RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW159 2153698-1 SpruchW159 2153698-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 12.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz im XXXX gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und ledig zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat aus ethnischen und religiösen Gründen verlassen. Sie seien Schiiten und Hazara. Sie würden von den Taliban verfolgt und getötet werden. Kurz vor der Ausreise hätten die Taliban seinem Bruder die Finger amputiert. Dasselbe könnte ihm passieren.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 12.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz im römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und ledig zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat aus ethnischen und religiösen Gründen verlassen. Sie seien Schiiten und Hazara. Sie würden von den Taliban verfolgt und getötet werden. Kurz vor der Ausreise hätten die Taliban seinem Bruder die Finger amputiert. Dasselbe könnte ihm passieren. Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Er legt der belangten Behörde drei Deutschkursbestätigungen, ein Deutschzertifikat A2, zwei Schulbesuchsbestätigungen, vier Bestätigungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung an einem Kochkursworkshop sowie eine Terminvereinbarung XXXX Voruntersuchung und OP Grauer Star am rechten Auge vor.Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Er legt der belangten Behörde drei Deutschkursbestätigungen, ein Deutschzertifikat A2, zwei Schulbesuchsbestätigungen, vier Bestätigungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung an einem Kochkursworkshop sowie eine Terminvereinbarung römisch 40 Voruntersuchung und OP Grauer Star am rechten Auge vor. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit einem Jahr Deutsch lernen und hätte bereits zwei Semester im Abendgymnasium abgeschlossen, das neue Semester würde zurzeit beginnen. In seiner Freizeit würde er in einem Cafe seine Kontakte pflegen und Deutsch lernen. Er würde sich öfters beim XXXX aufhalten. Seine Deutschkenntnisse seien so gut, dass er beim Arzt keinen Dolmetscher mehr benötigen würde. Er würde jedoch für andere, die Hilfe bei der deutschen Sprache benötigen, übersetzen.Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit einem Jahr Deutsch lernen und hätte bereits zwei Semester im Abendgymnasium abgeschlossen, das neue Semester würde zurzeit beginnen. In seiner Freizeit würde er in einem Cafe seine Kontakte pflegen und Deutsch lernen. Er würde sich öfters beim römisch 40 aufhalten. Seine Deutschkenntnisse seien so gut, dass er beim Arzt keinen Dolmetscher mehr benötigen würde. Er würde jedoch für andere, die Hilfe bei der deutschen Sprache benötigen, übersetzen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Dorf würde von Taliban, welche sich als Kuchis tarnen, jedes Jahr überfallen werden. Von Jahr zu Jahr seien immer mehr Dorfbewohner getötet worden. Aufgrund dieser schlimmen Situation sei auch der Beschwerdeführer mit der Familie geflüchtet. Sie hätten 2015 das Dorf verlassen. Eine persönliche Drohung hätte es nie gegeben. Sobald die Kuchis im Sommer gekommen seien, hätten sich alle jungen Männer in den Bergen verstecken müssen, um nicht gefunden zu werden. Alle jungen Männer würden durch die Kuchis getötet werden, sollten sie ihrer habhaft werden. Die Kuchis hätten so verhindern wollen, dass die jungen Männer eine Verteidigung gegen sie aufbauen würden. Die Kuchis seien über eine Zeitspanne von etwa acht Jahren jedes Jahr gekommen. Das Dorf hätte gehofft, dass sie nicht wiederkommen würden und dass die Regierung endlich eingreifen würde. Sie seien Anfang des Sommers gekommen und im Herbst wieder gegangen. In ihrer Anwesenheit seien sie sehr dreist gewesen, sie hätten sich einfach alles genommen, sobald sich jemand gewehrt hätte, sei er getötet werden. Auf die Frage der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer nicht nach Kabul gegangen sei, antwortete er, dort wäre es nicht anders gewesen. Als Hazara und Schiit hätte er dort auch Probleme mit den Taliban gehabt. In den Großstädten würden die Moscheen der Hazara zerstört werden und sie persönlich immer und überall angegriffen werden. Die Hazara seien die einzige Volksgruppe in Afghanistan, die solche Probleme hätte. Außerdem hätte die Familie über keine Existenzgrundlage in Kabul verfügt und Kabul nicht gekannt. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort keine Bleibe habe. Die Taliban würden immer über mehr Informationen verfügen als die Regierung. Er würde wegen seiner Flucht nach Europa als Verräter angesehen und getötet werden. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.03.2017 wies das BFA, RD Steiermark, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.03.2017 wies das BFA, RD Steiermark, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevante Bedrohung erheblicher Intensität für den Beschwerdeführer im Heimland Afghanistan hätte festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass er aufgrund der schlechten Lage für Hazara und Schiiten sowie der jährlich im Sommer wiederkehrenden Kuchi bzw. Taliban Afghanistan verlassen hätte. Der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen selbst widerlegt, denn er hätte angegeben, dass die Taliban die jungen Männer bei Ergreifung töten würden. Die Taliban wären jedoch des Bruders des Beschwerdeführers habhaft geworden und hätten ihn nicht getötet. Als innerstaatliche Fluchtalternative wäre dem Beschwerdeführer Kabul zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde konnte keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite feststellen. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer somit keiner Bedrohung ausgesetzt. Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund als Hazara oder Schiite gefährdet zu sein, sei von der belangten Behörde nicht als ausreichend für einen weiteren Aufenthalt in Österreich angesehen worden. Die belangte Behörde hielt rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft vorgebracht hätte.Die belangte Behörde hielt rechtlich begründend zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft vorgebracht hätte. Zu Spruchteil II. wurde festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergeben würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Es wäre eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage im Heimland des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen in den Regionen und Distrikten möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass ein Neustart in Kabul jenen Rückkehren, die über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden, möglich sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig, grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen, zumal er über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge. Die islamische Glaubensgemeinschaft sei grundsätzlich bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen, was auch für Afghanistan gültig sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergeben würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Es wäre eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage im Heimland des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen in den Regionen und Distrikten möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass ein Neustart in Kabul jenen Rückkehren, die über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden, möglich sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig, grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen, zumal er über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge. Die islamische Glaubensgemeinschaft sei grundsätzlich bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen, was auch für Afghanistan gültig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei. Es hätte kein Aufenthaltstitel erteilt werden können, da der belangten Behörde keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswertens Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bekannt gewesen seien.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei. Es hätte kein Aufenthaltstitel erteilt werden können, da der belangten Behörde keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswertens Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bekannt gewesen seien. In Spruchpunkt IV. wurde mit der Rückkehrentscheidung eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde mit der Rückkehrentscheidung eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, in vollem Umfang, fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und um länderspezifische Ausführungen ergänzt. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt und es wären mangelhafte Länderberichte vorgelegen. Mit 12.02.2019 wurden eine Vertretungsvollmacht für die Flüchtlings- und Integrationsarbeit, XXXX vom 14.06.2018 sowie eine Taufbestätigung des Beschwerdeführers vom 24.11.2018, Photos seiner Taufe, Schulbesuchsbestätigungen für das Abendgymnasium, eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, ein Operationsbericht und ein ärztlicher Entlassungsbrief übermittelt.Mit 12.02.2019 wurden eine Vertretungsvollmacht für die Flüchtlings- und Integrationsarbeit, römisch 40 vom 14.06.2018 sowie eine Taufbestätigung des Beschwerdeführers vom 24.11.2018, Photos seiner Taufe, Schulbesuchsbestätigungen für das Abendgymnasium, eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, ein Operationsbericht und ein ärztlicher Entlassungsbrief übermittelt. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2019 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, ein Zeuge und eine Dolmetscherin teil. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit der Vorlage der Beschwerde am 19.04.2017 auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Rechtsvertreter legte ein Schreiben der Plattform XXXX vom 24.02.2019, ein Schreiben der XXXX vom 20.02.2019 und zwei Unterstützungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht. Der Beschwerdeführer verwies auf das Vorbringen seines Rechtsvertreters.Der Rechtsvertreter legte ein Schreiben der Plattform römisch 40 vom 24.02.2019, ein Schreiben der römisch 40 vom 20.02.2019 und zwei Unterstützungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht. Der Beschwerdeführer verwies auf das Vorbringen seines Rechtsvertreters. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus der Provinz Maydan Wardak, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei jetzt protestantischer Christ. In Afghanistan sei er schiitischer Moslem gewesen und hätte bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt. Seine eigene Familie und die Menschen, welche in der gesamten Gegend gelebt hätten, seien streng religiös geprägt gewesen. Er persönlich sei nicht streng religiös gewesen, er hätte bereits in der Heimat Einwände gegen gewisse islamische Regeln gehabt, welche er nicht eingehalten hätte. Der Beschwerdeführer erzählte, er hätte nicht akzeptiert, dass beispielsweise eine Frau als minderwertig gegolten hätte. So hätten zwei Frauen eine Aussage bezeugen müssen, damit sie den gleichen Stellenwert wie die eines einzigen Mannes gehabt hätte. Es sei auch gesagt worden, dass Frauen geistig unterentwickelter seien als Männer. Der Beschwerdeführer hätte zu Hause festgestellt, dass seine Mutter oft klügere Entscheidungen getroffen hätte als sein Vater. Seine Eltern und seine Geschwister würden zurzeit in in Teheran, im Iran leben. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Afghanistan keinerlei Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei hätte aber auch nichts für sie getan. Der Staat wäre verpflichtet gewesen einzugreifen und die Kuchis daran zu hindern, sich an den Feldern der Dorfbewohner zu bedienen. Er hätte keine Bedrohungen durch Kuchis-Nomaden erhalten. Die Familie hätte ungefähr gewusst, wann die Kuchis sie überfallen würden und sie seien dann geflüchtet. Sie hätten sich nicht in der Ortschaft aufhalten dürfen, weil es keinen guten Ausgang für die Familie bedeutet hätte. Zu Beginn des Sommers hätten sie Vorsicht walten müssen, denn die Kuchis hätten das Dorf überfallen. Bei den Gefechten zwischen den Kuchis und den Leuten des Dorfs seien auf beiden Seiten Menschen getötet worden. Darüber hinaus seien die Kuchis, Pashtunen gewesen und hätten sich rächen wollen. So sei jeder Überfall auch ein Racheakt gewesen. Er persönlich sei nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen, seine Mutter hätte ihn daran gehindert. Die Dorfbewohner hätten keine Chance gegen die mit Kalaschnikows, Raketen und Handgranaten bewaffneten Kuchis gehabt. Bei einer Warnung, seien alle männlichen Personen in die Berge geflohen. Die Frauen und Kinder seien im Dorf geblieben, an diesen hätten die Kuchis sich nicht gerächt. Die Situation hätte sich tagtäglich verschlechtert und deswegen sei der Beschwerdeführer auch geflohen. Viele junge und auch ältere Männer seien in den Iran oder nach Kabul geflüchtet. Diejenigen, die keine Möglichkeit gehabt hätten die Heimat zu verlassen, seien vor Ort geblieben. Dieses Unrecht sei nur geschehen, weil die Dorfbewohner Hazara gewesen seien. Die Kuchis hätten die Grundstücke an sich nehmen wollen, um die Menschen von dort zu vertreiben. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass einer seiner Brüder nach Kabul unterwegs gewesen sei, um seine Ehefrau von einem Besuch in ihrem Elternhaus abzuholen. Er hätte eine Wahlkarte seiner Region bei sich gehabt, als er von den Taliban angehalten worden sei. Die Taliban hätten dem Bruder des Beschwerdeführers vorgeworfen, dass er bei den Wahlen seine Stimme hätte abgeben wollen und trennten ihm deswegen zwei Finger ab. Die Taliban hätten sein Telefon benutzt um von seinem Schwiegervater Lösegeld zu erpressen. Der Schwiegervater des Bruders hätte sich mit dem Vater des Beschwerdeführers über die weitere Vorgehensweise abgesprochen. Die restlichen Familienmitglieder seien nicht darüber informiert worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gegen Lösegeldzahlung von den Taliban freigelassen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich in Afghanistan noch nicht für das Christentum interessiert. Dort wo er gelebt hätte, seien die Menschen generell streng religiös gewesen. Da sich die Situation in seinem Heimatdorf immer mehr verschlechtert hätte, hätte der Vater den Beschwerdeführer ausreisen lassen, um später nachzukommen. Der Beschwerdeführer gab an, er stehe mit seinen Eltern in Kontakt. Es würde ihnen gut gehen, obwohl der iranische Staat keine gute Umgangsweise gegenüber den Afghanen pflegen würde. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er hätte keinen Kontakt nach Afghanistan, auch nicht zu weitschichtigen Verwandten oder Freunden von früher. Er hätte das ganze Leben in Maydan Wardak verbracht. Er stehe mit den Freunden, die sich im Iran aufhalten würden in Kontakt. In seinem Heimatdorf würde es keinen Internetzugang geben und deswegen sei es sehr schwierig dorthin Kontakte zu pflegen. Auf die Frage des Richters: "Wie kamen Sie mit dem Christentum in Österreich in Kontakt?", erzählte der Beschwerdeführer, in dem Heim, in welchem er untergebracht worden sei, seien bereits einige Christen geworden. Bei Diskussionen hätten die neuen Freunde das Christentum und der Beschwerdeführer zunächst den Islam verteidigt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch nicht über ausreichende Informationen über den Islam verfügt und deshalb begonnen im Internet zu recherchierien und Bücher zu lesen. So hätter er erfahren, dass Gewalttaten, etwa wie das Abtrennen von Gliedmaßen erlaubt sei und, dass Mohammad selbst ein Kriegsführer, ein Kommandant gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte dann beobachtet, welche Taten solche Gruppierungen wie beispielesweise die Taliban und die Daesh vollbringen würden. Er sei entsetzt gewesen, dass er so etwas Furchtbares verteidigt hätte und sei vom Islam abgefallen. Er sei aber noch kein Christ gewesen. Im Selbstgespräch habe der Beschwerdeführer Gott gebeten ihn zu führen. Nach einiger Zeit hätte er sich dazu entschieden, mit den jungen Männern aus seiner Unterkunft, die bereits konvertiert gewesen seien, die Kirche - die XXXX - zu besuchen. Er sei erstaunt gewesen, dass sein Rechtsvertreter für Afghanistan gebetet hätte und auch für die Menschen im Iran, damit sie von ihrem Leid erlöst werden würden. Die Mullahs am Freitag hätten gebetet, dass die Christen als Ungläubige zerstört werden würden. Als er von der Nächstenliebe erfahren hätte, hätte es ihm mit Freude erfüllt und es hätte sein Interesse geweckt. Er hätte begonnen sich mit dem Christentum zu befassen und hätte an Bibelkursen teilgenommen. Die Liebe und das Leben von Jesus Christus hätten den Beschwerdeführer beeinflusst zum Christentum zu konvertieren. Das Leben von Jesus Christus, seine vollbrachten Wunder und schlussendlich seine Kreuzigung um die Menschen von ihrer Schuld zu erlösen, hätten den Beschwerdeführer fasziniert. Jemand, der tatsächlich auf der Suche nach der Wahrheit sei, sehe diese Zeichen und nehme sie auch bewusst wahr. Seine Auferstehung am dritten Tag nach seinem Tod, sei auch ein Wunder gewesen.Auf die Frage des Richters: "Wie kamen Sie mit dem Christentum in Österreich in Kontakt?", erzählte der Beschwerdeführer, in dem Heim, in welchem er untergebracht worden sei, seien bereits einige Christen geworden. Bei Diskussionen hätten die neuen Freunde das Christentum und der Beschwerdeführer zunächst den Islam verteidigt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch nicht über ausreichende Informationen über den Islam verfügt und deshalb begonnen im Internet zu recherchierien und Bücher zu lesen. So hätter er erfahren, dass Gewalttaten, etwa wie das Abtrennen von Gliedmaßen erlaubt sei und, dass Mohammad selbst ein Kriegsführer, ein Kommandant gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte dann beobachtet, welche Taten solche Gruppierungen wie beispielesweise die Taliban und die Daesh vollbringen würden. Er sei entsetzt gewesen, dass er so etwas Furchtbares verteidigt hätte und sei vom Islam abgefallen. Er sei aber noch kein Christ gewesen. Im Selbstgespräch habe der Beschwerdeführer Gott gebeten ihn zu führen. Nach einiger Zeit hätte er sich dazu entschieden, mit den jungen Männern aus seiner Unterkunft, die bereits konvertiert gewesen seien, die Kirche - die römisch 40 - zu besuchen. Er sei erstaunt gewesen, dass sein Rechtsvertreter für Afghanistan gebetet hätte und auch für die Menschen im Iran, damit sie von ihrem Leid erlöst werden würden. Die Mullahs am Freitag hätten gebetet, dass die Christen als Ungläubige zerstört werden würden. Als er von der Nächstenliebe erfahren hätte, hätte es ihm mit Freude erfüllt und es hätte sein Interesse geweckt. Er hätte begonnen sich mit dem Christentum zu befassen und hätte an Bibelkursen teilgenommen. Die Liebe und das Leben von Jesus Christus hätten den Beschwerdeführer beeinflusst zum Christentum zu konvertieren. Das Leben von Jesus Christus, seine vollbrachten Wunder und schlussendlich seine Kreuzigung um die Menschen von ihrer Schuld zu erlösen, hätten den Beschwerdeführer fasziniert. Jemand, der tatsächlich auf der Suche nach der Wahrheit sei, sehe diese Zeichen und nehme sie auch bewusst wahr. Seine Auferstehung am dritten Tag nach seinem Tod, sei auch ein Wunder gewesen. Auf die Frage des Richters was der Beschwerdeführer über das Leben von Jesus Christus wisse, antwortete er, Jesus Christus sei in XXXX von der Jungfrau Maria geboren worden. Der damalige König Herodes hätte die Absicht gehabt ihn zu töten, daher sei Josef, der Ehemann von Maria mit ihr zusammen, nach Ägypten geflohen. Jesus sei somit auch ein Flüchtling gewesen. Gott hätte mit Josef im Traum gesprochen und ihm mitgeteilt, dass Herodes verstorben sei und die Familie wieder zurückkehren könne. Da ein Sohn Herodes die Macht ergriffen hätte, habe Josef mit seiner Familie in XXXX bleiben und leben müssen. So sei es gekommen, dass Jesus Christus in XXXX herangewachsen sei. Er habe mit Josef als Tischler bis zu seinem
- Lebensjahr gearbeitet, dann sei er von Johannes im XXXX getauft worden. Der Heilige Geist sei dort das erste Mal erschienen. Bis jetzt habe Jesus ein Leben als Jude geführt, nach seiner Taufe habe er mit seiner Tätigkeit begonnen und die Menschen eingeladen seinen Weg zu beschreiten. Er hätte den Menschen erklärt, dass er der Sohn Gottes sei. Die Menschen hätten Wunder erwartet, welche er auch vollbracht hätte und die sie hätten sehen können, beispielsweise hätte Jesus Blinde sehend gemacht oder er hätte Lazerus von den Toten auferweckt.Auf die Frage des Richters was der Beschwerdeführer über das Leben von Jesus Christus wisse, antwortete er, Jesus Christus sei in römisch 40 von der Jungfrau Maria geboren worden. Der damalige König Herodes hätte die Absicht gehabt ihn zu töten, daher sei Josef, der Ehemann von Maria mit ihr zusammen, nach Ägypten geflohen. Jesus sei somit auch ein Flüchtling gewesen. Gott hätte mit Josef im Traum gesprochen und ihm mitgeteilt, dass Herodes verstorben sei und die Familie wieder zurückkehren könne. Da ein Sohn Herodes die Macht ergriffen hätte, habe Josef mit seiner Familie in römisch 40 bleiben und leben müssen. So sei es gekommen, dass Jesus Christus in römisch 40 herangewachsen sei. Er habe mit Josef als Tischler bis zu seinem
- Lebensjahr gearbeitet, dann sei er von Johannes im römisch 40 getauft worden. Der Heilige Geist sei dort das erste Mal erschienen. Bis jetzt habe Jesus ein Leben als Jude geführt, nach seiner Taufe habe er mit seiner Tätigkeit begonnen und die Menschen eingeladen seinen Weg zu beschreiten. Er hätte den Menschen erklärt, dass er der Sohn Gottes sei. Die Menschen hätten Wunder erwartet, welche er auch vollbracht hätte und die sie hätten sehen können, beispielsweise hätte Jesus Blinde sehend gemacht oder er hätte Lazerus von den Toten auferweckt. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer am Palmsonntag, eine Woche vor Ostern, würde man sich daran innern, dass Jesus auf einem Esel unterwegs gewesen sei und die Leute ihn als ihren König bezeichnet und bejubelt hätten. Am Karfreitag habe man Jesus als Verräter gekreuzigt. Jene Menschen, die ihn zuerst zugejubelt hätten, hätten dann gefordert, dass er gekreuzigt werde. Auf die Frage des Richters, ob Josef der leibliche Vater von Jesus gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer mit nein. Josef sei der Vater auf Erden gewesen. Sein wirklicher Vater sei im Himmel gewesen. Die heilige Dreifaltigkeit bedeute im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, die drei wichtigsten Feste seien: Weihnachten, da würde die Geburt Jesu Christi (am
- Dezember) gefeiert werden. Zu Ostern würde die Auferstehung Jesus Christus gefeiert werden. Das dritte wichtigste Fest sei Pfingsten. Der Heilige Geist sei Jesus und seinen 12 Jüngern erschienen. An dem Tag hätten über 3.000 Menschen den Glauben zum Christentum gefunden. Jesus sei nach seiner Auferstehung noch 40 Tage auf der Erde geblieben, danach sei er in den Himmel hochgestiegen zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt, die wichtigsten christlichen Kirchen seien die Protestanten, Katholiken und Orthodoxen. Diese hätten wieder Unterteilungen. Die Baptisten würden zu den Protestanten gehören. Die XXXX sei eine Freikirche. Er sei anfänglich mit seinen Freunden zur Kirche gegangen und habe es positiv aufgenommen, dass Farsi gesprochen worden sei. Die Bibel sei gelesen und auf Farsi übersetzt worden. Vor seiner Taufe sei der Beschwerdeführer zwei Monate vorbereitet worden. Es sei ihm erklärt worden, was die Taufe eigentlich bedeute und wie es zur Taufe gekommen sei, angefangen von Johannes über die Jünger Jesus Christi, wie auch sie getauft worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, was am Tag der Taufe vollzogen werde. Am Tag seiner Taufe habe der Beschwerdeführer ein weißes Gewand getragen, die Hände verschränkt und die rechte Hand über die Nase gehalten. Das Taufbecken sei wie ein Swimmingpool, denn man werde zur Gänze in das Wasser untergetaucht, mit dem Kopf nach hinten. Zwei Personen seien bei der Taufe des Beschwerdeführers anwesend gewesen, der Pastor und ein Presbyter.Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt, die wichtigsten christlichen Kirchen seien die Protestanten, Katholiken und Orthodoxen. Diese hätten wieder Unterteilungen. Die Baptisten würden zu den Protestanten gehören. Die römisch 40 sei eine Freikirche. Er sei anfänglich mit seinen Freunden zur Kirche gegangen und habe es positiv aufgenommen, dass Farsi gesprochen worden sei. Die Bibel sei gelesen und auf Farsi übersetzt worden. Vor seiner Taufe sei der Beschwerdeführer zwei Monate vorbereitet worden. Es sei ihm erklärt worden, was die Taufe eigentlich bedeute und wie es zur Taufe gekommen sei, angefangen von Johannes über die Jünger Jesus Christi, wie auch sie getauft worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, was am Tag der Taufe vollzogen werde. Am Tag seiner Taufe habe der Beschwerdeführer ein weißes Gewand getragen, die Hände verschränkt und die rechte Hand über die Nase gehalten. Das Taufbecken sei wie ein Swimmingpool, denn man werde zur Gänze in das Wasser untergetaucht, mit dem Kopf nach hinten. Zwei Personen seien bei der Taufe des Beschwerdeführers anwesend gewesen, der Pastor und ein Presbyter. Auf die Frage des Richters "Welche Worte wurden bei Ihrer Taufe gesprochen?" antwortete der Beschwerdeführer, nach der Nennung seines Namens, sei er im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes getauft worden. Unmittelbar vor der Taufe sei er gefragt worden, ob er Jesus Christus als seinen Gott akzeptiere. Diese Frage habe er natürlich mit "ja" beantwortet, er werde mit Gottes Hilfe getauft. Er habe keinen christlichen Taufnamen erhalten, er habe keinen anderen Namen gewählt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er besuche regelmäßig Gottesdienste und andere Veranstaltungen der XXXX . In der Gemeinde sei er aktiv, er mache das, was er machen könnte, wie etwa putzen. Es gäbe einige Burschen, die nicht so gut deutsch sprechen könnten, für diese würde er dolmetschen, wenn nötig vermittle er sie an HerrnDer Beschwerdeführer gab weiter an, er besuche regelmäßig Gottesdienste und andere Veranstaltungen der römisch 40 . In der Gemeinde sei er aktiv, er mache das, was er machen könnte, wie etwa putzen. Es gäbe einige Burschen, die nicht so gut deutsch sprechen könnten, für diese würde er dolmetschen, wenn nötig vermittle er sie an Herrn XXXX .römisch 40 . Sein Leben hätte sich seit dem Übertritt zum Christentum verändert. Der Beschwerdeführer erzählte, er hätte als Moslem sehr schnell geurteilt. Wenn jemand eine Sünde begangen hätte, habe er das auch als furchtbar angesehen. Da habe er aus dem heiligen Buch erfahren, dass eines Tages Jesus Christus über die Liebe gepredigt hätte. Die Menschen hätten ihm eine Frau gebracht, auf sie gezeigt und gesagt, sie hätten sie beim Begehen einer Sünde erwischt, welche mit dem Tod durch Steinigen zu bestrafen wäre. Nachdem die Menschen Jesus nach seiner Meinung gefragt hätten, sei er aufgestanden und habe gesagt, dass jene Person den ersten Stein werfen soll, die keinerlei Sünden begangen hätte. Die Menschen hätten die Steine, welche sie in den Händen gehalten hätten, fallen lassen. Auf die Frage, wo nun alle wären, hätte die Frau gesagt, dass keiner sie verurteilt hätte. Jesus hätte der Frau geantwortet: "Wenn niemand dich verurteilt hat, so verurteile ich dich auch nicht, gehe, aber begehe keine weiteren Sünden." Der Beschwerdeführer hätte für sich eine Lektion daraus gelernt, er verurteile andere nicht für Sünden oder Fehler, die sie begangen hätten. Jesus Christus hätte ihm gelehrt, alle zu lieben, auch die Feinde. An diesen Punkten würde er für sich arbeiten. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte bislang seine Familie nicht über seinen Übertritt zum Christentum informiert, denn dies sei keine einfache Angelegenheit. Er wolle mit ihnen nicht telefonisch darüber sprechen, sondern ihnen von Angesicht zu Angesicht diese Mitteilung machen. Seine Absicht sei, dass seine Eltern diese Veränderungen an ihm sehen sollten. Er wolle seine alten Eltern so schnell wie möglich treffen, da sie vermutlich nicht mehr lange leben werden. Auf die Frage des Richters, ob er glaube, dass sonst irgendjemand in Afghanistan von seinem Glaubensübertritt Kenntnis erlange, antwortete der Beschwerdeführer er hätte zu niemandem in Afghanistan persönlich Kontakt, jedoch seien zwei nicht befreundete Personen aus der Unterkunft nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei sich sicher, dass sie seinen Glaubenswechsel weitererzählen würden. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt dem Richter an, er hätte keine psychische Erkrankung aber Augenbeschwerden. Er sei operiert worden, jedoch wenn zu viel Licht sei, würden sich Streifen in seinem Gesichtsbild bilden. Der Beschwerdeführer antwortete auf Deutsch dem Richter auf die Frage, was er zurzeit in Österreich mache: "Ich will weiter in die Schule gehen und die Matura machen. Es ist ein bisschen schwer. Wenn ich positiv bekomme, muss ich arbeiten neben der Schule. .... Ich habe mich dieses Semester wegen Augenprobleme abgemeldet. Jetzt fängt das neue Semester an. Ich möchte mich melden und wieder die Schule aufnehmen." Er würde zurzeit nicht arbeiten, weil er viel lernen müsse, um die Schule besuchen zu können. Er würde auch viel Zeit investieren um Deutsch zulernen. Der Beschwerdeführer würde in einem Heim für Asylwerber wohnen und noch ledig sein. Er hätte aufgrund seines Schulbesuchs, der Kirchengemeinschaft und den Ort, in welchem er leben würde, viele österreichische Freunde. Sein Plan sei es, die Matura zu machen. Die beste Option sei für ihn Lehre mit Matura, weil man gleich einen Beruf erlernen würde. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan, ein islamisches Land abgeschoben werde, würde er, weil er kein Moslem mehr sei, von den streng religiösen Einwohner nach den Regeln des Korans getötet werden. Er wolle, auch wenn er zurückkehren müsste, nicht mehr die Erleuchtung gegen die Finsternis tauschen. Er könne nicht mehr zurückkehren, weil er Dinge ablehnen würde, die der Koran vorschreibe. Der Richter setzte die Verhandlung mit der Einvernahme des Zeugen, ein Angehöriger des Leitungsgremiums der Kirche, nach der Wahrheitserinnerung und der Belehrung über die Entschlagungsgründe fort. Der Zeuge gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren aus der Kirche. Der Zeuge erklärte dem Richter, er würde junge Menschen, die zur Kirche kommen, auf ihren Weg begleiten. Er würde diesen jungen Menschen mitteilen, dass sie nach der islamischen Lehre zu Ungläubigen werden würden, da sie den Islam verlassen und die christliche Lehre annehmen würden. Darüber werde ein Unterricht mit dem heiligen Buch gestaltet. Der Beschwerdeführer hätte dafür auch eine weitere Anreise in Kauf genommen. Er würde ernsthaft seinen Weg befolgen, unter der Woche würde der Zeuge mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt stehen. Wenn der Beschwerdeführer Fragen oder Probleme hätte, würde er diese mit dem Zeugen besprechen. Auch während des Gottesdienstes würde unter den Kirchenmitgliedern enger Kontakt gepflegt werden. Der Beschwerdeführer sei in der XXXX aktiv tätig, er würde die Reinigungsarbeiten und Dolmetschertätigkeiten übernehmen. Mit der Übernahme der christlichen Lehre, würde man in Afghanistan zahlreichen Problemen begegnen. Anfänglich habe der Beschwerdeführer nichts über die christliche Lehre gewusst. Er hätte zahlreiche Fragen gestellt, z.B. warum würden die Aussagen von zwei weiblichen Zeugen gefordert, wobei nur ein Mann als Zeuge ausreiche. Er habe sich mit Fragen beschäftigt, wie warum seien Frauen im Islam minderwertig. Als er seinen Weg zum Christentum beschritten hätte, sei ihm erklärt worden, dass es keinerlei Unterschiede zwischen Mann und Frau gäbe. Der Beschwerdeführer hätte auf seinem Weg viele Fragen gestellt und vieles hinterfragt. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für den Beschwerdeführer den Tod bedeuten. Es sei dort erlaubt, das Blut eines Konvertiten, jemanden der vom Islam abgefallen sei, fließen zu sehen. Der Zeuge sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht zum Islam zurückkehren würde, denn das Christentum sei ihm ein ernsthaftes Anliegen. Der Zeuge sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer seinen Weg weiterverfolgen werde, weil er alles mit Verständnis aufgefasst habe, denn im Vergleich zu vielen seiner Landsleute könne er lesen und schreiben.Der Richter setzte die Verhandlung mit der Einvernahme des Zeugen, ein Angehöriger des Leitungsgremiums der Kirche, nach der Wahrheitserinnerung und der Belehrung über die Entschlagungsgründe fort. Der Zeuge gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren aus der Kirche. Der Zeuge erklärte dem Richter, er würde junge Menschen, die zur Kirche kommen, auf ihren Weg begleiten. Er würde diesen jungen Menschen mitteilen, dass sie nach der islamischen Lehre zu Ungläubigen werden würden, da sie den Islam verlassen und die christliche Lehre annehmen würden. Darüber werde ein Unterricht mit dem heiligen Buch gestaltet. Der Beschwerdeführer hätte dafür auch eine weitere Anreise in Kauf genommen. Er würde ernsthaft seinen Weg befolgen, unter der Woche würde der Zeuge mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt stehen. Wenn der Beschwerdeführer Fragen oder Probleme hätte, würde er diese mit dem Zeugen besprechen. Auch während des Gottesdienstes würde unter den Kirchenmitgliedern enger Kontakt gepflegt werden. Der Beschwerdeführer sei in der römisch 40 aktiv tätig, er würde die Reinigungsarbeiten und Dolmetschertätigkeiten übernehmen. Mit der Übernahme der christlichen Lehre, würde man in Afghanistan zahlreichen Problemen begegnen. Anfänglich habe der Beschwerdeführer nichts über die christliche Lehre gewusst. Er hätte zahlreiche Fragen gestellt, z.B. warum würden die Aussagen von zwei weiblichen Zeugen gefordert, wobei nur ein Mann als Zeuge ausreiche. Er habe sich mit Fragen beschäftigt, wie warum seien Frauen im Islam minderwertig. Als er seinen Weg zum Christentum beschritten hätte, sei ihm erklärt worden, dass es keinerlei Unterschiede zwischen Mann und Frau gäbe. Der Beschwerdeführer hätte auf seinem Weg viele Fragen gestellt und vieles hinterfragt. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für den Beschwerdeführer den Tod bedeuten. Es sei dort erlaubt, das Blut eines Konvertiten, jemanden der vom Islam abgefallen sei, fließen zu sehen. Der Zeuge sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht zum Islam zurückkehren würde, denn das Christentum sei ihm ein ernsthaftes Anliegen. Der Zeuge sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer seinen Weg weiterverfolgen werde, weil er alles mit Verständnis aufgefasst habe, denn im Vergleich zu vielen seiner Landsleute könne er lesen und schreiben. In der aktuellen Strafregisterauskunft scheint keine Verurteilung auf. In der Stellungnahme vom 26.02.2019 nimmt der Vertreter der XXXX zum Übertritt zum christlichen Glauben und die daraus entstehenden Probleme in Afghanistan Bezug.In der Stellungnahme vom 26.02.2019 nimmt der Vertreter der römisch 40 zum Übertritt zum christlichen Glauben und die daraus entstehenden Probleme in Afghanistan Bezug. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und in der afghanischen Provinz Maidan Wardak geboren und aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise nach Europa war er dort aufhältig. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, weil er sich als Hazara und Schiite diskrimniert fühlte und weil die Kuchis, Paschtunen regelmäßig das Heimatdorf angegriffen hatten. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer diverse Kurse. Er erwarb das Deutschzertifikat Niveau A1 und besucht das Abendgymnasium in Graz. Der Beschwerdeführer ist vom islamischen Glauben abgefallen und nunmehr getauftes Mitglied der XXXX . Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Kirchengemeinde und im Flüchtlingsheim. Der neu erworbene Glauben ist ihm ein ernstes Anliegen.In Österreich besuchte der Beschwerdeführer diverse Kurse. Er erwarb das Deutschzertifikat Niveau A1 und besucht das Abendgymnasium in Graz. Der Beschwerdeführer ist vom islamischen Glauben abgefallen und nunmehr getauftes Mitglied der römisch 40 . Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Kirchengemeinde und im Flüchtlingsheim. Der neu erworbene Glauben ist ihm ein ernstes Anliegen. 1.2 Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/ afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/? fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan, http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derTrotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distriktenwurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distriktenwurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum
(16): Basic facts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-electionconundrum-16-basic-facts-about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/ afghanistan-election-conundrum-14district-council-and-ghazni-parliamentary-elections-quietlydropped/, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island-overrun-talebandefeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung GT - Gulf Today 12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr-2018/vr- statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-security-casualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07-30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditional-ceasefire-talibaneid-al-adha, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections, https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentaryelections, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/ afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.8.2018): Ghani Announce Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a): Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminaryfindings-indicate-airstrike-killed-12-civilians-maidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-about-rising-numbercivilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, -Strichaufzählung https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security_counc il_english.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_englis h. pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018 KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll- -Strichaufzählung %C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018 Kommentar: Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben. KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban, https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack- 180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns- 180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung DS - 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Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017)."Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von d