Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 29§ 6§ 7§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW107 2194308-1 SpruchW107 2194308-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2194312-1) und ihren beiden minderjährigen Töchtern XXXX (Beschwerdeführerin zu W107 2194310-1) und XXXX (Beschwerdeführerin zu W107 2194309-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2194312-1) und ihren beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W107 2194310-1) und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W107 2194309-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 11.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu ihrer Identität, ihrer Reiseroute und ihrem Fluchtgrund befragt.
- Am XXXX hat gegenständliche Beschwerdeführerin einen Sohn namens
- Am römisch 40 hat gegenständliche Beschwerdeführerin einen Sohn namens XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2194307-1) in XXXX , Österreich, geboren. Am 02.10.2017 stellte der Vater (Beschwerdeführer zu W107 2194312-1) als gesetzlicher Vertreter des mj. XXXX für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2194307-1) in römisch 40 , Österreich, geboren. Am 02.10.2017 stellte der Vater (Beschwerdeführer zu W107 2194312-1) als gesetzlicher Vertreter des mj. römisch 40 für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
- Am 21.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab sie an, im Alter von fünf Jahren in den Iran geflüchtet und dort aufgewachsen zu sein. Sie habe keine Schule besucht und sei mit 19 Jahren wieder zurück nach Afghanistan, wo sie mit ihrem Ehemann verheiratet worden sei. Sie sei bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan Hausfrau gewesen. Hinsichtlich des Fluchtgrundes schloss sie sich den Angaben ihres Ehemannes an und wurde sodann eingehend zu ihrem Leben als Frau in Österreich befragt.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, der Beschwerdeführerin am 17.04.2018 zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, der Beschwerdeführerin am 17.04.2018 zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [gemeint: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schreiben vom 25.04.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
- Am 03.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem verzichtete die Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die - nach expliziter Zustimmung der Beschwerdeführerin - Sprache Dari, des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Familienverfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen wurden. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren W107 2194312-1 (Ehemann der BF), W107 2194310-1 (mj. Tochter der BF), W107 2194307-1 (mj. Sohn der BF) und W107 2194309-1 (mj. Tochter der BF) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowohl zahlreiche Unterstützungsschreiben vor. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zudem die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderinformationen, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, in das Verfahren eingeführt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichts ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 08.11.2018 samt Belehrung wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt und dem BFA mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 übermittelt.
- Am 14.11.2018 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
§ 29Abs. 4 Vw
GVG.9. Am 14.11.2018 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Leben in Österreich: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist volljährig, Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari und sie versteht diese Sprache (VP S. 5). Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Iran spricht sie auch Farsi. Ihre Identität steht nicht fest; die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist volljährig, Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari und sie versteht diese Sprache (VP S. 5). Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Iran spricht sie auch Farsi. Ihre Identität steht nicht fest; die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin ist in Afghanistan in der Provinz Kunduz, Dorf XXXX , geboren, wo sie in einer traditionell - religiös geprägten Familie aufwuchs. Im Alter von fünf Jahren zog die Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Familie in den Iran. Die Beschwerdeführerin erhielt im Iran weder eine Schulbildung noch eine Berufsausbildung. Im Alter von ungefähr 19 Jahren kehrte sie zurück nach Afghanistan, um ihren nunmehrigen Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2194312-1) zu ehelichen. Die Ehe wurde von der Familie der Beschwerdeführerin arrangiert und in Afghanistan nach traditionellem Ritus geschlossen. Die Beschwerdeführerin lebte in der Folge bei ihrem Ehemann im Haus seiner Familie im Heimatdorf in Afghanistan (VP. S. 6). Dieser Ehe entstammen die in Afghanistan geborenen minderjährigen Töchter XXXX (Beschwerdeführerin zu W107 2194310-1) und XXXX (Beschwerdeführerin zu W107 2194309-1) sowie der in Österreich geborene minderjährige Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2194307-1). In Afghanistan und im Iran lebte die Beschwerdeführerin stets als Hausfrau.Die Beschwerdeführerin ist in Afghanistan in der Provinz Kunduz, Dorf römisch 40 , geboren, wo sie in einer traditionell - religiös geprägten Familie aufwuchs. Im Alter von fünf Jahren zog die Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Familie in den Iran. Die Beschwerdeführerin erhielt im Iran weder eine Schulbildung noch eine Berufsausbildung. Im Alter von ungefähr 19 Jahren kehrte sie zurück nach Afghanistan, um ihren nunmehrigen Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2194312-1) zu ehelichen. Die Ehe wurde von der Familie der Beschwerdeführerin arrangiert und in Afghanistan nach traditionellem Ritus geschlossen. Die Beschwerdeführerin lebte in der Folge bei ihrem Ehemann im Haus seiner Familie im Heimatdorf in Afghanistan (VP. S. 6). Dieser Ehe entstammen die in Afghanistan geborenen minderjährigen Töchter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W107 2194310-1) und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W107 2194309-1) sowie der in Österreich geborene minderjährige Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2194307-1). In Afghanistan und im Iran lebte die Beschwerdeführerin stets als Hausfrau. Im Jahr 2015 verließ die Beschwerdeführerin Afghanistan gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Töchtern und reiste gemeinsam mit diesen im Sommer 2015 illegal in Österreich ein, wo sie am 10.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in einem Haus einer privaten Unterkunftgeberin in einer Gemeinde in XXXX .Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in einem Haus einer privaten Unterkunftgeberin in einer Gemeinde in römisch 40 . Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin (BF zu W107 2194310-1) besucht die zweite Klasse einer Volksschule, lernt gut und spricht sehr gut Deutsch. Die jüngere Tochter (BF zu W107 2194309-1) geht aktuell in einen Kindergarten. Ihren erst im September 2017 geborenen Sohn (BF zu W107 2184307-1) betreut die Beschwerdeführerin aktuell zuhause. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete mehrmals als Erntehelfer und geht verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten oder Tätigkeiten (Gartenarbeit) gegen geringes Entgelt in seiner Wohnsitzgemeinde nach; er spricht bereits sehr gut Deutsch (Niveau B1; VP. S. 13). Die Familie bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin kam als Analphabetin nach Österreich, nahm nach ihrer Einreise an einem Alphabetisierungskurs teil und besucht seither regelmäßig Deutschkurse. Sie spricht bereits gut Deutsch und konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbständig in deutscher Sprache über ihren Tagesablauf und die verschiedenen Aktivitäten berichten (VP, S. 8). Die Beschwerdeführerin ist eine selbstbewusste junge Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie hat seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist. In Österreich kleidet, frisiert und schminkt sich die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung nach westlicher Mode. Sie hat das Kopftuch frühzeitig abgelegt und ist von dieser Entscheidung als Ausdruck persönlicher Freiheit vollkommen überzeugt (VP. S. 11). Die Beschwerdeführerin organisiert ihren Alltag in Österreich selbstständig und meistens alleine, erledigt Alltagsangelegenheiten (zB Einkaufen, Arztbesuche) alleine und fährt alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Wohnsitzgemeinde sozial sehr aktiv und beteiligt sich aufgeschlossen und selbstbewusst an vielen gesellschaftlichen öffentlichen Aktivitäten. Sie pflegt regen Kontakt zu ihren Mitmenschen, darunter sowohl Männer als auch Frauen. Seitdem sie über eigenen Wunsch das Fahrradfahren erlernt hat, unternimmt sie mit ihren Nachbarn gerne Fahrradausflüge. Sie geht mit ihren Kindern in das öffentliche Schwimmbad, wo sie einen "Badeanzug mit etwas mehr Stoff" trägt (VP. S. 8). Auch Skifahren hat die Beschwerdeführerin selbständig ausprobiert und möchte es unbedingt lernen (VP. S. 9). Ihre Kinder erzieht die Beschwerdeführerin bewusst nach westlichen Werten und wird hierbei von ihrem Ehemann in jeder Hinsicht unterstützt. Sie wünscht sich für ihre Kinder eine bildungsreiche Zukunft und möchte diese keinem Zwang unterworfen sehen. Auch die Beschwerdeführerin selbst strebt zielgerichtet nach beruflicher und finanzieller Eigenständigkeit. Wurde ihr der Zugang zu Bildung in Afghanistan und im Iran noch verunmöglicht, verfolgt die Beschwerdeführerin in Österreich nunmehr selbstbewusst und ehrgeizig ihr erklärtes Ziel, einer Arbeit nachzugehen. In diesem Lichte stellt sie bereits jetzt regelmäßig Speisen her, die sie selbst bei Schul- oder Kirchenfesten für einen caritativen Zweck verkauft. Auch nahm sie am örtlichen Adventmarkt teil, wo sie Selbstgebackenes zum Verkauf anbot und ihre eigenen Rezepte an andere Menschen verteilte. Sie will ihre Deutschkenntnisse unbedingt erweitern und anschließend so bald wie möglich eine Berufstätigkeit aufnehmen. Die Beschwerdeführerin will unbedingt einer geregelten Arbeit nachgehen und verfolgt selbstbewusst ihr Ziel, aufgrund ihrer guten Back - und Kochkenntnisse in der Bäckerei in ihrer Wohnsitzgemeinde tätig werden zu können. Sie hat sich selbständig über die dafür nötigen Voraussetzungen erkundigt (VP S.10/11). Die Beschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich vom traditionalistischen Rollenbild ihres Herkunftsstaats abgewendet und lebt in Österreich ein freies und selbstbestimmtes Leben nach westlichen Werten. Die Beschwerdeführerin ist gesund (VP. S. 4) und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation der Beschwerdeführerin sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018: Frauen in Afghanistan: Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018). Bildung Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017). Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017). Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.49 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon 77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017). Berufstätigkeit Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.). Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MENA FN 19.12.2017).Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MENA FN 19.12.2017). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vgl. IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WB 28.8.2017).Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vergleiche IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WB 28.8.2017). Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018). Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vgl. USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vgl. AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. GABV 26.7.2017).Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vergleiche USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vergleiche AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche GABV 26.7.2017). Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017).Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Politische Partizipation und Öffentlichkeit Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist
Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das perDie politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist
Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018). Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017). EVAW-Gesetz Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vgl. UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vergleiche UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018). Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen: Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018). Frauenhäuser Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018). Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vgl. NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft inWeibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vergleiche NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 5.2018). Die EVAW-Institutionen konsultieren in der Regel die Familie und das Opfer, bevor sie es in ein Frauenhaus bringen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Gewalt gegen Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anm.) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anm.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018).Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anmerkung bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anmerkung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018). Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW- Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 4.12.2017).Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW- Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 4.12.2017). Legales Heiratsalter: Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet.
dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet.
dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017). Familienplanung und Verhütung Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Orale Empfängnisverhütungsmittel, Intrauterinpessare, injizierbare Verhütungsmethoden und Kondome sind erhältlich; diese werden kostenfrei in öffentlichen Gesundheitskliniken und zu subventionierten Preisen in Privatkliniken und durch Community Health Workers (CHW) zur Verfügung gestellt (USDOS 3.3.2017). Ehrenmorde Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vgl. Tolonews 11.3.2018).Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vergleiche Tolonews 11.3.2018). Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist das Misstrauen eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in das juristische System (KP 23.3.2016). Reisefreiheit Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (BFA Staatendokumentation 4.2018). Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben. In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. HP 31.8.2017).Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben. In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche HP 31.8.2017). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 5.2018). 1.2.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand: 30.08.2018 (in deutscher Übersetzung): Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben: Die Regierung hat seit 2001 eine Reihe von Schritten zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Verabschiedung von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe der Frauen und die Schaffung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten. Allerdings stieß die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung immer wieder auf Widerstände. Das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wurde 2009 durch Präsidialerlass verabschiedet, doch lehnten es konservative Parlamentsabgeordnete und andere konservative Aktivisten weiterhin ab. Das überarbeitete Strafgesetzbuch Afghanistans, das am 4. März 2017 mit Präsidialerlass verabschiedet wurde, enthielt ursprünglich alle Bestimmungen des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und stärkte die Definition des Begriffs Vergewaltigung. Jedoch wies Präsident Ghani das Justizministerium im August 2017 angesichts der Ablehnung durch die Konservativen an, das diesem Gesetz gewidmete Kapitel aus dem neuen Strafgesetzbuch zu entfernen. Das neue Strafgesetzbuch trat im Februar 2018 in Kraft, während in einem Präsidialerlass klargestellt wurde, dass das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 2009 als eigenes Gesetz weiterhin Geltung hat. Laut Berichten, halten sich die Verbesserungen in der Lage der Frauen und Mädchen insgesamt sehr in Grenzen. Laut der Asia Foundation erschweren "der begrenzte Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, ungerechte Bestrafungen für ,Verbrechen gegen die Sittlichkeit', ungleiche Teilhabe an der Regierung, Zwangsverheiratung und Gewalt" nach wie vor das Leben der Frauen und Mädchen in Afghanistan. Depressionsraten aufgrund von häuslicher Gewalt und anderen Menschenrechtsverletzungen nehmen Berichten zufolge unter afghanischen Frauen zu. Es wird berichtet, dass 80 Prozent der Selbstmorde in Afghanistan von Frauen begangen werden und sich manche von ihnen durch Selbstverbrennung das Leben nehmen. Die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan (AIHRC) stellte fest, dass Gewalt gegen Frauen noch immer eine "weit verbreitete, allgemein übliche und unleugbare Realität" ist und dass Frauen in unsicheren Provinzen und im ländlichen Raum besonders gefährdet durch Gewalt und Missbrauch sind. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte sehr oft straflos bleiben. Sexuelle Belästigung und die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleiben, so die Berichte, endemisch. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen Berichten zufolge überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz der Frauenrechte weiterhin nur langsam umgesetzt werden, vor allem was das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen betrifft. Das Gesetz stellt 22 gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge jedoch der Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend werde es nicht vollständig angewendet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Frauen hätten nur in sehr geringem Maße Zugang zur Justiz. Die überwiegende Mehrheit der Fälle von gegen Frauen gerichteten Gewaltakten, einschließlich schwerer Verbrechen gegen Frauen, würden noch immer nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen geschlichtet, anstatt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. Berichten zufolge leiten sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften sowie Einrichtungen
dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zahlreiche Fälle, auch schwere Verbrechen, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiter und unterminieren dadurch die Umsetzung dieses Gesetzes und fördern die Beibehaltung schädlicher traditioneller Bräuche. Durch Entscheidungen dieser Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanen und Ausgrenzung ausgesetzt. Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere für Frauen diskriminierende Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die effektiv von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge. Regierungsfeindliche Kräfte schränken Berichten zufolge die Grundrechte von Frauen in diesen Gebieten weiterhin massiv ein, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit, politische Teilhabe, Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich den Frauen beim Zugang zur Justiz besondere Hindernisse entgegenstellen und dass ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von regierungsfeindlichen Kräften in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge regelmäßig die Rechte von Frauen. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ist nach wie vor weit verbreitet: Die Zahl der angezeigten Fälle nimmt zu, doch die Dunkelziffer dürfte weit höher sein als die angezeigten Fälle. Im März 2018 bezeichnete die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan Gewalt gegen Frauen als "eine der größten Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte in Afghanistan". Dazu gehören "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, sexuelle Belästigung, erzwungene Schwangerschaftsabbrüche und häusliche Gewalt. Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zur Abtreibung gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Es wurde festgestellt, dass gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familie, ausschlaggebend dafür sind, dass Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt keine Anzeige erstatten. Das neue Strafgesetzbuch Afghanistans, das im Februar 2018 in Kraft trat, stellt ohne die Zustimmung der Frau durchgeführte "Jungfräulichkeitstests" unter Strafe. Obwohl diese Praxis einen Straftatbestand darstellt, ist das "Jungfräulichkeitstesten" von Frauen, die des Ehebruchs beschuldigt werden oder Opfer sexueller Straftaten sind, einschließlich Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, in Afghanistan Berichten zufolge nach wie vor weit verbreitet. Diese Praxis wurde als "sexuelle Nötigung und Folter" beschrieben. Das neue Strafgesetzbuch stellt auch Zina (Geschlechtsverkehr zwischen einem nicht verheirateten Paar) unter Strafe. Artikel 636 des neuen Strafgesetzbuches enthält auch eine "klarere und umfassendere Definition von Vergewaltigung, die nicht von Zina ausgeht". Berichten zufolge bleiben für häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortliche Männer nahezu grundsätzlich ungestraft. Da Frauen außerdem in der Regel wirtschaftlich von den Gewalttätern abhängig sind, werden viele von ihnen faktisch davon abgehalten, Anklage zu erheben, und sie haben wenig andere Möglichkeiten, als weiterhin in von Missbrauch geprägten Situationen zu leben. Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt, da Polizistinnen weitgehend stigmatisiert werden. Berichten zufolge sind Polizistinnen selbst der Gefahr von sexueller Belästigung und von Übergriffen am Arbeitsplatz, unter anderem der Vergewaltigung durch männliche Kollegen, ausgesetzt. Sie seien außerdem durch gewalttätige Angriffe seitens regierungsfeindlicher Kräfte gefährdet. Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden. Schädliche traditionelle Bräuche Schädliche traditionelle Bräuche sind in Afghanistan weiterhin weitverbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören: (i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie verkauft werden, (ii) (baad, eine Methode der Streitbeilegung
Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld, (iii) baadal, eine Vereinbarung zwischen zwei Familien, ihre Töchter durch Heirat "auszutauschen", oft um Hochzeitskosten zu sparen, (iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns. Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sowie damit verbundene Vertreibung, Verlust von Eigentum und Verarmung der Familien sind Gründe, warum das Problem der Kinder- und Zwangsheirat fortbesteht, da diese oftmals als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird. Nach dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen: Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören strenge Kleidungsvorschriften sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschiedene Frauen, sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Lebensgrundlagen, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia treffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, etwa Inhaftierung aufgrund von "Verstößen gegen die Sittlichkeit" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Einem beträchtlichen Teil der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "Verstöße gegen die Sittlichkeit" zur Last gelegt. Es wird berichtet, dass weibliche Inhaftierte oft Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung und Missbrauch ausgesetzt sind. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "Verstößen gegen die Sittlichkeit" Anlass zu Gewalt oder Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren im verwaltungsbehördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Angaben, wobei die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren gelten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wies im Verfahren darauf hin, dass der Nachname seiner Ehefrau korrekterweise XXXX laute. Ein Identitätsdokument wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, es war diesem Erkenntnis daher der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geführte Nachname der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch glaubhaft dargetan, dass sie gebürtig aus der afghanischen Provinz Kunduz stammt, da ihre Angaben zur Herkunftsregion sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen zu zweifeln.2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren im verwaltungsbehördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Angaben, wobei die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren gelten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wies im Verfahren darauf hin, dass der Nachname seiner Ehefrau korrekterweise römisch 40 laute. Ein Identitätsdokument wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, es war diesem Erkenntnis daher der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geführte Nachname der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch glaubhaft dargetan, dass sie gebürtig aus der afghanischen Provinz Kunduz stammt, da ihre Angaben zur Herkunftsregion sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen zu zweifeln. Auch die übrigen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Muttersprache, ergeben sich aus den glaubwürdigen und konsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Gründe, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Selbiges gilt für die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Afghanistan und im Iran, zu ihrer (fehlenden) Schul- und Berufsbildung sowie zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf deren eigenen Angaben im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem Ehemann und den drei minderjährigen Kindern gemeinsam im Haus einer privaten Unterkunftgeberin lebt, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin, die durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und die eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister belegt wird. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Kinder und des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu deren Tätigkeiten in Österreich basieren auf den zahlreich vorgelegten Integrationsunterlagen (VP Beilagen ./2 und ./3) und den Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie im Verfahren. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich zunächst aus der im Akt einliegenden Teilnahmebestätigung an einem Alphabetisierungskurs im Jahr 2016 (BFA-Akt, AS 47). Die vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigen weiter, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Familie regelmäßig an Deutschkursen in der Wohnsitzgemeinde teilnehmen und die Beschwerdeführerin bereits gute Fortschritte die deutsche Sprache betreffend gemacht hat (Beilage ./1 zum VP). Die Beschwerdeführerin erklärte zudem in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 zu besuchen und nach der Prüfung unbedingt weiterlernen zu wollen (VP, S. 8). Die erkennende Richterin konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache bereits gut versteht und auch flüssig spricht. So antwortete die Beschwerdeführerin auf die ihr in Deutsch gestellten Fragen ebenfalls in Deutsch und machte hierbei gut verständliche Ausführungen zu ihrem Leben in Österreich (VP, S. 8). Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische junge Frau, die eine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, ergeben sich aus den absolut glaubwürdigen und authentischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte aus den folgenden Erwägungen zu überzeugen, dass sie die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt und sich einer "westlichen" Wertehaltung sowie einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zugewendet hat, welches zu einem unverzichtbaren Kernelement ihrer Identität geworden ist: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VP, S. 8 bis 11) glaubwürdig dar, dass sie in Österreich selbstbestimmt lebt und ihren Alltag eigenständig organisiert. Sie führte diesbezüglich aus eigenem aus, dass sie derzeit einen Deutschkurs besuche und sich überwiegend alleine um ihre Kinder, darunter ihren erst knapp einjährigen Sohn, kümmere. Sie legte mit großem Eifer ihr Ziel dar, unbedingt und so schnell wie möglich besser Deutsch lernen zu wollen. Sie wolle die Sprache genauso lernen, wie man in Österreich spreche. Sie berichtete selbstbewusst und mit Stolz von ihren Kindern und deren Tätigkeiten in Österreich. Insbesondere betonte sie, dass ihre älteste Tochter die Volksschule besuche und bereits perfekt Deutsch spreche. Ihre kleinere Tochter gehe in den Kindergarten und spreche auch schon "ein bisschen" Deutsch. Ihr Sohn sei zuhause, um ihn kümmere sie sich gemeinsam mit ihrem Mann. All das habe überwiegend sie selbst organisiert, sie sei diesbezüglich vollkommen frei und werde von ihrem Mann in keinster Weise eingeschränkt. Sie sei keinem Zwang ausgesetzt und könne vollkommen frei entscheiden, wobei sie bestimmte Angelegenheiten natürlich auch mit ihrem Mann bespreche. Glaubwürdig führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihren Kindern in ein öffentliches Schwimmbad gehe, was ihr großen Spaß mache, weil sie dies bisher nie habe tun können; sie trage einen Badeanzug so wie in Österreich üblich sei und dies gefalle ihr. Ihr Mann habe nichts dagegen, ihm gefalle es, weil es ihr gefalle. Weiter erzählte die Beschwerdeführerin aus freien Stücken und ohne Aufforderung vom Garten und den Tieren, die zu dem Haus gehören, in welchem sie mit ihrer Familie lebt. Sie kümmere sich selbständig um drei Schafe; das Obst und Gemüse aus dem Garten würden sie und ihre Familie selbst verbrauchen und zudem an die Nachbarn verteilen. Bei dieser Gelegenheit erwähnte die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie gerne koche und backe und diese Erzeugnisse gemeinsam mit anderen österreichischen Frauen bei Schul- und Kirchenfesten verkaufe. Befragt nach ihren Zukunftsplänen schilderte die Beschwerdeführerin sodann zielbewusst, dass sie Süßigkeiten backen und diese - am liebsten in einer Bäckerei - verkaufen wolle. Dass es sich hierbei nicht bloß um eine leere Floskel handelt, sondern die Beschwerdeführerin tatsächlich nach beruflicher Eigenständigkeit strebt, ergaben die weiteren glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die aus eigenem darlegte, dass es in ihrer Wohnsitzgemeinde in XXXX eine Bäckerei gebe, in der sie sich schon erkundigt habe, ob sie dort arbeiten könne. Sie hätten ihr damals gesagt, dass sie eine dreijährige Lehre machen müsse. Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig die Absicht bekundet, diese Ausbildung machen zu wollen. Sie liebe diesen Beruf. Auch vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin bereits an, in einer Bäckerei arbeiten zu wollen (BFA-Akt, AS 42). Diese authentischen und zielorientierten Aussagen, künftig einer eigenen Arbeit nachgehen zu wollen, zeugen von dem bereits stark verinnerlichten Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem eigenen, selbstbestimmten und unabhängigen Leben, das sich - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - nicht mit den traditionell-konservativen Werten in Afghanistan vereinbaren lässt. Schon aus diesen durchweg glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsohne, dass diese nach Bildung und Unabhängigkeit strebt und in ihrer Wertehaltung sowie ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.Befragt nach ihren Zukunftsplänen schilderte die Beschwerdeführerin sodann zielbewusst, dass sie Süßigkeiten backen und diese - am liebsten in einer Bäckerei - verkaufen wolle. Dass es sich hierbei nicht bloß um eine leere Floskel handelt, sondern die Beschwerdeführerin tatsächlich nach beruflicher Eigenständigkeit strebt, ergaben die weiteren glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die aus eigenem darlegte, dass es in ihrer Wohnsitzgemeinde in römisch 40 eine Bäckerei gebe, in der sie sich schon erkundigt habe, ob sie dort arbeiten könne. Sie hätten ihr damals gesagt, dass sie eine dreijährige Lehre machen müsse. Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig die Absicht bekundet, diese Ausbildung machen zu wollen. Sie liebe diesen Beruf. Auch vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin bereits an, in einer Bäckerei arbeiten zu wollen (BFA-Akt, AS 42). Diese authentischen und zielorientierten Aussagen, künftig einer eigenen Arbeit nachgehen zu wollen, zeugen von dem bereits stark verinnerlichten Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem eigenen, selbstbestimmten und unabhängigen Leben, das sich - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - nicht mit den traditionell-konservativen Werten in Afghanistan vereinbaren lässt. Schon aus diesen durchweg glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsohne, dass diese nach Bildung und Unabhängigkeit strebt und in ihrer Wertehaltung sowie ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Entsprechend dieser Einstellung gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter an, dass auch ihre Kinder lernen und die Schule abschließen sollen; sie zeige ihnen den richtigen Weg, aber sie sollen selbst frei und ohne Zwang entscheiden können, insbesondere ihre Töchter. Bei dieser Gelegenheit wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie Analphabetin gewesen sei und früher dagegen als Frau nichts habe machen können; sie sei diesem Zwang ausgeliefert gewesen. Sie führte sodann energisch und selbstbewusst aus, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben sollen, einmal selbständig entscheiden zu können und von niemanden abhängig sein zu müssen. Bezogen auf ihre beiden Töchter äußerte sie sodann den glaubwürdigen Wunsch, dass diese als Frauen die Möglichkeit haben sollen, ihre Rechte und Freiheiten wahrnehmen zu können. Sie fügte glaubwürdig hinzu, dass ihre große Tochter schon einen eigenen Berufswunsch habe und Ärztin werden wolle, auch ihre kleine Tochter sei schon sehr ehrgeizig und sage ständig, sie wolle Polizistin werden. Anhand dieser Aussagen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder hinsichtlich ihrer eigenen Berufswünsche unterstützt und ihnen keinen vorgegebenen Weg aufzwingt. Mit dieser Einstellung übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin glaubwürdig, dass ihre Töchter einmal selbst entscheiden sollten, ob und welchen Mann sie heiraten wollen. Sie erklärte, dann glücklich zu sein, wenn die Kinder glücklich seien. Dies sehe auch ihr Mann so. Sie und ihr Mann hätten kein Problem damit, wenn ihre Töchter einen österreichischen Mann heiraten würden. Hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder gab die Beschwerdeführerin überzeugend an, dass sie dies mit ihrem Mann gemeinsam handhabe. Sie würden ihre Kinder nach europäischer Tradition erziehen und nicht nach streng afghanischer Tradition erziehen. Ihr Ehemann sei, so die Beschwerdeführerin glaubwürdig, nicht streng zu ihr und auch nicht zu den Kindern, weil er seine Kinder und auch sie liebe und ihnen nicht aufzwingen wolle. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung zudem glaubwürdig dar, dass sie ihren Alltag in Österreich eigenständig organisiert. So fahre sie auch alleine mit dem Zug nach XXXX zum Arzt oder zum Einkaufen. Sie kaufe das Ticket dafür allein und selbständig. Sie entscheide selbständig ihren Tagesablauf. Zum Elternsprechtag gehe entweder sie oder ihr Mann. Sodann erzählte sie freudestrahlend, dass sie das Radfahren gelernt habe. Ein Nachbar habe ihr das Fahrrad gegeben und es war ihr eigener Wunsch, es zu erlernen. Sie liebe Fahrradfahren und finde es sehr schön. Zugleich warf sie ein, dass ihr das in Afghanistan als Frau nie erlaubt gewesen wäre. Auch Schifahren bereite ihr Freude und werde es lernen.Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung zudem glaubwürdig dar, dass sie ihren Alltag in Österreich eigenständig organisiert. So fahre sie auch alleine mit dem Zug nach römisch 40 zum Arzt oder zum Einkaufen. Sie kaufe das Ticket dafür allein und selbständig. Sie entscheide selbständig ihren Tagesablauf. Zum Elternsprechtag gehe entweder sie oder ihr Mann. Sodann erzählte sie freudestrahlend, dass sie das Radfahren gelernt habe. Ein Nachbar habe ihr das Fahrrad gegeben und es war ihr eigener Wunsch, es zu erlernen. Sie liebe Fahrradfahren und finde es sehr schön. Zugleich warf sie ein, dass ihr das in Afghanistan als Frau nie erlaubt gewesen wäre. Auch Schifahren bereite ihr Freude und werde es lernen. Die Beschwerdeführerin untermauerte glaubwürdig, dass sie ihre Entscheidungen mittlerweile selbständig trifft und ihren eigenen Willen umsetzt. So erklärte sie mit Bestimmtheit, dass sie selbst entscheide und führte als Beispiel die Aktivitäten mit ihren Nachbarn an. Sie erklärte, wenn ihre Nachbarn sie fragen, ob sie mit ihnen Fahrrad fahren wolle, entscheide sie das selbst und müsse ihren Mann nicht fragen. Wenn sie ihre Freunde treffe, seien da auch Männer dabei. Sie müsse kein Kopftuch aufsetzen und würde nicht wollen, dass ihr Mann ihr verbiete, bei gemeinsamen Treffen mit den anderen Menschen zu sprechen oder ihre eigene Meinung zu sagen. Ihr Ehemann helfe und unterstütze sie, verbiete ihr aber nichts. Er zwinge sie zu nichts. Sodann zog sie erneut einen Vergleich zu ihrem früheren Leben und erklärte, dass sie in Afghanistan kein Leben haben würde, wie sie es eingangs geschildert habe. Selbst wenn es ihr Mann in Afghanistan erlauben würde, könne sie aufgrund der dort herrschenden Rechte als Frau dieses Leben, so wie es hier möglich ist für eine Frau, nicht führen. Die Nachbarn in Afghanistan würden sie sofort bedrohen, weil dort eine andere Tradition vorherrsche und die Frauen dort nicht so leben könnten, wie hier in Österreich. Hier könne man als Frau Sprachen lernen, arbeiten und auf eigenen Füßen stehen, erklärte die Beschwerdeführerin resolut. Die Beschwerdeführerin hinterließ in der mündlichen Verhandlung insgesamt einen selbständigen und selbstbewussten Eindruck. Sie hielt stets Blickkontakt mit der erkennenden Richterin und antwortete auf die ihr in Deutsch gestellten Fragen ebenfalls ohne Zögern auf Deutsch. Ihre Ausführungen wirkten nicht einstudiert, sondern sie erzählte ausführlich und mit Freude von ihrem Leben in Österreich, wobei sie stets eigenständig Vergleiche zu ihren Lebensumständen in Afghanistan anstellte. Auch auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie in deutscher Sprache lesen und schreiben könne, gab die Beschwerdeführerin selbstbewusst an, dass sie das selbst gelernt habe und ergänzte selbstsicher, dass sie auch schon ganz gut deutsch spreche. Die Beschwerdeführerin betonte im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem mehrfach, wie wichtig für sie ein selbstbestimmtes, unabhängiges und vom freien Willen geprägtes Leben ohne Zwang sei. Aufgrund der Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und der hierbei glaubwürdig dargelegten, angenommenen "westlichen" Verhaltens- und Denkmuster der Beschwerdeführerin war für die erkennende Richterin deutlich ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin nunmehr angenommene selbstbestimmte Lebensstil ein wesentlicher, unverzichtbarer, Teil ihrer Identität ist. In dem Bewusstsein, dass die einschränkenden Regeln für Frauen und Mädchen in Afghanistan - etwa in Bezug auf Bewegungsfreiheit und den Aufenthalt an öffentlichen Orten - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch wieder für sie und ihre beiden minderjährigen Töchter gelten würden, erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass es in Afghanistan für eine Frau sehr schwierig sei; Frauen könnten dort nichts frei und selbständig machen und hätten keine Rechte. Wenn sie zurückkehren würde, könnte sie sich dort nie wieder einleben. Die Anpassung der Beschwerdeführerin an "westliche" Verhältnisse seit ihrer Einreise nach Österreich ist vor dem Hintergrund ihrer glaubwürdigen Ausführungen, wonach sie hier so viele Rechte und Freiheiten kennengelernt habe, die sie als Frau nütze, dass sie diese im Falle einer Rückkehr nicht mehr ablegen könne, Ausdruck des ausgeprägten Verlangens der Beschwerdeführerin nach der Beibehaltung ihres selbstbestimmten Lebens. Schließlich bekräftigte die Beschwerdeführerin mit Nachdruck, dass sie mit diesen Freiheiten und Umgangsformen in Österreich schon so vertraut sei, dass sie sich nicht mehr umstellen könne. Die von der Beschwerdeführerin glaubwürdig verinnerlichte, selbstbestimmte Lebensweise wird von dieser somit unzweifelhaft als unverzichtbares Kernelement ihrer Identität empfunden. Letztlich entspricht auch das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin jenem einer "westlichen" Frau und unterstreicht die von der Beschwerdeführerin gelebte Selbstbestimmtheit. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA im Februar 2018 kein Kopftuch getragen hat (AS 37). Auch zur mündlichen Verhandlung im November 2018 erschien sie ohne Kopftuch und ohne Schal und war - der winterlichen Jahreszeit entsprechend - mit einer Jeanshose, Sneakers und einem Kapuzen-Sweatshirt bekleidet. Sie trug Ohrringe, war dezent geschminkt und hatte lackierte Findernägel (VP, S. 8). Hierbei wird nicht verkannt, dass allein das (Nicht-)Tragen eines Kopftuches bzw. auch die Art der übrigen Bekleidung und das Tragen von Make-Up nicht ausreichen, um eine "westliche Orientierung" glaubhaft darzutun. Die freie Wahl der äußeren Erscheinung stellt dennoch einen nicht zu vernachlässigenden Aspekt der Geisteshaltung dar und deckt sich diese im Falle der Beschwerdeführerin - wie das gerichtliche Verfahren ergeben hat - auch mit ihrer inneren Überzeugung vom "westlichen" Lebensstil. So erklärte die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass sie selbst entscheide, was sie anziehe. Sie ziehe sich immer so an, das gefalle ihr. In Afghanistan wäre es für sie niemals möglich gewesen, solche Kleidung zu tragen. An anderer Stelle bekräftigte sie, dass sie auch in Gegenwart anderer Männer kein Kopftuch aufsetzen müsse. Im Zuge der Ausführungen zur Erziehung ihrer Töchter erklärte sie selbstbewusst nochmals, dass sie selbst kein Kopftuch trage und fragte rhetorisch, warum ihre Kinder eines tragen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin insgesamt den Eindruck, dass es sich bei dieser um eine Person handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und bereits endgültig abgelegt hat. Dieser Eindruck wurde zudem durch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VP, S. 12 f.) untermauert, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und glaubwürdig schilderte, kein Problem mit der Lebensweise seiner Frau in Österreich zu haben. Er freue sich, dass sie so selbständig sei. Er zwinge sie zu nichts, sie müsse nichts machen, was sie nicht wolle. Er erklärte, genau so leben zu wollen, wie eine österreichische Familie. Hier würden Frauen alleine entscheiden dürfen. Seine Frau solle das auch. So habe er kein Problem damit, wenn seine Frau Freunde treffe und auch Männer dabei seien. Hinsichtlich der finanziellen Selbständigkeit der Beschwerdeführerin gab ihr Ehemann an, dass sie zusammen entscheiden würden, was mit dem Geld gemacht werde. Jeder dürfe dabei selbst wählen, was er wolle. Auch die Angaben betreffend die Kindererziehung decken sich im Wesentlichen mit jenen der Beschwerdeführerin. So schilderte der Ehemann glaubwürdig, dass er nicht streng sei. Seine Kinder würden alleine entscheiden dürfen, was sie machen wollen. Er führte stellte sodann einen Vergleich zu Afghanistan an und erklärte, dass sie in Afghanistan nie alleine entscheiden dürften, was sie machen und wen sie heiraten wollen. Bei dieser Gelegenheit fügte der Ehemann der Beschwerdeführerin hinzu, sich zu freuen, dass seine Frau jetzt lesen und schreiben könne. Sie entscheide selbst, was gemacht werden müsse. Sie fahre alleine mit dem Zug in die Hauptstadt. Er müsse ihr bei nichts helfen, sie schaffe alles alleine. Lebensnah und in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin fügte ihr Ehemann hinzu, dass sie über viele Sachen natürlich gemeinsam entscheiden würden. Aufgrund sämtlicher glaubwürdiger und nachvollziehbarer Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die afghanischen Werte ablehnt und die "westlichen" Werte derart stark verinnerlicht hat, dass diese zu einem unverzichtbaren Kernelement ihrer Identität geworden sind. 2.
- Die Feststellungen zur entscheidungsrelevante Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachte, Berichtsmaterial der Staatendokumentation. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin allgemein und insbesondere für den hier zu beurteilenden Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann ebenfalls verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Hinblick auf die aktuellsten Länderberichte diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in seiner aktuellen Fassung vom 31.01.2019) versichert hat. Die Einstellung der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Die Beschwerdeführerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 3BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 14.03.2018 - somit innerhalb der Rechtsmittelfrist - bei der belangten Behörde ein und ist daher jedenfalls rechtzeitig, sie ist auch zulässig und begründet: 3.2. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Verfolgungsgefahr muss zudem Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Verfolgungsgefahr muss zudem Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht zu haben. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsohne ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen selbstbestimmten Lebensstil angenommen hat, der zu einem wesentlichen und unverzichtbaren Teil ihrer Identität geworden ist, und den sie deshalb in Afghanistan nicht mehr leben kann, ohne Verfolgung zu erfahren. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe aufgezeigt:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht zu haben. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsohne ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen selbstbestimmten Lebensstil angenommen hat, der zu einem wesentlichen und unverzichtbaren Teil ihrer Identität geworden ist, und den sie deshalb in Afghanistan nicht mehr leben kann, ohne Verfolgung zu erfahren. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe aufgezeigt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301-0306, mwN.). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000). Entscheidend ist eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301-0306, mwN.) Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass es entscheidend sei, ob die vorgebrachte selbstbestimmte Lebensweise, welche bei Fortführung in der Herkunftsregion Verfolgung nach sich ziehen würde, als unverzichtbares Kernelement der Identität empfunden werde (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362-11).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass es entscheidend sei, ob die vorgebrachte selbstbestimmte Lebensweise, welche bei Fortführung in der Herkunftsregion Verfolgung nach sich ziehen würde, als unverzichtbares Kernelement der Identität empfunden werde vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362-11). Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein.
den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als