Obsah (13)
§ 56§ 6Art. 133Artikel 18§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52aArt. 121RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlL521 2169374-1 SpruchL521 2169374-1/16E L521 2169379-1/14E L521 2169375-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht
§ 56Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1084166400-151178293, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1084166400-151178293, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1084170610-151178340, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1084170610-151178340, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um deren minderjährige Tochter. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens.
- Die Beschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 24.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am 25.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren und verheiratet. Er habe in Mossul von 1996 bis 2008 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Schweißer beruflich tätig gewesen. Seine Eltern und vier Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am 25.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren und verheiratet. Er habe in Mossul von 1996 bis 2008 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Schweißer beruflich tätig gewesen. Seine Eltern und vier Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, am 05.08.2015 den Irak legal von Mossul ausgehend auf dem Landweg per Reisebus in die Türkei nach Izmir verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Anschließend seien sie auf dem Landweg mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise auch zu Fuß über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von dort seien sie schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, seine Gattin sei von der Miliz des Islamischen Staates bedroht worden. Diese habe sein Heimatdorf angegriffen und anschließend seiner Gattin verboten, weiterhin ihrer Arbeit nachzugehen. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am 25.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Mossul geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe, Muslima sunnitischen Glaubens und verheiratet. Sie habe in Mossul von 1991 bis 2003 die Grundschule besucht. Zuletzt sei sie bei einer Behörde angestellt gewesen. Ihre Eltern und sechs Brüder seien im Irak aufhältig.2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am 25.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Mossul geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe, Muslima sunnitischen Glaubens und verheiratet. Sie habe in Mossul von 1991 bis 2003 die Grundschule besucht. Zuletzt sei sie bei einer Behörde angestellt gewesen. Ihre Eltern und sechs Brüder seien im Irak aufhältig. Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, am 05.08.2015 den Irak legal von Mossul ausgehend auf dem Landweg per Reisebus in die Türkei nach Izmir verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie mit dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Anschließend seien sie auf dem Landweg mit verschiedenen Verkehrsmitteln, teilweise auch zu Fuß über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von dort seien sie schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Gatte beim Angriff der Miliz des Islamischen Staates angeschossen worden sei, weshalb dieser sein Bein verloren habe. Die Miliz des Islamischen Staates habe alle Kurden töten wollen. Deshalb seien sie geflüchtet.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2015 wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird. Unter einem wurde den Beschwerdeführern mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 15.09.2015 jeweils der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ als Organisationen zur Durchführung ihres verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches genannt.
- Am 09.10.2015 wurde bezüglich der dreiköpfigen beschwerdeführenden Familie ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18Absatz 1 lit b der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet.4.
Am 09.10.2015 wurde bezüglich der dreiköpfigen beschwerdeführenden Familie ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18Absatz 1 Litera b, der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet.
Das Konsultationsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der Dublin III-Verordnung mit den ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
- Am 22.02.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konvolut irakischer Dokumente in Kopie, etwa eine Heiratsurkunde oder Unterlagen bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, ein. 6.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz, am 08.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater der Drittbeschwerdeführerin zu sein. Er sei in der Provinz Dohuk geboren und habe seine Gattin am 29.10.2009 in der Autonomen Region Kurdistan geehelicht. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Domiz sei er wegen der beruflichen Tätigkeit seiner Gattin nach Mossul verzogen. Dort habe er zuletzt direkt in der Stadt gelebt. Er sei Schweißer von Türen und Fenstern gewesen. Seine wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Seine Mutter, vier Brüder und fünf Schwestern seien im Irak - in der Umgebung von Mossul - aufhältig. Seine Schwiegereltern würden jetzt am Stadtrand von Mossul leben. Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er als Schweißer und seine Gattin als Archäologin gearbeitet habe. Der Islamische Staat habe dann Mossul belagert. Am Anfang habe man sich nett gegenüber der Bevölkerung verhalten. Danach habe die Kriminalität begonnen. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und für den Islamischen Staat sei es erlaubt, Kurden zu töten beziehungsweise sei dies eine gute Tat. Nach Kenntnis von ihrer Volksgruppe habe der Islamische Staat ihr Eigentum - auch ihr Haus - verlangt, was sie verweigert hätten. Daraufhin seien sie etwa zwei Monate inhaftiert worden, wobei sie im Gefängnis auch gefoltert worden seien. Man habe sie dann aufgefordert, für sie nicht lesbare Unterlagen mit Fingerabdruck und Unterschrift zu unterfertigen, um die Freiheit zu erlangen. Anschließend seien sie in ihrem Stadtviertel abgesetzt worden. Im Haus sei alles verwüstet und zerstört gewesen, wobei sie dort nicht bleiben hätten dürfen. Angeblich hätten die unterzeichneten Unterlagen besagt, dass sie dem Islamischen Staat alles hinterlassen hätten und dafür versorgt werden würden. Dem sei nicht so gewesen. Er habe in der Folge seiner Arbeit in seinem Schweißergeschäft wieder aufgenommen. Nach drei Tagen hätten ihm Kämpfer des Islamischen Staates aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er auch sein Geschäft dem Islamischen Staat übergeben habe und dieses nicht mehr in seinem Eigentum stünde. Am vierten Tag sei beim Öffnen der Tür des Geschäfts eine von den Kämpfern des Islamischen Staates platzierte Bombe explodiert. Auf seine Person sei ein Anschlag geplant gewesen. Er habe sein linkes Bein bis zum Knie verloren und sei ein Monat im Krankenhaus gewesen. Er sei dort nicht fachgerecht behandelt worden. Das Krankenhaus sei ebenso unter der Kontrolle des Islamischen Staates gestanden. Nach dem Verlassen des Krankenhauses sei er zu Hause gewesen und hätten ihn die Kämpfer täglich aufgesucht, um ihn zum Verlassen des Hauses zu bewegen. Sie hätten dann das Haus verlassen und bei Bekannten oder auf der Straße genächtigt. Seine Gattin sei Archäologin gewesen und habe im früheren Kulturamt der irakischen Regierung in der archäologischen Abteilung in Mossul gearbeitet. Eines Tages sei sie festgenommen worden. Zwei Tage später hätten sie zwei Kämpfer nach Hause gebracht. Sie sei mit der Peitsche und mit Holzstücken geschlagen worden. Sie habe keine Brüche erlitten. Man habe von ihr die Herausgabe aller wichtigen Schlüssel und Dokumente der Schatzkammer des Amtes verlangt. Er hätte dann den Kämpfern alle wichtigen Informationen gegeben beziehungsweise verraten. Anschließend habe er mit einem Schlepper vereinbart, nach Syrien gebracht zu werden. Dieser habe sie nicht nach Syrien, sondern in die Region Zaxo - dies sei das türkisch/syrisch/irakische Grenzgebiet - geführt. Er habe nicht in der Autonomen Region Kurdistan bleiben können, weil er dort beschuldigt worden sei. Ein Aufenthalt in Syrien sei wegen der Belagerung durch den Islamischen Staat nicht möglich gewesen, weshalb der Schlepper für sie Visa für die Türkei beschafft habe. Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer unter anderem aus, dass bei seiner Heirat vereinbart worden sei, dass er sich mit seiner Gattin nach Mossul begebe. Die Unterlagen seien in Kurdisch gewesen. Normalerweise hätten alle Unterlagen auf den Ehemann laufen müssen. Da die Behörde in Mosul diese Unterlagen nicht akzeptiert habe, hätten sie neue Unterlagen ausstellen lassen. Da seine Gattin aus Mossul gewesen sei, hätten sie alle Unterlagen auf seine Gattin ausgestellt. Bei seinem ersten Besuch in der Autonomen Region Kurdistan sei er beim ersten Kontrollpunkt angehalten und befragt worden. Er habe erklärt, dass er mit seiner Gattin in Mossul leben und arbeiten würde, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass dies nicht gehe. Ihm sei die Einreise in die Autonome Region Kurdistan verweigert worden. Seiner Gattin habe man bei einer Reise in die Autonome Region Kurdistan eine Frist zur Wiederausreise gesetzt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde zudem angeboten, mit ihm die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak zu erörtern, um ihm anschließend eine Stellungnahme zu ermöglichen. Der Erstbeschwerdeführer erwiderte, dass er Informationen habe. Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer einen irakischen Personalausweis im Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, vier Empfehlungsschreiben, drei Deutschkursteilnahmebestätigungen, mehrere Unterlagen zum Beleg der Integration bezüglich der Drittbeschwerdeführerin und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. 6.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz, am 08.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Mutter der Drittbeschwerdeführerin zu sein. Sie habe ihren Gatten am 29.10.2009 in der Autonomen Region Kurdistan geehelicht und seien sie anschließend nach Mossul verzogen. Ihre Familie habe dort ein Haus bewohnt und ihre Eltern hätten in einem anderen Haus gelebt. Sie und ihr Gatte seien berufstätig gewesen. Ihre wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Ihre Eltern, sechs Brüder und vier Schwestern seien im Irak - Mossul - aufhältig. Eine weitere Schwester befinde sich in Amerika. Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Fluchtgründe ident mit jenen ihres Gatten seien. Sie seien aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zwei Monate eingesperrt und sie selbst danach nochmals zwei Tage in Gefangenschaft gewesen. Sie sei mit ihrer Tochter in die Frauen-, ihr Gatte in die Männerabteilung gekommen. Die Frauen seien alle nackt gewesen und habe man ihnen die Haare geschnitten. Sie sei zuerst in einer kleinen Zelle und die anderen Frauen in einem Saal eingesperrt gewesen. Ihre Zelle sei mit dem großen Saal durch ein Gitter verbunden gewesen. Drei jesidische Frauen hätten ihr erklärt, dass viele Syrerinnen gefangen genommen und die meisten Frauen vergewaltigt worden seien. Viele hätten sich mit den Kleidern oder den Haaren stranguliert. Man habe auch ihr die Haare ein wenig abgeschnitten. Ihre Hände seien mit einer Kette an das Gitter gefesselt gewesen, wobei sie zum Stillen ihrer Tochter losgebunden worden sei. Am letzten Tag hätten sie Unterlagen zum Unterschreiben erhalten. Wenn sie nicht unterschreiben würde, würde ihr Gatte getötet werden. Mit ihrer Unterschrift habe sie bestätigt, dass ihr gesamtes Vermögen an den Islamischen Staat gehe. Danach seien sie mit verbundenen Händen und mit einem Fahrzeug in ihre Straße gebracht worden. Sie seien nicht zu ihnen nach Hause, sondern zu Freunden gegangen, da man ihnen gesagt habe, dass es deren Eigentum wäre. Sie hätten das Haus dem Islamischen Staat überlassen. Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, dass auch ihr Vater und drei Brüder eingesperrt worden seien. Diese würden noch in der Umgebung von Mossul leben. Sie stehe derzeit mit ihren Eltern und Geschwistern telefonisch oder über das Internet in Kontakt. Ihre zweite Festnahme sei wegen ihres Dienstes erfolgt, da sie über viele Informationen verfügt habe. Sie hätte jede Art von Folterung und Misshandlung erlebt. Man habe von ihr in Erfahrung bringen wollen, wo sich die Schätze befänden beziehungsweise wo die alten Ausgrabungen seien. Nach siebentägiger Folterung habe sie alle Informationen preisgegeben. Aus diesem Grunde - Weitergabe von Informationen an den Islamischen Staat - würden sie von der irakischen Regierung gesucht werden. Die Ehefrau eines Arbeitskollegen habe dies ihrer Schwester mitgeteilt. Der Stadtteil, wo die Arbeitskollegen wohnen würden, sei vom Islamischen Staat befreit worden und die irakische Regierung habe dort wieder die Herrschaft. Einer ihrer Vorgesetzten habe nichts verraten. Dieser sei drei Tage nach ihrer Freilassung geköpft worden. Während ihrer zweiten Festnahme sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen und hätte danach das Kind verloren. Sie sei in einer Kühlkammer gewesen, sodass sie aufgrund dieser Festnahme bis jetzt an Gelenksproblemen leide würde. Unter Saddam Hussein hätten sie ein Mitglied seiner Partei werden müssen. Ansonsten hätten sie keine Beschäftigung erhalten. Dieser Ausweis sei der Grund gewesen, weshalb sie nicht in die Autonome Region Kurdistan einreisen habe dürfen. Sie habe immer wieder eine Frist zur Ausreise erhalten. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem angeboten, mit ihr die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak zu erörtern, um ihr anschließend eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Zweitbeschwerdeführerin erwiderte, dass sie Informationen habe. Im Gefolge ihrer Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin einen irakischen Personalausweis im Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, zwei irakische Arbeits-/Dienstausweise, drei Deutschkursteilnahmebestätigungen und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 7.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak der Gefahr einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung ausgesetzt sei. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung widersprüchlich dargestellt und sich auch im Gefolge der Einvernahme in Widersprüche verwickelt. Zudem gebe es Widersprüche in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 7.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak der Gefahr einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung ausgesetzt sei. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Irak dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, dass sich in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mehrere Widersprüche fänden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 7.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zur Person der Drittbeschwerdeführerin aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Irak der Gefahr einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung ausgesetzt sei. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Irak dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, dass sich in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mehrere Widersprüche fänden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 9.
- Gegen den dem Erstbeschwerdeführer am 16.08.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 56 ff AsylG zu erteilen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 56, ff AsylG zu erteilen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Folge werden vom Erstbeschwerdeführer die ausreisekausalen Ereignisse erneut dargelegt, wobei der Erstbeschwerdeführer erstmals ausführt, dass er bei einem misslungenen Fluchtversuch am 04.04.2015 ein etwa sechs Monate altes Kind wegen Unterernährung und Hitze verloren habe. Des Weiteren wird zur Asylrelevanz der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers erörtert, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen beziehungsweise privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Es sei jedenfalls notorisch bekannt, dass es in Mossul während der Herrschaft des Islamischen Staates gar keine staatliche Gewalt von der irakischen Regierung gegeben habe. Die Stadt Mossul sei vollständig unter der Kontrolle dieser Terrororganisation gestanden. Ferner wendet sich der Erstbeschwerdeführer detailliert gegen die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes und verweist bezüglich der aufgezeigten Widersprüche im Vergleich mit der Erstbefragung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (W228 1433746-1 vom 24.09.2014), wonach eine Erstbefragung gesetzlich nicht dafür vorgesehen sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Was den Eventualantrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter betrifft, so tätige die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich einer subsidiären Schutzberechtigung aufgrund mangelnder sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte im Irak beziehungsweise dass sein Heimatland alles andere als sicher sei. Es sei anzuführen, dass sich die derzeitige Situation im Irak so auswirke, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. In den Länderfeststellungen seien keine Informationen bezüglich der Stellung der kurdischen Minderheit außerhalb der Autonomen Region Kurdistan enthalten. Die belangte Behörde befasse sich nicht näher mit der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer Kurde sei und gerade deshalb in seinem Heimatland Probleme gehabt habe. Auch sei es ihm als sunnitischem Muslim nicht zumutbar, sich in jeder Region anzusiedeln. Es müsse auch erwähnt werden, dass der Erstbeschwerdeführer als Invalide nicht die Möglichkeit habe, jeder Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Erwerbsmöglichkeiten seien wegen seines Handicaps eingeschränkt. Der Erstbeschwerdeführer wäre nicht in der Lage, in einem unbekannten Teil des Landes Fuß zu fassen und für seine Familie zu sorgen. Des Weiteren wird dargelegt, dass dem Erstbeschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative auch nicht zumutbar sei, da er als Kurde der arabischen Sprache nur teilweise mächtig sei. Abschließend wird ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. 9.
- Gegen die der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin am 16.08.2017 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte - für die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird für die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführerinnen den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 56 ff AsylG zu erteilen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird für die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführerinnen den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 56, ff AsylG zu erteilen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen. Abschließend wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Folge werden die ausreisekausalen Ereignisse erneut dargelegt und wendet sich die Zweitbeschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes. So habe sie als Fluchtgrund auch angeführt, aufgrund ihrer Tätigkeit als Archäologin von der Terrormiliz des Islamischen Staates gekidnappt und gefoltert worden zu sein. Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin ihren Dienstausweis vorgelegt habe und es mittlerweile notorisch bekannt sei, dass die Terrormiliz des Islamischen Staates die archäologischen Plätze geplündert und vernichtet habe, habe sich die belangte Behörde mit dieser Aussage nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren wird angemerkt, dass die Situation der beiden Beschwerdeführerinnen als Frauen nicht geprüft worden sei. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die Verfolgung als Frau nicht behauptet habe, sei von der belangten Behörde zu prüfen, ob die Menschenrechte, vor allem aufgrund der westlichen Orientierung, bei einer Rückkehr beeinträchtigt werden könnten. Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme geschildert habe, dass sie aufgrund der Folter im Gefängnis ein Kind verloren habe, sei sie diesbezüglich nicht näher befragt worden. Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme angegeben habe, politisch aktiv gewesen zu sein. Sie sei Mitglied der Partei von Saddam Hussein gewesen. Es habe sich bei ihr zwar um keine überzeugte Anhängerin gehandelt, aber sie habe Parteimitglied werden müssen, um den Job als Archäologin zu erhalten. Durch ihre Mitgliedschaft könnte sie ins Visier verschiedener "Sicherheitsakteure" geraten. Die belangte Behörde habe es auch in diesem Zusammenhang unterlassen, weitere Ermittlungen zu tätigen und habe die Zweitbeschwerdeführerin hiezu nicht näher befragt.
- Die Beschwerdevorlage langte jeweils am 31.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Mit dem 06.02.2018 wurden die Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Ausweislich einer im Zentralen Melderegister ersichtlichen Eintragung unterhalten die Beschwerdeführer seit dem 12.02.20218 auch keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.
- Auf ein entsprechendes Ersuchen zur Bekanntgabe des Aufenthaltes sowie einer ladungsfähigen Adresse der Beschwerdeführer übermittelte die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtige Rechtsberatungsorganisation die zuletzt bis 12.02.2018 aktuelle - dem Bundesverwaltungsgericht - bereits bekannte Adresse.
- Am 14.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Überstellungsankündigung von Deutschland nach Österreich die Beschwerdeführer betreffend samt einer psychologischen Stellungnahme den Erstbeschwerdeführer betreffend ein.
- Mit Schreiben vom 25.06.2018 teilten die deutschen Dublinbehörden der belangten Behörde mit, dass die bereits organisierte Überstellung der Beschwerdeführer vorübergehend ausgesetzt werden muss, weil diese flüchtig sind.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2018 wurden der zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens - die aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer reagierten auf die Aufforderung nicht und brachten zu diesen aktuellen länderkundlichen Informationen keine Stellungnahme ein. Am 10.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation ein.
- Am 06.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller - den Beschwerdeführern bzw. deren zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation mit Schreiben vom 27.11.2018 übermittelten - Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Beschwerdeführer sind zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Kurdisch und beherrscht er teilweise auch Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest.1.
- Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Kurdisch und beherrscht er teilweise auch Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und begab sich nach seiner Eheschließung am 29.10.2009 nach Mossul. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin. Im Irak besuchte der Erstbeschwerdeführer von 1996 bis 2008 die Schule. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt als Schweißer tätig.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und begab sich nach seiner Eheschließung am 29.10.2009 nach Mossul. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin. Im Irak besuchte der Erstbeschwerdeführer von 1996 bis 2008 die Schule. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt als Schweißer tätig. Im Irak leben die Mutter, vier Brüder und fünf Schwestern des Erstbeschwerdeführers in der Umgebung von Mossul. Er steht mit seiner Familie sporadisch in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 05.08.2015 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht die kurdische und die arabische Sprache. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht die kurdische und die arabische Sprache. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Mossul geboren und begab sich nach ihrer Eheschließung am 29.10.2009 erneut nach Mossul. Sie lebte dort bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin. Sie besuchte in Mossul von 1991 bis 2003 die Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin war in einer Schneiderfabrik und zuletzt im öffentlichen Dienst angestellt.Sie wurde am römisch 40 in Mossul geboren und begab sich nach ihrer Eheschließung am 29.10.2009 erneut nach Mossul. Sie lebte dort bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin. Sie besuchte in Mossul von 1991 bis 2003 die Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin war in einer Schneiderfabrik und zuletzt im öffentlichen Dienst angestellt. Im Irak leben die Eltern, sechs Brüder und vier Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in Mossul beziehungsweise in der Umgebung von Mossul. Eine Schwester befindet sich in Amerika. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak am 05.08.2015 auf legale Weise unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses in die Türkei und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Sie ist die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.1.
- Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Sie ist die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Muttersprache der Drittbeschwerdeführerin ist Kurdisch. Die Identität der Drittbeschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Mossul geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin.Sie wurde am römisch 40 in Mossul geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin. Im Irak leben die Großmutter väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits, zehn Onkel und neun Tanten der Drittbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin verließ den Irak am 05.08.2015 auf legale Weise gemeinsam mit ihren Eltern in die Türkei und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Die Beschwerdeführer hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die Zweitbeschwerdeführerin war vor dem Sturz von Saddam Hussein einfaches Mitglied der Baath-Partei. Der Erstbeschwerdeführer erlitt im Irak eine Verletzung am linken Bein, welche in weiterer Folge zu einer Amputation führte. Die genaue Ursache für diese Verletzung war nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise Drohungen oder Übergriffen seitens der Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt waren. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere sind die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/oder schiitischer Milizen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat von irakischen Regierungsbehörden gesucht werden bzw. ihnen im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. 1.
- Die Beschwerdeführer sind - abgesehen von einer beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierten angeborenen Hüftdysplasie und -luxation beidseits und Überlastungssymptomatik des lumbosakralen Überganges bei ausgeprägtem erkrankungstypischem Hohlkreuz sowie eines Spreizfußes beidseits - gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer erhielt nach einer Unter- und Oberschenkelamputation des linken Beines in Österreich eine Oberschenkelprothese mit polyzentrischer Kniegelenksmechanik. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erhielten im Irak eine mehrjährige Ausbildung in der Schule und verfügen beide Personen über jahrelange Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise als Schweißer tätig und die Zweitbeschwerdeführerin in einer Schneiderfabrik und im öffentlichen Dienst angestellt. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Wohnmöglichkeit bei ihren in Mossul bzw. dessen Umgebung lebenden Verwandten. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen über ein irakisches Ausweisdokument (Personalausweis und bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zudem Staatsbürgerschaftsnachweis) im Original. 1.
- Die Beschwerdeführer hielten sich ab Ende August 2015 bis Anfang Februar 2018 in Österreich auf. Anschließend begaben sich die Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland. Der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführer ist nicht feststellbar. Sie reisten Ende August 2015 rechtswidrig in Österreich ein, waren bis zur Ausreise Asylwerber und verfügten über keinen anderen Aufenthaltstitel. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer bezogen seit der Antragstellung bis 06.02.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren nicht legal erwerbstätig. Eine evangelische Pfarrerin attestiert dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Hilfsbereitschaft und Geschicklichkeit. Eine Kinderbetreuerin bescheinigt dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Interesse für Kultur und Sprache in Österreich sowie ein zuvorkommendes und hilfsbereites Auftreten und Interesse an Integration. In einem weiteren Unterstützungsschreiben werden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin von den Unterzeichnern ein Bemühen beim Spracherwerb attestiert. Die Beschwerdeführer pflegten gewöhnliche soziale Kontakte. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin besuchten regelmäßig den Mutter-Kind-Kreis einer evangelischen Pfarrgemeinde. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm auch an weiteren Veranstaltungen der Pfarrgemeinde, wie etwa am Adventmarkt, am Sommerfest oder den Zwergerlgottesdiensten, teil. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in den Jahren 2016 und 2017 an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, jedoch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Sie verfügen über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Drittbeschwerdeführerin wird vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin betreut. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte ab September 2017 in XXXX den Kindergarten.Die Drittbeschwerdeführerin wird vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin betreut. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte ab September 2017 in römisch 40 den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Ihr Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:
- Aktuelle Ereignisse 27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte. 01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen. 02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region. 02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region. 10.07.2018:
einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert. 13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt. 16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen. 23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen. 14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen. 16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln. 19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können. 20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird. 20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie. 25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission. 03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden. 04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde. 07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). 2.
- Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). 2.
- Autonome Region Kurdistan Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.
Art. 121
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.
Artikel 121
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Darüber hinaus sorgte der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit schon im August 2015 abgelaufen war. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25.09.2017 deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.09.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.02.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.02.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
- Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018). 3.
- Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 12.11.2018) Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
- für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018) Bild kann nicht dargestellt werden (IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018) Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist. Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq (12.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, Zugriff 04.12.2018) Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018). 3.
- Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz obliegt dem "Baghdad Operations Command", das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.04.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die jedoch bis in den Juni 2018 signifikant abnahm und auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad in absoluten Zahlen höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 06.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt und die Einwohnerzahl bedenkt, sind die Angriffe selten (Joel Wing 09.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq (9.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/violence-remained-steady-in-iraq-august.html, Zugriff 04.12.2018) In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). 3.
- Sicherheitslage Autonome Region Kurdistan (KRG) In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 01.11.2018). Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.03.2018). Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vergleiche RFE/RL 9.9.2018). 3.
- Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit terroristischen Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese (abstrakte) Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala, wo sich Rückzugsgebiete des Islamischen Staates befinden. Hinzu kommen Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 01.11.2018). Innerhalb der erwähnten Gouvernements ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich. Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
- Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). 3.
- Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad, ergänzende Informationen Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten, es sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Dies geht auch aus den folgenden Grafiken hervor, die die zunehmende konfessionelle Gliederung der Stadt in den Jahren 2003, 2010 und 2016 zeigen: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Gareth Stansfield, ein Professor of Middle East Politics an der University of Exeter, vertritt zur Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad die Ansicht, dass den sunnitischen Arabern, die lange Zeit in Bagdad gelebt haben, die erforderlichen Verhaltensweisen bekannt sind, um nicht auf sich aufmerksam zu machen. Sie sind in der Regel gut in das soziale Gefüge integriert (Stansfield 26.04.2017). Bei der Bekämpfung des IS nehmen die Behörden Verdächtige fest. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Anti-Terrorismus-Gesetz aus dem Jahr 2005, das die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe einschließt. Es gibt keine Zahlen dazu, wie viele Menschen in Bagdad auf Grund von Terrorverdacht festgenommen wurden. Al-Quds al-Arabi, eine in London erscheinende palästinensische Tageszeitung, berichtet im April 2016, dass sunnitische Moscheen in den westlichen Vierteln von Bagdad, insbesondere in den Stadtvierteln Ghazaliya, Mansur und Dawudi bereits seit Wochen Schikanen vonseiten der PMF und der irakischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien. Sowohl die PMF als auch die Sicherheitskräfte hätten Checkpoints vor den Moscheen errichtet und würden am Eingang der Moscheen die Identitätspapiere der Moscheebesucher kontrollieren. Ein Imam einer Moschee habe Al-Quds al-Arabi berichtet, dass es fast täglich zu Verhaftungen von Bewohnern komme, die die Moschee zu den vier Tagesgebeten aufsuchen würden. Es habe Fälle von Massenverhaftungen am Ende der Freitagsgebete gegeben, die insbesondere auf junge, männliche Moscheebesucher abgezielt hätten. Ihnen werde Terrorismus vorgeworfen, obwohl keine Beweise gegen sie vorliegen würden und nicht nach ihnen gefahndet werde. Dem Imam zufolge würden diesen willkürlichen Verhaftungen religiös motivierte sowie finanzielle Motive zugrunde liegen. Die meisten Opfer würden schnell wieder freigelassen, nachdem eine Summe von 2.000 bis 10.000 Dollar gezahlt worden sei. (Al-Quds Al-Arabi, 14.04.2016) Auf dem Weblog "Informed Comment" findet sich ein Beitrag eines für Niqash schreibenden Autors namens Ibrahim Saleh vom November 2016, in dem berichtet wird, dass mehrere sunnitische Familien in letzter Zeit aus mehrheitlich schiitischen Wohnvierteln in Bagdad herausgedrängt worden seien. Die örtlichen Bewohner würden die schleichende Rückkehr von religiös motivierten Spannungen befürchten, während sich das Bild von mehr und mehr Straßen verändere. Anfang November habe Mohammed al-Rubaie, der Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad, bekanntgegeben, dass sunnitische Bewohner gewaltsam aus dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten, südöstlichen Viertel Zaafaraniya vertrieben worden seien. Banden, die behauptet hätten, einflussreiche Einwohner zu vertreten, hätten fünf Familien dazu gezwungen, wegzuziehen. Das Sicherheitskomitee habe das Baghdad Operations Command, eine führende militärische Einheit, deren Aufgabe es sei, die Stadt zu sichern, verständigt. Die Sicherheitskräfte dort hätten jedoch gesagt, dass es keine Möglichkeit gebe, solche Erpresser zu kontrollieren. Al-Rubaie sei besorgt, dass im Lichte der Spannungen, die durch die vom IS herbeigeführte Sicherheitskrise ausgelöst worden seien, Zaafaraniya erst den Anfang darstelle. Ende September habe eine Gruppe sunnitischer Politiker den Premierminister al-Abadi dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass lokale Vertriebene wieder in ihre Häuser zurückkehren könnten. Sie hätten gewarnt, dass in der Stadt und insbesondere im Bagdad-Gürtel demographische Veränderungen betrieben würden. Einwohner von Zaafaraniya wüssten genau, dass die Personen, die man zum Wegziehen gezwungen habe, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zurückkehren würden. Ein Bewohner von Zaafaraniya habe gesagt, dass mächtige Personen das Problem seien, die ihren Einfluss und ihren Reichtum ausnutzen würden, um in ihrem Viertel nach ihrem Belieben zu handeln. Daher vermute er, dass diese Vorfälle nicht auf religiösem Hass basieren würden. Die kriminellen Vorfälle hingen mit der Gier nach den Grundstücken zusammen, von denen die Familien vertrieben worden seien. Die betroffenen Familien seien schwer drangsaliert worden, bevor sie gegangen seien. Informed Comment berichtet weiters, dass man den Personen, die aus ihren Häusern vertrieben würden, meistens vorwerfe, mit dem IS verbündet zu sein. Die schiitische Freiwilligenmiliz Harakat al-Nudschaba habe gesagt, dass der IS über Schläferzellen in Zaafaraniya verfüge, die terroristische Operationen planen würden. Aus diesem Grund sage die Miliz, die bereits zuvor Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften in dem Viertel gehabt habe, dass sie auf diese potentiellen Kriminellen reagieren könne, ohne vorher jemanden um Erlaubnis zu fragen (ACCORD 27.03.2017). Es gibt keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. Es liegen auch keine Informationen vor, die zeigen ob - und wenn ja in welchem Ausmaß - die konfessionell motivierten Morde (die in den Jahren 2014-2016 Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge stattfanden) nun gesunken sind, nachdem viele IDPs in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind und nachdem der IS keine unmittelbare Bedrohung mehr für das Territorium Bagdads darstellt. Die UNO-Unterstützungsmission im Irak (UNAMI), schreibt in ihrem Bericht zur Lage von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt vom Dezember 2016, dass während des Berichtszeitraums vom November 2015 bis September 2016 mindestens 505 Fälle nicht identifizierter Leichen verzeichnet worden seien, von denen fast 80 Prozent in der Provinz Bagdad aufgefunden worden seien. Beispielsweise habe die Polizei am
- Jänner 2016 im mehrheitlich sunnitischen Tarmiya-Viertel im Norden der Stadt die Leichen von elf Männern gefunden, die Schusswunden aufgewiesen hätten. Am
- Jänner 2016 habe die Polizei die Leichen von zwei Männern mit Schusswunden im mehrheitlich sunnitischen Viertel Dora im Süden von Bagdad gefunden. Am
- Juni 2016 seien vier Leichen mit Schusswunden im mehrheitlich sunnitischen Viertel Sabea al-Bur aufgefunden worden. Im ebenfalls mehrheitlich von Sunniten bewohnten Viertel Abu Ghraib habe die Polizei am
- August die Leiche eines Mannes gefunden, die Schusswunden aufgewiesen habe (UNAMI 30.12.2016). In der Provinz Bagdad gibt es tägliche Angriffe, Anschläge auf Geschäfte, Märkte und andere Orte, an denen sich größere Zahlen von Menschen versammeln. Selbst wenn es so ist, dass sich diese Anschläge nicht primär gegen Sunniten richten, stellen sie ein enormes allgemeines Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl der zivilen Opfer in Bagdad ist zuletzt allerdings gesunken. UNAMI geht für den Monat Dezember 2017 von 24 zivilen Todesopfern und 98 Verletzen in Bagdad aus. Im November 2017 wurden 51 Tote und 150 Verletzte verzeichnet, im Oktober 2017 38 Tote und 139 Verletzte. Im September 2017 wurden 37 zivilen Todesopfer und 157 Verletzte in Bagdad verzeichnet, im August 45 Tote und 135 Verletzte. Der Blogger und Irakexperte Joel Wing spricht in seinem Beitrag vom 04.12.2017 zu den Opferzahlen des Monats November 2017 davon, dass der Irak das geringste Gewaltniveau seit dem Sturz des Saddam-Regimes im Jahr 2003 erlebe. Infolgedessen wären die Opferzahlen auf ein extrem niedriges Niveau gesunken (Joel Wing 04.12.2017). Die am weitest verbreiteten sicherheitsrelevanten Probleme, denen die sunnitische Bevölkerung in Bagdad ausgesetzt ist, scheinen in Zusammenhang mit der weitreichenden Bewegungs- und Aktionsfreiheit der schiitischen Milizen (Popular Mobilization Forces - PMF) zu stehen, sowie mit den weiterhin stattfindenden terroristischen Akten. Die PMF genießen in Bagdad einen enormen Handlungsspielraum, was Einfluss auf die Sicherheitslage aller Einwohner der Stadt. Die offene Präsenz der Milizen scheint in den schiitischen Vierteln - wo sie die Kontrolle haben - am größten zu sein, allerdings genießen sie dank der Unterstützung von ihnen gegenüber loyalen Kräften innerhalb der Armee und der Polizei auch eine weitreichende Bewegungsfreiheit im Rest der Stadt. Was die Sunniten angeht, so scheinen die Behörden keine Kontrolle über die PMF zu haben, diese können in Bagdad frei agieren, ohne richterliche oder militärische Einmischung. In der Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints. Stadtbewohner müssen täglich Checkpoints überqueren. Die Checkpoints werden v.a. von Polizei und Armee betrieben, aber zum Teil auch direkt von den Milizen.
UNHCR ist einer der Gründe dafür, dass sunnitische Araber versuchen zu vermeiden, von A nach B zu fahren, jener, dass sie bei einem der Checkpoints als Sunniten erkannt werden könnten. Sunniten sind zum Teil auch sehr vorsichtig, wenn es darum geht, die Polizei oder andere Behörden zu kontaktieren, um von Vorfällen zu berichten, oder wenn es einfach darum geht öffentliche Einrichtungen oder Dienstleistungen zu nutzen. Laut Jim Muir, langjähriger Irakexperte des BBC, herrscht in Bagdad ein hohes Maß an Unsicherheit unter den Menschen der Stadt, insbesondere weil die Regierung aus Sicht der Bevölkerung keine effektiven Maßnahmen unternommen habe, sie vor den PMF zu beschützen, und sie umgekehrt keine eigenen Milizen besitzen, welche sie vor den PMF beschützen würden. Ein irakischer Politiker gab an, dass die Opfer bei den meisten von Milizen in Bagdad ausgeübten Übergriffen Sunniten sind. Der Politiker gab weiters an, dass die PMF die Möglichkeit haben, in jede Privatwohnung einzudringen, sogar in die Wohnungen