← Österreich

{'item': 'W215 1319084-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW215 1319084-3 SpruchW215 1319084-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK übe

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G, ab und erkannte der Tochter den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs.1 Z

Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter (Beschwerdeführerin W215 1401532-5) stellte die Beschwerdeführerin für diese am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.09.2008, Zahl 08 05.340-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, ab und erkannte der Tochter den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Tochter auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Bezugspersonen, deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben wurde, vorlag.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Tochter auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Bezugspersonen, deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben wurde, vorlag. Nach fristgerecht eingebrachten Beschwerden fand am 18.09.2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, statt. Danach wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen D6 319084-1/2008/5E und D6 319083-1/2008/5E, bezüglich Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte III. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, ZahlD6 319084-1/2008/5E und D6 319083-1/2008/5E, bezüglich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahl D6 401532-1/2008/2E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Tochter gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht feststellen, dass der Ehegatte von ihm unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen wurde, regierungskritische Flugblätter zu verteilen sowie Gesinnungsgenossen bzw. Mitglieder der Organisation bei sich nächtigen zu lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Ehegatte in der Folge eine Anzeige bei der Polizei tätigen wollte, ihm diesbezüglich von einem Polizisten abgeraten, er von diesem in einen Hinterhalt gelockt und zusammengeschlagen wurde. Für die Beschwerdeführerin und die Tochter wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es konnte keine Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht werden und kein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe festgestellt werden. Da in den Bescheiden des Bundesasylamtes nur die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen worden waren, nicht jedoch die Tochter, wäre eine Trennung der Familie mit Art. 8 EMRK in Widerspruch gestanden und wurden deshalb Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ersatzlos behoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen einer allfälligen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft.D6 401532-1/2008/2E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Tochter gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht feststellen, dass der Ehegatte von ihm unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen wurde, regierungskritische Flugblätter zu verteilen sowie Gesinnungsgenossen bzw. Mitglieder der Organisation bei sich nächtigen zu lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Ehegatte in der Folge eine Anzeige bei der Polizei tätigen wollte, ihm diesbezüglich von einem Polizisten abgeraten, er von diesem in einen Hinterhalt gelockt und zusammengeschlagen wurde. Für die Beschwerdeführerin und die Tochter wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es konnte keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG glaubhaft gemacht werden und kein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe festgestellt werden. Da in den Bescheiden des Bundesasylamtes nur die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen worden waren, nicht jedoch die Tochter, wäre eine Trennung der Familie mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch gestanden und wurden deshalb Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ersatzlos behoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen einer allfälligen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Tochter aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Tochter aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal mit der Tochter in das Bundesgebiet. Erst nachdem der Ehegatte einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Tochter am 30.10.2011 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Schließlich wurde mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 245366510-1792193 und 811305701-1793572, die Anträge des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäßParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ihnen gemäßParagraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zahlen W233 1319083-4/6E und W233 1401532-4/5E, wurden nach fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 245366510-1792193 und 811305701-1793572, eingebrachten Beschwerden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018, als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.06.2018 zugestellt. Danach kamen der Ehegatte und die Tochter der Beschwerdeführerin ihren Ausreiseverpflichtungen jedoch nicht nach und blieben illegal im Bundesgebiet.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zahlen W233 1319083-4/6E und W233 1401532-4/5E, wurden nach fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 245366510-1792193 und 811305701-1793572, eingebrachten Beschwerden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018, als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.06.2018 zugestellt. Danach kamen der Ehegatte und die Tochter der Beschwerdeführerin ihren Ausreiseverpflichtungen jedoch nicht nach und blieben illegal im Bundesgebiet. 2. Zweites Asylverfahren: Nachdem die Beschwerdeführerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellten sie und ihr Ehegatte für sich und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin am 26.07.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, dazu befragt. Entsprechend befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder, ihre Schwester und ihr damals XXXX Sohn nach wie vor in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Ausreisegrund zusammengefasst an, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan von unbekannten, bärtigen Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt worden sei. Man habe ihr immer wieder gedroht, dass man mit ihr abrechnen werde, sollte man ihren Ehegatten nicht antreffen. Eine Anzeige bei der Polizei habe daran nichts geändert. Die Schwiegermutter habe auch darunter gelitten und sei deshalb an einem Herzinfarkt gestorben. Die Beschwerdeführerin habe, aus Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, am 23.06.2018 legal mit ihrem usbekischen Reisepass in einem Autobus die Republik Usbekistan verlassen.Nachdem die Beschwerdeführerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellten sie und ihr Ehegatte für sich und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin am 26.07.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, dazu befragt. Entsprechend befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder, ihre Schwester und ihr damals römisch 40 Sohn nach wie vor in römisch 40 leben. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Ausreisegrund zusammengefasst an, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan von unbekannten, bärtigen Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt worden sei. Man habe ihr immer wieder gedroht, dass man mit ihr abrechnen werde, sollte man ihren Ehegatten nicht antreffen. Eine Anzeige bei der Polizei habe daran nichts geändert. Die Schwiegermutter habe auch darunter gelitten und sei deshalb an einem Herzinfarkt gestorben. Die Beschwerdeführerin habe, aus Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, am 23.06.2018 legal mit ihrem usbekischen Reisepass in einem Autobus die Republik Usbekistan verlassen. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zu ihren Gründen für die Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie kein usbekisches Identitätsdokument mit Lichtbild zum Nachweis ihrer Identität vorlegen könne und gut Usbekisch spreche. Sie habe vor ihrer letzten Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat sieben oder siebeneinhalb Jahre in der Republik Usbekistan gelebt, während ihr Ehegatte in Österreich gelebt habe. Die Beschwerdeführerin sei, nachdem ihr erstes Asylverfahren im Jahr 2009 rechtskräftig abgewiesen worden war in die Republik Usbekistan zurückgekehrt. Sie sei erst jetzt wieder nach Österreich gekommen, weil davor ihre Schwiegermutter in XXXX sehr lange krank gewesen sei und sie sich um diese gekümmert habe. Diese sei schließlich im Oktober 2017 verstorben. Ihr Leben haben die Beschwerdeführerin in den letzten sieben Jahre vor ihrer Ausreise aus der Republik Usbekistan von ihren Ersparnissen finanziert, auf Grund der Pflege der Schwiegermutter habe sie nicht arbeiten können. Erst nach dem Tod der Schwiegermutter im Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin von den Ausreisegründen ihres Ehegatten betroffen gewesen.Die Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zu ihren Gründen für die Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie kein usbekisches Identitätsdokument mit Lichtbild zum Nachweis ihrer Identität vorlegen könne und gut Usbekisch spreche. Sie habe vor ihrer letzten Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat sieben oder siebeneinhalb Jahre in der Republik Usbekistan gelebt, während ihr Ehegatte in Österreich gelebt habe. Die Beschwerdeführerin sei, nachdem ihr erstes Asylverfahren im Jahr 2009 rechtskräftig abgewiesen worden war in die Republik Usbekistan zurückgekehrt. Sie sei erst jetzt wieder nach Österreich gekommen, weil davor ihre Schwiegermutter in römisch 40 sehr lange krank gewesen sei und sie sich um diese gekümmert habe. Diese sei schließlich im Oktober 2017 verstorben. Ihr Leben haben die Beschwerdeführerin in den letzten sieben Jahre vor ihrer Ausreise aus der Republik Usbekistan von ihren Ersparnissen finanziert, auf Grund der Pflege der Schwiegermutter habe sie nicht arbeiten können. Erst nach dem Tod der Schwiegermutter im Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin von den Ausreisegründen ihres Ehegatten betroffen gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, ein weiters Mal zu ihren Gründen für die Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich befragt und gab zu Beginn an, dass sie über "ausgezeichnete Usbekisch Kenntnisse" verfüge und die Dolmetscherin sehr gut verstehe. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Tabletten gegen XXXX . Angegebene " XXXX " waren zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch abgeklärt. Während ihrer neun Jahre dauernden, abgeschlossenen Schulausbildung, sei die XXXX jährige Beschwerdeführerin, die der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und moslemischen Glaubens sei, wegen der Sprache Tadschikisch ausgelacht worden. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin auf einem XXXX in Usbekistan XXXX . Sie habe dabei Diskriminierungen und mündliche Auseinandersetzungen zwischen Usbeken und Tadschiken beobachtet, sich aber nie eingemischt. Ihre seit Jahren ohne die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten lebenden Tochter habe keinen eigenen Asylgründe. In der Republik Usbekistan leben nach wie vor die Eltern, ein Bruder eine Schwester, ein Schwager und Onkel und Tanten. Per Internet werde ein Mal pro Woche Kontakt zu den Eltern und Geschwistern gehalten. Die legale Ausreise aus der Republik Usbekistan mit dem Reisebus sei problemlos erfolgt. Weil ihr Schwager in Moskau gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin ihren usbekischen Auslandsreisepass nicht mehr benötige, habe sie diesen bei ihm in Moskau gelassen. Sie habe wegen der alten Probleme ihre Ehegatten die Republik Usbekistan verlassen. Solange die Schwiegermutter gelebt habe, hätten Männer ab dem Jahr 2015 bei dieser nach ihrem Ehegatten gefragt. Daraufhin habe die Schwiegermutter einen Hirninfarkt erlitten und sei halbseitig gelähmt gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich nach einem Spitalsaufenthalt gebessert, sie hätte allerdings einen Gehstock benötigt. Ihre Schwiegermutter habe der Beschwerdeführerin nie erlaubt mit diesen Männern zu sprechen. Erstmals nach den Tod Schwiegermutter durch Herzinfarkt im Oktober 2017 habe man die Beschwerdeführerin ebenfalls befragt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn ihren Aufenthaltsort innerhalb XXXX gewechselt und hatte danach keine Probleme. Sie XXXX und XXXX . Einmal habe auf dem Heimweg von der Arbeit ein Auto gehalten und ein Mann habe der Beschwerdeführerin sein Beileid zum Tod der Schwiegermutter ausgesprochen. Er wusste wo die Beschwerdeführerin wohnte. Die Beschwerdeführerin hätte niemandem davon erzählen können und deshalb den Bruder ihres Mannes in Moskau kontaktiert, damit er ihrer Reise nach Österreich organisiere. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen dieses unbekannten Mannes an die Polizei gewandt. Da sie aber weder dessen Namen noch dessen Telefonnummern gekannt habe, habe ihr die Polizei nicht helfen können. Einen Tag vor oder nach ihrem Geburtstag im XXXX 2018 habe die Beschwerdeführerin diesen Mann in einem anderen Auto in Begleitung eines weiteren Mannes wiedergesehen, als sie ihren Vorgarten geputzt habe. Dieser Begleiter habe die Beschwerdeführerin nach ihrem Ehegatten gefragt. Da die Beschwerdeführerin keine Auskunft, keine Telefonnummer und Kontaktadresse ihre Ehegatten bekannt gab, wurde sie von diesem Begleiter beschimpft und gedroht, dass die Beschwerdeführerin große Probleme bekommen werde und man sie mitnehmen würde, wenn sie die Informationen nicht weitergeben sollte. Dabei habe der Mann gelächelt, sodass niemand die Drohungen bemerkt habe. Zu den Fluchtgründen ihres Ehegatten könne die Beschwerdeführerin keine Angaben mache, weil ihr der Ehegatte davon nichts erzählt habe. Die Beschwerdeführerin lerne mit ihrer Tochter Deutsch und gehe im Park spazieren. Ihr Ehegatte habe eine eigene XXXX gegründet und arbeite selbständig. Damit finanziere er das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile mit einer Migrantenfamilie aus Usbekistan angefreundet. Die Beschwerdeführerin hoffe bei diesen Bekannten, die in Zukunft ein Restaurant in Österreich eröffnen wollen, arbeiten zu können und legte diesbezüglich eine Einstellungszusage vor.Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, ein weiters Mal zu ihren Gründen für die Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich befragt und gab zu Beginn an, dass sie über "ausgezeichnete Usbekisch Kenntnisse" verfüge und die Dolmetscherin sehr gut verstehe. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Tabletten gegen römisch 40 . Angegebene " römisch 40 " waren zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch abgeklärt. Während ihrer neun Jahre dauernden, abgeschlossenen Schulausbildung, sei die römisch 40 jährige Beschwerdeführerin, die der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und moslemischen Glaubens sei, wegen der Sprache Tadschikisch ausgelacht worden. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin auf einem römisch 40 in Usbekistan römisch 40 . Sie habe dabei Diskriminierungen und mündliche Auseinandersetzungen zwischen Usbeken und Tadschiken beobachtet, sich aber nie eingemischt. Ihre seit Jahren ohne die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten lebenden Tochter habe keinen eigenen Asylgründe. In der Republik Usbekistan leben nach wie vor die Eltern, ein Bruder eine Schwester, ein Schwager und Onkel und Tanten. Per Internet werde ein Mal pro Woche Kontakt zu den Eltern und Geschwistern gehalten. Die legale Ausreise aus der Republik Usbekistan mit dem Reisebus sei problemlos erfolgt. Weil ihr Schwager in Moskau gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin ihren usbekischen Auslandsreisepass nicht mehr benötige, habe sie diesen bei ihm in Moskau gelassen. Sie habe wegen der alten Probleme ihre Ehegatten die Republik Usbekistan verlassen. Solange die Schwiegermutter gelebt habe, hätten Männer ab dem Jahr 2015 bei dieser nach ihrem Ehegatten gefragt. Daraufhin habe die Schwiegermutter einen Hirninfarkt erlitten und sei halbseitig gelähmt gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich nach einem Spitalsaufenthalt gebessert, sie hätte allerdings einen Gehstock benötigt. Ihre Schwiegermutter habe der Beschwerdeführerin nie erlaubt mit diesen Männern zu sprechen. Erstmals nach den Tod Schwiegermutter durch Herzinfarkt im Oktober 2017 habe man die Beschwerdeführerin ebenfalls befragt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn ihren Aufenthaltsort innerhalb römisch 40 gewechselt und hatte danach keine Probleme. Sie römisch 40 und römisch 40 . Einmal habe auf dem Heimweg von der Arbeit ein Auto gehalten und ein Mann habe der Beschwerdeführerin sein Beileid zum Tod der Schwiegermutter ausgesprochen. Er wusste wo die Beschwerdeführerin wohnte. Die Beschwerdeführerin hätte niemandem davon erzählen können und deshalb den Bruder ihres Mannes in Moskau kontaktiert, damit er ihrer Reise nach Österreich organisiere. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen dieses unbekannten Mannes an die Polizei gewandt. Da sie aber weder dessen Namen noch dessen Telefonnummern gekannt habe, habe ihr die Polizei nicht helfen können. Einen Tag vor oder nach ihrem Geburtstag im römisch 40 2018 habe die Beschwerdeführerin diesen Mann in einem anderen Auto in Begleitung eines weiteren Mannes wiedergesehen, als sie ihren Vorgarten geputzt habe. Dieser Begleiter habe die Beschwerdeführerin nach ihrem Ehegatten gefragt. Da die Beschwerdeführerin keine Auskunft, keine Telefonnummer und Kontaktadresse ihre Ehegatten bekannt gab, wurde sie von diesem Begleiter beschimpft und gedroht, dass die Beschwerdeführerin große Probleme bekommen werde und man sie mitnehmen würde, wenn sie die Informationen nicht weitergeben sollte. Dabei habe der Mann gelächelt, sodass niemand die Drohungen bemerkt habe. Zu den Fluchtgründen ihres Ehegatten könne die Beschwerdeführerin keine Angaben mache, weil ihr der Ehegatte davon nichts erzählt habe. Die Beschwerdeführerin lerne mit ihrer Tochter Deutsch und gehe im Park spazieren. Ihr Ehegatte habe eine eigene römisch 40 gegründet und arbeite selbständig. Damit finanziere er das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile mit einer Migrantenfamilie aus Usbekistan angefreundet. Die Beschwerdeführerin hoffe bei diesen Bekannten, die in Zukunft ein Restaurant in Österreich eröffnen wollen, arbeiten zu können und legte diesbezüglich eine Einstellungszusage vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerdeführerin gemäßParagraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Ehegatten und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurden dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Ehegatten und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen den Bescheid vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, zugestellt am 23.01.2019, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde und führte aus, dass es die Behörde unterlassen habe, auf ihr individuelle Vorbringen einzugehen, es wurde aus Länderberichten zitiert und schließlich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Verhandlung die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung, zwecks Führung eines einheitlichen Familienverfahrens, zurückverweisen. Jedenfalls sei den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zugleich erhob auch der Ehegatte für sich und die gemeinsame Tochter fristgerecht inhaltsgleiche Beschwerden gegen die Bescheide vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-

  1. Die Beschwerdevorlage vom 22.02.2019 langte am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was diesem noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zahlen W215 1319083-5/2E und W215 1401532-5/2E, werden die Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, gegen Spruchpunkt I. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. bis VI. werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, undW215 1401532-5/2E, werden die Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Im konkreten Fall wird in völliger Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführerin folgendes festgestellt (Anmerkung: da das Bundesverwaltungsgericht nicht vom erstinstanzlichen Bescheid abweicht wird wörtlich aus diesem zitiert und dieser damit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt): "Zu Ihrer Person: Fest steht, dass Sie illegal in das Gebiet der Europäischen Union sowie das Bundesgebiet eingereist sind. Ihre Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Fest steht, dass Sie Staatsangehörige Usbekistans sind, der Volksgruppe der Tadschiken angehören und muslimischen Glaubens sind. Fest steht, dass Sie (traditionell und standesamtlich) verheiratet sind und aus dieser Ehe insgesamt vier gemeinsame Kinder entsprungen sind, wobei zwei Ihre Kinder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung minderjährig sind. Fest steht, dass Sie Tadschikisch als Muttersprache und Usbekisch als Landessprache beherrschen, des weiteren verfügen Sie über geringe Sprachkenntnisse in Russisch. Fest steht, dass Sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügen. Sie verfügen über neunjährige Schulbildung, haben die Schule abgeschlossen, verfügen über keine Berufsausbildung, haben jedoch in XXXX gearbeitet. Sie sind arbeitsfähig, haben in Ihrer Heimat gearbeitet und sind auch im Bundesgebiet arbeitswillig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur leiden. Fest steht, dass Sie mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftslandes vertraut sind. Sie haben nach wie vor ein gutes Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen und stehen regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Sie sind ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt."da das Bundesverwaltungsgericht nicht vom erstinstanzlichen Bescheid abweicht wird wörtlich aus diesem zitiert und dieser damit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt): "Zu Ihrer Person: Fest steht, dass Sie illegal in das Gebiet der Europäischen Union sowie das Bundesgebiet eingereist sind. Ihre Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Fest steht, dass Sie Staatsangehörige Usbekistans sind, der Volksgruppe der Tadschiken angehören und muslimischen Glaubens sind. Fest steht, dass Sie (traditionell und standesamtlich) verheiratet sind und aus dieser Ehe insgesamt vier gemeinsame Kinder entsprungen sind, wobei zwei Ihre Kinder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung minderjährig sind. Fest steht, dass Sie Tadschikisch als Muttersprache und Usbekisch als Landessprache beherrschen, des weiteren verfügen Sie über geringe Sprachkenntnisse in Russisch. Fest steht, dass Sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügen. Sie verfügen über neunjährige Schulbildung, haben die Schule abgeschlossen, verfügen über keine Berufsausbildung, haben jedoch in römisch 40 gearbeitet. Sie sind arbeitsfähig, haben in Ihrer Heimat gearbeitet und sind auch im Bundesgebiet arbeitswillig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur leiden. Fest steht, dass Sie mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftslandes vertraut sind. Sie haben nach wie vor ein gutes Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen und stehen regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Sie sind ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt." Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich daran seit Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 16.01.2019, mit Zustellung an die Beschwerdeführerin am 23.01.2019, nichts geändert hat.
  4. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit ihrem Ehegatten, illegal in das österreichische Bundesgebiet. Am 17.12.2007 stellte der Ehegatte seinen zweiten bzw. die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter, wurde für diese am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schließlich wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Tochter mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen D6 319084-1/2008/5E, D6 319083-1/2008/5E (Ehegatte) und D6 401532-1/2008/2E (Tochter), gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan rechtskräftig negativ entschieden. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan wurden im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nur deshalb behoben, weil damals im Verfahren der Tochter keine Ausweisung ausgesprochen worden war. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet.D6 319083-1/2008/5E (Ehegatte) und D6 401532-1/2008/2E (Tochter), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan rechtskräftig negativ entschieden. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan wurden im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nur deshalb behoben, weil damals im Verfahren der Tochter keine Ausweisung ausgesprochen worden war. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet. Nachdem die Beschwerdeführerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste, stellten sie und ihr Ehegatte für sich und die gemeinsame minderjährige Tochter am 26.07.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerdeführerin gemäßNachdem die Beschwerdeführerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste, stellten sie und ihr Ehegatte für sich und die gemeinsame minderjährige Tochter am 26.07.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. In völliger Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur den Asylgründen der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt (Anmerkung: da das Bundesverwaltungsgericht auch diesbezüglich nicht vom erstinstanzlichen Bescheid abweicht wird wörtlich aus diesem zitiert): "Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Eine Gefährdungslage im Heimatland - Usbekistan - konnten Sie nicht glaubhaft machen."

  1. In Übereinstimmung mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. da sich seit Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 16.01.2019, mit Zustellung an die Beschwerdeführerin am 23.01.2019, nichts geändert hat, wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan festgestellt bzw. diesbezüglich aus dem erstinstanzlichen Bescheid zitiert: "Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre."
  2. In Übereinstimmung mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. da sich seit Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 16.01.2019, mit Zustellung an die Beschwerdeführerin am 23.01.2019, nichts geändert hat, wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan festgestellt bzw. diesbezüglich aus dem erstinstanzlichen Bescheid zitiert: "Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre."
  3. Zum Privat- und Familienlebens bzw. zur Rückkehrentscheidung wird, ebenfalls in völliger Übereinstimmung mit gegenständlichem Bescheid festgestellt: "Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie befinden sich spätestens seit Ihrer Asylantragsstellung dem 26.07.2018 im Bundesgebiet. Fest steht, dass Sie mit Ihren Familienangehörigen ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen und mit folgen Personen an einem gemeinsamen Wohnsitz leben: (Ehemann) XXXX , StA.: Usbekistan, IFA: 245366510, (Sohn) XXXX ,(Ehemann) römisch 40 , StA.: Usbekistan, IFA: 245366510, (Sohn) römisch 40 , StA.: Usbekistan, IFA: 1052678209; (Sohn) XXXX , StA.: Usbekistan,StA.: Usbekistan, IFA: 1052678209; (Sohn) römisch 40 , StA.: Usbekistan, IFA: 1164351704; (Tochter) XXXX , StA.: Usbekistan, IFA: 811305701;IFA: 1164351704; (Tochter) römisch 40 , StA.: Usbekistan, IFA: 811305701; XXXX , StA.: Russische Föderation, IFA:
  4. Fest steht, dass Sie sich Ihren Aufenthalt durch Zuwendung öffentlicher Gelder (Grundversorgung) und der Arbeitsleistung Ihres Ehegatten finanzieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie umfassenden und sehr engen Kontakt zu Personen, ausgenommen Ihrer Familienangehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, verfügen. Sie verfügen über geringe Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ein Abhängigkeitsverhältnis, in welcher Form auch immer, führen Sie zu Personen im Bundesgebiet nicht an - An dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Familienangehörigen besteht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Ihre Einreise erfolgte zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch illegale Einreise und unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie mussten damit rechnen, dass Ihr ausschließlich auf Grund Ihrer Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen zu werten."römisch 40 , StA.: Russische Föderation, IFA:
  5. Fest steht, dass Sie sich Ihren Aufenthalt durch Zuwendung öffentlicher Gelder (Grundversorgung) und der Arbeitsleistung Ihres Ehegatten finanzieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie umfassenden und sehr engen Kontakt zu Personen, ausgenommen Ihrer Familienangehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, verfügen. Sie verfügen über geringe Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ein Abhängigkeitsverhältnis, in welcher Form auch immer, führen Sie zu Personen im Bundesgebiet nicht an - An dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Familienangehörigen besteht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Ihre Einreise erfolgte zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch illegale Einreise und unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie mussten damit rechnen, dass Ihr ausschließlich auf Grund Ihrer Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen zu werten." Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Ehegatten und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zahlen W215 1319083-5/2E und W215 1401532-5/2E, werden die Beschwerden gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Verfahren des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, gegen Spruchpunkt I. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. bis VI. werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurden dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Ehegatten und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zahlen W215 1319083-5/2E und W215 1401532-5/2E, werden die Beschwerden gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Verfahren des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin vom 16.01.2019, Zahlen 245366510-180707028 und 811305701-180707141, gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. 5. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin festgestellt: Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vgl. GIZ 09.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vergleiche GIZ 09.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 09.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 09.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vgl. AA 04.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vergleiche AA 04.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 09.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 09.2018b). (AA - Auswärtiges Amt (03.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 08.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 09.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 08.04.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.08.2018). (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018 Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.08.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018 SD - Süddeutsche Zeitung (08.04.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018) Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.04.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 01.2018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 01.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.04.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.04.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.04.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 04.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 04.2018a). (AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.04.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.04.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 04.04.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.04.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 09.04.2018). Am 01.04.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 04.04.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 06.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.05.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.04.2018). (IWPR - Institute for War and Peace Reporting (04.04.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html, Zugriff 29.10.2018 Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

(2018): OSCE Project Co-ordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench with OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (06.11.2018): Project Co-ordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-coordinator-uzbekistan-conducts-training-course-police-investigators-protecting-rights, Zugriff 13.11.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.04.2018; vgl. AI 22.02.2018; FH 01.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.04.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.04.2018; vergleiche AI 22.02.2018; FH 01.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.04.2018). Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 01.2018). Am 01.06.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 01.06.2018). (AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (01.06.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.11.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Korruption Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 01.2018). Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.04.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.02.2018). (BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 TI - Transparency International (21.02.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018 USDOS - US Department of State (20.40.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) NGOs und Menschenrechtsaktvisten Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 01.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.04.2018). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.04.2018). 1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 09.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.05.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 01.2018). Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.04.2018). (FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem
  1. Lebensjahr (CIA 26.09.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018). Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.09.2018). (Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018) Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 04.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI-Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.04.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.01.2018; vgl. AI 22.02.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.01.2018; vergleiche AI 22.02.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VN-Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.04.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.04.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
  2. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 04.2018a). (AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Menschenhandel Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.06.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.06.2018; vgl. HRW 18.01.2018).Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.06.2018; vergleiche HRW 18.01.2018). Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und - in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.ß6.2018). Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuervergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.06.2018). Die usbekische NGO "Istiqbolli Avlod" unterstützt in Zusammenarbeit mit United States Agency for International Development (USAID), der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung, Opfer von Menschenhandel bei der Reintegration (U.S. Embassy 19.12.2017). Auch IOM Usbekistan arbeitet mit der NGO "Istiqbolli Avlod" an der Umsetzung des von USAID finanzierten Programms zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zentralasien (IOM 02.2016). Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 02.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vgl. IOM 02.2016). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welches Kurse in den Bereichen Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Opfer von Menschenhandel (U.S. Embassy 19.12.2017).Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 02.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vergleiche IOM 02.2016). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welches Kurse in den Bereichen Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Opfer von Menschenhandel (U.S. Embassy 19.12.2017). (HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 IOM - International Organization for Migration (02.2016): Uzbekistan, https://www.iom.int/countries/uzbekistan, Zugriff 15.11.2018 U.S. Embassy - U.S. Embassy in Uzbekistan (19.12.2017): USAID's Reintegration for Trafficking Survivors Project Successfully Closes Out with a Conference on Human Trafficking in Tashkent, https://uz.usembassy.gov/usaids-reintegration-trafficking-survivors-project-successfully-closes-conference-human-trafficking-tashkent/, Zugriff 15.11.2018 USDOS - US Department of State (28.06.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437440.html, Zugriff 15.11.2018) Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.04.2018; vgl. FH 01.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 01.2018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.04.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 09.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.04.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.04.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 01.2018).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.04.2018; vergleiche FH 01.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 01.2018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.04.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 09.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.04.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.04.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 01.2018). Die Kritikmöglichkeit am Präsidenten und an der Regierung ist eingeschränkt. Die Straf- und Verwaltungsgesetze verhängen erhebliche Bußgelder wegen Verleumdung, Beleidigung und Diffamierung um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen, welche die Kritik an der Regierung übten zu bestrafen. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Verbrechen, welches mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (USDOS 20.04.2018). Die Behandlung religiöser Themen steht unter strenger staatlicher Kontrolle. Der Import, die Produktion und der Besitz von religiöser Literatur - einschließlich des Korans und der Bibel - wird streng kontrolliert. Dazu gehört auch Daten auf Mobiltelefonen, Tabletts, PCs, Speichersticks und anderen elektronischen Geräten und Medien, wobei die Zensur durch den Ausschuss für religiöse Angelegenheiten des Staates obligatorisch ist. Verstöße gegen diese Einschränkungen können Haftstrafen nach sich ziehen. Zwischen August und September 2018 wurden mehrere Blogger, die über religiöse Rechte sprachen, festgenommen und mindestens acht von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt (Forum 18 20.09.2018). Durch verschiedene Reformen hat Präsident Mirziyoyev seit 2016 eine größere Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik signalisiert und das Klima für die Äußerung persönlicher Ansichten zu sensiblen Themen bescheiden verbessert (FH 01.2018). Die Behörden haben einige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgehoben, erlauben eine mäßig kritische Berichterstattung der Medien und entließen mehrere Gefangene, die wegen politisch motivierter Anschuldigungen verurteilt wurden. Die Regierung hat jedoch die feste Kontrolle über den Zugang zu Informationen behalten. Unabhängige und internationale Medienplattformen, die als behördlich kritisch angesehen werden, bleiben unzugänglich (AI 22.02.2018). Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefonate und Aktivitäten durch die Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.04.2018). Eine Nutzung des Internets, einschließlich Social Media Seiten ist im allgemeinen erlaubt. Internetdienstanbieter blockieren jedoch routinemäßig, angeblich auf Ansuchen der Regierung, den Zugang zu Websites oder bestimmte Bereiche von Websites. Nach offiziellen Angaben nutzen rund 39 Prozent der Einwohner Usbekistans das Internet. Inoffizielle Schätzungen gehen von einem höheren Anteil aus (USDOS 20.04.2018). 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen. Technischer Fortschritt ermöglicht es einigen Anbieter diese Auflage illegal zu umgehen (GIZ 09.2018b). Nach staatlichen Angaben (Stand 01.01.2015) gibt es in Usbekistan 1.400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien (GIZ 09.2018b). (AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 Forum 18 (20.9.2018): Uzbekistan: Jailings "to intimidate all who speak about freedoms", https://www.ecoi.net/de/dokument/1444046.html, Zugriff 14.11.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis häufig eingeschränkt, die für Demonstrationen erforderlichen Genehmigungen werden oft nicht erteilt. Personen, die dagegen verstoßen werden mit hohen Bußgeldern, Drohungen, willkürlichen Haftstrafen und Missbrauch unter Druck gesetzt (USDOS 20.04.2018). Beschränkungen für die Durchführung friedlicher Demonstrationen wurden etwas gelockert (HRW 18.01.2018). Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es gibt keine wirklich unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen. Organisierte Streiks sind extrem selten. Praktisch alle nicht genehmigten Versammlungen werden aufgelöst und Teilnehmer festgenommen (FH 01.2018). Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 09.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarische Oppositionsparteien (FH 01.2018; vgl. GIZ 09.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 01.2018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 09.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 03.04.218; vgl. Novastan 09.04.2018).Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 09.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarische Oppositionsparteien (FH 01.2018; vergleiche GIZ 09.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 01.2018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 09.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 03.04.218; vergleiche Novastan 09.04.2018). (Eurasianet (03.04.2018): Uzbekistan: Security services still see opposition as threat, https://eurasianet.org/uzbekistan-security-services-still-see-opposition-as-threat, Zugriff 12.11.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.04.2018; vgl. FH 01.2018).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.04.2018; vergleiche FH 01.2018). Inhaftierte Verdächtige und verurteile Gefängnisinsassen, insbesondere solche, die wegen ihres Glaubens verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (FH 01.2018). Häftlinge, die wegen des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung verurteilt worden sind, werden von den übrigen Häftlingen getrennt eingesperrt. Politische Gefangene werden in Zellen ohne ausreichender Belüftung festgehalten und sind im Winter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und im Sommer um die 50°C ausgesetzt. Freigelassene politische Gefangene berichten von Folter. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen schätzten, dass mehrere hundert bis zu tausend Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind. Diese, von der Regierung geleugneten Angaben, sind nicht unabhängig überprüfbar. Politischen Häftlingen wird der Zugang von Menschenrechts- oder humanitären Organisationen, wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, verweigert (USDOS 20.04.2018). Das Besuchsrecht ist häufig von der Zahlung eines Bestechungsgeldes an Beamte abhängig. Angehörige von Gefangenen, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen festgehalten werden, berichten von willkürlicher Verweigerung, Verzögerung und Verkürzung des Besuchsrechts. Ebenso werden Informationen über die Gesundheits- und Disziplinarunterlagen von Familienmitgliedern vorenthalten. Im Unterschied zu vorangegangenen Jahren wurden keine Fälle sexuellen Missbrauchs von Häftlingen gemeldet. Häftlinge sind nicht in der Lage ihr Recht auf freie Religionsausübung zu praktizieren (USDOS 20.04.2018). Familienangehörige und NGOs berichten, dass manchmal Gefangene, insbesondere solche, die wegen religiösem Extremismus verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden wegen Vorwürfen zusätzlicher Verbrechen, vagen Verstößen gegen Gefängnisregeln oder die Behauptung, dass die Häftlinge eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würden, verlängert (USDOS 20.04.2018). Die Strafvollzugsbehörden setzten auch 2017 Artikel 221 des usbekischen Strafgesetzbuches über "Verstöße gegen die Strafvollzugsordnung" ein, um Strafen für politische Gefangene willkürlich zu verlängern (HRW 18.01.2018). Beamte der Gefängnisverwaltung berichten, dass es in den Gefängnissen ein Tuberkuloseprogramm (TB), ein HIV/AIDS-Behandlungs- und Präventionsprogramm und die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitispatienten gibt. Die TB-Infektionsrate ist weiterhin hoch, Hepatitis ist nicht in hoher Zahl vorhanden. Berichte über solche Behandlungen kann nicht unabhängig verifiziert werden, da der Zugang zu solchen Einrichtungen häufig verweigert wird (USDOS 20.04.2018). Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Jugend- und Frauengefängnisse sowie Gefängnisansiedlungen, gestattet. Vom
  3. bis
  4. September besuchte UNICEF gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft das Gefängnis für jugendliche Straftäter (Jugendkolonie) und zwei Justizvollzugsanstalten. Das Internationale Komitee für das Rote Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht. Im Oktober besuchte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Ahmed Ahmed Shaheed, das Hochsicherheitsgefängnis Jaslyk (USDOS 20.04.2018). (FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 04.2018a; vgl. AI 12.04.2018).Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 04.2018a; vergleiche AI 12.04.2018). (AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 AI - Amnesty International (12.04.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 15.11.2018) Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion (AA 04.2018a). Die Verfassung sieht die Freiheit der Religion oder des Glaubens und die Trennung von Regierung und Religion vor. So sind politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung und Moral erlaubt (USDOS 29.05.2018). Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.05.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken? ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.05.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.02.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018).Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.05.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken? ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.05.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.02.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.05.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen, 2.242 registrierte religiöse Vereinigungen, 2.068 dieser Vereinigungen sind sunnitische Gruppen (HRC 22.02.2018). Öffentliche Predigten und Missionierung werden eingeschränkt, religiöse Literatur zensiert und der erlaubte private Besitz von religiösen Materialien ist beschränkt. Eine Reihe religiöser Gruppen wird als "extremistisch" verboten. Razzien nicht registrierter religiöser Treffen, legale und illegale Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen verbotenen religiösen Materials durch Strafverfolgungsbeamte führen zu Geldstrafen, Korrekturarbeit und Gefängnisstrafen (USDOS 29.05.2018). Neben nicht registrierten sind auch registrierte Glaubensgruppen von Repressalien, Razzien, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen religiöser Literatur durch Polizei und Geheimpolizei betroffen (Forum 18 11.09.2017). Am 17.05.2018 führte die Polizei eine Durchsuchung einer staatlich registrierten Baptistenkirche in Uchkuduk durch und beschlagnahmte christliche Bücher, welche zuvor von der staatlich registrierten Bibelgesellschaft Usbekistans gekauft wurden. Der Pastor wurde wegen "illegaler Herstellung, Lagerung oder Einfuhr religiösen Materials nach Usbekistan, mit der Absicht dieses zu verteilen" zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit Juli 2018 wurden rund 50 Fälle bekannt, in denen die Sicherheitsbehörden auf Eltern Druck ausübten, um sie dazu zu bringen, ihre unter 18 Jahre alten Kinder davon abzuhalten, Moscheen zu besuchen. Am 30.9.2018 führten Beamte ohne Durchsuchungsbefehl eine Razzia in einem evangelischen Zentrum im Bostanlyk Distrikt durch, beschlagnahmten zahlreiche Gegenstände des Kirchenbesitzes und übten starken psychologischen Druck auf die Gläubigen aus. (Forum 18 19.10.2018). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 04.2018a). Inoffizielle islamistische Strömungen werden entschieden verfolgt, auch im Ausland (GIZ 09.2018c). Die Regierung führt eine "schwarze Liste" von Personen, die der Zugehörigkeit zu nicht registrierten oder extremistischen Gruppen verdächtigt werden. Diese Personen sind von verschiedenen Berufen und von Reisen ausgeschlossen und müssen sich regelmäßig für polizeiliche Verhöre melden. Im August 2017 wurde die Reduzierung der Gesamtzahl der Personen auf der "schwarzen Liste" von 17.582 auf 1.352 angekündigt (HRW 18.01.2018). D

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.