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{'item': 'G305 2179216-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlG305 2179216-1 SpruchG305 2179221-1/11E G305 2179227-1/11E G305 2179216-1/11E G305 2179225-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 20.11.2017 datierten Beschwerden 1.) des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, 3.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, 4.) des XXXX geb. XXXX, StA. Irak, die BF1, BF2 und BF4 wohnhaft in XXXX, der BF 3 wohnhaft in XXXX, alle vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich jeweils vom 13.10.2017, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 und am 22.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 20.11.2017 datierten Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, 4.) des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Irak, die BF1, BF2 und BF4 wohnhaft in römisch 40 , der BF 3 wohnhaft in römisch 40 , alle vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , in römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich jeweils vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 und am 22.10.2018, zu Recht erkannt: A) Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., und IV. derA) Die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, 1.) XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 02.12.2015 bzw 20.11.2015, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.11.2015 fand eine Erstbefragung der BF2, des BF3 und des mj BF4 vor Organen der LPD
  2. Die Beschwerdeführer, 1.) römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) römisch 40 (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 02.12.2015 bzw 20.11.2015, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.11.2015 fand eine Erstbefragung der BF2, des BF3 und des mj BF4 vor Organen der LPD XXXX statt.römisch 40 statt. Der BF1 wurde ebenfalls am 09.12.2015, ab 18:01 Uhr vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich einvernommen. Anlässlich seiner Erstbefragung sagte er zur Reiseroute im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 09.12.2015 mit dem Auto über XXXX in die XXXX gereist sei. Von XXXX aus sei er mit einem Bus nach XXXX gefahren und von dort aus nach XXXX geflogen, wo ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX am 06.10.2015 ein Visum ausgestellt worden sei. Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie dort mit Sicherheit von der schiitischen Miliz ermordet werden würden. Am 26.11.2015 flog der BF1 über XXXX nach XXXX. Die BF2, der BF3 und der mj. BF4 stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1 und bezeichneten keine eigenen Fluchtgründe.Der BF1 wurde ebenfalls am 09.12.2015, ab 18:01 Uhr vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich einvernommen. Anlässlich seiner Erstbefragung sagte er zur Reiseroute im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 09.12.2015 mit dem Auto über römisch 40 in die römisch 40 gereist sei. Von römisch 40 aus sei er mit einem Bus nach römisch 40 gefahren und von dort aus nach römisch 40 geflogen, wo ihm von der österreichischen Botschaft in römisch 40 am 06.10.2015 ein Visum ausgestellt worden sei. Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie dort mit Sicherheit von der schiitischen Miliz ermordet werden würden. Am 26.11.2015 flog der BF1 über römisch 40 nach römisch 40 . Die BF2, der BF3 und der mj. BF4 stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1 und bezeichneten keine eigenen Fluchtgründe.
  3. Anlässlich einer am 12.09.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er den Herkunftsstaat aus Furcht vor Tötung durch zwei bewaffnete Männer verlassen habe, die am 27.10.2015 auf der Straße stehend auf ihn geschossen hätten. Er habe sein Auto bei einem Freund versteckt und sei mit dem Taxi weiter in einen anderen Bezirk von Bagdad zu einem Cousin seiner Frau gefahren. Seine Frau sei mit den beiden Söhnen und den wichtigsten Sachen ebenfalls zum Cousin nachgekommen. Danach habe er sehr viel nachgedacht und sich mit Freunden beraten. Alle seien der Meinung gewesen, dass er den Irak verlassen solle. Dort würden drei verschiedene Milizen kontrollieren, die Listen mit Namen hätten, deren Träger nicht abfliegen dürften. Danach habe er für seine Frau und seine beiden Söhne Flugtickets gebucht, die drei seien am 03.11.2015 in die XXXX geflogen. Er sei geblieben und habe überlegt, wie er den Irak verlassen könne. Die einzige Möglichkeit sei über XXXX gewesen. Es sei eine sehr gefährliche Route, denn es seien zehn Kontrollstellen der Milizen von Bagdad Richtung XXXX. Danach habe er mit einem Taxifahrer vereinbart, ihn illegal nach XXXX zu bringen. Dies sei am 15.11.2015 geschehen. Danach sei er mit einem Bus wieder in die XXXX weitergefahren. Dies sei sein Hauptgrund für die Flucht gewesen. Die Männer, die auf ihn geschossen hätten, habe er nur eine Sekunde gesehen, es seien ganz normale Menschen gewesen, normal bekleidet, aber bewaffnet. Er nehme an, dass die Männer von der Miliz seien, da es Drohbriefe gegeben habe. Die Milizen würden alle gebildeten Menschen umbringen wollen. Die Schusswaffen seien große Waffen gewesen, sie hätten eine sehr hohe Schussfolge gehabt. Glücklicherweise seien die Reifen nicht getroffen worden. Der BF1 sei sehr schnell weggefahren. Er habe nie daran gedacht, den Irak zu verlassen. Er habe ein Schengen Visa gehabt und gut gelebt. Nun sei sein Leben in Gefahr und daher habe er ausreisen müssen. Er könne an keinem anderen Ort im Irak leben, da die Milizen überall seien und hätten auch mit Terroristen zu tun. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr getötet würde [BF1 in Verhandlungsniederschrift des BFA vom 12.09.2017, S. 8f].Er habe sein Auto bei einem Freund versteckt und sei mit dem Taxi weiter in einen anderen Bezirk von Bagdad zu einem Cousin seiner Frau gefahren. Seine Frau sei mit den beiden Söhnen und den wichtigsten Sachen ebenfalls zum Cousin nachgekommen. Danach habe er sehr viel nachgedacht und sich mit Freunden beraten. Alle seien der Meinung gewesen, dass er den Irak verlassen solle. Dort würden drei verschiedene Milizen kontrollieren, die Listen mit Namen hätten, deren Träger nicht abfliegen dürften. Danach habe er für seine Frau und seine beiden Söhne Flugtickets gebucht, die drei seien am 03.11.2015 in die römisch 40 geflogen. Er sei geblieben und habe überlegt, wie er den Irak verlassen könne. Die einzige Möglichkeit sei über römisch 40 gewesen. Es sei eine sehr gefährliche Route, denn es seien zehn Kontrollstellen der Milizen von Bagdad Richtung römisch 40 . Danach habe er mit einem Taxifahrer vereinbart, ihn illegal nach römisch 40 zu bringen. Dies sei am 15.11.2015 geschehen. Danach sei er mit einem Bus wieder in die römisch 40 weitergefahren. Dies sei sein Hauptgrund für die Flucht gewesen. Die Männer, die auf ihn geschossen hätten, habe er nur eine Sekunde gesehen, es seien ganz normale Menschen gewesen, normal bekleidet, aber bewaffnet. Er nehme an, dass die Männer von der Miliz seien, da es Drohbriefe gegeben habe. Die Milizen würden alle gebildeten Menschen umbringen wollen. Die Schusswaffen seien große Waffen gewesen, sie hätten eine sehr hohe Schussfolge gehabt. Glücklicherweise seien die Reifen nicht getroffen worden. Der BF1 sei sehr schnell weggefahren. Er habe nie daran gedacht, den Irak zu verlassen. Er habe ein Schengen Visa gehabt und gut gelebt. Nun sei sein Leben in Gefahr und daher habe er ausreisen müssen. Er könne an keinem anderen Ort im Irak leben, da die Milizen überall seien und hätten auch mit Terroristen zu tun. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr getötet würde [BF1 in Verhandlungsniederschrift des BFA vom 12.09.2017, S. 8f]. Er komme eigentlich aus XXXX, ca. XXXX km von XXXX entfernt. 2004 habe sich die Großfamilie zusammengesetzt und eine Organisation gegründet, die den Mitgliedern der Familie schulisch, bei der Arbeit und sonstigen Bereichen des Lebens weiterhelfen wollte.Er komme eigentlich aus römisch 40 , ca. römisch 40 km von römisch 40 entfernt. 2004 habe sich die Großfamilie zusammengesetzt und eine Organisation gegründet, die den Mitgliedern der Familie schulisch, bei der Arbeit und sonstigen Bereichen des Lebens weiterhelfen wollte.
  4. Mit den hier verfahrensgegenständlichen, jeweils zum 13.10.2017 datierten Bescheiden, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom 02.12.2015 ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit den hier verfahrensgegenständlichen, jeweils zum 13.10.2017 datierten Bescheiden, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vom 02.12.2015 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Gegen diese - den Beschwerdeführern persönlich zugestellten - Bescheide richteten sich deren, jeweils zum 20.11.2017 datierten, der belangten Behörde am 23.11.2017 im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten Beschwerden, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) sofern nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; 3.) den Beschwerden stattzugeben, die Bescheide im angefochtenen Umfang abzuändern, in der Sache selbst zu entscheiden, den Anträgen der BF auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass den BF der Status des Asylberechtigten zukomme; 4.) die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II abzuändern und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 zuzuerkennen; 5.) die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes III. aufzugeben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt würden, sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben; in eventu 6.) die angefochtenen Bescheide - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  7. Instanz zurückzuverweisen.
  8. Gegen diese - den Beschwerdeführern persönlich zugestellten - Bescheide richteten sich deren, jeweils zum 20.11.2017 datierten, der belangten Behörde am 23.11.2017 im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten Beschwerden, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) sofern nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; 3.) den Beschwerden stattzugeben, die Bescheide im angefochtenen Umfang abzuändern, in der Sache selbst zu entscheiden, den Anträgen der BF auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass den BF der Status des Asylberechtigten zukomme; 4.) die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei abzuändern und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; 5.) die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufzugeben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt würden, sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben; in eventu 6.) die angefochtenen Bescheide - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  9. Instanz zurückzuverweisen.
  10. Die belangte Behörde legte die gegen die vorbezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden, die angefochtenen Bescheide und die Bezug habenden, jeden einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; hier wurden die Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
  11. Am 17.08.2018 und 22.10.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die einzelnen Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden wurden und in deren Rahmen der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Parteien einvernommen wurden.
  12. Am 17.08.2018 und 22.10.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die einzelnen Beschwerdesachen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden wurden und in deren Rahmen der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Parteien einvernommen wurden.
  13. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer eine zum 5.10.2018 datierte ACCORD-Anfrage zur Lage von karitativen NGO's, die Sunniten dienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Der im Spruch genannte BF1 (XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.1.
  16. Der im Spruch genannte BF1 (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch. Die im Spruch genannte BF2 (XXXX, geb. XXXX) ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Araberin und gehört ebenfalls der arabischen Volksgruppe an. Sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung und kleidet sich im religiösen Sinne traditionell.Die im Spruch genannte BF2 (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Araberin und gehört ebenfalls der arabischen Volksgruppe an. Sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung und kleidet sich im religiösen Sinne traditionell. Der BF1 und die BF2 haben am 09.01.1995 vor einem staatlichen Gericht in Bagdad geheiratet. Der BF3 (XXXX , geb. XXXX, StA. Irak) und der BF4 (XXXX geb. XXXX) sind die volljährigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.Der BF3 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak) und der BF4 (römisch 40 geb. römisch 40 ) sind die volljährigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der BF3 und der BF4 sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind der arabischen Sprache mächtig und gehören der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. Der BF3 und der BF4 sind allesamt unverheiratet und leben in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft. 1.
  17. Zur Einreise der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer im Irak: Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Der BF1 hat die Matura in XXXX abgelegt und am XXXX College ein Studium absolviert. Er hat ein Diplom für Statistik erworben.Der BF1 hat die Matura in römisch 40 abgelegt und am römisch 40 College ein Studium absolviert. Er hat ein Diplom für Statistik erworben. Im Herkunftsstaat besaß er ein großes Geschäft und betrieb einen Handel mit Stoffen. Der BF1 konnte seinen Lebensunterhalt durch seine berufliche Tätigkeit sehr gut finanzieren [PV des BF1 in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA vom 12.09.2017, S.5 unten]. Für den Lebensunterhalt der mitbeschwerdeführenden Parteien kam der BF1 mit seiner Erwerbstätigkeit als Kaufmann auf. Die angeführten Erwerbstätigkeiten übte er auf selbständiger Basis aus [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 6 oben]. Nach eigenen Angaben verdiente er gut und konnten er und die Familie von den aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften gut leben. Den Beschwerdeführern ging es aus wirtschaftlicher Sicht insgesamt sehr gut. Der BF1 und die mitbeschwerdeführenden Parteien lebten fast bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem in der Stadt XXXX in XXXX gelegenen Einfamilienhaus der Familie des BF1 mit einer Grundfläche von ca. 100 m² [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 7 unten].Der BF1 und die mitbeschwerdeführenden Parteien lebten fast bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem in der Stadt römisch 40 in römisch 40 gelegenen Einfamilienhaus der Familie des BF1 mit einer Grundfläche von ca. 100 m² [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 7 unten]. Sämtliche Beschwerdeführer sind grundsätzlich arbeitsfähig, wobei der Viertbeschwerdeführer im Zeitpunkt der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ds Abendgymnasium in XXXX besuchte.Sämtliche Beschwerdeführer sind grundsätzlich arbeitsfähig, wobei der Viertbeschwerdeführer im Zeitpunkt der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ds Abendgymnasium in römisch 40 besuchte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er Mitbegründer einer NGO gewesen sei. Die "schiitischen Milizen" hätten ihn mit dem Tod bedroht, da sie geglaubt hätten, dass dies eine politische Organisation sei, die gegen sie gerichtet wäre. Der BF1 sei von der Miliz bereits einmal angehalten und geschlagen worden [BF1 in Erstbefragungsprotokoll vom 09.12.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Am 15.11.2015 verließ der BF1 XXXX mit einem Taxifahrer nach XXXX. Danach reiste er mit dem Bus in die XXXX [Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, S. 9] und flog von dort nach XXXX, wo ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX am 06.10.2015 über seinen ein Visum für die Schengenstaaten ausgestellt wurde. Am 26.11.2015 flog er über XXXX nach XXXX und stellte hier am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 15.11.2015 verließ der BF1 römisch 40 mit einem Taxifahrer nach römisch 40 . Danach reiste er mit dem Bus in die römisch 40 [Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, S. 9] und flog von dort nach römisch 40 , wo ihm von der österreichischen Botschaft in römisch 40 am 06.10.2015 über seinen ein Visum für die Schengenstaaten ausgestellt wurde. Am 26.11.2015 flog er über römisch 40 nach römisch 40 und stellte hier am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung oder einer bewaffneten Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen. Mit den Verwaltungsbehörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates hatte keiner der Beschwerdeführer ein Problem. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass gegen auch nur einen der Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vier Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder einer psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen wären, oder dass sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzte wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Todesstrafe oder eine sonstige unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Fall der Rückkehr in den Irak unterliegen sie keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ehtnischen Gruppe des Herkunftsstaates oder auf Grund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 hat noch im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar zwei Schwestern. Eine Schwester namens XXXX sie ist verheiratet und hat zwei Mädchen und zwei Buben. Seine Schwester XXXX wohnt in XXXX und hat eine Tochter, ihr Ehegatte ist verstorben. Der BF1 telefoniert regelmäßig mit seinen beiden Schwestern. XXXX, die ältere Schwester ist mittlerweile in Pension und bezieht eine staatliche Rente. Der Ehegatte von XXXX ist Kaufmann.Der BF1 hat noch im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar zwei Schwestern. Eine Schwester namens römisch 40 sie ist verheiratet und hat zwei Mädchen und zwei Buben. Seine Schwester römisch 40 wohnt in römisch 40 und hat eine Tochter, ihr Ehegatte ist verstorben. Der BF1 telefoniert regelmäßig mit seinen beiden Schwestern. römisch 40 , die ältere Schwester ist mittlerweile in Pension und bezieht eine staatliche Rente. Der Ehegatte von römisch 40 ist Kaufmann. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX, der Onkel väterlicherseits wohnt in XXXX.Ein Onkel mütterlicherseits lebt in römisch 40 , der Onkel väterlicherseits wohnt in römisch 40 . Der Neffe des BF1, XXXX wohnt in Österreich XXXX, weitere Verwandte in Österreich hat der BF1 nicht. Der BF1 steht mit seinem Neffen in Kontakt, wird von diesem aber nicht finanziell unterstützt.Der Neffe des BF1, römisch 40 wohnt in Österreich römisch 40 , weitere Verwandte in Österreich hat der BF1 nicht. Der BF1 steht mit seinem Neffen in Kontakt, wird von diesem aber nicht finanziell unterstützt. Der BF1, die BF2 und der BF3 leben in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 hat zwar einen Deutschkurs besucht, war jedoch nicht in der Lage die vom vorsitzenden Richter iin deutscher Sprache gestellten Fragen entsprechend zu beantworten. Der BF1 besucht in Österreich keine Kurse, keine Schule oder eine Universität, er ist kein aktives Mitglied in einem Verein und verfügt auch sonst über keine nennenswerte sozialen Kontakte. Er verfügt über eine Einstellungszusage in Österreich. Seit seiner Antragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf, verfügte jeodch zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Gleiches gilt auch für die BF2, sowie für den BF3 und den BF4.Er verfügt über eine Einstellungszusage in Österreich. Seit seiner Antragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf, verfügte jeodch zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Gleiches gilt auch für die BF2, sowie für den BF3 und den BF
  18. Der BF1 gelangte am 25.10.2015 in den Besitz eines in ein Kuvert verpackten Drohschreibens, das er vor der Haustüre liegend fand. Im Kuvert befand sich auch eine Patrone. Der BF1 zeigte sich verwundert über den Erhalt dieses Drohschreibens, da er sich mit niemandem gezankt hatte. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt (angeblich am 25.10.2015) ein Schusssattantat auf seinen Privat-PKW verübt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Auf die Frage, ob er den Vorfall der Polizei des Herkunftsstaates angezeigt hatte, gab er an, dass er einen Vorfall dieser Art nicht zur Anzeige gebracht hätte. 1.
  19. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Sowohl der BF1, als auch die BF2 haben - mit Ausnahme ihrer (volljährigen) Söhne (den mitbeschwerdeführenden Parteien) und eines im Bundesgebiet lebenden Neffen - sonst keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten [PV des BF1 und PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 17.08.2018, S. 8]. Sowohl der BF1 als auch die BF2 sind im Bundesgebiet ohne Beschäftigung bzw. befinden sich sämtliche beschwerdeführenden Parteien in der Grundversorgung des Bundes. Der BF1 lebt mit der BF2 in XXXX, XXXX.Der BF1 lebt mit der BF2 in römisch 40 , römisch 40 . Die BF2 ist Araberin und Muslima sunnitischer Glaubensrichtung. Sie hat mit dem BF1 zwei leibliche Söhne. Dabei handelt es sich um den BF3 und BF
  20. Die BF2 hat sechs Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium, das sie mit Matura abgeschlossen hat. Sie hat ca. ein Jahr lang Rosen verkauft. Im Herkunftsstaat kam ihr Ehegatte, der BF1, für ihren Lebensunterhalt auf. Bis zu ihrer Ausreise war sie nach eigenen Angaben für die Kindererziehung und die Haushaltsführung zuständig. Sie war Hausfrau. Die Eltern der BF2 sind verstorben, zwei Schwestern leben in Schweden, eine Schwester in den USA, ein Bruder in Kanada und eine Schwester lebt in Deutschland. Für die BF2 wurde ein Foto vorgelegt, welches ihre Mithilfe in einem Seniorenheim zeigt. Die BF2 bügelt in ihrer Unterkunft in einem Altersheim in Österreich die Kleider von alten Menschen und hilft den alten Menschen auch bei anderen Angelegenheiten. Die BF2 besucht einen Deutsch-Kurs im XXXX Gemeindebezirk. Die BF2 trägt bei ihrer niederschrifltichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht aus religiösen Gründen einen Hijab in Gestalt eines Turbans. Sie stützt sich ausschließlich auf den von ihrem Ehegatten geltend gemachten Fluchtgrund und wurde sie im Irak persönlich nie bedroht oder angegriffen.Die BF2 ist Araberin und Muslima sunnitischer Glaubensrichtung. Sie hat mit dem BF1 zwei leibliche Söhne. Dabei handelt es sich um den BF3 und BF
  21. Die BF2 hat sechs Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium, das sie mit Matura abgeschlossen hat. Sie hat ca. ein Jahr lang Rosen verkauft. Im Herkunftsstaat kam ihr Ehegatte, der BF1, für ihren Lebensunterhalt auf. Bis zu ihrer Ausreise war sie nach eigenen Angaben für die Kindererziehung und die Haushaltsführung zuständig. Sie war Hausfrau. Die Eltern der BF2 sind verstorben, zwei Schwestern leben in Schweden, eine Schwester in den USA, ein Bruder in Kanada und eine Schwester lebt in Deutschland. Für die BF2 wurde ein Foto vorgelegt, welches ihre Mithilfe in einem Seniorenheim zeigt. Die BF2 bügelt in ihrer Unterkunft in einem Altersheim in Österreich die Kleider von alten Menschen und hilft den alten Menschen auch bei anderen Angelegenheiten. Die BF2 besucht einen Deutsch-Kurs im römisch 40 Gemeindebezirk. Die BF2 trägt bei ihrer niederschrifltichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht aus religiösen Gründen einen Hijab in Gestalt eines Turbans. Sie stützt sich ausschließlich auf den von ihrem Ehegatten geltend gemachten Fluchtgrund und wurde sie im Irak persönlich nie bedroht oder angegriffen. Der volljährige BF3 und der volljährige BF4 sind Araber und Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Sie sind ledig und hat der BF3 noch im Irak die Matura absolviert. Er wollte in der Folge ein Studium beginnen. Für den Lebensunterhalt des BF3, wie auch für den Lebensunterhalt des BF4 kam der Vater, der BF1, auf. Der BF1 gelangte am 26.11.2015 legal nach Österreich und stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.11.2015 verließ der BF3 den Herkunftsstaat mit seiner Mutter und seinem Bruder. Die Ausreise der BF2, des BF3 und des mj. BF4 aus dem Irak erfolgte am 03.11.
  22. Der BF3 ist mit der BF2, seiner Mutter und seinem Bruder (BF4) vom internationalen Flughafen XXXX in die XXXX geflogen. Der BF3 hat zwei Tanten väterlicherseits im Irak. Die weiteren Verwandten leben in Europa. Der BF3 hält mit seinen Verwandten im Irak über Facebook Kontakt. Er hat zwei Cousins in Österreich, einer heißt XXXX und der andere XXXX. Der BF3 ist der deutschen Sprache mächtig. Der BF3 ist im Bundesgebiet Mitglied der Organisation XXXX und hat begonnen am Jugendkollege Englisch, Deutsch, Mathematik, Gesundheit und EDV zu studieren.Die Ausreise der BF2, des BF3 und des mj. BF4 aus dem Irak erfolgte am 03.11.
  23. Der BF3 ist mit der BF2, seiner Mutter und seinem Bruder (BF4) vom internationalen Flughafen römisch 40 in die römisch 40 geflogen. Der BF3 hat zwei Tanten väterlicherseits im Irak. Die weiteren Verwandten leben in Europa. Der BF3 hält mit seinen Verwandten im Irak über Facebook Kontakt. Er hat zwei Cousins in Österreich, einer heißt römisch 40 und der andere römisch 40 . Der BF3 ist der deutschen Sprache mächtig. Der BF3 ist im Bundesgebiet Mitglied der Organisation römisch 40 und hat begonnen am Jugendkollege Englisch, Deutsch, Mathematik, Gesundheit und EDV zu studieren. Der BF4 hat sechs Jahre die Grundschule drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. Sein Vater (BF1) ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Der BF4 ist körperlich gesund. Der BF4 besucht das Abendgymnasiumm in XXXX. Der BF4 hat zwei Tanten väterlicherseits im Irak. Der BF4 lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er verrichtet im Flüchtlingslager in XXXX, Gelegenheitsarbeiten, wie etwa Gartenarbeiten. Der BF4 hat in Österreich zwei Jahre lang die Hauptschule besucht. Eine Deutschsprachprüfung hat der nicht gemacht.Der BF4 hat sechs Jahre die Grundschule drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. Sein Vater (BF1) ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Der BF4 ist körperlich gesund. Der BF4 besucht das Abendgymnasiumm in römisch 40 . Der BF4 hat zwei Tanten väterlicherseits im Irak. Der BF4 lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er verrichtet im Flüchtlingslager in römisch 40 , Gelegenheitsarbeiten, wie etwa Gartenarbeiten. Der BF4 hat in Österreich zwei Jahre lang die Hauptschule besucht. Eine Deutschsprachprüfung hat der nicht gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien sind - soweit ersichtlich - strafrechtlich unbescholten und weisen diese gegenwärtig eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF1 geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Er versucht mit österreichischen Firmen Kontakt zu haben, die im Irak arbeiten. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit hervorragender Ausbildung in der Schule und auf der Universität und verfügt über eine im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung als Kaufmann. Er verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF1 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familieneinkommens möglich und zumutbar. Der BF1, die BF2, der BF3 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Für den BF1 liegt eine Anmeldebestätigung vom 26.09.2018 für zwei Deutschgruppen auf dem Niveau A1 vor, wobei diese Gruppen Ende Oktober 2018 endeten. Es wurde kein Abschlusszertifikat vorgelegt. 1.
  24. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Weder der BF1, noch die übrigen beschwerdeführenden Parteien waren Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung, oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Keiner der beschwerdeführenden Parteien war je inhaftiert bzw. hatte keiner von ihnen Probleme mit den Behörden, den Gerichten oder mit der Polizei des Herkunftsstaates. Die beschwerdeführenden Parteien hatten auch wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer kein Problem mit den Behörden oder den Gerichten ihres Herkunftsstaates. Im Jahr 2005 gründete der BF1 eine Organisation mit mehreren Personen, dies zum Zweck, sich wissenschaftlich und wirtschaftlich zu betätigen. Der Zweck der Organisation bestand darin, in Not geratene Menschen durch Lernhilfen für Kinder und finanzielle Hilfen, die über die Spenden von den Organisationsmitgliedern aufgebracht werden sollten, zu unterstützen. Die Organisation umfasste mehr als XXXX Mitglieder und trug die Bezeichnung XXXX. Der BF1 war als Kassier Teil des Vorstandes dieser Organisation. Ab dem Jahr 2005 reduzierte die Organisation ihre Tätigkeit [BF1, S 11]. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Gründungsmitglieder dieser Organisation mit ihrem Namen in einem Register des Premierministers eingetragen wären.Die Organisation umfasste mehr als römisch 40 Mitglieder und trug die Bezeichnung römisch 40 . Der BF1 war als Kassier Teil des Vorstandes dieser Organisation. Ab dem Jahr 2005 reduzierte die Organisation ihre Tätigkeit [BF1, S 11]. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Gründungsmitglieder dieser Organisation mit ihrem Namen in einem Register des Premierministers eingetragen wären. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass eine der beschwerdeführenden Parteien (hier besonders der BF1 und die BF2) vor deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen ausgesetzt gewesen wären, oder bei ihrer Rückkehr in den Irak ausgesetzt sein könnten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, ihrer Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung ausgesetzt sein könnten oder dass sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Die beschwerdeführenden Parteien hatten im Irak kein Problem mit den örtlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei und wurden sie nie von Amts wegen schikaniert, angegriffen oder beschimpft. 1.
  25. Zur allgemeinen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat: 1.5.
  26. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninava, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht. Im Westteil der Stadt wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. So gab der Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 bekannt, dass der IS besiegt sei. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und regierungsnahen Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Offiziell ist nach wie vor das ca. 70.000 Mitglieder umfassende und sich aus Soldaten aus der regulären Armee, der Militärpolizei, der normalen Polizei und den Geheimdiensten zusammensetzende "Baghdad Operations Command" (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Seitdem der IS im Juli 2017 zurückgedrängt wurde, nahmen die auf Bagdad gerichteten Anschläge kontinuierlich ab. Dennoch kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, vor allem in schiitisch dominierten Viertel, wie Sadr City, Shula und Hay al-Amel als auch an Checkpoints und bei militärischen Einrichtungen. Bagdad erlebte im Jahr 2017 einen Rückgang der Gewalt. Diese Entwicklung wird vor allem der BOC zugeschrieben. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sowie in und um Bagdad und im Umkreis von Kirkuk. Wesentlich ist dabei die Befriedigung elementaren Lebensbedürfnisse sowie die Dokumentation und Relokation der Binnenvertriebenen (IDP). Ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Für das Jahr 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als Vertriebene registriert. Quellen: "BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)." 1.5.
  27. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad: Seitens des irakischen Staates liegt keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Dennoch werden Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung systematischen Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt wären. Quellen: "BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 26.02.2019)" Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet und mit großer Gewalttätigkeit vorgeht. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt. Quellen "Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2019)" 1.5.
  28. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak: Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind Mosul, Tirkit, Al Faluja oder Anbar. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80 % der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können. Quellen "Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019). BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2019) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019)" Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Al Sulaymaniyah zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodass den Daueraufenthalt beantragen. In Al Sulaymaniyah ist nach UNHCR kein Bürge notwendig um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Al Sulaymaniyah in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Al Sulaymaniyah am Bildungssystem teilnehmen. Binnengeflüchtete haben in Al Sulaymaniyah die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. Quellen "IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
  29. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf" 1.5.
  30. Zur Lage von Frauen und Kindern im Irak 1.5.4.
  31. Zur Lage von Frauen, insbesondere im Hinblick auf Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30 %) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen.In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Artikel 49, Absatz 4, der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30 %) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Artikel 22, Absatz eins, der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Diskriminierung von Frauen ist im Irak auch im sozialen und religiösen Kontext Alltag. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch kann die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt werden. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO¿s und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irak mit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen. So hat die irakische Regierung gegenüber der UNDAF die Zusage zur Förderung von Frauen und Mädchen im politischen und wirtschaftlichen Bereich auch für den Zeitraum von 2015 bis 2019 wiederholt. Im Jahr 2014 lag die Erwerbsquote von Frauen im Irak bei ca. 14 %, stieg allerdings in den letzten Jahren an und lag im Jahr 2016 bei 17,8 %. Die Anzahl möglicher Betätigungsfelder für Frauen im Irak steigt stetig an, so sind Frauen nicht nur im öffentlichen Sektor tätig, sondern etablieren sich, trotz der nach wie vor vorherrschenden gesellschaftlichen Ressentiments und Widerständen, zunehmend als Unternehmerinnen bzw. Eigentümerinnen von Geschäftigen (z.B. Buchgeschäften oder Kaffees) etc. In den Jahren 2014 und 2015 kam es immer wieder zu Anschlägen auf Cafés und Restaurants in Bagdad und Basra, wobei die Beschäftigungen von Frauen oftmals als Motiv genannt wurde, jedoch auch als Vorwand gesehen wird, ein unliebsames Lokal zu schließen. Gegen die Zahlung von Schutzgeld war es Lokalbesitzern in Basra möglich, auch Kellnerinnen einzustellen, die freizügiger angezogen waren. Grundsätzlich schützen die irakischen Gesetzen Frauen, die in Kaffeehäusern oder Casinos arbeiten, es besteht seitens der irakischen Regierung ein Problembewusstsein für diese Thematik. Dennoch kommt es bei Frauen, die als Kellnerinnen arbeiten, oftmals zu Übergriffen. Quellen: "Adnan Abu Zeed, Nightclubs, cafes still risky business for Iraqi women, 05.12.2017, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/12/nightclub-girls-club-baghdad-iraq-harassment.html#ixzz56XBcW5nl (Letzter Zugriff am 26.02.2019) BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1418160/5209_1511256710_irak-mr-sog-bekleidungsvorschriften-fuer-frauen-lage-von-kellnerinnen-ergaenzende-afb-2017-11-10ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2019) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Mustafa Saadoun, Iraq's female booksellers turn the page on gender roles, 19.10.2017, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/iraqi-women-take-another-male-profession-in-bookstores.html (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, Humanitarian actors highlight women's role in recovery and peacebuilding in Iraq, 20.09.2017, http://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/9/news-humanitarian-actors-highlight-womens-role-in-recovery-and-peacebuilding-in-iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UN-Women, Iraq [Stand: 2016], http://arabstates.unwomen.org/en/countries/iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UN-Women, UN Women meets with Women Leaders and Civil Society Organizations in Baghdad [EN/AR/KU], 02.08.2017 https://reliefweb.int/report/iraq/un-women-meets-women-leaders-and-civil-society-organizations-baghdad-enarku (Letzter Zugriff am 08.02.2019) WKO Länderprofile, 10/2017,WKO Länderprofile, 10 aus 2017,, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-irak.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Zahra Ali, Women's rights are under threat in Iraq, 20.11.2017, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/11/20/womens-rights-are-under-threat-in-iraq/?utm_term=.781f3d0fb747, (Letzter Zugriff am 08.02.2019)" 1.5.4.
  32. Zur Lage von Kindern im Irak im Hinblick auf innerstaatlich Vertriebene Kinder sind als Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage in den Krisengebieten Iraks betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind entweder für sich genommen von Gewalt betroffen oder dadurch, dass ihre Familienmitglieder zu Opfern von Gewalt wurden. Vor allem Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien innerhalb des Iraks flüchten, sind von besonderer Vulnerabilität. Junge Männer laufen in Krisenherden zudem in Gefahr, als Soldaten rekrutiert zu werden. Im Irak ist ein Anstieg an Kinderehen, besonders bei Binnengeflüchteten und Binnenvertriebenen, zu beobachten, da Heirat oft als Möglichkeit gesehen wird, Frauen und Mädchen zu schützen. Obwohl die gesetzlichen Regelungen einer Eheschließung vor dem Erreichen des
  33. Lebensjahres entgegenstehen, werden diese Normen oftmals vor allem ländlichen und in schiitisch dominierten Gebieten oftmals nicht durchgesetzt. Die große Zahl der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen im Nord- und Südirak haben die Kapazitäten der regionalen staatlichen Stellen und auch der vor Ort tätigen internationalen Hilfsorganisationen stark in Anspruch genommen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Versorgung der Betroffenen stark beansprucht. Es gelingt diesen dennoch, wesentliche Aufgaben so zu erfüllen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Zahlreiche Hilfsorganisationen leisten dabei vor Ort internationale Unterstützung und zeugen auch die zahlreichen Berichte internationaler staatlicher Quellen zur Lage von Binnenflüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nord- und im Südirak von einem entsprechenden Problembewusstsein der Staatengemeinschaft in dieser Hinsicht. Es kann festgestellt werden, dass immer mehr Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückkehren, so wird berichtet, dass, obwohl nach wie vor ca. 2,6 Millionen irakische Staatsangehörige nach wie vor Schutz in anderen Teilen des Iraks suchen, Ende des Jahres 2017 ca. 3,2 Millionen Binnenvertriebene wieder in ihre früheren Wohnorte zurückgekehrt sind. Es ist festzustellen, dass sich in Gebieten, die vom IS befreit wurden, das Leben auch für Kinder langsam wieder stabilisiert. Dass Kinder in Regionen, in denen derzeit keine Kriegshandlungen gesetzt werden, z.B. in Bagdad, Erbil oder Basra, von einer über die allgemeine angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituation ausgesetzt wären, konnte nicht festgestellt werden. Quellen: "BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2019) IOM, Number of Returns Exceeds Number of Displaced Iraqis: UN Migration Agency, 12.01.2018, https://www.iom.int/news/number-returns-exceeds-number-displaced-iraqis-un-migration-agency (Letzter Zugriff am 20.02.2019) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 08.02.2019)" 1.5.
  34. Zur medizinischen Grundversorgung im Irak Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt, so ist im Irak zwar qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak macht es schwierig, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung existiert ein privater Gesundheitssektor, welcher ebenfalls heilmedizinische Leistungen anbietet, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) durchaus kostspielig sein. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad sind Untersuchungen und Behandlungen im öffentlichen Sektor kostenfrei verfügbar. Nach einem IOM-Bericht gibt es ebenso öffentliche Gesundheitszentren. Neben Krankenhäusern in Erbil sind dazu das Ainkawa Health Care Center, das Pirzeen Health Care Center oder das Shaqlawa Hospital Safin Health Care Center. Ebenso gibt es in Al Sulaymaniyah eine Reihe öffentlicher Krankenhäuser sowie weitere Gesundheitszentren im Umland, die jedoch im Allgemeinen schlecht ausgestattet sind und oftmals nur die notwendigste Versorgung gewährleisten können, z.B. das Bakrajo Health Center, das Kakamand Health Center oder das Sarchnar Health Center. Medizinische Versorgung ist auch im Südirak gegeben, so sind neben den Krankenhäusern in Basra in diesem Zusammenhang das Hay Al-Mohandesin Typical Healthcare Centre und das Haji Khudair Healthcare Centre, die jedoch ebenfalls schlecht ausgestaltet sind. Quellen: "BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad,
  35. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423351/5209_1517480519_irak-rf-mev-diverse-medikamente-und-behandlung-in-baghdad-2018-01-30-k.odt (Letzter Zugriff am 26.02.2019) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2019)" 1.
  36. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft oder aufgrund seiner beruflichen Tätigkei oder auf Grund seines Engagements in der oben näher bezeichneten - karitativen - Organisation einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch eine schiitische Miliz ausgesetzt war. In den länderspezifischen Informationen zum Irak lassen sich keine konkreten Informationen zur Lage von karitativen NGO's, die Sunniten dienen, oder Übergriffe auf solche durch schiitische Milizen finden, was sich ausdrücklich der von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Anfragebeantwortung vom 08.11.2018 entnehmen lässt. Den Länderberichten zum Herkunfsstaat der beschwerdeführenden Parteien lassen sich überdies keine Berichte zu Übergriffen auf Mitglieder karitativer Organisationen in der Herkunftsregion Bagdad finden, vor allem solcher, die der Förderung wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Zwecke dienen, wie jene, in der sich der BF1 als Kassier betätigt haben soll [ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von karitativen NGO¿s, die Sunniten dienen]. Keiner der beschwerdeführenden Parteien gehörte einer gefährdeten Berufsgruppe des Herkunftsstaates an. So betätigte sich der BF1 als Kaufmann und versorgte er sowohl die BF2, als auch die noch im Bildungsprozess gesteckt habenden Söhne. Die BF2 nahm die Rolle einer den religiösen Traditionen verpflichteten Ehefraun und Mutter ein und blieb trotz guter Ausbildung zu Hause, um sich um die Erziehung des BF3 und des BF4 und die Haushaltsführung zu kümmern. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund seines Engagements in einer karitativen Organisation, die sich der Förderung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ausbildung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak widmeten verfolgt oder bedroht worden wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Drohschreiben in einem kausalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. mit der Tätigkeit des BF1 in der karitativen Organisation gestanden wäre. Fest steht, dass er den Erhalt eines Drohschreibens der Polizei des Herkunftsstaates nicht zur Anzeige brachte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den BF1 bzw. den von ihm gehaltenen Privat-PKW ein Sprengstoffanschlag verübt worden wäre. Diesfalls konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass er einen solchen Anschlag der Polizei des Herkunftsstaates zur Anzeige gebracht hätte. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien (die BF2, der BF3 und der BF4) stützen ihr fluchtvorbringen auf jenes des BF
  37. Demnach konnte ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise im Irak einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein könnten oder dass sonstige Gründe vorliegen könnten, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihren Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wären oder die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihren Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wären oder die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer. 2.
  40. Zur Person und zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 in der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, den vorgelegten Unterlagen und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und der Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 17.08.2018 und 22.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF1, der BF2 und des BF3 und zur Dauer und der Art der schulischen Ausbildung und zur beruflichen Tätigkeit des BF1 bzw. der BF2 im Herkunftsstaat gründen auf den Angaben der genannten Personen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zum Schulbesuch der BF2 und dazu, dass sie im Herkunftsstaat die Rolle der Hausfrau bekleidete, beruhen auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.10.2018]. 2.2.
  41. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, zum Aufenthalt in der Türkei, zur Trennung und Wiedervereinigung der bfP sowie zu den gegenständlichen Asylanträgen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Familienstand und zum Verwandtschaftsgrad der bfP untereinander getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der der mündlichen Verhandlung - substantiiert - entgegengetreten wurde. Die zum Gesundheitszustand des BF1, der BF3 und der BF4 getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung, wo sie angegeben hatten, dass sie gesund wären. Die Konstatierungen zur Geburt der bfP im Irak sowie zu deren Aufenthalt im Herkunftsstaat bis zur gegenständlichen Ausreise beruhen auf den konsequenten Vorbringen des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zum Schulbesuch sowie zur Tätigkeit der BF2 als Hausfrau im Herkunftsstaat folgen ebenfalls deren übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Auch die zum Schulbesuch des BF1 getroffenen Festellungen folgen dessen konkretem Vorbringen. Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der bfP erschließen sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien und zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 getroffenen Konstatierungen beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten persönlichen Eindruck. Die zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde. Auf diesen Quellen gründen auch die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung getroffenen Feststellungen. 2.
  42. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat gründen im Wesentlichen auf ihren Angaben auf ihrer Erstbefragung und auf ihren Angaben, die sie im Rahmen ihrer PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht haben. Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu der vom BF1 und der von der BF2 ausgeübten Berufstätigkeit, sowie zu ihrer sozialen Stellung im Herkunftsstaat. Die zu den im Herkunftsstaat lebenden bzw. aufhältigen Verwandten des BF1 bzw. der BF2 getroffenen Feststellungen gründen auf den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der schulpflichtige minderjährige Viertbeschwerdeführer die Schule im Herkunftsstaat besuchten, gründen auf derselben Quelle. 2.
  43. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet: Dass berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen würden, konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, dass sie - von sich und den mitbeschwerdeführenden minderjährigen Parteien selbst sowie einen Neffen in XXXX abgesehen - keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörige oder Verwandte hätten. Zu diesen Verwandten besteht kein wie auch immer geartetes finanzielles oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, hat doch der BF1 im Rahmen seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV angegeben, von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten nicht abhängig zu sein.Dass berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen würden, konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, dass sie - von sich und den mitbeschwerdeführenden minderjährigen Parteien selbst sowie einen Neffen in römisch 40 abgesehen - keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörige oder Verwandte hätten. Zu diesen Verwandten besteht kein wie auch immer geartetes finanzielles oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, hat doch der BF1 im Rahmen seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV angegeben, von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten nicht abhängig zu sein. Die zu den gegenwärtigen Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen, insbesondere jene, dass sie Mittel aus der Grundversorgung des Bundes beziehen und die Konstatierungen zur Beschäftigungslosigkeit des BF1 und der BF2, sowie zum Schulbesuch des schulpflichtigen minderjährigen BF4, ergeben sich aus den Angaben des BF1, der BF2, des BF3 und des mj. BF4 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zum Bezug von Mitteln aus der Grundversorgung gründen zudem auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung des Bundes (GVS)). Die zur Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Feststellungen gründen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister, sowie auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf folgenden Beweismitteln: -Strichaufzählung Irakischer Reisepass des BF1 -Strichaufzählung Beschreibung der Organsation XXXX inkl. MitgliederlisteBeschreibung der Organsation römisch 40 inkl. Mitgliederliste -Strichaufzählung Registreirungszertifikat vom 23.10.2005 -Strichaufzählung Foto vom Drohbrief der XXXX Miliz mit beigelegter PatroneFoto vom Drohbrief der römisch 40 Miliz mit beigelegter Patrone -Strichaufzählung Universitätszeugnisse der technischen Universität XXXX vom 01.10.1984Universitätszeugnisse der technischen Universität römisch 40 vom 01.10.1984 -Strichaufzählung Mitgliedsausweis der Wirtschaftskammer XXXX vom 04.10.2007Mitgliedsausweis der Wirtschaftskammer römisch 40 vom 04.10.2007 -Strichaufzählung Ausweis über Mitgliedschaft und Gründungsmitglied der NGO vom 21.06.2004 -Strichaufzählung Fotos eines Autos mit Einschussspuren -Strichaufzählung Sozialbericht Samariterbund vom 11.09.2017 -Strichaufzählung Bestätigung Deutschkurs A1 vom 24.04.2017 bis 10.07.2017 -Strichaufzählung Anmeldebstätigung Deutsch A1 für den BF1 -Strichaufzählung Foto mit der BF2 und fünf Senioren im Rollstuhl -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der BF2 für Workshop "Hilfe im Notfall" vom 14.09.2018 -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung für den BF4 WS 2018/2019 (AHS für Berufstätige)Schulbesuchsbestätigung für den BF4 WS 2018 aus 2019, (AHS für Berufstätige) Weder der BF1 noch die BF2 machten in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konkrete Angaben dahingehend, die auf eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht schließen ließen. So ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, dass der BF1 lediglich über geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, während die BF2, die nicht einmal eine Deutschsprachprüfung abgelegt hat, lediglich über eine radebrechende Sprachkompetenz der deutschen Sprache verfügt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 und der BF2 wurde ebenso nachgewiesen, wie der Besuch der Abendschule durch den BF
  44. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
  45. Zur Lage der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.5.
  46. Anlässlich seiner Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde brachte der BF1 vor, dass er Mitbegründer einer Organisation gewesen sei und deshalb von einer schiitischen Miliz mit dem Tod bedroht worden sei, da diese gegelaubt hätten, dass die NGO eine politische Organisation sei, die gegen die schiitische Miliz gerichtet gewesen sei. Er sagte: "Ich wurde von der Miliz bereits einmal angehalten und geschlagen" [PV des BF1 in Erstbefragungprotokoll vom 09.12.2015, Seite 5]. Die BF2 stützte ihren Fluchtgrund für sich und die mitbeschwerdeführenden BF3 und den damals noch minderjährig gewesenen BF4 auf den Fluchtgrund des BF1 [BF2 in Erstbefragungsprotokoll vom 24.11.2015, S. 5] Sie führte weder für sich, noch für den jungen erwachsenen Drittbeschwerdeführer (22 Jahre) sowie den minderjährigen Viertbeschwerdeführer (17 Jahre) eigene Fluchtgründe an. Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ihm ausgefolgten bzw. im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur Stellungnahme übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 27.04.2018 weitere Berichte insbesondere zur Lage von Sunniten im Irak zitiert werden, finden diese im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geben indes die getroffenen Feststellungen einen hinreichenden Überblick über die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und die spezifische Situation von sunnitischen Arabern - insbesondere in Bagdad - im Besonderen. Freilich ist es nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage im Irak wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Es ist wesentlich, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist. Darüber hinaus ist zum Beschwerdeschriftsatz - soweit darin die unzureichende Auseinandersetzung mit länderkundlichen Berichten gerügt wird - kritisch Folgendes zu bemerken: Es trifft zu, dass die Asylbehörden und demnach auch das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen haben (vgl. statt aller VwGH vom 01.03.2018, Zl. Ra 2018/19/0061). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH vom 22.03.2017, Zl. Ra 2016/18/0267).Es trifft zu, dass die Asylbehörden und demnach auch das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen haben vergleiche statt aller VwGH vom 01.03.2018, Zl. Ra 2018/19/0061). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH vom 22.03.2017, Zl. Ra 2016/18/0267). 2.
  47. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH vom 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH vom 24.02.1993, Zl. 92/03/0011 und vom 01.10.1997, Zl. 96/09/0007).2.
  48. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH vom 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH vom 24.02.1993, Zl. 92/03/0011 und vom 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/01/0069 und vom 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/01/0069 und vom 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlicherscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). 2.
  49. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat sowohl vor der Ausreise als auch im Fall einer Rückkehr glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen: 2.
  50. Bei der anfänglichen Darlegung der Ausreisegründe in der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF1 auch gar nicht, dass er von der Miliz bereits einmal angehalten und geschlagen worden wäre. Aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts stellt bereits die unterbliebene Angabe dieses im Verfahren erster Instanz noch als wesentlich dargestellten Aspektes ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der BF1 den Irak aufgrund der allgemein dort herrschenden Lage verließ, ohne dass seiner Ausreise eine individuelle und aktuelle Gefährdung seiner Person zugrunde gelegen hätte. 2.8.
  51. Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass es den vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachten Ereignissen (Schläge durch schiitische Milizen) am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise mangelt, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH vom 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400-6). Der Beschwerdeführer blieb trotz angeblicher Schläge durch die Miliz im Herkunftsstaat zurück und lebte dort noch mehrere Tage bis zu seiner Ausreise. Das geschilderte Attentat ereignete sich im am 27.10.2015 und vermag schon deshalb eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Gefährdungssituation nicht darzutun. 2.8.
  52. Im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht eine Prognose darüber zu treffen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Selbst wenn sich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie behauptet, gelang es ihm, nicht glaubhaft zu machen, dass ihm und seiner mitbeschwerdeführenden Familie im Fall einer nunmehrigen Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Der vom BF1 behauptete Vorfall, wonach er angeblich auf einer dem Akt inliegenden Liste von Milizen stehen und verfolgt werden würde, ereignete sich im Herbst des Jahres
  53. Dieser Vorfall liegt nun bereits mehr als drei Jahre zurück. Ferner hat sich seither die Sicherheitslage im Irak und auch in der XXXX entspannt und es wurden die Milizen des Islamischen Staates militärisch besiegt.Selbst wenn sich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie behauptet, gelang es ihm, nicht glaubhaft zu machen, dass ihm und seiner mitbeschwerdeführenden Familie im Fall einer nunmehrigen Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Der vom BF1 behauptete Vorfall, wonach er angeblich auf einer dem Akt inliegenden Liste von Milizen stehen und verfolgt werden würde, ereignete sich im Herbst des Jahres
  54. Dieser Vorfall liegt nun bereits mehr als drei Jahre zurück. Ferner hat sich seither die Sicherheitslage im Irak und auch in der römisch 40 entspannt und es wurden die Milizen des Islamischen Staates militärisch besiegt. Ein noch vorhandenes, maßgebliches Interesse der angeblichen Verfolger an der Person des BF1 ist ausgehend davon nicht erkennbar und ausgehend davon auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Millionenstadt Bagdad neuerlich von Privatpersonen oder schiitischen Milizen gesucht und belangt würde. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er sich und seine Familie (die mitbeschwerdeführenden Parteien) nicht umgehend nach dem Erhalt des Drohbriefes in Sicherheit brachte. Die Angaben des BF1 zur Miliz waren widersprüchlich. So gab er an, dass er die Männer mit den Schusswaffen nur Sekunden gesehen hätte. Es ist befremdlich, dass die gesamte Famlie des BF1 und damit auch der BF3, der ja seit seinem
  55. Lebensjahr auch Mitglied derselben Organisation wie der BF1 war, unbehelligt über XXXX mit dem Flugzeug ausreisen konnte.Es ist befremdlich, dass die gesamte Famlie des BF1 und damit auch der BF3, der ja seit seinem
  56. Lebensjahr auch Mitglied derselben Organisation wie der BF1 war, unbehelligt über römisch 40 mit dem Flugzeug ausreisen konnte. Außerdem konnte der Erstbeschwerdeführer auch in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb Milizen gerade an seiner Person ein derartiges Interesse entwickeln sollten, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak und in ein sunnitisches Viertel von XXXX (etwa im Distrikt XXXX) oder in seinen Wohnbezirk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen soll.Außerdem konnte der Erstbeschwerdeführer auch in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb Milizen gerade an seiner Person ein derartiges Interesse entwickeln sollten, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak und in ein sunnitisches Viertel von römisch 40 (etwa im Distrikt römisch 40 ) oder in seinen Wohnbezirk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen soll. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Rückkehrbefürchtungen in den Raum, wonach im Irak die Sicherheit fehlen würde und er sich allgemein vor den dort aktiven Milizen und Banden fürchten würde. Der BF1 sagte selbst aus, dass er seine Aktivität in der NGO zurückgenommen hat. Einmal sagte er aus, dass der Leiter der NGO getötet worden sei, an anderer Stelle, dass alle Gründungsmitglieder getötet worden seien. Damit verstrickte er sich in eklatante Widersprüche, die seine Glaubwürdigkeit untergraben. Einen anderen Grund, weshalb er im Fall der Rückkehr in den Irak und dort nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von schiitischen Milizen oder Privatpersonen bedrängt werden sollte, konnte der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen.Einen anderen Grund, weshalb er im Fall der Rückkehr in den Irak und dort nach römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von schiitischen Milizen oder Privatpersonen bedrängt werden sollte, konnte der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen. 2.8.
  57. Zur vorgebrachten Bedrohung aufgrund der NGO, die sich gezielt für die Anliegen der sunnitischen Bevölkerung einsetzt sind folgende Erwägungen maßgeblich: Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass in XXXX (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. XXXX und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des BF1 wie etwa dessen Schwestern den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und auch gegenwärtig im Irak und dort in XXXX aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in XXXX von Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebensovorkommen wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Scha?bi bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Islamischen Staates angesehen werden.Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass in römisch 40 (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. römisch 40 und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des BF1 wie etwa dessen Schwestern den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und auch gegenwärtig im Irak und dort in römisch 40 aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in römisch 40 von Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebensovorkommen wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Scha?bi bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Islamischen Staates angesehen werden. Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen auf sunnitische Araber in Bagdad einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in der Provinz XXXX andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der Binnenvertriebenen sowie der sonst in XXXX nach wie vor aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen auf sunnitische Araber in Bagdad einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in der Provinz römisch 40 andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der Binnenvertriebenen sowie der sonst in römisch 40 nach wie vor aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Ferner erkennt etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertige in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme eineralle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzte sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise. Dies gilt auch für die Stadt XXXX, in der XXXX Millionen Einwohner lebten. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in XXXX ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In XXXX sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln XXXX seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in XXXX immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in XXXX durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. XXXXsei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte würden sich aus der Berichtslage indes nicht ergeben (siehe hiezu etwa VGH München 16.11.2017, Zl. 5 ZB 17.31639 mwN).Ferner erkennt etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertige in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme eineralle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzte sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise. Dies gilt auch für die Stadt römisch 40 , in der römisch 40 Millionen Einwohner lebten. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in römisch 40 ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In römisch 40 sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln römisch 40 seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in römisch 40 immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in römisch 40 durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. XXXXsei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte würden sich aus der Berichtslage indes nicht ergeben (siehe hiezu etwa VGH München 16.11.2017, Zl. 5 ZB 17.31639 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenfalls zu dieser Einschätzung. Zwar wird in den Quellen von Übergriffen auf sunnitische Araber berichtet, jedoch kann den Quellen (einschließlich der Einschätzungen der im Irak agierenden Hilfsorganisationen) in der Regel keine Einschätzung der Häufigkeit solcher Vorfälle entnommen werden bzw. werden die Einzelfälle, die zur Einschätzung führen, nicht offengelegt und bestehen keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Übergriffe auf sunnitische Araber in einer Anzahl erfolgen würden, dass nicht mehr nur von vereinzelt bleibenden individuellen Übergriffe auszugehen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nämlich, um von einer Gruppenverfolgung sprechen zu können, im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit entsteht. Derartiges liegt in Bezug auf sunnitische Araber in Bagdad jedenfalls nicht vor und spricht dagegen auch, dass sich weiterhin Verwandte der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubens in XXXX aufhalten. Ferner endeten auch im Jahr 2017 zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens freiwillig in den Irak zurückkehrten. Eine solche freiwillige Rückkehr spricht ebenfalls entschieden gegen eine Situation in XXXX, die einer Gruppenverfolgung der dort lebenden sunnitischen Araber gleichkommt.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenfalls zu dieser Einschätzung. Zwar wird in den Quellen von Übergriffen auf sunnitische Araber berichtet, jedoch kann den Quellen (einschließlich der Einschätzungen der im Irak agierenden Hilfsorganisationen) in der Regel keine Einschätzung der Häufigkeit solcher Vorfälle entnommen werden bzw. werden die Einzelfälle, die zur Einschätzung führen, nicht offengelegt und bestehen keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Übergriffe auf sunnitische Araber in einer Anzahl erfolgen würden, dass nicht mehr nur von vereinzelt bleibenden individuellen Übergriffe auszugehen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nämlich, um von einer Gruppenverfolgung sprechen zu können, im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit entsteht. Derartiges liegt in Bezug auf sunnitische Araber in Bagdad jedenfalls nicht vor und spricht dagegen auch, dass sich weiterhin Verwandte der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubens in römisch 40 aufhalten. Ferner endeten auch im Jahr 2017 zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens freiwillig in den Irak zurückkehrten. Eine solche freiwillige Rückkehr spricht ebenfalls entschieden gegen eine Situation in römisch 40 , die einer Gruppenverfolgung der dort lebenden sunnitischen Araber gleichkommt. Die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 09.11.2018 aufgezeigten Berichte zur Lage von sunnitischen Arabern im Irak vermögen daran nichts zu ändern. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass die darin zitierten Berichte andere NGO¿S als jene XXXX angeben, die der BF1 und der BF3 angehört haben sollen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist indes in die Stadt XXXX möglich und auch erwartbar, zumal er in XXXX (120km von XXXX entfernt) geboren und aufgewachsen ist und seine Familie dort lebt, sodass vorrangig die Lage in XXXX von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere können sich die vier Beschwerdeführer in einem vom Islamischen Staat nicht zurückeroberten Gebiet wiederfinden, sodass die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen und anderen Repressalien schiitischer Milizen oder des irakischen Militärs infolge der Kämpfe ausgeschlossen werden kann.Die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 09.11.2018 aufgezeigten Berichte zur Lage von sunnitischen Arabern im Irak vermögen daran nichts zu ändern. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass die darin zitierten Berichte andere NGO¿S als jene römisch 40 angeben, die der BF1 und der BF3 angehört haben sollen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist indes in die Stadt römisch 40 möglich und auch erwartbar, zumal er in römisch 40 (120km von römisch 40 entfernt) geboren und aufgewachsen ist und seine Familie dort lebt, sodass vorrangig die Lage in römisch 40 von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere können sich die vier Beschwerdeführer in einem vom Islamischen Staat nicht zurückeroberten Gebiet wiederfinden, sodass die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen und anderen Repressalien schiitischer Milizen oder des irakischen Militärs infolge der Kämpfe ausgeschlossen werden kann. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0141, keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak festgestellt. Sämtlichen Berichten zufolge kann nicht entnommen werden, dass in XXXX die für eine Gruppenverfolgung von Sunniten erforderliche kritische Verfolgungsdichte erreicht würde. Berichte und die aktuellen Länderfeststellungen vom 20.11.2018 über einzelne Vorfälle im vermögen eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Jahr 2018 nicht darzutun. Soweit darüber hinaus von Diskriminierungen von Sunniten bei Kontrollposten oder bei der Arbeitssuche berichtet wird, sind dies keine zur Gewährung von internationalem Schutz führenden Verfolgungshandlungen.Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0141, keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak festgestellt. Sämtlichen Berichten zufolge kann nicht entnommen werden, dass in römisch 40 die für eine Gruppenverfolgung von Sunniten erforderliche kritische Verfolgungsdichte erreicht würde. Berichte und die aktuellen Länderfeststellungen vom 20.11.2018 über einzelne Vorfälle im vermögen eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Jahr 2018 nicht darzutun. Soweit darüber hinaus von Diskriminierungen von Sunniten bei Kontrollposten oder bei der Arbeitssuche berichtet wird, sind dies keine zur Gewährung von internationalem Schutz führenden Verfolgungshandlungen. Aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes ist zusammenfassend nicht anzunehmen, dass der BF1 schon aufgrund seiner Mitgliedschaft in der von ihm genannten Organisation, deren Zweck auf die Förderung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen von Angehörigen der eigenen Glaubensgemeinschaft ausgerichtet ist, einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Milizen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. 2.8.
  58. Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung des BF1, sowie die nicht vorhandenen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus konnte er mit seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeit nicht glaubhft machen. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und seine mitbeschwerdeführenden Familienangehörigen (BF2, BF3, BF4) den Wohnort XXXX aufgrund der dort bestehenden Lage und der Bürgerkriegsgefahr im Herbst 2015 verlassen haben, ohne dass sie ei

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