RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlI411 2156192-1 SpruchI411 2156192-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. KAMERUN, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 01.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 01.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Schriftsatz vom 03.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.05.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 wurde für den 13.03.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 07.03.2019, eingelangt am 07.03.2019, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 07.03.2019 ausdrücklich zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 07.03.2019 ausdrücklich zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2156192.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.