GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Ausnahme von Spruchpunkt römisch fünf. behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) ) Die Revision ist
B) ) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im November 2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570 - BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu spruchpunkt II. ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen sei. Der BF habe gravierende gesundheitliche Probleme, stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich und nehme Medikamente (Dauermedikation). In der Volksrepublik China sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Vor allem der lebensnotwendige Zugang zu den Medikamenten, die der BF wegen seiner Zuckererkrankung benötige, sei im Herkunftsland nicht gesichert. Zum Gesundheitszustand des BF wurden folgende Diagnosen festgestellt:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570 - BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen sei. Der BF habe gravierende gesundheitliche Probleme, stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich und nehme Medikamente (Dauermedikation). In der Volksrepublik China sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Vor allem der lebensnotwendige Zugang zu den Medikamenten, die der BF wegen seiner Zuckererkrankung benötige, sei im Herkunftsland nicht gesichert. Zum Gesundheitszustand des BF wurden folgende Diagnosen festgestellt: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX ., römisch 40 , römisch 40 . Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.07.2016, Zl. 781157010 - 1069556/BMI-BFA_NOE_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 30.07.2018 erteilt.Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.07.2016, Zl. 781157010 - 1069556/BMI-BFA_NOE_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.07.2018 erteilt. Mit Schreiben vom 06.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005.Mit Schreiben vom 06.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
GB wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 08.11.2016 endgültig nachgesehen.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013
Paragraphen 127,,15; 105, 15 StGB wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 08.11.2016 endgültig nachgesehen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der versuchten Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Nötigung
GB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen mehrere tätliche Angriffe des BF gegen eine Frau L zugrunde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der versuchten Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und dritter Fall; 83 Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen mehrere tätliche Angriffe des BF gegen eine Frau L zugrunde. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom Widerruf der mit Urteil vom Oktober 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF im Mai 2017 erneut jene Frau L vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er XXXX , XXXX , XXXX , XXXX erlitt. Weiters hat er sie zur Unterlassung der Verständigung der Sicherheitsbehörden mit Gewalt genötigt, indem er XXXX . Ein diversionelles Vorgehen kam nicht in Frage, weil der BF keinerlei Bereitschaft zeigte, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten zu übernehmen, und die Schuld insbesondere wegen seines getrübten Vorlebens, des raschen Rückfalls und der Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit als schwer zu beurteilen ist. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom Widerruf der mit Urteil vom Oktober 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF im Mai 2017 erneut jene Frau L vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 erlitt. Weiters hat er sie zur Unterlassung der Verständigung der Sicherheitsbehörden mit Gewalt genötigt, indem er römisch 40 . Ein diversionelles Vorgehen kam nicht in Frage, weil der BF keinerlei Bereitschaft zeigte, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten zu übernehmen, und die Schuld insbesondere wegen seines getrübten Vorlebens, des raschen Rückfalls und der Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit als schwer zu beurteilen ist. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss eines Oberlandesgerichtes vom März 2018 nicht Folge gegeben. 3. Der BF wurde vom Bundesamt für den 30.8.2018 zu einer Einvernahme geladen, wobei der Termin laut Aktenvermerk am selben Tag aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des BF (Unterzuckerung) abgesagt werden habe müssen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner Verurteilungen beabsichtigt werde, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abzuerkennen und festzustellen, dass seine Zurückweisung Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Der BF wurde weiters aufgefordert, schriftlich zu beantworten, welche Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden, ohne dass er nochmals seine Fluchtgründe anführe, ob er Verwandte im Heimatland habe, welche Erkrankung bei ihm vorliege und welche Medikamente/ärztliche Behandlungen er derzeit bzw. zukünftig benötige und ob Bindungen zu Österreich oder ein fortgeschrittener Integrationshintergrund (Deutschkurse, Arbeitseinstellung, Vereinstätigkeiten usw.) vorliegen würden. Dem Schreiben wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China beigefügt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellungnahme zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt zu beziehen.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner Verurteilungen beabsichtigt werde, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen und festzustellen, dass seine Zurückweisung Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Der BF wurde weiters aufgefordert, schriftlich zu beantworten, welche Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden, ohne dass er nochmals seine Fluchtgründe anführe, ob er Verwandte im Heimatland habe, welche Erkrankung bei ihm vorliege und welche Medikamente/ärztliche Behandlungen er derzeit bzw. zukünftig benötige und ob Bindungen zu Österreich oder ein fortgeschrittener Integrationshintergrund (Deutschkurse, Arbeitseinstellung, Vereinstätigkeiten usw.) vorliegen würden. Dem Schreiben wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China beigefügt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellungnahme zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt zu beziehen. In der Stellungnahme des BF vom 20.09.2018 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer langjährigen insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung und vieler weiterer Erkrankungen gesundheitlich bereits massiv eingeschränkt sei. Außerdem sei XXXX . Dies würde sich aus zahlreichen medizinischen Unterlagen ergeben und sei auch durch ein eigenes amtsärztliches Gutachten bestätigt worden, in welchen auch die Haftunfähigkeit des BF festgestellt worden sei. Der BF sei weiterhin regelmäßig wegen der Dauermedikation im Behandlung bei einem praktischen Arzt, einem Facharzt für Innere Medizin und einem Facharzt für Augenheilkunde. Er sei immer wieder stationär im Spital und habe für Jänner einen Operationstermin ( XXXX ). Schon allein die Flugreise nach China wäre für den BF mit einem hohen Risiko verbunden, diese nicht zu überleben. Er habe in China keine Verwandte mehr, zu denen noch Kontakt bestehe. In China habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich überhaupt kein Umfeld mehr, dass ihn unterstützen könnte. Im Herkunftsland sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Weiters gehe aus den übermittelten Länderinformationen hervor, dass Personen, die in China nicht gearbeitet hätten, normalerweise auch keinen Anspruch auf eine Rente oder ein anderes öffentliches Sozialsystem hätten. Da der BF schon sehr lange in Österreich lebe, sei es sehr ungewiss, ob er überhaupt jemals wieder in das Hukou-System - Wohnregistrierung eingegliedert werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm somit verwehrt. Ohne Unterstützung würde er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiters gemieden werden und qualvoll sterben, selbst wenn er die Reise überbestehen würde. In Österreich verfüge er über die entsprechende psychosoziale Betreuung, die es ihm möglich mache, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu überleben. Dem Schreiben wurden zahlreiche ärztliche Befunde und Bestätigungen, ein Beschluss eines Landesgerichtes sowie ein Behindertenausweis beigelegt. Dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.08.2018 ist zu entnehmen, dass der BF unter XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX leide, weshalb dem BF die Anreise zum Strafvollzugsort nicht zumutbar und die Eingliederung in den Strafvollzug nicht möglich sei. Der BF sei daher aus medizinischer Sicht nicht strafvollzugstauglich, wobei das Krankheitsbild chronisch fortschreitend sei, sodass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF nicht zu rechnen sei. Der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe sei daher bis zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes aufzuschieben.In der Stellungnahme des BF vom 20.09.2018 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer langjährigen insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung und vieler weiterer Erkrankungen gesundheitlich bereits massiv eingeschränkt sei. Außerdem sei römisch 40 . Dies würde sich aus zahlreichen medizinischen Unterlagen ergeben und sei auch durch ein eigenes amtsärztliches Gutachten bestätigt worden, in welchen auch die Haftunfähigkeit des BF festgestellt worden sei. Der BF sei weiterhin regelmäßig wegen der Dauermedikation im Behandlung bei einem praktischen Arzt, einem Facharzt für Innere Medizin und einem Facharzt für Augenheilkunde. Er sei immer wieder stationär im Spital und habe für Jänner einen Operationstermin ( römisch 40 ). Schon allein die Flugreise nach China wäre für den BF mit einem hohen Risiko verbunden, diese nicht zu überleben. Er habe in China keine Verwandte mehr, zu denen noch Kontakt bestehe. In China habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich überhaupt kein Umfeld mehr, dass ihn unterstützen könnte. Im Herkunftsland sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Weiters gehe aus den übermittelten Länderinformationen hervor, dass Personen, die in China nicht gearbeitet hätten, normalerweise auch keinen Anspruch auf eine Rente oder ein anderes öffentliches Sozialsystem hätten. Da der BF schon sehr lange in Österreich lebe, sei es sehr ungewiss, ob er überhaupt jemals wieder in das Hukou-System - Wohnregistrierung eingegliedert werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm somit verwehrt. Ohne Unterstützung würde er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiters gemieden werden und qualvoll sterben, selbst wenn er die Reise überbestehen würde. In Österreich verfüge er über die entsprechende psychosoziale Betreuung, die es ihm möglich mache, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu überleben. Dem Schreiben wurden zahlreiche ärztliche Befunde und Bestätigungen, ein Beschluss eines Landesgerichtes sowie ein Behindertenausweis beigelegt. Dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.08.2018 ist zu entnehmen, dass der BF unter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 leide, weshalb dem BF die Anreise zum Strafvollzugsort nicht zumutbar und die Eingliederung in den Strafvollzug nicht möglich sei. Der BF sei daher aus medizinischer Sicht nicht strafvollzugstauglich, wobei das Krankheitsbild chronisch fortschreitend sei, sodass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF nicht zu rechnen sei. Der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe sei daher bis zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes aufzuschieben. Dem Behindertenpass ist u.a. zu entnehmen, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei und er einer Begleitperson bedürfe. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF der mit Bescheid vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 781157010-1069556, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat
G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF der mit Bescheid vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 781157010-1069556, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Person des BF wurde u.a. festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen Sohn in China. Er sei im November 2008 nach Österreich eingereist, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von der Sozialhilfe, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch kein Hinweis auf einen Integrationswillen festzustellen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich dokumentieren, seien nicht festzustellen gewesen. Er sei wiederholt wegen §§ 105, 127, 83 StGB aber auch mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens
GB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei derzeit nicht haftfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Zeuge für ein Straf- oder Zivilverfahren wäre. Er sei im Herkunftsland keiner Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. Er habe abgesehen von seinem Sohn keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er habe aufgrund seiner Erkrankung keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er würde sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten bzw. fehlender Unterstützungsmöglichkeiten in einer persönlichen, gesundheitlichen aber auch finanziellen ausweglosen Lage befinden. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat getroffen.Zur Person des BF wurde u.a. festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen Sohn in China. Er sei im November 2008 nach Österreich eingereist, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von der Sozialhilfe, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch kein Hinweis auf einen Integrationswillen festzustellen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich dokumentieren, seien nicht festzustellen gewesen. Er sei wiederholt wegen Paragraphen 105, 127, 83, StGB aber auch mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens
Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
GB rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen des §§ 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 vorliege. Welche konkrete Straftat der Verurteilung zugrunde lag wurde nicht weiter erörtert.In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens
Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung vom 04.10.2018 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG erhoben. In der Beschwerde wurde ausdrücklich erklärt, dass (nur) der Spruchpunkt V. nicht angefochten werde. Eine ausdrückliche Erwähnung von Spruchpunkt VII. enthält die Beschwerde nicht, doch steht aufgrund der Bekämpfung der Rückkehrentscheidung außer Zweifel, dass dadurch auch das Einreiseverbot mitbekämpft wurde. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde
in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Dies sei nicht erfolgt und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe die Behörde die Aberkennung allein mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens begründet und dabei die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, Zl. C-369/17, zu Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU missachtet, wonach es einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegenstehe, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen sei, davon ausgegangen werde, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheide, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen sei. Die Behörde hätte demgemäß für die Beurteilung der Aberkennung die besonderen Umstände der Straftat würdigen müssen. Im gegebenen Fall sei der BF zwar wegen einer schweren Nötigung verurteilt worden, er sei jedoch lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Schon aus der Verurteilung ergebe sich, dass trotz des Strafrahmens eines Verbrechens der Unrechtsgehalt der Tat nicht so hoch gewesen sei und das Gericht bei der Strafzumessung weit unter den möglichen Strafrahmen geblieben sei. Der BF sei aufgrund einer Diabetes-Erkrankung gesundheitlich bereits sehr stark eingeschränkt und mittlerweile fast vollständig erblindet. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nur körperlich, sondern auch seelisch beeinträchtigt und suche Trost in falschen Kreisen (eine Frau aus dem Rotlichtmilieu) und sei somit in eine Konfliktsituation geschlittert, die zu strafrechtlichen Anzeigen geführt habe. Der BF sei jedoch grundsätzlich kein Verbrecher, sondern ein kranker Mann, der sich immer wieder ausnützen lassen habe und aus Kränkung und Verzweiflung falsch und leider auch strafbar gehandelt habe. Die schwere Nötigung, zu der er verurteilt worden sei, sei zwar vom Strafrahmen ein Verbrechen. Es sei aufgrund der genannten Umstände der Tat jedoch lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Abgesehen von der Verurteilung wegen des Verbrechens wären die Voraussetzungen für eine Erteilung des subsidiären Schutzes aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK weiterhin vorgelegen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung
G 2005 sei die Behörde in Spruchpunkt V. selbst zu jenem Ergebnis gekommen und habe festgestellt, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung gegeben sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach Paragraph 39, AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG erhoben. In der Beschwerde wurde ausdrücklich erklärt, dass (nur) der Spruchpunkt römisch fünf. nicht angefochten werde. Eine ausdrückliche Erwähnung von Spruchpunkt römisch sieben. enthält die Beschwerde nicht, doch steht aufgrund der Bekämpfung der Rückkehrentscheidung außer Zweifel, dass dadurch auch das Einreiseverbot mitbekämpft wurde. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde
Paragraph 18, Asylgesetz 2005 u.a. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Dies sei nicht erfolgt und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe die Behörde die Aberkennung allein mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens begründet und dabei die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, Zl. C-369/17, zu Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU missachtet, wonach es einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegenstehe, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen sei, davon ausgegangen werde, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheide, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen sei. Die Behörde hätte demgemäß für die Beurteilung der Aberkennung die besonderen Umstände der Straftat würdigen müssen. Im gegebenen Fall sei der BF zwar wegen einer schweren Nötigung verurteilt worden, er sei jedoch lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Schon aus der Verurteilung ergebe sich, dass trotz des Strafrahmens eines Verbrechens der Unrechtsgehalt der Tat nicht so hoch gewesen sei und das Gericht bei der Strafzumessung weit unter den möglichen Strafrahmen geblieben sei. Der BF sei aufgrund einer Diabetes-Erkrankung gesundheitlich bereits sehr stark eingeschränkt und mittlerweile fast vollständig erblindet. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nur körperlich, sondern auch seelisch beeinträchtigt und suche Trost in falschen Kreisen (eine Frau aus dem Rotlichtmilieu) und sei somit in eine Konfliktsituation geschlittert, die zu strafrechtlichen Anzeigen geführt habe. Der BF sei jedoch grundsätzlich kein Verbrecher, sondern ein kranker Mann, der sich immer wieder ausnützen lassen habe und aus Kränkung und Verzweiflung falsch und leider auch strafbar gehandelt habe. Die schwere Nötigung, zu der er verurteilt worden sei, sei zwar vom Strafrahmen ein Verbrechen. Es sei aufgrund der genannten Umstände der Tat jedoch lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Abgesehen von der Verurteilung wegen des Verbrechens wären die Voraussetzungen für eine Erteilung des subsidiären Schutzes aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK weiterhin vorgelegen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Behörde in Spruchpunkt römisch fünf. selbst zu jenem Ergebnis gekommen und habe festgestellt, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung gegeben sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
1 Z 1
Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.