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{'item': 'W136 2212549-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW136 2212549-1 SpruchW136 2212549-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde über ihren Antrag am 09.06.2006 als Sachverständige für das Fachgebiet "04.35 Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie" in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 wurde die Eintragung der Beschwerdeführerin zuletzt mit der sachlichen Beschränkung "nicht für Aussagepsychologie" bis 31.12.2021 verlängert.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG iV mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit a und lit f die Eigenschaft als Gerichtssachverständige infolge mangelnder Sachkunde und mangelnder Vertrauenswürdigkeit entzogen.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG iV mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera f, die Eigenschaft als Gerichtssachverständige infolge mangelnder Sachkunde und mangelnder Vertrauenswürdigkeit entzogen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  5. Mit von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigter Verzichtserklärung vom 07.12.2018, bei der belangten Behörde am 10.12.2018 eingelangt, verzichtete diese ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Seitens der belangten Behörde wurde beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angefragt, ob angesichts der Verzichterklärung der Vorlageantrag aufrecht bliebe.
  6. Nachdem diese Anfrage der belangten Behörde zunächst unbeantwortet blieb, legte diese die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 07.01.2019 zur Entscheidung vor.
  7. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 06.03.2019 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verzichtserklärung mit einer Verfügung der belangten Behörde aus der Gerichtssachverständigenliste gestrichen worden sei, aber kein Löschungsbescheid erlassen worden sei. Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine bereits am 18.01.2019 elektronisch eingebrachte Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übermittelt. Damit wurde bekanntgegeben, dass der Vorlageantrag nicht zurückgezogen werde, jedoch infolge Verzichts die Entscheidungsgrundlage weggefallen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  9. Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage.1.
  10. Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin hat mit Verzichtserklärung vom 07.12.2018, somit vor Rechtskraft des beschwerdegegenständlichen Bescheides, mit dem ihr die Eigenschaft als Sachverständige entzogen wurde, ausdrücklich auf die Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige verzichtet. Diese Erklärung ist der belangten Behörde am 10.12.2018 zugegangen. Diese Feststellung konnten aufgrund der diesbezüglichen Aktenlage getroffen werden.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A)
  13. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet.
  14. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (RV 234, XXII.GP) soll mit dem einleitenden Satz klargestellt werden, dass die Eigenschaft als Sachverständiger wie bisher mit bescheidmäßig erfolgender Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste durch den zuständigen Präsidenten erlischt.Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 234, römisch 22 .Gesetzgebungsperiode soll mit dem einleitenden Satz klargestellt werden, dass die Eigenschaft als Sachverständiger wie bisher mit bescheidmäßig erfolgender Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste durch den zuständigen Präsidenten erlischt.
  15. Nachdem die Beschwerdeführerin noch vor Rechtskraft des Entziehungsbescheides auf die Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige ausdrücklich verzichtet hat, wäre sie ungeachtet des ausdrücklich aufrecht erhaltenen Vorlageantrages mit Bescheid der belangten Behörde aus der Sachverständigenliste zu streichen gewesen. In diesem Fall wäre gegenständliches Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses mit Beschluss einzustellen gewesen
  16. Der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 SDG von der belangten Behörde zur erlassende Löschungsbescheid kann jedoch auch im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht erlassen werden, dem insoweit volle Kognitionsbefugnis zukommt, als es auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt ankommt.
  17. Der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SDG von der belangten Behörde zur erlassende Löschungsbescheid kann jedoch auch im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht erlassen werden, dem insoweit volle Kognitionsbefugnis zukommt, als es auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt ankommt. Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die vorliegende Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin ihre Löschung aus der Liste auszusprechen. Auf das Beschwerdevorbringen war nicht näher einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2212549.1.00

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