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{'item': 'W261 2168854-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§§ 4§ 11Artikel 2Artikel 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW261 2168854-1 SpruchW261 2168854-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. die Regierung nicht glaubhaft gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten. Der BF erhob mit Eingabe vom 24.08.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er aus einer Region stamme, in welcher die Taliban aktiv seien. Der BF laufe Gefahr, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, und der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor dieser Bedrohung zu schützen. Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung. Der BF habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. In eventu sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF verwies auf eine Reihe von Länderinformationen und legte Integrationsunterlagen vor. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Der Verein Menschenrechte Österreich informierte das BVwG mit Emailnachricht vom 22.02.2018 über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses. Das BVwG führte am 22.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin der Caritas und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Reihe von Integrationsunterlagen und Länderinformationen, ua. Artikel der Afghanistanexpertin Fredericke Stahlmann, vor. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, die Arbeitsübersetzung Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Auszüge aus der UNHCR Richtlinie vom April 2016, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2017 zu Afghanistan: Taliban-Zwangsrekrutierung von Kindern und die Arbeitsübersetzung über einen EASO Bericht zu Afghanistan Netzwerke vom Jänner 2018, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Caritas, führte in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 im Wesentlichen aus, dass dem BF in Afghanistan von mehreren Seiten asylrelevante Verfolgung drohe. Sein Bruder sei im Dienste der Taliban gestorben, weil er für die Taliban gekämpft habe. Dies sei den afghanischen Sicherheitsbehörden bekannt, weswegen der Vater des BF in Haft genommen und schwer misshandelt worden sei. Die Taliban würden nun fordern, dass entweder der Vater oder der BF sich diesen anschließe. Die Familie habe aufgrund dieser zweifachen Bedrohung Afghanistan verlassen. Die Taliban würden die Identität des BF kennen und der afghanische Staat sei weder gewillt noch in der Lage, den BF vor dieser Bedrohung zu schützen. Der BF sei zudem einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt, Opfer willkürlicher Gewalt gegen die Zivilgesellschaft zu werden. Dem BF sei es gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er sei seiner Mitwirkungsverpflichtung umfassend nachgekommen. Dem BF sei daher Asyl zu gewähren. In eventu würden jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF sei der Gefahr willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die Sicherheitslage habe sich in ganz Afghanistan massiv verschlechtert. Das Europäische Parlament habe jüngst festgestellt, dass Abschiebungen nach Afghanistan völkerrechtswidrig seien. Die Herkunftsprovinz des BF sei besonders volatil. Der BF selbst sei eine vulnerable Person, er lebe bereits seit neun Jahren im Ausland, er leide an einer nicht behandelbaren Störung der Stimmbänder, was insbesondere bei der Arbeitsplatzsuche negativ auffalle. Der BF habe eine angegriffene Gesundheit, sei Analphabet aus dem ländlichen Raum, habe kein Einkommen, kein Vermögen und verfüge über kein soziales Netz. Eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative liege nicht vor. Die Großstädte seien nicht sicher, insbesondere Kabul sei gefährlich. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Das BVwG übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 13.07.2018 das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 29.06.2018 und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 13.09.2018, welche der BF durch seine Rechtsvertreterin der Caritas abgab, führte der BF neuerlich aus, dass er individuell von den Taliban verfolgt werde. Unter Zitierung aktueller Länderinformationen verwies der BF darauf, dass ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative nicht zur Verfügung stehe. Der BF legte wiederum eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Mit Eingabe vom 26.09.2018 machte der BF darauf aufmerksam, dass die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 explizit darauf hinweise, dass auch Familienangehörige von Rekruten der Antiregierungstruppen Drohungen, Einschüchterungen, psychischer Gewalt und sogar Tötungen ausgesetzt seien. Das BVwG führte am 10.01.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 17.11.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BVwG am 10.01.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen. Das BVwG übermittelte dem BF mit Schreiben vom 15.02.2019 die aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, Auszüge aus den EASO Leitlinien vom Juni 2018 und den aktuellen Länderinformationsbericht 08.01.2019 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Christen, Konvertiten und Abtrünnigen aus dem Jahr 2017 im Rahmen des Parteiengehörs. Der BF gab, vertreten durch die Österreichische Caritas, mit Eingabe vom 19.02.2019 eine Stellungnahme ab, wonach der BF freiwillige Tätigkeit beim Hilfswerk im Ausmaß von 64 Stunden ausgeübt habe. Er legte auch ein Empfehlungsschreiben vom 12.02.2019 vor, wonach ihm Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft und Höflichkeit ebenso beschieden werde, wie der Wunsch, sich in Österreich eine Zukunft aufzubauen. Dies würde die hervorragende Integration des BF belegen. Der BF habe große Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan und sei dadurch psychisch sehr belastet. Es werde um baldige Entscheidung gebeten. In einer weiteren Stellungnahme vom 06.03.2019 führte der BF durch seine Vertreterin der Caritas aus, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 auf seine besondere Vulnerabilität hingewiesen habe. Er habe sich lange im verpönten Ausland aufgehalten, sei Analphabet, stamme aus dem ländlichen Bereich, verfüge über kein soziales Netzwerk und habe ein auffälliges und ihn beeinträchtigendes Sprachproblem. Aus den übermittelten Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine zunehmende Betroffenheit sämtlicher ziviler BürgerInnen, insbesondere auch in den Großstädten Afghanistans vorliege. Auch zu den UNHCR Richtlinien sei bereits in der Stellungahme vom 13.09.2018 sowie mit Faxnachricht vom 26.09.2018 ausgeführt worden. Daraus ergebe sich, dass die Annahme einer (zumutbaren) innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative individuell zu prüfen sei, und dass diese in Kabul generell nicht und in Großstädten häufig nicht gegeben sei. Laut UNHCR würde sich der Großteil der RückkehrerInen in den Slums rund um die Hauptstädte aufhalten, wobei die große Mehrheit der urbanen Bevölkerung dauerhaft arbeitslos oder unterbeschäftigt sei, wobei RückkehrerInnen ohne soziale Netzwerke besonders benachteiligt seien. Derartige Slums seinen laut UNHCR keine zumutbare Flucht- und Schutzalternative. Auch unter Berücksichtigung der EASO Leitlinien sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein landesweit (mit Ausnahme Panjir) interner bewaffneter Konflikt im Sinne von Artikel 15 (

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie bestehe. Daher sei der BF als Zivilist im Sinne von EASO besonders betroffen, da er sich nirgends in Afghanistan auskenne (er habe Afghanistan bereits als Kind verlassen), verfüge über keinerlei soziales Schutz- oder Unterstützungsnetz, und er würde sich im Falle seiner Rückkehr mit aller Voraussicht in einer wirtschaftlich "extrem prekären Lage" befinden. Hinsichtlich der den BF betreffenden individuellen Bedrohung durch den Staat stelle EASO fest, dass jedenfalls keine IFA in Frage komme. Auch hinsichtlich der konkret für die Verfolgung durch die Taliban stelle EASO konkrete Faktoren für die Beurteilung einer IFA fest. Diesbezüglich verweise der BF auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 14.11.2018. Gerade in den Großstädten seien Zivilisten sehr häufig on Attentaten und Anschlägen bedroht. Auch der Sachverständige Dr. Rasuly bestätige in einem Gutachten in einem Beschwerdeverfahren im Jänner 2018, dass die Sicherheitslage in Kabul prekär sei. EASO würde auch beschreiben, wann unzumutbare Härten vorliegen würden, jedenfalls müsse der Zugang zu einem Hilfsnetz und zu finanziellen Mitteln möglich sein. Es seien Ortskenntnisse ebenso erforderlich, dies alles gelte vor allem auch für jene Antragsteller, welche außerhalb Afghanistans geboren seien bzw. über einen sehr langen Zeitraum im Ausland gelebt hätten. Der BF verfüge über kein soziales Netzwerk und keine finanziellen Mittel und könne daher erwarten, keinen unterhaltssicherenden Arbeitsplatz zu bekommen, er werde keine Unterkunft finden, werde keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, keinen Zugang zu Sanitäreinrichtungen und werde daher auch seine Basisbedürfnisse nicht stillen können. Die in der Anfragebeantwortung zu Christen, Konvertiten und Apostaten in Afghanistan angeführte Feststellung, dass Rückehrer/innen aus Europa ganz normal behandelt werden würden, stelle die unbegründete und unbelegt Einzelmeinung eines nicht namentlich genannten Afghanen dar. In diesem Zusammenhang werde auf ein namentlich genanntes Forschungspapier aus dem Jahr 2017 zu "westernised returnees to Kabul" verwiesen, wonach von Rückkehrern große Probleme berichtet werden würden, welche insbesondere ökonomischer Natur seien, welche aber auch die eigene Sicherheit betreffen würden. Insbesondere würden Personen, die von Abschiebungen aus dem weiter entfernten Ausland betroffen seien, erheblich stigmatisiert werden. Insbesondere würden Rückkehrer aus dem Westen als "kontaminiert" angesehen werden, und würden deutlich weniger Zugang zu medizinischer Grundversorgung erhalten. Es gebe auch Berichte, wonach die Taliban an einem Checkpoint einen "Westerner" aus dem Bus gezerrt, gefoltert und exekutiert hätten. Personen, die einen verwestlichten Lebensstil angenommen hätten, seien insbesondere in Kabul als besonders vulnerabel anzusehen. Eine interne Schutzalternative sei besonders problematisch für stigmatisierte Rückkehrer aus dem Westen. Diesen drohe Verfolgung in ihrem ursprünglichen Herkunftsort und Obdachlosigkeit beim Versuch einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil. Insbesondere sei das fehlende soziale Netzwerk ein großes Hindernis bei der Jobsuche. Heimkehrern aus dem Westen werde von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führe. Es sei dem BF daher - auch unter Berücksichtigung der bisher bereits ergangenen umfangreichen Stellungnahmen - Asyl zu gewähren, jedenfalls sei ihm jedoch der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und ledig. Der BF kennt sein Geburtsdatum nicht. Zu Identifikationszwecken wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF spricht auch Dari, etwas Griechisch, etwas Urdu und Deutsch auf Niveau A2.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und ledig. Der BF kennt sein Geburtsdatum nicht. Zu Identifikationszwecken wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF spricht auch Dari, etwas Griechisch, etwas Urdu und Deutsch auf Niveau A2. Der BF lebte bis zu seinem 14. Lebensjahr in seinem Heimatdorf. Der Vater des BF heißt XXXX , er ist über 60 Jahre alt. Seine Mutter heißt XXXX , auch sie ist über 60 Jahre alt. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Eltern des BF aktuell leben.Der Vater des BF heißt römisch 40 , er ist über 60 Jahre alt. Seine Mutter heißt römisch 40 , auch sie ist über 60 Jahre alt. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Eltern des BF aktuell leben. Der BF hat Geschwister, einen älteren Bruder, XXXX , und eine ältere Schwester, XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF bereits verstorben ist. Seine Schwester ist in der Provinz Baghlan verheiratet.Der BF hat Geschwister, einen älteren Bruder, römisch 40 , und eine ältere Schwester, römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF bereits verstorben ist. Seine Schwester ist in der Provinz Baghlan verheiratet. Der Vater des BF war als Landwirt tätig und bewirtschaftete die familieneigenen Grundstücke. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Die Familie des BF war Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Geburtsort des BF. Der BF hat eine Tante väterlicherseits, die noch in Afghanistan lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF weder zu seiner Schwester noch zu seiner Tante Kontakt hat. Der BF besuchte keine Schule und war Analphabet. Er half seinen Vater in der Landwirtschaft. Der BF kann Malerarbeiten leisten und Erfahrung im Verkauf. Der BF ist Zivilist. Der BF reiste im Alter von ca. 14 Jahren aus Afghanistan aus und gelangte über den Pakistan, den Iran, die Türkei nach Griechenland, wo er sechs Jahre lang lebte und auch arbeitete. Im Jahr 2015, als die Grenzen offen waren, reiste er nach Österreich, wo er am 06.10.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF leidet an einer funktionellen Dysphonie mit ausgeprägten Taschenbandpressen, einer Erkrankung der Stimme, bei welcher der Stimmklang im Sinne einer Heiserkeit gestört und die stimmliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies führt zu einer Einschränkung der alltäglichen Kommunikationsfähigkeit. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden und von der afghanischen Regierung aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder im Kampf für die Taliban gefallen sei, verfolgt zu werden, ist nicht glaubhaft. Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten. Auf Grund der Tatsache, dass sich der BF seit insgesamt neun Jahren in Europa aufhält und eine "westliche Wertehaltung" eingenommen hat, droht ihm im Falle einer Rückkehr keine psychische und/oder psychische Gewalt, ebenso wenig, wie jedem afghanischen Staatsangehörigen, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychische und/oder physische Gewalt droht. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1, und verfügt über recht gute Kenntnisse der deutschen Sprache. In seiner Freizeit besuchte er einen Kickbox-Verein und besucht aktuell das Fitnessstudio. Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, kann er in Österreich nicht arbeiten. Er leistete freiwillige Tätigkeit für das Hilfswerk im Ausmaß von 64 Stunden. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF wird als freundlich, hilfsbereit und höflich beschrieben. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat eine zwar keine Schulausbildung, er hat jedoch bereits Berufserfahrung als Maler und im Verkauf gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können. Der BF spricht neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und weitere Fremdsprachen. Der BF ist weitgehend gesund. Er außer der festgestellten Heiserkeit der Stimme keine anderen gesundheitlichen Probleme. Der BF läuft im Falle der Rückkehr in eine nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 Stand 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017, in der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan: Taliban - Zwangsrekrutierung von Kindern" vom 09.08.2017 und in der Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu "Afghanistan: Christen, Konvertiten und Abtrünnige" vom 12.07.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.5.1.1. Provinz Baghlan Baghlan, die Herkunftsprovinz des BF, liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran. Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt. Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet. Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen. In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen. Bei der Provinz Baghlan handelt es laut den notorischen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 um einen Landesteil Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist. 1.5.1.2 Provinz Balkh Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reele Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reele Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
  4. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. 1.5.2 Sichere Einreise Die Stadt Mazar-eSharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant. 1.5.3.1 Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar-eSharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden. 1.5.4 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar-e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar-e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. 1.5.5 Ethnien und Religion - Paschtunen und Sunniten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der BF ist. 1.5.6 Aufständische und Taliban Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. Der Großteil der Rekrutierungen durch die Taliban erfolgt nicht durch Zwangsrekrutierung, wiewohl es grundsätzlich Fälle von Zwangsrekrutierungen in Afghanistan gibt. Taliban nehmen bei der Rekrutierung Zuflucht zu traditionellen Systemen, wo über Lossysteme oder per Quote rekrutiert wird. Kinder werden durch die Taliban indoktriniert und erhalten eine militärische Ausbildung, wie u.a. das Verwenden von kleinen Waffen sowie das Herstellen und Einsetzen von Sprengkörpern. Kinder aus verarmten und ländlichen Gegenden, vor allem unter Talibankontrolle, sind besonders anfällig für Rekrutierungen. 1.5.7 Rückkehrer In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. Die Großfamilie ist für Zurückkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer/innen aus Europa werden ganz normal behandelt. Manche von ihnen werden sogar bewundert, sowohl von der Regierung als auch von der Gesellschaft - außer es gibt einen Grund für die schlechtere Behandlung. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des BF beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Der BF gab bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2017 an, dass seine Eltern nach Pakistan gezogen seien, jedoch nach Afghanistan hätten zurückkehren müssen. Er habe seit fünf oder sechs Monaten keinen Kontakt mit diesen (vgl. AS 51). Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern habe, seitdem er Pakistan verlassen habe (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Angesprochen auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen berichtigte der BF seine Aussage, und gab an, dass er zuletzt vor 11 oder 12 Monaten mit seinem Vater telefoniert habe. Obwohl seine Rechtsvertreterin unmittelbar nach diesen Angaben ausführte, dass es sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben müsse, bestätigte die Dolmetscherin, dass der BF "ich" (gemeint seine Ausreise aus Pakistan) gesagt hat (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Diese Ungereimtheiten legen die Vermutung nahe, dass es sich bei der Aussage, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat, und er nicht weiß, wo sich diese derzeit aufhalten, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als sich der BF allen seinen Stellungnahmen als Hauptargument, weswegen er keinesfalls nach Afghanistan zurückehren könne, darauf bezieht, dass er keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Diese Argumentationslinie wäre naturgemäß gefährdet, wenn der BF zugeben würde, dass er nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern hat und diese sich sogar in Afghanistan aufhalten. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu den zitierten Länderfeststellungen, wonach nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie verlieren. Vielmehr stellt sich die Situation nach den zitierten Länderinformationen so dar, dass alleinstehende afghanische Männer wie der BF, egal ob sie kürzer oder länger im Ausland waren, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan haben, zu der sie zurückkehren können. Dementsprechend wird die Feststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, wo die Eltern des BF derzeit leben.Der BF gab bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2017 an, dass seine Eltern nach Pakistan gezogen seien, jedoch nach Afghanistan hätten zurückkehren müssen. Er habe seit fünf oder sechs Monaten keinen Kontakt mit diesen vergleiche AS 51). Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern habe, seitdem er Pakistan verlassen habe vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Angesprochen auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen berichtigte der BF seine Aussage, und gab an, dass er zuletzt vor 11 oder 12 Monaten mit seinem Vater telefoniert habe. Obwohl seine Rechtsvertreterin unmittelbar nach diesen Angaben ausführte, dass es sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben müsse, bestätigte die Dolmetscherin, dass der BF "ich" (gemeint seine Ausreise aus Pakistan) gesagt hat vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Diese Ungereimtheiten legen die Vermutung nahe, dass es sich bei der Aussage, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat, und er nicht weiß, wo sich diese derzeit aufhalten, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als sich der BF allen seinen Stellungnahmen als Hauptargument, weswegen er keinesfalls nach Afghanistan zurückehren könne, darauf bezieht, dass er keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Diese Argumentationslinie wäre naturgemäß gefährdet, wenn der BF zugeben würde, dass er nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern hat und diese sich sogar in Afghanistan aufhalten. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu den zitierten Länderfeststellungen, wonach nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie verlieren. Vielmehr stellt sich die Situation nach den zitierten Länderinformationen so dar, dass alleinstehende afghanische Männer wie der BF, egal ob sie kürzer oder länger im Ausland waren, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan haben, zu der sie zurückkehren können. Dementsprechend wird die Feststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, wo die Eltern des BF derzeit leben. Dies gilt auch für die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bruder des BF verstorben ist. Der BF machte auch hierzu widersprüchliche Angaben. Während er bei seiner Erstbefragung angab, dass sein Bruder verschollen ist (AS 9), sagte er bei seiner Ersteinvernahme erstmals aus, dass dieser von den Taliban umgebracht worden sei, wobei er auch an dieser Stelle angab, dass sein Bruder verschollen sei (vgl. AS 51). In weiterer Folge spricht er dann zu seinen Fluchtgründen befragt darüber, dass die Taliban den Leichnam des Bruders vor die Tür gelegt hätten, nachdem sie ihn drei Monate davor mitgenommen hätten (vgl. AS 53). Es macht einen Unterschied ob jemand verschollen ist, oder ob jemand getötet wurde. Daher wecken auch diese widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Bruder den begründeten Zweifel, dass der Bruder tatsächlich verstorben ist. Vielmehr besteht der begründete Eindruck, dass es sich auch bei diesen Aussagen um Schutzbehauptungen handelt, zumal das gesamte Fluchtvorbringen des BF darauf basiert. Dazu im Detail unter PunktDies gilt auch für die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bruder des BF verstorben ist. Der BF machte auch hierzu widersprüchliche Angaben. Während er bei seiner Erstbefragung angab, dass sein Bruder verschollen ist (AS 9), sagte er bei seiner Ersteinvernahme erstmals aus, dass dieser von den Taliban umgebracht worden sei, wobei er auch an dieser Stelle angab, dass sein Bruder verschollen sei vergleiche AS 51). In weiterer Folge spricht er dann zu seinen Fluchtgründen befragt darüber, dass die Taliban den Leichnam des Bruders vor die Tür gelegt hätten, nachdem sie ihn drei Monate davor mitgenommen hätten vergleiche AS 53). Es macht einen Unterschied ob jemand verschollen ist, oder ob jemand getötet wurde. Daher wecken auch diese widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Bruder den begründeten Zweifel, dass der Bruder tatsächlich verstorben ist. Vielmehr besteht der begründete Eindruck, dass es sich auch bei diesen Aussagen um Schutzbehauptungen handelt, zumal das gesamte Fluchtvorbringen des BF darauf basiert. Dazu im Detail unter Punkt 2.2. Aus diesem Grund wird zum Bruder des BF die entsprechende Feststellung getroffen. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der BF nicht wissen will, wo sich seine Schwester oder seine Tante aufhalten, und dass er mit beiden keinen Kontakt hat. Wie schon ausgeführt, halten im Ausland aufhältige Afghanen üblicherweise Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Es wird auch angezweifelt, dass die Eltern des BF so wenige bzw. gar keine, wie im Fall seiner Mutter, Geschwister hatten. Auch diese Ausführungen werden als Schutzbehauptung gewürdigt und runden das Bild ab, dass der BF den Eindruck vermitteln will, dass er in Afghanistan auf sich alleine gestellt sei. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Bereits die belangte Behörde wertete das Vorbringen des BF betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban aufgrund vager und unplausibler Angaben sowie aufgrund von Widersprüchen der vorgebrachten Ereignisse als unglaubhaft. Dem schließt sich das BVwG aus folgenden Gründen an:

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung bereits ca. 20 Jahre alt, und somit volljährig.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung bereits ca. 20 Jahre alt, und somit volljährig. Der BF gab bei der Erstbefragung jedoch zu seinem Bruder und zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass dieser verschollen sei (vgl. AS 9: Bruder XXXX , ca. 28 Jahre verschollen und AS 13 befragt zu seinem Fluchtgrund: "Mein Bruder wurde von den Taliban verschleppt, mein Vater hatte Angst um mein Leben. Deswegen schickte mich mein Vater aus Afghanistan weg, obwohl ich nur 14 Jahre alt war.") Er spricht bei seiner Erstbefragung nicht davon, dass dieser bereits verstorben sein soll, wie er dies erstmals bei seiner Ersteinvernahme behauptet. Dort gib er zu seinem Bruder befragt wiederum an, dass dieser verschollen sei. Er sei durch die Taliban umgebracht worden, die Taliban hätten ihn mitgenommen, um Krieg zu führen (vgl. AS 51). Zu seinen Fluchtgründen befragt sagt er bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde erstmals aus, dass die Taliban seinen Bruder mitgenommen hätten, nach ca. drei Monaten hätten sie den Leichnam des Bruders vor die Tür gelegt, und sie hätten die Leiche beerdigt. (vgl. AS 53) Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen der BF einerseits davon spricht, dass sein Bruder verschollen sei (vgl. AS 9, 13 und 51), während er etwas später behauptet, dass er tot sei, und "wir die Leiche beerdigt" haben (vgl. AS 53). Es macht einen Unterscheid, ob jemand verschollen ist, dh, dass dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ob jemand tot ist und sein Grab bekannt ist. Gänzlich unnachvollziehbar ist, dass der BF, für den Fall, dass der Bruder tatsächlich tot vor der Haustür lag, und dies das fluchtauslösende Momentum war, wie er dies darzustellen versucht, er dies mit keinem Wort bei seiner Erstbefragung erwähnt. Bei einem derartig dramatischen Ereignis, wie es der Tod eines Bruders ist, wird bei dessen tatsächlichen Eintreten niemand davon sprechen, dass dieser "verschollen" ist. Vielmehr liegt die begründete Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handelt, um eine asylrelevante Verfolgung belegen zu können, was dem BF jedoch nicht gelungen ist, glaubhaft darzustellen.Der BF gab bei der Erstbefragung jedoch zu seinem Bruder und zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass dieser verschollen sei vergleiche AS 9: Bruder römisch 40 , ca. 28 Jahre verschollen und AS 13 befragt zu seinem Fluchtgrund: "Mein Bruder wurde von den Taliban verschleppt, mein Vater hatte Angst um mein Leben. Deswegen schickte mich mein Vater aus Afghanistan weg, obwohl ich nur 14 Jahre alt war.") Er spricht bei seiner Erstbefragung nicht davon, dass dieser bereits verstorben sein soll, wie er dies erstmals bei seiner Ersteinvernahme behauptet. Dort gib er zu seinem Bruder befragt wiederum an, dass dieser verschollen sei. Er sei durch die Taliban umgebracht worden, die Taliban hätten ihn mitgenommen, um Krieg zu führen vergleiche AS 51). Zu seinen Fluchtgründen befragt sagt er bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde erstmals aus, dass die Taliban seinen Bruder mitgenommen hätten, nach ca. drei Monaten hätten sie den Leichnam des Bruders vor die Tür gelegt, und sie hätten die Leiche beerdigt. vergleiche AS 53) Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen der BF einerseits davon spricht, dass sein Bruder verschollen sei vergleiche AS 9, 13 und 51), während er etwas später behauptet, dass er tot sei, und "wir die Leiche beerdigt" haben vergleiche AS 53). Es macht einen Unterscheid, ob jemand verschollen ist, dh, dass dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ob jemand tot ist und sein Grab bekannt ist. Gänzlich unnachvollziehbar ist, dass der BF, für den Fall, dass der Bruder tatsächlich tot vor der Haustür lag, und dies das fluchtauslösende Momentum war, wie er dies darzustellen versucht, er dies mit keinem Wort bei seiner Erstbefragung erwähnt. Bei einem derartig dramatischen Ereignis, wie es der Tod eines Bruders ist, wird bei dessen tatsächlichen Eintreten niemand davon sprechen, dass dieser "verschollen" ist. Vielmehr liegt die begründete Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handelt, um eine asylrelevante Verfolgung belegen zu können, was dem BF jedoch nicht gelungen ist, glaubhaft darzustellen. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die Taliban die Mühe machen und sich der Gefahr aussetzen, einen Leichnam eines Mannes, der im Kampf getötet wurde, zum Haus dessen Familie zurückzubringen, und diesen Mann quasi vor die Haustüre zu leben, wie dies der BF behauptet. Zudem führt der BF erstmals bei der Ersteinvernahme aus, dass auch die Polizei zur Familie des BF gekommen sei, dies jedoch erst nach der Beerdigung des Bruders (vgl. AS 53: "Wir haben die Leiche beerdigt, dann kam die Polizei"). Auch hier gibt es einen Widerspruch, führte der BF doch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, aus, dass die Polizei den Vater bereits vor der Beerdigung mitgenommen habe. (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung: "Dennoch hat die Polizei keine Rücksicht genommen und meinen Vater mitgenommen. Ich blieb alleine mit der Leiche.")Zudem führt der BF erstmals bei der Ersteinvernahme aus, dass auch die Polizei zur Familie des BF gekommen sei, dies jedoch erst nach der Beerdigung des Bruders vergleiche AS 53: "Wir haben die Leiche beerdigt, dann kam die Polizei"). Auch hier gibt es einen Widerspruch, führte der BF doch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, aus, dass die Polizei den Vater bereits vor der Beerdigung mitgenommen habe. vergleiche S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung: "Dennoch hat die Polizei keine Rücksicht genommen und meinen Vater mitgenommen. Ich blieb alleine mit der Leiche.") Auch hier handelt es sich um dramatische Vorfälle, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass der BF damals erst ca. 14 Jahre alt war. Es macht einen Unterschied, ob der BF den Bruder alleine beerdigen musste, wie er dies bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte, oder ob der Vater zum Zeitpunkt der Beerdigung noch anwesend war, wie er dies bei seiner Ersteinvernahme darstellte. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Polizei den Vater des BF und in weiterer Folge auch den BF bedrohe, weil dessen Sohn bzw. Bruder für die Taliban im Kampf gefallen sei. Zwar ist auch durch notorische ältere Länderinformationen zu Afghanistan aus den Jahren 2009 und 2010 belegt, dass Aufständische in der Provinz Baghlan tätig waren. Der BF vermochte jedoch nicht nachvollziehbar darzustellen, welchen Vorwurf die Polizei dem Vater des BF noch gemacht haben will, wenn dieser ohnehin angegeben haben soll, dass der Bruder des BF anders zu Tode gekommen sei, und eben nicht im Kampf für die Taliban gefallen sei (vgl. S 14 der Beschwerdeverhandlung).Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Polizei den Vater des BF und in weiterer Folge auch den BF bedrohe, weil dessen Sohn bzw. Bruder für die Taliban im Kampf gefallen sei. Zwar ist auch durch notorische ältere Länderinformationen zu Afghanistan aus den Jahren 2009 und 2010 belegt, dass Aufständische in der Provinz Baghlan tätig waren. Der BF vermochte jedoch nicht nachvollziehbar darzustellen, welchen Vorwurf die Polizei dem Vater des BF noch gemacht haben will, wenn dieser ohnehin angegeben haben soll, dass der Bruder des BF anders zu Tode gekommen sei, und eben nicht im Kampf für die Taliban gefallen sei vergleiche S 14 der Beschwerdeverhandlung). In weiterer Folge seien die Taliban neuerlich ins Haus gekommen und hätten den BF oder seinen Vater mitnehmen wollen. Auch diese Aussage ist nicht glaubhaft. Der Vater des BF war zum damaligen Zeitpunkt bereits für afghanische Verhältnisse ein alter Mann und der BF war noch ein vierzehnjähriges Kind. Der BF vermochte nicht darzutun, welches Interesse die Taliban gehabt haben sollen, den Vater des BF oder gar den damals erst 14jährigen BF mitzunehmen. Aus den zitierten Länderinformationen ist ersichtlich, dass der Großteil der Rekrutierungen durch die Taliban nicht durch Zwangsrekrutierung erfolgt, wiewohl es grundsätzlich Fälle von Zwangsrekrutierung gibt. Zwar sind Kinder aus verarmten Gebieten, vor allem unter Talibankontrolle, besonders anfällig für Rekrutierungen, nur erfolgen diese Rekrutierungen durch Indoktrinierungen und Ausbildung im Herstellen und Einsetzen von Sprengkörpern. Dass die Taliban die Kinder mitnehmen, um diese im Kampf einzusetzen, wie dies der BF behauptet, deckt sich nicht mit den zitierten Länderinformationen. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen sehr umfangreich und ausführlich, auch unter Zitierung diverser Länderinformationen über Afghanistan ausführt, dass Menschen, die eine Zusammenarbeit mit den Taliban verweigern, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, ist dem entgegen zu halten, dass diese Informationen und Aussagen grundsätzlich richtig sind, jedoch nur dann zur Anwendung kommen können, wenn der BF einen Vorfall glaubhaft machen kann, wonach er ins Visier der Taliban geraten ist, oder sein kann. Derartiges ist dem BF nicht gelungen, vielmehr wird sein diesbezügliches Vorbringen auch vom BVwG aus den oben näher ausgeführten Gründen als unglaubhaft gewürdigt. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen. Selbst wenn diese Vorfälle stattgefunden haben sollen, ist dies ca. 10 Jahre her, und es ist dem BF nicht gelungen darzutun, welches Interesse die Taliban nach so langer Zeit noch am BF haben sollten. Der BF gab zudem selbst an, dass er in Afghanistan nie psychisch und/oder physisch bedroht wurde (vgl. S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen. Selbst wenn diese Vorfälle stattgefunden haben sollen, ist dies ca. 10 Jahre her, und es ist dem BF nicht gelungen darzutun, welches Interesse die Taliban nach so langer Zeit noch am BF haben sollten. Der BF gab zudem selbst an, dass er in Afghanistan nie psychisch und/oder physisch bedroht wurde vergleiche S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass er zu den Personen zähle, die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden würden, welche nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 als "verwestlicht wahrgenommene" Personen ein sogenanntes potentielles Risikoprofil haben würden, und er deshalb von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würde. Dazu ist festzuhalten, dass sich der BF erst seit etwas mehr als drei in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen wird, dass der BF eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Dabei wird durchaus berücksichtigt, dass der BF sich davor bereits sechs Jahre lang in Griechenland aufhielt und nunmehr ca. neuneinhalb Jahre vergangen sind, seit der BF Afghanistan verlassen hat. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF ist in Afghanistan aufgewachsen, ist mit der afghanischen Kultur vertraut, spricht beide großen Landessprachen, Paschtu und Dari, und gehört zudem noch der Mehrheitsbevölkerung an. Auch wenn der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 06.03.2019 sehr ausführlich darlegt, weswegen er im Falle einer Rückkehr gefährdet sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die zitierte Studie vom August 2017 mit der Situation von Rückkehrern nach Kabul auseinandersetzt, und der BF jedoch nicht nach Kabul zurückverwiesen wird. Es mag sein, dass Rückkehrer aus Europa von gewissen Bevölkerungsgruppen angefeindet werden, eine tatsächliche Bedrohung dieses Personenkreises, der das Ausmaß einer GFK relevanten Verfolgung erreicht, ist trotz der Zitierung der genannten Studie nicht hinreichend belegt, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF hat sich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft einzufügen, wie die von ihm vorgelegten Integrationsunterlagen belegen. Auch die erkennende Richterin konnte sich davon überzeugen, dass der BF höflich und freundlich ist, und sehr bemüht war, die gestellten Fragen umfassend zu beantworten. Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Baghlan zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans zählt, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Mazar- e Sharif ist für Zivilisten nach den notorischen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, entgegen den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 06.03.2019, weitgehend sicher. Die Provinz Balkh zählt nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu den stabilsten Provinzen Afghanistans. Die Provinz Balkh hat - im Vergleich zu den anderen Provinzen - weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh hat sich, wie aus den zitierten Länderinformationen zu entnehmen ist, im Vergleich zum Jahr 2016 verbessert. Sowohl EASO als auch UNHCR sehen laut den zitierten Länderinformationen Mazar-e Sharif grundsätzlich als sichere interne Schutz- und Fluchtalternative an. Der BF verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch erwachsen, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt zwar über keine Schulbildung und hat jedoch nach eigenen Angaben (vgl. S 8 und 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Maler und im Verkauf gesammelt und spricht neben Paschtu auch Dari, Griechisch, etwas Urdu und Deutsch zumindest auf Niveau A2, wobei der BF bereits B1 Kurse besuchte.Der BF verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch erwachsen, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt zwar über keine Schulbildung und hat jedoch nach eigenen Angaben vergleiche S 8 und 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als Maler und im Verkauf gesammelt und spricht neben Paschtu auch Dari, Griechisch, etwas Urdu und Deutsch zumindest auf Niveau A2, wobei der BF bereits B1 Kurse besuchte. Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Das Ermittlungsverfahren ergab hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, weitgehend gesunde und arbeitsfähige BF aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif in seiner Existenz bedroht wäre. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Im Übrigen besagen auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, dass "die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf darstellen. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig." Zudem bestehen begründete Zweifel darin, dass der BF in Afghanistan tatsächlich weder ein familiäres oder soziales Netzwerk hat, wie dies schon vorher ausgeführt wurde. Dem BF ist jedoch Recht zu geben, dass ihm eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in der Stadt Kabul, wie dies die belangte Behörde annahm, nicht zur Verfügung steht. Die erkennende Richterin schließt sich in diesem Punkt der aktuellen UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 an, wonach Kabul als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative derzeit nicht in Frage kommt. Hinsichtlich der Möglichkeit, sichern Wohnraum in der Stadt Mazar-e Sharif zu finden, folgt die erkennende Richterin den EASO Leitlinien vom Juni 2018 zu Afghanistan, wonach in mazar-e Sharif grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Wohnungen zu mieten. Es stehen auch Teehäuser zur Verfügung, die günstige Zimmer für die erste Zeit nach der Ankunft zur Verfügung stellen. Es besteht laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 in Mazar-e Sharif weder Lebensmittelknappheit noch Wassermangel, auch stehen sanitäre Einrichtungen zur Verfügung. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich demnach insbesondere aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif anzunehmen sind, die annehmen lassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Im Artikel von Stahlmann, welchen der BF in seiner Stellungnahme zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Artikel eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Frau Stahlmann trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist dieser Artikel von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Leitlinien zu Afghanistan), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Es ist durch entsprechende medizinische Befunde belegt, dass der BF an einer funktionellen Dysphonie mit ausgeprägten Taschenbandpressen leidet. Diese Krankheit zeigt sich darin, dass die Stimme des BF heiser ist, und er nicht so laut sprechen kann, wovon sich die erkennende Richterin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen konnte. Diese körperliche Beeinträchtigung hat den BF bisher nicht daran gehindert, beruflich tätig zu sein. So gab er selbst an, dass er in Griechenland als Maler und Verkäufer arbeitete. Als Maler ist es nicht zwangsläufig notwendig, laut sprechen zu können. Eine Tätigkeit als Verkäufer setzt jedoch eine gewisse Kommunikationsfähigkeit voraus, die beim BF, trotz gegenteiliger Angaben in seiner Stellungnahme vom 19.02.2019, nach wie vor gegeben ist. Der BF spricht zwar leiser und hat eine etwas "krächzende" Stimmlage. Der BF war bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz dieser Beeinträchtigung ohne weiteres in der Lage, sein Vorbringen zu erstatten und sich umfassend zu den gestellten Fragen für die Dolmetscherin leicht verständlich zu äußern. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Leiden den BF nicht maßgeblich daran hindern wird, einen Arbeitsplatz zu finden, zumal er schon auf Berufserfahrung, die er in Griechenland und im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich sammeln konnte, zurückgreifen kann. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in keinen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des BF in seinen Heimatstaat entgegenstehen. Die individuelle Analyse der Situation des BF ergab, dass, entgegen dem Vorbringen des BF in seinen zahlreichen Stellungnahmen, in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. 2.5 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben die genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom BF in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und den Stellungnahmen des BF auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist noch einmal festzuhalten, dass der BF, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem BF nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Sein Vorbringen, von den Taliban von einer Zwangsrekrutierung bedroht zu sein, habe sich aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen als nicht glaubhaft erwiesen. Auch die Behauptungen des BF, von der Regierung verfolgt zu werden, weil sein Bruder für die Taliban gekämpft habe, sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Auch die behauptete westliche Orientierung aufgrund des ca. neunjährigen Aufenthaltes in Europa, welche eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nach sich ziehen würde, haben sich nicht als stichhaltig erwiesen. Da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die unten stehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001)Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001)

Artikel 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (BF) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einesParagraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (BF) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN). Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118)Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) UNHCR formuliert in seinen notorischen Richtlinien Nr. 4, "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz 24 ff, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens führt der UNHCR u.a. aus, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen. (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001) Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der BF weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der BF weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wiewohl es ihm aufgrund der volatilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Baghlan nicht möglich ist, dorthin zurückzukehren, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt zu werden.Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel

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