Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf seine Herkunftsprovinz liege eine Gefährdungslage vor, nicht jedoch allgemein in Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Die Landespolizeidirektion Wien informierte die belangte Behörde darüber, dass der BF am 26.11.2017 wegen eines Deliktes nach dem Waffengesetz angezeigt worden sei. Der BF erhob mit Eingabe vom 04.12.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF Afghanistan verlassen habe, weil sein Bruder für ausländische Truppen im XXXX (Drogen und Terrorismusbekämpfung) gearbeitet habe. Auch sein Vater sei gemeinsam mit zwei Leibwächtern im März 2015 von den Taliban getötet worden, weil er als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet habe. Aufgrund der Tätigkeit des Bruders des BF werde auch dieser von den Taliban bzw. von Hezb-e-Islami (Kommandant Mirwais) mit dem Umbringen bedroht. Auch die Mutter des BF werde bedroht. Dem BF drohe daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF gehöre auch genau jener Gruppe an, die durch Zwangsrekrutierungen durch die Taliban betroffen sein könne. Es liege daher eine zielgerichtete Verfolgung gegen den BF vor. Zudem sei die Lage der Binnenvertriebenen äußerst prekär. Sollte dem BF kein Asyl gewährt werden, so wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, er besuche derzeit eine Fachschule für Landwirtschaft. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär, ebenso die Situation der Rückkehrer, wie dies die Afghanistan Expertin Friederike Stahlmann in deren Artikel "Überleben in Afghanistan" ausführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander zu setzen.Der BF erhob mit Eingabe vom 04.12.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF Afghanistan verlassen habe, weil sein Bruder für ausländische Truppen im römisch 40 (Drogen und Terrorismusbekämpfung) gearbeitet habe. Auch sein Vater sei gemeinsam mit zwei Leibwächtern im März 2015 von den Taliban getötet worden, weil er als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet habe. Aufgrund der Tätigkeit des Bruders des BF werde auch dieser von den Taliban bzw. von Hezb-e-Islami (Kommandant Mirwais) mit dem Umbringen bedroht. Auch die Mutter des BF werde bedroht. Dem BF drohe daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF gehöre auch genau jener Gruppe an, die durch Zwangsrekrutierungen durch die Taliban betroffen sein könne. Es liege daher eine zielgerichtete Verfolgung gegen den BF vor. Zudem sei die Lage der Binnenvertriebenen äußerst prekär. Sollte dem BF kein Asyl gewährt werden, so wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, er besuche derzeit eine Fachschule für Landwirtschaft. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär, ebenso die Situation der Rückkehrer, wie dies die Afghanistan Expertin Friederike Stahlmann in deren Artikel "Überleben in Afghanistan" ausführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander zu setzen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Das Landesgericht für Strafsachen Wien informierte die belangte Behörde darüber, dass der BF als junger Erwachsener wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftmitteldelikte und des fahrlässigen unbefugten Besitzes eines Schlagringes mit Urteil vom 03.04.2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, wobei die verhängte Freiheitsstrafe
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren unbedingt nachgesehen worden sei.Das Landesgericht für Strafsachen Wien informierte die belangte Behörde darüber, dass der BF als junger Erwachsener wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftmitteldelikte und des fahrlässigen unbefugten Besitzes eines Schlagringes mit Urteil vom 03.04.2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, wobei die verhängte Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren unbedingt nachgesehen worden sei. Die belangte Behörde informierte das BVwG mit Schreiben vom 12.05.2018 darüber, dass sich der BF seit 10.05.2018 in Untersuchungshaft befinde. Die belangte Behörde informierte das BVwG am 10.07.2018 darüber, dass der BF am 12.06.2018 wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei, wobei die verhängte Freiheitsstrafe
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren unbedingt nachgesehen worden sei. Die Vorhaft vom 10.05.2018 bis 12.06.2018 werde auf die verhängte Strafe angerechnet. Gleichzeitig werde die mit dem oben genannten Ersturteil gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit werde Bewährungshilfe angeordnet.Die belangte Behörde informierte das BVwG am 10.07.2018 darüber, dass der BF am 12.06.2018 wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei, wobei die verhängte Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren unbedingt nachgesehen worden sei. Die Vorhaft vom 10.05.2018 bis 12.06.2018 werde auf die verhängte Strafe angerechnet. Gleichzeitig werde die mit dem oben genannten Ersturteil gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit werde Bewährungshilfe angeordnet. Der Verein Menschenrechte Österreich legte am 16.07.2018 die am 27.11.2018 erteilte Vollmacht für den BF zurück. Das BVwG führte am 01.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung sowohl für den BF als auch dessen Bruder durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde ohne Rechtsvertretung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, die UNHCR Richtlinie vom 19.04.2016, den Landinforeport zu Afghanistan "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab. Die belangte Behörde informierte das BVwG am 01.08.2018 darüber, dass der BF am selben Tag auf frischer Tat beim Verkauf von Suchtmitteln betreten wurde. Die belangte Behörde informierte das BVwG am 20.08.2018 darüber, dass der BF am 03.08.2018 wegen Suchtgiftmitteldelikten in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 06.09.2018 wegen Suchtgiftmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der BF wurde am 23.10.2018 wegen des Verdachtes des Betruges angezeigt, wie dies die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom selben Tag mitteilte. Das BVwG führte am 18.02.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 11.11.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BVwG am 18.02.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den BF drei strafrechtliche Verurteilungen, allesamt wegen Suchtgiftmitteldelikten, aufscheinen. Das BVwG übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 18.02.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 08.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, Auszüge aus den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 zu AFGHANISTAN: Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten Provinz Baghlan und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde und der BF gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , XXXX in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF wuchs an seinem Geburtsort in der Provinz Baghlan im Haus seiner Eltern auf. Der BF besuchte neun Jahre lang die Schule. Der Vater des BF hieß XXXX . Der Vater des BF war Mitarbeiter beim afghanischen Geheimdienst und war für die afghanische Regierung tätig. Er verstarb im Jahr 2015 bei einem Anschlag auf seine Person, bei welchen auch sein Fahrer und seine beiden Bodyguards ums Leben kamen. Zu diesem Anschlag auf den Vater des BF bekannten sich die Taliban.Der Vater des BF hieß römisch 40 . Der Vater des BF war Mitarbeiter beim afghanischen Geheimdienst und war für die afghanische Regierung tätig. Er verstarb im Jahr 2015 bei einem Anschlag auf seine Person, bei welchen auch sein Fahrer und seine beiden Bodyguards ums Leben kamen. Zu diesem Anschlag auf den Vater des BF bekannten sich die Taliban. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 45 Jahre alt und lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Mutter des BF ist Ärztin. Vormittags arbeitet sie in einem Krankenhaus als Hebamme, nachmittags zuhause als Ärztin.Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 45 Jahre alt und lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Mutter des BF ist Ärztin. Vormittags arbeitet sie in einem Krankenhaus als Hebamme, nachmittags zuhause als Ärztin. Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des BF, XXXX , IFA Zl. XXXX , reiste mit dem BF gemeinsam aus Afghanistan aus und ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Der Bruder des BF lebt nach wie vor an dessen Heimatort gemeinsam mit deren Mutter. Die beiden Schwestern sind verheiratet, eine in der Provinz Khost und eine in der Provinz Baghlan.Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des BF, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , reiste mit dem BF gemeinsam aus Afghanistan aus und ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Der Bruder des BF lebt nach wie vor an dessen Heimatort gemeinsam mit deren Mutter. Die beiden Schwestern sind verheiratet, eine in der Provinz Khost und eine in der Provinz Baghlan. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Ausmaß von 4 Jirib. Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits, die alle in der Provinz Baghlan leben. Der Mann der Tante ist Verkäufer, ein Onkel mütterlicherseits war Dolmetscher in Kandahar bei kanadischen Soldaten, der zweite Onkel mütterlicherseits ist Bauer. Der eine Onkel väterlicherseits ist bei XXXX , einer Hilfsorganisation tätig, und der zweite Onkel väterlicherseits ist Landwirt.Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits, die alle in der Provinz Baghlan leben. Der Mann der Tante ist Verkäufer, ein Onkel mütterlicherseits war Dolmetscher in Kandahar bei kanadischen Soldaten, der zweite Onkel mütterlicherseits ist Bauer. Der eine Onkel väterlicherseits ist bei römisch 40 , einer Hilfsorganisation tätig, und der zweite Onkel väterlicherseits ist Landwirt. Der BF war in Afghanistan nicht beruflich tätig. Der BF ist Zivilist. Der BF ist mittlerweile volljährig. Der BF reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 09.11.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die ihn persönlich treffende Gefahr, aufgrund der Tätigkeit seines Bruders, XXXX , als Mitglied einer Sondereinheit der afghanischen Polizei bzw. aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst von den Taliban und/oder den Mitgliedern der Hezb-e-Islami getötet zu werden, ist nicht glaubhaft.Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die ihn persönlich treffende Gefahr, aufgrund der Tätigkeit seines Bruders, römisch 40 , als Mitglied einer Sondereinheit der afghanischen Polizei bzw. aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst von den Taliban und/oder den Mitgliedern der Hezb-e-Islami getötet zu werden, ist nicht glaubhaft. Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Der BF wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich seit etwas mehr als drei Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische und/oder physische Gewalt drohen würde. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise mit Unterbrechungen Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF besuchte Deutschkurse, und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besucht in Österreich keine Schule. In seiner Freizeit trainiert der BF und spielt Fußball. Der Bruder des BF, XXXX , lebt auch als Asylwerber in Österreich. Die beiden Brüder leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.Der BF besuchte Deutschkurse, und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besucht in Österreich keine Schule. In seiner Freizeit trainiert der BF und spielt Fußball. Der Bruder des BF, römisch 40 , lebt auch als Asylwerber in Österreich. Die beiden Brüder leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.03.2018, Zl. XXXX wegen zwei Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde ihm auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.03.2018, Zl. römisch 40 wegen zwei Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde ihm auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.06.2018, Zl. XXXX als junger Erwachsener wegen zweier Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 10.05.2018 bis 12.06.2018 wurde ihm auf die verhängte Strafe angerechnet. Die Probezeit für seine erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht Bewährungshilfe an.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 als junger Erwachsener wegen zweier Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 10.05.2018 bis 12.06.2018 wurde ihm auf die verhängte Strafe angerechnet. Die Probezeit für seine erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht Bewährungshilfe an. Der BF wurde knapp eine Stunde nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.08.2018 um 14:55 Uhr neuerlich auf frischer Tat bei der Begehung eines Suchtgiftmitteldeliktes betreten und in Haft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.09.2018, Zl. XXXX wurde der BF als junger Erwachsener wegen eines Suchtgiftmittelvergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die am 28.12.2018 vollzogen war.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF als junger Erwachsener wegen eines Suchtgiftmittelvergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die am 28.12.2018 vollzogen war. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Auch seine Familie kann ihn finanziell unterstützen. Er hat neun Jahre lang die Schule besucht. Der BF ist gesund. Der BF läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, der in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 und in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 zu "Afghanistan: Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten in Baghlan" enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.5.1.1 Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan, die Herkunftsprovinz des BF, liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran. Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt. Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet. Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen. In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen. Bei der Provinz Baghlan handelt es laut den EASO Richtlinien vom Juni 2018 um einen Landesteil Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig war. Dass der BF das Aufsuchen des Hauses durch die Taliban und deren Drohung, seinen Bruder umzubringen, was in der Folge noch in derselben Nacht zur Ausreise der Brüder geführt haben soll, und damit die eigentlichen Ausreisegründe aus Afghanistan hingegen nur in der Erstbefragung und in sämtlichen weiteren und ausführlicheren Befragungen nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die widersprüchlichen Angaben bezüglich des Onkels sind seitens des BVwG als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Vorbringen, insofern dies die behauptete persönliche Bedrohung des BF durch die Taliban, Kommandant Mirwais oder den Onkel betrifft, zu werten. Die Frage, ob der BF über den geschilderten Vorfall (das auf die Haustür geheftete Schreiben) hinaus in Afghanistan jemals psychisch oder physisch bedroht worden sei, verneinte der BF schließlich (vgl. S 25 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 01.08.2018). In sämtlichen Einvernahmen und Befragungen brachte der BF vor, gemeinsam mit seinem Bruder von seiner Mutter weggeschickt worden zu sein. Dass sich der BF aufgrund von Angst um seine Person selbst zur Flucht entschlossen hat, konnte er somit nicht glaubhaft darlegen.Die Frage, ob der BF über den geschilderten Vorfall (das auf die Haustür geheftete Schreiben) hinaus in Afghanistan jemals psychisch oder physisch bedroht worden sei, verneinte der BF schließlich vergleiche S 25 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 01.08.2018). In sämtlichen Einvernahmen und Befragungen brachte der BF vor, gemeinsam mit seinem Bruder von seiner Mutter weggeschickt worden zu sein. Dass sich der BF aufgrund von Angst um seine Person selbst zur Flucht entschlossen hat, konnte er somit nicht glaubhaft darlegen. Vor dem Hintergrund des Landinfo-Berichts betreffend das Vorgehen der Taliban bei der Einschüchterung von Zielpersonen (vgl. die Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017) haben die Taliban klare Zielgruppen, in welche zwar der Bruder des BF als Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. "Kollaborateur des ausländischen Militärs" fällt, nicht jedoch der BF selbst. Gelegentlich werden zwar auch Familienangehörige zu Zielpersonen, im Fall des BF gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, gab er doch selbst an, persönlich nicht bedroht worden zu sein und waren die Schilderungen über angebliche Bedrohungen durch die Taliban und den Zettel an der Haustür unsubstantiiert und in sich nicht schlüssig. Die Mutter und ein Bruder des BF leben weiterhin im Heimatdorf, auch seine Onkel und Schwestern befinden sich in Afghanistan und gibt es keine Hinweise, dass der Rest der Familie durch die frühere Tätigkeit des Bruders bzw. des bereits verstorbenen Vaters gefährdet ist. Der BF gab selbst an, laufend in Kontakt mit seiner Mutter zu stehen, so dass davon auszugehen ist, dass es ihr gut geht. Darüber hinaus erscheint das Vorbringen auch im Hinblick auf den Verhaltenskodex der Taliban, wonach ein bestimmtes Verfahren für das Vorgehen gegen Kollaborateure zur Anwendung kommen muss (vgl. hierzu die Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" des Landinfo-Berichts vom 23.08.2017), nicht lebensnah. Demnach wird eine Zielperson nach Identifizierung ihres Namens und ihrer Kontaktdaten mindestens zweimal gewarnt. Anschließend folgen Verhöre vor einem Taliban-Gericht. Im Falle der Weigerung, den Anordnungen der Taliban Folge zu leisten, wird die Person auf die schwarze Liste gesetzt. Erst danach wird eine günstige Gelegenheit abgewartet, um zuzuschlagen. Dass dem BF ein solches Vorgehen der Taliban drohen würde, konnte er nicht glaubhaft machen, erst recht nicht hat ein solches Verfahren der Taliban ihm gegenüber bereits stattgefunden.Vor dem Hintergrund des Landinfo-Berichts betreffend das Vorgehen der Taliban bei der Einschüchterung von Zielpersonen vergleiche die Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017) haben die Taliban klare Zielgruppen, in welche zwar der Bruder des BF als Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. "Kollaborateur des ausländischen Militärs" fällt, nicht jedoch der BF selbst. Gelegentlich werden zwar auch Familienangehörige zu Zielpersonen, im Fall des BF gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, gab er doch selbst an, persönlich nicht bedroht worden zu sein und waren die Schilderungen über angebliche Bedrohungen durch die Taliban und den Zettel an der Haustür unsubstantiiert und in sich nicht schlüssig. Die Mutter und ein Bruder des BF leben weiterhin im Heimatdorf, auch seine Onkel und Schwestern befinden sich in Afghanistan und gibt es keine Hinweise, dass der Rest der Familie durch die frühere Tätigkeit des Bruders bzw. des bereits verstorbenen Vaters gefährdet ist. Der BF gab selbst an, laufend in Kontakt mit seiner Mutter zu stehen, so dass davon auszugehen ist, dass es ihr gut geht. Darüber hinaus erscheint das Vorbringen auch im Hinblick auf den Verhaltenskodex der Taliban, wonach ein bestimmtes Verfahren für das Vorgehen gegen Kollaborateure zur Anwendung kommen muss vergleiche hierzu die Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" des Landinfo-Berichts vom 23.08.2017), nicht lebensnah. Demnach wird eine Zielperson nach Identifizierung ihres Namens und ihrer Kontaktdaten mindestens zweimal gewarnt. Anschließend folgen Verhöre vor einem Taliban-Gericht. Im Falle der Weigerung, den Anordnungen der Taliban Folge zu leisten, wird die Person auf die schwarze Liste gesetzt. Erst danach wird eine günstige Gelegenheit abgewartet, um zuzuschlagen. Dass dem BF ein solches Vorgehen der Taliban drohen würde, konnte er nicht glaubhaft machen, erst recht nicht hat ein solches Verfahren der Taliban ihm gegenüber bereits stattgefunden. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass Kommandant Mirwais der Hezb-e Islami irgendein Interesse an der Person des BF haben könnte. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefahr von Verfolgung des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom BF auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. Der BF bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass er zu den Personen zähle, die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden würden, welche nach den UNHCR-Richtlinien als "verwestlicht wahrgenommene" Personen ein sogenanntes potentielles Risikoprofil haben würden, und er deshalb von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würde. Dazu ist festzuhalten, dass sich der BF erst seit November 2015 in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen wird, dass der BF eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es ist weder seiner Rechtsvertretung in der Beschwerde noch dem BF selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gelungen, eine derartige Verfolgung im Einzelfall glaubhaft zu machen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF hat in Österreich einen Bruder, aber offensichtlich haben die beiden Brüder nach dem Eindruck, den die beiden bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließen, ein abgekühltes Verhältnis. Sie leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der BF hat demzufolge die Zeit in Österreich nicht dazu genutzt, um sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr ist er mehrfach straffällig geworden, was darauf schließen lässt, dass er nicht bereit ist, die österreichischen Gesetze anzuerkennen. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass er unmittelbar nach Verlassen des Bundesverwaltungsgerichts, dh nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die in der Außenstelle im
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem BF nicht gelungen, eine begründete Furcht seiner Person vor Verfolgung durch die Taliban und Kommandant Mirwais darzutun. Es liegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung seiner Person als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie, wie dies der BF in seiner Beschwerde behauptet vor. Dagegen spricht, wie schon in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, der Umstand, dass die Familie des BF, dh seine Mutter, sein Bruder, seine Schwestern und auch die weiteren Verwandten nach wie vor unbehelligt in der Provinz Baghlan leben. Der BF selbst ist Zivilist und hatte in seinem Herkunftsstaat keine exponierte Position, die ihn als Person ins Visier der Taliban oder des Kommandanten Mirwais geraten ließen. Eine Prüfung des Zusammenhanges mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die unten stehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12) Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative.Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann.Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde:Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001)Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001) Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hie
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.