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{'item': 'W184 2198517-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW184 2198517-1 SpruchW184 2198517-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX oder XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 1164151006/170951015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 oder römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 1164151006/170951015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.05.2019 erteilt."römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2019 erteilt." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Sachverhaltsfeststellungen wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "A) Verfahrensgang ... Bei der Erstbefragung am 16.08.2017 ... gaben Sie betreffend Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes an: Ich habe die letzten fünf bis sechs Jahre mit meinem Onkel väterlicherseits in Logar zusammengelebt. Ich hatte Schwierigkeiten mit den Taliban. Sie schickten mir Drohbriefe. Sie behaupteten, dass mein Vater für die Regierung arbeite und Spionage betreibe. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Ich weigerte mich. Dann griffen sie unser Haus mit Bomben an. Bei dem Angriff wurden die Ehefrau und die Tochter meines Onkels getötet. Mein Leben war in Gefahr und ich konnte keinen Schutz bekommen, daher flüchtete ich aus Afghanistan. ... Am 26.04.2018 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ... niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (F = Frage, A = Antwort): ... F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Wurde alles protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. F: Möchten Sie zu Ihren bisher getätigten Aussagen in Ihren bisherigen Befragungen und Einvernahmen noch etwas hinzufügen oder korrigieren? A: Ich habe nicht alles detailliert erzählt. Sie haben kurze Fragen gestellt und ich habe kurz geantwortet. ... F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen? A: Nein. F: Nehmen Sie zurzeit Medikamente oder andere Substanzen? A: Ich nehme eine Salbe, weil ich einen juckenden Ausschlag hatte. Ich weiß nicht, wie die Salbe heißt. Nachgefragt, der Ausschlag ist weg. Mir geht es gut. ... F: Wurden Sie in Ihrem Heimatstaat von den staatlichen Behörden registriert? A: Ich hatte eine afghanische Tazkira, aber keinen Pass. Ich war nie bei den afghanischen Behörden, wo ich es vorweisen musste. Im Moment habe ich die Tazkira nicht bei mir. ... F: Aus welcher Provinz Ihres Heimatstaates kommen Sie? A: Logar. F: Aus welchem Distrikt Ihres Heimatstaates kommen Sie? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Aus welchem Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat? A: Afghanistan, XXXX , XXXX , in einem Haus.A: Afghanistan, römisch 40 , römisch 40 , in einem Haus. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Ich habe den sunnitisch-muslimischen Glauben. ... F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatstaat an? A: Afghanistan, XXXX , XXXX . Die gesamte Zeit lebte ich, ungefähr sechs Jahre, bei meinem Onkel in XXXX .A: Afghanistan, römisch 40 , römisch 40 . Die gesamte Zeit lebte ich, ungefähr sechs Jahre, bei meinem Onkel in römisch 40 . F: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Einen Tag, bevor ich mein Land verlassen habe. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A: Es war Sommer. Nachgefragt, weiß ich das Jahr nicht mehr. F: Wie lange hat die Reise von Afghanistan bis nach Österreich gedauert? A: Zwei Jahre, bis ich in Österreich angekommen bin. ... F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? A: Bei einem Nachbarn in der Ortschaft. F: Wie hieß der Nachbar? A: Jetzt kann ich mich nicht mehr erinnern. ... F: Können Sie die Provinzen nennen, welche Sie bei der Ausreise aus Afghanistan durchreist sind? A: Ja, ich kann mich erinnern. Von Logar bin ich nach Kabul gefahren, von dort nach Kandahar, von dort nach Pakistan. F: Sind Sie allein oder mit Hilfe eines Schleppers aus Ihrem Heimatstaat ausgereist? A: Mein Onkel hat mich bis in den Iran begleitet. F: Und danach? A: Ab dem Iran hatte ich dann einen Schlepper. Ich war nicht allein. Wir waren in einer Gruppe. Meinen Onkel habe ich im Iran verloren. In der Nacht, als wir dort angekommen sind, habe ich ihn verloren. F: Nennen Sie die Länder, welche Sie auf Ihrer Reise nach Österreich durchreisten? A: Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich. F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? A: Zwischen 6.000 bis 7.000 pakistanische Rupien, umgerechnet ca. 400.000 Afghani. F: Wer hat die Reise organisiert? A: Mein Onkel. Er hat Schlepper gekannt und hat auch mit ihnen vereinbart, wann und wo. ... F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert? A: Bis zur

  1. Klasse habe ich die Schule besucht. Nachgefragt, in Pakistan. F: Wie lange sind Sie jetzt in die Schule gegangen? A: Ich bin mit fünf Jahren zur Schule gegangen, habe dort zwei Jahre gemacht und von der
  2. Klasse ein Monat gemacht und dann bin ich nach Afghanistan gereist. F: Warum haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie sieben Jahre Grundschule in Pakistan gemacht haben? A: Das wurde falsch übersetzt, da ich gesagt habe, von fünf bis sieben Jahre bin ich zur Schule gegangen. F: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf. A: (Ich bin) in Pakistan in XXXX geboren. Ungefähr zwei Jahre habe ich dort die Schule besucht. Nachher ging ich nach Afghanistan und habe meinem Onkel geholfen. Er war Hirte und ich habe ihm geholfen. Das ist alles. Er hatte Ziegen, Lämmer. Er hat sehr viele Tiere gehabt.A: (Ich bin) in Pakistan in römisch 40 geboren. Ungefähr zwei Jahre habe ich dort die Schule besucht. Nachher ging ich nach Afghanistan und habe meinem Onkel geholfen. Er war Hirte und ich habe ihm geholfen. Das ist alles. Er hatte Ziegen, Lämmer. Er hat sehr viele Tiere gehabt. F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Berufsausbildung absolviert? A: Nein. ... F: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? A: Mein Onkel hat mich versorgt. F: Wie lange sind Sie insgesamt einer Arbeitstätigkeit beim Onkel nachgekommen? A: Circa vier bis fünf Jahre lang. Nachgefragt, bin ich dort nicht zur Schule gegangen, dort gab es keine Schule, weil die Schulen, die existiert haben, durch die Taliban verbrannt wurden. F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatstaat der Arbeit bei Ihrem Onkel nachgehen? A: Ja. F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus in Bezug auf Freunde, Bekannte, Aktivitäten, usw.? A: Nein, habe ich nicht gehabt. Dort waren überall die Taliban, darum habe ich keine Freunde gehabt. ... F: Lebten Sie an der letzten Wohnadresse bis zur Ausreise? A: Ja. Nachgefragt, im Haus des Onkels. F: Wer wohnt jetzt dort? Was ist mit dem Haus (der Wohnung) passiert? A: Niemand. Das Haus gibt es nicht mehr. Das Haus wurde durch einen Bombenanschlag zerstört. F: Welche Personen haben zum Zeitpunkt der Ausreise dort noch gelebt? A: Mein Onkel, sein Sohn, seine Tochter und seine Ehefrau. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: ... ca. 39 Jahre, er ist spurlos verschwunden. Ich weiß nicht, wo er ist. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: ... ca. 40 Jahre. Ich weiß nicht, wo sie lebt. Meine Eltern und meine Geschwister sind spurlos verschwunden. Ich weiß nicht, wo sie sind. F: Haben Sie Geschwister, wie heißen sie, wann sind sie geboren und wo leben sie? A: Bruder ... ca. 17 Jahre, Schwester ... ca. 9 Jahre. Bei der ersten Einvernahme wurden manche Daten falsch eingetragen. F: Welche Angehörigen leben noch in Ihrem Herkunftsstaat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Vielleicht gibt es Onkel mütterlicherseits, aber ich weiß es nicht genau. Nachgefragt, sonst lebt keiner. Ich habe mit denen aber keinen Kontakt. F: Das ergibt aber keinen Sinn, wenn ich nicht weiß, ob es jemanden gibt, kann ich ja mit dem keinen Kontakt haben. A: Weil ich einmal in Pakistan meinen Onkel mütterlicherseits getroffen habe, vor langer Zeit. F: Welche Verwandten leben noch in Pakistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Früher lebte mein Onkel mütterlicherseits dort, jetzt weiß ich aber nicht, wo er wohnt. F: Wo befindet sich der Onkel, mit welchem Sie in den Iran gegangen sind? ... A: Wir wurden getrennt. Es waren dort so viele Flüchtlinge. Ich habe die Übersicht verloren. Nachgefragt, ich habe ihn nicht mehr gefunden. Zwei Tage habe ich in der Türkei auf ihn gewartet, dass er kommt, er ist aber nicht mehr aufgetaucht. F: Was haben Sie dann gemacht? A: Als er nicht mehr aufgetaucht ist, hat mich der Schlepper weitergeschickt. Ich habe meinen Onkel seit diesem Zeitpunkt nicht gesehen. F: Wie haben Sie dann den Schlepper kontaktiert, welcher Sie weitergeschickt hat? A: Der Schlepper hat ein eigenes Quartier. Ich habe bei ihm gelebt. F: Wohin hat er Sie weitergeschickt? A: Ich bin dann nach Istanbul und dann nach Bulgarien weitergegangen. F: Wie lange war das, als Sie Ihren Onkel im Iran verloren haben und nach Bulgarien gekommen sind? A: Es sind etwa zehn Monate vergangen, weil ich 8-mal versucht habe, die bulgarische Grenze zu überqueren. Ich wurde immer festgenommen und in die Türkei abgeschoben. Danach ging ich dann nach Serbien. F: Wo haben Sie in den zehn Monaten gewohnt? A: Es war eine Wohnung des Schleppers. Er hatte mehrere Wohnungen. F: Waren Sie je in Kabul? A: Ich bin ein paar Mal dort gewesen. F: Haben Sie in Kabul Bekannte oder Verwandte? A: Ich bin nur mit meinem Onkel dort hingefahren und wir waren einkaufen. ... Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: ... F: Waren Sie in Ihrem Heimatstaat inhaftiert? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Heimatstaat Probleme mit Behörden gehabt? A: Nein, mit niemandem. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein. F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.)? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß ... A: Als ich von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt bin, war ich sieben Jahre alt. Zwei Monate später gingen meine Eltern einkaufen zum Bazar. Ich weiß nicht, ob sie nach Kabul oder woanders hingefahren sind. Ich bin am Vormittag weggegangen und kam am Nachmittag um 15 Uhr nach Hause. Meine Eltern waren nicht zu Hause. Es kam ein Nachbar zu mir und sagte, dass ich zu ihm nach Hause mitkommen soll. Danach brachte mich mein Nachbar zu meinem Onkel. Ich wusste nicht, worum es geht, aber er war sehr traurig. Er erzählte mir, dass meine Eltern zu meinem Onkel mütterlicherseits zu Besuch gegangen sind. Bei uns in der Provinz und der Umgebung waren überall die Taliban aktiv. Mein Onkel erzählte, dass es für mich und uns sehr gefährlich ist, hier zu leben. Er hat mehrere Drohbriefe bekommen. Wir bekamen fast jeden Tag Drohbriefe, bis ich einen selber gesehen habe und meinen Onkel gefragt habe, was das ist. Ich habe einmal zugehört, wie mein Onkel mit seiner Frau geredet hat und gesagt hat, dass die Taliban uns allen vorwerfen, dass wir Spione wären und für die Taliban arbeiten sollen. Das hat er mit seiner Frau gesprochen. Und dann wusste ich, worum es geht. Eines Tages gingen wir arbeiten. Wir waren den ganzen Tag unterwegs. Als wir am Abend nach Hause kamen, sahen wir, dass mehrere Bomben in das Haus meines Onkels geworfen wurden, und dabei wurden die Ehefrau und die beiden Kinder des Onkels getötet. Die haben uns vorgeworfen, dass wir Spione wären. Dort waren überall Taliban. Am nächsten Tag sind wir dann geflüchtet. Wir sind heimlich geflüchtet, dass es keiner mitbekommt. ... F: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? A: Erstens nirgendwo ist es sicher für mich. Überall herrscht Krieg und keine Sicherheit ... Ich bin dort gefährdet, ich bin dort nicht sicher. Man nimmt nicht die gefährlichen Wege auf sich, wenn man nicht gefährdet ist in Afghanistan. In Afghanistan sind nicht nur Taliban, sondern Daesh aktiv. Überall finden Selbstmordanschläge statt und man ist nirgends sicher. ... F: Wann sind Sie mit Ihrem Onkel am nächsten Tag abgereist von dem Heimatdorf? A: Am Morgen, in der Früh. Nachgefragt, wir haben bei einem Nachbarn geschlafen. F: Mit wem fuhren Ihre Eltern, als sie verschwunden sind, auf den Bazar? A: Ich habe es selbst nicht gesehen, mit wem sie weggefahren sind, aber sie haben mir gesagt, dass sie auf den Bazar fahren. F: Nur Ihre Eltern sind gefahren? A: Meine Schwester und mein Bruder sind auch mitgefahren. Mein Bruder war stumm. F: Warum sind Sie nicht mitgefahren? A: Ich wollte nicht. Ich habe gesagt, ich bleibe da und spiele. F: Wo sind Sie hingegangen, um zu spielen? A: Draußen spielte ich. F: Warum ging Ihre Familie von Pakistan nach Afghanistan zurück? A: Wir haben keinen Flüchtlingsstatus gehabt, dass wir dort leben durften. Die pakistanischen Behörden wollten die Afghanen nach Hause schicken. Wir lebten dort in einem Flüchtlingscamp. F: Wo wurden Ihre Tante und deren Kinder beerdigt? A: Die Dorfleute haben gesagt, dass sie sich darum kümmern und dass wir flüchten sollen. Wir waren die letzte Nacht bei unserem Nachbarn versteckt. F: Sie gaben einen Bombenangriff auf das Haus Ihres Onkels an. War das ein gezielter Anschlag auf das Haus Ihres Onkels oder gab es in der Ortschaft oder der Umgebung ein Gefecht? A: Nicht am selben Tag, sondern ein paar Monate zuvor waren auch Bombenanschläge in unserer Umgebung. F: Wo befanden Sie sich in der Zeit des Bombenangriffes? A: Ich habe doch gesagt, dass mein Onkel Hirte war, und wir sind unterwegs gewesen in den Bergen. F: Wissen Sie, ob es ein gezielter Anschlag auf das Haus war oder ein Gefecht. Was sagten die Nachbarn? A: Nein, es war gezielt, weil dort waren überall die Taliban präsent. F. Woher wissen Sie, dass es gezielt war? A: Sie haben uns vorgeworfen, dass wir spioniert haben. Nachgefragt, die Briefe, die die Taliban geschrieben haben, darin haben sie geschrieben, dass sie so etwas tun. Ich habe die Briefe nicht gelesen, mein Onkel hat es seiner Frau erzählt und ich habe es gehört. Die Taliban wollten die Jungen, welche in meinem Alter sind, rekrutieren. Dort in unserer Gegend sind sehr radikale Gruppierungen aktiv. Es gibt eine Gruppierung Namens XXXX , so heißt auch deren Anführer. Die waren in unserer Gegend. Sie versuchen, die Leute zu Taten zu bringen, welche sie nicht freiwillig machen wollen.A: Sie haben uns vorgeworfen, dass wir spioniert haben. Nachgefragt, die Briefe, die die Taliban geschrieben haben, darin haben sie geschrieben, dass sie so etwas tun. Ich habe die Briefe nicht gelesen, mein Onkel hat es seiner Frau erzählt und ich habe es gehört. Die Taliban wollten die Jungen, welche in meinem Alter sind, rekrutieren. Dort in unserer Gegend sind sehr radikale Gruppierungen aktiv. Es gibt eine Gruppierung Namens römisch 40 , so heißt auch deren Anführer. Die waren in unserer Gegend. Sie versuchen, die Leute zu Taten zu bringen, welche sie nicht freiwillig machen wollen. F: Wie viele Drohbriefe hat Ihr Onkel bekommen? A: Vier oder fünf Stück hat er erhalten. Ich glaube, bevor ich zu meinem Onkel gekommen bin, hat er auch schon welche bekommen, ich weiß es aber nicht sicher. Die ersten zwei Monate habe ich bei meinen Eltern gelebt. F: Was stand in den Drohbriefen? Was haben Sie aus den Gesprächen Ihres Onkels mitbekommen? A: Was ich gehört habe, wie mein Onkel es seiner Frau erzählte: Dass wir Spione sind. Entweder wir sollen für die Taliban arbeiten oder wir werden getötet. F: Wer ist gemeint mit "wir"? Bezieht sich das auf Ihren Onkel und Tante oder auf Sie? A: Ich und mein Onkel. Ich habe jeden Tag Taliban dort gesehen. Es gab auch junge rekrutierte Taliban dabei, welche sich im Dorf aufgehalten haben. Am Anfang glaubte mein Onkel an diese Drohbriefe nicht. F: Wie kam er zu den Drohbriefen? A: Die haben diese einfach durch die Türspalte hineingeworfen. F: Bekamen andere Dorfbewohner auch Drohbriefe? A: Die Leute, die mit den Taliban nicht mitgemacht haben, die bekamen solche Drohbriefe. F: Warum wurden Sie nicht persönlich von den Taliban darauf angesprochen? A: Das, was sie sagen wollten, haben sie in dem Brief geschrieben ... Die Taliban schicken jedem, den sie ins Visier nehmen, Drohbriefe. F: Wann fing das mit den Drohbriefen an? A: Leider kann ich mich nicht erinnern. F: Sie haben lange bei Ihrem Onkel gewohnt. Waren die Drohbriefe auch schon am Anfang oder nur am Ende? A: Ich glaube, ein bis eineinhalb Jahre, als ich zu meinem Onkel gekommen bin, fingen diese Drohbriefe an. Die Taliban-Gruppierungen haben oft gewechselt. Es kamen auch immer neue. Die haben sich abgewechselt. F: Hat Ihr Vater auch schon Drohbriefe bekommen? A: Nein, mein Vater bekam keine Drohbriefe. F: Warum gaben Sie bei der Erstbefragung an, dass Ihr Vater von den Taliban bezichtigt wurde, dass er für die Regierung arbeiten würde? A: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe auch meiner Betreuerin gesagt, dass dieser Punkt nicht stimmt. Anmerkung: Die gesetzliche Vertretung gibt an, dass sie von dem Asylwerber auf diesen Punkt der Unstimmigkeit in der Erstbefragung aufmerksam gemacht worden ist. F: Was hätten Sie oder Ihr Onkel für die Taliban machen sollen? A: Dass wir mit denen am Jihad teilnehmen und kämpfen. Das wollten wir auf keinen Fall, weder ich noch mein Onkel. F: Hatten Sie je persönlichen Kontakt mit den Taliban? A: Nein. F: Haben Sie oder Ihr Onkel oder Ihre Angehörigen sich deswegen um Hilfe an die Behörden, insbesondere die Polizei, gewandt? A: In unserer Provinz gibt es keine behördlichen Posten, wo man sich melden kann. Außerdem hat mein Onkel nicht geglaubt, dass es so gefährlich sein kann für uns. F: Haben Sie oder Ihr Onkel sich um Hilfe an die Dorfältesten gewandt? Wenn nein, warum nicht? A: Wie gesagt, wir haben nicht geglaubt, dass es gefährlich ist. Außerdem macht der Dorfälteste mit, was die Taliban wollen. Weil eben alle mit den Taliban mitmachen, kann die Regierung dort nicht existieren oder sie aufhalten. F: Wurden Sie je persönlich verfolgt oder bedroht? A: Nicht direkt, aber in diesen Briefen haben sie mich auch erwähnt. Sie haben gesagt, deinen Neffen. Sie haben uns beide bedroht. Es ist deren Weise. Sie nehmen minderjährige Kinder mit und bilden sie aus, weil die Minderjährigen bessere Arbeit leisten. Der Anführer der Gruppierung XXXX , welche sich um die Rekrutierungen kümmert, heißtA: Nicht direkt, aber in diesen Briefen haben sie mich auch erwähnt. Sie haben gesagt, deinen Neffen. Sie haben uns beide bedroht. Es ist deren Weise. Sie nehmen minderjährige Kinder mit und bilden sie aus, weil die Minderjährigen bessere Arbeit leisten. Der Anführer der Gruppierung römisch 40 , welche sich um die Rekrutierungen kümmert, heißt XXXX .römisch 40 . ... B) Beweismittel ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: ... Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: ... Sie verfügen laut Ihren Angaben über keine Angehörigen in Ihrem Heimatstaat. Ihre Eltern und Ihre Geschwister sind verschollen. Der Aufenthalt von weiteren Angehörigen ist Ihnen nicht bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund Ihrer Minderjährigkeit, dem Nichtvorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Ihrem Heimatsaat und des Umstandes, dass Sie aufgrund Ihres jungen Alters zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul ... Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018 Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen genannt (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer und vier Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u. a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul ...; BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire ...; BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan ...; BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege ...; DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel ...; NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers ...; NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan; Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb ...; Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan ...; Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel ...; The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy ...; The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing ...; The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens ...; The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan ... Kurzinformation vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 ... Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurückzuführen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurückzuführen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen, um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  3. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurden in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilisten Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  4. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilisten um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilisten um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilisten fielen Selbstmordattentaten sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017). Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina in der westlichen Provinz Ghor wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: Je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina in der westlichen Provinz Ghor wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: Je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurden im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: Ein militärisches Gelände, eine Polizeistation und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte, in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurden im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: Ein militärisches Gelände, eine Polizeistation und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte, in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017).Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017). Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele veranlassten die afghanische Regierung, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: Landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierten die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnte großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihren Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurden die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin, von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich, kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen, und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften, die Taliban zurückzudrängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriffen auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe, zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten, hielt das die Gruppierungen nicht davon ab, ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor ...; BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber ...; BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers ...; BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan ...; Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends ...; Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise ...; KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan ...; Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital ...; INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...; INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...; NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet ...; NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul ...;NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station römisch eins s Attacked in Kabul ...; NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks ...; NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul ...; Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD ...; Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors ...; Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official ...; Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting ...; RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster ...; RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned ...; SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast ...; SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...; Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone ...; Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation ...; TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan ...; Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander ...; UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers ...; UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...; UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017 ...; UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...; Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan ... ... Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  1. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  2. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z. B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN ...; CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance ...; Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar ...; DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...; IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul - Afghanistans endlose Regierungsbildung ...; NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement ...; Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year ...; Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...; Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond ...; The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal ...; Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group ...; USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ... ... Logar Logar hat folgende Distrikte: Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). ... Im Zeitraum 1.9.
  3. - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vgl. auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016).Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vergleiche auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016). Quellen CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017, ...; EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...; Kabul Tribune (14.6.2016): Key Haqqani Network terrorist arrested in Logar province ...; Khaama Press (20.2.2017): Taliban leader arrested after returning from Pakistan ...; Khaama Press (4.1.2017): 10 ISIS fighters among 58 militants killed, claims Afghan defense ministry ...; Khaama Press (20.6.2016): 33 Taliban insurgents killed in air, ground raids of Afghan forces: MoD ...; Khaama Press (30.5.2016): Haqqani network terrorists involved in major attacks arrested in Logar ...; Khaama Press (20.4.2016): Taliban military commission chief killed in Afghan intelligence operatives raid ...; Pajhwok (20.2.2017): Notorious Taliban commander arrested in Logar ...; Pajhwok (4.1.2017): 12 Daesh fighters among 58 rebels killed, says MoD ...; Pajhwok (14.10.2016): 64 militants, 12 soldiers killed in new wave of violence ...; Pajhwok (15.4.2016): Taliban commanders among 10 rebels eliminated in Logar raid ...; The Diplomat (15.11.2016): Islamic State Khorasan Province: Pakistan's New Foreign Policy Tool? ...; UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015 ... ... Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). ... Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften, wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich, den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moscheen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten, individuelle Freiheiten zu verteidigen, bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage, um ihr Vorhaben zu widerrufen, oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan ...; CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan ...; Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country ...; The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted' ...; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan ...; USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan ... ... Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). Quellen: Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan ... ... Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft ...; IWF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity ...; IWF - International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan ...; UNDP - United Nations Development Programm
(2016): Human Development Data ...; UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General ...; WB - The Worldbank (2.11.2016): Afghanistan Overview ...; WB - The Worldbank (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability ...; WB - The World Bank (10.2016): Afghanistan Country Update - Issues 49 ...; WB - The World Bank (2.5.2016): Afghanistan Systematic Country Diagnostic: An Analysis of a Country's Path toward Development ... D) Beweiswürdigung ..." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aufgrund der Minderjährigkeit und des Fehlens von Angehörigen im Herkunftsstaat sei subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nur der Spruchpunkt I. angefochten und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nur der Spruchpunkt römisch eins. angefochten und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = Beschwerdeführende Partei, BFV = Vertreter der beschwerdeführenden Partei, D = Dolmetscher): "R: Haben Sie Personaldokumente, mit denen Sie Ihre Identität und Abstammung aus Afghanistan nachweisen können? BF: Ich hatte welche, jetzt habe ich sie nicht mehr. R: Welches Dokument hatten Sie? BF: Ich hatte eine Tazkira. R: Wer hat wann und wo diese Tazkira ausgestellt? BF: Sie wurde sehr früh ausgestellt, vor einer langen Zeit. Da war ich circa sieben Jahre alt. R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? BF: Circa zwei Monate vor dem Beginn des Fastenmonats Ramadan, im Jahr 2015 oder 2016, genau weiß ich es nicht mehr. R: Ich habe hier den Akt des BFA. Sie wurden einmal nach dem Grenzübertritt einvernommen und einmal in XXXX . Zu der Frage, wann Sie aus Afghanistan ausgereist sind, haben Sie unvollständige Angaben gemacht.R: Ich habe hier den Akt des BFA. Sie wurden einmal nach dem Grenzübertritt einvernommen und einmal in römisch 40 . Zu der Frage, wann Sie aus Afghanistan ausgereist sind, haben Sie unvollständige Angaben gemacht. BF: Ich war circa zehn Tage in Pakistan, zehn Tage im Iran. Dann war ich circa zehn Monate in der Türkei, in Bulgarien war ich circa eine Woche oder länger, das weiß ich nicht mehr, circa vier Monate lang war ich in Serbien und zwei Tage in Ungarn. Ich kann es nicht zusammenzählen, vielleicht zwei Jahre, weiß ich nicht. Ich war die ganze Zeit unterwegs, ich weiß nicht, wie lange wir tatsächlich unterwegs waren und wo wir untergebracht waren. Einen Tag habe ich in Rumänien verbracht. Die BFV legt einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 01.02.2019 vor ... R: Sie sind im August 2017 nach Österreich gekommen und Sie haben mir den jeweiligen Aufenthalt in den durchquerten Ländern mitgeteilt. Wenn Sie nun diese Zeiträume zusammenzählen? BF: Das macht insgesamt circa ein Jahr, drei Monate und zehn Tage. R: Wann sind Sie demnach ausgereist? BF: Das war im Jahr 2016, und zwar zwei Monate vor dem Fastenmonat. Wie dieser Monat hieß, weiß ich nicht mehr. R: Der Ramadan im Jahr 2016 begann am
  1. Juni. BF: Ja, in dem Jahr war es nach dem Ramadan sehr heiß. R: Da waren Sie aber nicht mehr in Afghanistan, als es dort heiß war, oder? BF: Das war nicht vor dem Ramadan, sondern nach dem Ramadan. Ich bin zwei Monate nach dem Ende des Ramadan aus Afghanistan ausgereist. Es war ein Fehler vom vorherigen Dolmetscher. Ich kann mich nicht an alle Einzelheiten erinnern, dort sind Taliban, usw., da kann man sich nicht an alles erinnern. Es gibt dort keinen Handyempfang. R: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren? BF: Wegen der Taliban kann ich nicht zurück. R: Wie und warum verfolgen die Taliban Sie? BF: Die Taliban rekrutierten junge Jugendliche und wollten mich mitnehmen. Die Kinder werden von Kindheit an beeinflusst, indem ihnen gesagt wird, dass die Taliban gut sind, und mit der Zeit, wenn sie älter werden, wachsen sie mit dem Gedanken auf, dass die Taliban gut sind, und schließen sich ihnen an. R: Wer hat Sie von Kindheit an beeinflusst, dass Sie sich den Taliban anschließen sollen? BF: In unserem Dorf sind fast alle Taliban, wir sind Kutschis (Nomaden). Als wir unterwegs waren, wurden wir von den Taliban angesprochen. Der Chef der Talibangruppe heißt XXXX , die anderen Talibanführer hießen XXXX und XXXX . Die gehören alle zur Gruppe der Haqqani.BF: In unserem Dorf sind fast alle Taliban, wir sind Kutschis (Nomaden). Als wir unterwegs waren, wurden wir von den Taliban angesprochen. Der Chef der Talibangruppe heißt römisch 40 , die anderen Talibanführer hießen römisch 40 und römisch 40 . Die gehören alle zur Gruppe der Haqqani. R: Welcher von diesen Männern hat mit Ihnen gesprochen? BF: Persönlich haben sie nicht mit uns gesprochen, sie haben uns Briefe hineingeworfen. Darauf ist gestanden "Islamisches Emirat, Gruppe der Haqqani". R: Sie haben gerade gesagt, dass sie von den Taliban angesprochen wurden, als Sie als Nomaden unterwegs waren. BF: Direkt haben wir nicht mit ihnen gesprochen. Diese Leute waren dort in der Gegend aktiv. Sie haben in der Nacht Briefe hineingeworfen. R: In Ihr Wohnhaus? BF: In unser kleines einfaches Haus, es hatte nur zwei Zimmer. Es war ebenerdig. R: Wo genau war dieses Haus? BF: Es war in XXXX (Dorf), in XXXX (Ortschaft), in XXXX (Distrikt) in der Provinz Logar.BF: Es war in römisch 40 (Dorf), in römisch 40 (Ortschaft), in römisch 40 (Distrikt) in der Provinz Logar. R: Sie haben bisher gesagt, dass Sie aus dem Dorf XXXX kommen.R: Sie haben bisher gesagt, dass Sie aus dem Dorf römisch 40 kommen. BF: XXXX oder XXXX . Das sind alles gleiche Ortschaften. Manche nennen den Ort XXXX und manche XXXX . Ich habe das auch so gesagt, es wurde wahrscheinlich nicht so protokolliert.BF: römisch 40 oder römisch 40 . Das sind alles gleiche Ortschaften. Manche nennen den Ort römisch 40 und manche römisch 40 . Ich habe das auch so gesagt, es wurde wahrscheinlich nicht so protokolliert. R: Wer hat aller in diesem Haus gewohnt, in das die Taliban die Briefe hineingeworfen haben? BF: Der Brief wurde unter der Haustüre durchgeschoben. In dem Haus lebten mein Onkel, seine Frau, zwei Kinder, nämlich ein Sohn und eine Tochter, und ich. R: Wie heißen dieser Onkel und seine Angehörigen? BF: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX XXXXBF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 römisch 40 R: Welchen Beruf hatte Ihr Onkel? BF: Er war ein Kutschi (Nomade). R: Hatte er, außer diesem Haus, sonstigen Grundbesitz? BF: Er hatte sonst nur Vieh. R: Hatte er Mitarbeiter, Arbeiter oder Hirten? BF: Nein. Er hatte keine Angestellten. Ab und zu habe ich ihm geholfen. R: Wie alt sind die Kinder dieses Onkels jetzt? BF: Ich glaube, sein Sohn war damals bei meiner Ausreise acht Jahre alt, seine Tochter war um ein Jahr älter, also neun. R: Wo befindet sich dieser Onkel XXXX jetzt?R: Wo befindet sich dieser Onkel römisch 40 jetzt? BF: Seine Frau und die beiden Kinder sind durch die Explosion einer Bombe getötet worden. Mein Onkel und ich sind gemeinsam bis in den Iran gefahren. Dort haben wir uns aus den Augen verloren. Ich habe zunächst mit meinen Eltern circa zwei Monate 40 km von der Stadt XXXX gewohnt. Ich war damals jung, ich kann mich nicht genau erinnern, wo das genau war. Ich hatte auch keine gute Bildung. Es war in der Nähe eines Basars.BF: Seine Frau und die beiden Kinder sind durch die Explosion einer Bombe getötet worden. Mein Onkel und ich sind gemeinsam bis in den Iran gefahren. Dort haben wir uns aus den Augen verloren. Ich habe zunächst mit meinen Eltern circa zwei Monate 40 km von der Stadt römisch 40 gewohnt. Ich war damals jung, ich kann mich nicht genau erinnern, wo das genau war. Ich hatte auch keine gute Bildung. Es war in der Nähe eines Basars. R: Wo ist Ihr Onkel jetzt? BF: Ich habe ihn im Iran aus den Augen verloren, seitdem weiß ich nicht mehr, wo er ist. R: Können Sie ihn nicht anrufen und fragen, wo er ist? BF: Nein, ich habe ihn bis jetzt nicht angerufen. R: Warum rufen Sie ihn nicht an und fragen, wo er sich aufhält? BF: Ich habe keine Nummer von ihm, ich weiß nicht, wo er ist. Die Reise in den Iran ist keine einfache Reise. Wenn man von der iranischen Polizei erwischt wird, wird man sofort nach Afghanistan zurückgeschickt. R: Haben Sie ein Handy? BF: Ja. R: Haben Sie in diesem Handy Nummern eingespeichert? BF: Ich habe nur Nummern von hier. Ich hatte damals kein Handy und kannte mich damit auch nicht aus. Das erste Handy habe ich mir in der Türkei gekauft. R: Warum nehmen Sie nicht mit einem Verwandten oder Bekannten telefonischen Kontakt auf und fragen die Leute, wie es ihnen geht? BF: Ich habe niemanden dort. Wenn ich jemanden hätte, würde ich anrufen. Es waren meine Onkel mütterlicherseits in Pakistan, ich habe sie auch lange nicht mehr gesehen. R: Andere Verwandte haben Sie nicht? Onkel, Großeltern, Geschwister? BF: Als wir damals in Pakistan lebten, weiß ich, dass mein Onkel mütterlicherseits auch dort war. Als wir nach Afghanistan gezogen sind, hatten wir keinen Kontakt mehr miteinander. R: Ist das ein Onkel in Pakistan oder mehrere? BF: Es waren zwei oder drei Onkel mütterlicherseits. Meine Mutter hatte aber keine Schwester. R: Ob es zwei oder drei Onkel sind, wissen Sie nicht mehr? BF: Es waren drei Onkel mütterlicherseits. Ich war damals ein Kind. R: Ihr Onkel, bei dem Sie gewohnt haben, war der sehr wohlhabend? BF: Er war vermögend. Er war wie ein Khan (vermögender Mann), er hatte Vieh und hat damit auch gehandelt. R: Was war der Anlass für Ihre Ausreise aus Afghanistan? BF: Es waren Probleme mit den Taliban und ich hatte dort keine Bildungsmöglichkeiten. R: Schildern Sie mir bitte detailliert den Anlass für Ihre Ausreise. BF: Das größte Problem war, dass die Taliban Kinder und Jugendliche mitgenommen haben. Auch die Politiker oder Angestellten der Regierung waren nicht vor den Taliban sicher. Selbst wenn sie durch Bodyguards geschützt gekommen sind, sind sie bei Attentaten der Taliban umgekommen. Ich und andere Kinder hatten keine Möglichkeit, dort die Schule zu besuchen. Wenn dort eine Schule war oder aufgebaut wurde, wurde sie von den Taliban zerstört. Es sind sehr viele Probleme gewesen. Jeden Tag wurde jemand getötet oder es wurde geschossen. R: Haben die Taliban Schulen in diesem Bezirk betrieben? BF: Nein, die Taliban hatten keine Schulen. Wenn es eine Schule gab, wurde diese von den Taliban zerstört. R: Wo war die Schule, in die Sie gegangen wären, wenn sie nicht zerstört gewesen wäre? BF: Ich bin in Pakistan zwei Jahre als Kind zur Schule gegangen. In Afghanistan bin ich nicht zur Schule gegangen. In unserer Gegend war keine Schule. R: Was war der letztendliche Anlass Ihrer Ausreise? Gab es ein spezielles Ereignis? BF: Ein Grund waren auch die Briefe der Taliban. Das waren Drohbriefe. Schließlich wurde das Haus meines Onkels durch eine Bombe zerstört. Mein Onkel und ich waren nicht zu Hause. Als wir aus Pakistan zurückgekehrt sind, war ich die ersten zwei Monate bei meinen Eltern, dort, wo ich mit ihnen gewohnt habe, waren auch überall die Taliban. Ich habe draußen gespielt, als meine Eltern weggegangen sind und gesagt haben, sie kommen gleich wieder zurück. Sie sind aber nie wieder zurückgekommen. Die Nachbarn haben meinen Onkel ausfindig gemacht und haben mich ihm übergeben. R: Sie haben jetzt zwei verschiedene Ereignisse geschildert. Wohin sind Ihre Eltern weggegangen und wann war das ungefähr? BF: Ich war damals sehr jung. Ich kann mich nicht mehr so richtig daran erinnern, auch nicht daran, wo sie hingehen wollten. Das war in einer Zeit, in der viel geschossen wurde, auch in der Nacht. R: Sind Ihre Eltern zu Fuß weggegangen oder mit dem Auto bzw. Bus gefahren? BF: Als sie mich verlassen haben, waren sie zu Fuß unterwegs. Was sie dann gemacht haben, weiß ich nicht. Ich habe gespielt, als sie gegangen sind, sie wollten, dass ich mitkomme, aber ich habe gesagt: "Nein, ich spiele lieber." R: Wo haben Sie gespielt? Neben dem Haus oder bei Freunden? BF: Unweit von zu Hause, circa zehn Minuten zu Fuß entfernt. R: War dort ein Kinderspielplatz oder eine Wiese? BF: Das war ein Platz auf einem Feld. R: Ihre Eltern sind dorthin gegangen und haben gefragt, ob Sie mitgehen, und sind dann weggegangen? BF: Ja. R: Was haben Sie dann über das weitere Schicksal Ihrer Eltern erfahren? BF: Ich habe nichts mehr von ihnen gehört. Meine Nachbarn haben mich zu meinem Onkel gebracht. Bei meinem Onkel haben wir dann das Problem mit den Drohbriefen gehabt. R: Wieso hat Ihr Onkel nicht nachgeforscht, wo sein Bruder geblieben ist? BF: Ich weiß es nicht mit Sicherheit, ob er nach ihm gesucht hat. Er war allein und hatte auch selbst Probleme. R: Sie haben gesagt, Ihr Onkel war ein wohlhabender Mann. Sein Bruder verschwindet und er versucht nicht, in Erfahrung zu bringen, wo dieser sich aufhält? BF: Er hatte Angst um sein Leben. Er hatte Angst, dass die Taliban ihn auch umbringen würden. Er hatte Angst, die Taliban zu fragen, wo er ist, sonst würde er am nächsten Tag selbst getötet werden. R: Welchen Beruf hatte Ihr Vater? BF: Er war Imker. Dort in der Gegend haben auch die Kinder Waffen. Sie haben Schwerter, und die Kinder bringen auch erwachsene Leute um. Davon gibt es so viele Videos im Internet, die können Sie sich ansehen. R: Sie haben bei Ihrer letzten Aussage erzählt, als Ihre Eltern verschwunden sind, hätte Ihr Onkel Ihnen erklärt, wo Ihre Eltern geblieben wären. Wie war das? BF: Er hat nichts gesagt, er war traurig. Das ist wiederum ein Fehler des Dolmetschers. Ich habe selbst das Protokoll gelesen, es stimmt einiges nicht. R: Sie haben ausgesagt, dass der Onkel sehr traurig war und dass er Ihnen gesagt hat, dass die Eltern zu einem Onkel mütterlicherseits auf Besuch gegangen sind. BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Das war nicht so. R an D: Gibt es heute Verständigungsprobleme zwischen Ihnen und dem BF? D: Nein, es gibt keine Probleme. BF: Nein, ich verstehe ihn. R: Schildern Sie mir bitte die Situation, wie das Haus Ihres Onkels von einer Bombe zerstört wurde. BF: Mein Onkel und ich waren nicht dabei, als das Haus zerstört wurde. Es ist am Abend oder in der Nacht passiert, genau weiß ich es nicht. Wenn ich mit meinem Onkel weggegangen bin, sind wir manchmal erst spät nach Hause gekommen. Wenn er unser Vieh aus dem Haus wegbrachte, musste ich ihm helfen, und wir sind dann oft später nach Hause gekommen. R: Wann sind Sie an dem betreffenden Tag dieses Bombenanschlages nach Hause gekommen? BF: Ich glaube, am nächsten Tag in der Früh sind wir zurückgekehrt. R: Schildern Sie, was Sie dort gesehen haben. BF: Wir sind in der Nacht zurückgekommen. Das Haus war zerstört. Wir hatten dann Angst und sind weggegangen, damit uns nichts passiert. Dort waren Leute, es waren Dorfbewohner und Leute, die Bärte trugen. R: War es noch finster, als Sie zurückkamen? BF: Es war in der Nacht, es war dunkel. R: War das Haus niedergebrannt oder umgefallen? BF: Es war zerstört. Die Wände waren teilweise umgestürzt und es war auch niedergebrannt. Das Dach war eingestürzt. R: Sind Sie oder Ihr Onkel nicht hineingegangen, um zu sehen, was mit Ihren Verwandten ist? BF: Nein, wir haben es nur von außen gesehen. R: Was ist dann passiert? BF: Am nächsten Morgen hat mein Onkel sein Vieh verkauft und hat einen Mann, den er schon kannte, nämlich den Schlepper, der unsere Ausreise organisiert hat, kontaktiert. R: Wie viel Vieh hatte er? BF: Es war viel, ich habe es nicht gezählt. Ich glaube, ca. 70-80 Schafe, auch ca. 6 Kamele. R: Wie viel Geld hat er dafür bekommen? BF: Ich weiß es nicht, das Geld hatte er. Ich weiß nur, dass er pro Person 6.500 USD beim Schlepper bezahlt hat. R: Sie sagten, er hätte am nächsten Tag, nach dem Angriff, sein Vieh verkauft. Sind Sie am selben Tag noch ausgereist? BF: Ja, am selben Tag. Mit dem Verkauf hat unsere Reise eigentlich begonnen. R: Das heißt, nachdem Sie zu dem zerstörten Haus zurückgekehrt sind, haben Sie dort gar nicht mehr übernachtet, sondern Sie sind direkt nach dem Verkauf des Viehs ausgereist? BF: Ja. BFV: Ich möchte eine Stellungnahme abgeben. Mich stört am Bescheid des BFA, dass entgegen der eindeutigen Rechtsprechung überhaupt keine Rücksicht auf das Alter genommen wurde. Es wurde ein Maßstab wie für einen Erwachsenen angewendet, mit durchschnittlicher Intelligenz und Bildung in Österreich. Es wurde außerdem nicht miteinbezogen, wie alt der BF im Zeitpunkts des erlebten Geschehens war. BFV an BF: Warum möchten Sie bei den Taliban nicht mitmachen? BF: Die Taliban sind Terroristen. Ich möchte sie nicht unterstützen, ich möchte ein normales, gutes Leben führen. BFV: Welche Ziele haben Sie in Österreich? BF: Ich möchte hier lernen und ich möchte Ingenieurwesen studieren. Ich gehe zur Zeit in die Schule und lerne, ich werde es schaffen. Nach der Rückübersetzung: BF: Mit "Ich glaube, am nächsten Tag in der Früh sind wir zurückgekehrt" (S. 9) habe ich gemeint, dass wir am nächsten Tag in der Früh weggefahren sind." Dem in der Verhandlung vorgelegten, offenbar wegen Konzentrationsstörungen in der Schule angeforderten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 01.02.2019 ist zu entnehmen, dass bei der beschwerdeführenden Partei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ein unterdurchschnittliches logisches Denkvermögen, eine im Altersvergleich unterdurchschnittliche kognitive Belastbarkeit und ein im Altersvergleich herabgesetztes Konzentrationsvermögen, aber kein psychotisches Geschehen festgestellt wurde. Außerdem wurden noch das Zeugnis über die ÖIF-Integrationsprüfung A1 vom 14.01.2019, die Schulnachricht einer Neuen Mittelschule vom 15.02.2019 sowie weitere Zeugnisse vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religion an. Die beschwerdeführende Partei wurde in Pakistan geboren, besuchte dort mehrere Jahre die Grundschule und wurde schließlich nach Aufenthalten in zahlreichen anderen Staaten im August 2017 als rund 14-Jähriger von seiner Familie mit einem Schlepper für 6.500 USD illegal nach Österreich gebracht, er ist nun 16 Jahre alt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei auch zeitweise in Afghanistan lebte. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch die Taliban wegen eines Rekrutierungsversuches kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
  3. Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei präsentierte ein konstruiertes Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen durch Taliban in Afghanistan. Der behauptete Fluchtgrund wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel ausfielen. Zunächst muss bei der Beurteilung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei der Umstand berücksichtigt werden, dass es sich um einen erst 16-Jährigen handelt, der noch dazu, wie bereits am Beginn der Verhandlung deutlich wurde und auch dem psychologischen Kurzbericht zu entnehmen ist, über ein für sein Alter unterdurchschnittliches logisches Denkvermögen verfügt und etwa bei der Schilderung des Reiseweges zwar die Aufenthaltsdauer in den einzelnen Staaten genau und gleichbleibend angeben konnte, jedoch das Zusammenrechnen dieser Zeiträume samt Rückrechnen vom Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im August 2017 zwecks Klärung des Ausreisezeitpunktes aus Afghanistan erst nach längerer Hilfestellung bewältigte. Gleichwohl vermochte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung, die Namen von Taliban-Anführern aufzuschreiben oder etwa im Rahmen seines Schulbesuchs die A1-Prüfung abzulegen, und steht auch nicht in Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Die beschwerdeführende Partei wirkte bei der Aussage in der Verhandlung ernst und bemüht, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, war jedoch über weite Strecken nicht in der Lage, einfache Details zu den pauschalen Bedrohungsbehauptungen aus seinem Gedächtnis wiederzugeben. Bei mehreren Fragen neigte er dazu, vorschnell irgendetwas zu antworten und nach Vorhalt von Ungereimtheiten ebenso schnell die Angaben zu ändern bzw. unkonkret und pauschal den Dolmetscher dafür verantwortlich zu machen, obwohl er zu Beginn der Verhandlung mehrmals belehrt wurde, zu den zahlreichen notwendigen Fragen nur das auszusagen, was er noch im Gedächtnis habe. Auf präzise Fragen antwortete er mehrmals mit Stehsätzen über die Untaten der Taliban im Allgemeinen. So sagte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung über den Bombenanschlag auf das Haus seines Onkels, also den Anlass für die plötzliche Ausreise und somit den Kern des Fluchtvorbringens, aus, dass der Onkel am nächsten Morgen sein Vieh verkauft und den Schlepper kontaktiert habe und dass sie am selben Tag noch ausgereist seien, mit dem Verkauf habe die Reise eigentlich begonnen, sie haben dort nicht mehr übernachtet. Demgegenüber gab die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 26.04.2018 an, dass er die letzte Nacht vor der Ausreise bei einem Nachbarn in der Ortschaft verbracht habe, dessen Namen er nicht mehr wisse, auf spätere Nachfragen wiederholte er, dass sie am nächsten Tag in der Früh von dem Heimatdorf abgereist seien und noch bei einem Nachbarn geschlafen haben bzw. dass sie die letzte Nacht bei einem Nachbarn versteckt gewesen seien. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise sagte die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung spontan aus, dies sei circa zwei Monate vor dem Beginn des Fastenmonats Ramadan gewesen, er wisse aber nicht mehr, ob im Jahr 2015 oder
  4. Das Jahr der Ausreise konnte er dann nach längerem Überlegen und Hilfestellung bei dem Rechenvorgang mit 2016 angeben, wobei er den Monat wiederum mit zwei Monate vor dem Fastenmonat konkretisierte. Demnach wäre die Ausreise im April 2016 erfolgt, nun führte die beschwerdeführende Partei aber unmotiviert aus, dass es in diesem Jahr nach dem Ramadan sehr heiß gewesen sei, und nach Vorhalt, dass er nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Afghanistan gewesen wäre, änderte er spontan seine Zeitangabe auf zwei Monate nach dem Ende des Ramadan ab und sprach von einem Dolmetscherfehler, womit allerdings für die Reise nach Österreich nur mehr weniger als ein Jahr verbliebe und wiederum die diesbezüglichen Zeitangaben unplausibel wären. Zu dem Tag des Verschwindens der Eltern sagte die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 26.04.2018 aus, dass der Onkel sehr traurig gewesen sei und ihm gesagt habe, die Eltern seien zu einem Onkel mütterlicherseits auf Besuch gegangen. In der Verhandlung stellte er eine solche Äußerung des Onkels ausdrücklich in Abrede. Bei der Einvernahme am 26.04.2018 sprach die beschwerdeführende Partei zuerst davon, dass sie fast jeden Tag Drohbriefe bekommen hätten, und auf mehrere Nachfragen nach der Anzahl der Drohbriefe und dem betreffenden Zeitraum nannte er nur vier oder fünf im Lauf von mehreren Jahren, was nicht in Einklang zu bringen ist mit der Häufigkeitsangabe "fast jeden Tag". Da die beschwerdeführende Partei in der Lage war, die angeblichen Fluchtgründe, nämlich das Verschwinden der Eltern vor neun Jahren und den Bombenanschlag auf das Haus seines Onkels vor drei Jahren, wiederzugeben, müsste er auf Nachfragen auch wesentliche Details dieser Ereignisse, wie etwa die Fragen, ob ihm erzählt wurde, seine Eltern seien bei einem Onkel mütterlicherseits zu Besuch, oder nicht bzw. ob er nach der Rückkehr zu dem zerbombten Haus noch einmal in Afghanistan übernachtete oder nicht bzw. ob dies vor dem Ramadan und somit vor den heißen Monaten oder danach war bzw. wie lange vor der Ausreise die Deponierung von Drohbriefen begann, spontan und gleichbleibend beantworten können, falls er über tatsächlich erlebte Vorfälle berichtete. Die Schilderungen über Aktivitäten der Taliban in der Provinz Logar mit Zwangsrekrutierungen und Mordanschlägen wirkten wie aus den Massenmedien, etwa Zeitungen oder Internet, bezogene allgemeine Informationen, welche die beschwerdeführende Partei dann auf sich übertrug, obwohl er durchaus auch mehrere Ortsnamen angeben konnte. In der Verhandlung sagte er beispielsweise zuerst, sie seien von den Taliban angesprochen worden, als sie mit dem Vieh unterwegs gewesen seien, aber auf die Frage, mit wem er konkret gesprochen habe, bestritt er wiederum einen persönlichen Kontakt. Und die Lage der zerstörten Schule in der Region, in der er sich fünf Jahre aufgehalten haben will, wusste er nicht. Das Fluchtvorbringen über das Verschwinden aller Verwandten und Bekannten und das Fehlen von Nachforschungen über deren Verbleib erscheint angesichts der Rolle der afghanischen Großfamilie in der afghanischen Gesellschaft wenig wahrscheinlich und entspricht laut den Länderberichten einem typischen Vorbringen der von Afghanistan nach Europa geschleppten Minderjährigen. Auch die Anzahl der Onkel mütterlicherseits und deren Namen müsste ein 16-Jähriger gleichbleibend angeben können. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich in der Verhandlung in diesem Punkt zuerst unpräzise mit zwei oder drei Onkeln und legte sich nach einem diesbezüglichen Vorhalt spontan auf drei Onkel fest. Die Dauer des Schulbesuches kann nicht festgestellt werden. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei schwanken zwischen sieben Jahren (Erstbefragung), fünf Jahren (klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 01.02.2019) und zwei Jahren (Einvernahme am 26.04.2018). Von der Dauer des Schulbesuchs in Pakistan hängt aber auch die weitere Biographie wesentlich ab, vor allem der Zeitpunkt der angeblichen Übersiedlung nach Afghanistan. Dass die zahlreichen aufgetretenen Widersprüche jeweils durch die verschiedenen bewährten und gerichtsbekannten Dolmetscher verursacht wurden, ist auszuschließen, zumal die ausführlichen und sorgfältigen Protokolle der Erstbefragung, der Einvernahme und der Verhandlung auch jeweils rückübersetzt und unterschrieben wurden. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Der Herkunftsstaat und die Volksgruppe ergeben sich aus den gezeigten Sprachkenntnissen und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15

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