Vm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass dem BeschlussDer Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zahl G306 1265458-2/2E, wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass dem Beschluss A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (im Ankämpfungsumfang) zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (im Ankämpfungsumfang) zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
folgende Begründung (I. Verfahrensgang und Sachverhalt) angefügt wird:folgende Begründung (römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt) angefügt wird: 1.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.
4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.2.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). 3. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher
GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.3. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. 4. Im vorliegenden Fall kam es bei der Übertragung des oben angeführten Beschlusses vom mobilen Datenträger auf den Rechner des Bundesrechnungszentrums, offensichtlich zu mehreren Verschiebungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der ho Gerichtsabteilung. Da es offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zu der beruhenden Unrichtigkeit des Beschusses kam ist dieser jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der im Spruch angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes war daher
Vm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Der im Spruch angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes war daher
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen. TextBEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgang und Sachverahlt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverahlt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2018, Zl: XXXX, dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 12.07.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.),
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
"§ 18 Abs. 1, Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie
G festgestellt, dass das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2017 verloren geht (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2018, Zl: römisch 40 , dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 12.07.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
"§ 18 Absatz eins,, Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2017 verloren geht (Spruchpunkt römisch acht.). Mit der am 08.08.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid. Die Spruchpunkte I, II und III wurden nicht in Beschwer gezogen sodass diese bereits in Rechtskraft gewachsen sind. Die Beschwerde betrifft daher ausschließlich die Spruchpunkte IV - VII des bekämpften Bescheides. Es wurde darin die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Mit der am 08.08.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz, erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid. Die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wurden nicht in Beschwer gezogen sodass diese bereits in Rechtskraft gewachsen sind. Die Beschwerde betrifft daher ausschließlich die Spruchpunkte römisch vier - römisch sieben des bekämpften Bescheides. Es wurde darin die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 vom BFA vorgelegt. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ist mit einer zum Aufenthalt berechtigten (Freizügigkeitsrichtlinie), slowakischen Staatsangehörigen, verheiratet. Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des begünstigten Drittstaatsangehörigen. Der BF wohnt mit seiner Gattin sowie dem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der BF stellte am 01.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Welcher mit gegenwärtig bekämpften Bescheid in den Spruchpunkten IV - VII bekämpft wird.Der BF stellte am 01.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Welcher mit gegenwärtig bekämpften Bescheid in den Spruchpunkten römisch vier - römisch sieben bekämpft wird.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.1265458.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.