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{'item': 'W210 2160772-1'}

Obsah (14)§ 57§ 55§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 29§ 5§ 8bArt. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW210 2160772-1 SpruchW210 2160772-1/43E W210 2160771-1/45E W210 2160777-1/43E Schriftliche Ausfertigung des am 21.01.2019 verkündeten

§ 57Asyl

G 2005 werden abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 werden abgewiesen. III. Den Beschwerden gegen die Entscheidung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenrömisch drei. Den Beschwerden gegen die Entscheidung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. XXXX , XXXX und XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Entscheidungen werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Entscheidungen werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die drei Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und mj. XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) sind Brüder und reisten im Mai 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Die drei Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und mj. römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) sind Brüder und reisten im Mai 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer ist gegenüber dem mj. Drittbeschwerdeführer obsorgeberechtigt.
  3. Am 12.05.2015 stellten die drei Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen gleichlautend mit einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban sowie mit der angeblichen Tätigkeit ihres Vaters als Kraftstoff-Transporteur für die Amerikaner.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 18.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz - nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 18.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz - nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, unterstützt durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, gemeinsam vollumfängliche Beschwerde. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 und einen Artikel von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017 vor.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, unterstützt durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, gemeinsam vollumfängliche Beschwerde. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 und einen Artikel von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3 aus 2017, vor. Das BFA legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2017 in Anwesenheit aller Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch und wies die erhobenen Beschwerden in weiterer Folge mit Erkenntnissen vom jeweils 09.02.2018, W210 2160771-1/24E, W210 2160772-1/20E und 2160777-1/22E, als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018, GZ E 906-908/2018, wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018, GZ E 906-908/2018, wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer aufgetragen.
  6. Im zweiten Rechtsgang wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018 Länderberichte zur Lage in ihrer Heimatprovinz, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand: 19.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt XXXX , eine ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018, eine BFA-Fact Finding Mission zu Afghanistan aus April 2018 und die EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 im englischen Original samt auszugsweiser Übersetzung sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration seit Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang vorzulegen sowie diesbezüglich allfällige Zeugen zu benennen.19.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , eine ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018, eine BFA-Fact Finding Mission zu Afghanistan aus April 2018 und die EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 im englischen Original samt auszugsweiser Übersetzung sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration seit Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang vorzulegen sowie diesbezüglich allfällige Zeugen zu benennen.
  7. Nach gewährter Fristerstreckung langte am 26.11.2018 eine gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, zur Situation in ihrem Herkunftsstaat samt Beilage ein.
  8. Am 21.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang) in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des gewillkürten Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Verfahren der Beschwerdeführer nach Wiedereröffnung der Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Beschwerdeführer nach Wiedereröffnung des Beweisverfahrens neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung befragt und die namhaft gemachten Zeugen zum Beweisthema der Integration der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weitere Länderinformationen zu Afghanistan, nämlich eine Kurzinformation vom 08.01.2019 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ein ACCORD-Bericht vom 19.01.2019 zur Sicherheitslage in Afghanistan und ein ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul im Zeitraum 2010-2018, in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerdeführer legten weitere Integrationsunterlagen vor. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführer verzichteten nach Belehrung über die Folgen des Verzichts im Beisein ihres gewillkürten Vertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 21.01.2019 samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung sowohl den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter als auch dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 21.01.2019 samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung sowohl den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter als auch dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt.

  1. Mit Schreiben vom 25.01.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 21.01.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA und die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdeführer, durch Einsicht in die diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 (im ersten Rechtsgang) und am 21.01.2019 (im zweiten Rechtsgang).
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Afghanistan: Die Beschwerdeführer sind Brüder, alle Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo ihre Mutter mit den verbliebenen drei Brüdern sowie der Onkel der Beschwerdeführer samt Familie leben. Zuletzt bestand Kontakt zur Familie in Afghanistan Ende 2018; seither haben die Beschwerdeführer ihre Familie in Afghanistan telefonisch nicht mehr erreicht. Bei der letzten Kontaktaufnahme ging es den Angehörigen in Maidan Wardak gut.Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo ihre Mutter mit den verbliebenen drei Brüdern sowie der Onkel der Beschwerdeführer samt Familie leben. Zuletzt bestand Kontakt zur Familie in Afghanistan Ende 2018; seither haben die Beschwerdeführer ihre Familie in Afghanistan telefonisch nicht mehr erreicht. Bei der letzten Kontaktaufnahme ging es den Angehörigen in Maidan Wardak gut. Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Maidan Wardak im afghanischen Familienverband. Die Familie der Beschwerdeführer wohnt in einem Einfamilienhaus und hat auf ihrem eigenen Grundstück eine kleine Landwirtschaft. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchten in ihrer Heimatprovinz jeweils rund sechs Jahre die Schule, der Drittbeschwerdeführer erhielt in seiner Heimatprovinz eine fünfjährige Schulbildung. Alle Beschwerdeführer arbeiteten in der Landwirtschaft ihrer Familie mit oder halfen ihrer Mutter im Haushalt. Eine einschlägige Berufsausbildung erhielt keiner der Beschwerdeführer in Afghanistan. Im Jahr 2015 verließen die Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der bereits im Einreisezeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.05.2016 mit der alleinigen Obsorge über den Zweit- und Drittbeschwerdeführer betraut. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig; der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger.Der bereits im Einreisezeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.05.2016 mit der alleinigen Obsorge über den Zweit- und Drittbeschwerdeführer betraut. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig; der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer hat sich aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung in Österreich von Gesetzes wegen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Lungenfacharzt zu unterziehen. Er leidet jedoch an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. 1.
  5. Zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich: Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie sind allesamt bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert und haben sich erfolgreich an die hiesigen Lebensbedingungen angepasst. Die Beschwerdeführer leben seit dem Jahr 2017 in einer gemeinsamen Mietwohnung in einer Gemeinde in XXXX . Sie verfügen über einen unbefristeten Mietvertrag, die monatliche Miete finanzieren sie selbst, wobei sie sich die Kosten untereinander aufteilen.Die Beschwerdeführer leben seit dem Jahr 2017 in einer gemeinsamen Mietwohnung in einer Gemeinde in römisch 40 . Sie verfügen über einen unbefristeten Mietvertrag, die monatliche Miete finanzieren sie selbst, wobei sie sich die Kosten untereinander aufteilen. Alle drei Beschwerdeführer gehen mittlerweile einer regelmäßigen, erlaubten Beschäftigung nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer beziehen jeweils ein eigenes, regelmäßiges Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG liegt. Sie befinden sich nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung. Alle Beschwerdeführer sind in ihrem Ausbildungsbetrieb bestens integriert und üben ihre Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit ihrer jeweiligen Lehrherren bzw. Arbeitgeber aus.Alle drei Beschwerdeführer gehen mittlerweile einer regelmäßigen, erlaubten Beschäftigung nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer beziehen jeweils ein eigenes, regelmäßiges Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt. Sie befinden sich nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung. Alle Beschwerdeführer sind in ihrem Ausbildungsbetrieb bestens integriert und üben ihre Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit ihrer jeweiligen Lehrherren bzw. Arbeitgeber aus. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zunächst von 31.12.2015 bis 30.01.2016 eine (reguläre) Lehre im Lehrberuf "Koch". Von 31.01.2016 bis 30.07.2016 machte er eine verlängerte Lehre

§ 8bAbs.

1 BAG. Mit 31.07.2016 wechselte er das Ausbildungsverhältnis und absolvierte im selben Ausbildungsbetrieb bis 30.12.2018 eine zweieinhalbjährige Teilqualifikation

§ 8bAbs.

10 BAG im Lehrberuf "Koch". Am 09.01.2019 legte er im Rahmen dieser Teilqualifizierung erfolgreich eine Abschlussprüfung ab. Im Monat vor der Lehrabschlussprüfung verdiente er € 900,00 netto. Der Erstbeschwerdeführer möchte auch nach (bereits erfolgtem) Abschluss seiner Teilqualifikation weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb arbeiten und in naher Zukunft die Position des Sous-Chefs erreichen, dies wird von seinem Arbeitgeber unterstützt. Seitens seines Arbeitgebers besteht für den Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einem der anderen Betriebsstandorte Küchenchef zu werden.Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zunächst von 31.12.2015 bis 30.01.2016 eine (reguläre) Lehre im Lehrberuf "Koch". Von 31.01.2016 bis 30.07.2016 machte er eine verlängerte Lehre

Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG. Mit 31.07.2016 wechselte er das Ausbildungsverhältnis und absolvierte im selben Ausbildungsbetrieb bis 30.12.2018 eine zweieinhalbjährige Teilqualifikation

Paragraph 8 b, Absatz 10, BAG im Lehrberuf "Koch". Am 09.01.2019 legte er im Rahmen dieser Teilqualifizierung erfolgreich eine Abschlussprüfung ab. Im Monat vor der Lehrabschlussprüfung verdiente er € 900,00 netto. Der Erstbeschwerdeführer möchte auch nach (bereits erfolgtem) Abschluss seiner Teilqualifikation weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb arbeiten und in naher Zukunft die Position des Sous-Chefs erreichen, dies wird von seinem Arbeitgeber unterstützt. Seitens seines Arbeitgebers besteht für den Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einem der anderen Betriebsstandorte Küchenchef zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis Februar 2016 eine polytechnische Schule, von Mai bis August 2016 absolvierte er eine Lehre im Beruf "Maler und Beschichtungstechnik" und wechselte per 09.08.2016 in eine Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit (Ausbildungsende ist der 08.05.2020). Der Zweitbeschwerdeführer ist zudem Schüler einer Berufsschule im dritten Berufsschuljahr, im vierten Lehrjahr verdient er € 1.000,-- brutto. Der Zweitbeschwerdeführer bekleidet in seinem Betrieb mittlerweile die Position des Lackierer-Stellvertreters. Er hat zudem bereits den Staplerführerschein erlangt und möchte demnächst die Führerscheinprüfung ablegen, um in seinem Ausbildungsbetrieb künftig auch Dienstfahrten durchführen zu können. Auch der Drittbeschwerdeführer macht nach erfolgreichem Abschluss einer Neuen Mittelschule seit 09.07.2018 eine dreijährige Lehre im Beruf "Koch". Seit Jänner 2019 besucht auch der Drittbeschwerdeführer eine Berufsschule. Der Drittbeschwerdeführer hat ebenfalls ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Chef und bewohnt an seinen Arbeitstagen ein Zimmer in der Unterkunft seines Arbeitgebers. Er verdient € 600,-- pro Monat. Alle Beschwerdeführer verfolgen seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und sprechen bereits gut bis sehr gut Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in Österreich zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1.1 und A1.

  1. Seit dem Beginn seiner Lehre nahm er an keinem weiteren Deutschkurs teil, erlangte aber beachtliche Deutschkenntnisse durch sein deutschsprachiges Umfeld. Er verständigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 in weiten Teilen in deutscher Sprache und erzählte hierbei ausführlich und ohne Schwierigkeiten von seinem Leben in Österreich, insbesondere von seinem beruflichen Alltag als Koch. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchten außerhalb der Schule keine Deutschkurse, lernten jedoch in der Schule ausreichend Deutsch und verfügen mittlerweile ebenfalls über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Auch der Zweitbeschwerdeführer beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Großteil der Fragen auf Deutsch, lediglich bei komplizierteren Ausführungen benötigte er die Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin. Der Drittbeschwerdeführer legte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung im August 2017 dar, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt und hat diese seither weiter verbessert. Er beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 sämtliche Fragen in fehlerfreiem Deutsch und konnte ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin ein flüssiges Gespräch führen. Bei allen Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang somit eine deutliche sprachliche Entwicklung seit der ersten Verhandlung am 22.08.
  2. Die Beschwerdeführer haben in Österreich soziale Kontakte - auch mit österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und sind in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein Leben, wie es für junge Erwachsene üblich ist. Sie gehen einer geregelten Arbeit nach, erledigen in ihrer Freizeit den gemeinsamen Haushalt und treffen sich mit ihren Freunden bzw. Arbeitskollegen oder verbringen Zeit als Familie. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer spielen gerne Fußball, wenn es zeitlich möglich ist. Die Beschwerdeführer haben zudem in Frau XXXX eine Bezugsperson in Österreich gefunden, welche die Beschwerdeführer in sämtlichen Belangen ihres Lebens unterstützt; die Beschwerdeführer stehen mit ihr sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt.Die Beschwerdeführer haben in Österreich soziale Kontakte - auch mit österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und sind in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein Leben, wie es für junge Erwachsene üblich ist. Sie gehen einer geregelten Arbeit nach, erledigen in ihrer Freizeit den gemeinsamen Haushalt und treffen sich mit ihren Freunden bzw. Arbeitskollegen oder verbringen Zeit als Familie. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer spielen gerne Fußball, wenn es zeitlich möglich ist. Die Beschwerdeführer haben zudem in Frau römisch 40 eine Bezugsperson in Österreich gefunden, welche die Beschwerdeführer in sämtlichen Belangen ihres Lebens unterstützt; die Beschwerdeführer stehen mit ihr sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer ist seit Oktober 2016 traditionell nach muslimischen Ritus, aber nicht standesamtlich, mit XXXX verheiratet. Diese Beziehung wurde in Österreich zwei Wochen vor der Trauung durch Vorstellung durch die Familie und auf Vermittlung von in Afghanistan verbliebenen Verwandten begründet. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 schwanger und erwartet im Februar 2019 ein gemeinsames Kind mit dem Erstbeschwerdeführer. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 zuerkannt. Das Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde gegen den negativen Ausspruch des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten am Bundesverwaltungsgericht zur GZ XXXX anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin verfügen nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers lebt derzeit bei ihrer Familie in XXXX , Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sieht seine Partnerin gewöhnlich zwei bis drei Mal pro Monat, zuletzt konnte er sie aufgrund seines Prüfungsstresses ein Monat lang nicht besuchen. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes möchte die Partnerin des Erstbeschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung der Beschwerdeführer ziehen. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine Partnerin finanziell, indem er ihr beispielsweise Zugtickets oder Kleidung bezahlt; ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin ist jedoch nicht hervorgekommen.Der Erstbeschwerdeführer ist seit Oktober 2016 traditionell nach muslimischen Ritus, aber nicht standesamtlich, mit römisch 40 verheiratet. Diese Beziehung wurde in Österreich zwei Wochen vor der Trauung durch Vorstellung durch die Familie und auf Vermittlung von in Afghanistan verbliebenen Verwandten begründet. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 schwanger und erwartet im Februar 2019 ein gemeinsames Kind mit dem Erstbeschwerdeführer. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt. Das Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde gegen den negativen Ausspruch des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten am Bundesverwaltungsgericht zur GZ römisch 40 anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin verfügen nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers lebt derzeit bei ihrer Familie in römisch 40 , Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sieht seine Partnerin gewöhnlich zwei bis drei Mal pro Monat, zuletzt konnte er sie aufgrund seines Prüfungsstresses ein Monat lang nicht besuchen. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes möchte die Partnerin des Erstbeschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung der Beschwerdeführer ziehen. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine Partnerin finanziell, indem er ihr beispielsweise Zugtickets oder Kleidung bezahlt; ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin ist jedoch nicht hervorgekommen. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind ledig und kinderlos. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat sich seit dem, der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfall im Juli 2017 stets wohlverhalten und den damals entstandenen Geldschaden (Heilungskosten) wiedergutgemacht.Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat sich seit dem, der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfall im Juli 2017 stets wohlverhalten und den damals entstandenen Geldschaden (Heilungskosten) wiedergutgemacht. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019 - LIB 08.01.2019, S.44). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  2. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 08.01.2019, S.44). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 08.01.2019, S.47). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 08.01.2019, S.55). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  3. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 08.01.2019, S.48). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 08.01.2019, S. 47). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 08.01.2019, S.48 ff.). Zur Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer - Maidan Wardak: Maidan Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans. Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Die Provinz Maidan Wardak grenzt im Norden an die Provinz Parawan, im Osten an die Provinzen Kabul und Logar, im Süden an die Provinz Ghazni und im (Nord)Westen an die Provinz Bamyan (LIB 08.01.2019, S. 229 und 245, Flughafenkarte). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt. In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen. Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (LIB 08.01.2019, S. 229). Maidan Wardak ist sowohl über den internationalen Flughafen Kabul als auch über die internationalen Flughäfen Herat oder Mazar-e Sharif (LIB 08.01.2019, S. 245, Flughafenkarte) und sodann über die Hauptautobahn "Ring Road" (von Kabul aus Richtung Kandahar) zu erreichen. Die Ring Road führt durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet Kabul insbesondere mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (LIB 08.01.2019, S. 229 und 238). Die Ring Road ist mittlerweile asphaltiert (LIB 08.01.2019, S. 238). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (LIB 08.01.2019, S. 229). Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert; im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 229 f.). In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt; Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (LIB 08.01.2019, S. 230 f.). Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv; dazu zählen u. a. die Taliban (LIB 08.01.2019, S. 231; EASO Country Guidance Juni 2018, S. 91). Die Taliban zeigen in Maidan Wardak, Distrikt XXXX , eine hohe Präsenz. Es kam seit Anfang 2017 zu einigen Kämpfen zwischen Taliban und nationalen Sicherheitskräften. Ende Juni 2018 nahmen die Taliban zahlreiche Sicherheitsposten ein und nahmen ca. 70 Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte gefangen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018, S. 1 ff.). Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt. Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (LIB 08.01.2019, S. 231).Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv; dazu zählen u. a. die Taliban (LIB 08.01.2019, S. 231; EASO Country Guidance Juni 2018, S. 91). Die Taliban zeigen in Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , eine hohe Präsenz. Es kam seit Anfang 2017 zu einigen Kämpfen zwischen Taliban und nationalen Sicherheitskräften. Ende Juni 2018 nahmen die Taliban zahlreiche Sicherheitsposten ein und nahmen ca. 70 Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte gefangen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018, S. 1 ff.). Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt. Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (LIB 08.01.2019, S. 231). Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (LIB 08.01.2019, S. 231). Zur Provinz Balkh und der Hauptstadt Mazar-e Sharif: Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan. Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan] und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 08.01.2019, S. 87). Die Infrastruktur ist noch unzureichend, da viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, in schlechtem Zustand und in den Wintermonaten unpassierbar sind (LIB 08.01.2019, S. 88). Mazar-e Sharif ist jedoch grundsätzlich auf dem Straßenweg mittels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 08.01.2019, S.243). In Mazar-e Sharif gibt es zudem einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 08.01.2019, S. 88, 246). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance, Seite 102). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 08.01.2019, S.88). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 08.01.2019, S. 88f.). Im Herbst 2018 wurde im Norden Afghanistans - darunter u.a. in der Provinz Balkh - eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert; Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit (LIB 08.01.2019, S. 20). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer (LIB 08.01.2019, S. 89). Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (LIB 08.01.2019, S. 90). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Zur Provinz Herat: Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 08.01.2019, S. 246) und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 08.01.2019, S.124 f.) Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 08.01.2019, S. 125). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 08.01.2019, S.125). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 125 und 126). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 08.01.2019, S. 126). Die Versorgung mit Lebensmitteln erweist sich - wie im Rest von Afghanistan - als grundsätzlich gegeben (EASO Country Guidance, Seite 104), ist aber den Einflüssen von Wetterextremen wie der im Jahr 2018 herrschenden Dürre (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 35) ausgesetzt. Medizinische Versorgung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden; privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 08.01.2019, S. 342 f.) Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten und Gesundheitsarbeiter bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren, allgemeine Gesundheitszentren und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten die Dienstleistungen der Gesundheitsposten und Gesundheitsarbeiter an. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird von nationalen und internationalen NGOs zur Verfügung gestellt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 08.01.2019, S. 344). Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos; dennoch ist eine Bestechung der Ärzte und Krankenschwestern üblich. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB 08.01.2019, S. 345 f.). Zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan: Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht. Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (LIB 08.01.2019, S. 323). In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (LIB 08.01.2019, S. 324). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (LIB 08.01.2019, S. 325). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuchs im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert (LIB 08.01.2019, S. 325). Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (LIB 08.01.2019, S. 326). Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. 2017 machten Kinder 30 % aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (LIB 08.01.2019, S. 327). Wirtschaft: Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig (LIB 08.01.2019, S. 338). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 08.01.2019, S. 338). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 08.01.2019, S. 338 f., UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
  4. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 08.01.2019, S. 351). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 08.01.2019, S. 352 f.) Die Organisationen IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 08.01.2019, S. 353 f.). Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten Rückkehr/innen Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (LIB 08.01.2019, S. 355). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend und begleitet die Ankunft (LIB 08.01.2019, S. 354). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 08.01.2019, S. 355 f.). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 08.01.2019, S. 356). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 08.01.2019, S. 357). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist somit die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (LIB 08.01.2019, S. 304.) Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 08.01.2019, S. 299). Religionen: Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 08.01.2019, S. 289 ff).
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer: Die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer dienen mangels Vorlage geeigneter Identitätsnachweise lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrensparteien und wurden auch schon von der belangten Behörde und im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens verwendet, was in den Beschwerden nicht beanstandet wurde. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nach dem von ihnen angegebenen Geburtsdaten im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig. Der Drittbeschwerdeführer ist unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums im Entscheidungszeitpunkt noch (mündiger) Minderjähriger. Die Obsorgeberechtigung des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.05.2016 (W210 2160777-1, AS 45).Die Obsorgeberechtigung des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.05.2016 (W210 2160777-1, AS 45). Die Feststellungen zur Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren Lebensverhältnissen, deren Schulbildung und (fehlender) Berufsausbildung in Afghanistan gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren (VP vom 22.08.2017, S. 3, 5, 9, 16 und 21; W210 2160772-1: AS 1, 53 und 57; BFA-Akt zu W210 2160771-1: AS 1 und 113 f.; BFA-Akt zu W210 2160777-1: AS 1 und 53). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Afghanistan basieren ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, die bis zuletzt konsistent erklärten, dass ihre Mutter, ihre drei übrigen Brüder und ihr Onkel nach wie vor in ihrer Heimatprovinz in Maidan Wardak leben würden (VP vom 21.01.2019, S. 8, 13 und 15). Dass die letzte Kontaktaufnahme zur Familie in Afghanistan Ende 2018 erfolgt ist, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, wonach sie zuletzt vor drei Monaten Kontakt mit ihrer Mutter gehabt hätten (VP, S. 8, 12 und 15). Hier erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass es seinen Familienangehörigen bei der letzten Kontaktaufnahme gut gegangen sei (VP, S. 8). Dass er seit dem letzten Telefonat niemanden mehr in Afghanistan erreicht habe, führte der Erstbeschwerdeführer darauf zurück, dass die Leute in Afghanistan aufgrund der Verfolgung durch die Taliban gezwungen seien, regelmäßig ihre SIM-Karten auszutauschen (VP, S. 9). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zweit- und Drittbeschwerdeführers gründen auf deren eigenen Angaben im Verfahren. Beide gaben stets an, gesund zu sein und erklärten zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, weder Medikamente zu nehmen, noch, sich in medizinischer Behandlung zu befinden (VP, S. 4 und 5). Die Feststellungen zur Krankengeschichte und zum aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers basieren auf den in das Verfahren eingebrachten Dokumenten in Zusammenschau mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 an, Tuberkulose zu haben und sich in medizinischer Behandlung zu befinden (VP, S. 4). Aus dem vorgelegten Arztbrief vom 23.10.2016 geht hiermit übereinstimmend hervor, dass der Erstbeschwerdeführer mit einer antituberkulösen Therapie behandelt und ihm eine regelmäßige lungenfachärztliche Kontrolle verordnet wurde (W210 2160772-1, AS 94 f.). In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 erklärte der Beschwerdeführer, an Tuberkulose erkrankt gewesen zu sein, derzeit aber keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden. Über den nächsten Kontrolltermin werde er per Post verständigt (VP, S. 5). Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  7. Zu den Feststellungen zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zum Leben und zur Integration der drei Beschwerdeführer in Österreich - insbesondere zu deren sozialer und wirtschaftlicher Verfertigung im Bundesgebiet - ergeben sich allesamt aus den im Verfahren zahlreich vorgelegten Integrationsunterlagen und Dokumenten in Zusammenschau mit den authentischen und daher glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer, die durch die Aussagen der beiden Zeugen und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zweifelsfrei bestätigt wurden. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren dargetan, dass sie seit ihrer Einreise in Österreich kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache verfolgen und über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Der Erstbeschwerdeführer legte bereits im ersten Rechtsgang zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A1.1 und A1.
  8. vor (W210 2160772-1, AS 71 und 73). Weitere Deutschkurse besuchte er nicht, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 ergab jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer durch den Kontakt mit seinen österreichischen Mitmenschen bereits beachtliche Deutschkenntnisse erlangt hat. So verständigte er sich in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 mit der erkennenden Richterin in weiten Teilen auf Deutsch und erzählte hierbei ausführlich von seinem Leben in Österreich, insbesondere von seinem beruflichen Alltag als Koch (VP, S. 7-11). Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 ebenfalls dar, dass sie über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügen. So beantwortete auch der Zweitbeschwerdeführer einen Großteil der Fragen auf Deutsch (VP, S. 15-18). Der Drittbeschwerdeführer verfügte bereits im ersten Rechtsgang über gute Deutschkenntnisse (vgl. VP vom 22.08.2017) und hat diese seither weiter verbessert. Er beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 sämtliche Fragen in fehlerfreiem Deutsch.Die Beschwerdeführer haben im Verfahren dargetan, dass sie seit ihrer Einreise in Österreich kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache verfolgen und über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Der Erstbeschwerdeführer legte bereits im ersten Rechtsgang zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A1.1 und A1.
  9. vor (W210 2160772-1, AS 71 und 73). Weitere Deutschkurse besuchte er nicht, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 ergab jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer durch den Kontakt mit seinen österreichischen Mitmenschen bereits beachtliche Deutschkenntnisse erlangt hat. So verständigte er sich in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 mit der erkennenden Richterin in weiten Teilen auf Deutsch und erzählte hierbei ausführlich von seinem Leben in Österreich, insbesondere von seinem beruflichen Alltag als Koch (VP, S. 7-11). Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 ebenfalls dar, dass sie über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügen. So beantwortete auch der Zweitbeschwerdeführer einen Großteil der Fragen auf Deutsch (VP, S. 15-18). Der Drittbeschwerdeführer verfügte bereits im ersten Rechtsgang über gute Deutschkenntnisse vergleiche VP vom 22.08.2017) und hat diese seither weiter verbessert. Er beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 sämtliche Fragen in fehlerfreiem Deutsch. Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer seit deren Einreise in Österreich basieren auf den vorgelegten Dokumenten, darunter eine Schulbesuchsbestätigung, ein Schulzeugnis, ein Diplom sowie Lehr- und Ausbildungsverträge (Beilagen ./2 und ./3 zum VP vom 22.08.2017; Beilagen ./1 und ./2 zum VP vom 21.01.2019; W210 2160772-1: AS 67 und 75-81; W210 2160771-1: AS 125-135), in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Aus den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln der Beschwerdeführer resultiert in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, dass alle drei Beschwerdeführer ein regelmäßiges, monatliches Einkommen erzielen, das (zum Teil weit) über der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG (Wert für das Jahr 2019: 446,81/Monat) liegt. So gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, im letzten Monat ca. 900,- netto verdient zu haben; im Februar bekomme er mehr (VP, S. 10). Diese Angaben sind plausibel, zumal der im ersten Rechtsgang vorgelegte Lohnzettel des Erstbeschwerdeführers, datierend auf Juli 2017, eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von bereits Euro 735,98 netto ausweist (Beilage ./1 zum VP vom 22.08.2017). Auch der Zweitbeschwerdeführer legte bereits im ersten Rechtsgang eine Gehaltsabrechnung aus Juni 2017 vor, welche einen Nettobezug in Höhe von (damals) Euro 509,18 bestätigt (Beilage ./2 zum VP vom 22.08.2017). Der Zeuge XXXX erklärte in seiner Funktion als Arbeitgeber des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zudem, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinem vierten Lehrjahr über Euro 1000,- brutto bekomme und ihm in weiterer Folge - je nach Aufgabenbereich - weitere Vergütungen zustünden (VP, S. 24). Der Drittbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, derzeit Euro 600,- zu verdienen (VP, S. 12). Auch diese Angaben stellen sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Drittbeschwerdeführer im ersten Lehrjahr befindet, als plausibel dar. Die Beschwerdeführer haben somit allesamt nachgewiesen, dass sie im Entscheidungszeitpunkt erlaubte Erwerbstätigkeiten ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Auch die Einsichtnahme in die Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems ergab, dass die Beschwerdeführer erwerbstätig sind und keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung beziehen.Aus den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln der Beschwerdeführer resultiert in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, dass alle drei Beschwerdeführer ein regelmäßiges, monatliches Einkommen erzielen, das (zum Teil weit) über der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Wert für das Jahr 2019: 446,81/Monat) liegt. So gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, im letzten Monat ca. 900,- netto verdient zu haben; im Februar bekomme er mehr (VP, S. 10). Diese Angaben sind plausibel, zumal der im ersten Rechtsgang vorgelegte Lohnzettel des Erstbeschwerdeführers, datierend auf Juli 2017, eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von bereits Euro 735,98 netto ausweist (Beilage ./1 zum VP vom 22.08.2017). Auch der Zweitbeschwerdeführer legte bereits im ersten Rechtsgang eine Gehaltsabrechnung aus Juni 2017 vor, welche einen Nettobezug in Höhe von (damals) Euro 509,18 bestätigt (Beilage ./2 zum VP vom 22.08.2017). Der Zeuge römisch 40 erklärte in seiner Funktion als Arbeitgeber des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zudem, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinem vierten Lehrjahr über Euro 1000,- brutto bekomme und ihm in weiterer Folge - je nach Aufgabenbereich - weitere Vergütungen zustünden (VP, S. 24). Der Drittbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, derzeit Euro 600,- zu verdienen (VP, S. 12). Auch diese Angaben stellen sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Drittbeschwerdeführer im ersten Lehrjahr befindet, als plausibel dar. Die Beschwerdeführer haben somit allesamt nachgewiesen, dass sie im Entscheidungszeitpunkt erlaubte Erwerbstätigkeiten ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Auch die Einsichtnahme in die Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems ergab, dass die Beschwerdeführer erwerbstätig sind und keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung beziehen. Der vorgelegte Mietvertrag und die vorgelegten Überweisungsbestätigungen (Beilage zur Beschwerde) ergaben in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom zudem, dass diese seit dem Jahr 2017 gemeinsam eine eigene, unbefristete Mitwohnung finanzieren. Die Beschwerdeführer legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 allesamt dar, dass sie in die österreichische Gesellschaft eingegliedert sind und der westlichen bzw. österreichischen Kultur offen gegenüberstehen. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind aufgrund ihrer Tätigkeiten als Köche in österreichischen Gaststätten für die Zubereitung traditionell europäischer und österreichischer Gerichte verantwortlich, wozu auch die Verarbeitung von Schweinfleisch zu ihren täglichen Aufgaben zählt. In diesem Zusammenhang führte der Erstbeschwerdeführer (auf Deutsch) aus, dass er alles koche, darunter zum Beispiel Pizza, Lasagne, Salat, Gyros, Cordon Bleu oder Spaghetti (VP, S. 10). Der Drittbeschwerdeführer schilderte (ebenfalls auf Deutsch), dass er hauptsächlich Schnitzel, Spätzle, Gemüseleibchen und Backhendl aber auch Süßes wie "Eispala" oder "Mohr" koche. Bei dieser Gelegenheit erzählte er, dass er immer neue Speisen lerne; im Sommer gebe es andere Speisen als im Winter. Seine Chefin zeige ihnen, wie man die neuen Speisen zubereite. Er wohne in einem Zimmer seines Arbeitgebers und sei auch in die dortige Familie integriert, seine Chefin sei eine sehr nette Frau und unterstütze ihn (VP, S. 12-15). Der Zweitbeschwerdeführer legte sodann in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 (überwiegend auf Deutsch) dar, dass sie im Betrieb 20 Mitarbeiter hätten und er in der Lackiererei tätig sei. Er arbeite von Montag bis Freitag 40 Stunden. Seinem Chef bringe er sehr viel Respekt entgegen und verstehe sich sehr gut mit ihm; der Chef sei schon einmal bei ihm auf Besuch gewesen. Der Lehrbetrieb des Zweitbeschwerdeführers bestätigte zudem bereits im ersten Rechtsgang, dass der Zweitbeschwerdeführer sehr gut integriert sei und nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Arbeitskräfte-Situation insbesondere im Beruf "Maler und Beschichtungstechnik" auch künftig als Mitarbeiter im Betrieb gebraucht werde (VP vom 22.08.2017, Beilage ./2). Daran hat sich auch im zweiten Rechtsgang nichts geändert. Die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdeführer mittlerweile zu einem Teil der hiesigen Kultur und Gesellschaft geworden sind, wobei sich die erkennende Richterin aufgrund der Unterschiede und der Entwicklung aller Beschwerdeführer seit der Verhandlung am 22.08.2017 ein persönliches Bild der Entwicklung der Beschwerdeführer in den vergangenen eineinhalb Jahren machen konnte. Auch die diversen Empfehlungsschreiben aus allen Lebensbereichen der Beschwerdeführer sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 als Zeugen einvernommenen Arbeitgeber bzw. Lehrherren des Erst- und Zweitbeschwerdeführers und die als Zeugin befragte Unterstützerin der drei Beschwerdeführer zeichnen im Falle der drei Beschwerdeführers das Bild von verlässlichen, engagierten und in Österreich "angekommenen" jungen Männern. So legte etwa die Zeugin XXXX im Rahmen ihrer Aussage (VP vom 21.01.2019, S. 19 ff.) dar, dass sie den (damals fünfzehnjährigen) Drittbeschwerdeführer kennengelernt habe, als er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft ohne Geld und Handyguthaben auf die Straße gesetzt worden sei. Sie habe ihn damals unterstützt und stehe seither mit allen drei Beschwerdeführern in regelmäßigem Kontakt. Sie rede mit den Beschwerdeführern über alle Themen, die das Leben in Österreich mit sich bringe. Sie empfinde, dass alle drei Beschwerdeführer sehr interessiert daran seien, mehr über Österreich und das Leben hier zu erfahren. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers erzählte sie stolz davon, wie sie im Rahmen der Verleihung des Integrationspreises für Unternehmer an den Arbeitgeber des Drittbeschwerdeführers beobachtet habe, dass der Drittbeschwerdeführer sehr offen auf die Leute zugehe. Weiter führte die Zeugin aus, dass der Drittbeschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft eine Rede bei einer Mahnwache gehalten habe, die vor Ort sehr gut angekommen sei. Sie bestätigte zudem, dass alle Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft "angekommen" seien. So führte sie aus, dass die Beschwerdeführer afghanische Freunde hätten, da man den Lebensfaden ja nicht abschneiden könne, genau so hätten sie aber auch österreichische Freunde und Freundinnen. Über Rückfrage verneinten die Zeugin, bei einem der drei Beschwerdeführer irgendeine Form von "Machismo" festgestellt zu haben, dies weder ihr noch anderen gegenüber. Bei dieser Gelegenheit erzählte die Zeugin von einer Essenseinladung in der Wohnung der Beschwerdeführer, bei welcher die Beschwerdeführer selbstverständlich beim Aufdecken und Abräumen mitgeholfen und dies nicht von den anwesenden Frauen verlangt hätten.So legte etwa die Zeugin römisch 40 im Rahmen ihrer Aussage (VP vom 21.01.2019, S. 19 ff.) dar, dass sie den (damals fünfzehnjährigen) Drittbeschwerdeführer kennengelernt habe, als er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft ohne Geld und Handyguthaben auf die Straße gesetzt worden sei. Sie habe ihn damals unterstützt und stehe seither mit allen drei Beschwerdeführern in regelmäßigem Kontakt. Sie rede mit den Beschwerdeführern über alle Themen, die das Leben in Österreich mit sich bringe. Sie empfinde, dass alle drei Beschwerdeführer sehr interessiert daran seien, mehr über Österreich und das Leben hier zu erfahren. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers erzählte sie stolz davon, wie sie im Rahmen der Verleihung des Integrationspreises für Unternehmer an den Arbeitgeber des Drittbeschwerdeführers beobachtet habe, dass der Drittbeschwerdeführer sehr offen auf die Leute zugehe. Weiter führte die Zeugin aus, dass der Drittbeschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft eine Rede bei einer Mahnwache gehalten habe, die vor Ort sehr gut angekommen sei. Sie bestätigte zudem, dass alle Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft "angekommen" seien. So führte sie aus, dass die Beschwerdeführer afghanische Freunde hätten, da man den Lebensfaden ja nicht abschneiden könne, genau so hätten sie aber auch österreichische Freunde und Freundinnen. Über Rückfrage verneinten die Zeugin, bei einem der drei Beschwerdeführer irgendeine Form von "Machismo" festgestellt zu haben, dies weder ihr noch anderen gegenüber. Bei dieser Gelegenheit erzählte die Zeugin von einer Essenseinladung in der Wohnung der Beschwerdeführer, bei welcher die Beschwerdeführer selbstverständlich beim Aufdecken und Abräumen mitgeholfen und dies nicht von den anwesenden Frauen verlangt hätten. Der Zeuge XXXX gab in seiner Funktion als Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers sodann zu Protokoll, dass der Erstbeschwerdeführer sehr engagiert, höflich und eigeninitiativ sei. Er führte im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer bereits absolvierte Teilabschlussprüfung aus, dass der Erstbeschwerdeführer "Gott sei Dank" in ihrem Betrieb bleiben wolle, obwohl es in der Gastronomie üblich sei, nach der Lehre "auf Saison" zu gehen. Befragt, wie der Erstbeschwerdeführer mit weiblichen Gästen umgehe, legte der Zeuge dar, dass dieser sehr freundlich sei, den weiblichen Gästen die Türe aufhalte und immer grüße. Er könne sich vollends auf den Erstbeschwerdeführer verlassen, da er sich auch umfangreiche Arbeitsaufträge merke und diese immer zu seiner Zufriedenheit ausführe. Beim "Schlussdienst" habe der Erstbeschwerdeführer die gesamte Verantwortung für den Betrieb und genieße vollstes Vertrauen. Hinsichtlich des beruflichen Entwicklungspotentials des Erstbeschwerdeführers gab der Zeuge an, dass es das nächste Ziel des Erstbeschwerdeführers sei, Sous-Chef zu werden. Zudem legte der Zeuge dar, dass für den Erstbeschwerdeführer - abhängig von der Entwicklung im Einzelfall - auch die Möglichkeit bestehe, an einem der anderen Standorte des Betriebs Küchenchef zu werden (VP vom 21.01.2019, S. 21 f.).Der Zeuge römisch 40 gab in seiner Funktion als Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers sodann zu Protokoll, dass der Erstbeschwerdeführer sehr engagiert, höflich und eigeninitiativ sei. Er führte im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer bereits absolvierte Teilabschlussprüfung aus, dass der Erstbeschwerdeführer "Gott sei Dank" in ihrem Betrieb bleiben wolle, obwohl es in der Gastronomie üblich sei, nach der Lehre "auf Saison" zu gehen. Befragt, wie der Erstbeschwerdeführer mit weiblichen Gästen umgehe, legte der Zeuge dar, dass dieser sehr freundlich sei, den weiblichen Gästen die Türe aufhalte und immer grüße. Er könne sich vollends auf den Erstbeschwerdeführer verlassen, da er sich auch umfangreiche Arbeitsaufträge merke und diese immer zu seiner Zufriedenheit ausführe. Beim "Schlussdienst" habe der Erstbeschwerdeführer die gesamte Verantwortung für den Betrieb und genieße vollstes Vertrauen. Hinsichtlich des beruflichen Entwicklungspotentials des Erstbeschwerdeführers gab der Zeuge an, dass es das nächste Ziel des Erstbeschwerdeführers sei, Sous-Chef zu werden. Zudem legte der Zeuge dar, dass für den Erstbeschwerdeführer - abhängig von der Entwicklung im Einzelfall - auch die Möglichkeit bestehe, an einem der anderen Standorte des Betriebs Küchenchef zu werden (VP vom 21.01.2019, S. 21 f.). Der Zeuge XXXX gab in seiner Funktion als Lehrherr des Zweitbeschwerdeführers sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, dass sich der Zweitbeschwerdeführer als sehr verlässlicher und engagierter Mitarbeiter erweise. Er beweise stets Eigeninitiative und sei bereits Lackierer-Stellvertreter. Der Zweitbeschwerdeführer wolle

den Angaben des Zeugen den Führerschein machen, was aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht gegangen sei; sie hätten ihm aber ermöglicht, den Staplerführerschein zu machen. Der Zeuge gab weiter an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine hohe Lernbereitschaft und großen Ehrgeiz habe. Eine Lehrlingsförderung für das zweite Lehrjahr habe der Zweitbeschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, dass er das selbst schaffe - und das habe er auch. Der Zeuge führte ergänzend aus, dass er sich von seinen Mitarbeitern auch in der Freizeit ein Wohlverhalten erwarte, da jedes Fehlverhalten - gerade in einer kleinen Stadt wie XXXX - auf den Betrieb zurückfalle. Sodann erzählte er in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Zweitbeschwerdeführers, dass er unlängst bei den Beschwerdeführern zum Essen eingeladen gewesen sei. Über Rückfrage legte der Zeuge dar, dass der Zweitbeschwerdeführer an Fortbildungen und - soweit es ihm möglich sei - auch an Betriebsfeiern teilnehme; die letzte Weihnachtsfeier habe er krankheitsbeding verpasst. Befragt nach der beruflichen Zukunft des Zweitbeschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass der Zweitbeschwerdeführer ein Mitarbeiter sei, den er ungern ziehen lassen würde. Für ihren Betrieb sei es wichtig, einen Lackierer-Stellvertreter zu haben. Der Zeuge gab sodann an, dass der Zweitbeschwerdeführer in naher Zukunft die Führerscheinprüfung ablegen solle, den Kurs habe er schon. Abschließend erklärte der Zeuge, dass in Österreich ein Fachkräftemangel herrsche. Sie hätten auch einen zweiten Lehrling aus Afghanistan, der Sandstrahlarbeiten mache; dieses Team zu behalten, sei für den Betrieb wichtig (VP vom 21.01.2019, S. 23 bis 25).Der Zeuge römisch 40 gab in seiner Funktion als Lehrherr des Zweitbeschwerdeführers sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, dass sich der Zweitbeschwerdeführer als sehr verlässlicher und engagierter Mitarbeiter erweise. Er beweise stets Eigeninitiative und sei bereits Lackierer-Stellvertreter. Der Zweitbeschwerdeführer wolle

den Angaben des Zeugen den Führerschein machen, was aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht gegangen sei; sie hätten ihm aber ermöglicht, den Staplerführerschein zu machen. Der Zeuge gab weiter an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine hohe Lernbereitschaft und großen Ehrgeiz habe. Eine Lehrlingsförderung für das zweite Lehrjahr habe der Zweitbeschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, dass er das selbst schaffe - und das habe er auch. Der Zeuge führte ergänzend aus, dass er sich von seinen Mitarbeitern auch in der Freizeit ein Wohlverhalten erwarte, da jedes Fehlverhalten - gerade in einer kleinen Stadt wie römisch 40 - auf den Betrieb zurückfalle. Sodann erzählte er in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Zweitbeschwerdeführers, dass er unlängst bei den Beschwerdeführern zum Essen eingeladen gewesen sei. Über Rückfrage legte der Zeuge dar, dass der Zweitbeschwerdeführer an Fortbildungen und - soweit es ihm möglich sei - auch an Betriebsfeiern teilnehme; die letzte Weihnachtsfeier habe er krankheitsbeding verpasst. Befragt nach der beruflichen Zukunft des Zweitbeschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass der Zweitbeschwerdeführer ein Mitarbeiter sei, den er ungern ziehen lassen würde. Für ihren Betrieb sei es wichtig, einen Lackierer-Stellvertreter zu haben. Der Zeuge gab sodann an, dass der Zweitbeschwerdeführer in naher Zukunft die Führerscheinprüfung ablegen solle, den Kurs habe er schon. Abschließend erklärte der Zeuge, dass in Österreich ein Fachkräftemangel herrsche. Sie hätten auch einen zweiten Lehrling aus Afghanistan, der Sandstrahlarbeiten mache; dieses Team zu behalten, sei für den Betrieb wichtig (VP vom 21.01.2019, S. 23 bis 25). Die Angaben der Zeugen und der Zeugin bestätigten den positiven Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den drei Beschwerdeführern gewonnenen hat. Zu den Personen der beiden Zeugen und der Zeugin ist zudem festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer beruflichen und sozialen Tätigkeiten wiederholt mit jungen Männern in der Situation der Beschwerdeführer konfrontiert sind und daher über Erfahrungswerte verfügen, auf die sie auch hinsichtlich der Einschätzung der Persönlichkeitsstrukturen und Zukunftsprognosen der Beschwerdeführer zurückgreifen können (vgl. VP, S. 21 und 24). Die Zeugen XXXX und XXXX stehen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Ausbildner des Erst- und Zweitbeschwerdeführers in engem Kontakt mit den beiden Beschwerdeführern und erleben diese daher im beruflichen Alltag. Die Zeugin XXXX begleitet die Beschwerdeführer in ihrem Leben und hat augenscheinlich zu allen drei Beschwerdeführern ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, so dass auch sie aussagekräftige Wahrnehmungen über das Verhalten der Beschwerdeführer in Österreich gemacht hat. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der beiden Zeugen besteht kein Zweifel.Die Angaben der Zeugen und der Zeugin bestätigten den positiven Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den drei Beschwerdeführern gewonnenen hat. Zu den Personen der beiden Zeugen und der Zeugin ist zudem festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer beruflichen und sozialen Tätigkeiten wiederholt mit jungen Männern in der Situation der Beschwerdeführer konfrontiert sind und daher über Erfahrungswerte verfügen, auf die sie auch hinsichtlich der Einschätzung der Persönlichkeitsstrukturen und Zukunftsprognosen der Beschwerdeführer zurückgreifen können vergleiche VP, S. 21 und 24). Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 stehen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Ausbildner des Erst- und Zweitbeschwerdeführers in engem Kontakt mit den beiden Beschwerdeführern und erleben diese daher im beruflichen Alltag. Die Zeugin römisch 40 begleitet die Beschwerdeführer in ihrem Leben und hat augenscheinlich zu allen drei Beschwerdeführern ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, so dass auch sie aussagekräftige Wahrnehmungen über das Verhalten der Beschwerdeführer in Österreich gemacht hat. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der beiden Zeugen besteht kein Zweifel. Im gegenständlichen Fall hat sich somit ergeben, dass hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer mittlerweile eine besonders gelungene und nachhaltige Integrationsverfestigung im Bundesgebiet vorliegt. Die Beschwerdeführer haben nachgewiesen, dass sie sozial und wirtschaftlich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Dass der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2016 traditionell mit einer in Österreich aufhältigen Afghanin verheiratet ist, gab er erstmals in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 an; im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA im April 2017 behauptete er lediglich eine Verlobung (W210 2160772-1, AS 54). In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 bestätigten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer, dass der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2016 traditionell mit XXXX verheiratet sei (VP, S. 7 und 18). Auch die Umstände der Anbahnung der Beziehung entspringen der eigenen Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im ersten Rechtsgang (VP vom 22.08.2017). Der Aufenthaltsstatus der Partnerin des Erstbeschwerdeführers war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten ist hg. zur GZ W263 2175964-1 anhängig.Dass der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2016 traditionell mit einer in Österreich aufhältigen Afghanin verheiratet ist, gab er erstmals in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 an; im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA im April 2017 behauptete er lediglich eine Verlobung (W210 2160772-1, AS 54). In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 bestätigten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer, dass der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2016 traditionell mit römisch 40 verheiratet sei (VP, S. 7 und 18). Auch die Umstände der Anbahnung der Beziehung entspringen der eigenen Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im ersten Rechtsgang (VP vom 22.08.2017). Der Aufenthaltsstatus der Partnerin des Erstbeschwerdeführers war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten ist hg. zur GZ W263 2175964-1 anhängig. Dass der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin im Februar 2019 ein gemeinsames Kind erwarten, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 (VP, S. 7 und 9), die von der einvernommenen Zeugin bestätigt wurden (VP, S. 20). Dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Partnerin keinen gemeinsamen Wohnsitz hat und mit dieser nicht in einer Hausgemeinschaft lebt, gab dieser ebenfalls bereits im ersten Rechtsgang an (VP vom 22.08.2017, S. 6 f. und 14). Die eingeholte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister untermauert diese Feststellung. In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Frau noch bei ihrer Mutter in XXXX wohne und erklärte, dass sie nach der Geburt des Kindes in die gemeinsame Wohnung des Erst- bis Drittbeschwerdeführers ziehen werde (VP vom 21.01.2019, S. 7 und 9). Zudem gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, dass er seine Frau in der Regel zwei bis drei Mal pro Monat sehe. Aktuell habe er sie aber fast ein Monat nicht gesehen, da seine Frau wegen der Schwangerschaft nicht zu ihm habe kommen können und er aufgrund seiner Prüfungen keine Zeit gehabt habe (VP, S. 9). Dass der Erstbeschwerdeführer seine Partnerin im Alltag finanziell unterstützt, ergibt sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 21.01.

  1. Hier erklärte er, die Zugtickets für seine Frau zu bezahlen und auch sonstige Kosten zu übernehme, da seine Frau kein Geld beziehe (VP, S. 11). Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin geht aus seinen Angaben hingegen nicht hervor, zumal seine Partnerin noch bei ihrer Mutter lebt und somit zumindest in dieser Hinsicht nicht von der finanziellen Unterstützung des Erstbeschwerdeführers abhängig ist.Dass der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin im Februar 2019 ein gemeinsames Kind erwarten, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 (VP, S. 7 und 9), die von der einvernommenen Zeugin bestätigt wurden (VP, S. 20). Dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Partnerin keinen gemeinsamen Wohnsitz hat und mit dieser nicht in einer Hausgemeinschaft lebt, gab dieser ebenfalls bereits im ersten Rechtsgang an (VP vom 22.08.2017, S. 6 f. und 14). Die eingeholte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister untermauert diese Feststellung. In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Frau noch bei ihrer Mutter in römisch 40 wohne und erklärte, dass sie nach der Geburt des Kindes in die gemeinsame Wohnung des Erst- bis Drittbeschwerdeführers ziehen werde (VP vom 21.01.2019, S. 7 und 9). Zudem gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 an, dass er seine Frau in der Regel zwei bis drei Mal pro Monat sehe. Aktuell habe er sie aber fast ein Monat nicht gesehen, da seine Frau wegen der Schwangerschaft nicht zu ihm habe kommen können und er aufgrund seiner Prüfungen keine Zeit gehabt habe (VP, S. 9). Dass der Erstbeschwerdeführer seine Partnerin im Alltag finanziell unterstützt, ergibt sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 21.01.
  2. Hier erklärte er, die Zugtickets für seine Frau zu bezahlen und auch sonstige Kosten zu übernehme, da seine Frau kein Geld beziehe (VP, S. 11). Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin geht aus seinen Angaben hingegen nicht hervor, zumal seine Partnerin noch bei ihrer Mutter lebt und somit zumindest in dieser Hinsicht nicht von der finanziellen Unterstützung des Erstbeschwerdeführers abhängig ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers in Österreich ist dem Verfahrensakt zu entnehmen. Die hg. eingeholte Strafregisterauskunft ergab, dass eine Person mit den in der Anfrage angeführten Daten des Erstbeschwerdeführers im Strafregister nicht verzeichnet ist. Es sind im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers hervorgekommen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Drittbeschwerdeführers ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Die strafrechtliche Bescholtenheit des Zweitbeschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem dem Akt einliegenden Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017 (W210 2160771-1, BVwG-Akt, OZ 22) und der hg. eingeholten Strafregisterauskunft. Dass sich der Zweitbeschwerdeführer seither wohlverhalten hat, ist ebenfalls der aktuellen Strafregisterauskunft zu entnehmen. Auch gab der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019 glaubwürdig zu Protokoll, seine Tat zu bereuen und sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Er erklärte diesbezüglich, nunmehr verstanden zu haben, dass das hier so nicht funktioniere. Als der Vorfall passiert sei, sei er erheblich jünger gewesen. Er habe die Gesetze noch nicht gekannt und sei in Afghanistan mit Krieg und Gewalt aufgewachsen; das habe ihn zunächst geprägt, aber im Grunde hasse er Krieg und Gewalt. Er sei davor geflohen. Nun wisse er, dass er sich an die Gesetze zu halten habe, um eine Chance auf eine gute Zukunft in Österreich zu haben. Er wisse, dass er keine Gewalt anwenden dürfe, wenn er sich als Mitglied dieser Gesellschaft ansehen wolle. Dass es seither keinen weiteren Vorfall gebe, liege daran, dass er sich vorgenommen habe, sich bestmöglich zu integrieren (VP, S. 17). Hierin übereinstimmend erklärte auch der Zeuge XXXX in seiner Funktion als Lehrherr des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, dass der Zweitbeschwerdeführer in schwierigen Situationen mittlerweile das Gespräch mit ihm suche. Früher, in der Zeit, aus der auch diese Vorfälle stammten, sei das anders gewesen; das hätten sie aber mittlerweile geklärt (VP, S. 25). Zudem gab der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass der Zweitbeschwerdeführer die von ihm verursachten Heilungskosten an die Gebietskrankenkasse rückerstattet habe (VP, S. 16).Die strafrechtliche Bescholtenheit des Zweitbeschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem dem Akt einliegenden Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.11.2017 (W210 2160771-1, BVwG-Akt, OZ 22) und der hg. eingeholten Strafregisterauskunft. Dass sich der Zweitbeschwerdeführer seither wohlverhalten hat, ist ebenfalls der aktuellen Strafregisterauskunft zu entnehmen. Auch gab der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019 glaubwürdig zu Protokoll, seine Tat zu bereuen und sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Er erklärte diesbezüglich, nunmehr verstanden zu haben, dass das hier so nicht funktioniere. Als der Vorfall passiert sei, sei er erheblich jünger gewesen. Er habe die Gesetze noch nicht gekannt und sei in Afghanistan mit Krieg und Gewalt aufgewachsen; das habe ihn zunächst geprägt, aber im Grunde hasse er Krieg und Gewalt. Er sei davor geflohen. Nun wisse er, dass er sich an die Gesetze zu halten habe, um eine Chance auf eine gute Zukunft in Österreich zu haben. Er wisse, dass er keine Gewalt anwenden dürfe, wenn er sich als Mitglied dieser Gesellschaft ansehen wolle. Dass es seither keinen weiteren Vorfall gebe, liege daran, dass er sich vorgenommen habe, sich bestmöglich zu integrieren (VP, S. 17). Hierin übereinstimmend erklärte auch der Zeuge römisch 40 in seiner Funktion als Lehrherr des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019, dass der Zweitbeschwerdeführer in schwierigen Situationen mittlerweile das Gespräch mit ihm suche. Früher, in der Zeit, aus der auch diese Vorfälle stammten, sei das anders gewesen; das hätten sie aber mittlerweile geklärt (VP, S. 25). Zudem gab der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass der Zweitbeschwerdeführer die von ihm verursachten Heilungskosten an die Gebietskrankenkasse rückerstattet habe (VP, S. 16). 2.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im zweiten Rechtsgang im Wege einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.10.2018 sowie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 21.01.2019 in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Die auf dem Länderinformationsblatt gegründeten Feststellungen zur Heimatprovinz der Beschwerdeführer decken sich mit den Ermittlungsergebnissen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt XXXX , und der ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018 sowie den Berichten zur Heimatprovinz in den EASO Guidance Notes und den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach Maidan Wardak nicht zu jenen Provinzen zählt, in denen die Sicherheitslage derart schlecht ist, dass jeglicher Aufenthalt dort riskant und lebensgefährlich ist.Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Die auf dem Länderinformationsblatt gegründeten Feststellungen zur Heimatprovinz der Beschwerdeführer decken sich mit den Ermittlungsergebnissen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , und der ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018 sowie den Berichten zur Heimatprovinz in den EASO Guidance Notes und den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach Maidan Wardak nicht zu jenen Provinzen zählt, in denen die Sicherheitslage derart schlecht ist, dass jeglicher Aufenthalt dort riskant und lebensgefährlich ist. Die Beschwerdeführer haben zu diesen Berichten schriftlich mit Eingabe vom 26.11.2018 sowie mündlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 21.01.2019, vertreten durch ihren Rechtsbeistand, Stellung genommen. Es wurden jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Zweifel aufkommen ließen, zumal sich die von den Beschwerdeführern dargelegten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Wesentlichen ohnehin mit jenen Feststellungen zu Afghanistan decken, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Insoweit die Beschwerde auf einen Fachartikel von Friederike Stahlmann aus März 2017 verweist, ist dazu festzuhalten, dass die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat stets auf Basis aktueller Länderinformationen getroffen werden muss. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). Das erkennende Gericht zog zur Beurteilung der gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018 mit Aktualisierung per 08.01.2019, heran. Die Ausführungen im zitierten Artikel, auf die die Beschwerde wiederholt Bezug nimmt, beurteilen die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bis Anfang 2017 und sind daher als nicht hinreichend aktuell anzusehen, um den getroffenen Länderfeststellungen entgegentreten zu können.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Entscheidungsumfang: Die gegenständlichen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 24.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen (gemeinsam) erhobene Beschwerde wurde am 01.06.2017 zur Post gegeben und ist somit rechtzeitig. Sie ist auch zulässig und zum Teil begründet. Die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom jeweils 09.02.2018 im ersten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018 wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018 wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Ausgehend von diesem teilaufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat sich das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang ausschließlich mit den Beschwerden gegen die Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides zu befassen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) war im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hingegen nicht mehr verfahrensgegenständlich.Ausgehend von diesem teilaufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat sich das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang ausschließlich mit den Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu befassen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) war im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hingegen nicht mehr verfahrensgegenständlich. 3.
  6. Zu Spruchpunkt A) I. - Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  7. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. - Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wendet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wendet, ist sie nicht begründet: Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Wie bereits oben dargestellt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wären. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Wie bereits oben dargestellt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wären. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Das erkennende Gericht geht auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen (Pkt. II.1.3.) in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern glaubhaft dargelegten (vgl. Pkt. II.2.1.) persönlichen Lebensumständen aus folgenden Gründen davon aus, dass den Beschwerdeführern, die in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen sind und dort ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan verbracht haben, im Fall ihrer Abschiebung nach Afghanistan und einer Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht:Das erkennende Gericht geht auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.1.3.) in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern glaubhaft dargelegten vergleiche Pkt. römisch zwei.2.1.) persönlichen Lebensumständen aus folgenden Gründen davon aus, dass den Beschwerdeführern, die in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen sind und dort ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan verbracht haben, im Fall ihrer Abschiebung nach Afghanistan und einer Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , keine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht: Seitens des erkennenden Gerichts wird im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen keines Wegs verkannt, dass die Sicherheitslage im Entscheidungszeitpunkt (auch) in der Provinz Maidan Wardak angespannt ist. Maidan Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans; regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind dort in unterschiedlichen Distrikten - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn - aktiv. Die Taliban zeigen auch im Heimatdistrikt der Beschwerdeführer, XXXX , eine hohe Präsenz. Dennoch ist festzuhalten, dass die Heimatprovinz der Beschwerdeführer

den EASO Country-Guidance-Notes aus Juni 2018 (vgl. EASO Country-Guidance-Notes, S. 77 und 91) und den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 nicht zu jenen Landesteilen Afghanistans zählt, in denen die Sicherheitslage derart angespannt ist, dass jeglicher Aufenthalt dort automatisch zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK führen würde. Vielmehr ist

den Ausführungen von EASO und UNHCR auf die individuellen Umstände im Einzelfall abzustellen; hierbei sind insbesondere Herkunft, Alter, Gesundheit, Familie und wirtschaftliche Fortkommensmöglichkeiten zu berücksichtigen.Seitens des erkennenden Gerichts wird im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen keines Wegs verkannt, dass die Sicherheitslage im Entscheidungszeitpunkt (auch) in der Provinz Maidan Wardak angespannt ist. Maidan Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans; regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind dort in unterschiedlichen Distrikten - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn - aktiv. Die Taliban zeigen auch im Heimatdistrikt der Beschwerdeführer, römisch 40 , eine hohe Präsenz. Dennoch ist festzuhalten, dass die Heimatprovinz der Beschwerdeführer

den EASO Country-Guidance-Notes aus Juni 2018 vergleiche EASO Country-Guidance-Notes, S. 77 und 91) und den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 nicht zu jenen Landesteilen Afgha

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