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{'item': 'W118 2199396-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 19§ 7Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 103qArtikel 185aArtikel 68Artikel 23Artikel 36Artikel 75Artikel 71Artikel 103§ 12Art. 103zArt. 55Art. 70Art. 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW118 2199396-1 SpruchW118 2199396-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT üb

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Antrag vom 06.04.2014, eingelangt bei der katasterführenden Stelle am 27.05.2014, beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen.
  2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 14.10.2014 wurde der o.a. Antrag der BF für die am Beiblatt zu dem genannten Bescheid angeführten Parzellennummern genehmigt. Die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe wurde mit maximal EUR 2.853,57 festgelegt.
  3. Mit Datum vom 22.10.2014 übermittelte die BF eine Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an einer Umstellungsmaßnahme.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015 wurde der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme "Weingartenumstellung", eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.758,89 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass dem Auszahlungsbetrag laut dem auf dem Prüfbericht der katasterführenden Stelle vom 30.10.2014 beruhenden Fachgutachten des BMLFUW eine Fläche von 4.284 m² zugrunde gelegt worden sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der o.a. Bescheid vom 26.03.2015

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert und der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.299,07 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 459,82 wurde rückgefordert.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der o.a. Bescheid vom 26.03.2015

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.299,07 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 459,82 wurde rückgefordert. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF in den Jahren 2016 und 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingereicht bzw. auch nicht gemeldet habe, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe, deren Ausmaß mindestens 0,3 ha betrage. Daher müsse hinsichtlich der betroffenen Antragsjahre jeweils ein Drittel des Betrages, der mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015 gewährt worden sei, um 25 % gekürzt werden.

  1. In der hiergegen eingebrachten Beschwerde vom 12.04.2018 wendet die BF eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Antragstellern ein, weil sie für zwei Jahre in Summe 16,66 % der erhaltenen Beihilfe zurückzahlen müsse, während andere Antragsteller nur für ein Jahr eine Sanktion erhalten hätten. Diese Möglichkeit bleibe der BF aufgrund der "verspäteten Verwaltungskontrolle" der AMA verwehrt. Die Bewirtschaftung der Weinbauflächen sei zu jeder Zeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und wäre eine Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes der BF jederzeit möglich gewesen. Die BF ersuche um Aufhebung der Kürzung der Beihilfe bzw. zumindest um eine Reduktion der Kürzung, da diese nicht verhältnismäßig sei.
  2. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 27.06.2018 führte die AMA unter anderem aus, dass die gegenständlich angewendete Sanktion auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gestützt werde.
  3. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 27.06.2018 führte die AMA unter anderem aus, dass die gegenständlich angewendete Sanktion auf Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, gestützt werde.
  4. Mit Schreiben vom 17.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die AMA darauf hin, dass der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014

§ 7Abs.

6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, genehmigt worden sei und es sich bei der gegenständlich zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich um die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführte Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" (Art. 103q) handle. Vor diesem Hintergrund wurde die belangte Behörde aufgefordert darzulegen, aufgrund welcher Umstände im Schreiben vom 27.06.2018 von einer Anwendbarkeit der Kürzungsregelung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausgegangen worden sei.8. Mit Schreiben vom 17.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die AMA darauf hin, dass der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014

Paragraph 7, Absatz 6, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, genehmigt worden sei und es sich bei der gegenständlich zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich um die in der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, angeführte Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" (Artikel 103 q,) handle. Vor diesem Hintergrund wurde die belangte Behörde aufgefordert darzulegen, aufgrund welcher Umstände im Schreiben vom 27.06.2018 von einer Anwendbarkeit der Kürzungsregelung in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgegangen worden sei.

  1. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 führte die AMA unter Hinweis auf Art. 230 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sinngemäß aus, dass seitens der belangten Behörde von einem auf der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 basierenden Genehmigungsbescheid des BMLFUW auszugehen sei. In dem angefochtenen Bescheid der AMA seien aufgrund eines EDV-technischen Versehens als Rechtgrundlage für die Kürzung der gewährten Beihilfe sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 als auch die - inhaltlich idente - delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angeführt worden. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung und Genehmigung der Beihilfe die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Kraft gewesen sei, stütze sich die im Bescheid vorgeschriebene Kürzung auf die in den Rechtsgrundlagen des Bescheides angeführte Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (konkret auf Art. 70 Abs. 5).
  2. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 führte die AMA unter Hinweis auf Artikel 230, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sinngemäß aus, dass seitens der belangten Behörde von einem auf der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, basierenden Genehmigungsbescheid des BMLFUW auszugehen sei. In dem angefochtenen Bescheid der AMA seien aufgrund eines EDV-technischen Versehens als Rechtgrundlage für die Kürzung der gewährten Beihilfe sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, als auch die - inhaltlich idente - delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, angeführt worden. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung und Genehmigung der Beihilfe die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Kraft gewesen sei, stütze sich die im Bescheid vorgeschriebene Kürzung auf die in den Rechtsgrundlagen des Bescheides angeführte Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, (konkret auf Artikel 70, Absatz 5,). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/1269-II/7/2014, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen vom 06.04.2014

§ 7Abs.

6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, mit einer Rebfläche im Ausmaß von 4.431 m² genehmigt.Mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/1269-II/7/2014, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen vom 06.04.2014

Paragraph 7, Absatz 6, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, mit einer Rebfläche im Ausmaß von 4.431 m² genehmigt. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4/17-124689413, wurde der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme "Weingartenumstellung", unter Zugrundelegung einer Fläche von 4.284 m² eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.758,89 gewährt. Unter "Wichtige Hinweise" wurde festgehalten, dass die BF verpflichtet sei, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen abzugeben, wenn sie in diesen Jahren landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, deren Ausmaß mindestens 0,3 ha beträgt. Die BF hat in den Antragsjahren 2016 und 2017 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, deren Ausmaß mindestens 0,3 ha betragen hat. Die BF hat in diesen Jahren keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit in Einklang stehenden Angaben der BF im Rahmen der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, erfolgt die Bewilligung der Beihilfen und die finanzielle Abwicklung durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, erfolgt die Bewilligung der Beihilfen und die finanzielle Abwicklung durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013: "Artikel 231 Übergangsbestimmungen

(1)[...].
(2)Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007."
(2)Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem
  1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,." Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
  2. Oktober 2007, ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1234/2007:Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom
  3. Oktober 2007, Amtsblatt L 299 vom 16.11.2007, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1234/2007: "Artikel 103i Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend "Stützungsprogramme" genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden." "Artikel 103k Einreichung von Stützungsprogrammen
(1)Jeder der in Anhang Xb genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen

diesem Abschnitt umfasst.

(1)Jeder der in Anhang römisch zehn b genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen

diesem Abschnitt umfasst. [...].

(2)Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar. Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt. [...]." "Artikel 103m Förderfähige Maßnahmen
(1)Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: [...]; c) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q; [...]." "Artikel 103q Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
(2)Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial

Artikel 185aAbsatz 3 übermitteln.

(3)Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
  1. a)Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
  2. b)Umbepflanzung von Rebflächen;
  3. c)Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken. Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.
(4)Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:
  1. a)Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;
  2. b)Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
(5)Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen

Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:

  1. a)Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung;
  2. a)Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil römisch zwei Titel römisch eins Kapitel römisch drei Abschnitt römisch vier a Unterabschnitt römisch zwei über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung;
  3. b)finanzielle Entschädigung.

(6)Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die

der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten."

(6)Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die

der Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006, des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten." "Artikel 103z Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross-Compliance") Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten."Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten." "Artikel 103za Durchführungsmaßnahmen Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt. Diese können insbesondere Folgendes umfassen: a) das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme, b) Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn, c) Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen

den Artikeln 103p bis 103y, d) Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 13 Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen [...].
(8)Die in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung

Artikel 68der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht

dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.

(8)Die in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung

Artikel 68der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht

dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.

(9)Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen." "Artikel 55 Nichtanmeldung aller Flächen
(1)Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2)Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung."

(2)Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung." "Artikel 70 Allgemeine Grundsätze und Definitionen

(1)Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung.
(2)Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags

Artikel 23Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.

(2)Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags

Artikel 23Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.

(3)Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Maßnahmen

Artikel 36

Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Zahlungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.

(3)Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, der Maßnahmen

Artikel 36

Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, und der Zahlungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.

(4)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
(5)Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

Artikel 75

der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von

(5)Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

Artikel 75

der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

(6)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung

Artikel 71Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.

(7)Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(8)Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:
  1. a)den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird, und
  2. b)den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234/2007, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung."b) den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen

den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234 aus 2007,, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 43 Aufhebung Die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 werden mit Wirkung vom
  3. Januar 2015 aufgehoben.Die Verordnungen (EG) Nr. 1122 aus 2009, und (EU) Nr. 65 aus 2011, werden mit Wirkung vom
  4. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für a) Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem
  5. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden, b) Zahlungsanträge für das Jahr 2014 und c) das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber

den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates."c) das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber

den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. römisch zwei Nr. 279/2013: "Anwendungsbereich § 1.

(1)Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der DurchführungParagraph eins,
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
  1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, und
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, und
  3. der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008,
  4. der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008, bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2)Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführte Maßnahmen:
(2)Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, angeführte Maßnahmen:
  1. Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Art. 103p),
  2. Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Artikel 103 p,),
  3. Umstrukturierung und Umstellung (Art. 103q) und
  4. Umstrukturierung und Umstellung (Artikel 103 q,) und
  5. Investitionen (Art. 103u)."
  6. Investitionen (Artikel 103 u,)." "Planentwurf § 7.
(1)Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan)

Art. 103qder Verordnung (EG) Nr.

1234/2007 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Paragraph 7,

(1)Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan)

Artikel 103q, der Verordnung (EG) Nr.

1234 aus 2007, berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. [...].

(6)Der BMLFUW hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat zu beinhalten: Die Umstellungsmaßnahme(n), die davon betroffenen Grundstücke und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe. [...]." "Abschluss der Arbeiten § 12.
(1)Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt bis spätestens
  1. Juni 2018 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gem. § 7 Abs. 6 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis
  2. Juni
  3. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.Paragraph 12,
(1)Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt bis spätestens
  1. Juni 2018 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gem. Paragraph 7, Absatz 6, der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis
  2. Juni
  3. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.
(2)[...].
(3)Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Übermittlung der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise) dem BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen.
(3)Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Übermittlung der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise) dem BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Absatz eins,, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen.
(4)Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen. Gewährung des Beihilfenbetrages § 13.
(1)Die Prüfergebnisse

§ 12Abs. 3 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) im BMLFUW gereiht.Paragraph 13,

(1)Die Prüfergebnisse

Paragraph 12, Absatz 3, werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) im BMLFUW gereiht.

(2)Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gem. Absatz 1, nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens. [...]" 3.3. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen vom 06.04.2014

§ 7Abs.

6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014 genehmigt. Bei der der Genehmigung zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich handelt es sich

§ 1Abs.

2 Z 2 leg.cit. um die in der VO(EG) 1234/2007 angeführte Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" (Art. 103q).Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen vom 06.04.2014

Paragraph 7, Absatz 6, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014 genehmigt. Bei der der Genehmigung zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich handelt es sich

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. um die in der VO(EG) 1234 aus 2007, angeführte Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" (Artikel 103 q,). Der BMLFUW hat sich im Bescheid vom 14.10.2014 zu Recht auf die Bestimmungen der VO (EG) 1234/2007 gestützt, da die beantragte Beihilfe im Rahmen eines Mehrjahresprogrammes genehmigt wurde, das vor dem 01.01.2014 angenommen wurde (Art. 231 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013). Die Bestimmungen der VO (EG) 1234/2007 sind im gegenständlichen Verfahren daher weiterhin anwendbar. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 43 lit. c VO (EU) 640/2014 für den Beschwerdefall, dass für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber

Art. 103z

VO (EG) 1234/2007 weiterhin die VO (EG) 1122/2009 gilt.Der BMLFUW hat sich im Bescheid vom 14.10.2014 zu Recht auf die Bestimmungen der VO (EG) 1234 aus 2007, gestützt, da die beantragte Beihilfe im Rahmen eines Mehrjahresprogrammes genehmigt wurde, das vor dem 01.01.2014 angenommen wurde (Artikel 231, Absatz 2, VO (EU) 1308 aus 2013,). Die Bestimmungen der VO (EG) 1234 aus 2007, sind im gegenständlichen Verfahren daher weiterhin anwendbar. Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 43, Litera c, VO (EU) 640 aus 2014, für den Beschwerdefall, dass für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber

Artikel 103z, VO (EG) 1234 aus 2007, weiterhin die VO (EG) 1122 aus 2009, gilt.

Nach Abschluss der Arbeiten gewährte die AMA mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4/17-124689413, die beantragte Beihilfe für eine Fläche im Ausmaß von 4.284 m².

Art. 55VO (EG) 1122/2009 i

Vm Art. 103z VO (EG) 1234/2007 war die BF in den drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen des Stützungsprogramms für die Umstrukturierung und Umstellung verpflichtet, alle von ihr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen anzumelden.

Artikel 55

, VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 103 z, VO (EG) 1234 aus 2007, war die BF in den drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen des Stützungsprogramms für die Umstrukturierung und Umstellung verpflichtet, alle von ihr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen anzumelden. Da die BF in den Antragsjahren 2016 und 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht hat, war daher

Art. 70Abs.

5 VO (EG) 1122/2009 der auf die betreffenden Jahre entfallende Anteil der gewährten Beihilfe jeweils um 25 % zu kürzen.Da die BF in den Antragsjahren 2016 und 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht hat, war daher

Artikel 70

, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, der auf die betreffenden Jahre entfallende Anteil der gewährten Beihilfe jeweils um 25 % zu kürzen. Ein mangelndes Verschulden im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen. Aufgrund des deutlichen Hinweises in dem Bescheid der AMA vom 26.03.2015 ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF die Verpflichtung, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen einzubringen, bekannt sein musste.Ein mangelndes Verschulden im Sinne von Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen. Aufgrund des deutlichen Hinweises in dem Bescheid der AMA vom 26.03.2015 ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF die Verpflichtung, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen einzubringen, bekannt sein musste. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C 684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073).Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche EuGH 02.07.2015, Rs. C 684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073). Soweit sich die BF gegen die Höhe der Sanktion gewendet hat, ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß der Kürzung unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben ergibt. Dem Vorbringen, die Sanktion sei nicht verhältnismäßig, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; EuGH Urt. v.

  1. November 2002, Rs. C-304/00, Strawson; EuGH Urt. v.
  2. Juli 2000, Rs. C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH Urt. v.
  3. Juli 2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; und EuGH Urt. v.
  4. März 2008, Rs. C-420/06, Jager). Wenn die BF darauf hinweist, dass es in Abhängigkeit vom Zeitpunkt einer allfälligen Kontrolle bei unterschiedlichen Antragstellern zu unterschiedlich hohen Kürzungen kommen könne, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der VO (EG) 1122/2009 betreffend Kontrollen (vgl. Art. 26 ff.) an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Kommt ein Mitgliedstaat den entsprechenden Verpflichtungen nicht nach, ist die Europäische Kommission berechtigt, die Finanzierung der betroffenen Maßnahmen im Rahmen des Konformitätsabschlusses - vgl. aktuell Art. 52 VO (EU) 1306/2013 - ganz oder teilweise abzulehnen. Ein Recht der Antragsteller auf zeitnahe Kontrollen ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Antragstellers zu gewährleisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind, um zu vermeiden, dass es im Fall einer rückwirkenden Kontrolle zu Sanktionen für mehrere Antragsjahre kommt; vgl. in diesem Sinn das angeführte Urteil des EuGH v.
  5. November 2002, Rs. C-304/00, Strawson.Wenn die BF darauf hinweist, dass es in Abhängigkeit vom Zeitpunkt einer allfälligen Kontrolle bei unterschiedlichen Antragstellern zu unterschiedlich hohen Kürzungen kommen könne, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der VO (EG) 1122 aus 2009, betreffend Kontrollen vergleiche Artikel 26, ff.) an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Kommt ein Mitgliedstaat den entsprechenden Verpflichtungen nicht nach, ist die Europäische Kommission berechtigt, die Finanzierung der betroffenen Maßnahmen im Rahmen des Konformitätsabschlusses - vergleiche aktuell Artikel 52, VO (EU) 1306 aus 2013, - ganz oder teilweise abzulehnen. Ein Recht der Antragsteller auf zeitnahe Kontrollen ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Antragstellers zu gewährleisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind, um zu vermeiden, dass es im Fall einer rückwirkenden Kontrolle zu Sanktionen für mehrere Antragsjahre kommt; vergleiche in diesem Sinn das angeführte Urteil des EuGH v.
  6. November 2002, Rs. C-304/00, Strawson. Die Kürzung der Beihilfe ist daher zu Recht erfolgt und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag war

Art. 80

VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.Die Kürzung der Beihilfe ist daher zu Recht erfolgt und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag war

Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009, rückzufordern.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2199396.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.