G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 09.11.2015 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, XXXX , IFA Zl. XXXX , in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 09.11.2015 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 10.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, Tadschike sei und zwölf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er habe Afghanistan verlassen, weil er für Ausländer (Engländer) tätig gewesen sei. Sein Vater sei Sicherheitsbeauftragter im Bezirk XXXX gewesen. Dieser sei gemeinsam mit seinem Fahrer und zwei Bodyguards auf dem Nachhauseweg getötet worden. Seine Mutter sei mit den Nerven am Ende gewesen und habe Tag und Nacht geweint. Sie habe aus Angst seinen Bruder und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Der BF sei auch von den Taliban (Kommandant Mirwais) mehrfach aufgefordert worden, seiner Tätigkeit nicht mehr nachzugehen, da er den BF ansonsten umbringen werde.Bei der Erstbefragung am 10.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, Tadschike sei und zwölf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er habe Afghanistan verlassen, weil er für Ausländer (Engländer) tätig gewesen sei. Sein Vater sei Sicherheitsbeauftragter im Bezirk römisch 40 gewesen. Dieser sei gemeinsam mit seinem Fahrer und zwei Bodyguards auf dem Nachhauseweg getötet worden. Seine Mutter sei mit den Nerven am Ende gewesen und habe Tag und Nacht geweint. Sie habe aus Angst seinen Bruder und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Der BF sei auch von den Taliban (Kommandant Mirwais) mehrfach aufgefordert worden, seiner Tätigkeit nicht mehr nachzugehen, da er den BF ansonsten umbringen werde. Am 21.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er gab im Wesentlichen das an, was er bereits bei seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Der Angriff auf seinem Vater sei den Taliban zugeordnet worden. Er selbst sei vom Kommandanten XXXX der Hezb-e Islami telefonisch persönlich bedroht worden. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und Kopien seiner Militärausweise vor.Am 21.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er gab im Wesentlichen das an, was er bereits bei seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Der Angriff auf seinem Vater sei den Taliban zugeordnet worden. Er selbst sei vom Kommandanten römisch 40 der Hezb-e Islami telefonisch persönlich bedroht worden. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und Kopien seiner Militärausweise vor. Die belangte Behörde räumte dem BF mit Schreiben vom 21.04.2017 die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf seine Herkunftsprovinz liege eine Gefährdungslage vor, nicht jedoch allgemein in Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Der BF erhob mit Eingabe vom 04.12.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF Afghanistan verlassen habe, weil er für ausländische Truppen im XXXX (Drogen und Terrorismusbekämpfung) gearbeitet habe. Auch sein Vater sei gemeinsam mit zwei Leibwächtern im März 2015 von den Taliban getötet worden, weil er als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet habe. Aufgrund seiner Tätigkeit werde er von den Taliban bzw. von Hezb-e-Islami (Kommandant Mirwais) mit dem Umbringen bedroht. Die belangte Behörde sei der Meinung gewesen, dass das Beenden der Tätigkeit auch zu einer Beendigung der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban geführt habe. Man dürfe jedoch nicht vergessen, dass die Familie des BF zu den Großunterstützern der Amerikaner und Briten gezählt habe. Damit habe sie afghanistanweit eine Bekanntheit erlangt, und die Mitglieder der Familie würden von den Taliban als Kollaborateure angesehen. Daher bedeute das nicht, dass die Verfolgung damit beendet sei. Deshalb sei nicht nur er, sondern auch sein jüngerer Bruder geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr bestehe diese Gefahr weiterhin fort. Dem BF drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung. Beim BF sei davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Bürgerkriegshandlungen betroffen sein werde. Er handle sich um eine zielgerichtete Verfolgung des BF. Der BF laufe Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Sollte dem BF kein Asyl gewährt werden, so wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, er sei in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Er habe österreichische Freunde gefunden. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär, ebenso die Situation der Rückkehrer, wie dies die Afghanistan Expertin Friederike Stahlmann in deren Artikel "Überleben in Afghanistan" ausführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander zu setzen.Der BF erhob mit Eingabe vom 04.12.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF Afghanistan verlassen habe, weil er für ausländische Truppen im römisch 40 (Drogen und Terrorismusbekämpfung) gearbeitet habe. Auch sein Vater sei gemeinsam mit zwei Leibwächtern im März 2015 von den Taliban getötet worden, weil er als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet habe. Aufgrund seiner Tätigkeit werde er von den Taliban bzw. von Hezb-e-Islami (Kommandant Mirwais) mit dem Umbringen bedroht. Die belangte Behörde sei der Meinung gewesen, dass das Beenden der Tätigkeit auch zu einer Beendigung der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban geführt habe. Man dürfe jedoch nicht vergessen, dass die Familie des BF zu den Großunterstützern der Amerikaner und Briten gezählt habe. Damit habe sie afghanistanweit eine Bekanntheit erlangt, und die Mitglieder der Familie würden von den Taliban als Kollaborateure angesehen. Daher bedeute das nicht, dass die Verfolgung damit beendet sei. Deshalb sei nicht nur er, sondern auch sein jüngerer Bruder geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr bestehe diese Gefahr weiterhin fort. Dem BF drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung. Beim BF sei davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Bürgerkriegshandlungen betroffen sein werde. Er handle sich um eine zielgerichtete Verfolgung des BF. Der BF laufe Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Sollte dem BF kein Asyl gewährt werden, so wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, er sei in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Er habe österreichische Freunde gefunden. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär, ebenso die Situation der Rückkehrer, wie dies die Afghanistan Expertin Friederike Stahlmann in deren Artikel "Überleben in Afghanistan" ausführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander zu setzen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Das BVwG führte am 01.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung sowohl für den BF als auch dessen Bruder durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines anwaltlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, die UNHCR Richtlinie vom 19.04.2016, den Landinforeport zu Afghanistan "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 27.08.2018 durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er bei der Eliteeinheit XXXX als Polizist eingesetzt gewesen sei. Die gesamte Familie des BF habe sich durch verschiedene Tätigkeiten klar gegen die Taliban positioniert. Laut UNHCR gehöre der BF der Risikogruppe jener Personen an, die die Regierung unterstützen. Explizit werde von UNHCR auf die nach wie vor (potentiell) bestehende Gefahr von Mitarbeitern von Polizeikräften (wie dem BF) hingewiesen. Der BF sei nicht nur einfacher Polizist gewesen. Der VwGH habe oftmals in seiner Judikatur betont, dass den Empfehlungen des UNHCR Indizwirkung zukomme, dh, dass diese vom Gericht zu beachten seien.Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 27.08.2018 durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er bei der Eliteeinheit römisch 40 als Polizist eingesetzt gewesen sei. Die gesamte Familie des BF habe sich durch verschiedene Tätigkeiten klar gegen die Taliban positioniert. Laut UNHCR gehöre der BF der Risikogruppe jener Personen an, die die Regierung unterstützen. Explizit werde von UNHCR auf die nach wie vor (potentiell) bestehende Gefahr von Mitarbeitern von Polizeikräften (wie dem BF) hingewiesen. Der BF sei nicht nur einfacher Polizist gewesen. Der VwGH habe oftmals in seiner Judikatur betont, dass den Empfehlungen des UNHCR Indizwirkung zukomme, dh, dass diese vom Gericht zu beachten seien. Auch aus dem vorgelegten Landinfo Report: der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne sei zu entnehmen, dass die Taliban eine Vielzahl von Gruppierungen als deren Gegner identifizieren würden. Auch das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden bestätige die Gefahr, in der sich der BF befinde. Der BF sei auch bereits persönlich bedroht worden. Es werde auf die zahlreiche Judikatur des BVwG verwiesen, wonach in ähnlich gelagerten Fällen den Beschwerdeführern Asyl gewährt worden sei. Die Furcht des BF sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsland und den persönlichen Erlebnissen des BF nachvollziehbar und wohlbegründet im Sinne der Konvention. Er sei nicht mehr gewillt, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Im Sinne der Judikatur des VwGH sei das Vorbringen des BF auch im Hinblick auf die Frage, ob ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei, relevant. Friederike Stahlmann beschreibe im genannten Gutachten, dass es unmöglich sei, sich in Afghanistan in die Anonymität zu verlieren, und über die landesweite Identifikation und Verfolgung von Gegnern durch die mittlerweile professionalisierten Geheimdienste der Taliban. Auch der renommierte Afghanistan Experte Thomas Ruttig führe dazu in einem Referat aus, dass es auch in Kabul Zellen der Taliban gäbe. Es würde für den BF im gesamten Staatsgebiet keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Abschließend werde auf die hervorragende Integration des BF hingewiesen. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei beim MORE Programm der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen worden. Mittlerweile sei er Stammspieler der Fußball Kampfmannschaft seiner Gemeinde und Co-Trainer der U9 Kindermannschaft. Er erfahre sehr viel Unterstützung in seiner Gemeinde. Es werde daher beantragt, dem BF
G Asyl zu gewähren, in eventu dem BF
G subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dauerhaft unzulässig sei und folglich einen Aufenthaltstitel nach §§ 55 ff AsylG zu erteilen.Auch aus dem vorgelegten Landinfo Report: der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne sei zu entnehmen, dass die Taliban eine Vielzahl von Gruppierungen als deren Gegner identifizieren würden. Auch das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden bestätige die Gefahr, in der sich der BF befinde. Der BF sei auch bereits persönlich bedroht worden. Es werde auf die zahlreiche Judikatur des BVwG verwiesen, wonach in ähnlich gelagerten Fällen den Beschwerdeführern Asyl gewährt worden sei. Die Furcht des BF sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsland und den persönlichen Erlebnissen des BF nachvollziehbar und wohlbegründet im Sinne der Konvention. Er sei nicht mehr gewillt, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Im Sinne der Judikatur des VwGH sei das Vorbringen des BF auch im Hinblick auf die Frage, ob ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei, relevant. Friederike Stahlmann beschreibe im genannten Gutachten, dass es unmöglich sei, sich in Afghanistan in die Anonymität zu verlieren, und über die landesweite Identifikation und Verfolgung von Gegnern durch die mittlerweile professionalisierten Geheimdienste der Taliban. Auch der renommierte Afghanistan Experte Thomas Ruttig führe dazu in einem Referat aus, dass es auch in Kabul Zellen der Taliban gäbe. Es würde für den BF im gesamten Staatsgebiet keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Abschließend werde auf die hervorragende Integration des BF hingewiesen. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei beim MORE Programm der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen worden. Mittlerweile sei er Stammspieler der Fußball Kampfmannschaft seiner Gemeinde und Co-Trainer der U9 Kindermannschaft. Er erfahre sehr viel Unterstützung in seiner Gemeinde. Es werde daher beantragt, dem BF
Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren, in eventu dem BF
Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dauerhaft unzulässig sei und folglich einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, ff AsylG zu erteilen. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab. Das BVwG führte am 18.02.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 11.11.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Das BVwG übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 18.02.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 08.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, Auszüge aus den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 zu AFGHANISTAN: Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten Provinz Baghlan und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.03.2019 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Länderinformationen untermauern würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG habe bereits mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen internationalen Schutz gewährt. Der afghanische Staat sei nicht willens und in der Lage, den BF vor den Bedrohungen durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwas zu beschützen. Sollte kein internationaler Schutz gewährt werden, so würden jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF habe im Falle seiner Rückkehr ernsthaften Schaden zu erwarten. Ein innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, auch sei ihm eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat nicht zumutbar. Aufgrund seiner hervorragenden Integration in Österreich würde die Erlassung und Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch die Verletzung seiner
Der BF bemühe sich um eine weitere Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, er habe im Februar 2019 den Deutschkurs auf Niveau B1 an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des "MORE-Programmes" erfolgreich abgeschlossen, und habe direkt im Anschluss den B2 Kurs begonnen. Er habe eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie aufgebaut, und diese Familie habe den BF in deren Eigenheim aufgenommen. Die Familie würde den BF bei seinen Herausforderungen des Alltages unterstützen. Der BF sei auch hervorragend in seiner neuen Heimatgemeinde eingebunden. Der BF legte eine Reihe von Unterstützungsschreiben und Bestätigungen mit seiner Stellungnahme vor.Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.03.2019 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Länderinformationen untermauern würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG habe bereits mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen internationalen Schutz gewährt. Der afghanische Staat sei nicht willens und in der Lage, den BF vor den Bedrohungen durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwas zu beschützen. Sollte kein internationaler Schutz gewährt werden, so würden jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF habe im Falle seiner Rückkehr ernsthaften Schaden zu erwarten. Ein innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, auch sei ihm eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat nicht zumutbar. Aufgrund seiner hervorragenden Integration in Österreich würde die Erlassung und Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch die Verletzung seiner
Der BF bemühe sich um eine weitere Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, er habe im Februar 2019 den Deutschkurs auf Niveau B1 an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des "MORE-Programmes" erfolgreich abgeschlossen, und habe direkt im Anschluss den B2 Kurs begonnen. Er habe eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie aufgebaut, und diese Familie habe den BF in deren Eigenheim aufgenommen. Die Familie würde den BF bei seinen Herausforderungen des Alltages unterstützen. Der BF sei auch hervorragend in seiner neuen Heimatgemeinde eingebunden. Der BF legte eine Reihe von Unterstützungsschreiben und Bestätigungen mit seiner Stellungnahme vor. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Aus dem vom BVwG am 07.03.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF spricht neben seiner Muttersprache auch Paschtu und Deutsch auf Niveau B1.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF spricht neben seiner Muttersprache auch Paschtu und Deutsch auf Niveau B1. Der BF wuchs an seinem Geburtsort in der Provinz Baghlan im Haus seiner Eltern auf. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Nach der Schule arbeitete vom 05.11.1388 (25.01.2010) bis zu seiner Ausreise als Polizist bei der von der britischen Regierung unterstützten Sondereinheit XXXX ( XXXX ), die direkt dem afghanischen Innenministerium unterstellt ist, ihren Sitz in der Provinz XXXX hat und die Hochrisikoeinsätze zur Terrorabwehr und Drogenbekämpfung ausführt.Der BF wuchs an seinem Geburtsort in der Provinz Baghlan im Haus seiner Eltern auf. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Nach der Schule arbeitete vom 05.11.1388 (25.01.2010) bis zu seiner Ausreise als Polizist bei der von der britischen Regierung unterstützten Sondereinheit römisch 40 ( römisch 40 ), die direkt dem afghanischen Innenministerium unterstellt ist, ihren Sitz in der Provinz römisch 40 hat und die Hochrisikoeinsätze zur Terrorabwehr und Drogenbekämpfung ausführt. Der Vater des BF hieß XXXX . Der Vater des BF war Mitarbeiter beim afghanischen Geheimdienst und war für die afghanische Regierung tätig. Er verstarb im Jahr 2015 bei einem Anschlag auf seine Person, bei welchen auch sein Fahrer und seine beiden Bodyguards ums Leben kamen. Zu diesem Anschlag auf den Vater des BF bekannten sich die Taliban.Der Vater des BF hieß römisch 40 . Der Vater des BF war Mitarbeiter beim afghanischen Geheimdienst und war für die afghanische Regierung tätig. Er verstarb im Jahr 2015 bei einem Anschlag auf seine Person, bei welchen auch sein Fahrer und seine beiden Bodyguards ums Leben kamen. Zu diesem Anschlag auf den Vater des BF bekannten sich die Taliban. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 45 Jahre alt und lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Mutter des BF ist Ärztin. Vormittags arbeitet sie in einem Krankenhaus als Hebamme, nachmittags zuhause als Ärztin.Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 45 Jahre alt und lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Mutter des BF ist Ärztin. Vormittags arbeitet sie in einem Krankenhaus als Hebamme, nachmittags zuhause als Ärztin. Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des BF, XXXX , IFA Zl. XXXX , reiste mit dem BF gemeinsam aus Afghanistan aus und ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Die Mutter lebt mit einem Bruder des BF nach wie vor an dessen Heimatort. Die beiden Schwestern sind verheiratet, eine in der Provinz Khost und eine in der Provinz Baghlan. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des BF, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , reiste mit dem BF gemeinsam aus Afghanistan aus und ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Die Mutter lebt mit einem Bruder des BF nach wie vor an dessen Heimatort. Die beiden Schwestern sind verheiratet, eine in der Provinz Khost und eine in der Provinz Baghlan. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist mit XXXX , seiner Cousine mütterlicherseits, verlobt. Diese lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF.Der BF ist mit römisch 40 , seiner Cousine mütterlicherseits, verlobt. Diese lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF. Die finanzielle Lage der Familie des BF ist gut. Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Ausmaß von 4 Jirib. Der BF reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 09.11.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban und von Kommandant Mirwais der Hezb-e Islami aufgrund seiner Tätigkeit für die Sondereinheit XXXX eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesen Gründen Verfolgung droht. Die staatlichen Behörden können dem BF in seiner Heimatregion keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban und von Kommandant Mirwais der Hezb-e Islami aufgrund seiner Tätigkeit für die Sondereinheit römisch 40 eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesen Gründen Verfolgung droht. Die staatlichen Behörden können dem BF in seiner Heimatregion keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF hat einen Bruder in Österreich, mit welchem er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1, und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er nimmt derzeit an einem B2 Kurs an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des "MORE-Programmes" teil. Der BF hat am 04.01.2018 den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds besucht. Er arbeitet sechs bis sieben Mal pro Monat für die Gemeinde, in der er aktuell lebt. Er ist aktives Mitglied im Fußballverein der Gemeinde und unter anderem Co-Trainer der U9 Mannschaft. In seiner Freizeit schwimmt der BF, fährt mit dem Rad und trainiert für den Marathon. Er hat österreichische Freunde, mit welchen er regelmäßigen Kontakt hat. Der BF lebt seit 01.01.2019 bei einem Ehepaar in deren Eigenheim. Das Ehepaar hat für den BF eine Patenschaft übernommen. 1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, der in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 und in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 zu "Afghanistan: Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten in Baghlan" enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.3.1.1 Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan, die Herkunftsprovinz des BF, liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran. Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt. Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet. Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen. In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen. Bei der Provinz Baghlan handelt es laut den EASO Richtlinien vom Juni 2018 um einen Landesteil Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht.
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2001, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz zur Gewährung von Asyl, 1999, RZ 408). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit dem im konkreten Fall relevanten Thema der Verfolgung durch die Taliban auseinandergesetzt und hat dazu folgende Kriterien im Hinblick auf die Asylrelevanz herausgearbeitet: Nach den oben angeführten Länderberichten, insbesondere den notorischen aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, gehört der BF aufgrund seiner Tätigkeit zur Risikogruppe der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen." Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung vergleiche dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berichtslage zur Aktivität der Taliban und mit Blick auf die dem BF bereits widerfahrene Bedrohung durch den Kommandanten Mirwais der Hezb-e Islami, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aufgrund der durch seine Tätigkeit als Polizist bei der Sondereinheit XXXX und der daraus resultierenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung bei einer Rückkehr Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität einerseits durch Taliban bzw. andererseits durch den Kommandanten Mirwais der Hezb-e Islami, der mit den Taliban kooperiert, zu gewärtigen hätte. Es ist auch nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF - in seiner Heimatprovinz Baghlan - der erheblichen Gefahr ausgesetzt war und ist, von diesem Personenkreis verfolgt zu werden. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Verfolgung des BF von Seiten der Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berichtslage zur Aktivität der Taliban und mit Blick auf die dem BF bereits widerfahrene Bedrohung durch den Kommandanten Mirwais der Hezb-e Islami, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aufgrund der durch seine Tätigkeit als Polizist bei der Sondereinheit römisch 40 und der daraus resultierenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung bei einer Rückkehr Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität einerseits durch Taliban bzw. andererseits durch den Kommandanten Mirwais der Hezb-e Islami, der mit den Taliban kooperiert, zu gewärtigen hätte. Es ist auch nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF - in seiner Heimatprovinz Baghlan - der erheblichen Gefahr ausgesetzt war und ist, von diesem Personenkreis verfolgt zu werden. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Verfolgung des BF von Seiten der Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais. Die Prüfung, ob es dem BF möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden Eingriffe, die eine Verfolgung von privater Seite darstellt, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban bzw. durch Kommandant Mirwais ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in Baghlan nur theoretischer Natur. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem BF, dessen Vater bereits von den Taliban getötet wurde, und der als Polizist bei der Sondereinheit XXXX ins Visier der Taliban und auch des Kommandanten Mirwais geraten ist und aktuell einer Verfolgung durch die Taliban und den Kommandanten Mirwais ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.Die Prüfung, ob es dem BF möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden Eingriffe, die eine Verfolgung von privater Seite darstellt, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban bzw. durch Kommandant Mirwais ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in Baghlan nur theoretischer Natur. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem BF, dessen Vater bereits von den Taliban getötet wurde, und der als Polizist bei der Sondereinheit römisch 40 ins Visier der Taliban und auch des Kommandanten Mirwais geraten ist und aktuell einer Verfolgung durch die Taliban und den Kommandanten Mirwais ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Möglichkeit, sich insbesondere der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht, da aufgrund des Umstandes, dass die Taliban laut den zitierten Länderinformationen auch in anderen Provinzen Afghanistans über entsprechende Netzwerke verfügen, wie bereits dargestellt, nicht angenommen werden kann. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit für den BF gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem BF von den Verfolgern (Taliban, Kommandant Mirwais) unterstellten oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2179043.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.