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{'item': 'W215 1319083-5'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 31§ 68§ 41§ 57§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW215 1319083-5 SpruchW215 1319083-5/2E W215 1401532-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte

§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.06.2003 beim Bundesasylamt zur Zahl 03 19.236-BAT, seinen ersten Asylantrag. Das erste Asylverfahren musste, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abmeldung und ohne an einer niederschriftlichen Befragung teilzunehmen, verlassen hatten wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden.
  2. Zweites Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und ersten Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin: Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W215 1319084-3), illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellte am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Usbekistan ein angesehener XXXX gewesen und von zwei unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen worden sei, regierungskritische Flugblätter zu verteilen, Geldbeträge vorübergehend aufzubewahren sowie Gesinnungsgenossen dieser Organisation bei sich Unterkunft zu geben. Ende Oktober 2002 habe er den unbekannten Männern mitgeteilt, dass er nicht mehr willens sei, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, woraufhin er von diesen bedroht und zur weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Er habe in weiterer Folge seine XXXX verkauft und die Polizei aufgesucht, um die Geschehnisse zu melden. Ein Polizist habe ihm jedoch von der Anzeige abgeraten und ihn in einen Hinterhalt gelockt, wo er zusammengeschlagen worden sei. Im Jänner 2003 habe er erstmals Usbekistan verlassen und nach der Durchreise durch Österreich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2006 sei er nach Usbekistan zurückgekehrt, habe sich allerdings nur einige wenige Tage in seinem Heimatland aufgehalten, weil er wiederum von dem Polizisten aufgesucht und bedroht worden sei. Daraufhin sei er über Moskau, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, nach Österreich gereist.Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W215 1319084-3), illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellte am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Usbekistan ein angesehener römisch 40 gewesen und von zwei unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen worden sei, regierungskritische Flugblätter zu verteilen, Geldbeträge vorübergehend aufzubewahren sowie Gesinnungsgenossen dieser Organisation bei sich Unterkunft zu geben. Ende Oktober 2002 habe er den unbekannten Männern mitgeteilt, dass er nicht mehr willens sei, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, woraufhin er von diesen bedroht und zur weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Er habe in weiterer Folge seine römisch 40 verkauft und die Polizei aufgesucht, um die Geschehnisse zu melden. Ein Polizist habe ihm jedoch von der Anzeige abgeraten und ihn in einen Hinterhalt gelockt, wo er zusammengeschlagen worden sei. Im Jänner 2003 habe er erstmals Usbekistan verlassen und nach der Durchreise durch Österreich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2006 sei er nach Usbekistan zurückgekehrt, habe sich allerdings nur einige wenige Tage in seinem Heimatland aufgehalten, weil er wiederum von dem Polizisten aufgesucht und bedroht worden sei. Daraufhin sei er über Moskau, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, nach Österreich gereist. Mit Bescheiden vom 11.04.2008, Zahlen 07 11.750-BAE und 07 11.751-BAE, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 17.12.2007

§ 3Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.); ferner verfügte das Bundesasylamt

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchpunkt III.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung

§ 10Abs. 3 Asyl

G bis zum 01.08.2008 auf.Mit Bescheiden vom 11.04.2008, Zahlen 07 11.750-BAE und 07 11.751-BAE, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 17.12.2007

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchpunkt römisch drei.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 01.08.2008 auf. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, sie ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, stellte deren Mutter am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.09.2008, Zahl 08 05.340-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag

§ 3Abs. 1 i

VmNach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, sie ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, stellte deren Mutter am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.09.2008, Zahl 08 05.340-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab und erkannte der Zweitbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu.

§ 8Abs.1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Eltern, deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben worden war, vorlag.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, ab und erkannte der Zweitbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Eltern, deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben worden war, vorlag. Nach fristgerecht eingebrachten Beschwerden fand am 18.09.2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, statt. Danach wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen D6 319083-1/2008/5E und D6 319084-1/2008/5E, bezüglich Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte III. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, ZahlD6 319083-1/2008/5E und D6 319084-1/2008/5E, bezüglich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahl D6 401532-1/2008/2E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin

§§ 3, 8 Asyl

G abgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer von ihm unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen wurde, regierungskritische Flugblätter zu verteilen sowie Gesinnungsgenossen bzw. Mitglieder der Organisation bei sich nächtigen zu lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Folge eine Anzeige bei der Polizei tätigen wollte, ihm diesbezüglich von einem Polizisten abgeraten, er von diesem in einen Hinterhalt gelockt und zusammengeschlagen wurde. Für die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es konnte keine Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht werden und kein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe festgestellt werden. Da in den Bescheiden des Bundesasylamtes nur der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen worden waren, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin, wäre eine Trennung der Familie mit Art. 8 EMRK in Widerspruch gestanden und wurden deshalb Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin ersatzlos behoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen einer allfälligen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft.D6 401532-1/2008/2E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer von ihm unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen wurde, regierungskritische Flugblätter zu verteilen sowie Gesinnungsgenossen bzw. Mitglieder der Organisation bei sich nächtigen zu lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Folge eine Anzeige bei der Polizei tätigen wollte, ihm diesbezüglich von einem Polizisten abgeraten, er von diesem in einen Hinterhalt gelockt und zusammengeschlagen wurde. Für die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es konnte keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG glaubhaft gemacht werden und kein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe festgestellt werden. Da in den Bescheiden des Bundesasylamtes nur der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen worden waren, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin, wäre eine Trennung der Familie mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch gestanden und wurden deshalb Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin ersatzlos behoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen einer allfälligen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 31Abs.

1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück. 3. Drittes Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und zweites Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin: Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal mit der Zweitbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet. Erst nachdem der Erstbeschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2011 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab der Erstbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 31.10.2011, 07.11.2011, 08.02.2012 und 24.02.2012, jeweils in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zusammengefasst an, dass er in der Republik Usbekistan von Februar 2011 bis August 2011 in einem XXXX gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs XXXX gekommen, welche für XXXX gehabt hätten. Diese Personen seien XXXX gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum XXXX gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den Wahabiten gehörten würden und habe dem Erstbeschwerdeführer viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, die der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten habe können, da er über diese Personen nichts gewusst habe. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Nachdem die Polizisten wieder gegangen seien, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen würden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von US $ 15.000,-Erst nachdem der Erstbeschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2011 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab der Erstbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 31.10.2011, 07.11.2011, 08.02.2012 und 24.02.2012, jeweils in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zusammengefasst an, dass er in der Republik Usbekistan von Februar 2011 bis August 2011 in einem römisch 40 gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs römisch 40 gekommen, welche für römisch 40 gehabt hätten. Diese Personen seien römisch 40 gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum römisch 40 gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den Wahabiten gehörten würden und habe dem Erstbeschwerdeführer viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, die der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten habe können, da er über diese Personen nichts gewusst habe. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Nachdem die Polizisten wieder gegangen seien, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen würden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von US $ 15.000,- Schmiergeld freigelassen worden. 15 oder 20 Tage nach seiner Entlassung seien ganz andere Leute zum Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten ihn beschuldigt, dass er den XXXX geöffnet und Geld gestohlen habe. Er habe den Wahhabiten erklärt, dass der XXXX von der Polizei geöffnet worden wäre, dies hätte man ihm jedoch nicht geglaubt und von ihm verlangt, dass er das Geld zurückgebe oder andernfalls umgebracht werde. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da er selbst Schmiergeld bezahlen hätte müssen, um freigelassen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefere. Weil er nie mit Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Österreich gereist. Die Gründe aus seinen ersten beiden Asylverfahren bestünden nach wie vor. Als er von der Polizei festgenommen worden wäre, habe man ihn auch beschuldigt, dass er im Ausland um Asyl angesucht hätte. Gefragt, ob der Erstbeschwerdeführer auch in den Schilderungen im zweiten Asylverfahren von Wahhabiten bedroht worden wäre, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er könne nicht sagen, welche Leute das damals gewesen seien, er denke jedoch, dass es auch die Wahhabiten gewesen wären. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen könnten. Aus Angst habe er deshalb neuerlich die Republik Usbekistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund haben habe keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu Hause habe sich der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15.08.2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in Moskau, wo der Erstbeschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei rund zwei Monate lang ebenfalls in Moskau verbliebenSchmiergeld freigelassen worden. 15 oder 20 Tage nach seiner Entlassung seien ganz andere Leute zum Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten ihn beschuldigt, dass er den römisch 40 geöffnet und Geld gestohlen habe. Er habe den Wahhabiten erklärt, dass der römisch 40 von der Polizei geöffnet worden wäre, dies hätte man ihm jedoch nicht geglaubt und von ihm verlangt, dass er das Geld zurückgebe oder andernfalls umgebracht werde. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da er selbst Schmiergeld bezahlen hätte müssen, um freigelassen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefere. Weil er nie mit Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Österreich gereist. Die Gründe aus seinen ersten beiden Asylverfahren bestünden nach wie vor. Als er von der Polizei festgenommen worden wäre, habe man ihn auch beschuldigt, dass er im Ausland um Asyl angesucht hätte. Gefragt, ob der Erstbeschwerdeführer auch in den Schilderungen im zweiten Asylverfahren von Wahhabiten bedroht worden wäre, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er könne nicht sagen, welche Leute das damals gewesen seien, er denke jedoch, dass es auch die Wahhabiten gewesen wären. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen könnten. Aus Angst habe er deshalb neuerlich die Republik Usbekistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund haben habe keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu Hause habe sich der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15.08.2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in Moskau, wo der Erstbeschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei rund zwei Monate lang ebenfalls in Moskau verblieben Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zahl 11 13.056-EAST-Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und mit Bescheid vom 07.11.2012, Zahl 11 13.057-EAST Ost, der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin

§ 68Abs.

1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. der Bescheide die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Den dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, Zahlen 1) D18 319083-2/2012/2E und 2) D18 401532-2/2012/2E,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Den dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, Zahlen 1) D18 319083-2/2012/2E und 2) D18 401532-2/2012/2E,

§ 41Abs. 3 Asyl

G, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 07.11.2012, Zahlen 1) 11 13.056-EAST-Ost und 2) 11 13.057-EAST Ost, die Anträge der beiden Beschwerdeführer abermals

§ 68Abs.

1 AVG, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. die Beschwerdeführer

Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 07.11.2012, Zahlen 1) 11 13.056-EAST-Ost und 2) 11 13.057-EAST Ost, die Anträge der beiden Beschwerdeführer abermals

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012, Zahlen 1) D18 319083-3/2012/3E und 2) D18 401532-3/2012/3E,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012, Zahlen 1) D18 319083-3/2012/3E und 2) D18 401532-3/2012/3E,

§ 41Abs. 3 Asyl

G, erneut stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, erneut stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. In den fortgesetzten Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.04.2013 neuerlich niederschriftlich befragt, wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem am 29.03.2017 an, dass sein Sohn XXXX , in XXXX lebt. Seine Ehegattin lebe und arbeite legal in Moskau bei seinem Bruder, der dort ein XXXX führe. So verdiene die Ehegattin Geld und könne das Leben in Usbekistan finanzieren. Üblicherweise sei seine Ehegattin immer über den Winter in Usbekistan. In dieser Zeit wohne seine Ehegattin in einem großen Haus mit Garten ihrer Mutter im XXXX . Auch sein Sohn XXXX lebe in XXXX , entweder bei dessen Mutter, wenn diese in Usbekistan sei, oder bei seinen Großmüttern. Seine Ehegattin und seine Kinder in Usbekistan würden ohne Probleme leben und habe der Erstbeschwerdeführer seine Ehegattin zuletzt in Moskau im Jahre 2011 gesehen. Daneben leben noch seine Mutter und Schwiegermutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Usbekistan. Seit ca. zwei Jahren lebe sein volljähriger Sohn XXXX , als Asylwerber im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die XXXX und spräche Deutsch, Tadschikisch und ein wenig Usbekisch und Russisch. Während seines letzten Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer als XXXX gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihm gegenüber Beschimpfungen und Beleidigungen gegeben. Dies hätte sich dadurch geäußert, dass man ihn am XXXX beschimpft und als " XXXX " bezeichnet hätte. Dies wären jedoch nicht seine Gründe gewesen, warum er Usbekistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er bereits alles in seiner niederschriftlichen Befragung im Jahr 2013 angegeben habe und aus Angst nicht mehr nach Usbekistan zurückehren könne. Er lebe nun seit rund fünf Jahren in Österreich, beziehe keine staatliche Unterstützung von Österreich und versorge hier die Zweitbeschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe habe.In den fortgesetzten Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.04.2013 neuerlich niederschriftlich befragt, wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem am 29.03.2017 an, dass sein Sohn römisch 40 , in römisch 40 lebt. Seine Ehegattin lebe und arbeite legal in Moskau bei seinem Bruder, der dort ein römisch 40 führe. So verdiene die Ehegattin Geld und könne das Leben in Usbekistan finanzieren. Üblicherweise sei seine Ehegattin immer über den Winter in Usbekistan. In dieser Zeit wohne seine Ehegattin in einem großen Haus mit Garten ihrer Mutter im römisch 40 . Auch sein Sohn römisch 40 lebe in römisch 40 , entweder bei dessen Mutter, wenn diese in Usbekistan sei, oder bei seinen Großmüttern. Seine Ehegattin und seine Kinder in Usbekistan würden ohne Probleme leben und habe der Erstbeschwerdeführer seine Ehegattin zuletzt in Moskau im Jahre 2011 gesehen. Daneben leben noch seine Mutter und Schwiegermutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Usbekistan. Seit ca. zwei Jahren lebe sein volljähriger Sohn römisch 40 , als Asylwerber im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die römisch 40 und spräche Deutsch, Tadschikisch und ein wenig Usbekisch und Russisch. Während seines letzten Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer als römisch 40 gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihm gegenüber Beschimpfungen und Beleidigungen gegeben. Dies hätte sich dadurch geäußert, dass man ihn am römisch 40 beschimpft und als " römisch 40 " bezeichnet hätte. Dies wären jedoch nicht seine Gründe gewesen, warum er Usbekistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er bereits alles in seiner niederschriftlichen Befragung im Jahr 2013 angegeben habe und aus Angst nicht mehr nach Usbekistan zurückehren könne. Er lebe nun seit rund fünf Jahren in Österreich, beziehe keine staatliche Unterstützung von Österreich und versorge hier die Zweitbeschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 245366510-1792193 und 2) 811305701-1793572, wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

In Spruchpunkt IV. wurde den Beschwerdeführern

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Nachdem gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerden erhoben worden waren, fand am 16.05.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in jenem XXXX in dem er damals in der Republik Usbekistan gearbeitet habe, eines Tages XXXX aus dem XXXX , für zwei oder drei Nächte XXXX seien. Diese XXXX hätten ihm einen XXXX mit dem Ersuchen übergeben, diesen einem Mann namens XXXX zu übergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen XXXX an der XXXX in einem Schrank deponiert. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit in das XXXX gegangen und habe die Polizei sechs Personen aus dem XXXX mitgenommen, bei welchen es sich um die XXXX aus dem XXXX gehandelt habe. Die Polizei habe auch das XXXX durchsucht und den XXXX , der ihm übergeben worden sei, in der XXXX entdeckt. Der Erstbeschwerdeführer habe den Polizisten gesagt, dass dieser XXXX dem Erstbeschwerdeführer von den XXXX aus dem XXXX mit der Bitte ihn einem Mann namens XXXX zu geben, übergeben worden sei. Die Polizisten hätten sodann den XXXX geöffnet und ein Flugblatt aus dem XXXX entnommen. Der Erstbeschwerdeführer habe im geöffneten XXXX einen Stapel Flugblätter und russische und US- amerikanische Geldscheine gesehen. Die Polizei habe dann die sechs Personen und den XXXX mitgenommen. Am nächsten Morgen sei er wieder zur Arbeit in das XXXX gegangen und seien andere Polizisten an die XXXX gekommen und hätten nach seinem Namen gefragt. Als sich der Erstbeschwerdeführer zu erkennen gegeben hätte, wären ihm Handschellen angelegt und er sei mit Gewalt in ein Polizeiauto gestoßen worden, wobei ihm einer dieser Polizisten gesagt hätte, dass er erledigt und dies sein Ende sei. In der Polizeistation angekommen sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen und zwei Tage lang angehalten worden. Am dritten Tag sei ein Beamter zu ihm gekommen und hätte ihm die Freilassung gegen Bezahlung von US $ 15.000,- angeboten. Nachdem sein Bruder einen Teil der geforderten Summe bezahlt hätte, wäre der Erstbeschwerdeführer am vierten Tag freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn auf Körperstellen geschlagen, wo man keine Brüche erleide. Sie hätten ihn in den Bauch, in die Nieren und auf die Schultern geschlagen, wodurch er lediglich blaue Flecken davongetragen habe. Wegen dieser blauen Flecke hätte er sich nicht über die Polizei beschweren können und wäre deswegen auch nicht bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Polizisten gesagt, dass man den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe lassen werde. Über das Verhalten dieser Polizisten hätte er sich nicht beschwert, da diese Polizisten außer dem Minister keine Vorgesetzten hätten und der Minister ihm nicht zuhören würde. Zwanzig Tag nach seiner Freilassung hätten ihn zudem zwei der XXXX aus dem XXXX auf einem XXXX gefunden und dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dass er für ihre Festnahme verantwortlich sei und ihn deshalb bedroht. Diese Personen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Aus Angst habe der Erstbeschwerdeführer zugesagt.Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Nachdem gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerden erhoben worden waren, fand am 16.05.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in jenem römisch 40 in dem er damals in der Republik Usbekistan gearbeitet habe, eines Tages römisch 40 aus dem römisch 40 , für zwei oder drei Nächte römisch 40 seien. Diese römisch 40 hätten ihm einen römisch 40 mit dem Ersuchen übergeben, diesen einem Mann namens römisch 40 zu übergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen römisch 40 an der römisch 40 in einem Schrank deponiert. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit in das römisch 40 gegangen und habe die Polizei sechs Personen aus dem römisch 40 mitgenommen, bei welchen es sich um die römisch 40 aus dem römisch 40 gehandelt habe. Die Polizei habe auch das römisch 40 durchsucht und den römisch 40 , der ihm übergeben worden sei, in der römisch 40 entdeckt. Der Erstbeschwerdeführer habe den Polizisten gesagt, dass dieser römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer von den römisch 40 aus dem römisch 40 mit der Bitte ihn einem Mann namens römisch 40 zu geben, übergeben worden sei. Die Polizisten hätten sodann den römisch 40 geöffnet und ein Flugblatt aus dem römisch 40 entnommen. Der Erstbeschwerdeführer habe im geöffneten römisch 40 einen Stapel Flugblätter und russische und US- amerikanische Geldscheine gesehen. Die Polizei habe dann die sechs Personen und den römisch 40 mitgenommen. Am nächsten Morgen sei er wieder zur Arbeit in das römisch 40 gegangen und seien andere Polizisten an die römisch 40 gekommen und hätten nach seinem Namen gefragt. Als sich der Erstbeschwerdeführer zu erkennen gegeben hätte, wären ihm Handschellen angelegt und er sei mit Gewalt in ein Polizeiauto gestoßen worden, wobei ihm einer dieser Polizisten gesagt hätte, dass er erledigt und dies sein Ende sei. In der Polizeistation angekommen sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen und zwei Tage lang angehalten worden. Am dritten Tag sei ein Beamter zu ihm gekommen und hätte ihm die Freilassung gegen Bezahlung von US $ 15.000,- angeboten. Nachdem sein Bruder einen Teil der geforderten Summe bezahlt hätte, wäre der Erstbeschwerdeführer am vierten Tag freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn auf Körperstellen geschlagen, wo man keine Brüche erleide. Sie hätten ihn in den Bauch, in die Nieren und auf die Schultern geschlagen, wodurch er lediglich blaue Flecken davongetragen habe. Wegen dieser blauen Flecke hätte er sich nicht über die Polizei beschweren können und wäre deswegen auch nicht bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Polizisten gesagt, dass man den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe lassen werde. Über das Verhalten dieser Polizisten hätte er sich nicht beschwert, da diese Polizisten außer dem Minister keine Vorgesetzten hätten und der Minister ihm nicht zuhören würde. Zwanzig Tag nach seiner Freilassung hätten ihn zudem zwei der römisch 40 aus dem römisch 40 auf einem römisch 40 gefunden und dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dass er für ihre Festnahme verantwortlich sei und ihn deshalb bedroht. Diese Personen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Aus Angst habe der Erstbeschwerdeführer zugesagt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zahlen 1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, wurden fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 245366510-1792193 und 2) 811305701-1793572, eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Revisionen

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen sei. In den Erkenntnissen wurde festgestellt:1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, wurden fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 245366510-1792193 und 2) 811305701-1793572, eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Revisionen

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen sei. In den Erkenntnissen wurde festgestellt: "...Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und in seinem Herkunftsstaat als XXXX und in einem XXXX gearbeitet und ist somit mit dem Arbeitsmarkt in Usbekistan vertraut und konnte mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch seine vormalige Erwerbstätigkeit hat er somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Usbekistan. Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Erstbeschwerdeführer war in Usbekistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung und hat in Usbekistan auch nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei beiden Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen XXXX ". Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der XXXX ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, verfügt aber über kein Sprachdiplom über Kenntnisse der deutschen Sprache. Allerdings besucht der Erstbeschwerdeführer zurzeit einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besucht im laufenden Schuljahr XXXX und weist im Jahreszeugnis über das letzte Schuljahr XXXX im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Ehefrau des Erst- bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und eines Sohnes des Erst- bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer unterhält zweibis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau in Usbekistan. Darüber hinaus leben auch zwei Brüder und zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers verfügt in Usbekistan im XXXX über ein großes Haus mit Garten. Die Beschwerdeführer verfügen auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei volljährigen Söhnen des Erst- bzw. Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Es kann jedoch kein über übliche Familienbindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 6 Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden. [...]"...Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und in seinem Herkunftsstaat als römisch 40 und in einem römisch 40 gearbeitet und ist somit mit dem Arbeitsmarkt in Usbekistan vertraut und konnte mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch seine vormalige Erwerbstätigkeit hat er somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Usbekistan. Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Erstbeschwerdeführer war in Usbekistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung und hat in Usbekistan auch nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei beiden Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen römisch 40 ". Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der römisch 40 ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, verfügt aber über kein Sprachdiplom über Kenntnisse der deutschen Sprache. Allerdings besucht der Erstbeschwerdeführer zurzeit einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besucht im laufenden Schuljahr römisch 40 und weist im Jahreszeugnis über das letzte Schuljahr römisch 40 im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Ehefrau des Erst- bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und eines Sohnes des Erst- bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer unterhält zweibis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau in Usbekistan. Darüber hinaus leben auch zwei Brüder und zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers verfügt in Usbekistan im römisch 40 über ein großes Haus mit Garten. Die Beschwerdeführer verfügen auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei volljährigen Söhnen des Erst- bzw. Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Es kann jedoch kein über übliche Familienbindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 6 Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden. [...] Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, beruht darauf, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten einfachen Fragen des täglichen Lebens verstanden und beantwortet hat. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf die Tatsache, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 fließend Deutsch sprach und auch auf die Vorlage von Zeugnissen über ihre in Österreich bisher absolvierte Schulausbildung. Die Feststellung zu ihren übrigen Sprachkenntnissen (Russisch, Tadschikisch und Usbekisch) beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 29.03.2017, die durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 gestützt werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über einen XXXX verfügt, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug des XXXX . Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ( XXXX ) jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze desDie Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, beruht darauf, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten einfachen Fragen des täglichen Lebens verstanden und beantwortet hat. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf die Tatsache, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 fließend Deutsch sprach und auch auf die Vorlage von Zeugnissen über ihre in Österreich bisher absolvierte Schulausbildung. Die Feststellung zu ihren übrigen Sprachkenntnissen (Russisch, Tadschikisch und Usbekisch) beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 29.03.2017, die durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 gestützt werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über einen römisch 40 verfügt, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug des römisch 40 . Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ( römisch 40 ) jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. [...]Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. [...] Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zum einen vor, dass er von der usbekischen Polizei festgehalten und geschlagen worden sei und erst nach Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden wäre und zum anderen, dass er von Privatpersonen, beschuldigt worden sei, für deren Festnahme verantwortlich zu sein und deshalb von ihnen bedroht bzw. aufgefordert worden wäre, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Das erkennende Gericht geht insbesondere aufgrund des sich in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 vom Erstbeschwerdeführer persönlich gemachten Eindrucks sowie aufgrund einer Gesamtschau der Akteninhalte von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. [...] Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder eine individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden. Ebenso lassen sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm und seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie im Besonderen Nötigungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder eine individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden. Ebenso lassen sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm und seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie im Besonderen Nötigungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden. [...] Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Erwachsenen, der in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan eine profunden Schulbildung genossen und Berufserfahrung in XXXX gesammelt hat, weshalb ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, sodass er sowohl für seinen eigenen Lebensunterhalt als auch jenen seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sorgen wird können. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsland Unterstützung erhalten. Dabei ist im Besonderen davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan über ein großes Haus mit Garten verfügt, die Suche nach einer adäquaten Unterkunft erleichtert ist. Unter den dargelegten Gesichtspunkten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existentielle Notlage geraten würden..."Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Erwachsenen, der in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan eine profunden Schulbildung genossen und Berufserfahrung in römisch 40 gesammelt hat, weshalb ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, sodass er sowohl für seinen eigenen Lebensunterhalt als auch jenen seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sorgen wird können. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsland Unterstützung erhalten. Dabei ist im Besonderen davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan über ein großes Haus mit Garten verfügt, die Suche nach einer adäquaten Unterkunft erleichtert ist. Unter den dargelegten Gesichtspunkten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existentielle Notlage geraten würden..." Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2018 zugestellt. Nach rechtskräftigem Abschluss seines dritten bzw. ihres zweiten Asylverfahrens, kamen die Beschwerdeführer ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach und blieben illegal im Bundesgebiet.
  3. Viertes Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und drittes Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin: Nachdem die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 26.07.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, dazu befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er und seine Tochter, seit der letzten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen hätten. Seine früheren Asylgründe seien immer noch aufrecht. Seine Ehegattin habe nach deren Rückkehr in die Republik Usbekistan von keinerlei Problemen telefonisch berichtet, obwohl sie wegen des Erstbeschwerdeführers Probleme gehabt habe. Sie sei von den Männern, mit denen der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, bedroht worden. Diese hätten von der Ehegattin Geld verlangt und gedroht, dass sie diese und den Erstbeschwerdeführer umbringen würden. Deswegen sei die Mutter des Erstbeschwerdeführers erkrankt und im Jahr 2017 an einem Herzinfarkt gestorben; wobei die Ehegattin den Erstbeschwerdeführer nur über den Tod der Mutter, nicht jedoch über die Hintergründe, informiert habe. Davon habe der Erstbeschwerdeführer erst nach der neuerlichen illegalen Einreise seiner Ehegattin am 23.07.2018 erfahren. Die usbekische Polizei habe seine Ehegattin nicht vor den unbekannten, bärtigen Männern beschützt. Noch am selben Tag wurden auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zu deren Ausreisegründe befragt und gab an, dass ihr Bruder, ihre Schwester und der damals XXXX gemeinsame Sohn nach wie vor in XXXX leben (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag W215 1319084-3/2E).Noch am selben Tag wurden auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zu deren Ausreisegründe befragt und gab an, dass ihr Bruder, ihre Schwester und der damals römisch 40 gemeinsame Sohn nach wie vor in römisch 40 leben (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag W215 1319084-3/2E). Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zu seinen Gründen für die Stellung seines vieren Antrages auf internationalen Schutz befragt. Er und die Zweitbeschwerdeführerin hätte seit Abschluss der letzten Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die beiden volljährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers, leben ebenfalls in Österreich. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebe nach wie vor in der Republik Usbekistan und besuche dort eine XXXX . Ebenso ein Bruder und zwei Schwerstern des Erstbeschwerdeführers. Mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat stehe der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer gab nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er eine Aufenthaltsbewilligung inklusive Arbeitsbewilligung wolle, weil er seit sieben Jahren in Österreich sei. Die Familie habe keine Möglichkeit in der Republik Usbekistan zu leben, die im letzten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die seit 2011 bestünden, seien nach wie vor aktuell. Der Erstbeschwerdeführer würde in der Republik Usbekistan von der Polizei verfolgt und geschlagen und Wahabiten ließen ihn nicht in Ruhe.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zu seinen Gründen für die Stellung seines vieren Antrages auf internationalen Schutz befragt. Er und die Zweitbeschwerdeführerin hätte seit Abschluss der letzten Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die beiden volljährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers, leben ebenfalls in Österreich. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebe nach wie vor in der Republik Usbekistan und besuche dort eine römisch 40 . Ebenso ein Bruder und zwei Schwerstern des Erstbeschwerdeführers. Mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat stehe der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer gab nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er eine Aufenthaltsbewilligung inklusive Arbeitsbewilligung wolle, weil er seit sieben Jahren in Österreich sei. Die Familie habe keine Möglichkeit in der Republik Usbekistan zu leben, die im letzten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die seit 2011 bestünden, seien nach wie vor aktuell. Der Erstbeschwerdeführer würde in der Republik Usbekistan von der Polizei verfolgt und geschlagen und Wahabiten ließen ihn nicht in Ruhe. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, ein weiters Mal zu ihren Gründen für die Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich befragt (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag W215 1319084-3/2E). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt I.

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

In Spruchpunkt VI. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Gegen die Bescheide vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, zugestellt am 23.01.2019, erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 20.02.2019 fristgerecht gegenständliche Beschwerden und führte aus, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers einzugehen, es wurde aus Länderberichten zitiert und schließlich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Verhandlung die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung, zwecks Führung eines einheitlichen Familienverfahrens, zurückverweisen. Jedenfalls sei den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers erhob fristgerecht eine inhaltsgleiche Beschwerde gegen deren Bescheid vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820. Die Beschwerdevorlagen vom 22.02.2019 langte am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was diesem noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde im Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820,

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde im Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Beschwerdeführer, sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.
  3. Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.06.2003 beim Bundesasylamt zur Zahl 03 19.236-BAT, seinen ersten Asylantrag. Das erste Asylverfahren musste, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abmeldung und ohne an einer niederschriftlichen Befragung teilzunehmen, verlassen hatten wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden. Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin, illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellten am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wurde für diese am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schließlich wurden die Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen 1) D6 319083-1/2008/5E, D6 319084-1/2008/5E (Ehegattin) und 2) D6 401532-1/2008/2E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan rechtskräftig negativ entschieden. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nur deshalb behoben, weil damals im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin keine Ausweisung ausgesprochen worden war. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts

Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin, illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellten am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wurde für diese am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schließlich wurden die Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen 1) D6 319083-1/2008/5E, D6 319084-1/2008/5E (Ehegattin) und 2) D6 401532-1/2008/2E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan rechtskräftig negativ entschieden. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nur deshalb behoben, weil damals im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin keine Ausweisung ausgesprochen worden war. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 31Abs.

1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück. Der Erstbeschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal mit der Zweitbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet. Erst nachdem der Erstbeschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden schließlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zahlen 1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018,

§ 3Abs. 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan negativ entschieden. Es wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G nicht zu erteilten ist.

1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan negativ entschieden. Es wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG nicht zu erteilten ist.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG zu erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG sei die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG sei Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine Revision wurde jeweils

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG sei Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine Revision wurde jeweils

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2018 zugestellt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2018 zugestellt. Der Erstbeschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend gemacht bzw. bezog sich auf eine inhaltliche Fortsetzung der bereits in den zweiten und dritten Asylverfahren geltend gemachten und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe. In gegenständlichen Fällen ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die, die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über ihre Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und stehen auch nicht in ärztlicher Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und beide Beschwerdeführer verfügen in der Republik Usbekistan nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , wurde von seiner Mutter im Herkunftsstaat zurückgelassen und lebt nach wie vor in XXXX . Dort besucht er eine XXXX . Nach der letzten Rückkehr lebten die Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem minderjährigen Sohn bzw. Bruder in einem großen Haus mit Garten der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers bzw. Großmutter der Zeitbeschwerdeführerin im XXXX . Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebte die letzten Jahre, bevor sie neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 26.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, in XXXX . Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr wieder in diesem großen Haus Unterkunft finden können, wo derzeit immer noch der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebt.Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und stehen auch nicht in ärztlicher Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und beide Beschwerdeführer verfügen in der Republik Usbekistan nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde von seiner Mutter im Herkunftsstaat zurückgelassen und lebt nach wie vor in römisch 40 . Dort besucht er eine römisch 40 . Nach der letzten Rückkehr lebten die Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem minderjährigen Sohn bzw. Bruder in einem großen Haus mit Garten der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers bzw. Großmutter der Zeitbeschwerdeführerin im römisch 40 . Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebte die letzten Jahre, bevor sie neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 26.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, in römisch 40 . Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr wieder in diesem großen Haus Unterkunft finden können, wo derzeit immer noch der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebt. 3. Die Beschwerdeführer leben mit der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erst seit deren wiederholten illegalen Einreise nach Österreich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bzw. Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 23.07.2018 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

3. Die Beschwerdeführer leben mit der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erst seit deren wiederholten illegalen Einreise nach Österreich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bzw. Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 23.07.2018 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

In Spruchpunkt VI. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde in diesem Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820,

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde in diesem Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig. Wechselseitige Abhängigkeiten zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, wie etwa den beiden volljährigen Söhnen, können nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2018 einen Deutschkurs A1 besucht und an einer Deutschprüfung A1 teilgenommen. Er war am 14.01.2019 in der XXXX geringfügig als Arbeiter beschäftigt und war seit XXXX XXXX angestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner XXXX einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet und war im Juli 2018 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt. Davor war er im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer XXXX beschäftigt.Wechselseitige Abhängigkeiten zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, wie etwa den beiden volljährigen Söhnen, können nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2018 einen Deutschkurs A1 besucht und an einer Deutschprüfung A1 teilgenommen. Er war am 14.01.2019 in der römisch 40 geringfügig als Arbeiter beschäftigt und war seit römisch 40 römisch 40 angestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner römisch 40 einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet und war im Juli 2018 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt. Davor war er im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer römisch 40 beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besuchte im vergangenen Schuljahr XXXX und wies im Jahreszeugnis über das vorletzte Schuljahr XXXX im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Derzeit besucht die XXXX Zweitbeschwerdeführerin die Schule.Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besuchte im vergangenen Schuljahr römisch 40 und wies im Jahreszeugnis über das vorletzte Schuljahr römisch 40 im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Derzeit besucht die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin die Schule. 4. In Übereinstimmung mit den Feststellungen in gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt: Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vgl. GIZ 09.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vergleiche GIZ 09.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 09.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 09.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vgl. AA 04.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vergleiche AA 04.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 09.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 09.2018b). (AA - Auswärtiges Amt (03.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 08.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 09.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 08.04.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.08.2018). (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018 Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.08.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018 SD - Süddeutsche Zeitung (08.04.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018) Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.04.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 01.2018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 01.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.04.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.04.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.04.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 04.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 04.2018a). (AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.04.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.04.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 04.04.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.04.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 09.04.2018). Am 01.04.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 04.04.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 06.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.05.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.04.2018). (IWPR - Institute for War and Peace Reporting (04.04.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html, Zugriff 29.10.2018 Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

(2018): OSCE Project Co-ordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench with OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (06.11.2018): Project Co-ordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-coordinator-uzbekistan-conducts-training-course-police-investigators-protecting-rights, Zugriff 13.11.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.04.2018; vgl. AI 22.02.2018; FH 01.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.04.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.04.2018; vergleiche AI 22.02.2018; FH 01.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.04.2018). Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 01.2018). Am 01.06.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens

internationaler Normen (OSZE 01.06.2018). (AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (01.06.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.11.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Korruption Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 01.2018). Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.04.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.02.2018). (BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 TI - Transparency International (21.02.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018 USDOS - US Department of State (20.40.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) NGOs und Menschenrechtsaktvisten Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 01.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.04.2018). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.04.2018). 1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 09.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.05.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 01.2018). Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.04.2018). (FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem 18. Lebensjahr (CIA 26.09.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018). Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.09.2018). (Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018) Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 04.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI-Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht

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