GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 14.08.2003, Zl: 03 11.417-BAS,
G 1997 abgewiesen und seine Abschiebung nach Armenien
G für zulässig erklärt.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 14.08.2003, Zl: 03 11.417-BAS,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. I.
G Asyl gewährt und
G festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.3. Der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates (in der Folge: "UBAS") nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2006 stattgegeben, dem BF
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. I.3.
Am 07.07.2017 stellte das BFA einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators
Paragraph 11, AVG an das Bezirksgericht Salzburg Stadt. I.5.
G bestellt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg, 44 P 40/17s-5, wurde Mag. Georg ZECHBAUER, Rechtsanwalt, zum Abwesenheitskurator des BF im Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG bestellt. I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.7.
G Asyl gewährt und
G festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Als asylrelevant wurde im Fall des BF der Umstand angesehen, dass er als Angehöriger der sozialen Gruppe der aus Mischehen stammenden Yeziden und Kurden am unteren Ende der sozialen Skala keinen wirksamen Schutz durch die Behörden seines Heimatstaates erlangen könne.Der BF stellte am 17.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des UBAS wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2006 dem BF
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Als asylrelevant wurde im Fall des BF der Umstand angesehen, dass er als Angehöriger der sozialen Gruppe der aus Mischehen stammenden Yeziden und Kurden am unteren Ende der sozialen Skala keinen wirksamen Schutz durch die Behörden seines Heimatstaates erlangen könne. Der BF hat seit 24.03.2010 keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. II.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. II.3.1.4.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) II.3.2. Zur Zurückverweisung
GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
1 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennrömisch zwei.3.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
G 2005 aberkannt und begründend dazu ausgeführt, dass der BF "offensichtlich den Mittelpunkt Ihrer [seiner] Lebensbeziehungen wieder in Ihren [seinen] Herkunftsstaat verlegt" hat (AS 173).Gegenständlich wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und begründend dazu ausgeführt, dass der BF "offensichtlich den Mittelpunkt Ihrer [seiner] Lebensbeziehungen wieder in Ihren [seinen] Herkunftsstaat verlegt" hat (AS 173). Den in § 7 Abs. 1 Z 3 genannten "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat" hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 umfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu § 7).Den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, genannten "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat" hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, umfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu Paragraph 7,). Für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes des BF in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt jedoch keine Hinweise. Gegenständlich ist somit vorweg darauf zu verweisen, dass die vom BFA "festgestellte" Verlegung des Lebensmittelpunktes des BF in seinen Herkunftsstaat jedenfalls nicht unter die im Spruch zitierte Gesetzesbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG zu subsumieren gewesen wäre, sondern
Z 2 zu prüfen gewesen wäre, ob einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Beispielsweise wäre Art. 1 Abschnitt C Z 4 dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, d.h. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt wäre in der Regel auch schon durch die Z 1 umfasst, welche bestimmt, dass die GFK auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K 7 und K3 zu § 7).Gegenständlich ist somit vorweg darauf zu verweisen, dass die vom BFA "festgestellte" Verlegung des Lebensmittelpunktes des BF in seinen Herkunftsstaat jedenfalls nicht unter die im Spruch zitierte Gesetzesbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu subsumieren gewesen wäre, sondern
Ziffer 2, zu prüfen gewesen wäre, ob einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Beispielsweise wäre Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, d.h. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt wäre in der Regel auch schon durch die Ziffer eins, umfasst, welche bestimmt, dass die GFK auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K 7 und K3 zu Paragraph 7,). II.3.3.2.
G kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 3 Abs. 3) den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.römisch zwei.3.3.2.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 3, Absatz 3,) den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass
aktueller Abfrage im EKIS gegen den BF zwei aufrechte Aufenthaltsermittlungen der StA und des LG Salzburg bestehen würden, eine strafrechtliche Verurteilung scheint jedoch im aktuellen Strafregisterauszug des BF nicht vor und wurde eine solche vom BFA auch nicht behauptet. Eine Straffälligkeit des BF liegt daher mangels (rechtskräftiger) Verurteilung nicht vor. Allerdings fehlt es gegenständlich jedenfalls an einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, zumal der BF seit 24.03.2010 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse mehr hat und in Österreich trotz Aufenthaltsermittlungen nicht auffindbar ist. II.3.3.3.
1 Z 4 ist mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, jedoch sind
FPG fremdenpolizeiliche Maßnahmen unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Fremde in dem Land, in das er abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen werden soll, gefoltert oder unmenschlich behandelt werden wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist daher im Hinblick auf die aktuelle Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen.römisch zwei.3.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ist mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, jedoch sind
Paragraph 50, FPG fremdenpolizeiliche Maßnahmen unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Fremde in dem Land, in das er abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen werden soll, gefoltert oder unmenschlich behandelt werden wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist daher im Hinblick auf die aktuelle Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Armenien getroffen. Das BFA stellte lediglich fest, dass die Kenntnis des BF zur aktuellen Lage als notorisch angenommen werde (AS 174). Wie das BFA zur Beweiswürdigung gelangte, dass die Feststellungen zum Herkunftsland auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation basieren und sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben würden und dass diese als aktuell zu bezeichnen wäre (AS 176), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie die Ausführungen, dass der BF "auf Befragung" keine Erkrankung, Folterhandlungen oder Angriffe gegen seine Person vorgebracht habe (AS 174) oder wie die Interessensabwägung des BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zustande kam, wonach der Aufenthalt des BF - trotz Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei (AS 181). Schon aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (in casu Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung zu tragen vermögen würden, ergibt sich, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen, erforderlich macht. Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet nicht auffindbar war, entbindet das BFA nicht von dieser Verpflichtung, zumal gegenständlich auch ein Abwesenheitskurator bestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im angefochtenen Bescheid finden sich - wie zuvor angeführt - unter dem Punkt "Beweiswürdigung" nicht wie erforderlich die Angabe jener Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den konkreten Sachverhalt festzustellen. Es handelt sich auch überwiegend um Textbausteine, die keinerlei Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen und die für jedes x-beliebige Verfahren herangezogen werden können. II.3.3.
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II.4.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L529.2212663.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.