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{'item': 'L518 2017098-2'}

Obsah (14)§§ 3Art 133§ 68§ 10§ 23§ 8§ 45§ 71§ 75§ 55§ 52§ 46§ 57§ 29

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlL518 2017098-2 SpruchL518 2017095-3/13E L518 2017098-2/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNI

§§ 3, 8, 57, 10 Asly

G iVm § 9A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 57, 10, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 52, 46, 55 FPG, § 18 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.BFA-Verfahrensgesetz, Paragraphen 52, 46, 55, FPG, Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1 und 2 sind verheiratet und haben 2 gemeinsame Söhne.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1 und 2 sind verheiratet und haben 2 gemeinsame Söhne. Die bP 1 sowie ihr Sohn XXXX , geb. XXXX (idF A) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2007 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden.Die bP 1 sowie ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 in der Fassung A) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2007 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden. Die bP 2 und der weitere Sohn XXXX , geb. XXXX (idF B) brachten am 02.08.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, im Juli 2006 aus Armenien legal nach Georgien ausgereist zu sein. Die bP 2 sei mit einem Reisepass, ausgestellt in XXXX ausgereist. Nach ca. 1 jährigem Aufenthalt in Georgien seien sie nach Russland, von wo aus sie nicht rechtmäßig nach Österreich gereist wären. Auch die Anträge der bP 2 und A wurden nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen.Die bP 2 und der weitere Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 in der Fassung B) brachten am 02.08.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, im Juli 2006 aus Armenien legal nach Georgien ausgereist zu sein. Die bP 2 sei mit einem Reisepass, ausgestellt in römisch 40 ausgereist. Nach ca. 1 jährigem Aufenthalt in Georgien seien sie nach Russland, von wo aus sie nicht rechtmäßig nach Österreich gereist wären. Auch die Anträge der bP 2 und A wurden nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen. I.

  1. In der Folge reisten die bP mit ihren volljährigen Söhnen nach Frankreich - offenbar um einer Abschiebung zu entgehen - und stellten dort ebenso einen Asylantrag. Von dort wurden die bP am 25.09.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.
  2. In der Folge reisten die bP mit ihren volljährigen Söhnen nach Frankreich - offenbar um einer Abschiebung zu entgehen - und stellten dort ebenso einen Asylantrag. Von dort wurden die bP am 25.09.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt. I.
  3. Bei der Einreise am 25.09.2008 stellten die bP mit Söhnen erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt I

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt II wurden die b

P

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.römisch eins.3. Bei der Einreise am 25.09.2008 stellten die bP mit Söhnen erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurden die bP

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen. I.4. In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt I die bekämpften Bescheide

§ 68Abs.

1 AVG. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt II der Erkenntnisse

§ 23Asyl

GHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.4. In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt römisch eins die bekämpften Bescheide

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt römisch zwei der Erkenntnisse

Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen. I.5. Mit Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die bP

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Die Zustellung erfolgte am 09.11.2009.römisch eins.5. Mit Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die bP

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Die Zustellung erfolgte am 09.11.

  1. I.
  2. Am 24.11.2009 wurde vom Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide erhoben. Mit Schreiben vom 10.12.2009 verständigte der Asylgerichtshof die Parteien

§ 45Abs.

3 AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerden vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sind.römisch eins.6. Am 24.11.2009 wurde vom Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide erhoben. Mit Schreiben vom 10.12.2009 verständigte der Asylgerichtshof die Parteien

Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerden vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sind. I.7. Am 22.12.2009 stellten die bP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheiden vom 08.01.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs. 1 AVG ab.römisch eins.7. Am 22.12.2009 stellten die b

P Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheiden vom 08.01.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. I.8. Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. In weiterer Folge wurde den Beschwerden gegen die Abweisungen der Wiedereinsetzungsanträge stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt.römisch eins.8. Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu. In weiterer Folge wurde den Beschwerden gegen die Abweisungen der Wiedereinsetzungsanträge stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt. I.

  1. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelten die bP die von ihnen unterfertigten Zustimmungserklärungen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und legten weitere Beweismittel vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes länderkundliches Sachverständigengutachten langte am 28.07.2014 ein.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelten die bP die von ihnen unterfertigten Zustimmungserklärungen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und legten weitere Beweismittel vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes länderkundliches Sachverständigengutachten langte am 28.07.2014 ein. I.
  3. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.09.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2014 die Beschwerden

§§ 3, 8 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet ab.römisch eins.10. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.09.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2014 die Beschwerden

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, als unbegründet ab.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In den Entscheidungen wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegen. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In den Entscheidungen wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegen. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.

  1. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP wurden mit Schreiben vom 25.11.2014 für den 10.12.2014 zum BFA geladen und an diesem Tag niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  2. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP wurden mit Schreiben vom 25.11.2014 für den 10.12.2014 zum BFA geladen und an diesem Tag niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend einen Mietvertrag über eine Wohnung in Graz, eine Bestätigung über Leistungen aus der Grundversorgung, Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1/2 und B1.1) und eine Bestätigung über Kenntnisse "A2 Grundstufe Deutsch 2" (hinsichtlich bP1), Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1/2 und A2/1), eine psychotherapeutische Stellungnahme und ein Unterstützungsschreiben hinsichtlich der bP2, bereits im Akt befindliche Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, eine Unterstützungserklärung und eine Namensliste mit Telefonnummern hinsichtlich A, ein Externistenabschlusszeugnis (Hauptschule) und eine Bestätigung von Jugend am Werk über die Unterstützung bei der Lehrstellensuche hinsichtlich B in Vorlage. I.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom 12.12.2014 wurde jeweils den bP und ihren Söhnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, nicht erteilt.römisch eins.12. Mit Bescheiden des BFA vom 12.12.2014 wurde jeweils den bP und ihren Söhnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. 1 Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. I.

  1. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2015 wurde die Beschwerde gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2015 wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, 46, 52 Absatz 2 und 9, 55 PFG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Die für den 19.08.2015 geplante Abschiebung wurde von der bP 2 vereitelt, da sie nach dem Abholen der bP 1 in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr auftauchte.römisch eins.
  4. Die für den 19.08.2015 geplante Abschiebung wurde von der bP 2 vereitelt, da sie nach dem Abholen der bP 1 in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr auftauchte. Auch der Sohn A der bP wurde wie die bP 1 abgeschoben, der Sohn B tauchte unter. I. 15.Am 29.10.2016 stellten die bP gemeinsam mit ihren Söhnen bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. 15.Am 29.10.2016 stellten die bP gemeinsam mit ihren Söhnen bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP 1 vor: Als wir (mit meinem Sohn) im August 2015 mit einem Flugzeug von Österreich nach Armenien abgeschoben wurden, wurde mein Sohn in Armenien am Flughafen sofort von der Polizei verhaftet, und den armenischen Geheimdienst übergeben; wir mussten
  5. 300.000.- Dram Lösegeld zahlen, danach wurde mein Sohn mehrmals von armenischen Geheimdienst abgeholt und verhört. Weil wir immer mit den armenischen Behörden Probleme hatten, wollte ich u meine Familie Armenien verlassen. Bei diesen Einvernahmen wurde mein Sohn verletzt, und war auch im Krankenhaus aufhältig; Ich habe Angst um mein Leben I.
  6. Am 18.05.2017 wurden die bP vor dem BFA einvernommen. Den bP wurde vorgehalten, über Polen eingereist zu sein und lag eine Zustimmung Polens im Dublin-Verfahren vor.römisch eins.
  7. Am 18.05.2017 wurden die bP vor dem BFA einvernommen. Den bP wurde vorgehalten, über Polen eingereist zu sein und lag eine Zustimmung Polens im Dublin-Verfahren vor. Ein medizinisches Gutachten betreffend der bP 2 vom 31.05.2017 wurde der bP zur Stellungnahme übermittelt. I.
  8. Mit Bescheid vom 13.07.2017 wurde die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde eine Außerlandesbringung nach Polen gem. § 61 Abs. 1 Zi. 1 angeordnet. Die bP erhoben gegen diese Entscheidung zeitgerecht Beschwerde.römisch eins.
  9. Mit Bescheid vom 13.07.2017 wurde die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde eine Außerlandesbringung nach Polen gem. Paragraph 61, Absatz eins, Zi. 1 angeordnet. Die bP erhoben gegen diese Entscheidung zeitgerecht Beschwerde. I.
  10. Am 11.08.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W240 2166951-1/2E behoben und das Bundesamt zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Verfahren wurden in Folge zugelassen.römisch eins.
  11. Am 11.08.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W240 2166951-1/2E behoben und das Bundesamt zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Verfahren wurden in Folge zugelassen. I.
  12. Trotz nachweislicher Übernahme der Ladung sind die bP am 05.05.2017 nicht zur Einvernahme erschienen. Mitgeteilt wurde von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung am 04.05., dass nur die bP und nicht die Vertretung Ladungen erhalten hätten. Die Vollmachten wurden erstmalig vorgelegt und haben die bP erstbefragt auch angegeben, unvertreten zu sein.römisch eins.
  13. Trotz nachweislicher Übernahme der Ladung sind die bP am 05.05.2017 nicht zur Einvernahme erschienen. Mitgeteilt wurde von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung am 04.05., dass nur die bP und nicht die Vertretung Ladungen erhalten hätten. Die Vollmachten wurden erstmalig vorgelegt und haben die bP erstbefragt auch angegeben, unvertreten zu sein. Am 11.10.2017 wurden die bP vor dem BFA einvernommen. Zusammengefasst wurde angegeben, dass der Sohn A gleich nach der Abschiebung am Flughafen verhaftet worden sei. Auch die bP 1 selbst sei 2h von der Polizei verhört worden. A sei festgehalten worden, da er auf einer Fahndungsliste gestanden habe. Diesen Fluchtgrund hätten sie schon genannt, sie hätten Armenien aber deshalb 2016 verlassen müssen, weil in periodischen Abständen die Polizei zur Mutter der bP 1 gekommen sei und nachgefragt hätte, wo der Sohn B und die bP 2 wären. Nach den Söhnen sei gefahndet worden, weil sie den Militärdienst noch nicht abgeleistet hatten. Den inhaftierten Sohn A hätten sie nach einem Tag Haft bei der Militärpolizei "freikaufen" können. A sei verprügelt worden und hätte man ihn ins Krankenhaus gebracht. Die bP 2 traf Ausführungen zu ihrer seit 1988 im Rahmen einer Verschüttung entstandenen psychischen Belastung und gab zudem an, dass sie Verfolgung befürchte, da andere Familienmitglieder Verfolgung zu gewärtigen hätten. I.
  14. Vorgelegt wurde von den bP:römisch eins.
  15. Vorgelegt wurde von den bP: Ein Arbeitsvorvertrag bei XXXX aus dem Jahr 2017Ein Arbeitsvorvertrag bei römisch 40 aus dem Jahr 2017 Eine Gewerbeanmeldung der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur HausbetreuungEine Gewerbeanmeldung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Hausbetreuung Die Kopie eines Diploms des ÖSD A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 26.09.2014 Die Kopie eines sowjetischen Reisepasses Diverse Lohnzettel Überweisungsbeleg aus Armenien Ein Mietvertrag Kopie der Ein- und Ausreisestempel aus dem Reisepass des A Den bP wurden Länderfeststellungen zum Parteiengehör übermittelt. Ein Dienstzeugnis von XXXXEin Dienstzeugnis von römisch 40 Rezept für bP 2 Überweisung für bP 2 Unterstützungsschreiben und Namensliste mit Unterstützern I.
  16. Die gegenständlichen, in Österreich dritten und insgesamt vierten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.21. Die gegenständlichen, in Österreich dritten und insgesamt vierten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf die bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf die bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Hinsichtlich der volljährigen Söhne liegt kein Familienverfahren vor. I.21.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.21.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Zu Ihrem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei gegenständlichem Asylverfahren bereits um Ihr drittes in Österreich handelt. Erstmalig stellten Sie am 16.06.2007 einen Asylantrag, welcher in Folge, nach erstinstanzlicher Entscheidung vom 29.11.2007, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.02.2008 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen wurde. Damals gaben Sie an aufgrund der Mischehe Ihrer Eltern, Ihre Mutter soll Aserbaidschanerin sein, in Armenien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Deshalb wäre auch Ihr Vater ermordet worden, weshalb Sie schließlich hätten fliehen müssen. Diesbezüglich wurde Ihnen die Glaubwürdigkeit in allen Instanzen abgesprochen. Bemerkenswert daran ist aus heutiger Sicht, dass Ihre Mutter immer noch in Armenien wohnen soll, Sie sich deren Ethnie allerdings als Fluchtvorbringen aneigneten. Da in diesem Verfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung erging, wird auf Ihr damaliges Vorbringen nur soweit eingegangen, als es für das Gegenständliche von Relevanz ist. Auch wenn Sie sich aktuell einem neuen Vorbringen bedienen, war Ihr Gesamtverhalten den österreichischen Behörden gegenüber zur Feststellungen Ihrer Glaubwürdigkeit von Relevanz. Durch Ihre Angaben im Zuge des derzeitigen Verfahrens unterstreichen Sie erneut den Umstand, dass Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. In Folge entzogen Sie sich der Abschiebung durch Untertauchen und der Weiterreise nach Frankreich. Sie wurden aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, wo Sie am 25.09.2008 erneut einen Asylantrag stellten. Nachdem die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des § 68 AsylG (entschiedene Sache) vom Asylgerichtshof behoben wurden, erging am 05.11.2009 eine neuerliche Entscheidung der ersten Instanz, in welcher Ihr Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Nach weiteren Verfahrensschritten führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) umfangreiche Recherchen zu Ihrem Vorbringen in Armenien durch. Diese hatten zum Ergebnis, dass Ihre Ausführungen sich nicht bestätigten. Dies weder hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Mischehe Ihrer Eltern, noch zu zwischenzeitlich eingebrachten Fahndungsbestätigungen bzw. behördlicher Verfolgung Ihrer Person oder Ihren Angehörigen. Auch nicht im Hinblick auf Ihren zwischenzeitlichen Versuch, Ihre Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen bzw. sich als Staatenloser auszugeben. Ihr Antrag wurde erneut, nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht, in allen Spruchpunkte zurückgewiesen (siehe L518 1316476-3/28E vom 21.10.2014). In Folge wurde, aufgrund der neuen Rechtslage, auch über einen Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bzw. 57 entschieden und ein Antrag von Amtswegen abgewiesen, sowie eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Sie erneut angefochten und am 23.02.2015 mit GZ. L518 2017095-1/5E durch die zweite Instanz (BVwG) abgewiesen. In Folge wurden Sie und Ihr Sohn Karen am 18.08.2015 bzw. am 19.08.2015 nach Armenien abgeschoben. Der Antrag, welchen Sie bzw. Ihr Rechtsvertreter hinsichtlich des § 46 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz eingebracht haben, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 mit GZ.: L518 2017095-2/10E ebenfalls zurückgewiesen. Dieser wurde eingebracht, da Ihre Gattin und Ihr Sohn Armen zur Abschiebung nicht greifbar waren, da sich diese dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung durch Untertauchen entzogen hatten. In Gesamtschau kann vorweg bereits festgestellt werden, dass Sie als Person, wie auch Ihre Familienmitglieder weder gewillt sind, den Behörden gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen, als auch, sich an die geltende Rechtslage zu halten.In Folge entzogen Sie sich der Abschiebung durch Untertauchen und der Weiterreise nach Frankreich. Sie wurden aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, wo Sie am 25.09.2008 erneut einen Asylantrag stellten. Nachdem die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des Paragraph 68, AsylG (entschiedene Sache) vom Asylgerichtshof behoben wurden, erging am 05.11.2009 eine neuerliche Entscheidung der ersten Instanz, in welcher Ihr Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Nach weiteren Verfahrensschritten führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) umfangreiche Recherchen zu Ihrem Vorbringen in Armenien durch. Diese hatten zum Ergebnis, dass Ihre Ausführungen sich nicht bestätigten. Dies weder hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Mischehe Ihrer Eltern, noch zu zwischenzeitlich eingebrachten Fahndungsbestätigungen bzw. behördlicher Verfolgung Ihrer Person oder Ihren Angehörigen. Auch nicht im Hinblick auf Ihren zwischenzeitlichen Versuch, Ihre Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen bzw. sich als Staatenloser auszugeben. Ihr Antrag wurde erneut, nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht, in allen Spruchpunkte zurückgewiesen (siehe L518 1316476-3/28E vom 21.10.2014). In Folge wurde, aufgrund der neuen Rechtslage, auch über einen Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55, bzw. 57 entschieden und ein Antrag von Amtswegen abgewiesen, sowie eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Sie erneut angefochten und am 23.02.2015 mit GZ. L518 2017095-1/5E durch die zweite Instanz (BVwG) abgewiesen. In Folge wurden Sie und Ihr Sohn Karen am 18.08.2015 bzw. am 19.08.2015 nach Armenien abgeschoben. Der Antrag, welchen Sie bzw. Ihr Rechtsvertreter hinsichtlich des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz eingebracht haben, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 mit GZ.: L518 2017095-2/10E ebenfalls zurückgewiesen. Dieser wurde eingebracht, da Ihre Gattin und Ihr Sohn Armen zur Abschiebung nicht greifbar waren, da sich diese dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung durch Untertauchen entzogen hatten. In Gesamtschau kann vorweg bereits festgestellt werden, dass Sie als Person, wie auch Ihre Familienmitglieder weder gewillt sind, den Behörden gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen, als auch, sich an die geltende Rechtslage zu halten. Zu Ihrem aktuellen Vorbringen kommend ist aus Sicht des Bundesamtes bemerkenswert, dass Sie sich wiederum, obwohl durch die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederlegt, darauf beriefen, dass Ihre Söhne von der Militärpolizei gesucht bzw. verfolgt würden. So soll Ihr Sohn bereits im Zuge der Einreise am Flughafen festgenommen und dem Geheimdienst übergeben worden sein. Zu diesem neuerlichen Vorbringen ist allerdings schon vorweg anzumerken, dass selbst unter der Annahme, das Vorbringen würde der Wahrheit entsprechen, diesem kein konventionsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre. Auch wenn das Bundesamt, wie bereits in der Vergangenheit davon ausgeht, dass Sie sich eines Konstrukts bedienen, würde eine Verhaftung Ihres Sohnes, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung, an sich noch keine Verfolgung von Seiten der armenischen Behörden bedeuten. Wehrdienstverweigerung ist in den meisten Ländern, in welchen eine Wehrdienstpflicht vorliegt, strafbar und mit Haftstrafen verbunden, wie auch in Österreich. Jedoch soll Ihr Sohn, folgt man Ihren Aussagen nur eine Nacht festgehalten worden und nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthaftet worden sein. Dazu ist anzumerken, dass dieses bereits mehrfach durch österreichische Gerichte und Behörden behandelt wurde, und sich immer das gleiche Ergebnis einstellte, nämlich dass Ihre Söhne in Armenien weder gesucht, noch verfolgt werden, weil diese den Wehrdienst nicht abgeleistet haben. Diese Annahme bestätigte sich erneut, nicht nur durch die unglaubwürdigen Angaben Ihrer Person und Ihres Sohnes, sondern auch durch den Umstand, dass Ihrem Sohn am XXXX 2015 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde, mit welchem er Armenien am XXXX 2016 just aus der Stadt XXXX wieder verlassen hatte. Wäre dieser von der Armee gesucht worden oder wollten diese ihn einziehen, wäre ihm weder ein Reisepass ausgestellt worden, noch hätte er legal ausreisen können. Den Länderfeststellungen ist zur Wehrdienstpflicht klar zu entnehmen, dass Männern, welche sich ab dem
  3. Lebensjahr, ab welchem sie zur Wehrregistrierung verpflichtet sind, im Ausland aufhalten und nicht abgemeldet haben, wie im Fall Ihres Sohnes, zur Musterung zurückkommen müssen. Andersfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Daher ist die Ausstellung eines Reisepasses ein eindeutiger Beweis dafür, dass Ihr Sohn von den armenischen Behörden weder gesucht, noch zum Wehrdienst verpflichtet wurde. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich weshalb er überhaupt gesucht hätten werden sollen. Die Gesetzeslage gibt klar vor, dass sich armenische Staatsbürger, welche sich im Ausland aufhalten vom Wehrdienst zurückstellen lassen können. Dem entsprechenden Abschnitt zum Wehrdienst kann ebenfalls entnommen werden, dass es ausreichend unabhängige Stellen gibt, an welche man sich mit Beschwerden hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen die Einberufung betreffend wenden kann. Weiters bestünde die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes, welchen Ihre Söhne hätten antreten können, würden diese, wie behauptet, nicht in die Lage gebracht werden wollen, andere Personen töten zu müssen. Weiters wäre Ihr Sohn, würde er tatsächlich an den angegebenen psychischen Beeinträchtigungen leiden, ohnehin nicht fähig einen Wehrdienst zu leisten. Den Länderfeststellungen kann ebenfalls entnommen werden, dass keine Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern besteht, welche über eine rechtsstaatliche Rechtsauslegung übersteigen würden. Es kam auch bereits zu zahlreichen Amnestien. Darüber hinaus ist Ihr Sohn Karen bereits über 27 Jahre alt und kann sich von einer Strafverfolgung freikaufen, wie es offensichtlich auch geschehen ist. Selbst wenn er grundsätzlich kurzfristig verhaftet worden wäre, würde dies keiner Verfolgung gleichkommen, sondern wäre damit lediglich geltendes Recht umgesetzt worden, da er scheinbar seiner Stellungsverpflichtung für im Ausland lebende Armenier nicht nachgekommen ist. Hierbei wird wiederum auf die Ausstellung eines Reisepasses, nach Tilgung der Strafe verwiesen, welche zeigt, dass in seinem Fall keine Strafverfolgung mehr vorliegt. Wie bereits erwähnt würden Wehrdienst- bzw.- Stellungsverweigerer auch in Österreich bestraft werden, wobei auch Haftstrafen möglich sind und bestünde für solche Personen auch die Gefahr im Zuge einer Einreise kurzfristig inhaftiert zu werden. Da die Gesetzeslage in Armenien eine Strafzahlung im Falle des Nichtnachkommens der Stellungsverpflichtung vorsieht und sich Ihr Sohn dieser nicht gestellt hatte, ist es auch durchaus legitim, dass ihm eine Gefängnisstrafe gedroht hätte, wenn Sie nicht im Stande gewesen wären die Strafe zu bezahlen. Folgt man also Ihren Aussagen, decken sich diese mit der Gesetzeslage und können keine Menschenrechtsverletzungen in der Zahlung einer Strafe erkannt werden. Unglaubwürdig wird Ihr Vorbringen allerdings wieder, als Sie danach gefragt wurden, ob in Folge noch etwas von Ihrem Sohn verlangt wurde, von Seiten des Militärs. Sie behaupteten, diese Gespräche wären nur mit Karen persönlich geführt worden und Sie könnten dazu nichts angeben. Dies kann aus Sicht des Bundesamtes nur bedeuten, dass er keine Repressalien mehr zu befürchten hatte, denn wäre in einem anderen Fall doch zu erwarten, dass er Ihnen von eventuellen Folgen erzählt hätte. Dass Ihr Sohn von der Militärpolizei verprügelt worden wäre, deuteten Sie als bloße Vermutung an, da er nach seiner Freilassung sehr verschlossen gewesen wäre. Hierzu ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme, Karen wäre von der Militärpolizei oder Beamten ähnlicher Institutionen geschlagen worden, dafür entsprechende Einrichtungen in Armenien zur Verfügung stehen um dies zur Anzeige zu bringen. Misshandlungen in militärischen Einrichtungen können leider grundsätzlich in keiner Armee ausgeschlossen werden. Dies stellt allerdings an sich noch keine Verfolgung dar, wenn Möglichkeiten geschaffen sind, sich gegen diese Übergriffe rechtlich zur Wehr setzen zu können. Dies ist laut Länderfeststellungen in Armenien der Fall.Dazu ist anzumerken, dass dieses bereits mehrfach durch österreichische Gerichte und Behörden behandelt wurde, und sich immer das gleiche Ergebnis einstellte, nämlich dass Ihre Söhne in Armenien weder gesucht, noch verfolgt werden, weil diese den Wehrdienst nicht abgeleistet haben. Diese Annahme bestätigte sich erneut, nicht nur durch die unglaubwürdigen Angaben Ihrer Person und Ihres Sohnes, sondern auch durch den Umstand, dass Ihrem Sohn am römisch 40 2015 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde, mit welchem er Armenien am römisch 40 2016 just aus der Stadt römisch 40 wieder verlassen hatte. Wäre dieser von der Armee gesucht worden oder wollten diese ihn einziehen, wäre ihm weder ein Reisepass ausgestellt worden, noch hätte er legal ausreisen können. Den Länderfeststellungen ist zur Wehrdienstpflicht klar zu entnehmen, dass Männern, welche sich ab dem
  4. Lebensjahr, ab welchem sie zur Wehrregistrierung verpflichtet sind, im Ausland aufhalten und nicht abgemeldet haben, wie im Fall Ihres Sohnes, zur Musterung zurückkommen müssen. Andersfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Daher ist die Ausstellung eines Reisepasses ein eindeutiger Beweis dafür, dass Ihr Sohn von den armenischen Behörden weder gesucht, noch zum Wehrdienst verpflichtet wurde. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich weshalb er überhaupt gesucht hätten werden sollen. Die Gesetzeslage gibt klar vor, dass sich armenische Staatsbürger, welche sich im Ausland aufhalten vom Wehrdienst zurückstellen lassen können. Dem entsprechenden Abschnitt zum Wehrdienst kann ebenfalls entnommen werden, dass es ausreichend unabhängige Stellen gibt, an welche man sich mit Beschwerden hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen die Einberufung betreffend wenden kann. Weiters bestünde die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes, welchen Ihre Söhne hätten antreten können, würden diese, wie behauptet, nicht in die Lage gebracht werden wollen, andere Personen töten zu müssen. Weiters wäre Ihr Sohn, würde er tatsächlich an den angegebenen psychischen Beeinträchtigungen leiden, ohnehin nicht fähig einen Wehrdienst zu leisten. Den Länderfeststellungen kann ebenfalls entnommen werden, dass keine Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern besteht, welche über eine rechtsstaatliche Rechtsauslegung übersteigen würden. Es kam auch bereits zu zahlreichen Amnestien. Darüber hinaus ist Ihr Sohn Karen bereits über 27 Jahre alt und kann sich von einer Strafverfolgung freikaufen, wie es offensichtlich auch geschehen ist. Selbst wenn er grundsätzlich kurzfristig verhaftet worden wäre, würde dies keiner Verfolgung gleichkommen, sondern wäre damit lediglich geltendes Recht umgesetzt worden, da er scheinbar seiner Stellungsverpflichtung für im Ausland lebende Armenier nicht nachgekommen ist. Hierbei wird wiederum auf die Ausstellung eines Reisepasses, nach Tilgung der Strafe verwiesen, welche zeigt, dass in seinem Fall keine Strafverfolgung mehr vorliegt. Wie bereits erwähnt würden Wehrdienst- bzw.- Stellungsverweigerer auch in Österreich bestraft werden, wobei auch Haftstrafen möglich sind und bestünde für solche Personen auch die Gefahr im Zuge einer Einreise kurzfristig inhaftiert zu werden. Da die Gesetzeslage in Armenien eine Strafzahlung im Falle des Nichtnachkommens der Stellungsverpflichtung vorsieht und sich Ihr Sohn dieser nicht gestellt hatte, ist es auch durchaus legitim, dass ihm eine Gefängnisstrafe gedroht hätte, wenn Sie nicht im Stande gewesen wären die Strafe zu bezahlen. Folgt man also Ihren Aussagen, decken sich diese mit der Gesetzeslage und können keine Menschenrechtsverletzungen in der Zahlung einer Strafe erkannt werden. Unglaubwürdig wird Ihr Vorbringen allerdings wieder, als Sie danach gefragt wurden, ob in Folge noch etwas von Ihrem Sohn verlangt wurde, von Seiten des Militärs. Sie behaupteten, diese Gespräche wären nur mit Karen persönlich geführt worden und Sie könnten dazu nichts angeben. Dies kann aus Sicht des Bundesamtes nur bedeuten, dass er keine Repressalien mehr zu befürchten hatte, denn wäre in einem anderen Fall doch zu erwarten, dass er Ihnen von eventuellen Folgen erzählt hätte. Dass Ihr Sohn von der Militärpolizei verprügelt worden wäre, deuteten Sie als bloße Vermutung an, da er nach seiner Freilassung sehr verschlossen gewesen wäre. Hierzu ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme, Karen wäre von der Militärpolizei oder Beamten ähnlicher Institutionen geschlagen worden, dafür entsprechende Einrichtungen in Armenien zur Verfügung stehen um dies zur Anzeige zu bringen. Misshandlungen in militärischen Einrichtungen können leider grundsätzlich in keiner Armee ausgeschlossen werden. Dies stellt allerdings an sich noch keine Verfolgung dar, wenn Möglichkeiten geschaffen sind, sich gegen diese Übergriffe rechtlich zur Wehr setzen zu können. Dies ist laut Länderfeststellungen in Armenien der Fall. Diesbezüglich der entsprechende Auszug: Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017). Auch die Reisepassdaten Ihres Sohnes zeigen, dass dieser keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, reiste dieser mehrfach zwischen der russischen Föderation und Armenien hin und her, was aus den Ein- bzw. Ausreisestempel seines Reisepasses eindeutig ersichtlich ist. Dessen Reisepass wurde am XXXX 2015 ausgestellt, also kurz nach Ihrer Ankunft in Armenien. Am XXXX 2016 reiste er aus XXXX aus und in die russische Föderation ein. Am XXXX 2016 reiste er wieder in Armenien ein, verließ es am XXXX 2016 wieder. Würde dieser eine Verfolgung von Seiten des Staates befürchten ist nicht nachvollziehbar, warum er erneut nach Armenien hätte reisen sollen. Auch daraus ist klar ersichtlich, dass Ihr Sohn keinerlei Befürchtungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts in Armenien hegt, wäre er sonst nicht wieder zurückgekehrt.Auch die Reisepassdaten Ihres Sohnes zeigen, dass dieser keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, reiste dieser mehrfach zwischen der russischen Föderation und Armenien hin und her, was aus den Ein- bzw. Ausreisestempel seines Reisepasses eindeutig ersichtlich ist. Dessen Reisepass wurde am römisch 40 2015 ausgestellt, also kurz nach Ihrer Ankunft in Armenien. Am römisch 40 2016 reiste er aus römisch 40 aus und in die russische Föderation ein. Am römisch 40 2016 reiste er wieder in Armenien ein, verließ es am römisch 40 2016 wieder. Würde dieser eine Verfolgung von Seiten des Staates befürchten ist nicht nachvollziehbar, warum er erneut nach Armenien hätte reisen sollen. Auch daraus ist klar ersichtlich, dass Ihr Sohn keinerlei Befürchtungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts in Armenien hegt, wäre er sonst nicht wieder zurückgekehrt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Wehrdienstverpflichtung und die entsprechend vorgebrachten Schwierigkeiten, nicht nur nicht glaubhaft sind, sondern auch nicht Ihre Person betreffen. Sie selbst wollen lediglich befragt worden sein, jedoch keine Repressalien zu befürchten haben. Bei Ihren Söhnen handelt es sich um zwei erwachsene Männer, bereits fortgeschrittenen Erwachsenenalters, welche für deren Leben selbst die Verantwortung zu tragen haben und daraus keine Bedrohung oder Gefährdung Ihrer Person abzuleiten wäre. Für das Bundesamt geht aus Ihrem Verhalten klar hervor, dass Sie schlichtweg nicht gewillt sind sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die negativen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren zu akzeptieren. Dazu ist auch von Relevanz, dass Sie zwar immer wieder versuchen sich auf Ihren Arbeitswillen und die erfolgte Integration zurückzuziehen um einen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen, allerdings offenbar nicht gewillt sind, sich an die für Migration vorgesehenen Bestimmungen zu halten. So wäre Ihnen ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel bzw. eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" aus Armenien durchaus offen gestanden. Dessen Ausgang hätten Sie in Armenien abwarten können und im Falle der Gewährung erneut einreisen um einer Arbeit nachzugehen und Ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen. Sie jedoch wählten den, aus Ihrer Sicht, weitaus einfacheren Weg und bedienten sich erneut des Asylsystems ohne einen neuen, relevanten Asylgrund ins Treffen zu führen. Aus obig genannten Gründen war Ihr Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzstatus abzuweisen und erneut eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.21.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armeneien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.21.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armeneien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.21.
  7. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).römisch eins.21.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, [1] 1 BFA-VG). I.

  1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die vorgelegten Befunde zu A hinsichtlich einer "Prügelattacke von Unbekannten" einen unwiderlegbaren Beweis darstellen würden. Zudem hätte das BFA verkannt, dass im Fall eine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer und deren Familienangehörigen gegeben sei. Die bP seien gut integriert, insbesondere sei die bP 2 Seelentrösterin für ältere Damen. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 17.09.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 17.09.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG) und wurde am 19.09.2019 ein entsprechender Aktenvermerk erstellt.Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) und wurde am 19.09.2019 ein entsprechender Aktenvermerk erstellt. I.
  5. Für den 15.10.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Einer Vertragungsbitte wurde nicht entsprochen.römisch eins.
  6. Für den 15.10.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Einer Vertragungsbitte wurde nicht entsprochen. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die b

P wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

§ 29Abs.

4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 21.10.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. I.

  1. Vorgelegt wurde von den bP im Beschwerdeverfahren:römisch eins.
  2. Vorgelegt wurde von den bP im Beschwerdeverfahren: * Unterstützungsschreiben * Kontoauszug und weitere Unterlagen der bP 1 - SVA * Einzahlungsbelege aus 2018 * Einkommenssteuerbescheid 2015 * Behindertenpass bP 2 samt Sachverständigengutachten nach Einschätzverordnung * Sprachdiplom * Nervenärztlicher Befund vom 17.11.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen II.1.
  4. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sprechen Armenisch und Russisch. Die beschwerdeführenden Parteien bP1 (63 Jahre) und bP2 (54 Jahre) sind gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Zudem sind ihre Söhne, welche ebenfalls zur Ausreise nach Armenien verpflichtet wurden, im voll arbeitsfähigen Alter und können diese ihre Eltern unterstützen. Der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes B wurde mit Entscheidung des BVwG vom 08.08.2018 vollinhaltlich abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Identität der bP steht fest. Die Eltern und zwei Brüder der bP2 sowie die Mutter und weitere Verwandte der bP1 leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP haben mit diesen Kontakt. Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und zwei Söhne) hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die bP 2 hielt sich im Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung seit der Rücküberstellung aus Frankreich genau 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Die bP 1 war nach der Rücküberstellung für sieben Jahre in Österreich, wurde dann jedoch ins Heimatland abgeschoben. Seit der gegenständlichen Asylantragstellung hält sich die bP 1 seit ca. 2 1/2 Jahren in Österreich auf. Die bP 1 ist gesund. Die bP 2 nahm seit Februar 2009 vereinzelt sowie seit Jänner 2011 regelmäßig über den Verein XXXX psychotherapeutische Gespräche wegen traumatischer Neurose, posttraumatischer Belastungsstörung in Verbindung mit einer anhaltenden ängstlichen Depression in Anspruch. Am 27.08.2014 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode diagnostiziert. Sie befand sich deswegen von 16.04.2009 bis 08.05.2009 sowie 03.04.2014 bis 23.04.2014 stationär im Krankenhaus. Am 23.04.2014 wurde sie mit guter Schlafqualität und ohne Panikattacken entlassen. Die Weiterführung der bei XXXX begonnenen Psychotherapie sowie die Medikamentation (Gladem, Trittico und Seroquel) wurde durch das Krankenhaus empfohlen. Von XXXX wurde im Schreiben vom 27.08.2014 festgehalten, dass eine Fortsetzung der Therapie aufgrund der Schwere der Belastung dringend erforderlich ist. Sie wurde bereits in Armenien psychotherapeutisch - unter anderem stationär im Krankenhaus - wegen ihrer psychischen Probleme, welche sich vorwiegend auf das erlebte Erdbeben zurückführen lassen, behandelt. Sie verfügt über einen österreichischen Behindertenpass (50%).Die bP 2 nahm seit Februar 2009 vereinzelt sowie seit Jänner 2011 regelmäßig über den Verein römisch 40 psychotherapeutische Gespräche wegen traumatischer Neurose, posttraumatischer Belastungsstörung in Verbindung mit einer anhaltenden ängstlichen Depression in Anspruch. Am 27.08.2014 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode diagnostiziert. Sie befand sich deswegen von 16.04.2009 bis 08.05.2009 sowie 03.04.2014 bis 23.04.2014 stationär im Krankenhaus. Am 23.04.2014 wurde sie mit guter Schlafqualität und ohne Panikattacken entlassen. Die Weiterführung der bei römisch 40 begonnenen Psychotherapie sowie die Medikamentation (Gladem, Trittico und Seroquel) wurde durch das Krankenhaus empfohlen. Von römisch 40 wurde im Schreiben vom 27.08.2014 festgehalten, dass eine Fortsetzung der Therapie aufgrund der Schwere der Belastung dringend erforderlich ist. Sie wurde bereits in Armenien psychotherapeutisch - unter anderem stationär im Krankenhaus - wegen ihrer psychischen Probleme, welche sich vorwiegend auf das erlebte Erdbeben zurückführen lassen, behandelt. Sie verfügt über einen österreichischen Behindertenpass (50%).

der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme des Vereins XXXX vom 02.12.2014 konnte bei der bP2 mit Ende des Jahres 2014 die Psychotherapie abgeschlossen werden, demgemäß wurde eine weitere diesbezügliche Therapie nicht als notwendig erachtet.

der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 02.12.2014 konnte bei der bP2 mit Ende des Jahres 2014 die Psychotherapie abgeschlossen werden, demgemäß wurde eine weitere diesbezügliche Therapie nicht als notwendig erachtet. Im Mai 2017 wurde die bP 2 bei einem FA für Psychiatrie und Neurologie aufgrund der Überweisung vom Hausarzt mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken vorstellig. Es wurde die Diagnose dissoziative Störung gestellt. Es wurden Pregabalin, Seroquel, Risperidon, Sertralin und Trittico verordnet. Im Psy II Gutachten vom 31.05.2017 ist festgehalten, dass die bP 2 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines sehr lange zurückliegenden Ereignisses leidet und die Symptomatik der Anpassungsstörung teils auf die alte Symptomatik aufgepfropft sein dürfte. Diagnose: PTSD F 43.1 und Anpassungsstörung F 43.22, Angst und depressive Reaktion gemischt. Eine Traumatherapie wurde angeraten und für den Fall einer Überstellung wurde festgehalten, dass dabei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen ist. Eine Suizidalität konnte nicht gefunden werden.Im Psy römisch zwei Gutachten vom 31.05.2017 ist festgehalten, dass die bP 2 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines sehr lange zurückliegenden Ereignisses leidet und die Symptomatik der Anpassungsstörung teils auf die alte Symptomatik aufgepfropft sein dürfte. Diagnose: PTSD F 43.1 und Anpassungsstörung F 43.22, Angst und depressive Reaktion gemischt. Eine Traumatherapie wurde angeraten und für den Fall einer Überstellung wurde festgehalten, dass dabei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen ist. Eine Suizidalität konnte nicht gefunden werden. Die bP haben Deutschkurse besucht. Die bP 1 hat die Grundstufe A2 bestanden. Die bP 2 hat die Integrationsprüfung A2 Prüfung bestanden. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die bP 2 sowie die Söhne leben im Entscheidungszeitpunkt von der Grundversorgung und beziehen Wohnbeihilfe. Die bP 1 hat in Österreich gearbeitet (geringfügig beschäftigt im Jahr 2007 für 2 Wochen, als Arbeiter von Jänner bis August 2015). Die bP 1 verdiente als Selbstständiger im Bereich der Garten- und Hausbetreuung 5200 Eur im Jahr 2015 und erzielte auch im Jahr 2018 Einkünfte in ungefähr derselben Höhe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie ist nicht gegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der b

P im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. Die Identität der bP steht fest. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
  3. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.5.2018, Wahl von Oppositionsführer Pashinyan zum Ministerpräsidenten (relevant für Abschnitt:
  4. Politische Lage). Am 8.5.2018 wurde Oppositionsführer Nikol Pashinyan von Staatspräsident Armen Sarkisyan zum Ministerpräsidenten ernannt, nachdem das Parlament Pashinyan mit 59 zu 42 Stimmen in das Amt gewählt hatte. Vor der Abstimmung kündigte der Fraktionsvorsitzende der regierenden Republikanischen Partei Armeniens (HHK), Vahram Baghdasaryan, an, dass die HHK den Pashinyan-Unterstützern elf Stimmen leihen würde - genug, um zusammen mit den Stimmen der Oppositionsabgeordneten die nötige Unterstützung zur Wahl zu gewährleisten (RFE/RL 8.5.2018). Der Fraktionschef der Republikanischen Partei, Vagram Bagdasaryan, sagte vor der Abstimmung, seine Partei unterstütze Paschinyan lediglich, um die Stabilität des Landes zu sichern. Nun kann Paschinyan von der Verfassungsänderung profitieren, die den Staatspräsidenten auf eine weitgehend repräsentative Rolle degradiert und die Befugnisse des Regierungschefs erweitert hat. Zunächst dürfte die bisherige Regierungspartei dem neuen Ministerpräsidenten das Regieren schwer machen: Sie verfügt im Parlament weiter über eine Mehrheit von 58 der 105 Sitze. Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung. Russland sicherte er eine Fortsetzung der engen Beziehungen zu. Der russische Präsident Wladimir Putin seinerseits gratulierte zum Wahlsieg. Paschinyans Wahl gelang erst im zweiten Anlauf. Zwar hatte die bisher regierende Republikanische Partei keinen eigenen Kandidaten aufgestellt, sie versagte Paschinyan am
  5. Mai aber die Unterstützung. Der Oppositionsführer rief daraufhin seine Anhänger zu massiven Protesten und einem Generalstreik auf (WZ 8.5.2018). Daraufhin gab die Republikanische Partei am 2.5.2018 bekannt, dass sie bereit sei, die Kandidatur von Nikol Pashinyan im Interesse der Stabilität des Landes zu unterstützen (JAMnews 8.5.2018). Quellen: * JAMnews (8.5.2018): Velvet Revolution leader elected as PM of Armenia, https://jam-news.net/?p=100877, Zugriff 9.5.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.5.2018): Armenian Protest Leader Formally Appointed Prime Minister, https://www.rferl.org/a/armenian-protest-leader-pashinian-gets-second-chance-prime-minister-parliamentary-vote-may-8/29214380.html, Zugriff 9.5.2018 * WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 9.5.2018 KI vom 24.4.2018, Massenproteste_Rücktritt von Premierminister Sargsyan (relevant für Abschnitt:
  6. Politische Lage) Nach Massenprotesten, die elf Tage andauerten, ist der armenische Premierminister, Serzh Sargsyan, am 23.4.2018 zurückgetreten. Der ehemalige Präsident, der zehn Jahre das Land regierte, war am 17.4.2018 mit klarer Mehrheit vom Parlament zum Premierminister gewählt worden. Schon vorher gab es lautstarke Proteste gegen diese Wahl. Sie galt nicht nur Oppositionellen als Schlusspunkt einer Intrige, in deren Verlauf 2015 die Verfassung geändert wurde, um dem amtierenden Präsidenten Sargsyan auch nach seiner zweiten Amtszeit die Macht im Land zu sichern (FR 23.4.2018, vgl. The Guardian 23.4.2018).Nach Massenprotesten, die elf Tage andauerten, ist der armenische Premierminister, Serzh Sargsyan, am 23.4.2018 zurückgetreten. Der ehemalige Präsident, der zehn Jahre das Land regierte, war am 17.4.2018 mit klarer Mehrheit vom Parlament zum Premierminister gewählt worden. Schon vorher gab es lautstarke Proteste gegen diese Wahl. Sie galt nicht nur Oppositionellen als Schlusspunkt einer Intrige, in deren Verlauf 2015 die Verfassung geändert wurde, um dem amtierenden Präsidenten Sargsyan auch nach seiner zweiten Amtszeit die Macht im Land zu sichern (FR 23.4.2018, vergleiche The Guardian 23.4.2018). Am 23.4.2018 überstürzten sich die Ereignisse. Während des ganzen Wochenendes waren die Proteste weitergegangen und hatten an Stärke zugenommen, auch in anderen Städten des Landes, obwohl die Polizei zeitweise massiv einschritt und mehrere hundert Demonstranten festnahm, unter ihnen auch Oppositionsführer Nikol Paschinyan sowie zwei weitere Abgeordnete der Opposition, die eigentlich parlamentarische Immunität genießen. Das hatte den Zorn der Demonstranten nur noch angeheizt. Nach Einschätzung von Beobachtern versammelten sich am 22.4.2018 auf dem Platz der Republik gegen 170.000 Personen, darunter auch ein paar Hundert unbewaffnete Soldaten in Uniform. Der Verteidigungsminister drohte mit Konsequenzen. Der bisherige Ministerpräsident und neue erste Vizeregierungschef, Karen Karapetyan, traf sich in Folge mit den festgenommenen Parlamentsabgeordneten, gegen die bereits Klage wegen Verstoßes gegen die Versammlungsfreiheit erhoben worden war, und erwirkte deren Freilassung (NZZ 23.4.2018). Nikol Paschinyan forderte inzwischen die Bildung einer Übergangsregierung sowie vorzeitige Neuwahlen (AN 23.4.2018). Quellen: * AN - Armenian News (23.4.2018): Armenian opposition leader: Snap parliamentary elections are needed, https://news.am/eng/news/447929.html, Zugriff 24.4.2018 * FR - Frankfurter Rundschau (23.4.2018): Ministerpräsident Sargsjan tritt nach Protesten zurück, http://www.fr.de/politik/armenien-ministerpraesident-sargsjan-tritt-nach-protesten-zurueck-a-1492456, Zugriff 24.4.2018 * The Guardian (23.4.2018): Shock as Armenia's prime minister steps down after 11 days of protests, https://www.theguardian.com/world/2018/apr/23/serzh-sargsyan-resigns-as-armenias-prime-minister-after-protests, Zugriff 24.4.2018 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.4.2018): Volksproteste zwingen Armeniens Regierungschef zum Rücktritt, https://www.nzz.ch/international/armenien-ruecktritt-von-praesident-sargsjan-erzwungen-ld.1379927, Zugriff 24.4.2018
  7. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner

(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 12.1.2017). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a). Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017). Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017
  1. Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017). Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt, http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017
  2. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 22.3.2016).Die Gerichte hören weiterhin zu den Institutionen, denen seitens der Bevölkerung ein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Die Verfassungsreform sieht die Schaffung des Obersten Justizrates vor, um die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter zu gewährleisten. 2016 gab es jedoch keine Entwürfe oder Konzepte im Justizbereich, die mit der Öffentlichkeit geteilt oder diskutiert wurden. Positiv war 2016 die Reform des Bewährungssystems, das einen alternativen Strafvollzug vorsah, was angesichts der oft inadäquaten Verhältnisse in den Haftanstalten wichtig ist (FH 29.3.2017). Die Gerichtsbarkeit zeigt keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Berichten zufolge nimmt das Kassationsgericht eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil vom 27.10.2016 fest, dass es dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts an der notwendigen Distanz

des richterlichen Neutralitätsgebotes mangelte (USDOS 3.3.2017).Richter unterliegen weiterhin des politischen Drucks von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane sowie der Hierarchie innerhalb der Justiz. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen, falls die Exekutive, die Legislative oder hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit entscheiden, sie zu bestrafen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/481545_de.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

  1. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Art. 1 der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Artikel eins, der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen. Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind (AA 22.3.2016). Polizeiübergriffe auf Verdächtige während deren Festnahme, Inhaftierung und Befragung sind weiterhin ein Problem. Laut Menschenrechtsorganisationen melden die meisten Opfer Übergriffe nicht, weil sie Angst vor Vergeltung haben. Am häufigsten passieren Misshandlung in Polizeistationen, weil diese im Unterschied zu Gefängnissen oder polizeilichen Hafteinrichtungen nicht der öffentlichen Überwachung unterliegen (USDOS 3.3.2017). Das Helsinki Komitee Armenien berichtet für 2016 über unzählige Fälle von Polizeigewalt. Einer Gruppe von zivilen Beobachtern, die die armenischen Gefängnisse besuchte, berichtete, dass eine große Zahl von Personen brutalen Schlägen ausgesetzt war, bevor sie in die Haftanstalten gebracht wurden (HCA 1.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der Sonderermittlungsdienst der Republik Armenien, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2016 von 705 Fällen, in denen ermittelt wurde, im Vergleich zu 654 im Jahr
  3. In 104 Straffällen wurden Untersuchungen durchgeführt, die BürgerInnen betrafen, welche illegal von der Polizei oder anderen Körperschaften festgehalten wurden, und es hierbei zu Freiheitsentzug, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen durch Offizielle kam (SIS 27.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH

(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (27.1.2017): RA Special Investigation Service summed up the year, http://www.ccc.am/en/1428493746/3/5433, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 7. NGOs und Menschrechtsaktvisten Aktuell sind zwar rund 9.000 NGOs in Armenien registriert, davon aber nur rund 1.000 tatsächlich aktiv. Es gibt keine Berichte über Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt, in der Regel aber auch nicht behindert (AA 22.3.2016). Aufgrund des sowjetischen Erbes haben zivile Vereinigungen in Armenien keine tief verwurzelte Traditionen. Obgleich die armenische Gesellschaft von einem lebhaften sozialen Kapital gekennzeichnet ist, sind formale zivile Organisationen, im speziellen die Mitgliedschaft in zivilgesellschaftlichen Organisationen immer noch unpopulär. Das öffentliche Vertrauen in die Zivilgesellschaft bleibt markant niedrig, und NGOs werden oft mit politischen Akteuren in Verbindung gesetzt (BTI 2016). Anlässlich einer Diskussionsrunde des "Policy Forum Armenia" im Oktober 2016, an dem mehrere NGOs und Rechtsexperten teilnahmen, wurde konstatiert, dass Armenien eine starke, aktive und gebildete Zivilgesellschaft habe, die willens ist, für ihre Rechte zu kämpfen und Veränderungen vorwärts zu treiben. Allerdings blieben die Aktionen wegen des mangels an technischer und materieller Unterstützung isoliert, welche, so vorhanden, die Bemühungen effektiver machen würde (Hetq 17.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung Heqt-investigative journalists (17.10.2016): Armenia Human Rights Panel Concludes in Washington, http://hetq.am/eng/news/71792/armenia-human-rights-panel-concludes-in-washington.html, Zugriff 2.5.2017 8. Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat, die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Das Büro des Ombudsmannes dient als effektiver Anwalt durch die Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechtsproblemen. Im Speziellen richtet bzw. macht es die Regierung auf Menschenrechtsverletzungen, unrechtmäßige Festnahmen und Verfehlungen der Polizei bei der Auflösung von Protesten wie im Juli 2016 aufmerksam (USDOS 3.3.2017). Der Ombudsmann muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Mit Unterstützung der OSZE wurden drei regionale Zweigstellen des Ombudsmanns-Büros aufgebaut, was die Sichtbarkeit und Einsatzfähigkeit erhöht. Im armenischen Haushalt 2015 wurden insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit des Menschenrechtsverteidigers eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 22.3.2016). Der Ombudsmann gilt allgemein als positive Ausnahme beim Umgang mit Problemen im Bereich der Menschen- und Bügerrechte. Er hat aktiv die staatlichen Defizite beim Schutz der Rechte von Journalisten oder gar der Verletzung der zivilen Freiheiten sowie der Meinungsfreiheit angeprangert (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 2.5.2017
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  2. bis zum
  3. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie mit Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  4. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  5. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 22.3.2016). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (18.4.2017): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, http://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/311996?download=true, Zugriff 28.4.2017 9.
  6. Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom
  7. Dezember 2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering (AA 22.3.2016). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 27.4.2017 9.
  8. Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
  9. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 22.3.2016). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017
  10. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017

  1. Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
  2. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
  3. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.4.2017
  4. Ethnische Minderheiten Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Georgier, Ukrainer, Assyrer sowie einige wenige Deutsche) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache (AA 22.3.2016). Die Raten bei Anmeldung und beim Schulbesuch als solchen sind unter Kindern von ethnischen Minderheiten, besonders bei Jesiden, Kurden und Molokanen deutlich unter dem Durchschnitt, ebenso die Drop-Out-Rate nach der achten Schulstufe (USDOS 3.3.2017). Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden (OSCE 3.4.2017). Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion, flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Diese besitzen die armenische Staatsangehörigkeit, die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 24.4.2017
  5. Grundversorgung Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016). Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c). Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Armenia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017 13.
  1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015). Familienbeihilfen Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). Mutterschaftsgeld Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
  3. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf das Spezialkonto. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 2016). Ab dem 1.1.2016 erhalten auch Frauen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Geburtenbeihilfe in der Höhe von 50.000 Dram für das erste und zweite, bzw. eine Million für das dritte und vierte und 1,5 Millionen ab dem fünften Kind. Die monatliche Beihilfe von 18.000 Dram bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes sollte jedoch nach Aussagen des Arbeits- und Sozialministers weiterhin nur Frauen zukommen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (ARKA 11.11.2015). Senioren und Behinderte Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014). Pensionen Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  4. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  5. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  6. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  7. Januar
  8. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Quellen: -Strichaufzählung ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit, http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung Repat Armenia
(2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017 14. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Ein Grundproblem der staatlichen medizini

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