GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 18.10.2017, VSNR XXXX ,
Vm §§ 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt I. festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 als Kommanditist der XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.012,03 beträgt. Im Spruchpunkt III. wurde die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit €Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 18.10.2017, VSNR römisch 40 ,
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 als Kommanditist der römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.012,03 beträgt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit € 187,23 sowie die Höhe der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit € 77,42 festgesetzt. Im Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von € 793,95 zu bezahlen.77,42 festgesetzt. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von € 793,95 zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Summe der im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG überschritten werde und aufgrund der Mittätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX die Pflichtversicherung festzustellen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Summe der im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte die Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG überschritten werde und aufgrund der Mittätigkeit des Beschwerdeführers in der römisch 40 die Pflichtversicherung festzustellen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er innerhalb offener Frist zur Bekämpfung der abweisenden Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 07.07.2017 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe. Der dem Bescheid der SVA zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid 2014 sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2019 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der SVA vom 04.12.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Am 21.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2019 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er ausführte, dass er nach Erhalt des Urteils des Bundesfinanzgerichts vom 07.07.2017 am 16.08.2017 sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verteidigers gestellt habe. Der dem Bescheid der SVA zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid 2014 sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36.Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36. Im gegenständlichen Fall ist durch die Summe der im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG überschritten.Im gegenständlichen Fall ist durch die Summe der im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte die Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG überschritten. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Gesellschafter der XXXX OG stellt jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar.Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Gesellschafter der römisch 40 OG stellt jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar. Die Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).Die Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012). Im gegenständlichen Fall ist der Einkommenssteuerbescheid 2014 rechtskräftig. Die Verfahrenshilfeanträge, welcher der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, vermögen an der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheids 2014 nicht zu ändern. Kommanditisten unterliegen nach den Erläuterungen zur 23. GSVG Novelle dann der Pflichtversicherung, wenn sie in der KG mittätig sind und/oder Geschäftsführungsbefugnisse innehaben und/oder ihre Haftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag beschränkt ist. Aufgrund der Mittätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX KG war daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.Aufgrund der Mittätigkeit des Beschwerdeführers in der römisch 40 KG war daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z. 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 festgestellt. In Bezug auf die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage sowie auf die Berechnung der Höhe der monatlichen Beiträge wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwände vorgebracht. Die monatliche Beitragsgrundlage sowie die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beschwerde hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2179439.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.