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{'item': 'W271 2215611-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2019 GeschäftszahlW271 2215611-1 SpruchW271 2215611-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-S

§3Eu

WEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 iVm §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §

§3Eu

WEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §

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WEG idF vor BGBl I 43/2011 außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §

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WEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 in Verbindung mit §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §

§3Eu

WEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §

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WEG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Am Ausschluss dieser Personen vom Wahlrecht vermag auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmungen zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, nichts zu ändern: Durch die Übergangsbestimmungen wurde nämlich letztlich die soeben erläuterte Aufnahme bestimmter Personen in die (Europa-)Wählerevidenz bewirkt, während andere Personen - wie auch der Anfechtungswerber - weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bis die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind." Der Verfassungsgerichtshof gab in seiner Entscheidung der Anfechtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren begehrten Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz - unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union - nicht statt. Festgehalten wurde, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sodass eine Einzelfallbeurteilung - entgegen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen - nicht geboten ist. Auch die vom Beschwerdeführer (nunmehr neuerlich) ins Treffen geführten Normbedenken - die angewendeten, zum Ausschluss vom Wahlrecht führenden Bestimmungen würden gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoßen - verwarf der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W IV 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt.Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W römisch vier 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt. Die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme dauert nach wie vor an - der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Maßnahmenvollzug. Die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher - weiterhin - auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat vom Wahlrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen zu bleiben. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz nach dem WEviG ist, wie bereits zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, weder von Amts wegen noch aufgrund des verfahrenseinleitenden Berichtigungsantrags zulässig. An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - § 17 Abs. 2 WEviG, idF BGBl. I Nr. 106/2016, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts.An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - Paragraph 17, Absatz 2, WEviG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, die der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen bereits beantwortet hat.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, die der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen bereits beantwortet hat. Zu B) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe: Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der nach § 8a VwGVG nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind daher auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der nach Paragraph 8 a, VwGVG nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind daher auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfach mit inhaltlich weitestgehend gleichgelagerten Anbringen des konkreten Beschwerdeführers beschäftigt (siehe dazu VfGH 02.03.2017, W IV 4/2016-23, und VfGH 24.11.2017, W IV 1/2017-5). Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz wurde nicht stattgegeben, weil sich dieser nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. Solange die vorbeugenden Maßnahmen im Sinne eines Freiheitsentzuges andauern (was nach wie vor auf den Beschwerdeführer zutrifft), erscheint die Beschwerdeführung aussichtslos.Der Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfach mit inhaltlich weitestgehend gleichgelagerten Anbringen des konkreten Beschwerdeführers beschäftigt (siehe dazu VfGH 02.03.2017, W römisch vier 4/2016-23, und VfGH 24.11.2017, W römisch vier 1/2017-5). Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz wurde nicht stattgegeben, weil sich dieser nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. Solange die vorbeugenden Maßnahmen im Sinne eines Freiheitsentzuges andauern (was nach wie vor auf den Beschwerdeführer zutrifft), erscheint die Beschwerdeführung aussichtslos. Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen sohin gemäß § 8a VwGVG nicht vor.Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen sohin gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W271.2215611.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.