Obsah (14)
§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 7§ 16§ 61§ 17RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW237 2156238-2 SpruchW237 2156238-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERN
römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird
§ 68AVG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 57Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG sowie § 53 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Anlässlich der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Äthiopien geboren und äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Er bekenne sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und habe die Grundschule von 2007 bis 2014 besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Regierungsmitglied gewesen und deshalb von der Rebellengruppe ONLF umgebracht worden. Folglich wäre die gesamte Familie der Spionage bezichtigt worden, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflohen sei. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in der Folge zugelassen, nachdem ein durch das Bundesamt eingeholtes medizinisches Sachverständigen-Gutachten ein im Bereich der Minderjährigkeit liegendes Lebensalter seiner Person zum Antragszeitpunkt ergeben hatte. 1.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden seien. Richtig sei, dass sein Vater ein Mitglied der ONLF gewesen und von der Regierung Äthiopiens getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe nie über identitätsbezeugende Dokumente verfügt, er sei gesund, äthiopischer Staatsbürger und habe von Geburt an gemeinsam mit seiner Familie in der äthiopischen Stadt Godey gelebt. Der Beschwerdeführer sei Ogaden, gehöre dem Clan der Darod an, sei sunnitischer Moslem, habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Seine Familie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, er selbst sei nie politisch tätig gewesen. Sein Vater sei Mitglied der Rebellen der ONLF gewesen, weshalb sie ständig von Regierungssoldaten geschlagen, misshandelt und inhaftiert worden seien. Er selbst sei sechs Monate in Gefangenschaft gewesen, Regierungsmitglieder hätten ihn geschlagen und befragt. Seine Mutter und seine Geschwister seien ebenfalls inhaftiert gewesen. Schließlich hätten die Regierungssoldaten sie freigelassen, um den Vater nach Hause zu locken, was ihnen auch gelungen sei. Sein Vater sei Ende Oktober 2015 bei einer Auseinandersetzung der ONLF mit äthiopischen Truppen getötet worden; seine Leiche habe man in der Folge in der Stadt zur Schau gestellt. Tags darauf hätten äthiopische Soldaten die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers zu Hause angegriffen, als der Beschwerdeführer gerade mit Freunden spazieren gewesen sei. Nachdem er von Leuten aus der Nachbarschaft davor gewarnt worden sei, nach Hause zu gehen, habe sich der Beschwerdeführer aus Angst bei Freunden versteckt und die Stadt am nächsten Tag verlassen. Seinen Vater habe er zuletzt im Alter von etwa sieben Jahren gesehen und seither keine Informationen über dessen Aufenthaltsort gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet oder zumindest lebenslang eingesperrt zu werden. In seinem Heimatland lebten keine Familienangehörigen mehr, alle seien auf der Flucht; der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihnen, im Heimatland gebe es nur noch einige Angehörige seiner Volksgruppe. 1.
- Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und erteilte
§ 57leg.cit.
keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen.
§ 52Abs.
9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
§ 46leg.cit.
zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach das Bundesamt aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte
Paragraph 57, leg.cit. keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach das Bundesamt aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger Äthiopiens handle, dessen präzise Identität mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststehe und der an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Sein Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation in Äthiopien erweise sich aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse selbständig zu decken und verfüge zudem über Familienangehörige in Äthiopien. Eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung mit dem Tod oder schwersten Verletzungen zu rechnen hätte, sei in Äthiopien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche Bindungen noch seien sonstige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet feststellbar. 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 mit Erkenntnis vom 20.11.2018 vollinhaltlich ab: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr von äthiopischen Regierungsmitgliedern verfolgt zu werden. Es sei lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer schildere, dass er nach einem Anruf, bei dem ihm mitgeteilt worden sei, das Haus seiner Familie werde attackiert, sofort geflohen sei, ohne nach seinen restlichen Familienmitgliedern zu suchen oder sich von ihnen zu verabschieden. Selbst wenn man diesem Umstand Glauben schenkte, wäre es zumindest nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer anschließend versucht hätte, in Kontakt mit seinen Familienmitgliedern zu treten. Weiters hätten sich seine Ausführungen zur Finanzierung seiner schlepperunterstützten Reise nach Europa als unglaubwürdig dargestellt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insgesamt vage und oberflächlich gewesen, zu bedeutenden Sachverhalten - so etwa zum Todeszeitpunkt seines Vaters - habe er keine präzisen Angaben gemacht. Weiters sei nicht glaubhaft, dass die äthiopische Regierung ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer habe, weil er selbst nie politisch aktiv gewesen und auch nur deshalb inhaftiert worden sei, um seinen Vater aus dessen Versteck zu locken. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die äthiopische Regierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Interesse an einer gezielten Verfolgung des damals minderjährigen Beschwerdeführers aufweisen würde. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass der neue Premierminister Äthiopiens im April 2018 tausende politische Gefangene aus der Haft entlassen habe. Es habe nicht erkannt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus sonstigen Gründen einer konkreten Gefährdungslage unterliege. Er gehöre dem Mehrheitsclan der Ogaden an und den Länderberichten sei nicht zu entnehmen, dass seine Herkunftsregion derzeit von einer solch extremen Gefahrenlage betroffen wäre, die für jeden Rückkehrer ein reales Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit begründen würde. Zur Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst durchgehend als äthiopischer Staatsbürger bezeichnet habe. Er sei unstrittig in der Somaliregion in Äthiopien geboren worden und habe erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vorgetragen, somalischer Staatangehöriger zu sein. Die Begründung des Beschwerdeführers, es sei zu einem Missverständnis gekommen und er habe mehrmals vor der Behörde bereits angeführt, Somalier zu sein, werde als nicht glaubhaft erachtet. So sei er im Verfahren dezidiert nach seiner Staatsbürgerschaft gefragt worden und er habe dabei eindeutig angegeben, äthiopischer Staatsbürger zu sein. Ihm sei der jeweilige Akteninhalt durch den jeweils anwesenden Dolmetscher rückübersetzt worden; die Richtigkeit seiner Angaben habe er mit seiner Unterschrift bestätigt. So wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit jedenfalls bereits vor dem Bundesamt richtiggestellt hätte und nicht erst anlässlich der Beschwerdeverhandlung. Im Beschwerdeschriftsatz sei darauf ebenfalls nicht eingegangen worden, obgleich der Beschwerdeführer durch eine Rechtsberatungsorganisation vertreten gewesen sei. Da er auch nicht in der Lage gewesen sei, durch Vorlage entsprechender Dokumente die somalische Staatsangehörigkeit zu beweisen, sei auf Grund seiner Angaben seine äthiopische Staatsangehörigkeit festzustellen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen. Er halte sich seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf, sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe eine Sprachprüfung auf A1-Niveau absolviert. Ansonsten weise er keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich auf und es seien im Verfahren keine weitergehenden Integrationsbemühungen ersichtlich geworden.
- Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Im Zuge seiner Antragstellung führte der Beschwerdeführer an, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Sein Erstverfahren sei mit einer falschen Identität geführt worden, er sei eigentlich somalischer Staatsangehöriger und kein Äthiopier; er wolle nunmehr, dass dies richtiggestellt werde. Er sei in Äthiopien, in Godey, geboren worden - das Gebiet werde zwar von äthiopischen Behörden verwaltet, dort lebten allerdings nur Somalier. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ogaden an, dabei handle es sich um einen somalischen Clan. Seine Eltern und Großeltern seien in Somalia geboren worden und ebenfalls somalische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wolle, dass die Behörde seinen Asylgrund hinsichtlich Somalia prüfe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland alleine zu sterben, weil er dort niemanden habe. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die Befragung durchzuführen. Er habe weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU Verwandte und lebe alleine. Er habe ungefähr sieben oder acht Monate bei seiner Wohnsitzgemeinde gearbeitet und lebe derzeit von Leistungen der Caritas. In Österreich habe er Deutschkurse besucht und er spreche ein bisschen Deutsch und Englisch. Das Bundesgebiet habe er seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte er an, dass es ein Verständigungsproblem gegeben habe und er nicht aus Äthiopien, sondern aus Somalia stamme. Die Behörden hätten festgestellt, dass er Äthiopier sei, was jedoch nicht stimme, weil er nur in Äthiopien gewohnt habe und dort geboren worden sei. Auf Nachfrage, ob sich etwas an seinem Fluchtgrund seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens geändert habe, verneinte er dies. Er habe nie in Somalia gelebt, aber in dem Teil Äthiopiens gewohnt, wo nur somalische Leute leben würden; dort gebe es gar keine Äthiopier. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 15.02.2017 zu seiner Staatszugehörigkeit befragt worden sei und er angegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer das nicht gesagt zu haben; er habe angegeben, somalischer Staatsbürger zu sein. Bei der Erstbefragung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz sei ihm das Protokoll nicht übersetzt worden. Nachgefragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, führte er an, dass er Angst um sein Leben habe und dorthin nicht zurückkönne, seine Eltern und seine ganze Familie seien in Äthiopien getötet worden. Nachgefragt, wann seine Familie ermordet worden sei, gab er an, dass man seinen Vater im Oktober 2015 umgebracht habe; er wisse nicht, ob seine Familienangehörigen noch am Leben seien und/oder wo sie sich aufhielten. Seine Rechtsvertreterin führte im Zuge der Einvernahme an, dass der Beschwerdeführer Somalier sei, in seinem Dublin-Verfahren in Italien sei er als Somalier geführt worden. Erstbefragungen würden sehr hektisch ablaufen, insbesondere im Zuge der Flüchtlingswelle in den Jahren 2015 und 2016 sei dies der Fall gewesen. Laut Auskunft einer Dolmetscherin sei es bei Erstbefragungen oft zu Verwechslungen gekommen, weil Somalier, die in Äthiopien geboren und aufgewachsen seien, sich oft als äthiopische Somalier bezeichnet hätten. Dadurch sei die Staatsbürgerschaft Äthiopiens angenommen worden. Richtig wäre jedoch die somalische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren eine schriftliche Eingabe gemacht, dass er somalischer Staatsbürger sei. Die Beschwerde gegen den ersten Bescheid habe ein Mann verfasst, zu dem der Beschwerdeführer selbst nie unmittelbaren Kontakt gehabt habe; seine Ansprechperson bei der Diakonie sei eine Frau gewesen, die er auch öfters gebeten habe, seine Staatsbürgerschaft entsprechend zu ändern. Die Ansprechperson habe dies jedoch offenbar nicht an den Verfasser der Beschwerde weitergegeben. Es werde um neuerliche Zulassung seines Asylverfahrens gebeten und ersucht, seinen Antrag hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit Somalia zu prüfen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor, die bereits im Erstverfahren vorgelegt wurden: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2+/B1 vom XXXX ;Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2+/B1 vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Deutschzertifikat A1 vom XXXX ;Deutschzertifikat A1 vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigungsschreiben über gemeinnützige Mitarbeit des Beschwerdeführers an einem Wirtschaftshof in Österreich von Juni bis November 2017 und von Juni bis September
- 2.
- Mit Bescheid vom 21.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).
§ 57Asyl
G 2005, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden AsylG 2005), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.3. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden AsylG 2005), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgetragen bzw. nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe angeführt. Es habe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können, der Beschwerdeführer halte sich seit März 2016 in Österreich auf. Seine Identität habe mangels Vorlage geeigneter heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden können. Seit seiner ersten Antragstellung habe er keine Bemühungen gehegt, seine Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie Personalausweis oder Reisepass zu begründen. Die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit sei aufgrund seiner eigenen Angaben im Erstverfahren erfolgt. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgetragen bzw. nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe angeführt. Es habe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können, der Beschwerdeführer halte sich seit März 2016 in Österreich auf. Seine Identität habe mangels Vorlage geeigneter heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden können. Seit seiner ersten Antragstellung habe er keine Bemühungen gehegt, seine Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie Personalausweis oder Reisepass zu begründen. Die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit sei aufgrund seiner eigenen Angaben im Erstverfahren erfolgt. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, ergebe sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 06.12.2018 und der Einvernahme am 19.12.
- Der Beschwerdeführer habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater Mitglied der ONLF gewesen sei und der Beschwerdeführer deshalb sechs Monate inhaftiert gewesen sei. Als man ihn aus dem Gefängnis entlassen habe, sei es zu einem Krieg zwischen der ONLF und der äthiopischen Regierung gekommen, während dieser Kämpfe sei sein Vater verstorben. Anschließend habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, in welchem man ihm mitgeteilt habe, dass die äthiopische Regierung zu seiner Familie gekommen sei. Er sei nicht nach Hause gegangen, sondern gleich geflüchtet. Die gegenständliche Asylantragstellung beziehe sich auf die gleichen Asylgründe wie im ersten Asylverfahren. Er habe einen neuen Antrag gestellt, weil sein Erstverfahren unter einer falschen Identität geführt worden sei, da er eigentlich somalischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse die bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Weiters habe er angegeben, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Zur Staatsangehörigkeit werde angeführt, dass der Beschwerdeführer während des Erstverfahrens sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu seiner Staatsangehörigkeit befragt worden sei und beide Male angegeben habe, äthiopischer Staatsbürger zu sein. Spätestens nach der Rückübersetzung der Einvernahme vom 15.02.2017 hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass seine Staatsangehörigkeit mit "Äthiopien" protokolliert worden sei. Dass er Somalier und nicht Äthiopier sei, habe er erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 vorgebracht. In dessen Erkenntnis sei folglich ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Glauben geschenkt werde. Im gegenständlichen Fall sei somit kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden und es habe sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien jedenfalls keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe Umstände geltend gemacht, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, eine Veränderung der Fluchtgründe habe nicht festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu achten, stelle sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe seit seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt. Eine auf gesetzliche Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie er regelmäßig der Lebenssicherung diene, sei ihm nicht möglich. Es sei ihm nicht gelungen, den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen; er sei lediglich einer gemeinnützigen Arbeit nachgegangen. Mittel aus der Grundversorgung seien nicht geeignet, die nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit zu entkräften. Es somit ein Einreiseverbot zu erlassen.Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu achten, stelle sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe seit seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt. Eine auf gesetzliche Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie er regelmäßig der Lebenssicherung diene, sei ihm nicht möglich. Es sei ihm nicht gelungen, den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen; er sei lediglich einer gemeinnützigen Arbeit nachgegangen. Mittel aus der Grundversorgung seien nicht geeignet, die nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit zu entkräften. Es somit ein Einreiseverbot zu erlassen. 2.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er in der Einvernahme wiederholt versucht habe, seine Staatsangehörigkeit richtigzustellen. Es seien viele Fälle bekannt, bei denen es zu Verwechslungen gekommen sei. Zudem sei bekannt, dass bei Angehörigen des Ogaden-Clans, die in der Grenzregion von Somalia und Äthiopien geboren und aufgewachsen seien, die Staatsangehörigkeit oft falsch festgehalten werde. In der Beschwerde gegen den ersten Bescheid sei verabsäumt worden, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers berichtigt werde. Dies sei deshalb geschehen, weil der Verfasser der Beschwerde nie mit dem Beschwerdeführer persönlich gesprochen habe und die Ansprechperson, die über diesen Irrtum informiert gewesen sei, dies auch nicht weitergegeben habe. Dass der Beschwerdeführer keine Beweise zu seiner Staatsangehörigkeit vorlegen könne, liege daran, dass es seit 1991 kein ordentliches Meldewesen in Somalia gebe. Beide Elternteile und alle Großeltern des Beschwerdeführers seien somalische Staatsangehörige gewesen und der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag auf Erteilung der äthiopischen Staatsbürgerschaft gestellt. Bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass jedenfalls ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde werde bestritten; es müsse die Zulässigkeit der Ausweisung im Licht der Art. 2 und 3 EMRK unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bezogen und überprüft werden. Der Beschwerdeführer sei noch nie in Somalia und schon lange nicht mehr in Äthiopien gewesen, weshalb naheliegend sei, dass er keine Familie oder sonstige soziale Kontakte habe, die ihn bei einer Reintegration unterstützen könnten. Auch hinsichtlich des Privatlebens sei eine nur unzureichende Behandlung erfolgt. So spreche der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt, er habe umfangreiche soziale Kontakte in Österreich. Es sei unverhältnismäßig, ein Einreiseverbot zu verhängen, weil der Beschwerdeführer unbescholten sei und sich immer mit viel Engagement in Österreich eingebracht habe. Er sei ein rechtschaffener Mensch mit ehrlichen Absichten und wolle sich seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit finanzieren.2.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er in der Einvernahme wiederholt versucht habe, seine Staatsangehörigkeit richtigzustellen. Es seien viele Fälle bekannt, bei denen es zu Verwechslungen gekommen sei. Zudem sei bekannt, dass bei Angehörigen des Ogaden-Clans, die in der Grenzregion von Somalia und Äthiopien geboren und aufgewachsen seien, die Staatsangehörigkeit oft falsch festgehalten werde. In der Beschwerde gegen den ersten Bescheid sei verabsäumt worden, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers berichtigt werde. Dies sei deshalb geschehen, weil der Verfasser der Beschwerde nie mit dem Beschwerdeführer persönlich gesprochen habe und die Ansprechperson, die über diesen Irrtum informiert gewesen sei, dies auch nicht weitergegeben habe. Dass der Beschwerdeführer keine Beweise zu seiner Staatsangehörigkeit vorlegen könne, liege daran, dass es seit 1991 kein ordentliches Meldewesen in Somalia gebe. Beide Elternteile und alle Großeltern des Beschwerdeführers seien somalische Staatsangehörige gewesen und der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag auf Erteilung der äthiopischen Staatsbürgerschaft gestellt. Bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass jedenfalls ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde werde bestritten; es müsse die Zulässigkeit der Ausweisung im Licht der Artikel 2 und 3 EMRK unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bezogen und überprüft werden. Der Beschwerdeführer sei noch nie in Somalia und schon lange nicht mehr in Äthiopien gewesen, weshalb naheliegend sei, dass er keine Familie oder sonstige soziale Kontakte habe, die ihn bei einer Reintegration unterstützen könnten. Auch hinsichtlich des Privatlebens sei eine nur unzureichende Behandlung erfolgt. So spreche der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt, er habe umfangreiche soziale Kontakte in Österreich. Es sei unverhältnismäßig, ein Einreiseverbot zu verhängen, weil der Beschwerdeführer unbescholten sei und sich immer mit viel Engagement in Österreich eingebracht habe. Er sei ein rechtschaffener Mensch mit ehrlichen Absichten und wolle sich seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit finanzieren. Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, seinen Asylantrag inhaltlich zu behandeln, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Somalia befasse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären oder festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, und das Einreiseverbot aufzuheben. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verfahrensakt samt dem Beschwerdeschriftsatz dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens, wurde in Äthiopien geboren, gehört zum Clan der Ogaden in der Clanfamilie Darod und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Bis zu seiner Ausreise im November 2015 lebte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in der in der äthiopischen Somaliregion gelegenen Ortschaft Godey, wo er auch die Grundschule besuchte. Im März 2016 gelangte der Beschwerdeführer über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich und stellte am 15.03.2016 als Minderjähriger seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 hinsichtlich des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten - nunmehr zu beurteilenden - Antrag auf internationalen Schutz. Der Verlauf und Inhalt der asylrechtlichen Verfahren im Detail wird wie unter Pkt. I. ausgeführt festgestellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens, wurde in Äthiopien geboren, gehört zum Clan der Ogaden in der Clanfamilie Darod und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Bis zu seiner Ausreise im November 2015 lebte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in der in der äthiopischen Somaliregion gelegenen Ortschaft Godey, wo er auch die Grundschule besuchte. Im März 2016 gelangte der Beschwerdeführer über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich und stellte am 15.03.2016 als Minderjähriger seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 hinsichtlich des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten - nunmehr zu beurteilenden - Antrag auf internationalen Schutz. Der Verlauf und Inhalt der asylrechtlichen Verfahren im Detail wird wie unter Pkt. römisch eins. ausgeführt festgestellt. Der unbescholtene und arbeitsfähige Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung; er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich eigenständig zu bestreiten. Er besuchte in Österreich einige Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau A2/B1) und absolvierte eine Deutschprüfung auf A1 Niveau. Darüber hinaus ging er von November bis März 2017 und von Juni bis November 2017 einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit nach; er hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geschlossen. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Ihm kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Er leidet an keiner akuten lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. 1.
- Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete. In diesem Zusammenhang wird betreffend die maßgebliche Situation in Äthiopien, festgestellt: Politische Lage Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vgl. GIZ 1.2017a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 8.2016). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zwar zugelassen werden, jedoch faktisch in ihren Handlungsoptionen stark eingeschränkt sind (AA 8.2016). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 8.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 8.2016; vgl. CIA 14.12.2016; GIZ 1.2017a).Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vergleiche GIZ 1.2017a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 8.2016). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zwar zugelassen werden, jedoch faktisch in ihren Handlungsoptionen stark eingeschränkt sind (AA 8.2016). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 8.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 8.2016; vergleiche CIA 14.12.2016; GIZ 1.2017a). Nach dem Tod des Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ging die Führung des Landes friedlich an den damaligen Außenminister Hailemariam Desalegn über. Unter seiner Führung haben sich Regierung und Partei zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt (AA 24.3.2016). Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM) (AA 8.2016). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die den Befreiungskrieg gegen das Derg-Regime anführte (AA 24.5.2016). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Parlamentswahlen 2015 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 8.2016). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai 2015 hält die EPRDF alle 547 Sitze (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuche gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 1.2017a). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 14.12.2016). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen am
- Oktober 2013 wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 14.12.2016).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai 2015 hält die EPRDF alle 547 Sitze (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuche gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 1.2017a). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 14.12.2016). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen am
- Oktober 2013 wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 14.12.2016). Seit Ende des Jahres 2015 gab es immer wieder Proteste gegen den so genannten "Masterplan" für Addis Abeba, der eine Vergrößerung der Hauptstadt in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vorsah. Im Januar 2016 gab die äthiopische Regierung nach anhaltenden (teils gewalttätigen) Protesten die Rücknahme des "Masterplans" bekannt. Die regierungskritischen Proteste hatten sich in 2016 stetig ausgeweitet. Angehörige der ethnischen Gruppen der Oromo und Amhara protestierten gegen die Korruption und die politische Dominanz der regierenden EPRDF, forderten eine bessere Verteilung der Früchte des Wirtschaftswachstums und mehr politische Mitbestimmung. Die Regierung ging weiterhin rigide gegen die Proteste vor. Hunderte Personen kamen ums Leben, Tausende sollen im Rahmen des im Oktober 2016 verhängten Ausnahmezustandes verhaftet worden sein. Es ist davon auszugehen, dass die Regierung durch ihre Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes die Lage weitestgehend wieder unter ihre Kontrolle gebracht hat. Inwieweit politische Maßnahmen wie der Austausch des Regierungskabinetts durch Premierminister Hailemariam langfristig zu einer Harmonisierung beitragen können, bleibt abzuwarten (GIZ 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 3.1.2017 Sicherheitslage Die äthiopische Regierung hat am
- Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. Vorausgegangen waren Massendemonstrationen und teils gewaltsame Proteste gegen die Regierung, überwiegend in den Regionen Oromia und Amhara (AA 3.1.2017). Diese hatten bereits Ende des Jahres 2015 begonnen, als die Hauptstadt Addis Abeba in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vergrößert werden sollte. Die Proteste erweiterten sich später mit Forderungen nach einem Ende willkürlicher Festnahmen und ethnischer Ausgrenzung sowie gegen die Dominanz der Regierungspartei und mit der Forderung nach mehr politischer Mitbestimmung. Die Regierung ging rigide gegen die Proteste vor wobei mehrere hundert (AI: 800, GIZ: 400) Personen durch Sicherheitskräfte getötet wurden (AI 9.11.2016; vgl. GIZ 1.2017a). Nachdem sich die Sicherheitssituation in den Provinzen Oromia und Amhara und im Gebiet Konso in der SNNPR (Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker) zwischen Juli und Anfang Oktober 2016 zeitweise massiv verschlechtert hat, ist in der Provinz Amhara nunmehr eine gewisse Beruhigung eingetreten. In der Provinz Oromia sowie im Konso-Gebiet bleibt die Lage jedoch weiterhin angespannt. Mit einem Wiederaufflammen gewalttätiger Proteste und einer erneuten Verschlechterung der Sicherheitslage in den Provinzen Oromia und Amhara muss gerechnet werden (BMEIA 3.1.2017a).Die äthiopische Regierung hat am
- Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. Vorausgegangen waren Massendemonstrationen und teils gewaltsame Proteste gegen die Regierung, überwiegend in den Regionen Oromia und Amhara (AA 3.1.2017). Diese hatten bereits Ende des Jahres 2015 begonnen, als die Hauptstadt Addis Abeba in den umliegenden Bundesstaat Oromia hinein vergrößert werden sollte. Die Proteste erweiterten sich später mit Forderungen nach einem Ende willkürlicher Festnahmen und ethnischer Ausgrenzung sowie gegen die Dominanz der Regierungspartei und mit der Forderung nach mehr politischer Mitbestimmung. Die Regierung ging rigide gegen die Proteste vor wobei mehrere hundert (AI: 800, GIZ: 400) Personen durch Sicherheitskräfte getötet wurden (AI 9.11.2016; vergleiche GIZ 1.2017a). Nachdem sich die Sicherheitssituation in den Provinzen Oromia und Amhara und im Gebiet Konso in der SNNPR (Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker) zwischen Juli und Anfang Oktober 2016 zeitweise massiv verschlechtert hat, ist in der Provinz Amhara nunmehr eine gewisse Beruhigung eingetreten. In der Provinz Oromia sowie im Konso-Gebiet bleibt die Lage jedoch weiterhin angespannt. Mit einem Wiederaufflammen gewalttätiger Proteste und einer erneuten Verschlechterung der Sicherheitslage in den Provinzen Oromia und Amhara muss gerechnet werden (BMEIA 3.1.2017a). Die Grenze zu Eritrea ist gesperrt und die Lage im Grenzgebiet ist angespannt (BMEIA 3.1.2017b). Bei Fahrten in das direkte Grenzgebiet zu Eritrea und in die Danakilsenke in Nord-Afar können Überfälle durch Banditen und örtliche Untergrundorganisationen sowie Entführungen nicht ausgeschlossen werden (AA 3.1.2017). In den letzten Jahren gab es vereinzelte (versuchte) Sprengstoffanschläge in Addis Abeba. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 3.1.2017). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 3.1.2017b). Als weitere Sicherheitsbedrohung gilt eine Reihe von bewaffneten Gruppen die von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, wie die Oromo Liberation Front (OLF), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7 (DCR 18.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.1.2017): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.11.2016): Ethiopia: After a year of protests, time to address grave human rights concerns, http://www.ecoi.net/local_link/331838/459747_en.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.1.2017a): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.1.2017b): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung DCR - Dutch Council for Refugees (18.5.2016): Country of Origin Information Report Ethiopia, http://www.refworld.org/pdfid/573f2f334.pdf, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 3.1.2017 Somali-Region (Ogaden) / Grenze zu Somalia In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder die ONLF durch (AA 29.12.2016). Die ONLF ist eine separatistische Gruppe die seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region kämpft (FH 27.1.2016). Nachdem Friedensgespräche zwischen der ONLF und der äthiopischen Regierung im Jahr 2013 gescheitert sind, setzten sich sporadische Gewaltakte in Ogaden fort. Seit 2013 operiert die ONLF von Somalia und erhält Unterstützung von Eritrea (DCR 18.5.2016). Die Bedrohung der radikalislamistischen Terrororganisation al Shabaab, die von Somalia ausgeht, setzt sich fort. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen al Shabaab grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen (AA 3.1.2017; vgl. USDOS 2.6.2016). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Anschlägen, und es besteht Minengefahr (BMEIA 3.1.2017b).Die Bedrohung der radikalislamistischen Terrororganisation al Shabaab, die von Somalia ausgeht, setzt sich fort. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen al Shabaab grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen (AA 3.1.2017; vergleiche USDOS 2.6.2016). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Anschlägen, und es besteht Minengefahr (BMEIA 3.1.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.1.2017): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.1.2017b): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung DCR - Dutch Council for Refugees (18.5.2016): Country of Origin Information Report Ethiopia, http://www.refworld.org/pdfid/573f2f334.pdf, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/327613/454676_en.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/324718/450854_en.html, Zugriff 3.1.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 1.2017a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 1.2017a), dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am
- Oktober 2016 (AA 8.2016). Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 3.1.2017).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 1.2017a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 1.2017a), dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am
- Oktober 2016 (AA 8.2016). Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 3.1.2017). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 1.2017a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 13.4.2016). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 24.5.2016). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird - unter anderem wegen Überlastung der Justiz - häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 24.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.1.2017): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7B87E3EFFF842E034C71AA5B64A842E2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 29.12.2016 Sicherheitsbehörden Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 13.4.2016). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen. Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der Regierungspartei (USDOS 13.4.2016). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtlich militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 24.5.2016). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 24.5.2016). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 13.4.2016). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 24.5.2016).Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 24.5.2016). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 13.4.2016). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 24.5.2016). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen ONLF, OLF, Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 24.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 30.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage, Opposition Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 24.5.2016). Zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (USDOS 13.4.2016). Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.4.2016). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition werden überwacht und behindert (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 24.5.2016). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.4.2016). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition werden überwacht und behindert (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 24.5.2016). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Das Antiterrorgesetz schränkt auch die Meinungsfreiheit im Internet ein. Das Internet spielt in Äthiopien mit einer geschätzten Anwender-Zahl von unter 1,5% der Bevölkerung (die Regierung beziffert die Internetanwenderquote mit 4%) eine untergeordnete, aber im urbanen Bereich wachsende Rolle. Die Regierung filtert und sperrt im Internet den Zugang zu unerwünschten Seiten bzw. Inhalten. Eine ganze Reihe von (regierungs-)kritischen Webseiten, Blogs und Internetmedien werden blockiert, aber vereinzelt auch internationale Webseiten und Programme. Die staatliche Ethio-Telecom ist der einzige Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Eine Privatisierung des Telekommunikationssektors lehnt die Regierung ausdrücklich ab (AA 24.5.2016). Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 24.5.2016). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 24.5.2016). Seit den Protesten im Herbst 2015 kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden, bei denen es zahlreiche Tote und Verletzte gab (AA 3.1.2017).Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 24.5.2016). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 24.5.2016). Seit den Protesten im Herbst 2015 kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden, bei denen es zahlreiche Tote und Verletzte gab (AA 3.1.2017). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 24.5.2016). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 24.5.2016). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.1.2017): Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7B87E3EFFF842E034C71AA5B64A842E2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/local_link/327613/454676_en.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/local_link/318340/443520_en.html, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 2.1.2017 Opposition Die zugelassene politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitime politische Akteure anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen, extremistische islamische Gruppierungen oder ethnische Separatisten dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 24.5.2016). Zu den wichtigsten Oppositionsparteien gehören das Forum for Democratic Dialogue in Ethiopia (Medrek), Oromo Federalist Democratic Movement (OFDM), Unity for Democracy and Justice (UDJ), Semayawi Party und All Ethiopian Unity Party (AEUP) (UKHO 12.2016a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochenbis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 24.5.2016). Bei den Protesten von 2015/2016 die in der Region Oromia begonnen haben und immer wieder als gewalttätig und terroristisch bezeichnet wurden, ging die äthiopische Regierung besonders gegen die Oromos und die Protestierenden dort vor. Dabei kam es zu vielen Toten und zahlreichen - zum Teil willkürlichen - Verhaftungen. Besonders betroffen waren u.a. Studierende, Aktivisten und Oppositionsmitglieder (UKHO 12.2016b).Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochenbis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 24.5.2016). Bei den Protesten von 2015 aus 2016, die in der Region Oromia begonnen haben und immer wieder als gewalttätig und terroristisch bezeichnet wurden, ging die äthiopische Regierung besonders gegen die Oromos und die Protestierenden dort vor. Dabei kam es zu vielen Toten und zahlreichen - zum Teil willkürlichen - Verhaftungen. Besonders betroffen waren u.a. Studierende, Aktivisten und Oppositionsmitglieder (UKHO 12.2016b). Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen (AA 8.2016). Gegen diese militanten Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und/oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die OLF, Teile der ONLF, Ginbot 7, al Qaida und al Shabaab, aber auch "al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), ENUPF und SLF. 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 24.5.2016). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016a): Country Information and Policy Note Ethiopia: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1482333473_cpin-eth-pol-opp-v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016b): Country Information and Guidance Note Ethiopia: Ethiopia: Oromos and the 'Oromo Protests', https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/575515/CPIN_ETH_Oromo_and_Oromo_protests.v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 2.1.2017 Ethnische Minderheiten In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 1.2017b). 34,4% gehören der Gruppe der Oromo an, 27% sind Amharen, 6,2% Somali, 6,1% Tigray und die restlichen rund 26% gehören anderer Volksgruppen an (CIA 14.12.2016; vgl. GIZ 1.2017b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehend entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 24.5.2016).In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 1.2017b). 34,4% gehören der Gruppe der Oromo an, 27% sind Amharen, 6,2% Somali, 6,1% Tigray und die restlichen rund 26% gehören anderer Volksgruppen an (CIA 14.12.2016; vergleiche GIZ 1.2017b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehend entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 24.5.2016). Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar, es gibt jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden. Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray fühlen sich die beiden größten Ethnien der Oromos und der Amharen politisch unterrepräsentiert. Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 24.5.2016), einige, die als einflussreiche Mitglieder der Oromo-Gemeinschaft gelten, werden gezielt verhaftet (HRW 6.2016). Im Jahr 2014 und Ende 2015 bis Oktober 2016 protestieren vor allem Oromos gegen die langjährigen Missstände. Seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Oktober 2016 ist die Zahl der Proteste jedoch zurückgegangen (UKHO 12.2016b). Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Aus der vor allem von ethnischen Somalis bewohnten Somali Region/Ogaden wird in regelmäßigen Abständen von Menschenrechtsverletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und bewaffneten ONLF-Anhängern berichtet. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 24.5.2016). Traditionell einflussreiche Ältestenräte, Clanführer oder andere, innerhalb einer ethnischen Gruppe angesehene Persönlichkeiten haben an Ansehen und Einfluss verloren. Konflikte werden deshalb in zunehmendem Maße "unkoordiniert" ausgetragen und traditionelle Mechanismen der Konfliktschlichtung funktionieren immer weniger. Die Antwort der Regierung auf die in Äthiopien herrschenden ethnischen Konflikte ist der Ethnische Föderalismus. Er soll durch weitgehende Autonomie der nach ethnischen Gesichtspunkten gegliederten Bundesländer den Wunsch nach Selbstbestimmung der ethnischen Gruppen befriedigen und sie so zu zufriedenen Angehörigen der äthiopischen Nation machen. Kritiker bemängeln jedoch, die an ethnischen Grenzen orientierte Verwaltungsstruktur verstärke die Besinnung auf ethnische Unterschiede und verstärke so bestehende Konflikte. Auch die Beibehaltung des Amharischen als alleinige Amtssprache ist nicht unumstritten (GIZ 1.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017b): Äthiopien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/#c1307, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (6.2016): "Such a Brutal Crackdown" - Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, https://www.ecoi.net/local_link/318340/443520_en.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016b): Country Information and Guidance Note Ethiopia: Ethiopia: Oromos and the 'Oromo Protests', https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/575515/CPIN_ETH_Oromo_and_Oromo_protests.v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 3.1.2017 IDPs und Flüchtlinge Die Internationale Organisation für Migration (IOM) beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge im Land mit Juli-September 2015 mit 505.
- Im Quartal davor waren es 470.261 Personen. IOM zufolge sind mehr als 90% der IDPs langfristige IDPs, für die dauerhafte Lösungen (Rückkehr nach Hause, lokale Integration, Umsiedlung in andere Landesteile) derzeit nicht möglich sind, und zwar aufgrund des anhaltenden Konflikts, den ausstehenden politischen Entscheidungen oder Ressourcen zur Unterstützung lokaler Integration, oder der Unerwünschtheit von Umsiedlungen in andere Landesteile. Die Anzahl der IDPs nahm aufgrund von Konflikten und Naturkatastrophen insbesondere in den Regionen Somali, Oromia, Gambella und dem südlichen Omo-Tal zu. Die Regierung leistete humanitäre Hilfe über den Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS) und regionale und Bezirksverwaltungen. Humanitäre Organisationen stellten IDPs Unterstützung zur Verfügung (USDOS 13.4.2016). In Äthiopien halten sich mit Stand 31.8.2016 gem. UNHCR-Angaben ca. 743.000 Flüchtlinge auf. Der Großteil (281.000) stammt aus dem Südsudan, gefolgt von Somalia (254.000), Eritrea (161.000) und Sudan (39.000) (UNHCR 15.9.2016; vgl. CIA 14.12.2016: ca. 321.000 Flüchtlinge aus dem Südsudan, 254.000 aus Somalia, 155.000 aus Eritrea und 37.000 aus dem Sudan). Somit hat Äthiopien mehr Flüchtlinge als jedes andere afrikanische Land. Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch den UNHCR sowie das WFP gewährleistet. Sowohl das WFP als auch UNHCR sind jedoch unterfinanziert. Sollte die Mittelbeschaffung fehlschlagen, müssen die Lebensmittelrationen gekürzt werden. Die Nichtgewährleistung der Versorgung der Flüchtlinge würde eine Vergrößerung des Konfliktpotentials mit den aufnehmenden Gemeinden bedeuten. Aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern ist eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich. Im Sinne einer mittel- bis langfristigen Perspektive für Flüchtlinge gibt es eine "out-of-camp-policy", die zurzeit jedoch lediglich für eritreische Flüchtlinge bereits umgesetzt worden ist. Eine weitergehende Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 24.5.2016).In Äthiopien halten sich mit Stand 31.8.2016 gem. UNHCR-Angaben ca. 743.000 Flüchtlinge auf. Der Großteil (281.000) stammt aus dem Südsudan, gefolgt von Somalia (254.000), Eritrea (161.000) und Sudan (39.000) (UNHCR 15.9.2016; vergleiche CIA 14.12.2016: ca. 321.000 Flüchtlinge aus dem Südsudan, 254.000 aus Somalia, 155.000 aus Eritrea und 37.000 aus dem Sudan). Somit hat Äthiopien mehr Flüchtlinge als jedes andere afrikanische Land. Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch den UNHCR sowie das WFP gewährleistet. Sowohl das WFP als auch UNHCR sind jedoch unterfinanziert. Sollte die Mittelbeschaffung fehlschlagen, müssen die Lebensmittelrationen gekürzt werden. Die Nichtgewährleistung der Versorgung der Flüchtlinge würde eine Vergrößerung des Konfliktpotentials mit den aufnehmenden Gemeinden bedeuten. Aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern ist eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich. Im Sinne einer mittel- bis langfristigen Perspektive für Flüchtlinge gibt es eine "out-of-camp-policy", die zurzeit jedoch lediglich für eritreische Flüchtlinge bereits umgesetzt worden ist. Eine weitergehende Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 24.5.2016). Generell haben alle Flüchtlinge aus Somalia in Äthiopien die Möglichkeit, sich entweder beim UNHCR (bei Einreise über Flüchtlingslager) oder bei der ARRA (äthiopische Asylbehörde) als Flüchtlinge zu registrieren.
Auskunft der äthiopischen Einwanderungsbehörde in Addis Abeba erfolgt auch nach Ablauf des Visums von "echten" somalischen Staatsangehörigen - solange diese nicht straffällig werden - keine Ausweisung nach Somalia. In der Praxis leben daher viele Somalier nicht registriert bereits seit Jahren in Äthiopien und sind bezüglich Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten sowie den Lebensumständen den Äthiopiern praktisch gleichgestellt (ÖB 15.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Addis Abeba (15.4.2013): Addis-Abeba-ÖB/KONS/0245/2013, Schreiben an das BAG -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (15.9.2016): Ethiopia Fact Sheet August 2016, http://data.unhcr.org/horn-of-africa/country.php?id=65, 9.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 29.12.2016 Grundversorgung und Wirtschaft Äthiopien ist bei etwa 99,3 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 686,6 US-Dollar pro Kopf
(2015)eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank-Daten von 2015 lebten im Jahr 2011 30,7% von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag, 2005 waren es noch 39% (AA 10.2016). Jugendarbeitslosigkeit ist akut. Beschäftigung im öffentlichen Sektor, dem führenden Arbeitgeber in Äthiopien nach der Landwirtschaft, erfordert die Parteimitgliedschaft oder gute Verbindungen zur herrschenden Elite (UKHO 12.2016b). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2014 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 10.2016; vgl. GIZ 10.2016). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 10.2016). Etwa 10% des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2016). Rund 3 Millionen Äthiopier erhalten jährlich Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe. Zusätzlich werden 7,8 Mio. Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigen würden (AA 10.2016; vgl. AA 24.5.2016). Im Human Development Index 2014 liegt Äthiopien auf Platz 174 von 188 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 10.2016).Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2014 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 10.2016; vergleiche GIZ 10.2016). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 10.2016). Etwa 10% des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2016). Rund 3 Millionen Äthiopier erhalten jährlich Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe. Zusätzlich werden 7,8 Mio. Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigen würden (AA 10.2016; vergleiche AA 24.5.2016). Im Human Development Index 2014 liegt Äthiopien auf Platz 174 von 188 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 10.2016). Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist
Verfassung nicht zulässig (AA 10.2016). Äthiopien bietet, mit der Ausnahme von Pensionskassen für Beamte und Offiziere, kein umfassendes staatlich gefördertes Sozialhilfesystem (BS 2016). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 24.5.2016). Die äthiopische Bevölkerung verlässt sich auf die Solidarität der Großfamilie, der Clan- und Dorfstrukturen sowie auf religiöse und traditionelle Bräuche (BS 2016). Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir"-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (IOM 6.2014). Farmer und Familien die vom landwirtschaftlichen Sektor leben, sind am ehesten davon betroffen, ihre Lebensgrundlage zu verlieren, da die Regierung sehr daran bemüht ist, ihr Land kommerziell zu nutzen (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016): Länderinformationen - Äthiopien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1405D462D27F69391D711CFFF6521ED1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Ethiopia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Ethiopia.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2016): Äthiopien - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Äthiopien -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (12.2016): Country Information and Guidance Note Ethiopia: Oromos and the 'Oromo Protests', http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1482334032_cpin-eth-oromo-and-oromo-protests-v1.pdf, Zugriff 9.1.2017 Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 1.2017b). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 3.1.2017c). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 24.5.2016). Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 24.5.2016). Die wichtigsten Gesundheitsprobleme in Äthiopien betreffen vor allem Müttersterblichkeit, Malaria, Tuberkulose und HIV/AIDS die durch akute Unterernährung und fehlendem Zugang zu sauberem Wasser und zu sanitären Einrichtungen verstärkt werden (WHO o.D.). Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 1.2017b). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 24.5.2016). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Schätzungen zufolge lebt mehr als die Hälfte der Bevölkerung mehr als 10 km von der nächsten Gesundheitseinrichtung entfernt (WHO o.D.; vgl. GIZ 1.2017b).Die wichtigsten Gesundheitsprobleme in Äthiopien betreffen vor allem Müttersterblichkeit, Malaria, Tuberkulose und HIV/AIDS die durch akute Unterernährung und fehlendem Zugang zu sauberem Wasser und zu sanitären Einrichtungen verstärkt werden (WHO o.D.). Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 1.2017b). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 24.5.2016). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Schätzungen zufolge lebt mehr als die Hälfte der Bevölkerung mehr als 10 km von der nächsten Gesundheitseinrichtung entfernt (WHO o.D.; vergleiche GIZ 1.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.1.2017c): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Gesundheit & Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017b): Äthiopien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/#c1307, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (o.D.): Health Action in Crises, http://www.who.int/hac/donorinfo/callsformobilisation/ethiopia_resmob.pdf, Zugriff 9.1.2017 Rückkehr Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 24.5.2016). Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen in unsicheren Regionen wird aber manchmal durch Behörden und bewaffnete Gruppen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/322481/461958_de.html, Zugriff 29.12.2016 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren und die Person des Beschwerdeführers: Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinem Leben und seinen Familienangehörigen in Äthiopien sowie zur Einreise nach Österreich waren aufgrund seiner Angaben zu treffen und wurden bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Darüber hinaus wurden die Umstände betreffend sein im Bundesgebiet entfaltetes Privatleben bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 festgestellt (und umfassend gewürdigt). Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergaben sich diesbezüglich keine Neuerungen, so brachte der Beschwerdeführer die Unterlagen zu den besuchten Deutschkursen und zur bestandenen Deutschprüfung sowie betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren in Vorlage. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde festzustellen, aus dem vorliegenden Akteninhalt ergab sich auch kein Hinweis für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist. 2.2. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen - und unter Pkt. II.1.2. auszugsweise wiedergegebenen - ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Äthiopien. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden.2.2. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen - und unter Pkt. römisch zwei.1.2. auszugsweise wiedergegebenen - ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Äthiopien. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde der zustellbevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.12.2018 eigenhändig zugestellt. Die am 04.01.2018 per Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der zustellbevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.12.2018 eigenhändig zugestellt. Die am 04.01.2018 per Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A.) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.1.1.
§ 16Abs.
2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.3.1.1.
Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
§ 16Abs.
4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
§ 17Abs.
1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 38, VwGG gilt.
§ 17Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.
Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.1.
- Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu), kommt demnach bereits nach der innerstaatlichen Vorschrift des § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet in diesem System die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden). Dem Fremden bleibt zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist die Möglichkeit der Stellung eines Fristsetzungsantrags (die in diesem System einer eigentlich amtswegigen Entscheidung durch den Gesetzgeber mit § 17 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ausdrücklich eingeräumt wird).3.1.
- Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu), kommt demnach bereits nach der innerstaatlichen Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet in diesem System die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden). Dem Fremden bleibt zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist die Möglichkeit der Stellung eines Fristsetzungsantrags (die in diesem System einer eigentlich amtswegigen Entscheidung durch den Gesetzgeber mit Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ausdrücklich eingeräumt wird). Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache: 3.2.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68AVG unzulässig wird.
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen