). Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes (USDOS 3.3.2017). Auch sind in von den Taliban kontrollierten Gegenden gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand (USDOS 20.4.2018). Nichtregierungsorganisationen sind im Bildungsbereich tätig, wie z. B. UNICEF, NRC, AWEC und Save the Children. Eine der Herausforderungen für alle Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich - speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. UNICEF unterstützt daher durch die Identifizierung von Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind. Dort wird eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet. UNICEF bezeichnet das als "classroom". Auf diese Art "kommt die Schule zu den Kindern". Auch wird eine Lehrkraft aus demselben, gegebenenfalls aus dem nächstgelegenen Dorf, ausgewählt - bevorzugt werden Frauen. Lehrkräfte müssen fortlaufend Tests des Provinzbüros des Bildungsministeriums absolvieren. Je nach Ausbildungsstand beträgt das monatliche Gehalt der Lehrkräfte zwischen US$ 90 und
- Die Infrastruktur für diese Schulen wird von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt, UNICEF stellt die Unterrichtsmaterialien. Aufgrund mangelnder Finanzierung sind Schulbücher knapp. Wenn keine geeignete Lehrperson gefunden werden kann, wendet sich UNICEF an den lokalen Mullah, um den Kindern des Dorfes doch noch den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. UNICEF zufolge ist es wichtig, Kindern die Möglichkeit zu geben, auch später einem öffentlichen Schulplan folgen zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018). In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UNOrganisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018).In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UNOrganisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vgl. CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018).Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vergleiche CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018). Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen.Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vgl. LSE 24.1.2018).Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vergleiche LSE 24.1.2018). Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 20.4.2018). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert (AA 5.2018; vgl. UNTC 9.4.2018). Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 5.2018). Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder (IRC 15.2.2018; vgl. FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen (AA 5.2018; vgl. IDMC 1.2018). Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen (AA 5.2018). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018).Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert (AA 5.2018; vergleiche UNTC 9.4.2018). Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 5.2018). Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder (IRC 15.2.2018; vergleiche FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen (AA 5.2018; vergleiche IDMC 1.2018). Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen (AA 5.2018). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 5.2018). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem (USDOS 20.4.2018; vgl. IRC 15.2.2018, FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt (USDOS 20.4.2018).Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem (USDOS 20.4.2018; vergleiche IRC 15.2.2018, FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Strafverfolgung von Kindern Das Gesetz besagt, dass die Festnahme eines Kindes als letztes Mittel und so kurz wie möglich vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kindern in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquater Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Festgenommenen Kindern werden oftmals Grundrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe sowie das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor; wegen limitierter Ressourcen sind spezielle Jugendgerichte nur in sechs Gebieten funktionsfähig: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Nangarhar und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. Im afghanischen Strafjustizsystem sind Kinder oftmals eher die Opfer als die Täter (USDOS 20.4.2018). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). Nachdem im Jahr 2016 die Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (861 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (AA 5.2018). Rekrutierung von Kindern Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet (USDOS 20.4.2018). Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Mit dem Begriff "unbegleitete Minderjährige" werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben (MPI 11.2017). Ca. 58% der nach Afghanistan zurückkehrenden Jugendlichen sind minderjährig. Besonders gefährdet sind aus dem Iran kommende unbegleitete Minderjährige, deren Anzahl im Jahr 2017 auf ca. 2.000 geschätzt wurde (HO 4.2018). Schätzungen zufolge waren ungefähr 15% der aus dem Iran zurückgeführten Afghanen zum Zeitpunkt ihre Rückkehr zwischen 15 und 17 Jahre alt, dennoch gab es auch einige Zehnjährige darunter (MPI 11.2017). Die Rückkehr ist oft nicht freiwillig und zahlreiche Heimkehrer sind unbegleitete Buben, die willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt sind (BAAG 3.2018). Unbegleitete Minderjährige, die im Iran oder anderswo aufgewachsen sind, sind bei Rückführungen besonders gefährdet, da sie nie in Afghanistan gelebt haben (MPI 3.2018). Schätzung von IOM zufolge ist die Anzahl der nach Afghanistan zurückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen von 2.110 im Jahr 2015 auf 4.419 im Jahr 2017 gestiegen (IOM 28.2.2017). Einer Aussage des Direktors der Afghanistan Migrants Advice and Support Organisation aus dem Jahr 2015 zufolge gibt es in Afghanistan keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme. Wegen der hohen Zahl an Rückkehrern und Rückkehrerinnen beschränken sich die Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen auf die Bereitstellung von Grundversorgungsdiensten wie Unterkunft, Essen und Transport (HO 4.2018). Unbegleitete Minderjährige werden durch Vormundschaftsvereinbarungen von IOM versorgt (MPI 11.2017). Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken. Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u.a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln, gefördert (EASO 2.2018). Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (MPI 3.2018). 1.2.
- Westliche Orientierung 1.2.6.
- Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird Berichten zufolge von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. 1.2.6.
- Entnommen der "Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as "Westernised" vom Jänner 2018: Es gibt vereinzelte Berichte, dass eine kleine Anzahl dieser Rückkehrer von AGEs ins Visier genommen und angegriffen wurde, weil sie "verwestlicht" sind oder zumindest Zeit im Westen verbracht haben, wobei die Gründe für diese Angriffe oft unklar sind und Faktoren wie die Volksgruppenzugehörigkeit einer Person signifikant erscheinen. Im Jahr 2014 wurde berichtet, dass zwei afghanische Hazaras von den Taliban ins Visier genommen und angegriffen wurden. Es wurde behauptet, dass sie, nachdem sie kürzlich aus Australien zurückgekehrt waren, als "westlich" wahrgenommen wurden. Es wurde weithin berichtet, dass Hazaras - die überwiegend schiitische Muslime sind und die Mehrheit der schiitischen Muslime in Afghanistan bilden - von Militanten in Afghanistan ins Visier genommen wurden. Es gibt Hinweise darauf, dass Hazaras aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und / oder ihrer Religion gefährdet sein könnten. Es ist daher wahrscheinlich, dass die gemeldeten Vorfälle auf die ethnische Herkunft der zurückgekehrten Hazara zurückzuführen waren, im Gegensatz zu ihren Verbindungen zu einem westlichen Land, ihrer politischen Meinung oder weil sie westliche Werte oder ihr Aussehen angenommen hatten. Angesichts der Handvoll gemeldeter Angriffe im Vergleich zu der großen Anzahl (viele Tausende) an Rückkehrern scheint das Risiko eines gewalttätigen Angriffs oder einer Entführung sehr gering zu sein. Einige Afghanen, die aus westlichen Staaten zurückkehren, sind möglicherweise Diskriminierung und sozialem Stigma ausgesetzt. Dies scheint jedoch darauf zurückzuführen zu sein, dass sie infolge ihrer Rückkehr als "gescheitert" wahrgenommen werden und nicht als "verwestlicht". Ungeachtet dessen ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Behandlung aufgrund ihrer Natur einer Verfolgung oder einem schweren Schaden gleichkommt. 1.2.6.
- Wörtlich entnommen dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN (Stand Mai 2018) vom 31.05.2018: Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu nur von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu erheblichem Vermögen gekommen, vor. 1.2.
- Angriffe gegen Hazara (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 bzw. den Kurzinformationen bis 23.11.2018): Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018).
- Beweiswürdigung: Im Beschwerdefall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht minderjährig war. Seine Schilderungen und Eindrücke erfolgen insoweit aus dem Blickwinkel eines Jugendlichen. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist er nunmehr volljährig. Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Hinweis E vom
- Dezember 2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis E vom
- April 2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0150 mwN). 2.
- Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (II.1.1.):2.
- Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.1.): 2.1.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Familie, seinem bisherigen Leben und seinem Leben in Österreich sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da sie im Einklang mit der durch die belangte Behörde eingeholten Altersbestimmung stehen und letztlich im gesamten Verfahren nicht strittig waren. Dass der Beschwerdeführer am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist dem entsprechenden Polizeibericht im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bis zum 07.12.2018 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung beruhen die Feststellungen zu seiner Gesundheit sowie zu den Vorteilen, die er am Leben in Österreich sieht. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf eingeholten Strafregisterauskünften des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1.
- Dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem aufwuchs, ist ebenfalls unstrittig. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er nicht an Religionen interessiert sei (vgl. Seite 11 der Niederschrift: "Ich möchte ohne Religion leben.").Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er nicht an Religionen interessiert sei vergleiche Seite 11 der Niederschrift: "Ich möchte ohne Religion leben."). Er hat dazu durchaus schlüssig und glaubhaft vorgebracht - wobei auch zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch minderjährig war -, dass er seine Religion in Österreich derzeit nicht ausübe, die Regeln seiner Religion als anstrengend empfinde (vgl. Seite 7 der Niederschrift: "[Das] ist für mich wie eine Arbeit, die man machen muss."), grundsätzlich einige Rituale des Islam (und zB auch des Buddhismus) hinterfrage (vgl. Seite 6 der Niederschrift: "Ich habe trotzdem Schweinefleisch gegessen und es ist mir nichts passiert.") und momentan nicht daran gebunden sein möchte (vgl. Seite 7 der Niederschrift: "Ich betrachte das alles als Pflicht, die ich machen muss. Ich möchte das nicht, ich möchte ‚frei' leben."). So isst er nach seinen Angaben zB Schweinefleisch und hat den letzten Ramadan nicht eingehalten.Er hat dazu durchaus schlüssig und glaubhaft vorgebracht - wobei auch zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch minderjährig war -, dass er seine Religion in Österreich derzeit nicht ausübe, die Regeln seiner Religion als anstrengend empfinde vergleiche Seite 7 der Niederschrift: "[Das] ist für mich wie eine Arbeit, die man machen muss."), grundsätzlich einige Rituale des Islam (und zB auch des Buddhismus) hinterfrage vergleiche Seite 6 der Niederschrift: "Ich habe trotzdem Schweinefleisch gegessen und es ist mir nichts passiert.") und momentan nicht daran gebunden sein möchte vergleiche Seite 7 der Niederschrift: "Ich betrachte das alles als Pflicht, die ich machen muss. Ich möchte das nicht, ich möchte ‚frei' leben."). So isst er nach seinen Angaben zB Schweinefleisch und hat den letzten Ramadan nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht besonders an Religionen interessiert ist; nämlich weder an seiner eigenen, noch an anderen Religionen. Der Beschwerdeführer hat zu letzterem Aspekt insbesondere darauf verwiesen, dass er in Österreich andere Religionen kennengelernt habe - zB das Juden- und das Christentum -, er aber ohne Religion leben möchte (vgl. Seite 8 der Niederschrift).Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht besonders an Religionen interessiert ist; nämlich weder an seiner eigenen, noch an anderen Religionen. Der Beschwerdeführer hat zu letzterem Aspekt insbesondere darauf verwiesen, dass er in Österreich andere Religionen kennengelernt habe - zB das Juden- und das Christentum -, er aber ohne Religion leben möchte vergleiche Seite 8 der Niederschrift). Insoweit konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keiner anderen religiösen Überzeugung aktiv nachgeht. Zwar führt der Beschwerdeführer an, dass er, "was mit Religion zusammenhängt", nicht "mag" (vgl. Seite 7 der Niederschrift), es haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer religionsfeindlich ist oder speziell kritisch gegenüber dem Islam auftritt (zB in der Form islamkritischer Publikationen oder Reden). Vielmehr entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Religionen anerkennt und niemanden im seinem Glauben verletzten möchte (vgl. Seite 7 der Niederschrift: "Ich möchte niemanden beleidigen" bzw. Seite 8: "Ich möchte dazu nichts sagen, es ist sein Glaube").Zwar führt der Beschwerdeführer an, dass er, "was mit Religion zusammenhängt", nicht "mag" vergleiche Seite 7 der Niederschrift), es haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer religionsfeindlich ist oder speziell kritisch gegenüber dem Islam auftritt (zB in der Form islamkritischer Publikationen oder Reden). Vielmehr entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Religionen anerkennt und niemanden im seinem Glauben verletzten möchte vergleiche Seite 7 der Niederschrift: "Ich möchte niemanden beleidigen" bzw. Seite 8: "Ich möchte dazu nichts sagen, es ist sein Glaube"). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung oder der Einvernahme vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde sein mangelndes Interesse am Islam angesprochen hat. In der Beschwerde wird vielmehr noch ausdrücklich die Zugehörigkeit zur Religion der Schiiten in Bezug auf eine mögliche Verfolgungsgefahr angeführt, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der Einstellung des Beschwerdeführers zu Religionen um eine sehr aktuelle Entwicklung handelt. Auch kann vor diesem Hintergrund nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um eine bloß vorübergehende Einstellung des Beschwerdeführers handelt. Auch wenn die Vertreterin in der Verhandlung nunmehr Apostasie als Asylgrund geltend macht, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines im Islam aufgewachsenen und sozialisierten, derzeit aber an Religionen wenig bzw. kaum interessierten Menschen, der seine Religionszugehörigkeit nicht aus besonderen ideellen Gründen gezielt aufgegeben bzw. abgelegt hat, sondern der diese Religion bzw. einzelne Rituale derzeit einfach nicht praktiziert und Religionen gegenüber eher gleichgültig eingestellt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BVwG 21.11.2017, GZ W230 2163374-1).Auch wenn die Vertreterin in der Verhandlung nunmehr Apostasie als Asylgrund geltend macht, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines im Islam aufgewachsenen und sozialisierten, derzeit aber an Religionen wenig bzw. kaum interessierten Menschen, der seine Religionszugehörigkeit nicht aus besonderen ideellen Gründen gezielt aufgegeben bzw. abgelegt hat, sondern der diese Religion bzw. einzelne Rituale derzeit einfach nicht praktiziert und Religionen gegenüber eher gleichgültig eingestellt ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall BVwG 21.11.2017, GZ W230 2163374-1). Aus alledem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von Desinteresse - aktiv einer anderen religiösen Überzeugung nachgeht, religionsfeindlich ist oder speziell kritisch gegenüber dem Islam auftritt. 2.1.
- Soweit nicht festgestellt werden kann, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund verschiedener geltend gemachter Merkmale (Einstellung zu Religionen, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara samt "unterstelltem" schiitischen Glauben, Aufenthalt in Europa, Minderjährigkeit, fehlendes wirtschaftliches und soziales Netz im Heimatstaat) physische oder psychische Gewalt, Strafverfolgung oder Bedrohungen von erheblicher Intensität durch staatliche Organe oder Private zu erwarten hätte, ist Folgendes auszuführen: 2.1.3.
- Mit seinen Darlegungen in der Verhandlung, an Religionen allgemein und dem Islam speziell derzeit nicht besonders interessiert zu sein bzw. ohne Religion leben zu wollen, macht der Beschwerdeführer im Lichte der Berichtslage keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend. Aus den herangezogenen Quellen (vgl. insgesamt II.1.2.2.) lässt sich zusammengefasst ableiten: Apostasie wird in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden und ein Apostat ist ein Muslim, der den Islam verleugnet. Apostasie muss nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließt. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, ist eine andere als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen (folglich unterscheidet die herangezogene ACCORD-Anfragebeantwortung ausdrücklich zwischen den Fallgruppen vom Islam abgefallene Personen, christliche KonvertitInnen, Personen, die Kritik am Islam äußern und Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten). Eine Konversion zu einer Religion wird mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen verbunden, die schwieriger zu verbergen sind, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass aus 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt sind. Hingegen gehen mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einher. Hinzu kommt, dass eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen wird, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Personen im städtischen Raum ist es möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Zudem haben Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee.Aus den herangezogenen Quellen vergleiche insgesamt römisch zwei.1.2.2.) lässt sich zusammengefasst ableiten: Apostasie wird in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden und ein Apostat ist ein Muslim, der den Islam verleugnet. Apostasie muss nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließt. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, ist eine andere als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen (folglich unterscheidet die herangezogene ACCORD-Anfragebeantwortung ausdrücklich zwischen den Fallgruppen vom Islam abgefallene Personen, christliche KonvertitInnen, Personen, die Kritik am Islam äußern und Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten). Eine Konversion zu einer Religion wird mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen verbunden, die schwieriger zu verbergen sind, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass aus 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt sind. Hingegen gehen mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einher. Hinzu kommt, dass eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen wird, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Personen im städtischen Raum ist es möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Zudem haben Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Diesen Aussagen ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde die zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 von seiner Vertreterin in der Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer ist im Sinne der in dieser Anfragebeantwortung aufgelisteten Fallgruppen am ehesten wohl jener der "Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten" zuzurechnen (vgl. dazu die Ausführungen davor).Der Beschwerdeführer ist im Sinne der in dieser Anfragebeantwortung aufgelisteten Fallgruppen am ehesten wohl jener der "Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten" zuzurechnen vergleiche dazu die Ausführungen davor). Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit den zitierten Quellen kann im Beschwerdefall nicht überzeugend dargetan werden, dass konkret der Beschwerdeführer allein aufgrund seines (derzeitigen) Desinteresses an Religionen bzw. der (vor allem auch aus Praktikabilitätsgründen) Nichtbefolgung einzelner Regeln des Islam im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Strafverfolgung oder Gewalt zu erwarten hätte. Hierbei wurde auch darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer es in Österreich nicht verbirgt, dass er Rituale des Islam nicht ausübt bzw. berücksichtigt, so hat er in der Verhandlung dargetan, dass er seiner Mutter einmal erzählt habe, dass er Schweinefleisch gegessen habe, und mit einem afghanischen Freund über seine Einstellung zu Religionen gesprochen habe (vgl. die Seiten 8 und 12 der Niederschrift). Auch hat sich in der Verhandlung gezeigt, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, dass sich niemand in die Angelegenheiten eines anderen einmischt. Dass der Beschwerdeführer aber, so wie es seine Vertreterin in der in der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vorbringt, die Freiheit, vollständig vom schiitischen-muslimischen Glauben abgewandt zu leben, mit großer Überzeugung (nach außen) vertritt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass nach der zitierten Berichtslage die größten Probleme, die im Zusammenhang mit einer Nichtbefolgung von Regeln des Islam auftreten, häufig solche mit der Familie bzw. Personen in der Nachbarschaft sind. Der Beschwerdeführer berichtete dazu in der Verhandlung, dass seine Mutter nach dem erwähnten Gespräch sehr verärgert gewesen wäre, er seither aber schon wieder mit ihr telefoniert habe (vgl. die Seiten 12f der Niederschrift).Hierbei wurde auch darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer es in Österreich nicht verbirgt, dass er Rituale des Islam nicht ausübt bzw. berücksichtigt, so hat er in der Verhandlung dargetan, dass er seiner Mutter einmal erzählt habe, dass er Schweinefleisch gegessen habe, und mit einem afghanischen Freund über seine Einstellung zu Religionen gesprochen habe vergleiche die Seiten 8 und 12 der Niederschrift). Auch hat sich in der Verhandlung gezeigt, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, dass sich niemand in die Angelegenheiten eines anderen einmischt. Dass der Beschwerdeführer aber, so wie es seine Vertreterin in der in der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vorbringt, die Freiheit, vollständig vom schiitischen-muslimischen Glauben abgewandt zu leben, mit großer Überzeugung (nach außen) vertritt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass nach der zitierten Berichtslage die größten Probleme, die im Zusammenhang mit einer Nichtbefolgung von Regeln des Islam auftreten, häufig solche mit der Familie bzw. Personen in der Nachbarschaft sind. Der Beschwerdeführer berichtete dazu in der Verhandlung, dass seine Mutter nach dem erwähnten Gespräch sehr verärgert gewesen wäre, er seither aber schon wieder mit ihr telefoniert habe vergleiche die Seiten 12f der Niederschrift). 2.1.3.
- Des Weiteren fürchtet der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie dem aufgrund dieser Zugehörigkeit unterstellten schiitischen Glauben Bedrohungen durch die Taliban ("Ich bin Hazara, die Taliban bringen unsere Leute um"; vgl. Seite 11 der Niederschrift); dies auch aufgrund des Umstandes, dass er sich einige Jahre in Europa aufgehalten und einen "westlichen" Lebensstil angenommen habe.2.1.3.
- Des Weiteren fürchtet der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie dem aufgrund dieser Zugehörigkeit unterstellten schiitischen Glauben Bedrohungen durch die Taliban ("Ich bin Hazara, die Taliban bringen unsere Leute um"; vergleiche Seite 11 der Niederschrift); dies auch aufgrund des Umstandes, dass er sich einige Jahre in Europa aufgehalten und einen "westlichen" Lebensstil angenommen habe. Das Vorbringen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erweist sich schon insoweit als wenig plausibel, als der Beschwerdeführer mit seinen dazu im Verfahren erstatteten allgemein gebliebenen und wenig detailreich dargetanen Befürchtungen keine hinreichend substantiierte Bedrohung gerade seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermag. Hinzu kommt, dass auch den herangezogenen Quellen (siehe insbesondere II.1.2.2., II.1.2.
- und II.1.2.7.) in dieser Hinsicht keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde betreffend die Volksgruppe der Hazara ausführlicheres Vorbringen zu Diskriminierungen und Übergriffen erstattet, eine Bedrohung des Beschwerdeführers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht, wurde damit allerdings nicht dargetan.Das Vorbringen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erweist sich schon insoweit als wenig plausibel, als der Beschwerdeführer mit seinen dazu im Verfahren erstatteten allgemein gebliebenen und wenig detailreich dargetanen Befürchtungen keine hinreichend substantiierte Bedrohung gerade seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermag. Hinzu kommt, dass auch den herangezogenen Quellen (siehe insbesondere römisch zwei.1.2.2., römisch zwei.1.2.
- und römisch zwei.1.2.7.) in dieser Hinsicht keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde betreffend die Volksgruppe der Hazara ausführlicheres Vorbringen zu Diskriminierungen und Übergriffen erstattet, eine Bedrohung des Beschwerdeführers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht, wurde damit allerdings nicht dargetan. Selbiges gilt für die befürchtete Wahrnehmung als westlicher Rückkehrer. Auch wenn vor dem Hintergrund der herangezogenen Quellen (II.1.2.6.) Diskriminierung und soziales Stigma für Rückkehrer aus Europa (v.a. als "gescheitert") nicht unwahrscheinlich sind und diese Personen von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei durchaus auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichte (insb. Stahlmann), im Fall des Beschwerdeführers ist eine unumkehrbare Verfestigung von europäischen Verhaltensmustern aber nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich andere Kleidung trägt als in Afghanistan, alleine das Tragen moderner Kleidung noch keinen "westlichen Lebensstil" darzutun vermag (vgl. zur rechtlichen Beurteilung II.3.6.). Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung dazu darlegt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich einen weltoffenen Lebensstil angeeignet habe, der den Normen der streng muslimischen afghanischen Gesellschaft widerspreche, und ua. darauf verweist, dass der Beschwerdeführer sich hier bemühe seine Ausbildung voranzutreiben und eine Lehrstelle zu finden, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um spezifische Verhaltensweisen handeln würde, welche in Afghanistan für junge Männer völlig unüblich seien. Zusammengefasst lässt sich aus einer Gesamtschau der Berichtslage nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt als Asylsuchender in Europa im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer afghanischen Familie in einem islamischen Land aufgewachsen und seine Muttersprache Dari ist.Selbiges gilt für die befürchtete Wahrnehmung als westlicher Rückkehrer. Auch wenn vor dem Hintergrund der herangezogenen Quellen (römisch zwei.1.2.6.) Diskriminierung und soziales Stigma für Rückkehrer aus Europa (v.a. als "gescheitert") nicht unwahrscheinlich sind und diese Personen von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei durchaus auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichte (insb. Stahlmann), im Fall des Beschwerdeführers ist eine unumkehrbare Verfestigung von europäischen Verhaltensmustern aber nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich andere Kleidung trägt als in Afghanistan, alleine das Tragen moderner Kleidung noch keinen "westlichen Lebensstil" darzutun vermag vergleiche zur rechtlichen Beurteilung römisch zwei.3.6.). Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung dazu darlegt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich einen weltoffenen Lebensstil angeeignet habe, der den Normen der streng muslimischen afghanischen Gesellschaft widerspreche, und ua. darauf verweist, dass der Beschwerdeführer sich hier bemühe seine Ausbildung voranzutreiben und eine Lehrstelle zu finden, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um spezifische Verhaltensweisen handeln würde, welche in Afghanistan für junge Männer völlig unüblich seien. Zusammengefasst lässt sich aus einer Gesamtschau der Berichtslage nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt als Asylsuchender in Europa im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer afghanischen Familie in einem islamischen Land aufgewachsen und seine Muttersprache Dari ist. 2.1.3.
- Der Beschwerdeführer fürchtet, als (alleinstehender) Minderjähriger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Bedrohungen oder einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein und verweist darauf, dass er "außer als Säugling" (vgl. Seite 11 der Niederschrift) noch nie in Afghanistan gewesen sei.2.1.3.
- Der Beschwerdeführer fürchtet, als (alleinstehender) Minderjähriger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Bedrohungen oder einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein und verweist darauf, dass er "außer als Säugling" vergleiche Seite 11 der Niederschrift) noch nie in Afghanistan gewesen sei. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig volljährig geworden ist. Dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren vermag. Zudem muss festgehalten werden, dass auch wenn die herangezogenen Quellen (II.1.2.4.) die grundsätzliche Möglichkeit darlegen, dass junge Männer in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung oder willkürlicher Gewaltanwendung zB durch die Taliban ausgesetzt sein könnten, dies noch keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufzeigt bzw. glaubwürdig macht. Überdies gilt es zu beachten, dass ganz grundsätzlich eine Rekrutierung von Hazara durch die Taliban nicht weit verbreitet ist bzw. nur eine Handvoll Hazara bekannt sind, welche sich den Taliban (noch dazu vermutlich ohne Zwang) angeschlossen haben (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung unter II.3.6.).Dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren vermag. Zudem muss festgehalten werden, dass auch wenn die herangezogenen Quellen (römisch zwei.1.2.4.) die grundsätzliche Möglichkeit darlegen, dass junge Männer in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung oder willkürlicher Gewaltanwendung zB durch die Taliban ausgesetzt sein könnten, dies noch keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufzeigt bzw. glaubwürdig macht. Überdies gilt es zu beachten, dass ganz grundsätzlich eine Rekrutierung von Hazara durch die Taliban nicht weit verbreitet ist bzw. nur eine Handvoll Hazara bekannt sind, welche sich den Taliban (noch dazu vermutlich ohne Zwang) angeschlossen haben vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.6.). Auch sonstige Bedrohungen vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret zu benennen bzw. sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer ganz generell auf ein fehlendes wirtschaftliches und soziales Netz im Heimatstaat verweist, sowie geltend macht, in einem anderen Land aufgewachsen zu sein, zeigt er auch damit eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert auf. Hierbei muss darauf Bedacht genommen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, in einer afghanischen Familie aufgewachsen und ihm außerdem schon von der belangten Behörde subsidiärer Schutz gewährt worden ist. 2.1.3.
- Schließlich erweist es sich für das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf die bereits getroffenen Erwägungen auch nicht als glaubwürdig, dass eine kumulierende Betrachtung aller vorgebrachter Gründe eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers erwarten lässt. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dahingehend aufgetaucht sind, dass der Beschwerdeführer Afghanistan als Kleinkind aufgrund tatsächlicher oder drohender Gewalt (gegen ihn oder seine Eltern) in Richtung Pakistan verlassen hat müssen. 2.
- Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (II.1.2.):2.
- Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.2.): Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die herangezogenen (mit den Ladungen ausgesendeten und in der Verhandlung ergänzten) Länderberichte (vgl. dazu die Auflistung unter II.1.
- zu Beginn) wurden vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht. Speziell die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers zu dem in der Verhandlung neu erstatteten Vorbringen der Apostasie in das Verfahren eingebracht. Dieser Bericht ergänzt die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt herangezogenen UNHCR-RICHTLINIEN vom 30.08.2018 sowie das zitierte Länderinformationsblatt vom 29.06.
- Da diese drei Quellen ein einheitliches Bild zeichnen, konnten alle drei gleichermaßen im Verfahren herangezogen werden (vgl. die Feststellungen unter II.1.2.
- zum Punkt Religion sowie die Beweiswürdigung unter II.2.1.
- und II.2.1.3.1.).Die herangezogenen (mit den Ladungen ausgesendeten und in der Verhandlung ergänzten) Länderberichte vergleiche dazu die Auflistung unter römisch zwei.1.
- zu Beginn) wurden vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht. Speziell die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers zu dem in der Verhandlung neu erstatteten Vorbringen der Apostasie in das Verfahren eingebracht. Dieser Bericht ergänzt die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt herangezogenen UNHCR-RICHTLINIEN vom 30.08.2018 sowie das zitierte Länderinformationsblatt vom 29.06.
- Da diese drei Quellen ein einheitliches Bild zeichnen, konnten alle drei gleichermaßen im Verfahren herangezogen werden vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.2.
- zum Punkt Religion sowie die Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.1.
- und römisch zwei.2.1.3.1.). Die belangte Behörde, welche an der Verhandlung nicht teilnahm, gab zu den herangezogenen Länderberichten keine Stellungnahme ab.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des