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{'item': 'W214 2150482-1'}

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 52§§ 4§ 12a§ 22§ 34§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW214 2150482-1 SpruchW214 2150482-1/10E W214 2150487-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) und XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen, syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellten am XXXX .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus
  2. Die Beschwerdeführerinnen, syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellten am römisch 40 .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus XXXX zu stammen, verheiratet zu sein und am XXXX 2015 illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Sie habe ihr Land wegen des Kriegs verlassen. Es gebe kein Leben mehr in Syrien, weder Wasser noch Strom und keine Schule für ihre Kinder. Man habe viel Stress in Syrien.römisch 40 zu stammen, verheiratet zu sein und am römisch 40 2015 illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Sie habe ihr Land wegen des Kriegs verlassen. Es gebe kein Leben mehr in Syrien, weder Wasser noch Strom und keine Schule für ihre Kinder. Man habe viel Stress in Syrien.
  3. Am 24.11.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, die gesetzliche Vertretung für ihre minderjährige Tochter zu haben. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe bereits einen syrischen Reisepass vorgelegt, die Heiratsurkunde sei im zerstörten Haus in Syrien geblieben. Das Familienbuch befinde sich in ihrer Unterkunft in Österreich. Sie habe einen Bruder und zwei Schwestern in XXXX , weiters habe sie einen Bruder in XXXX und einen Bruder im XXXX . Ihr Ehemann lebe mit einer zweiten Frau bei seiner Mutter. Er habe mit der zweiten Frau auch einen kleinen Sohn. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Töchter und einen Sohn. Ihr Sohn sei ca. ein Jahr vor ihr aus Syrien ausgereist.
  4. Am 24.11.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, die gesetzliche Vertretung für ihre minderjährige Tochter zu haben. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe bereits einen syrischen Reisepass vorgelegt, die Heiratsurkunde sei im zerstörten Haus in Syrien geblieben. Das Familienbuch befinde sich in ihrer Unterkunft in Österreich. Sie habe einen Bruder und zwei Schwestern in römisch 40 , weiters habe sie einen Bruder in römisch 40 und einen Bruder im römisch 40 . Ihr Ehemann lebe mit einer zweiten Frau bei seiner Mutter. Er habe mit der zweiten Frau auch einen kleinen Sohn. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Töchter und einen Sohn. Ihr Sohn sei ca. ein Jahr vor ihr aus Syrien ausgereist. Nach den Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass sie Syrien verlassen habe, weil dort Krieg herrsche. Die Freie Syrische Armee kämpfte gegen die Regierung und auch der IS sei in der Nähe. Die Schulen seien geschlossen worden, ihre Tochter könne keine Schule mehr besuchen. Ihre Wohnung sei zerstört worden. Ihr Mann habe eine Fabrik für Kabelherstellung besessen, welche zerstört worden sei. Ihr Sohn sei auch eine Weile in Haft gewesen. Sie sei von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden, weil ihre Onkel auf der Seite der syrischen Regierung stehe. Ihr und ihren Kindern sei aber nichts passiert.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 bzw. § 8 iVm § 34 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerinnen fest, dass die Erstbeschwerdeführerin legal aus Syrien ausgereist und illegal in Österreich eingereist sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien keiner individuellen, sie persönlich treffende Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Hingegen wurde den Beschwerdeführerinnen aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem aus, dass ihr Sohn vom Geheimdienst festgehalten worden und sie zu ihm gereist sei, um ihm zu helfen. Sie sei bei einem Checkpoint von bewaffneten Rebellen aufgehalten und über ihre Verwandtschaft zu ihrem (namentlich genannten) Onkel befragt worden. Es habe sich um einen Onkel gehandelt, der Mitglied des Parlaments gewesen sei. Bei einer weiteren Kontrolle in XXXX sei sie zwei Stunden befragt worden und von fünf Männern auf eine Art und Weise durchsucht worden, die nicht angebracht gewesen sei, vor allem nicht für Frauen. Nach ungefähr einem Monat sei ihr Sohn mit Hilfe einiger Bekannter freigelassen worden. Sie seien dann noch drei Monate in XXXX geblieben, damit ihr Sohn das Studium abschließen habe können. Während der Rückreise habe sie erfahren, dass ihr Mann ein zweites Mal geheiratet habe. Die Situation habe sich verschlechtert, als ihr Sohn die Entscheidung gefasst habe, nach Europa zu fliehen. Sie hätte mit ihren Kindern bei der Familie ihrer Schwester gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin verwies im Zusammenhang mit ihrer Furcht als alleinstehende Frau auf Länderberichte, in denen über Folter und Vergewaltigungen von Frauen berichtet wird. Die Beschwerdeführerinnen gehörten jener bestimmten sozialen Gruppe von alleinstehenden Frauen an, die in Syrien ohne männliche Unterstützung leben müssten. Aus diesem Grund seien sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt, in Syrien von Verfolgung in Form von willkürlicher Verhaftung durch das Regime bedroht zu werden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem aus, dass ihr Sohn vom Geheimdienst festgehalten worden und sie zu ihm gereist sei, um ihm zu helfen. Sie sei bei einem Checkpoint von bewaffneten Rebellen aufgehalten und über ihre Verwandtschaft zu ihrem (namentlich genannten) Onkel befragt worden. Es habe sich um einen Onkel gehandelt, der Mitglied des Parlaments gewesen sei. Bei einer weiteren Kontrolle in römisch 40 sei sie zwei Stunden befragt worden und von fünf Männern auf eine Art und Weise durchsucht worden, die nicht angebracht gewesen sei, vor allem nicht für Frauen. Nach ungefähr einem Monat sei ihr Sohn mit Hilfe einiger Bekannter freigelassen worden. Sie seien dann noch drei Monate in römisch 40 geblieben, damit ihr Sohn das Studium abschließen habe können. Während der Rückreise habe sie erfahren, dass ihr Mann ein zweites Mal geheiratet habe. Die Situation habe sich verschlechtert, als ihr Sohn die Entscheidung gefasst habe, nach Europa zu fliehen. Sie hätte mit ihren Kindern bei der Familie ihrer Schwester gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin verwies im Zusammenhang mit ihrer Furcht als alleinstehende Frau auf Länderberichte, in denen über Folter und Vergewaltigungen von Frauen berichtet wird. Die Beschwerdeführerinnen gehörten jener bestimmten sozialen Gruppe von alleinstehenden Frauen an, die in Syrien ohne männliche Unterstützung leben müssten. Aus diesem Grund seien sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt, in Syrien von Verfolgung in Form von willkürlicher Verhaftung durch das Regime bedroht zu werden.
  3. Am 31.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, von ihrem Ehemann geschieden zu sein. Die Scheidung sei jedoch noch nicht staatlich registriert. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er Probleme habe, die Scheidungsurkunde zu besorgen, da er sich nicht in das Gebiet begeben könne, dass sich unter Kontrolle des Regimes befinde. Die Probleme mit ihrem Ex-Ehemann hätten begonnen, als dieser zum zweiten Mal geheiratet habe. Von ihren Verwandten befinde sich noch ihre Mutter mit zwei verheirateten Schwestern und ein Bruder in XXXX in Syrien. Der andere Bruder sei in XXXX . Fast die gesamte restliche Verwandtschaft befinde sich in der XXXX . Sie habe noch mehrere Cousins und Cousinen väterlicherseits in XXXX und einen Onkel in den XXXX . Ein Onkel väterlicherseits, von dem sie glaube, dass er nicht mehr im Parlament sei und zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, lebe noch in XXXX .
  4. Am 31.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, von ihrem Ehemann geschieden zu sein. Die Scheidung sei jedoch noch nicht staatlich registriert. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er Probleme habe, die Scheidungsurkunde zu besorgen, da er sich nicht in das Gebiet begeben könne, dass sich unter Kontrolle des Regimes befinde. Die Probleme mit ihrem Ex-Ehemann hätten begonnen, als dieser zum zweiten Mal geheiratet habe. Von ihren Verwandten befinde sich noch ihre Mutter mit zwei verheirateten Schwestern und ein Bruder in römisch 40 in Syrien. Der andere Bruder sei in römisch 40 . Fast die gesamte restliche Verwandtschaft befinde sich in der römisch 40 . Sie habe noch mehrere Cousins und Cousinen väterlicherseits in römisch 40 und einen Onkel in den römisch 40 . Ein Onkel väterlicherseits, von dem sie glaube, dass er nicht mehr im Parlament sei und zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, lebe noch in römisch 40 . Nach den Fluchtgründen befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie mehrere Probleme gehabt habe. Der unmittelbare und echte Grund seien jedoch die Probleme mit ihrem Sohn gewesen, der verhaftet worden sei und Syrien danach verlassen habe. Nachdem er das Land verlassen habe, sei es zu Problemen mit Regierungstruppen gekommen. Nachdem er das Land verlassen hatte, habe sie allein gelebt und hätte aufgrund der unsicheren Lage in Syrien jederzeit Opfer von Verbrechen werden können. Weiters schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie auf dem Weg nach XXXX an einem Kontrollpunkt angehalten worden und durchsucht und am Körper abgetastet worden sei. Sie sei auch gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen. Die Beamten hätten sie hierbehalten wollen und sie habe zu schreien begonnen, was ihren Fahrer aufmerksam gemacht habe. Deshalb habe sie entkommen können. Ihre Freundin habe ihr gesagt, dass solche Vorkommnisse inzwischen normal seien, weil diese Beamten Alawiten seien und mit sunnitischen Frauen immer so umgehen würden.Nach den Fluchtgründen befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie mehrere Probleme gehabt habe. Der unmittelbare und echte Grund seien jedoch die Probleme mit ihrem Sohn gewesen, der verhaftet worden sei und Syrien danach verlassen habe. Nachdem er das Land verlassen habe, sei es zu Problemen mit Regierungstruppen gekommen. Nachdem er das Land verlassen hatte, habe sie allein gelebt und hätte aufgrund der unsicheren Lage in Syrien jederzeit Opfer von Verbrechen werden können. Weiters schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie auf dem Weg nach römisch 40 an einem Kontrollpunkt angehalten worden und durchsucht und am Körper abgetastet worden sei. Sie sei auch gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen. Die Beamten hätten sie hierbehalten wollen und sie habe zu schreien begonnen, was ihren Fahrer aufmerksam gemacht habe. Deshalb habe sie entkommen können. Ihre Freundin habe ihr gesagt, dass solche Vorkommnisse inzwischen normal seien, weil diese Beamten Alawiten seien und mit sunnitischen Frauen immer so umgehen würden. Nachdem ihr Sohn das Land verlassen habe, seien Leute von der Armee, des Regimes, dreimal zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Sohn gesucht. Sie habe ihnen nicht aufgemacht. Daraufhin hätten sie brutal an die Tür geklopft. Sie habe Angst gehabt, weil sie als Frau alleine mit ihren Töchtern gewesen sei und habe die Türe nicht geöffnet. Beim ersten Mal hätten sie so brutal geklopft, dass der Türrahmen sich auch gelöst habe, und hätten geschrien, wo ihr Sohn sei. Sie hätten einmal auch die Wohnung nach dem Sohn durchsucht, beim dritten Mal hätten sie zwar wieder gerufen, wo sich ihr Sohn befinde, seien aber nicht in die Wohnung gekommen. Sie habe Angst, dass auf sie Druck ausgeübt würde. Auf ihre legale Ausreise angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Situation für sie geändert habe, da ihr Onkel nicht mehr Abgeordneter sei. Sie könne auch nicht bei ihren Verwandten leben, da ihr Bruder verheiratet sei und bereits die Mutter bei ihm wohne. Überdies sei ihre Familie sehr konservativ, sie würden nicht akzeptieren, dass sie inzwischen ihr Kopftuch abgelegt habe. Auf ihre Haltung zum syrischen Regime angesprochen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie das Regime hasse. Es sei ungerecht und unterdrückerisch. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Scheidung von ihrem Ehemann alleinstehend und schutzlos sei. Zweitens seien Frauen und Mädchen besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten und an Grenzübergängen durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen. In oppositionellen Gebieten, welche von radikal-islamistischen Gruppen kontrolliert würden, würden insbesondere Frauen diskriminiert. Die XXXX -jährige Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie hin und wieder mit ihrem Vater telefoniere, aber nicht genau wisse, wo er wohne. Das letzte Mal habe er gesagt, er wohne in XXXX . Ihre Schwester XXXX wohne in XXXX und sei dort verheiratet. Nach den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass im Zusammenhang mit ihrem Bruder, nachdem er einmal verhaftet worden sei, Polizisten von der Regierung zu ihnen gekommen seien und geschrien hätten. Ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien gewesen. Die Männer hätten die Tür so stark geschlagen, dass sie fast kaputt geworden sei. Es sei auch die Wohnung durchsucht worden. Es gebe keine Freiheit in Syrien, man dürfe nicht einmal die Musik hören, die man wolle. Bei ihrem Bruder hätten sie irgendwelche Gründe gesucht, um ihn zu verhaften. Zu ihren Eltern befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie glaube, dass diese schon geschieden seien.Die römisch 40 -jährige Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie hin und wieder mit ihrem Vater telefoniere, aber nicht genau wisse, wo er wohne. Das letzte Mal habe er gesagt, er wohne in römisch 40 . Ihre Schwester römisch 40 wohne in römisch 40 und sei dort verheiratet. Nach den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass im Zusammenhang mit ihrem Bruder, nachdem er einmal verhaftet worden sei, Polizisten von der Regierung zu ihnen gekommen seien und geschrien hätten. Ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien gewesen. Die Männer hätten die Tür so stark geschlagen, dass sie fast kaputt geworden sei. Es sei auch die Wohnung durchsucht worden. Es gebe keine Freiheit in Syrien, man dürfe nicht einmal die Musik hören, die man wolle. Bei ihrem Bruder hätten sie irgendwelche Gründe gesucht, um ihn zu verhaften. Zu ihren Eltern befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie glaube, dass diese schon geschieden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen den im Spruch angeführten Namen und haben die im Spruch genannten Geburtsdaten. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus XXXX , aus einem ursprünglichen Rebellengebiet, das inzwischen unter der Kontrolle der Regierung steht.Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen den im Spruch angeführten Namen und haben die im Spruch genannten Geburtsdaten. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus römisch 40 , aus einem ursprünglichen Rebellengebiet, das inzwischen unter der Kontrolle der Regierung steht. Die Zweitbeschwerdeführerin ist das minderjährige ledige Kind der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise zwar noch formell mit ihrem Ehemann (und ihren Kindern) zusammen, der Ehemann hatte aber bereits eine zweite Ehe geschlossen. Mit dieser zweiten Frau hat er auch ein gemeinsames Kind. Da der Ehemann zwischen ihr und der neuen Ehefrau hin und her pendelte, war die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern bereits damals öfters alleine. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin hat sich inzwischen von ihr losgesagt, eine formelle Scheidungsurkunde existiert noch nicht. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde 2013 vom Geheimdienst festgenommen, inhaftiert und gefoltert, wobei er nach einem Monat mit Hilfe von Bekannten wieder freigekommen ist. Ihm wurde vorgeworfen, an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben, nach seiner eigenen Aussage wurde er jedoch festgenommen, weil er eine Freundin, die sich kritisch zu einem regimefreundlichen Lied geäußert hatte und festgenommen werden hätte sollen, verteidigen wollte. Er reiste Ende 2014 aus Syrien aus und bekam in Österreich inzwischen den Status eines Asylberechtigten (vor allem im Hinblick auf eine mögliche Einberufung zum Wehrdienst) zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach der Verhaftung ihres Sohnes zu ihm nach XXXX um ihm zu helfen und wurde an Checkpoints sowohl von der Freien Syrischen Armee als auch von Zugehörigen des Regimes kontrolliert. Die Freie Syrische Armee befragte sie zu ihrem Onkel, der damals Abgeordneter im syrischen Parlament war. Die Zugehörigen des Regimes durchsuchten sie, tasteten sie am Körper ab und wollten sie bei sich festhalten, mit Hilfe ihres Chauffeurs konnte sie jedoch ihre Reise fortführen. Nach der Ausreise ihres Sohnes wurde von Zugehörigen des Regimes mehrmals nach diesem bei der Erstbeschwerdeführerin gefragt, wobei die Tür beschädigt bzw. einmal auch die Wohnung durchsucht wurde.Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach der Verhaftung ihres Sohnes zu ihm nach römisch 40 um ihm zu helfen und wurde an Checkpoints sowohl von der Freien Syrischen Armee als auch von Zugehörigen des Regimes kontrolliert. Die Freie Syrische Armee befragte sie zu ihrem Onkel, der damals Abgeordneter im syrischen Parlament war. Die Zugehörigen des Regimes durchsuchten sie, tasteten sie am Körper ab und wollten sie bei sich festhalten, mit Hilfe ihres Chauffeurs konnte sie jedoch ihre Reise fortführen. Nach der Ausreise ihres Sohnes wurde von Zugehörigen des Regimes mehrmals nach diesem bei der Erstbeschwerdeführerin gefragt, wobei die Tür beschädigt bzw. einmal auch die Wohnung durchsucht wurde. Die Beschwerdeführerinnen reisten im August 2015 legal aus Syrien aus, reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerinnen reisten im August 2015 legal aus Syrien aus, reisten illegal nach Österreich ein und stellten am römisch 40 .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist regimekritisch eingestellt. Sie hat inzwischen keinen Kontakt mehr zu ihrem Onkel, der einmal Abgeordneter im Parlament war. Weiters hat sie Probleme mit der konservativen Haltung ihrer sonstigen Familie, insbesondere auch ihres Bruders, in Syrien. Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Im Falle einer Rückkehr besteht für die Erstbeschwerdeführerin als Mutter eines Sohnes, der bereits in Syrien vom Regime inhaftiert worden ist und auch wegen einer drohenden Wehrdiensteinziehung Syrien verlassen hat und in Österreich den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekam, die Gefahr, bereits bei der Einreise als Angehörige eines als Oppositionellen wahrgenommenen Sohnes, die noch dazu ursprünglich aus einem Rebellengebiet stammte, eine unmenschliche Behandlung zu erfahren. Weiters wäre die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die von ihrem Ehemann getrennt ist, in Gefahr, Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen zu werden. Davon abgesehen, dass die Erstbeschwerdeführerin zunächst über Kontrollpunkte überhaupt erst in ihr Heimatgebiet reisen müsste und ihr hier bereits Übergriffe drohen, hätte sie auch aufgrund ihrer inzwischen westlichen Orientierung Probleme, bei ihrem konservativen Bruder zu leben und müsste so auf männlichen Schutz verzichten. Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine Asylausschlussgründe vor. 1.
  7. Zur hier relevanten Situation in Syrien 1.2.
  8. Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am
  9. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  10. August 2018, S. 14ff.) 1.2.
  11. Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  12. August 2018, S. 39ff.) 1.2.
  13. Sunniten In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit, was demographische Daten betrifft, Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und Turkmenen inkludieren. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jesiden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Assads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch diese Organisationen ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Minderheiten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, welche der IS kontrolliert, wurden Christen gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden. In Raqqa hielt der IS tausende jesidische Frauen und Mädchen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, gefangen, um sie zu verkaufen, oder um sie an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah ash-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah ash-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  14. August 2018, S. 59ff.) 1.2.
  15. Wehrdienst Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt. Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Die syrische Armee hat durch Todesfallen, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kampfer benötigt. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstverweigerung/Desertion Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Befreiung und Aufschub Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Kürzlich gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs aufgrund eines Lehramts-Studiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat. Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden. Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen. Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden. Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom

  1. August 2018, S. 44 ff.) Personen, die sich einem Schießbefehl widersetzten, desertierten oder einer geplanten Desertion verdächtigt wurden, werden in der Regel nicht formell angeklagt. Stattdessen wurden sie entweder zum Zeitpunkt der Desertion umgehend hingerichtet oder willkürlich inhaftiert, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und extralegal hingerichtet. Andere wurden nach einer Untersuchung zurück in ihre Einheit geschickt. Regierungskräfte griffen bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. (UNHCR-Bericht: Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Stand: Februar 2017, S. 12f. und S. 22ff.) 1.2.
  2. Frauen Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind. Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab. Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen. In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzen soll. Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet. Frauen, deren Ehemänner als vermisst gelten, können sich unter bestimmten Umständen weder scheiden lassen, noch gelten sie als Witwen, solange es keinen Beweis für den Tod des Ehemannes gibt. Wenn der Ehemann vermisst wird, bleibt er dennoch der Vormund der Ehefrau, und sie gilt rechtlich weiterhin als verheiratet. Gleichzeitig hat sie aber den Ernährer der Familie verloren und ist so von ihrer Verwandtschaft abhängig. Dies gilt auch für Frauen, deren Männer inhaftiert sind, und die nicht wissen, ob diese überhaupt noch am Leben sind. Es gibt keinen rechtlichen Schutzmechanismus, der diesem Problem entgegenwirken würde. Dies kann zur Vulnerabilität von Frauen führen und sie dem Risiko einer Ausbeutung aussetzen, welche auch von Verwandten ausgehen kann. Sexuelle Gewalt und deren Folgen Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir ash-Sham gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib, die großteils von islamistischen Oppositionsgruppen kontrolliert wird, eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Shari'a-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch noch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wird. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  3. August 2018, S. 63ff.) 1.2.
  4. Rückkehr Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes. Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,

Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind. Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour. Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten. Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben. Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 87ff.) Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Für Rückkehrer besteht außerdem das Risiko, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. (UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], S. 5ff.) 1.2.7. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2017 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (u.a. Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern [Wehrdienstverweigerern]) * Weiters ist UNHCR der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe, die als "Frauen in Syrien" definiert wird, ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder einer Kombination aus diesen und anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen:

  1. a)Frauen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden;
  2. b)Frauen, die eine Zwangs- und/oder Kinderehe, häusliche Gewalt und "Ehrendelikte" überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden;
  3. c)Frauen, die Zwangsprostitution und Menschenhandel überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden;
  4. d)Frauen, denen Verstöße gegen die Scharia vorgeworfen werden und die in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistisch-islamistischer bewaffneter Gruppen stehen;
  5. e)Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen basieren auf den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben bei der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht sowie den am 08.03.2019 eingeholten Strafregisterauskünften. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar manche Abläufe in zeitlicher Hinsicht durcheinander, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie konsistent die Geschichte von der Verhaftung ihres Sohnes und ihrer Schwierigkeiten bei den Checkpoints erzählte. Was die behaupteten Nachfragen der Regimezugehörigen nach dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so hat sie darüber zwar nichts bei der belangten Behörde erzählt, allerdings verlief die Vernehmung kursorisch und es wurde gar nicht bezüglich der Verhaftung des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin nachgefragt, obwohl sie diese erwähnte. Daher fallen diese Angaben, die auch von der Zweitbeschwerdeführerin glaubwürdig bestätigt wurden, auch nicht unter das Neuerungsverbot. Dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Mann zumindest (nicht nur aufgrund der durch die Flucht gegebenen Distanz) getrennt ist, ergab sich glaubwürdig aus den Aussagen beider Beschwerdeführerinnen. Dass das BFA dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuerkannte, ergibt sich aus den Bescheid des BFA vom 24.06.2016, Zl. XXXX . Aus dem dazugehörenden Asylakt gehen auch der genannte Asylgrund und die Ausführungen des Sohnes zu seiner Verhaftung hervor.Dass das BFA dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuerkannte, ergibt sich aus den Bescheid des BFA vom 24.06.2016, Zl. römisch 40 . Aus dem dazugehörenden Asylakt gehen auch der genannte Asylgrund und die Ausführungen des Sohnes zu seiner Verhaftung hervor. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Erstbeschwerdeführerin aufgrund mehrerer Faktoren das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen: Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation der Asylwerberin zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK sh. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Erstbeschwerdeführerin aufgrund mehrerer Faktoren das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen: Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation der Asylwerberin zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK sh. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin regimekritische Verwandte, insbesondere einen Sohn hat, der in Syrien festgenommen und gefoltert wurde und in weiterer Folge aus Syrien floh, und nach dem offenbar auch von regierungsnahen Personen bzw. Sicherheitsbehörden gesucht wurde, ist dabei besondere Bedeutung beizumessen, zumal der Sohn offenbar bereits einmal in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten ist. Die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, ist niedrig. Überdies stammt die Erstbeschwerdeführerin aus einem ehemaligen Rebellengebiet und ist sunnitischen Glaubens. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, wurde die Revolution mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Aus all diesen Gründen ist daher zu erwarten, dass die Erstbeschwerdeführerin als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen, bzw. ihr eine solche Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Dass die Erstbeschwerdeführerin, deren Sohn schon einmal verhaftet wurde, der sich dem allfälligen Wehrdienst entzieht und deshalb Asyl bekommen hat und nach dem mehrmals gefragt wurde, im Falle einer Rückkehr Gefahr läuft, unmenschliche Behandlung zu erfahren, fußt auf aktuellen Länderfeststellungen, wonach Familienmitglieder mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen haben. So werden Familienmitglieder festgenommen, um den Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen oder Informationen über seinen Verbleib zu erhalten. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob die Asylwerberin wegen einer von ihr tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Erstbeschwerdeführerin keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre sie wegen ihres Sohnes unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508). Die Bedrohung der Beschwerdeführerin wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird.Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob die Asylwerberin wegen einer von ihr tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Erstbeschwerdeführerin keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre sie wegen ihres Sohnes unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vergleiche VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508). Die Bedrohung der Beschwerdeführerin wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird. Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihr Sohn beim Regime als "Oppositioneller" gilt, im Wege der "Sippenhaftung". Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit willkürlicher Misshandlung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es ist daher glaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin als Mutter einer Person, die bereits (wegen Kritik am Regime) einmal inhaftiert war und sich dem Wehrdienst entzieht (und nach dem von Sicherheitskräften bereits mehrmals gefragt wurde) und zudem aus einem ursprünglich oppositionellen Gebiet stammt, im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung durch das syrische Regime erfährt. Es ist auch glaubwürdig, dass sie früher noch durch einen Onkel, der Abgeordneter im Parlament war, einen gewissen Schutz vor Übergriffen des Regimes erhalten konnte, der jedoch inzwischen nicht mehr gegeben ist. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten nun aktualisierten Quellen, die dem BFA bekannt sind. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerden (Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). 3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für die Erstbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr: Die Erstbeschwerdeführerin läuft als Mutter eines jungen Mannes, der nicht nur wegen angeblicher Teilnahme an Demonstrationen bzw. weil er seine Freundin, die sich "regimekritisch" geäußert hatte, verteidigen wollte, inhaftiert war, sondern sich auch dem Wehrdienst entzogen hat und als "Oppositioneller" wahrgenommen wird, Gefahr, maßgeblich verfolgt zu werden. So geht aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern aus Vergeltung oder zur Erpressung von Informationen über den Verbleib gesuchter Personen unmenschliche Behandlung seitens des syrischen Regimes erfahren (siehe dazu auch die von UNHCR angeführte Risikogruppe "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern]", zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).Die Erstbeschwerdeführerin läuft als Mutter eines jungen Mannes, der nicht nur wegen angeblicher Teilnahme an Demonstrationen bzw. weil er seine Freundin, die sich "regimekritisch" geäußert hatte, verteidigen wollte, inhaftiert war, sondern sich auch dem Wehrdienst entzogen hat und als "Oppositioneller" wahrgenommen wird, Gefahr, maßgeblich verfolgt zu werden. So geht aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern aus Vergeltung oder zur Erpressung von Informationen über den Verbleib gesuchter Personen unmenschliche Behandlung seitens des syrischen Regimes erfahren (siehe dazu auch die von UNHCR angeführte Risikogruppe "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern]", zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Damit ist die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige eines Oppositionellen (vgl. zur sozialen Gruppe der Familie etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011, jeweils m. w. N.) asylrelevant gefährdet. Auch ist die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls bei der Einreise als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz gefährdet, Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen zu werden.Damit ist die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige eines Oppositionellen vergleiche zur sozialen Gruppe der Familie etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011, jeweils m. w. N.) asylrelevant gefährdet. Auch ist die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls bei der Einreise als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz gefährdet, Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen zu werden. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführerinnen schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 29.06.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 29.06.2015, Ra 2014/18/0070). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerinnen

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerinnen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.1.

  1. § 34 AsylG 2005 lautet:3.1.
  2. Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 22Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als minderjähriges, unverheiratetes Kind der Erstbeschwerdeführerin deren Familienangehörige iSd 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, weshalb ihr - bei Fehlen von Hinweisen auf Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie vor dem Hintergrund der Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit -

§ 34Asyl

G 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festzustellen war, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als minderjähriges, unverheiratetes Kind der Erstbeschwerdeführerin deren Familienangehörige iSd 22 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, weshalb ihr - bei Fehlen von Hinweisen auf Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie vor dem Hintergrund der Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit -

Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen war, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.5. Da die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellten, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. ("Asyl auf Zeit") hier nicht anzuwenden.3.1.5. Da die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellten, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. ("Asyl auf Zeit") hier nicht anzuwenden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.
  3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W214.2150482.1.00

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