GVG idgF eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.4. Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig erweise. Die Anzeige selbst sei keine Verurteilung, weshalb auch die Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige durch Dritte eine legitime staatliche Maßnahme zur Klärung eines strafrechtlichen Sachverhaltes darstelle. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Verfahren mittlerweile abgeschlossen worden sei. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne. Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. 5. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden sei, zumal die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, weshalb im Weiteren auszugsweise Berichte zu Missständen in der pakistanischen Polizei zitiert wurden. Diese Länderberichte würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Schutzunfähigkeit der pakistanischen Polizei sowie die Gefahrenlage bei einer Rückkehr nach Pakistan stützen. Auch das Parteiengehör sei verletzt worden, zumal der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Wären dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen weiter präzisieren können. Pro forma sei ihm zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht ausreichend manuduziert worden, welche Bedeutung dies Feststellungen für sein Verfahren hätten.Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden sei, zumal die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, weshalb im Weiteren auszugsweise Berichte zu Missständen in der pakistanischen Polizei zitiert wurden. Diese Länderberichte würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Schutzunfähigkeit der pakistanischen Polizei sowie die Gefahrenlage bei einer Rückkehr nach Pakistan stützen. Auch das Parteiengehör sei verletzt worden, zumal der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Wären dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen weiter präzisieren können. Pro forma sei ihm zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht ausreichend manuduziert worden, welche Bedeutung dies Feststellungen für sein Verfahren hätten. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrängt und seien keine amtswegigen Ermittlungen angestrebt worden, zumal der Antrag des Beschwerdeführers noch am Tag der Einvernahme negativ entschieden worden sei. Es sei ihm auch keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln gewährt worden. Das Bundesasylamt lege auch einen rechtswidrigen Maßstab an das Vorbringen des Beschwerdeführers an. Asyl sei
G bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Es sei für den Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes mittlerweile auch nicht ungefährlich. Sein Onkel sei bereist festgenommen worden und sei die Todesstrafe über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln Beweise vorzulegen. Es stehe ihm aufgrund der aktuellen Sicherheitslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und sei der pakistanische Staat nicht schutzfähig. Zur Ausweisungsentscheidung wurde schließlich noch ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht sei. Er versuche die deutsche Sprache zu lernen und halte sich an die österreichischen Gesetze. Er sei unbescholten und versuche sich am Arbeitsmarkt zu integrieren.Das Bundesasylamt lege auch einen rechtswidrigen Maßstab an das Vorbringen des Beschwerdeführers an. Asyl sei
Paragraph 3, AsylG bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Es sei für den Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes mittlerweile auch nicht ungefährlich. Sein Onkel sei bereist festgenommen worden und sei die Todesstrafe über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln Beweise vorzulegen. Es stehe ihm aufgrund der aktuellen Sicherheitslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und sei der pakistanische Staat nicht schutzfähig. Zur Ausweisungsentscheidung wurde schließlich noch ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht sei. Er versuche die deutsche Sprache zu lernen und halte sich an die österreichischen Gesetze. Er sei unbescholten und versuche sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. 6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C8 419.159-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer
G iVm Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater zur Seite gegeben.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C8 419.159-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater zur Seite gegeben.
Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, maßgebliche Bescheinigungsmittel (die gegen ihn erstattete Anzeige) in Vorlage zu bringen, das Bundesasylamt es jedoch unterlassen habe, den Beschwerdeführer neuerlich aufzufordern, diese Anzeige vorzulegen und sonst weiteführende amtswegige Ermittlungen zu tätigen.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2013, Zl. E13 419.159-1/2012/10E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, maßgebliche Bescheinigungsmittel (die gegen ihn erstattete Anzeige) in Vorlage zu bringen, das Bundesasylamt es jedoch unterlassen habe, den Beschwerdeführer neuerlich aufzufordern, diese Anzeige vorzulegen und sonst weiteführende amtswegige Ermittlungen zu tätigen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass es die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens für nicht glaubwürdig befinde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würden sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen und lediglich einen Familienstreit belegen. Dabei handle es sich aber um eine private Verfolgung durch Dritte, welcher keine Asylrelevanz zukomme. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer - um seinen Problemen zu entgehen - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne. Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 11. Der bekämpfte Bescheid wurde der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.08.2015 gemeinsam mit der Verfahrensanordnung (ohne Datum), wonach ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend in Anspruch zu nehmen ist, zugestellt. 12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.08.2015 wurde
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.08.2015 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer hat in der hg. mündlichen Verhandlung nach umfassender Manuduktion die Beschwerde hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides) zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat in der hg. mündlichen Verhandlung nach umfassender Manuduktion die Beschwerde hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides) zurückgezogen.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß
GVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L506.1419159.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.