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{'item': 'L516 2204238-3'}

Obsah (7)§ 18§ 13§ 55§ 28Art 130§ 68§ 59

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlL516 2204238-3 SpruchL516 2204238-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit

§ 13Abs 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. II.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

§ 55

Abs 1a FPG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 31.10.2017, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des BFA wurde dem damals unvertretenen Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 07.11.2017 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 05.12.2017 in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 29.06.2018 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgenommen und am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Personenanhaltezentrum niederschriftlich einvernommen.
  3. Das BFA forderte den Beschwerdeführer mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 03.07.2018 auf, zum bisherigen Kenntnisstand der Behörde Stellung zu nehmen sowie Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich innerhalb von sieben Tagen zu beantworten, wovon der Beschwerdeführer jedoch in der Folge Abstand nahm.
  4. Ein erster Bescheid des BFA vom 24.07.2018, mit welchem das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, eine Rückkehrentscheidung erließ, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärte und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erließ, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 behoben und das Verfahren wurde zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
  5. In der Folge übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.01.2019 und der Beschwerdeführer gab dazu am 21.01.2019 eine Stellungnahme ab.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.01.2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), erließ eine Rückkehrentscheidung gem § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II), stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III), und erließ gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.01.2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides), erließ eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei), stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), und erließ gegen den Beschwerdeführer gem Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier).
  8. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides gewährte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise und mit Spruchpunkt VI sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.7.

Mit Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides gewährte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise und mit Spruchpunkt römisch sechs sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.02.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 01.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 31.10.2017, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des BFA wurde dem damals unvertretenen Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 07.11.2017 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 05.12.2017 in Rechtskraft. 1.
  4. Der Beschwerdeführer verließ danach Österreich nicht, er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Sowohl die pakistanische als auch die afghanische Botschaft lehnten die Identifizierung des Beschwerdeführers bisher ab. Er selbst gab in allen Niederschriften an aus Gujranwala, Provinz Punjab, Pakistan, zu stammen. Eine Anmeldung seines aktuellen Wohnsitzes im Zentralen Melderegister ist ihm aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich. Er gab jedoch dem BFA seine aktuelle Wohnadresse bekannt. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht auch keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern finanziert seinen Unterhalt durch Zuwendungen seines Onkels aus Frankreich (Bescheid, S 6, 91, 106). 1.
  5. Das BFA verhängte mit Bescheid vom 02.10.2018 eine Wohnsitzauflage gem § 57 FPG, welcher der Beschwerdeführe bisher nicht nachkam. Eine gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerde wurde jedoch vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
  6. Das BFA verhängte mit Bescheid vom 02.10.2018 eine Wohnsitzauflage gem Paragraph 57, FPG, welcher der Beschwerdeführe bisher nicht nachkam. Eine gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerde wurde jedoch vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
  8. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  9. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) bzw Seiten des Bescheides angeführt sind. Die Feststellungen wurden vom BFA bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Die Angabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz vom 22.08.2018 (AS 9), wonach er zunächst immer ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei, ihm jedoch später aufgrund fehlender Dokumente eine Anmeldung nicht möglich gewesen sei, wurde vom BFA nicht in Zweifel gezogen. Die strafrechtliche Unbescholten ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  10. Rechtliche Beurteilung Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen BescheidesBehebung von Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides Rechtsgrundlagen 3.1.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zum gegenständlichen Verfahren 3.

  1. § 18 Abs 2 Z 1-3 BFA-VG in der geltenden Fassung entspricht § 57 Abs 1 Z 1-3 FPG 2005 idF BGBl 28/2011 (ErläutRV RV 2144 XXIV. GP) und laut den ErläutRV zu jenem § 57 FPG erfolgten die Z 1 und 3 in direkter Umsetzung des Art 7 Abs 4 der Rückführungs-RL (1078 der Beilagen XXIV. GP). Gem Art 7 Abs 4 der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.3.
  2. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, BFA-VG in der geltenden Fassung entspricht Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 2011, (ErläutRV Regierungsvorlage 2144 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und laut den ErläutRV zu jenem Paragraph 57, FPG erfolgten die Ziffer eins und 3 in direkter Umsetzung des Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (1078 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Gem Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. 3.
  3. Zur Auslegung des Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist auf das Urteil des Gerichtshofes Europäischen Union (EuGH) vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, C-554/13 zu verweisen. Der EuGH hat in jener Entscheidung festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gehalten ist, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Stützt sich ein Mitgliedstaat auf eine allgemeine Praxis oder irgendeine Vermutung, um eine solche Gefahr festzustellen, ohne dass das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen und die Gefahr, die dieses Verhalten für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden, verkennt er die Anforderungen an eine individuelle Prüfung des in Rede stehenden Falles und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (EuGH 11.06.2015, Zh und O, C-554/13, EU:C:2015:377, Rz 50).3.
  5. Zur Auslegung des Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist auf das Urteil des Gerichtshofes Europäischen Union (EuGH) vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, C-554/13 zu verweisen. Der EuGH hat in jener Entscheidung festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gehalten ist, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Stützt sich ein Mitgliedstaat auf eine allgemeine Praxis oder irgendeine Vermutung, um eine solche Gefahr festzustellen, ohne dass das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen und die Gefahr, die dieses Verhalten für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden, verkennt er die Anforderungen an eine individuelle Prüfung des in Rede stehenden Falles und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (EuGH 11.06.2015, Zh und O, C-554/13, EU:C:2015:377, Rz 50). 3.
  7. Der EuGH hat in der soeben zitierten Entscheidung des Weiteren festgestellt, dass der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet (ebenda, Rz 60-61).3.
  8. Der EuGH hat in der soeben zitierten Entscheidung des Weiteren festgestellt, dass der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet (ebenda, Rz 60-61). 3.
  9. Fallbezogen führte das BFA zunächst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt "I" unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Erfordernisse aus, dass "weder im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren noch bis dato Gründe festgestellt werden [konnten], welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz führen könnten, zumal die erforderlichen Grundlagen dafür nicht gegeben sind". (Bescheid, S 96-97). Das BFA begründete anschließend die auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie folgt (Bescheid, S 106):Das BFA begründete anschließend die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie folgt (Bescheid, S 106): "Wie oben unter I ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich."Wie oben unter römisch eins ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. Sie missachten die Frist für die freiwillige Ausreise und die von der Behörde verhängte Wohnsitzauflage. Sie wirken an der Erlangung eines Dokumentes nicht mit. Sie finanzieren Ihren Unterhalt durch Zuwendungen Ihres Onkels aus Frankreich, wohnen in Salzburg bei einem Freund und sind nicht gemeldet. Das durchgeführte Rückkehrberatungsgespräch ergab, dass Sie nicht rückkehrwillig sind. Unter diesen genannten Voraussetzungen stellt Ihr weiterer Aufenthalt aus Sicht des Bundesamtes eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche eine sofortige Ausreise Ihrer Person erfordert." 3.
  10. Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH können fallbezogen die vom BFA zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde herangezogenen Umstände allein nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist. Das BFA hat im Verfahren nicht dargelegt, dass außer der sozialen Störung, die der unrechtmäßige Aufenthalt des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers darstellt, vom Beschwerdeführer eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zudem liegt bisher kein Heimreisezertifikat vor, sodass auch eine zeitnahe Abschiebemöglichkeit nicht zu erwarten ist. 3.
  11. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass nunmehr die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten wäre. Die vom BFA auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich daher als verfehlt.3.
  12. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass nunmehr die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten wäre. Die vom BFA auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich daher als verfehlt. 3.
  13. Es war daher der Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.
  14. Es war daher der Spruchteil römisch sechs des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen BescheidesBehebung von Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides Rechtsgrundlage 3.10.

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückverweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.3.10.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückverweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Zum gegenständlichen Verfahren 3.11. Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr

§ 18BFA-VG durchführbar.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.3.11. Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben. Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides 3.12. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen

§ 59

Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig ist.3.12. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen

Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig ist. 3.

  1. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision 3.
  2. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
  3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2204238.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.