4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und weiters
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sowie auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheisstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sei erstmals im Jahr 2012 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Er sei mit einer in Österreich geborenen und lebenden, aber serbischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames minderjähriges Kind. In Schweden lebe ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers aus einer anderen Beziehung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig gewesen. Trotz des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sowie auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheisstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sei erstmals im Jahr 2012 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Er sei mit einer in Österreich geborenen und lebenden, aber serbischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames minderjähriges Kind. In Schweden lebe ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers aus einer anderen Beziehung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig gewesen. Trotz des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 09.08.2018 zugestellt. Am 19.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Mit dem am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schrifsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einvernommen und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes seien mangelhaft. Das Bundesamt habe weiters keine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich oder dem Schengen-Raum und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich. Auch die minderjärhige Tochter lebe hier dauerhaft. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. Die Ehegattin sei Assistenzschwester in einem Unfallkrankenhaus. Im Zuge dieser Tätigkeit habe sie Nachtdienste zu leisten, sodass der Beschwerdeführer als Betreuungsperson für die minderjährige Tochter gebraucht werde. Die Ehegattin könne sonst ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie sei auf Dauer auch nicht in der Lage, allein das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Auch den erwachsenen Sohn in Schweden besuche der Beschwerdeführer regelmäßig. Die Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes sei rechtswidrig. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose habe das Bundesamt die von Strafgericht angeführten Milderungsgründe und die bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren mögliche Freiheitsstrafe von "nur" teilbedingten 24 Monaten nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat sehr. Ehegattin und Tochter hätten in in der Haft regelmäßig besucht. Die Rückkehrentscheidung erweise sich aus Gründen des Art. 8 EMRK als rechtswidrig. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet und dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über kein tragfähiges soziales Netz (Vater alt, finanziell schlecht situiert und selbst Untermieter) verfüge. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK.Mit dem am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schrifsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einvernommen und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes seien mangelhaft. Das Bundesamt habe weiters keine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich oder dem Schengen-Raum und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich. Auch die minderjärhige Tochter lebe hier dauerhaft. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. Die Ehegattin sei Assistenzschwester in einem Unfallkrankenhaus. Im Zuge dieser Tätigkeit habe sie Nachtdienste zu leisten, sodass der Beschwerdeführer als Betreuungsperson für die minderjährige Tochter gebraucht werde. Die Ehegattin könne sonst ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie sei auf Dauer auch nicht in der Lage, allein das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Auch den erwachsenen Sohn in Schweden besuche der Beschwerdeführer regelmäßig. Die Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes sei rechtswidrig. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose habe das Bundesamt die von Strafgericht angeführten Milderungsgründe und die bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren mögliche Freiheitsstrafe von "nur" teilbedingten 24 Monaten nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat sehr. Ehegattin und Tochter hätten in in der Haft regelmäßig besucht. Die Rückkehrentscheidung erweise sich aus Gründen des Artikel 8, EMRK als rechtswidrig. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet und dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über kein tragfähiges soziales Netz (Vater alt, finanziell schlecht situiert und selbst Untermieter) verfüge. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 30.08.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin als Zeugin erschienen. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers und der nicht genehmigten Wiedereinreise blieb dieser der Verhandlung fern. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Vom Rechtsvertreter wurden eine Gehaltsbestätigung der Ehegattin der XXXX mit Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden in einem Unfallkrankenhaus und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 1.327,50 sowie eine Wiedereinstellungszusage eines Bauunternehmens vom 02.05.2018 für den Beschwerdeführer vorgelegt. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in diese Unterlagen und folgte diese sodann wieder aus. Der Rechtsvertreter führte weiters näher aus, dass es dem Beschwerdeführer in der österreichischen Botschaft in Belgrad nicht gelungen sei, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen, weshalb er der Ladung nicht habe Folge leisten können.Vom Rechtsvertreter wurden eine Gehaltsbestätigung der Ehegattin der römisch 40 mit Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden in einem Unfallkrankenhaus und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 1.327,50 sowie eine Wiedereinstellungszusage eines Bauunternehmens vom 02.05.2018 für den Beschwerdeführer vorgelegt. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in diese Unterlagen und folgte diese sodann wieder aus. Der Rechtsvertreter führte weiters näher aus, dass es dem Beschwerdeführer in der österreichischen Botschaft in Belgrad nicht gelungen sei, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen, weshalb er der Ladung nicht habe Folge leisten können. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab sodann als Zeugin vom erkennenden Gericht und in weiterer Folge auch vom Rechtsvertreter befragt zusammengefasst an, von Geburt an in Österreich zu leben, über einen Daueraufenthalt EU zu verfügen und serbische Staatsangehörige zu sein. Mit dem Beschwerdeführer habe sie eine dreijährige Tochter. Diese sei ebenfalls serbische Staatsangehörige und verfüge über einen für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel. Die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten am XXXX.2014 in Serbien geheiratet. Kennengelernt hätten sie sich 2013 in XXXX. Damals habe der Beschwerdeführer noch in Serbien gelebt. Aus einer früheren, aber schon geschiedenen, Ehe des Beschwerdeführers würden noch zwei oder drei weitere, jedoch bereits volljährige, Kinder stammen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Lokal betrieben, dieses sei jedoch etwa im Jahr 2017 in Konkurs gegangen. Dem Beschwerdeführer sei im Strafvollzug die Fußfessel genehmigt worden, sodass er in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe und auch bei einer Baufirma gearbeitet habe. Seit seiner Abschiebung lebe er bei seinem Vater in Serbien, etwa 70 km von Belgrad entfernt. Es bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien und durch täglich mehrere Telefonate. Die Tochter besuche derzeit den Kindergarten. Die Ehegattin habe ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren müssen, da der Beschwerdeführer nun bei der Betreuung der Tochter keine Unterstützung leisten könne und sie so keine Nachtdienste übernehmen müsste. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ein Umzug der Ehegattin mit der Tochter nach Serbien komme für sie nicht in Frage. Schon die Ehegattin sei in Österreich geboren und aufgewachsen. In Serbien lebe noch ein Onkel der Ehegattin, zu diesem habe sie kaum Kontakt. Sie habe Serbien immer nur im Urlaub besucht.Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab sodann als Zeugin vom erkennenden Gericht und in weiterer Folge auch vom Rechtsvertreter befragt zusammengefasst an, von Geburt an in Österreich zu leben, über einen Daueraufenthalt EU zu verfügen und serbische Staatsangehörige zu sein. Mit dem Beschwerdeführer habe sie eine dreijährige Tochter. Diese sei ebenfalls serbische Staatsangehörige und verfüge über einen für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel. Die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten am römisch 40 .2014 in Serbien geheiratet. Kennengelernt hätten sie sich 2013 in römisch 40 . Damals habe der Beschwerdeführer noch in Serbien gelebt. Aus einer früheren, aber schon geschiedenen, Ehe des Beschwerdeführers würden noch zwei oder drei weitere, jedoch bereits volljährige, Kinder stammen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Lokal betrieben, dieses sei jedoch etwa im Jahr 2017 in Konkurs gegangen. Dem Beschwerdeführer sei im Strafvollzug die Fußfessel genehmigt worden, sodass er in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe und auch bei einer Baufirma gearbeitet habe. Seit seiner Abschiebung lebe er bei seinem Vater in Serbien, etwa 70 km von Belgrad entfernt. Es bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien und durch täglich mehrere Telefonate. Die Tochter besuche derzeit den Kindergarten. Die Ehegattin habe ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren müssen, da der Beschwerdeführer nun bei der Betreuung der Tochter keine Unterstützung leisten könne und sie so keine Nachtdienste übernehmen müsste. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ein Umzug der Ehegattin mit der Tochter nach Serbien komme für sie nicht in Frage. Schon die Ehegattin sei in Österreich geboren und aufgewachsen. In Serbien lebe noch ein Onkel der Ehegattin, zu diesem habe sie kaum Kontakt. Sie habe Serbien immer nur im Urlaub besucht. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis
GVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Am 04.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 131, 15 Abs 1 STGB begangen und wird unter Anwendung des § 28 StGB nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten und
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.M.M. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren, teils räuberisch begangenen Wohnstätteneinbruchsdiebstahl
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 131, 15, Absatz eins, STGB begangen und wird unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten und
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird die erlittene Vorhaft von XXXX. Dezember 2017, XXXX Uhr, bis XXXX. März 2018, XXXX Uhr, sowie von XXXX. März 2018, XXXX Uhr, bis XXXX. April 2018, XXXX Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft von römisch 40 . Dezember 2017, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 . März 2018, römisch 40 Uhr, sowie von römisch 40 . März 2018, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 . April 2018, römisch 40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
PO ist M.M. schuldig nachstehenden Privatbeteiligten nachstehende Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist M.M. schuldig nachstehenden Privatbeteiligten nachstehende Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:
PO wird der Privatbeteiligte D.V.J. mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Paragraph 366, Absatz 2, StPO wird der Privatbeteiligte D.V.J. mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. [...] Strafzumessungsgründe: Erschwerend: mehrfache Qualifikation Mildernd: ordentlicher Lebenswandel und Unbescholtenheit, umfassendes und reumütiges Geständnis und Beitrag zur Wahrheitsfindung, zum Teil Versuch. [...]" Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2018 aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 31.08.2018), wobei er sich seit 04.07.2018 im elektronisch überwachten Hausarrest befand (vgl E-Mail der Justizanstalt XXXX vom 19.07.218, AS 223) und in der gemeinsamen Wohnung mit der Ehegattin und der Tochter wohnte (vgl Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 4).Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2018 aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 31.08.2018), wobei er sich seit 04.07.2018 im elektronisch überwachten Hausarrest befand vergleiche E-Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 19.07.218, AS 223) und in der gemeinsamen Wohnung mit der Ehegattin und der Tochter wohnte vergleiche Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 4). Gegen den Beschwerdeführer liegen weiters nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen vor bzw. hat er folgende Verwaltungsfreiheitsstrafen verbüßt (vgl aktenkundige Strafantrittsberichte der Justizanstalt XXXX, AS 61 ff):Gegen den Beschwerdeführer liegen weiters nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen vor bzw. hat er folgende Verwaltungsfreiheitsstrafen verbüßt vergleiche aktenkundige Strafantrittsberichte der Justizanstalt römisch 40 , AS 61 ff):
F BGBl. I Nr. 56/2018 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
F BGBl. I Nr. 145/2017 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
3 NAG kein ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kein ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer verfügt sei Juni 2015 durchgehend über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Auch im Entscheidungszeitpunkt verfügte er über einen solchen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hielt sich somit
1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verfügt sei Juni 2015 durchgehend über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Auch im Entscheidungszeitpunkt verfügte er über einen solchen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hielt sich somit
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dennoch war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Strafteil betrug somit acht Monate. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er mit einem Mittäter vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten vorgenommen hat, wobei er in einem Fall von den Wohnungseigentümern auf frischer Tat betreten wurde, weshalb der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Beute gegen die Wohnungseigentümer Pfefferspray einsetzte. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren, teils räuberisch begangenen, Einbruchsdiebstahls in Wohnstätten begangen.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Strafteil betrug somit acht Monate. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er mit einem Mittäter vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten vorgenommen hat, wobei er in einem Fall von den Wohnungseigentümern auf frischer Tat betreten wurde, weshalb der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Beute gegen die Wohnungseigentümer Pfefferspray einsetzte. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren, teils räuberisch begangenen, Einbruchsdiebstahls in Wohnstätten begangen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer 16 verwaltungsstrafrechtliche Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt und liegen weiters fünf ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seines Mittäters, nämlich des Einbruchs in Wohnstätten in mehreren Angriffen, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen und dabei auch nicht vor Anwendung von Gewalt zurückzuschrecken, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen
2 NAG widerstreiten.Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, NAG widerstreiten. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen
2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Im Hinblick auf seine in Österreich bzw. im Schengen-Raum lebende Familie und seine Berufstätigkeit in Österreich ist mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten, der Beschwerdeführer vier Einbrüche verübt hat, diese gewerbsmäßig beging und dabei auch nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckte. Auch wenn im Strafurteil nur ein Erschwerungsgrund drei Milderungsgründen gegenübersteht, kann somit unter Abwägung aller Gesamtumstände und angesichts der Schwere der näheren Tatumstände der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in den Schengen-Raum von einem Überwiegen der überaus gravierenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auszugehen ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, den Kontakt durch Besuche in der Ehegattin und der Tochter in Serbien, Telefonate und über das Internet aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Eingehen einer Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehegattin seinen Lebensmittelpunkt in Serbien. Er ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, hatte dort bereits eine Familie gegründet und war dort auch berufstätig. Sein Vater und ein oder zwei seiner volljährigen Kinder, sowie Onkel und Cousins leben nach wie vor in Serbien und wohnt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bei seinem Vater in Serbien. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen daher gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG und eines Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 Z 1 FPG vor.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen daher gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG und eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Auch die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes war nicht zu beanstanden. Schließlich sind
Vm § 46 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.Schließlich sind
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Im Hinblick auf die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer zu seiner Information auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV und V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf.). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei kam auch dem Aspekt der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen und Vormerkungen sowie der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei kam auch dem Aspekt der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen und Vormerkungen sowie der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2204549.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.