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{'item': 'W271 2207168-2'}

Obsah (20)Art. 133§ 57§ 9§ 10§ 52§ 5§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 46§ 55§ 50§ 46a§ 120§ 4§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW271 2207168-2 SpruchW271 2207168-1/11E W271 2207168-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II. Beschwerde vom 06.11.2018 gegen den Bescheid vom 31.10.2018, Zl. XXXX (BVw

G W271 2207168-2):römisch zwei. Beschwerde vom 06.11.2018 gegen den Bescheid vom 31.10.2018, Zl. römisch 40 (BVwG W271 2207168-2): A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. (Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 05.05.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde das Land XXXX als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger ( XXXX ) mit der Obsorge des BF betraut.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger ( römisch 40 ) mit der Obsorge des BF betraut.
  4. Mit Bescheid vom 30.11.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Ihm wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2018 erteilt.
  5. Mit Bescheid vom 30.11.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Ihm wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2018 erteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.07.2018 wurde der BF unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und eine Bewährungshilfe angeordnet.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.07.2018 wurde der BF unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und eine Bewährungshilfe angeordnet.
  8. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse leitete das BFA am 04.09.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. XXXX , hat das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm im genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , hat das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm im genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der BF erhob am 01.10.2018 gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wurde hervorgehoben, das BFA habe dem Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch sei das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden, weil der BF keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern, und dieser wäre durch den angefochtenen Bescheid außer Stande gesetzt, sich in die österreichische Gesellschaft zu (re-)integrieren. Darüber hinaus sei die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AslyG 2005, worin eine Abweichung von § 5 Z 10 JGG normiert wird, verfassungswidrig.
  2. Der BF erhob am 01.10.2018 gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wurde hervorgehoben, das BFA habe dem Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch sei das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden, weil der BF keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern, und dieser wäre durch den angefochtenen Bescheid außer Stande gesetzt, sich in die österreichische Gesellschaft zu (re-)integrieren. Darüber hinaus sei die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, AslyG 2005, worin eine Abweichung von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG normiert wird, verfassungswidrig.
  3. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 05.10.
  4. Am 08.10.2018 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
  5. Am 08.10.2018 reichte die belangte Behörde die Beschwerde vom 01.10.2018 nach.
  6. Mit Schreiben vom 19.10.2018 suchte der BF um die Verlängerung seiner befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung an.
  7. Das BFA erließ daraufhin am 31.10.2018 den zweiten angefochtenen Bescheid, Zl. XXXX , mit dem der Antrag des BF auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung unter Verweis auf die erfolgte Aberkennung abgewiesen wurde.
  8. Das BFA erließ daraufhin am 31.10.2018 den zweiten angefochtenen Bescheid, Zl. römisch 40 , mit dem der Antrag des BF auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung unter Verweis auf die erfolgte Aberkennung abgewiesen wurde.
  9. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er führte insbesondere an, dass über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
  10. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 14.11.
  11. Am 16.11.2018 langte der Akt beim BVwG ein.
  12. Mit Schreiben vom 03.12.2018 übermittelte der BF ein Empfehlungsschreiben und ein ÖSD-Zertifikat A2 an das BVwG.
  13. Von der Beschwerdeseite langte am 15.01.2018 eine Stellungnahme ein. Darin äußerte sich der BF zur Sicherheitslage sowie zur Situation von Minderjährigen in Afghanistan und reichte Integrationsunterlagen nach.
  14. Das BVwG führte am 16.01.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein von zwei Rechtsvertreterinnen sowie einer Vertrauensperson des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  15. Mit Schreiben vom 30.01.2019 gab der BF eine Stellungnahme zur Beschwerdeverhandlung ab. Er äußerte sich zum Begriff der "schweren Straftat", § 2 Abs. 4 AslyG 2005 und den Folgen des Status der "Duldung" in Österreich. Die belangte Behörde replizierte nicht mehr darauf.
  16. Mit Schreiben vom 30.01.2019 gab der BF eine Stellungnahme zur Beschwerdeverhandlung ab. Er äußerte sich zum Begriff der "schweren Straftat", Paragraph 2, Absatz 4, AslyG 2005 und den Folgen des Status der "Duldung" in Österreich. Die belangte Behörde replizierte nicht mehr darauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen 1.
  18. Bisheriger Status Der BF (Geburtsdatum XXXX ) ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie moslemischen Glaubens. Er stammt aus Beshud in der afghanischen Provinz Nangarhar. Er spricht Pashto als Erstsprache, Dari, Urdu, ein wenig Englisch und Deutsch (A2). Pashto und Dari gehören zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan. Er verfügt nur über eine geringe Schulbildung und reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein.Der BF (Geburtsdatum römisch 40 ) ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie moslemischen Glaubens. Er stammt aus Beshud in der afghanischen Provinz Nangarhar. Er spricht Pashto als Erstsprache, Dari, Urdu, ein wenig Englisch und Deutsch (A2). Pashto und Dari gehören zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan. Er verfügt nur über eine geringe Schulbildung und reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 05.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2017, Zl. XXXX , bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dem BF wurde eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 29.11.2018) erteilt.Der BF stellte am 05.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2017, Zl. römisch 40 , bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dem BF wurde eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 29.11.2018) erteilt. Dieser Status wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. XXXX ,

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der Begründung aberkannt, weil er wegen eines "Verbrechens" (s. sogleich) rechtskräftig verurteilt wurde.Dieser Status wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Begründung aberkannt, weil er wegen eines "Verbrechens" (s. sogleich) rechtskräftig verurteilt wurde. Zusätzlich wurde die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nach § 9 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Auch wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Zusätzlich wurde die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Auch wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Am 25.10.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF wegen der mit Bescheid vom 04.09.2018, Zl. XXXX , erfolgten Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten die Verlängerung versagt.Am 25.10.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF wegen der mit Bescheid vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , erfolgten Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten die Verlängerung versagt. 1.

  1. Urteil vom 11.07.2018, XXXX1.
  2. Urteil vom 11.07.2018, römisch 40 Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.07.2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es handelte sich um eine Jugendstraftat. Mildernd berücksichtigt wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF. Erschwerend wurde nichts gewertet. Der in dieser Entscheidung ebenfalls verurteilte "Komplize" des BF erhielt - bei sonst gleichgelagertem Sachverhalt - eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil er zwar nicht minderjährig, aber doch unter 21 Jahre alt war.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.07.2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es handelte sich um eine Jugendstraftat. Mildernd berücksichtigt wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF. Erschwerend wurde nichts gewertet. Der in dieser Entscheidung ebenfalls verurteilte "Komplize" des BF erhielt - bei sonst gleichgelagertem Sachverhalt - eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil er zwar nicht minderjährig, aber doch unter 21 Jahre alt war. 1.
  3. Geschehen und Folgen der Tat Der BF hat in verabredeter Verbindung gemeinsam mit zwei weiteren jungen Männern am 27.01.2018 einer vierten Person, einem großen älteren Mann und polizeilich bekannten, zum Tatzeitpunkt alkoholisierten, Obdachlosen, mit mehreren gezielten Faustschlägen ins Gesicht und Fußtritten ("Karatetritten" und "Sprungtritten" aus dem Lauf) gegen den Oberkörper mehrere offene Wunden und Schwellungen im Gesichtsbereich zugefügt. 1.
  4. Verantwortung des BF und Beweislast Am Abend der Tatbegehung befand sich eine Gruppe von einigen jungen Burschen (darunter auch der BF) und jungen Frauen vor einem Restaurant am XXXX . Dann kam es - für alle dazu einvernommenen Zeugen unvermutet - zum Angriff gegen das Opfer, den soeben beschriebenen Obdachlosen.Am Abend der Tatbegehung befand sich eine Gruppe von einigen jungen Burschen (darunter auch der BF) und jungen Frauen vor einem Restaurant am römisch 40 . Dann kam es - für alle dazu einvernommenen Zeugen unvermutet - zum Angriff gegen das Opfer, den soeben beschriebenen Obdachlosen. Es gibt übereinstimmende Zeugenaussagen dazu, dass das Opfer, ohne, dass es davor einen Streit gegeben hätte (d.h. "aus dem Nichts heraus"), vom BF und den anderen jungen Männern mit Schlägen und (Sprung-)Tritten (mit den in Pkt. II.1.
  5. erwähnten Folgen) attackiert wurde. Ein Grund für den Angriff war nicht ersichtlich. Das Opfer wehrte sich nicht gegen die Angriffe.Es gibt übereinstimmende Zeugenaussagen dazu, dass das Opfer, ohne, dass es davor einen Streit gegeben hätte (d.h. "aus dem Nichts heraus"), vom BF und den anderen jungen Männern mit Schlägen und (Sprung-)Tritten (mit den in Pkt. römisch zwei.1.
  6. erwähnten Folgen) attackiert wurde. Ein Grund für den Angriff war nicht ersichtlich. Das Opfer wehrte sich nicht gegen die Angriffe. Der BF und die anderen Täter setzten sich nach der Attacke gegen den Mann hin "als wäre nichts gewesen". Dies verwunderte die dazu befragten Zeugen. Der BF und die weiteren Täter leugneten beim Eintreffen der Polizei die Tatbegehung; sie wurden jedoch durch die von der Polizei befragten Zeugen eindeutig identifiziert. Der BF zeigte sich auch im Strafverfahren nicht einsichtig: In den Hauptverhandlungen verantworteten sich der BF und die anderen Täter nicht geständig und verwiesen auf eine andere Person, die der (alleinige) Täter gewesen sein soll. Der BF verwies zudem darauf, er sei mit jemand anderem, der für die Tatbegehung verantwortlich sei, verwechselt worden, den es auszuforschen gelte. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen identifizierten den BF in den Hauptverhandlungen eindeutig als einen der jedenfalls mehreren Täter. Gegen Ende der dritten Hauptverhandlung zog der BF seine Anträge auf die Einvernahme des Opfers und der Ausforschung der Person, mit der er verwechselt worden sein soll, zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der BF nicht, dass er zu seiner Tat steht. Er gab - trotz rechtskräftiger und unbekämpft gebliebener Verurteilung - weiterhin an, nicht am "Streit" beteiligt gewesen und mit jemandem verwechselt worden zu sein. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wichen von seinen früheren Angaben in der Hauptverhandlung ab. 1.
  7. Strafrahmen und strafrechtliche Einordnung Eine "einfache" Körperverletzung wird in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft (§ 83 StGB). Die hier erfolgte Körperverletzung ist iSd § 84 StGB schwer, weil sie mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung zugefügt wurde. Der Strafrahmen dafür beträgt sechs Monate bis fünf Jahre.Eine "einfache" Körperverletzung wird in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft (Paragraph 83, StGB). Die hier erfolgte Körperverletzung ist iSd Paragraph 84, StGB schwer, weil sie mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung zugefügt wurde. Der Strafrahmen dafür beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Der BF war zum Tatzeitpunkt minderjährig (16 Jahre alt), womit eine Jugendstrafe vorliegt.

§ 5

Z 4 JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt.Der BF war zum Tatzeitpunkt minderjährig (16 Jahre alt), womit eine Jugendstrafe vorliegt.

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt. Die betreffende Tat ist

§ 17St

GB ein Verbrechen (nach § 5 Z 7 JGG ist nicht von den durch § 5 Z 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen).Die betreffende Tat ist

Paragraph 17, StGB ein Verbrechen (nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ist nicht von den durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen). 1.

  1. Sonstiges Verhalten des BF in Österreich Der BF nimmt die Bewährungshilfe an, bildet sich weiter, besucht die Schule und will seinen Pflichtschulabschluss machen. Er ist seit 14.01.2019 für einen Brückenkurs im Rahmen des Bildungsprojekts XXXX angemeldet, wo neben Deutsch auch Mathematik, Englisch und ITK unterrichtet wird. Der BF hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht und nimmt an ÖIF-Kursen teil. Er erhielt einen guten Sozialbericht und positive Empfehlungsschreiben, die seine guten Charaktereigenschaften hervorheben. Er pflegt Kontakte zu österreichischen Freunden und Freundinnen, die er etwa über ein Schulprojekt kennengelernt hat. Er hat auch eine afghanischen "Freundin" in Österreich. Er legte ein Deutsch A2-Zertifikat vor und hat vor, demnächst den Deutsch B1-Kurs zu absolvieren. Er plant, später eine Lehre als KFZ-Mechaniker zu machen und später als Mechaniker zu arbeiten. Beim KFZ-Mechaniker handelt es sich um einen Mangelberuf. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.Der BF nimmt die Bewährungshilfe an, bildet sich weiter, besucht die Schule und will seinen Pflichtschulabschluss machen. Er ist seit 14.01.2019 für einen Brückenkurs im Rahmen des Bildungsprojekts römisch 40 angemeldet, wo neben Deutsch auch Mathematik, Englisch und ITK unterrichtet wird. Der BF hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht und nimmt an ÖIF-Kursen teil. Er erhielt einen guten Sozialbericht und positive Empfehlungsschreiben, die seine guten Charaktereigenschaften hervorheben. Er pflegt Kontakte zu österreichischen Freunden und Freundinnen, die er etwa über ein Schulprojekt kennengelernt hat. Er hat auch eine afghanischen "Freundin" in Österreich. Er legte ein Deutsch A2-Zertifikat vor und hat vor, demnächst den Deutsch B1-Kurs zu absolvieren. Er plant, später eine Lehre als KFZ-Mechaniker zu machen und später als Mechaniker zu arbeiten. Beim KFZ-Mechaniker handelt es sich um einen Mangelberuf. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der BF leugnet nach wie vor die Tatbegehung, hat - mangels Glaubwürdigkeit seines dazu erstatteten Vorbringens - keine feststellbaren Lehren aus der Tatbegehung und Verurteilung gezogen, hat keine Wiedergutmachung versucht und ist nicht bereit, ernstlich Verantwortung für sein Tun zu übernehmen. 1.
  2. Strafrahmen in anderen Ländern 1.7.
  3. Deutschland In Deutschland wird die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine "gefährliche" Körperverletzung, etwa die Körperverletzung mit bereits einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In Deutschland handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen. § 223 und 224 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) lauten (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf):Paragraph 223 und 224 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) lauten (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf): "§ 223 Körperverletzung

(1)Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar. § 224 Gefährliche KörperverletzungParagraph 224, Gefährliche Körperverletzung
(1)Wer die Körperverletzung
  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar." Zur Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen sieht § 12 dtStGB vor:Zur Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen sieht Paragraph 12, dtStGB vor: "§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1)Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2)Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3)Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht." 1.7.2. Frankreich In Frankreich wird eine Körperverletzung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Tagen führt, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis und bis zu EUR 45.000 Geldstrafe bestraft (Art. 222-11 Code Pénal); sind mehrere Personen als Komplizen daran beteiligt, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis zu EUR 75.000 bestraft (Art. 222-12 Abs. 8 Code Pénal). Sind die Folgen weniger schwer, d.h. liegt eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als acht Tagen (oder sogar gar keine Arbeitsunfähigkeit) vor, waren aber mehrere Personen als Komplizen daran beteiligt, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu EUR 45.000 bestraft (Art. 222-13 Abs. 8 Code Pénal). In Frankreich handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen.In Frankreich wird eine Körperverletzung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Tagen führt, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis und bis zu EUR 45.000 Geldstrafe bestraft (Artikel 222 -, 11, Code Pénal); sind mehrere Personen als Komplizen daran beteiligt, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis zu EUR 75.000 bestraft (Artikel 222 -, 12, Absatz 8, Code Pénal). Sind die Folgen weniger schwer, d.h. liegt eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als acht Tagen (oder sogar gar keine Arbeitsunfähigkeit) vor, waren aber mehrere Personen als Komplizen daran beteiligt, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu EUR 45.000 bestraft (Artikel 222 -, 13, Absatz 8, Code Pénal). In Frankreich handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen. Art. 222-11 bis 222-13 des französischen Strafgesetzbuchs (Code Pénal) lautenArtikel 222 -, 11 bis 222 -, 13 des französischen Strafgesetzbuchs (Code Pénal) lauten (https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=504D2C567E2FBD250149C60A4494E1DE.tplgfr21s_3?idSectionTA=LEGISCTA000006181751&cidTexte=LEGITEXT000006070719&dateTexte=20190115): "Article 222-11 Les violences ayant entraîné une incapacité totale de travail pendant plus de huit jours sont punies de trois ans d'emprisonnement et de 45 000 euros d'amende. Article 222-12 L'infraction définie à l'article 222-11 est punie de cinq ans d'emprisonnement et de 75 000 euros d'amende lorsqu'elle est commise : (...) 8° Par plusieurs personnes agissant en qualité d'auteur ou de complice; (...) Article 222-13 Les violences ayant entraîné une incapacité de travail inférieure ou égale à huit jours ou n'ayant entraîné aucune incapacité de travail sont punies de trois ans d'emprisonnement et de 45 000 euros d'amende lorsqu'elles sont commises: (...) 8° Par plusieurs personnes agissant en qualité d'auteur ou de complice; (...)" Nach dem französischen Code Pénal wird die Grenze zwischen Verbrechen ("crime") und Vergehen ("délit") so getroffen, dass ein Vergehen vorliegt, wenn eine höchstens 10-jährige Freiheitsstrafe droht (Art. 131-4 Code Pénal;Nach dem französischen Code Pénal wird die Grenze zwischen Verbrechen ("crime") und Vergehen ("délit") so getroffen, dass ein Vergehen vorliegt, wenn eine höchstens 10-jährige Freiheitsstrafe droht (Artikel 131 -, 4, Code Pénal; http://www.internet-juridique.net/delit,l72.html). Die geringste Form der Straftat sind Übertretungen ("contraventions"), die mit Geldstrafen geahndet werden (Art. 131-13 Code Pénal).http://www.internet-juridique.net/delit,l72.html). Die geringste Form der Straftat sind Übertretungen ("contraventions"), die mit Geldstrafen geahndet werden (Artikel 131 -, 13, Code Pénal). 1.7.3. Spanien In Spanien wird eine Körperverletzung, die eine medizinische Behandlung nötig macht, mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis drei Jahren oder Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft (Art. 147 Abs. 1 Código Penal). Davon nicht umfasste Körperverletzungen werden mit Geldstrafe bis zu drei Monaten bestraft (Art. 147 Abs. 2 Código Penal). Misshandlungen werden mit einer Geldstrafe von ein bis zwei Monaten bestraft (Art. 147 Abs. 3 Código Penal).In Spanien wird eine Körperverletzung, die eine medizinische Behandlung nötig macht, mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis drei Jahren oder Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft (Artikel 147, Absatz eins, Código Penal). Davon nicht umfasste Körperverletzungen werden mit Geldstrafe bis zu drei Monaten bestraft (Artikel 147, Absatz 2, Código Penal). Misshandlungen werden mit einer Geldstrafe von ein bis zwei Monaten bestraft (Artikel 147, Absatz 3, Código Penal). Unter gefahrenerhöhenden Gesichtspunkten droht für eine Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren, abhängig vom eingetretenen Taterfolg oder hergestellten Risiko (Art. 148 Código Penal). Nach Art. 148 Abs. 1 Código Penal fallen darunter etwa jene Fälle, die unter Anwendung einer Waffe, eines Instruments, eines Objekts, einer Methode oder in einer Form erfolgen, die besonders gefährlich für das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit der verletzten Person sind oder nach Abs. 2 leg.cit. jene Fälle, in denen es Grausamkeit oder Verrat gab.Unter gefahrenerhöhenden Gesichtspunkten droht für eine Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren, abhängig vom eingetretenen Taterfolg oder hergestellten Risiko (Artikel 148, Código Penal). Nach Artikel 148, Absatz eins, Código Penal fallen darunter etwa jene Fälle, die unter Anwendung einer Waffe, eines Instruments, eines Objekts, einer Methode oder in einer Form erfolgen, die besonders gefährlich für das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit der verletzten Person sind oder nach Absatz 2, leg.cit. jene Fälle, in denen es Grausamkeit oder Verrat gab. Die bezughabenden Vorschriften des spanischen Código Penal lauten (vgl. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-25444):Die bezughabenden Vorschriften des spanischen Código Penal lauten vergleiche https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-25444): "Artículo 147. 1. El que, por cualquier medio o procedimiento, causare a otro una lesión que menoscabe su integridad corporal o su salud física o mental, será castigado, como reo del delito de lesiones con la pena de prisión de tres meses a tres años o multa de seis a doce meses, siempre que la lesión requiera objetivamente para su sanidad, además de una primera asistencia facultativa, tratamiento médico o quirúrgico. La simple vigilancia o seguimiento facultativo del curso de la lesión no se considerará tratamiento médico. 2. El que, por cualquier medio o procedimiento, causare a otro una lesión no incluida en el apartado anterior, será castigado con la pena de multa de uno a tres meses. 3. El que golpeare o maltratare de obra a otro sin causarle lesión, será castigado con la pena de multa de uno a dos meses. 4. Los delitos previstos en los dos apartados anteriores sólo serán perseguibles mediante denuncia de la persona agraviada o de su representante legal. Artículo 148. Las lesiones previstas en el apartado 1 del artículo anterior podrán ser castigadas con la pena de prisión de dos a cinco años, atendiendo al resultado causado o riesgo producido: 1.º Si en la agresión se hubieren utilizado armas, instrumentos, objetos, medios, métodos o formas concretamente peligrosas para la vida o salud, física o psíquica, del lesionado. 2.º Si hubiere mediado ensañamiento o alevosía. (...)." Das spanische Strafgesetzbuch teilt Straftaten nach ihrer Schwere in schwere, mittelschwere und leichte Straftaten ein ("delitos graves", "delitos menos graves" und "delitos leves"); die Einordnung ist abhängig von Strafrahmen und verhängter Strafe (vgl. Art. 13 Código Penal):Das spanische Strafgesetzbuch teilt Straftaten nach ihrer Schwere in schwere, mittelschwere und leichte Straftaten ein ("delitos graves", "delitos menos graves" und "delitos leves"); die Einordnung ist abhängig von Strafrahmen und verhängter Strafe vergleiche Artikel 13, Código Penal): "Artículo 13. 1. Son delitos graves las infracciones que la Ley castiga con pena grave. 2. Son delitos menos graves las infracciones que la Ley castiga con pena menos grave. 3. Son delitos leves las infracciones que la ley castiga con pena leve. 4. Cuando la pena, por su extensión, pueda incluirse a la vez entre las mencionadas en los dos primeros números de este artículo, el delito se considerará, en todo caso, como grave. Cuando la pena, por su extensión, pueda considerarse como leve y como menos grave, el delito se considerará, en todo caso, como leve." Zu den schweren Strafen zählen etwa die lebenslange Freiheitsstrafe oder auch schon eine Freiheitsstrafe über fünf Jahren (Art. 33 Abs. 2 Código Penal). Zu den mittelschweren Strafen gehört etwa eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (Art. 33 Abs. 3 Código Penal); zu den leichten Strafen gehören Arbeiten für die Gemeinschaft oder der zeitlich befristete Führerscheinentzug (Art. 33 Abs. 4 Código Penal):Zu den schweren Strafen zählen etwa die lebenslange Freiheitsstrafe oder auch schon eine Freiheitsstrafe über fünf Jahren (Artikel 33, Absatz 2, Código Penal). Zu den mittelschweren Strafen gehört etwa eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (Artikel 33, Absatz 3, Código Penal); zu den leichten Strafen gehören Arbeiten für die Gemeinschaft oder der zeitlich befristete Führerscheinentzug (Artikel 33, Absatz 4, Código Penal): "Artículo 33. 1. En función de su naturaleza y duración, las penas se clasifican en graves, menos graves y leves. 2. Son penas graves:
  1. a)La prisión permanente revisable.
  2. b)La prisión superior a cinco años. [...] 3. Son penas menos graves:
  3. a)La prisión de tres meses hasta cinco años. [...] 4. Son penas leves:
  4. a)La privación del derecho a conducir vehículos a motor y ciclomotores de tres meses a un año. [...]
  5. i)Los trabajos en beneficio de la comunidad de uno a treinta días." Körperverletzung zählt nach dem Código Penal zu den "mittelschweren Straftaten". 1.7.4. "Menschenhandel" Die Straftat "Menschenhandel" wird in Österreich mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 104a StGB). In Deutschland wird Menschenhandel mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 232 Abs. 1 dStGB). In Frankreich drohen dafür bis zu sieben Jahre Haft (Art. 225-4 Code Pénal); in Spanien drohen sogar fünf bis acht Jahre Haft (Art. 177 Abs. 1 Código Penal). Für die qualifizierte Tatbegehung werden jeweils höhere Strafen verhängt.Die Straftat "Menschenhandel" wird in Österreich mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Paragraph 104 a, StGB). In Deutschland wird Menschenhandel mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Paragraph 232, Absatz eins, dStGB). In Frankreich drohen dafür bis zu sieben Jahre Haft (Artikel 225 -, 4, Code Pénal); in Spanien drohen sogar fünf bis acht Jahre Haft (Artikel 177, Absatz eins, Código Penal). Für die qualifizierte Tatbegehung werden jeweils höhere Strafen verhängt. 1.8. Situation im Herkunftsstaat Weder hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat, noch hinsichtlich der individuellen Lage des BF ist eine maßgebliche Änderung eingetreten, wobei für diese Beurteilung der den Parteien bekannte Berichtsstand mit Mitte Jänner 2018 herangezogen wurde. 2. Beweiswürdigung Ad 1.1. und 1.2. Bisheriger Status sowie Urteil vom 11.07.2018, 152 HV 57/17t Die Feststellungen zum Status des BF seit seiner Ankunft in Österreich sowie zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 11.07.2017 ergeben sich insbesondere aus den genannten Dokumenten, behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, Gesetzen, Einvernahmeprotokollen und der Befragung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ad 1.3. Geschehen und Folgen der Tat Die Feststellungen zu den Tatumständen und den Folgen basieren auf den aus dem Akt ersichtlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen und dem unbekämpft gebliebenen Strafurteil. Der BF vermochte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erklären, warum die einvernommenen Zeugen ihn irrtümlich oder zu Unrecht übereinstimmend als Täter identifiziert haben sollen ("Das kann ich mir selbst nicht erklären, warum sie mich als Täter bezeichnet haben."; Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Die Zeugen stehen in keinem Naheverhältnis zum BF und es ist nicht ersichtlich, dass diese den BF zu Unrecht oder irrtümlich beschuldigt haben sollen. Da die - unbekämpft gebliebene - Verurteilung auch die Tatfolgen, nämlich "offene Wunden" und "Schwellungen" im Gesichtsbereich, umschrieb, kann - entgegen den Ausführungen der Stellungnahme des BF vom 30.01.2019 auch nicht gesagt werden, der tatsächliche Schaden habe nicht festgestellt werden können. Zutreffend verweist die Stellungnahme hingegen darauf, dass keine langfristigen Folgen festgestellt wurden, was jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Rede stand. Ad 1.4. Verantwortung des BF und Beweislast Die Angaben des BF zu seiner Verantwortung waren in den Hauptverhandlungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich zum Teil inkonsistent und widersprüchlich. In Zusammenschau mit dem sonstigen Aussageverhalten des BF und den übereinstimmenden Zeugenaussagen war die Verantwortung des BF zur Tat gesamthaft unglaubwürdig: Der BF gab etwa zunächst an, dass er erst zum XXXX gekommen sei und dann gesehen habe, dass es einen Streit gebe (1. Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 6); kurz danach gab er an, er sei dort gestanden und habe gehen wollen, als ein Streit gewesen sein soll (1. Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 7). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er abweichend davon an, er habe sich überlegt, dem Mann zu helfen, der geschlagen wurde (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).Der BF gab etwa zunächst an, dass er erst zum römisch 40 gekommen sei und dann gesehen habe, dass es einen Streit gebe (1. Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 6); kurz danach gab er an, er sei dort gestanden und habe gehen wollen, als ein Streit gewesen sein soll (1. Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 7). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er abweichend davon an, er habe sich überlegt, dem Mann zu helfen, der geschlagen wurde (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Der BF verantwortete sich durchgehend nicht schuldig; alle dazu in den Hauptverhandlungen einvernommenen Zeugen identifizierten den BF jedoch klar als einen der Täter. Auch gab der BF an, die Tat habe jemand anderer - nur eine Person - begangen, mit der man ihn verwechsle. Diese Person sei von der Polizei und dem Gericht nicht weiterverfolgt worden. Die Zeugen gaben jedoch ein anderes Bild vom Vorfall wieder: Demnach hatte sich niemand vom Tatort entfernt und gab es nicht nur einen, sondern jedenfalls mehrere Täter. Am Ende der dritten Hauptverhandlung verzichtete der BF - nach Rücksprache mit seiner Verteidigung und der gesetzlichen Vertreterin - auch auf die Ausforschung des angeblichen Täters und des Opfers der Straftat; der Staatsanwalt hielt den Beweisantrag zur Einvernahme des Opfers aufrecht (3. Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 4; insofern ungenau ist das Vorbringen in der Stellungnahme des BF vom 30.01.2019, der Beweisantrag zur Ausforschung und Einvernahme des Opfer sei vom erkennenden Richter abgewiesen worden). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht leugnete der BF wiederum, auf die Verfolgung des angeblichen Täters verzichtet zu haben, obwohl dies im 3. Hauptverhandlungsprotokoll so vermerkt wurde. Der BF schilderte auch, dass der Streit, den er am Abend der Tat beobachtet habe, von seinem Eintreffen im XXXX bis zum Eintreffen der Polizei gedauert habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Die in den Hauptverhandlungen einvernommenen Zeugen gaben hingegen übereinstimmend an, dass die Täter ihr Opfer zunächst angriffen, sich dann hinsetzten als sei nichts passiert und bei Eintreffen der Polizei Ruhe herrschte.Der BF schilderte auch, dass der Streit, den er am Abend der Tat beobachtet habe, von seinem Eintreffen im römisch 40 bis zum Eintreffen der Polizei gedauert habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Die in den Hauptverhandlungen einvernommenen Zeugen gaben hingegen übereinstimmend an, dass die Täter ihr Opfer zunächst angriffen, sich dann hinsetzten als sei nichts passiert und bei Eintreffen der Polizei Ruhe herrschte. Ad 1.5. und 1.7. Strafrahmen und strafrechtliche Einordnung sowie Strafrahmen in anderen Ländern Der Strafrahmen der vom BF begangenen Tat bzw. die Strafrahmen der dieser Tat vergleichbaren strafbaren Handlungen sowie des beispielhaft herangezogenen Delikts des Menschenhandels sind den Strafrechtsgesetzbüchern der genannten Länder zu entnehmen (siehe Verweise in Klammern). Die deutsche und französische Gesetzeslage wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten und mit diesem erörtert. Der BF selbst verweist in seiner Stellungnahme vom 30.01.2019 auf den spanischen Código Penal, weswegen die in Frage kommenden Tatbestände samt gesetzgeberischer Wertung ergänzend festgestellt wurden. Ad 1.6. Verhalten des BF seit der Verurteilung Die Feststellungen, dass sich der BF seit seiner Verurteilung weiterbildet, seine Bewährungshilfe einhält und positiven Rückmeldungen zu seiner Person verfasst wurden, gründen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und auf die eingebrachten Bescheinigungen. Die Feststellung zum Berufswunsch des BF basiert gleichfalls auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Der BF zeigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine ernstliche Reue und zeigte kein Schuldbewusstsein, sondern leugnete weiterhin die Tatbegehung. Er sprach zwar im Laufe der Verhandlung eine Entschuldigung aus, konnte aber nicht überzeugend begründen, warum er sich nun entschuldigen würde. Vielmehr wirkte seine Entschuldigung nur wie ein strategisches Instrument, um einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Demonstrieren von Einsicht zu entgehen ("Ich habe keinen anderen Weg.", Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Er gab auch erst auf Befragung seiner gesetzlichen und rechtlichen Vertreterin hin an, dass er Gewalt ablehnen würde. Der BF vermochte damit nicht überzeugend und glaubwürdig darzulegen, dass er hinsichtlich seiner Tat ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat oder ernstlich bereit ist, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Der BF hat das Opfer seit der Tat nicht mehr gesehen, woraus sich ergibt, dass er weder die Wiedergutmachung der Tat versucht, noch gegenüber dem Opfer eine Entschuldigung ausgesprochen hat. Ad 1.8. Situation im Herkunftsstaat Das BFA ging im angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. XXXX , davon aus, dass weiterhin jene Umstände vorliegen würden, die damals zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten (Minderjährigkeit des BF, geringe Schulbildung und keine Berufserfahrung). Die gesetzliche Vertretung des BF pflichtete in der Stellungnahme vom 15.01.2019 den Feststellungen der belangten Behörde bei und es ergaben sich auch aus der Berichtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt und aus den Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Gründe zur Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Afghanistan oder der persönlichen Situation des BF.Das BFA ging im angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , davon aus, dass weiterhin jene Umstände vorliegen würden, die damals zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten (Minderjährigkeit des BF, geringe Schulbildung und keine Berufserfahrung). Die gesetzliche Vertretung des BF pflichtete in der Stellungnahme vom 15.01.2019 den Feststellungen der belangten Behörde bei und es ergaben sich auch aus der Berichtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt und aus den Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Gründe zur Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Afghanistan oder der persönlichen Situation des BF. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrens - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrens - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesonderter Bestimmungen im AsylG, FPG oder BFA-VG die Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesonderter Bestimmungen im AsylG, FPG oder BFA-VG die Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Datum vom 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 56/2018, in der Folge "AsylG 2005").Mit Datum vom 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018,, in der Folge "AsylG 2005"). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge "BFA-VG"), BGBl. I. Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 56/2018, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg. cit.).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge "BFA-VG"), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018,, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg. cit.). Weitere hier relevante Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (in der Folge "FPG"), BGBl. I. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 56/2018.Weitere hier relevante Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (in der Folge "FPG"), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018,. I. Zum angefochtener Bescheid vom 04.09.2018, Zl. XXXX (BVwG W271 2207168-1)römisch eins. Zum angefochtener Bescheid vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 (BVwG W271 2207168-1) Die belangte Behörde erließ folgende Entscheidung: Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 3 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Sämtliche diese Spruchpunkte wurden mit Beschwerde vom 01.10.2018 angefochten.Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Sämtliche diese Spruchpunkte wurden mit Beschwerde vom 01.10.2018 angefochten. Zu den einzelnen angefochtenen Spruchpunkten: 3.

  1. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids)3.
  2. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids) 3.2.
  3. Rechtslage und Judikatur § 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet: "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AslyG 2005 lagen nicht vor.Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AslyG 2005 lagen nicht vor. Das BFA nahm aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens unter Verweis auf einschlägige Judikatur und Literatur an, dass der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht worden sei und verfügte die Aberkennung des ihm früher zuerkannten subsidiären Schutzes. Da der BF wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, deckt sich diese Entscheidung - unter Berücksichtigung des neu erlassenen § 2 Abs. 4 AsylG 2005 - mit der bis dahin erlassenen Judikatur und dem Gesetzeswortlaut.Das BFA nahm aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens unter Verweis auf einschlägige Judikatur und Literatur an, dass der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht worden sei und verfügte die Aberkennung des ihm früher zuerkannten subsidiären Schutzes. Da der BF wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, deckt sich diese Entscheidung - unter Berücksichtigung des neu erlassenen Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 - mit der bis dahin erlassenen Judikatur und dem Gesetzeswortlaut. Der BF wirft in seiner Beschwerde die mögliche Problematik der Rückwirkung des § 2 Abs. 4 AsylG 2005 auf: Bis zu dessen Einführung mit 01.09.2018 konnten Jugendstrafen nicht zur automatischen und ohne behördliches Ermessen eintretenden Folge haben, dass der subsidiäre Schutz aberkannt wird (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; anders bei der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, der eine Prüfung des Gesamtverhaltens - auch eines Jugendlichen - vorsieht). Der Gesetzgeber wollte die automatische Aberkennung eines Schutztitels auch im Fall einer Jugendstrafe mit dem neuen § 2 Abs. 4 AsylG 2005 normieren; Übergangsbestimmungen oder die Anordnung einer "Rückwirkung" wurden dabei nicht vorgesehen. Somit sind die Bedenken des BF an der von der belangten Behörde angenommenen Rückwirkung des § 2 Abs. 4 AsylG 2005 zwar nicht dem Grunde nach zu verwerfen. Im vorliegenden Fall geht es aber gar nicht um die Frage einer allfälligen "Rückwirkung" der Anordnung, eine Jugendstraftat müsse zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen:Der BF wirft in seiner Beschwerde die mögliche Problematik der Rückwirkung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 auf: Bis zu dessen Einführung mit 01.09.2018 konnten Jugendstrafen nicht zur automatischen und ohne behördliches Ermessen eintretenden Folge haben, dass der subsidiäre Schutz aberkannt wird vergleiche etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; anders bei der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, der eine Prüfung des Gesamtverhaltens - auch eines Jugendlichen - vorsieht). Der Gesetzgeber wollte die automatische Aberkennung eines Schutztitels auch im Fall einer Jugendstrafe mit dem neuen Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 normieren; Übergangsbestimmungen oder die Anordnung einer "Rückwirkung" wurden dabei nicht vorgesehen. Somit sind die Bedenken des BF an der von der belangten Behörde angenommenen Rückwirkung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 zwar nicht dem Grunde nach zu verwerfen. Im vorliegenden Fall geht es aber gar nicht um die Frage einer allfälligen "Rückwirkung" der Anordnung, eine Jugendstraftat müsse zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen: Kurz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich von Seiten des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 13.09.2018, Rs C-369/17 "Ahmed") eine Klarstellung ergeben, wie mit "schweren Straftaten" und der Aberkennung eines Schutztitels umzugehen ist. Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich darauf aufbauend die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht mehr aufrechterhalten (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 25).Kurz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich von Seiten des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 13.09.2018, Rs C-369/17 "Ahmed") eine Klarstellung ergeben, wie mit "schweren Straftaten" und der Aberkennung eines Schutztitels umzugehen ist. Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich darauf aufbauend die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht mehr aufrechterhalten vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 25). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2018, Rs C-369/17 "Ahmed", festgehalten, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie begangen hat.Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2018, Rs C-369/17 "Ahmed", festgehalten, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen hat. Der Europäische Gerichtshof fasste seine Ausführungen wie folgt zusammen (Hervorhebungen hinzugefügt): "Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, ‚eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist."""Art". 17 Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, ‚eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist." Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist daraus zu gewinnen, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht alleine aus dem Grund erfolgen darf, weil eine Person wegen eines Straftatbestandes verurteilt wurde, den der Gesetzgeber aufgrund seines Strafmaßes als "Verbrechen" eingeordnet hat, auch wenn diese Einordnung ein Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat ist.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist daraus zu gewinnen, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht alleine aus dem Grund erfolgen darf, weil eine Person wegen eines Straftatbestandes verurteilt wurde, den der Gesetzgeber aufgrund seines Strafmaßes als "Verbrechen" eingeordnet hat, auch wenn diese Einordnung ein Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat ist. Der Verwaltungsgerichtshof baute in seiner jüngsten Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf: Demnach kommt "dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat [zu], die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt", doch darf sich "die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen" (Rs Ahmed, Rn. 55).Der Verwaltungsgerichtshof baute in seiner jüngsten Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf: Demnach kommt "dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat [zu], die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt", doch darf sich "die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen" (Rs Ahmed, Rn. 55). Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, der nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt, ist daher jedenfalls eine Einzelprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt: "Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht." (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn. 25).Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, der nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt, ist daher jedenfalls eine Einzelprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt: "Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht." (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn. 25). Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung für den zweiten Rechtsgang mit, es würde "zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung werden auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen sein". Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH, Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH, Rn 52, und VwGH, Rz 24). Die geforderte Gesamtabwägung ist - so wie bislang auch schon nach dem Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 - auch bei Jugendlichen bzw. Jugendstrafen vorzunehmen (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Jungendstrafen unter dem Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005: VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus stellt sohin keine "Rechtsfolge" iSd § 5 Z 10 JGG dar. Die Frage einer allenfalls unzulässigen Rückwirkung des § 2 Abs. 4 AsylG 2005, der die Anwendung des § 5 Z 10 JGG hindern soll, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Das dahingehende Vorbringen des BF geht folglich ins Leere.Die geforderte Gesamtabwägung ist - so wie bislang auch schon nach dem Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 - auch bei Jugendlichen bzw. Jugendstrafen vorzunehmen vergleiche zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Jungendstrafen unter dem Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005: VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus stellt sohin keine "Rechtsfolge" iSd Paragraph 5, Ziffer 10, JGG dar. Die Frage einer allenfalls unzulässigen Rückwirkung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005, der die Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG hindern soll, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Das dahingehende Vorbringen des BF geht folglich ins Leere. Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf). Der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof entnahmen diesem Leitfaden die Empfehlung (Hervorhebungen hinzugefügt), "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (Rs Ahmed, Rn. 56; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn. 23). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.
  3. des Leitfadens): * Mord, * Mordversuch, * Vergewaltigung, * bewaffneter Raub (Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe in Ö: Ein bis fünfzehn Jahre, D: nicht unter drei Jahre [§ 250 dStGB], F: bis zu zwanzig Jahren [Art. 311-8 Code Pénal]),* bewaffneter Raub (Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe in Ö: Ein bis fünfzehn Jahre, D: nicht unter drei Jahre [§ 250 dStGB], F: bis zu zwanzig Jahren ["Art". 311-8 Code Pénal]), * Folter, * gefährliche Körperverletzung (Strafmaß in Österreich sowie Deutschland Frankreich und Spanien: siehe oben in Punkt 1.5., 1.7.1, 1.7.
  4. und 1.7.3.), * Menschenhandel (Strafmaß: siehe oben in Punkt 1.7.4.), * Entführung, * schwere Brandstiftung, * Drogenhandel, * Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, und * schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten. 3.2.
  5. Aberkennung im konkreten Fall Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des BF eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Z 1), der BF seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Z 2) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Z 3), schied eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF nach § 9 Abs. 1 AslyG 2005 aus.Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des BF eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Ziffer eins,), der BF seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Ziffer 2,) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Ziffer 3,), schied eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF nach Paragraph 9, Absatz eins, AslyG 2005 aus. Eine Aberkennung hat aber, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde beispielsweise von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (was nunmehr im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH und VwGH auszulegen ist).Eine Aberkennung hat aber, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde beispielsweise von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (was nunmehr im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH und VwGH auszulegen ist). Der BF wurde - unstrittig - wegen der Begehung einer Tat (schwere Körperverletzung) verurteilt, die nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.Der BF wurde - unstrittig - wegen der Begehung einer Tat (schwere Körperverletzung) verurteilt, die nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf. Doch auch der bereits zitierte EASO-Leitfaden "Ausschluss" erwähnt die "gefährliche Körperverletzung" als Beispiel für eine schwere Straftat. Der Leitfaden legt zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, auch die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe. Die überprüften Rechtsordnungen kennen das Delikt der schweren/gefährlichen Körperverletzung, das auch mit hier relevanten § 84 Abs. 5 Z 2 StGB verglichen werden kann. So gibt es in Deutschland oder in Frankreich Qualifikationen der "einfachen" Körperverletzung, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind (vgl. die Feststellungen zu Punkt II.1.7.1., § 224 Z 4 dStGB, und II. 1.7.2., Art. 222-12 Abs. 8 und Art. 222-13 Abs. 8 Code Pénal, betreffend Körperverletzungen, die mit einem anderen gemeinsam bzw. mit Komplizen zugefügt werden). In Spanien kennt man zwar keinen gesonderten Tatbestand dafür, dass mehrere Personen gemeinsam einer anderen eine Körperverletzung zufügen (vgl. auch die dahingehende Stellungnahme des BF vom 30.01.2019), doch normiert Articulo 148 Abs. 1 des Código Penal den qualifizierten Tatbestand einer Körperverletzung in einer Methode oder Form, die besonders gefährlich sein kann (vgl. Punkt II.1.7.
  6. oben), worunter auch eine mit mehreren Personen gemeinsam zugefügte Körperverletzung zählen kann.Der Leitfaden legt zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, auch die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe. Die überprüften Rechtsordnungen kennen das Delikt der schweren/gefährlichen Körperverletzung, das auch mit hier relevanten Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB verglichen werden kann. So gibt es in Deutschland oder in Frankreich Qualifikationen der "einfachen" Körperverletzung, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind vergleiche die Feststellungen zu Punkt römisch zwei.1.7.1., Paragraph 224, Ziffer 4, dStGB, und römisch zwei. 1.7.2., Artikel 222 -, 12, Absatz 8 und Artikel 222 -, 13, Absatz 8, Code Pénal, betreffend Körperverletzungen, die mit einem anderen gemeinsam bzw. mit Komplizen zugefügt werden). In Spanien kennt man zwar keinen gesonderten Tatbestand dafür, dass mehrere Personen gemeinsam einer anderen eine Körperverletzung zufügen vergleiche auch die dahingehende Stellungnahme des BF vom 30.01.2019), doch normiert Articulo 148 Absatz eins, des Código Penal den qualifizierten Tatbestand einer Körperverletzung in einer Methode oder Form, die besonders gefährlich sein kann vergleiche Punkt römisch zwei.1.7.
  7. oben), worunter auch eine mit mehreren Personen gemeinsam zugefügte Körperverletzung zählen kann. Für diese mit § 84 Abs. 5 Z 2 StGB vergleichbaren Körperverletzungs-Delikte normieren die überprüften Rechtsordnungen Strafrahmen in einer ähnlichen Größenordnung wie das österreichische StGB. Die schwere Körperverletzung zählt nur in Österreich ausdrücklich zu den "Verbrechen"; in den anderen Jurisdiktionen zählt sie als Vergehen bzw. mittelschwere Straftat, weist aber dennoch ein jeweils gravierendes Strafmaß auf.Für diese mit Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB vergleichbaren Körperverletzungs-Delikte normieren die überprüften Rechtsordnungen Strafrahmen in einer ähnlichen Größenordnung wie das österreichische StGB. Die schwere Körperverletzung zählt nur in Österreich ausdrücklich zu den "Verbrechen"; in den anderen Jurisdiktionen zählt sie als Vergehen bzw. mittelschwere Straftat, weist aber dennoch ein jeweils gravierendes Strafmaß auf. Zieht man nun auch ein weiteres vom EASO-Leitfaden als "schwere Straftat" hervorgehobenes Delikt, nämlich jenes des "Menschenhandels", heran, zeigt sich, dass sowohl in Österreich als auch in den erwähnten Jurisdiktionen "Menschenhandel" mit einer vergleichbar hohen bis etwas höheren Gefängnisstrafe bedroht ist, wie die schwere/gefährliche Körperverletzung. In Österreich wird Menschenhandel ebenfalls als Verbrechen qualifiziert, in Deutschland und Frankreich handelt es sich auch dabei "nur" um Vergehen. Alleine Spanien bestraft Menschenhandel deutlich strenger und behandelt die Tat ebenfalls als Verbrechen. Es zeigt sich, dass in den herangezogenen Jurisdiktionen sowohl die schwere/gefährliche Körperverletzung als auch der Menschenhandel als eher schwerwiegende Straftaten qualifiziert und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden, auch wenn die betrachteten Taten im nationalen Recht nicht durchgehend als "besonders schwere Straftaten" bzw. "Verbrechen" tituliert werden. Auf die nationale Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen kommt es, wie sich insbesondere an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtsprechung "Ahmed" zeigt, ohnehin nicht ausschließlich an. Zieht man den EASO-Leitfaden heran, zeigt sich vielmehr, dass dieser sowohl den Menschenhandel als auch die "gefährliche" bzw. in Österreich: "schwere" Körperverletzung als Beispiele für "schwere Straftaten" heranzieht (vgl. Pkt. 2.2.3.
  8. des Leitfadens). Der EASO-Leitfaden stellt daher bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" iSd Statusrichtlinie nicht auf die nationale Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen, ab. Dieser Gesamtunwert ist auch bei der schweren/gefährlichen Körperverletzung als hoch anzusehen, wenn mehrere verabredet gemeinsam eine - wenn auch nur leichte - Körperverletzung zufügen. Dass es sich - wie in der Stellungnahme des BF vom 30.01.2019 dargelegt - dabei um ein "Gefährdungsdelikt" handelt bzw. handeln kann, ändert daran nichts.Auf die nationale Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen kommt es, wie sich insbesondere an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtsprechung "Ahmed" zeigt, ohnehin nicht ausschließlich an. Zieht man den EASO-Leitfaden heran, zeigt sich vielmehr, dass dieser sowohl den Menschenhandel als auch die "gefährliche" bzw. in Österreich: "schwere" Körperverletzung als Beispiele für "schwere Straftaten" heranzieht vergleiche Pkt. 2.2.3.
  9. des Leitfadens). Der EASO-Leitfaden stellt daher bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" iSd Statusrichtlinie nicht auf die nationale Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen, ab. Dieser Gesamtunwert ist auch bei der schweren/gefährlichen Körperverletzung als hoch anzusehen, wenn mehrere verabredet gemeinsam eine - wenn auch nur leichte - Körperverletzung zufügen. Dass es sich - wie in der Stellungnahme des BF vom 30.01.2019 dargelegt - dabei um ein "Gefährdungsdelikt" handelt bzw. handeln kann, ändert daran nichts. Die Tat, wegen der der BF verurteilt wurde, ist daher - neben der als Indiz anzusehenden Einordnung als Verbrechen nach dem österreichischen Recht - auch im Einklang mit dem zitierten EASO-Leitfaden und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in anderen Jurisdiktionen geeignet, eine "schwere Straftat" darzustellen, die zur Aberkennung eines Schutztitels führen kann. Zu den weiteren Parametern für die Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt. Die Höhe der über den BF verhängten Strafe scheint mit drei Monaten am unteren Ende des Strafrahmens orientiert zu sein. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich aber, dass auch die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Dabei fällt auf, dass beim BF die verpflichtende Anwendung der Bestimmungen des JGG zu einem veränderten Strafrahmen geführt hat und eine Mindeststrafe entfallen ist. Sein etwas älterer Komplize, ein zum Tatzeitpunkt "junger Erwachsener", wurde bei sonst gleichgelagertem Sachverhalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; bei einem Erwachsenen wäre bei gleichgelagertem Sachverhalt (d.h. bisherige Unbescholtenheit) somit eine noch höhere Strafe trotz erstmaliger Tatbegehung zu erwarten gewesen. Da ein Mindeststrafmaß für den BF entfallen ist, wäre es möglich gewesen, eine geringere Strafe über den BF zu verhängen. Dennoch wurde über ihn - selbst unter mildernder Berücksichtigung seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels - eine Freiheitsstrafe von drei Monaten unter zusätzlicher Anordnung einer Bewährungshilfe verhängt. Zur Verhängung von Bewährungshilfe kommt es

§ 50Abs. 1 St

GB nur, "soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten". Das erkennende Strafgericht ist daher in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass dem BF eine zusätzliche Unterstützung beigestellt werden muss, um ihn davon abzuhalten, weitere Taten zu begehen. Wäre nur eine minderschwere Tat eines einsichtigen Täters vorgelegen, bei der das Strafgericht nicht von einer weiteren Tatbegehungsgefahr ausgegangen wäre, hätte es keine Bewährungshilfe anordnen dürfen; entgegen der Stellungnahme des BF vom 30.01.2019 ist das Strafgericht daher gerade nicht von einer "positiven Prognose" für den BF ausgegangen und ist diese auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Da ein Mindeststrafmaß für den BF entfallen ist, wäre es möglich gewesen, eine geringere Strafe über den BF zu verhängen. Dennoch wurde über ihn - selbst unter mildernder Berücksichtigung seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels - eine Freiheitsstrafe von drei Monaten unter zusätzlicher Anordnung einer Bewährungshilfe verhängt. Zur Verhängung von Bewährungshilfe kommt es

Paragraph 50, Absatz eins, StGB nur, "soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten". Das erkennende Strafgericht ist daher in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass dem BF eine zusätzliche Unterstützung beigestellt werden muss, um ihn davon abzuhalten, weitere Taten zu begehen. Wäre nur eine minderschwere Tat eines einsichtigen Täters vorgelegen, bei der das Strafgericht nicht von einer weiteren Tatbegehungsgefahr ausgegangen wäre, hätte es keine Bewährungshilfe anordnen dürfen; entgegen der Stellungnahme des BF vom 30.01.2019 ist das Strafgericht daher gerade nicht von einer "positiven Prognose" für den BF ausgegangen und ist diese auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Berücksichtigt man noch die Umstände der Tatbegehung und das Nachtatverhalten des BF, zeigt sich, dass dieser gegenüber rechtlich geschützten Werten eine deutlich ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung einnimmt: Ohne ersichtlichen Anlass gingen der BF und zwei weitere junge Männer auf einen harmlosen (alkoholisierten) Unterstandslosen, einen "älteren Mann", los. Sie suchten sich ein Opfer aus, das aufgrund seiner Lebensumstände am Rande der Gesellschaft steht und dadurch, wie auch durch sein höheres Alter und seine Alkoholisierung, weniger wehrhaft erscheinen musste. Der vom BF behauptete "Streit" konnte mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Vielmehr ergab es sich, dass der ältere Mann von den jungen Männern in verabredeter Vereinigung grundlos angegriffen wurde. Das Opfer wehrte sich auch nicht: Der BF und die beiden anderen jungen Burschen malträtierten ihr Opfer mit Schlägen und Sprungtritten, während der ältere Mann nicht zur Gegenwehr ansetzte. Der Mann trug nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen offene Wunden und Schwellungen - und das sogar im besonders sensiblen Gesichtsbereich - davon. Ein mit rechtlich geschützten Werten auch nur ansatzweise verbundener Mensch und auch ein - laut Vorbringen seiner rechtlichen Vertretung - ungebildeter mündiger Minderjähriger, würde nicht in einer Übermacht von drei jungen Männern gegen einen - älteren und durch Alkoholgenuss in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkten - Obdachlosen vorgehen (ihn mit Schlägen und Tritten zu malträtieren), von dem nur wenig Gegenwehr zu erwarten war und der konkret sogar keine Gegenwehr gesetzt hat. Bei der Art der zugefügten Gewalt durch die drei jungen Burschen (Faustschläge und Sprungtritte gegen Oberkörper und Gesicht) ist es dabei mehr dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer keine schwereren Verletzungen davontrug, als "nur" offene Wunden und Schwellungen. Nach dem Angriff ließen sich die jungen Männer, so auch der BF, nieder, als wäre nichts gewesen. Die Zeugen zeigten sich laut Hauptverhandlungsprotokollen überrascht über diese Kaltblütigkeit. Für das Bundesverwaltungsgericht wird daraus deutlich, dass die jungen Männer, inklusive dem BF, weder Unrechtsbewusstsein hinsichtlich ihrer Tat, noch Respekt vor der eintreffenden Polizei gehabt haben. Auch vor dem erkennenden Gericht gelang es dem BF nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn seine Tat reut oder er ein Unrechtsempfinden entwickelt hätte. Vor der Polizei, vor dem Strafgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht leugnete der BF die Tatbegehung. Er versuchte, die Schuld auf jemanden zu schieben, mit dem man ihn verwechseln würde und der der Polizei entkommen sei. Alle Zeugen gaben jedoch an, den BF klar als einen der Täter identifiziert zu haben; somit kam es auch nicht darauf an, dass das nicht ausfindig zu machende Opfer der Tat nicht gesondert einvernommen werden konnte. Zuletzt zog der BF in der letzten Hauptverhandlung auch seine Anträge zurück, man solle den angeblichen Täter und das Opfer ausforschen und einvernehmen. Hätten die Einvernahmen des angeblichen Täters und des Opfers tatsächlich zu einer Entlastung des BF geführt, wäre nicht ersichtlich, warum er nun darauf verzichtet hätte. Es ist noch verständlich, dass der BF sich im Strafverfahren nicht selbst belastet hat, weil er dazu nicht gezwungen werden kann und darf. Doch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelang es dem BF nicht, den Sachverhalt in einer Weise aufzuklären, die Schuld- oder Unrechtsbewusstsein aufgezeigt hätte. Der BF zeigte keinerlei Schuldeinsicht, Unrechtsbewusstsein oder Verantwortungsübernahme. Vielmehr widersprachen seine Angaben sowohl seinen früheren Einvernahmen, als auch den übereinstimmenden Zeugenaussagen. Der BF hat weder eine Wiedergutmachung versucht, noch Verantwortung für sein Tun übernommen, auch wenn ihm sehr wohl eine individuelle Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann: Dem im Tatzeitpunkt 16 Jahre alten BF war unter Berücksichtigung seiner Reife zuzumuten, die Tat, für die er mit aus den Akten ersichtlich klarer Beweislast verurteilt wurde, nicht zu begehen. Schließlich war er weder "gezwungen", gegen sein Opfer tätlich zu werden (nemo potest cogi ad factum), noch lag ein sonstiger, menschlich verständlicher oder aufgrund seines jungen Alters nachvollziehbarer, Entschuldigungs-, Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund vor. Wie sich zeigt, hat der BF unter besonders verwerflichen Umständen ein Verbrechen begangen, das auch unter Berücksichtigung des jungen Alters und dem geringen Bildungsstands des BF und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als "schwere Straftat" iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie zu beurteilen ist. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Die Aberkennung dieses Titels erfolgte zurecht.Wie sich zeigt, hat der BF unter besonders verwerflichen Umständen ein Verbrechen begangen, das auch unter Berücksichtigung des jungen Alters und dem geringen Bildungsstands des BF und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Litera b, Statusrichtlinie zu beurteilen ist. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Die Aberkennung dieses Titels erfolgte zurecht. Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" (vgl. Pkt. 2.

  1. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist.Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" vergleiche Pkt. 2.
  2. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist." Dem BF ist zwar zu Gute zu halten, dass er die Bewährungshilfe positiv für sich nutzt und verschiedene integrative Maßnahmen gesetzt hat sowie positive Empfehlungsschreiben ausgestellt bekommen hat. Er leugnet aber nach wie vor die Tatbegehung, zeigt keine Zeichen der Reue, hat keine Wiedergutmachung versucht und übernimmt keine Verantwortung. Es ist dem BF sohin nicht gelungen, das gravierende Unrecht seiner Tat durch wohlwollendes Nachtatverhalten auszugleichen. Seit der Tatbegehung ist außerdem erst etwa ein Jahr vergangen; seit der Verurteilung erst etwa ein halbes Jahr. Damit befindet sich der BF erst am Anfang seiner mit drei Jahren festgelegten Probezeit. Neben den fehlenden Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Verantwortungsübernahme, ermöglicht auch der erst kurze verstrichene Zeitraum seit der Tat und der Verurteilung nicht die Beurteilung, ein Ausschluss vom subsidiären Schutz sei nicht länger gerechtfertigt. Es herrscht laut EASO-Leitfaden Uneinigkeit darüber, ob mildernde und erschwerende Umstände in die Bewertung einer Strafhandlung als "schwere Straftat" einfließen sollten (vgl. Pkt. 2.2.3.
  3. des Leitfadens). Selbst bei Annahme, dass auf den ordentlichen Lebenswandel des BF bis zur Straftat explizit Rücksicht zu nehmen ist, ändert dieser einzelne Umstand bei Gesamtwürdigung aller Umstände nichts daran, dass der BF eine "schwere Straftat" begangen und er sich des internationalen Schutzes in Form des Status des subsidiär Schutzberechtigten für unwürdig erwiesen hat.Es herrscht laut EASO-Leitfaden Uneinigkeit darüber, ob mildernde und erschwerende Umstände in die Bewertung einer Strafhandlung als "schwere Straftat" einfließen sollten vergleiche Pkt. 2.2.3.
  4. des Leitfadens). Selbst bei Annahme, dass auf den ordentlichen Lebenswandel des BF bis zur Straftat explizit Rücksicht zu nehmen ist, ändert dieser einzelne Umstand bei Gesamtwürdigung aller Umstände nichts daran, dass der BF eine "schwere Straftat" begangen und er sich des internationalen Schutzes in Form des Status des subsidiär Schutzberechtigten für unwürdig erwiesen hat. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zurecht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war.Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zurecht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war. 3.2.
  5. Folgen der Aberkennung Mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die Feststellung zu verbinden, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Mit der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die Feststellung zu verbinden, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG zu dulden. Der BF ist insofern "sicher" als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner "realen Gefahr" oder "ernsthaften Bedrohung" in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden. Der BF ist insofern "sicher" als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner "realen Gefahr" oder "ernsthaften Bedrohung" in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.

§ 31Abs.

1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 120Abs.

5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat u.a.

§ 46aAbs.

4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716).

Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat u.a.

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, Seite 716). Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 46a Abs. 1 und Abs. 4 FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile.Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 4, FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile. Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, weil sich etwa das Recht des BF auf Schulbesuch aus der allgemeinen Schulpflicht ableitet. Der Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten ändert daran nichts; auch besteht noch die Möglichkeit, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GVV).Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, weil sich etwa das Recht des BF auf Schulbesuch aus der allgemeinen Schulpflicht ableitet. Der Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten ändert daran nichts; auch besteht noch die Möglichkeit, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen vergleiche etwa Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GVV). Der BF brachte noch vor, der Duldungsstatus würde ihn u.a. mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche konfrontieren, weil Geduldete es (noch) schwieriger hätten, eine passende (Lehr- bzw. Arbeits-)Stelle zu finden. Es mag zutreffen, dass der BF mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert ist, doch darf für den BF - wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 30.01.2019 ausführt - auch im Falle der bloßen Duldung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. iVm § 4 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Der BF gab an, später eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker machen zu wollen und dann als KFZ-Meachaniker arbeiten zu wollen. Es handelt sich dabei um einen Mangelberuf, den der BF - nach entsprechender Arbeitsmarktprüfung - auch als Geduldeter ergreifen kann. Da der BF derzeit die Schule besucht und zunächst einen Pflichtschulabschluss machen will, liegen sowohl die Ergreifung eines Berufs als auch die Absolvierung einer Lehre noch in der Zukunft und bewegen sich Vorhersagen über die Chancen des BF am Arbeitsmarkt daher ohnehin noch im Theoretischen.Der BF brachte noch vor, der Duldungsstatus würde ihn u.a. mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche konfrontieren, weil Geduldete es (noch) schwieriger hätten, eine passende (Lehr- bzw. Arbeits-)Stelle zu finden. Es mag zutreffen, dass der BF mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert ist, doch darf für den BF - wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 30.01.2019 ausführt - auch im Falle der bloßen Duldung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Der BF gab an, später eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker machen zu wollen und dann als KFZ-Meachaniker arbeiten zu wollen. Es handelt sich dabei um einen Mangelberuf, den der BF - nach entsprechender Arbeitsmarktprüfung - auch als Geduldeter ergreifen kann. Da der BF derzeit die Schule besucht und zunächst einen Pflichtschulabschluss machen will, liegen sowohl die Ergreifung eines Berufs als auch die Absolvierung einer Lehre noch in der Zukunft und bewegen sich Vorhersagen über die Chancen des BF am Arbeitsmarkt daher ohnehin noch im Theoretischen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen auch Erwägungen betreffend das Kindeswohl (insbesondere Art. 24 GRC und die das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993) nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat.Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen auch Erwägungen betreffend das Kindeswohl (insbesondere Artikel 24, GRC und die das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,) nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat. 3.3. Zur Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids)3.3. Zur Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids)

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weshalb auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weshalb auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)3.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 ist nach § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dann von Amts wegen zu prüfen, wenn "einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird".Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 ist nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dann von Amts wegen zu prüfen, wenn "einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird".

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Aufenthalt des BF ist nicht seit mindestens einem Jahr geduldet und wurde er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1). Es liegt auch kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet vor (Z 2). Der BF war auch kein Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich (Z 3). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lagen sohin nicht vor. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Aufenthalt des BF ist nicht seit mindestens einem Jahr geduldet und wurde er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,). Es liegt auch kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet vor (Ziffer 2,). Der BF war auch kein Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lagen sohin nicht vor. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids)3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) Die relevanten Bestimmungen für eine Rückkehrentscheidung lauten auszugsweise: § 10 AsylG 2005:Paragraph 10, AsylG 2005: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [...]
  2. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird [...]" § 52 FPG:Paragraph 52, FPG: "Rückkehrentscheidung § 52.Paragraph 52, [...]

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [...] 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]" § 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]" Dem BF wurde sein Status als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt. Diese Entscheidung war nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden.Dem BF wurde sein Status als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt. Diese Entscheidung war nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden. Im Hinblick auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder auf eine "Aufenthaltsberechtigung" sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten: Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils ge

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