G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2022 erteilt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2022 erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 10.01.2016 in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 11.01.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er aus der Provinz Kunduz stamme, Paschtune und Analphabet sei. Er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban ihm vorgeworfen hätten, dass er diese ausspioniert habe. Am 29.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Er gab im Wesentlichen das an, was er bereits bei seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Die belangte Behörde räumte dem BF mit Schreiben vom 21.04.2017 die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Er habe sich bei seiner Aussage in Widersprüche verstrickt, und es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Taliban ihn drei Tage lang suchen hätten sollen. In Bezug auf seine Herkunftsprovinz liege eine Gefährdungslage vor, nicht jedoch allgemein in Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Der BF stamme vom Stamm der XXXX ab, und er könne nach dem Paschtunwali davon ausgehen, dass die Stammesmitglieder ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen werden. Der BF könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Er habe sich bei seiner Aussage in Widersprüche verstrickt, und es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Taliban ihn drei Tage lang suchen hätten sollen. In Bezug auf seine Herkunftsprovinz liege eine Gefährdungslage vor, nicht jedoch allgemein in Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Der BF stamme vom Stamm der römisch 40 ab, und er könne nach dem Paschtunwali davon ausgehen, dass die Stammesmitglieder ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen werden. Der BF könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der BF erhob mit Eingabe vom 28.08.2017, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten seien, zu einem Großteil nichts mit dem Vorbringen bzw. der Situation des BF zu tun hätten und daher mangelhaft seien. Weiters habe die belangte Behörde dem BF in der Beweiswürdigung angebliche Widersprüche vorgehalten, zu denen sie ihn jedoch überhaupt nicht befragt habe, sondern seine Angaben im Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden habe. Der BF habe seine Fluchtgeschichte umfassend und detailliert vorgebracht und hätte der Beweiswürdigung des BFA leicht entgegentreten können, was bereits in erster Instanz zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Die belangte Behörde hätte bei Zweifeln über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufgrund ihrer umfassenden Ermittlungspflicht Ungereimtheiten oder Inkonsistenzen durch Nachfragen bestätigen oder ausschließen müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass der BF in Afghanistan Verfolgung bzw. die Gefährdung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit reell und objektiv befürchten habe müssen und er keinen Schutz der Behörden erwarten habe können. Ihm wäre daher seitens der belangten Behörde internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Der BF sei in seiner Herkunftsregion durch die Taliban gefährdet und könne sich nirgendwo anders niederlassen, da ihm dort jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre. Ihm wäre daher in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der BF sei sehr bemüht, Deutsch zu lernen und sich an die österreichische Kultur anzupassen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Rückkehrentscheidung hätten für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Der Beschwerde wurde die "Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul" von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 angeschlossen.Der BF erhob mit Eingabe vom 28.08.2017, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten seien, zu einem Großteil nichts mit dem Vorbringen bzw. der Situation des BF zu tun hätten und daher mangelhaft seien. Weiters habe die belangte Behörde dem BF in der Beweiswürdigung angebliche Widersprüche vorgehalten, zu denen sie ihn jedoch überhaupt nicht befragt habe, sondern seine Angaben im Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden habe. Der BF habe seine Fluchtgeschichte umfassend und detailliert vorgebracht und hätte der Beweiswürdigung des BFA leicht entgegentreten können, was bereits in erster Instanz zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Die belangte Behörde hätte bei Zweifeln über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufgrund ihrer umfassenden Ermittlungspflicht Ungereimtheiten oder Inkonsistenzen durch Nachfragen bestätigen oder ausschließen müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass der BF in Afghanistan Verfolgung bzw. die Gefährdung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit reell und objektiv befürchten habe müssen und er keinen Schutz der Behörden erwarten habe können. Ihm wäre daher seitens der belangten Behörde internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Der BF sei in seiner Herkunftsregion durch die Taliban gefährdet und könne sich nirgendwo anders niederlassen, da ihm dort jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre. Ihm wäre daher in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der BF sei sehr bemüht, Deutsch zu lernen und sich an die österreichische Kultur anzupassen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Rückkehrentscheidung hätten für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Der Beschwerde wurde die "Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul" von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 angeschlossen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Das BVwG führte am 22.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, die UNHCR Richtlinie vom 19.04.2016, den Landinforeport zu Afghanistan "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Landinforeport das Vorbringen des BF untermauere, in ganz Afghanistan von den Taliban aufgespürt und verfolgt zu werden. Laut Landinforeport bestehe für die Zielgruppe von Personen, von denen angenommen werde, dass sie für die Regierung Informationen liefern, auch keine Chance, durch Reue und den Willen zur Wiedergutmachung bzw. durch die Einstellung der feindseligen Tätigkeiten der Verfolgung zu entgehen. Die Aktualität der Verfolgungsgefahr für den BF werde auch insofern bestätigt, als gezielte Tötungen laut Landinforeport dramatisch zugenommen hätten und sich zunehmend gegen Zivilisten richten würden. Da der BF in den Augen der Taliban als "Spion" und nicht direkt bzw. "nur" als Kollaborateur gegolten habe, seien die Ausführungen zu den "Regeln der Taliban" auf den BF nicht anwendbar. Davon abgesehen bestätige der Landinforeport selbst, dass die meisten Taliban zugeben würden, dass es immer noch willkürliche Hinrichtungen gäbe und sie nicht immer genau nach dem im Landinforeport geschilderten geordneten Verfahren vorgehen würden. Das Länderinformationsblatt bestätige die schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, Kunduz, und die dortige Taliban-Präsenz. Das Länderinformationsblatt bilde jedoch die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nur unzureichend ab. Eine Neuansiedlung des BF in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei, auch im Lichte der UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, nicht zumutbar. In eventu wäre die Rückkehrentscheidung des BF auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen, da die Rückkehrentscheidung in sein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreife, ohne dass ein solcher gem. Art. 8 Abs 2 EMRK notwendig wäre.Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Landinforeport das Vorbringen des BF untermauere, in ganz Afghanistan von den Taliban aufgespürt und verfolgt zu werden. Laut Landinforeport bestehe für die Zielgruppe von Personen, von denen angenommen werde, dass sie für die Regierung Informationen liefern, auch keine Chance, durch Reue und den Willen zur Wiedergutmachung bzw. durch die Einstellung der feindseligen Tätigkeiten der Verfolgung zu entgehen. Die Aktualität der Verfolgungsgefahr für den BF werde auch insofern bestätigt, als gezielte Tötungen laut Landinforeport dramatisch zugenommen hätten und sich zunehmend gegen Zivilisten richten würden. Da der BF in den Augen der Taliban als "Spion" und nicht direkt bzw. "nur" als Kollaborateur gegolten habe, seien die Ausführungen zu den "Regeln der Taliban" auf den BF nicht anwendbar. Davon abgesehen bestätige der Landinforeport selbst, dass die meisten Taliban zugeben würden, dass es immer noch willkürliche Hinrichtungen gäbe und sie nicht immer genau nach dem im Landinforeport geschilderten geordneten Verfahren vorgehen würden. Das Länderinformationsblatt bestätige die schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, Kunduz, und die dortige Taliban-Präsenz. Das Länderinformationsblatt bilde jedoch die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nur unzureichend ab. Eine Neuansiedlung des BF in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei, auch im Lichte der UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, nicht zumutbar. In eventu wäre die Rückkehrentscheidung des BF auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen, da die Rückkehrentscheidung in sein Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreife, ohne dass ein solcher gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig wäre. Der BF gab am 15.03.2018 eine ergänzende Stellungnahme ab, worin er auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.03.2018 verwies, wonach eine interne Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit und ausreichender Sicherheit in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht gegeben sei. Zum weiteren Beweis dieses Vorbringens werde auf eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin von UNHCR Afghanistan, Aurvasi PATEL, verwiesen, die die Notwendigkeit eines sozialen Netzwerkes am Ort der Neuansiedlung betone und angebe, dass in der derzeit in Überarbeitung befindlichen, neuen Version der UNHCR-Richtlinien die Notwendigkeit eines sozialen Netzes am Ort der Neuansiedlung stärker betont werde. Sie bestätige auch die prekäre humanitäre Situation der intern Vertriebenen etwa in Kabul infolge erschöpfter Aufnahmeressourcen. Die Ansicht, dass eine Existenzsicherung aus Eigenem in den afghanischen Großstädten wegen der erschöpften Ressourcen nicht möglich sei, teile auch Amnesty International in der Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 05.02.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab. Das BVwG führte am 27.02.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 16.01.2016 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BVwG am 27.02.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in der Stadt XXXX im Stadteil XXXX in der Provinz Kunduz, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF gehört dem Stamm der XXXX an.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Stadteil römisch 40 in der Provinz Kunduz, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF gehört dem Stamm der römisch 40 an. Der BF wuchs an seinem Geburtsort in der Provinz Kunduz im Haus seiner Eltern auf. Der BF besuchte keine Schule. Der Vater des BF heißt XXXX, seine Mutter heißt XXXX. Der Vater arbeitet in der eigenen Landwirtschaft mit Viehhaltung.Der Vater des BF heißt römisch 40 , seine Mutter heißt römisch 40 . Der Vater arbeitet in der eigenen Landwirtschaft mit Viehhaltung. Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester, die allesamt älter sind als er. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF noch Kontakt zu seiner Familie hat. Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Ausmaß von 1 1/2 Jirib. Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, welche im Heimatdistrikt des BF leben. Die Verwandten des BF sind in der Landwirtschaft tätig und haben eigene Viehherden. Der BF reiste Ende des Jahres 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 10.01.2016 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für das Militär in seiner Heimatregion, bei welcher er von den Soldaten in die Wohnhäuser vorausgeschickt wurde, um die Frauen vorzuwarnen, dass Männer kommen würden, um nach Waffen zu suchen, der Spionage verdächtigt wird, und ihm von den Taliban deswegen eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesen Gründen Verfolgung droht. Die staatlichen Behörden können dem BF in seiner Heimatregion keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Jänner 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF besucht Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er absolvierte die Aufnahmeprüfung für den Pflichtschulabschluss. Der BF ist als freiwilliger Helfer einmal wöchentlich in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der Diakonie in XXXX tätig und arbeitet zwei Mal wöchentlich ehrenamtlich bei einem "XXXX-Laden" der Caritas. In seiner Freizeit ist er weiters in einem Boxverein aktiv. Er hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und will den Beruf des Kochs erlernen.Der BF besucht Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er absolvierte die Aufnahmeprüfung für den Pflichtschulabschluss. Der BF ist als freiwilliger Helfer einmal wöchentlich in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der Diakonie in römisch 40 tätig und arbeitet zwei Mal wöchentlich ehrenamtlich bei einem "XXXX-Laden" der Caritas. In seiner Freizeit ist er weiters in einem Boxverein aktiv. Er hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und will den Beruf des Kochs erlernen. 1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im notorischen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den notorischen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den notorischen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und der in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.3.1.1 Herkunftsprovinz Kunduz Kunduz, die Herkunftsprovinz des BF, liegt 337 km nördlich von Kabul und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden, Balkh im Westen und Tadschikistan im Norden. Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib/Emamsaheb, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara/Chardarah, Ali Abad/Aliabad, Khan Abad/Khanabad und Kunduz; die Hauptstadt ist Kunduz Stadt.
einer Quelle wurden vor zwei Jahren in der Provinz drei neue Distrikte gegründet: Atqash, Gultapa, Gulbad. Als strategischer Korridor wird Kunduz als bedeutende Provinz in Nordafghanistan erachtet - Sher Khan Bandar, die Hafenstadt am Fluss Pandsch, an der Grenze zu Tadschikistan, ist beispielsweise von militärischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.049.249 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara und Paschai. Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan, denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban. Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt an einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet. Kunduz-Stadt ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der Aufständische aktiv sind. In den Jahren 2015 und 2016 fiel Kunduz-Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische; die Stadt konnte in beiden Fällen von den afghanischen Streitkräften zurückerobert werden. Das deutsche Militär hat einen großen Stützpunkt in der Provinz Kunduz. Während des Jahres 2017 sank die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven u.a. in der Provinz Kunduz; ein Grund dafür war ein Rückgang von Militäroffensiven in von Zivilist/innen bewohnten Zentren durch die Konfliktparteien. Im Februar 2018 berichteten einige Quellen, die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt Kunduz hätte sich sehr verbessert; den Einwohnern in Kunduz-Stadt sei es aufgrund der Beleuchtung zahlreicher Straßen möglich, auch nachts in der Stadt zu bleiben. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 225 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 377 zivile Opfer (93 getötete Zivilisten und 284 Verletzte) in der Provinz Kunduz registriert. Hauptursache waren Bodenangriffe, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 41% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Aufgrund von Terrorbekämpfungsoperationen in der Provinz sind zahlreiche Familien nach Kunduz-Stadt vertrieben worden. Nach dem US-amerikanischen Luftangriff auf das Medecins Sans Frontieres (MSF)-Krankenhaus im Jahr 2015 wurde im Juli 2017 wieder eine Klinik von MSF in Kunduz-Stadt eröffnet. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt. Dabei werden Aufständische - u. a. tadschikische Kämpfer - und manchmal auch Talibankommandanten getötet. Manchmal werden Talibankämpfer verhaftet. In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften. Talibankämpfer, insbesondere Mitglieder der "Red Unit", einer Taliban-Einheit, die in zunehmendem Ausmaß Regierungsstützpunkte angreift, sind in der Provinz Kunduz aktiv. Einige Distrikte, wie Atqash, Gultapa und Gulbad, sind unter Kontrolle der Taliban. Auch in Teilen der Distrikte Dasht-e-Archi und Chardarah sind Talibankämpfer zum Berichtszeitpunkt aktiv. Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle registriert, während zwischen 16.07.2017 - 31.01.2018 keine sicherheitsrelevanten Ereignisse mit Bezug auf den IS gemeldet wurden. Bei der Provinz Kunduz handelt es laut den EASO Richtlinien vom Juni 2018 um einen Landesteil Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht.
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2001, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz zur Gewährung von Asyl, 1999, RZ 408). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit dem im konkreten Fall relevanten Thema der Verfolgung durch die Taliban auseinandergesetzt und hat dazu folgende Kriterien im Hinblick auf die Asylrelevanz herausgearbeitet: Nach den oben angeführten Länderberichten, insbesondere den notorischen aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, gehört der BF aufgrund seiner Tätigkeit zur Risikogruppe der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen." Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung vergleiche dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berichtslage zur Aktivität der Taliban und mit Blick auf die dem BF bereits widerfahrene Bedrohung durch Taliban ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch seine Tätigkeit für das Militär daraus resultierenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung bei einer Rückkehr Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch Taliban zu gewärtigen hätte. Es ist auch nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF - in seiner Heimatprovinz Kunduz - der erheblichen Gefahr ausgesetzt war und ist, von den Taliban verfolgt zu werden. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Die Prüfung, ob es dem BF möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden Eingriffe, die eine Verfolgung von privater Seite darstellt, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in Kunduz nur theoretischer Natur. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem BF, der ins Visier der Taliban geraten ist und aktuell einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht, da aufgrund des Umstandes, dass die Taliban laut den zitierten Länderinformationen auch in anderen Provinzen Afghanistans über entsprechende Netzwerke verfügen, wie bereits dargestellt, nicht angenommen werden kann. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit für den BF gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem BF von den Verfolgern (Taliban) unterstellten oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Die BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 10.01.2016, somit nach dem 15.11.2015, daher ist der BF spruchgemäß die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2169487.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.