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{'item': 'I416 2203125-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlI416 2203125-2 SpruchI416 2203125-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX", zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen würde, keine aufrechte Duldung nach § 46a FPG vorliegen würde und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weshalb sein Aufenthalt unrechtmäßig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass im Bescheid der Rückkehrentscheidung bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen worden sei und seit der Rechtskraft dieser Entscheidung keine Änderungen bekannt geworden sind, vielmehr seien alle seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eventuell entstandenen Bindungen im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Die Wohnsitzauflage würde demnach einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens darstellen. Weiters wurde ausgeführt, das beharrliches illegales Verbleiben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellen würde und ein illegaler Aufenthalt auch nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führen könne. Aufgrund der Darlegung seines Privat- und Familienlebens, seiner strikten Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, zeige er seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich und sei daher nicht davon auszugehen, dass er wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe, weshalb seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüberstehen würde. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 26.06.2018 übergeben.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX", zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen würde, keine aufrechte Duldung nach Paragraph 46 a, FPG vorliegen würde und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weshalb sein Aufenthalt unrechtmäßig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass im Bescheid der Rückkehrentscheidung bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eingegangen worden sei und seit der Rechtskraft dieser Entscheidung keine Änderungen bekannt geworden sind, vielmehr seien alle seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eventuell entstandenen Bindungen im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Die Wohnsitzauflage würde demnach einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens darstellen. Weiters wurde ausgeführt, das beharrliches illegales Verbleiben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellen würde und ein illegaler Aufenthalt auch nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führen könne. Aufgrund der Darlegung seines Privat- und Familienlebens, seiner strikten Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, zeige er seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich und sei daher nicht davon auszugehen, dass er wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe, weshalb seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüberstehen würde. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 26.06.2018 übergeben.
  4. Gegen den Mandatsbescheid vom 25.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohnsitzauflage gravierend in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen würde. Er führte weiters aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und er beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten. Es werde daher beantragt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde der Beschwerdeführer von der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG mit ordentlichem Bescheid informiert. Begründend wurde nach Zusammenfassung des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Jahr 2015 und Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Normen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Schritte gesetzt habe seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sei er als qualifiziert ausreiseunwillig zu betrachten und sei die Erlangung eines Reisedokumentes oder Heimreisezertifikates jedenfalls möglich. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Wohnsitzauflage Gelegenheit eingeräumt schriftlich, binnen einer Frist von 2 Wochen, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen welche Schritte er gesetzt habe, um den rechtswidrigen Zustand des illegalen Aufenthaltes zu beenden.
  6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde der Beschwerdeführer von der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG mit ordentlichem Bescheid informiert. Begründend wurde nach Zusammenfassung des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Jahr 2015 und Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Normen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Schritte gesetzt habe seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sei er als qualifiziert ausreiseunwillig zu betrachten und sei die Erlangung eines Reisedokumentes oder Heimreisezertifikates jedenfalls möglich. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Wohnsitzauflage Gelegenheit eingeräumt schriftlich, binnen einer Frist von 2 Wochen, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen welche Schritte er gesetzt habe, um den rechtswidrigen Zustand des illegalen Aufenthaltes zu beenden.
  7. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde eine Stellungnahme abgegeben und dort zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen könne, da die nigerianische Botschaft trotz Vorführung bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Darüberhinaus wurde weiters ausgeführt, dass er beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten, diese verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, nach seiner Heirat wäre er bei dieser mitversichert und würden deren Einkünfte ausschließen, dass sein Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und erfülle er jedenfalls die im ersten Teil des NAG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Er führte weiters aus, dass er unbescholten sei und sein Aufenthalt mangels einer von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch nicht den öffentlichen Interessen wiedersprechen würde. Letztlich führte er aus, dass er durch die Wohnsitzauflage auch den Termin seiner Hochzeit vor dem Standesamt XXXX nicht wahrnehmen könne, da dies außerhalb des Gebietes der Bezirksverwaltungsbehörde der Betreuungseinrichtung liegen würde.
  8. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde eine Stellungnahme abgegeben und dort zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen könne, da die nigerianische Botschaft trotz Vorführung bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Darüberhinaus wurde weiters ausgeführt, dass er beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten, diese verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, nach seiner Heirat wäre er bei dieser mitversichert und würden deren Einkünfte ausschließen, dass sein Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und erfülle er jedenfalls die im ersten Teil des NAG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Er führte weiters aus, dass er unbescholten sei und sein Aufenthalt mangels einer von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch nicht den öffentlichen Interessen wiedersprechen würde. Letztlich führte er aus, dass er durch die Wohnsitzauflage auch den Termin seiner Hochzeit vor dem Standesamt römisch 40 nicht wahrnehmen könne, da dies außerhalb des Gebietes der Bezirksverwaltungsbehörde der Betreuungseinrichtung liegen würde.
  9. Am 23.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.08.2018, hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf. In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2018 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig ist und der mündlich verkündete Bescheid aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde angeführten Unstimmigkeiten nicht hinreichend für die Folgerung sind, dass der Asylwerber keine enge Beziehung mit der Mutter seines Kindes und somit kein Familienleben mit ihr führt. Umso mehr fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber mit dem gemeinsamen Kind kein enges Verhältnis hat und somit kein Familienleben mit ihm führt, weshalb dem Vorbringen des Asylwerbers betreffend seine persönlichen Verhältnisse zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, der einen neuen Sachverhalt begründet, der der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entgegensteht. Somit kann betreffend der Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels ausreichender Erhebungen zum Familienleben des Asylwerbers mit seiner Tochter sowie der Kindesmutter nicht gesagt werden, dass eine entschiedene Sache vorliegt und ist diesbezüglich eine meritorische Entscheidung zu treffen.
  10. Am 23.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.08.2018, hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG auf. In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2018 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig ist und der mündlich verkündete Bescheid aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde angeführten Unstimmigkeiten nicht hinreichend für die Folgerung sind, dass der Asylwerber keine enge Beziehung mit der Mutter seines Kindes und somit kein Familienleben mit ihr führt. Umso mehr fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber mit dem gemeinsamen Kind kein enges Verhältnis hat und somit kein Familienleben mit ihm führt, weshalb dem Vorbringen des Asylwerbers betreffend seine persönlichen Verhältnisse zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, der einen neuen Sachverhalt begründet, der der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entgegensteht. Somit kann betreffend der Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels ausreichender Erhebungen zum Familienleben des Asylwerbers mit seiner Tochter sowie der Kindesmutter nicht gesagt werden, dass eine entschiedene Sache vorliegt und ist diesbezüglich eine meritorische Entscheidung zu treffen.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Folgeantrages wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen, ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2019 zurückgewiesen.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 13.11.2015 eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen und keine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG vorliegen würde, sowie, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen wäre und im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Rückkehrberatungsgespräches erklärt habe, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Zusammengefasst wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen worden sei, Die Änderungen seien zu einem Zeitpunkt entstanden wo er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen war und sei auch keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen. Da er die Möglichkeit habe einen NAG Titel auf Familienzusammenführung zu stellen sei auch die Trennung in diesem Fall nur von kurzer Dauer. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verhältnismäßig, gerechtfertigt und aufgrund der vehementen Weigerung auszureisen auch notwendig sei. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das überwiegende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug schon dadurch indiziert sei, dass der Gesetzgeber im Fall einer Wohnsitzauflage zunächst die Erlassung eines Mandatsbescheides - der sofort durchsetzbar ist- vorsieht und gerade angesichts des Zweckes der Wohnsitzauflage im Hinblick auf die Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls die überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides vorliegen würden. Weiters ist dem Bescheid eine Belehrung bezüglich Rechtsfolgen der Missachtung der Wohnsitzauflage zu entnehmen.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 13.11.2015 eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen und keine aufrechte Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG vorliegen würde, sowie, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen wäre und im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Rückkehrberatungsgespräches erklärt habe, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Zusammengefasst wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung eingehend auf den Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eingegangen worden sei, Die Änderungen seien zu einem Zeitpunkt entstanden wo er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen war und sei auch keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen. Da er die Möglichkeit habe einen NAG Titel auf Familienzusammenführung zu stellen sei auch die Trennung in diesem Fall nur von kurzer Dauer. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK verhältnismäßig, gerechtfertigt und aufgrund der vehementen Weigerung auszureisen auch notwendig sei. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das überwiegende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug schon dadurch indiziert sei, dass der Gesetzgeber im Fall einer Wohnsitzauflage zunächst die Erlassung eines Mandatsbescheides - der sofort durchsetzbar ist- vorsieht und gerade angesichts des Zweckes der Wohnsitzauflage im Hinblick auf die Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls die überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides vorliegen würden. Weiters ist dem Bescheid eine Belehrung bezüglich Rechtsfolgen der Missachtung der Wohnsitzauflage zu entnehmen.
  14. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige mit Vollmacht ausgewiesene gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte zusammengefasst aus, dass es der Wohnsitzauflage an der rechtlichen Grundlage mangeln würde, da eine Wohnsitzauflage eine Inhaftierung darstellen würde und diese sei nur bei erhöhter Fluchtgefahr gestattet sei. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX2018 mit XXXX XXXX verheiratet und haben er mit dieser ein Kind. Er führte weiters aus, dass von einer Gefahr im Verzug keine Rede sein könne, da er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Letztlich führte er aus, dass er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe und seine Daten zu seiner Person richtig seien, weshalb es der belangten Behörde möglich wäre ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Wohnsitzauflage stelle daher eine Schikane dar, die sachlich nicht begründbar sei. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
  15. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige mit Vollmacht ausgewiesene gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte zusammengefasst aus, dass es der Wohnsitzauflage an der rechtlichen Grundlage mangeln würde, da eine Wohnsitzauflage eine Inhaftierung darstellen würde und diese sei nur bei erhöhter Fluchtgefahr gestattet sei. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX2018 mit römisch 40 römisch 40 verheiratet und haben er mit dieser ein Kind. Er führte weiters aus, dass von einer Gefahr im Verzug keine Rede sein könne, da er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Letztlich führte er aus, dass er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe und seine Daten zu seiner Person richtig seien, weshalb es der belangten Behörde möglich wäre ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Wohnsitzauflage stelle daher eine Schikane dar, die sachlich nicht begründbar sei. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
  16. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2019 vorgelegt.
  17. Mit Verständigung durch die zuständige Gerichtsabteilung I 416 vom 07.03.2019 wurde der belangten Behörde, aufgetragen, genau bezeichnete entscheidungsrelevante Bestandteile des Administrativverfahrens unverzüglich anher zu übermitteln.
  18. Mit Verständigung durch die zuständige Gerichtsabteilung römisch eins 416 vom 07.03.2019 wurde der belangten Behörde, aufgetragen, genau bezeichnete entscheidungsrelevante Bestandteile des Administrativverfahrens unverzüglich anher zu übermitteln.
  19. Mit E-Mail vom 09.03.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Aktenbestandteile übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Mit E-Mail vom 09.03.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Aktenbestandteile übermittelt. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen. Der Beschwerdeführer hat am 23.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die belangte Behörde hat trotz Vorführung des Beschwerdeführers bei der Delegation der nigerianischen Botschaft und Identifizierung des Beschwerdeführers durch diese bislang kein Heimreisezertifikat eingeholt bzw. wurde keines ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2018 durchgehend in XXXX an der Wohnadresse XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Eine Ortsanwesenheit kann angenommen werden.Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2018 durchgehend in römisch 40 an der Wohnadresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Eine Ortsanwesenheit kann angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zu seiner Identität ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt und der Vorführung und Identifizierung durch die nigerianische Delegation. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und seinen Anträgen, ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinem Folgeantrag ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durchgehend in XXXX aufrecht gemeldet ist und dass Ortsanwesenheit angenommen werden kann, stützt sich auf den aktuellen ZMR-Auszug sowie den vorliegenden Akteninhalt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durchgehend in römisch 40 aufrecht gemeldet ist und dass Ortsanwesenheit angenommen werden kann, stützt sich auf den aktuellen ZMR-Auszug sowie den vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinem Privatleben ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: "Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 57 und § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 57 und Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: Wohnsitzauflage § 57.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
  1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
  2. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
  3. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
  4. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
  1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  3. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  4. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
  5. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
  6. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  7. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)-
(5)...
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen. Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. 3.
  1. Zu A) Behebung des Bescheides Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden.Die Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß Paragraph 56, gesehen werden. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. I Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. römisch eins Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. I Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.200 I, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. römisch eins Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.200 römisch eins, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll jedoch nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll jedoch nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid wiederholt darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, er die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt ließ und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet. Dass dieses Verhalten alleine ausreicht, eine Wohnsitzauflage zu erlassen ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den oben dargestellten Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG. Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage als ultima ratio bedarf es konkreter Umstände des Einzelfalles, die zur Annahme führen, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid wiederholt darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, er die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt ließ und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet. Dass dieses Verhalten alleine ausreicht, eine Wohnsitzauflage zu erlassen ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den oben dargestellten Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG. Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage als ultima ratio bedarf es konkreter Umstände des Einzelfalles, die zur Annahme führen, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Eine Begründung für Erlassung einer Wohnsitzauflage und eine Darstellung der konkreten Umstände ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde beschränkt sich darauf, unter dem Punkt "Feststellungen", Unterpunkt "Voraussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage", die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt und der unterbliebenen Ausreise des Beschwerdeführers zu wiederholen und anschließend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich jederzeit an die Botschaft wenden könnte, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid jedoch nicht dar, zu welchem Ermittlungsergebnis sie gelangt sei, worauf sich dieses stütze und welche bestimmten Tatsachen im Sinne des § 57 FPG die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen.Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid jedoch nicht dar, zu welchem Ermittlungsergebnis sie gelangt sei, worauf sich dieses stütze und welche bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 57, FPG die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen. In der Beweiswürdigung bezieht sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass das gesamte bisher einbezogene Verhalten deutlich zeigen würde, dass der Beschwerdeführer nicht zur Mitwirkung willens und nicht ausreisewillig sei, das Bundesgebiet nicht nur bisher nicht freiwillig verlassen habe, sondern auch in Zukunft keine freiwillige Ausreise zu erwarten sei. Die Verfahrenschronologie verdeutliche auch, dass er mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich verbleiben wolle und die gegenständliche Entscheidung daher notwendig sei. In der rechtlichen Beurteilung beschränkt sich die belangte Behörde auf die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes der §§ 57 und 59 FPG, wobei der Abs. 4 Z 1, von § 57 FPG und Abs. 6 Z 1 und 2 von §59 FPG in Fettdruck hervorgehoben ist. Dem folgt eine Interessenabwägung zum Eingriff in nach Art. 8 EMRK geschützte Rechte.In der rechtlichen Beurteilung beschränkt sich die belangte Behörde auf die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes der Paragraphen 57 und 59 FPG, wobei der Absatz 4, Ziffer eins,, von Paragraph 57, FPG und Absatz 6, Ziffer eins und 2 von §59 FPG in Fettdruck hervorgehoben ist. Dem folgt eine Interessenabwägung zum Eingriff in nach Artikel 8, EMRK geschützte Rechte. Die belangte Behörde legt damit im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar, zu welchem Ermittlungsergebnis sie gelangt sei, worauf sich dieses stütze und welche bestimmten Tatsachen im Sinne des § 57 FPG die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen.Die belangte Behörde legt damit im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar, zu welchem Ermittlungsergebnis sie gelangt sei, worauf sich dieses stütze und welche bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 57, FPG die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen. Die obgenannten Ziffern des Gesetzestextes fett zu setzen und von den übrigen zitierten Ziffern damit optisch abzugrenzen, kann eine Begründung nicht ersetzen. In der Beweiswürdigung wird pauschal sein gesamtes bisheriges Verhalten gewürdigt bzw. einbezogen. Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise darlegt und ist dem Akt auch diesbezüglich nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Im gegenständlichen Verfahren hat sich die belangte Behörde bei Ihrer Entscheidung auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gestützt, in dem eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Wohnsitzauflage von mehr als 3 Jahren, kann jedoch von einer Aktualität der getroffenen Feststellungen nicht mehr ausgegangen werden. Diese zeigt sich auch in der rechtlichen Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2018, wonach Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Asylwerber mit dem gemeinsamen Kind kein enges Verhältnis hat und somit kein Familienleben mit ihm führt, und dass betreffend der Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels ausreichender Erhebungen zum Familienleben des Asylwerbers mit seiner Tochter sowie der Kindesmutter nicht gesagt werden, dass eine entschiedene Sache vorliegt und ist diesbezüglich eine meritorische Entscheidung zu treffen. Geht man davon aus, dass die Wohnsitzauflage die ultima ratio darstellt, so hätte sich die belangte Behörde mit seinen gegenwärtigen familiären Strukturen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des mj. jährigen Kindes und seiner Wohnsituation auseinandersetzen müssen und auch seine gesundheitliche Situation zu berücksichtigen gehabt. Wenn die belangte Behörde textbausteinartig damit argumentiert, dass ein illegaler Aufenthalt nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führen könne und sich der Beschwerdeführer beharrlich weigern würde, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, so ist dazu folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es ist aber auch aufgrund der Aktenlage klar feststellbar, dass die Rechtsmittelfrist gegen die Beschwerdevorentscheidung noch nicht abgelaufen ist, weshalb der Argumentation der belangten Behörde, dass er jederzeit ausreisen könne, schon aufgrund der Aktenlage nicht zu folgen ist. Dies insbesondere da sich der der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befindet und bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss auch nicht verhalten werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen, da ihm faktischer Abschiebschutz zukommt. Auch hat der Beschwerdeführer durchgehend immer dieselben Angaben zu seiner Identität gemacht und wurde letztlich seine nigerianische Staatsangehörigkeit durch die Delegation der Botschaft bestätigt. Auch gibt die belangte Behörde nicht an, warum bis jetzt kein Heimreisezertifikat eingeholt worden ist und entbehrt auch die dahingehende lapidare Ausführung, er könne sich aufgrund der Identifikation jederzeit einen Reisepass von Nigeria besorgen, jeglichen Begründungswert und ist er darüberhinaus auch dahingehend seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen. Im gegenständlichen Fall darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Wohnsitzauflage zulässig ist, letztlich nur auf den Akteninhalt stützt und eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers dazu zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgte. Wenn die Behörde darüberhinaus ausführt, dass im Bescheid zur Rückkehrentscheidung bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des Art. 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen worden ist und seit der Rechtskraft dieser Entscheidung keine Änderungen bekannt geworden sind, so ist diese Beurteilung unrichtig und hat die belangte Behörde damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Im gegenständlichen Fall darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Wohnsitzauflage zulässig ist, letztlich nur auf den Akteninhalt stützt und eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers dazu zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgte. Wenn die Behörde darüberhinaus ausführt, dass im Bescheid zur Rückkehrentscheidung bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des Artikel 9, Absatz 2, BFA-VG eingegangen worden ist und seit der Rechtskraft dieser Entscheidung keine Änderungen bekannt geworden sind, so ist diese Beurteilung unrichtig und hat die belangte Behörde damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Insofern ist den Annahmen in der Beweiswürdigung nicht ersichtlich, auf welches Ermittlungsergebnis diese gestützt wurden, sodass hier der wesentliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Die "Verfahrenschronologie", auf die sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl pauschal stützt, ist aus den vorgelegten Aktenteilen vielmehr nur ansatzweise nachvollziehbar, sodass auch hier die notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterblieben sind. Die Interessenabwägung zu Art. 8 EMRK nimmt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Bezugnahme auf die Ausweisungsentscheidung vom 28.07.2015 vor, welche in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 bestätigt wurde und hält fest, dass seither keine Änderungen bekannt geworden seien, sondern der Beschwerdeführer um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und seine Ausreiseverpflichtung gewusst hätte.Insofern ist den Annahmen in der Beweiswürdigung nicht ersichtlich, auf welches Ermittlungsergebnis diese gestützt wurden, sodass hier der wesentliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Die "Verfahrenschronologie", auf die sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl pauschal stützt, ist aus den vorgelegten Aktenteilen vielmehr nur ansatzweise nachvollziehbar, sodass auch hier die notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterblieben sind. Die Interessenabwägung zu Artikel 8, EMRK nimmt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Bezugnahme auf die Ausweisungsentscheidung vom 28.07.2015 vor, welche in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 bestätigt wurde und hält fest, dass seither keine Änderungen bekannt geworden seien, sondern der Beschwerdeführer um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und seine Ausreiseverpflichtung gewusst hätte. Auch wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers seither weiter unrechtmäßig ist, kann daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass er seinem allenfalls seither entwickelten Privatleben keine Bedeutung zukommt Hätte die belangte Behörde eine entsprechende aktuelle Interessensabwägung durchgeführt, wäre sie im gegenständlichen Fall zum Ergebnis gelangt, dass eine Wohnsitzauflage im gegenständlichen Fall überschießend ist und keine Notwendigkeit dafür besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt in XXXX an seiner Wohnsitzadresse, verfügt über entsprechende soziale Kontakte (Tochter und Ehefrau), war zu keinem Zeitpunkt untergetaucht oder hat sich seiner Mitwirkungspflicht dauerhaft entzogen.Hätte die belangte Behörde eine entsprechende aktuelle Interessensabwägung durchgeführt, wäre sie im gegenständlichen Fall zum Ergebnis gelangt, dass eine Wohnsitzauflage im gegenständlichen Fall überschießend ist und keine Notwendigkeit dafür besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt in römisch 40 an seiner Wohnsitzadresse, verfügt über entsprechende soziale Kontakte (Tochter und Ehefrau), war zu keinem Zeitpunkt untergetaucht oder hat sich seiner Mitwirkungspflicht dauerhaft entzogen. Da es kein Ermittlungsergebnis und damit keinen festgestellten Sachverhalt gibt, aufgrund dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Wohnsitzauflage als gegeben angenommen werden kann sowie ferner die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und die Interessenabwägung zum Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte beurteilt werden kann, war der angefochtene Bescheid zu beheben.Da es kein Ermittlungsergebnis und damit keinen festgestellten Sachverhalt gibt, aufgrund dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Wohnsitzauflage als gegeben angenommen werden kann sowie ferner die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und die Interessenabwägung zum Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte beurteilt werden kann, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen. Mangels festgestellter Verwirklichung der Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage und der dieser immanenten "Gefahr im Verzug" (vgl. oben) war der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) zu beheben.Mangels festgestellter Verwirklichung der Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage und der dieser immanenten "Gefahr im Verzug" vergleiche oben) war der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.) zu beheben. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E
  2. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche E
  3. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG 2014, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I416.2203125.2.00

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