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{'item': 'W105 2126667-1'}

Obsah (9)§ 3§ 57§ 50Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlW105 2126667-1 SpruchW105 2126667-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda a

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des Spruchpunktesrömisch zwei. Die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt."römisch drei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." III. Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil des Spruchpunktesrömisch drei. Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Es wird

§ 50

FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach der DR Kongo unzulässig ist."römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. stattgegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Es wird

Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 nach der DR Kongo unzulässig ist." V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 13.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2015 niederschriftlich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: "Es gab einen Putsch im Kongo im Jahr
  2. Es kamen Soldaten in die Diamantenmiene, in welcher ich arbeitete. Diese Soldaten haben uns Arbeiter vertrieben und wir hatten Angst, dass diese uns was antun. Ich habe mich deswegen entschlossen mein Land zu verlassen. Dieses Problem hat sich bis zu meiner Ausreise hingezogen. Die Soldaten sind noch im Kongo und bekämpfen alles. Auch mich, weil ich in der Miene gearbeitet habe. Ich habe keine weiteren Flucht- oder Asylgründe." Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Herkunft, seinen Landeskenntnissen und seinen Sprachkenntnissen einer Verifizierung unterzogen. Mit Befund vom 30.01.2015 führte der Gutachter aus, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo hauptsozialisiert wurde. Aufgrund mangelnder Landeskenntnisse, soweit sie einen Zeitraum mehrerer Jahre vor der angeblichen Ausreise aus der DR Kongo betreffen, erschloss der Gutachter, dass der Antragsteller die Demokratische Republik Kongo mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits wesentlich früher verlassen habe, als von ihm angegeben. So führte der Gutachter unter anderem ins Treffen, dass der Antragsteller gewisse "Neuerungen" in der Handytelefonie sowie insbesondere das Banknotenwesen betreffend eklatante Wissenslücken aufwies. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies der Antragsteller auf vorliegende massive gesundheitliche Probleme. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller zentral an: "F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Ihrem der DR Kongo? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich habe 12 Jahre die Schule in Kinshasa besucht und anschließend war ich 1 Jahr auf der Universität in Kinshasa, Jura, studiert. Danach war ich im Diamantengeschäft. Ich habe Diamanten gekauft und habe diese in Kinshasa verkauft. Ich wohnte in einem Haus bei meinem Bruder. F: Wo haben Sie in der Demokratische Republik Kongo gearbeitet? A: Ich war immer Diamantenhändler, bis ich als Leibwächter bei diesem Staatsanwalt beschäftigt wurde. F: Wann begannen Sie als Leibwächter zu arbeiten? A: Es war ab Dezember
  3. F: Erzählen Sie mir etwas über Ihren Beruf als Diamantenhändler? A: Ich war selbständig. F: Was haben Sie genau gemacht? A: Die Militärs sind gekommen und wollten die Diamanten nehmen. Es war schwierig. F: Nochmals, was war Ihre genaue Tätigkeit als Diamantenhändler? A: Ich habe diese Diamantenarbeiter bezahlt, wartete bis diese Arbeiter mir die Diamanten geliefert haben und dann bin ich nach Kinshasa geflogen um diese Diamanten zu verkaufen. F: In welcher Diamantenmine waren Sie beschäftigt? A: Es gibt viele Orte. Es gibt viele Diamantenminen. Ich war immer woanders. Ich war überall. Immer wo anders. F: Man kann in der Demokratische Republik Kongo einfach so ein Diamantenhandel betreiben? Man kann in jeder Diamantenmine Diamanten ankaufe. Stimmt das? A: Der neue Präsident hat Ausländern diese Diamantenmine verkauft und daher geht es nicht mehr. Diese Diamantenmine gehört jetzt den Ausländern. Damals war es leichter. Jetzt geht es nicht mehr. Sie gehören nur den Ausländern. F: Was braucht man dazu? A: Nichts. Es kann jeder machen was er will. Vorhalt: Ihre Angaben sind für die Behörde weder glaubwürdig noch lebensnah. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Ihre Angaben völlig fiktiv sind.. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Es ist so. Man braucht nichts. Jeder kann das machen. Früher war es viel besser. Man konnte einfach frei diesen Handel betreiben. F: Sie benötigten keinerlei Papiere oder Berechtigungen dafür? A: Die Einheimischen benötigten nichts. Nur die Ausländer benötigten etwas. Jeder kann machen was er will. Anmerkung: 13:50 Uhr: Wasser und Pause wird nochmals angeboten. - AW bedankt sich. F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben und vom Dolmetscher übersetzt), die Sie anlässlich der vorangegangenen Erstbefragung machten, vollständig und wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Möchten Sie bezüglich Ihres Reiseweges noch etwas ergänzend vorbringen? A: Nein. F: Von wo sind Sie weggeflogen? A: Kinshasa. Ich hatte einen anderen Reisepass. Es war nicht meiner. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Der LKW Fahrer wollte nicht, dass ich diesen Reisepass bei mir habe und habe ihn weggeworfen. F: Wie viel haben Sie für das Flugticket bezahlt? A: Ich hatte das Geld F: Woher hatten Sie das Geld? A: Von meiner Arbeit. F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bis nach Österreich bezahlt? A: Ich habe gearbeitet. Ich bezahlte 1.500,00 USD. F: Wie haben Sie diese Schleppung organisiert? A: Ich selbst. F: Wann sind Sie in der Türkei angekommen und wann haben Sie die Türkei verlassen? A: Im August
  4. F: Wie lange waren Sie in der Türkei? A: Bis Jänner
  5. F: Was machten Sie in der Türkei? Wo haben Sie gelebt und von was lebten Sie? A: Ich habe die Route gesucht um die Türkei zu verlassen. F: Nochmals, wo und von was lebten Sie in der Türkei? A: Ich war in einem Haus untergebracht und habe dafür bezahlt. Da waren auch andere Leute dort. Anmerkung: Der AW wird an die Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht erinnert und die rechtlichen Konsequenzen dazu. F: Wo haben Sie während dieser Zeit gelebt? A: Ich weiß es nicht. Ich glaube XXXX .A: Ich weiß es nicht. Ich glaube römisch 40 . F: Konkretisieren Sie das? A: Ich weiß es nicht. F: Haben Sie noch in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein. F: Warum nicht? A: Die Menschenrechte werden nicht eingehalten. Ich habe Kongolesen gesehen, die dort gelitten haben. F: Konkretisieren Sie das? A: Die Kongolesen wurden jeden Abend geschlagen. Man durfte nicht mit lauter Stimme sprechen. Anmerkung: Der AW wird an die Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht erinnert und die rechtlichen Konsequenzen dazu. A: In der Türkei gibt es keine Arbeit und auch nichts zu essen. Man hat in der Türkei kein Recht auf Arbeit. Ich will nicht in der Türkei sein. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Weil ich mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe. Alle die an der Machtführung beteiligt sind werden eliminiert. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Dieser Staatsanwalt hat drei Richter umbringen lassen. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich wusste als Leibwächter wie der Staatsanwalt diese Morde ausführen ließ, nämlich mit Gift und ich wusste Bescheid. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Dieser Leiter der Staatsanwalt wollte mich auch mit einem Mord beauftragen, indem ich ein Gift in einem Glas geben sollte. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Ich habe mich geweigert dies auszuführen. Er hatte mir bereits das Geld gegeben um diesen Auftrag auszuführen. Ich wollte nicht diesen Richter umbringen. F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. Dieser Leiter der Staatsanwalt machte mit dem Präsidenten gemeinsame Sache und wollte diesen Richter eliminieren. Mit diesem Geld konnte ich bis nach Österreich reisen. F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe? A: Nein. F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? A: Nein. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. F: Wird nach Ihnen gefahndet? A: Ja, es gibt einen geheimen Plan mich zu eliminieren. F: Konkretisieren Sie das? A: Ich wusste, dass der Staatsanwalt diese drei Richter mit Gift töten ließ. Dieser Staatsanwalt ist derzeit an der Macht und ich habe keinen Schutz. F: Nochmals, erklären Sie mir, woher Sie wissen, dass es angeblich einen geheimen Plan für Ihre Eliminierung geben sollte? A: Ich wurde mit einem Suchtmittel betäubt, damit ich diesen Mord begehe. ich habe auch das Auftragsgeld dafür in Empfang genommen und habe mich trotzdem geweigert diese Tat zu begehen. F: Sie erklärten zuvor, dass es angeblich einen geheimen Plan für Ihre Eliminierung geben sollte. Woher wissen Sie das? A: Weil ich das Geld genommen habe und diesen Richter nicht umgebracht habe. F: Verstehe ich Sie richtig. Sie glauben nur, dass es vielleicht einen Plan gibt? A: Die Menschenrechte gibt es nicht. Ich bin nur ein kleiner Bürger. Es gibt kein Recht. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? A: Nein. F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. Nur dieses Problem mit dem Staatsanwalt. F: Sie nahmen das Geld und was passierte danach? Was ist konkret vorgefallen? Schildern Sie mir das Erlebte, ausführlich mit allen Gefühlen, alle Emotionen? A: Ich bin mit dem Geld sofort geflüchtet. F: Sie sind direkt sofort zum Flughafen gefahren. Stimmt das? A: Nein es war fünf Tage vorher. F: Nochmals Sie nahmen das Geld und was passierte danach? Was ist konkret vorgefallen? Schildern Sie mir das Erlebte, ausführlich mit allen Gefühlen, alle Emotionen? A: Ich wartete auf diesen Tag, an dem ich den Richter vergiften hätte sollen. Als dieser Tag da war, war ich nicht am geplanten Tatort sondern bin geflüchtet. F: Konkretisieren Sie das bitte? A: Zu diesem Zeitpunkt waren diese drei Richter bereits getötet und das wäre der vierte Richter gewesen. F: Sie sind also an diesem Tag zum Flughafen gefahren und was passierte dann? A: Wie ich das Geld bekommen habe, habe ich sofort über einen Freund einen falschen Reisepass besorgen lassen. Es war viel Geld. F: Was sagte Ihre Frau? A: Ich habe meiner Frau nichts darüber erzählt? F: Sie haben Ihrer Frau nichts erzählt und sie einfach mit vier Kindern zurückgelassen? A: Ja. Ich musste mich selber retten. Ich musste mich retten. Vorhalt: Sie erzählten bei der Erstbefragung eine komplett andere Geschichte. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Die Fragen wurden sehr schnell gestellt und ich weiß nicht mehr. F: Nochmals warum erzählten Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2015 eine komplett anderslautende Geschichte. Können Sie mir das erklären? A: Ich habe mein Land verlassen, wegen einem sehr großen Problem und nicht wegen einer Kleinigkeit F: Nochmals warum erzählten Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2015 eine komplett anderslautende Geschichte. Können Sie mir das erklären? A: Damals erzählte ich es auch. F: Nochmals, warum erzählten Sie eine andere Geschichte? A: Ich erzählte aber über die Diamanten und über die Sicherheit habe ich auch gesprochen. Es ist die Wahrheit. F: Haben Sie eine Anzeige gegen diesen Staatsanwalt erstattet? A: Man hätte mich umgebracht. Die Menschenrechte gibt es nicht. F: Hat Ihre Ehefrau bzw. Ihre Familie keine Probleme wegen Ihrer Flucht bekommen? A: Nein. Jetzt wird Sie bedroht und musste flüchten. F: Warum wissen Sie das? A: Weil Sie mich angerufen hat. F: Wann hat Ihre Frau Sie angerufen? A: Vor drei Monaten, da hat Sie mir erzählt, dass Sie vom Militär bedroht wird. F: Was hat Ihre Frau erzählt? Wie wurde Ihre Ehefrau bedroht? A: Sie wurde vom Militär befragt, um zu erfahren wo ich mich befinde. Dabei wurde Sie bedroht. F: Konkretisieren Sie diese Bedrohung? A: Es war in der Nacht und mit vorgehaltenen Waffen. Da sind Sie mich suchen gekommen. Man hat meine Frau auch geohrfeigt. F: Was passierte danach? A: Danach sind sie wieder gegangen. Das Telefonat war sehr kurz, da Sie sehr aufgeregt war. F: Wann wurden Sie von Ihrer Frau genau angerufen? A: Vor drei Monaten. Etwas länger als drei Monate. F: War dies das erste Mal, dass Sie gesucht wurden? A: Nein, es war das zweite Mal. F: Woher wissen Sie das? A: Das erste Mal hat Sie mir gesagt, dass bereits Leute vom Staatsanwalt gekommen wären um mich zu suchen. F: Wann und wer hat Ihnen dies mitgeteilt? A: Die Menschenrechte gibt es nicht und deswegen wird man einfach umgebracht. F: Wurden Sie bei Ihren Eltern und Ihrem Bruder auch gesucht? A: Nein. Sie wissen nicht wo meine Eltern und mein Bruder wohnen. Sie kennen das Haus nicht und es ist von Kinshasa sehr weit entfernt. Sie wissen nichts. F: Sie hätten sich mit Ihrer Ausbildung jederzeit einen anderen Job in Ihrem Heimatort ausüben können. Warum sind Sie nicht dort hingezogen. Warum haben Sie das nicht in Erwägung gezogen? A: Er hätte Leute dafür bezahlt, nur für mich zu suchen. F: Warum sind Sie nicht in der Demokratische Republik Kongo in eine andere Stadt gezogen? A: Ich bin ein Sportler und überall sehr bekannt. F: Nochmals, weshalb sind Sie nicht in eine andere Stadt gegangen? A: Ich bin unter den Sportlern sehr bekannt. Vorhalt: Ihre Angaben sind für die Behörde weder glaubwürdig noch lebensnah. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Ihre gesamten Angaben völlig fiktiv sind und nur der Asylerlangung dienen hätten sollen. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Für die Weißen ist so etwas nicht verständlich. Im Kongo ist es so, dass die Machthaber die Leute einfach umbringen. F: Nochmals warum sind Sie nicht in eine andere Region der DR Kongo umgezogen um diesen Problemen zu entgehen? A: Ich habe das Geld genommen und bin danach geflüchtet. F: Aber rein theoretisch wäre es möglich für Sie gewesen, in einer anderen Region der DR Kongo bzw. anderen Stadt zu leben? A: Ich habe das Geld genommen und bin danach geflüchtet. F: War das der Grund der Asylantragstellung in Österreich? A: Ja. F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen? A: Nein. Ich möchte hinzufügen, dass ich aufgrund dessen teilweise gelähmt bin. F: Konkretisieren Sie das? A: Ich hatte einen Schlaganfall und bin gestürzt. F: Nochmals können Sie mir erklären, was Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung, teilweiser Lähmung durch einen Schlaganfall, mit Ihrer Fluchtgeschichte zu tun hat? A: Ich habe dieses Geld genommen und wurde mit diesem Auftragsmord beauftragt. Ich habe so etwas noch nie getan und habe infolgedessen einen Schlaganfall erlitten. F: Sie sind mit einem akuten Schlaganfall in die Türkei geflogen? A: Ja. Vorhalt: Sie geben an, dass Sie mit einem akuten Schlaganfall, per Flugzeug, in die Türkei flogen, sich dort ca. 5 Monate aufgehalten haben und anschließend per LKW mit einem Schlepper über eine Ihnen unbekannte Route nach Österreich gelangt sind. Dies ist weder lebensnah noch glaubwürdig und widerspricht dem Amtswissen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Genau aus diesem Grunde, weil ich nicht behandelt wurde und keine Medikamente bekommen habe, hat sich das so ausgewirkt. F: Warum haben Sie keinen Arzt in der Türkei aufgesucht? A: Ich wusste nicht, dass sich das Ganze auf den Kopf auswirken würde und das Ganze eine Lähmung hervorrufen würde. F: In der Türkei waren Sie nicht krank? Dort hatten Sie noch keine Lähmung? A: Nein. Die Verschlechterung ging allmählich. Es begann in der rechten Hand und im rechten Unterarm. Zuletzt war meine rechte Gehirnhälfte beschädigt. In der Türkei hatte ich noch nicht direkt etwas. Es ging langsam. Jetzt nehme ich Medikamente. F: Können Sie ärztliche Befunde bzw. Gutachten vorlegen? A: Nein, vielleicht vom Krankenhaus. Anmerkung: Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX Ihre Befunde bzw. Gutachten vorzulegen.Anmerkung: Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 Ihre Befunde bzw. Gutachten vorzulegen. A: Ok, werde ich machen. F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Was würde passieren, wenn Sie in die DR Kongo zurückkehren? A: Ich würde umgebracht werden, da ich das Geld genommen habe. F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat? A: Nein. F: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen? A: Nein. F: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen? A: Nein. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein. F: Wollen Sie noch weiter Gründe geltend machen? A: Nein. Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar und komplett unglaubwürdig, dass Sie bis nach Europa flüchten und nicht einmal versucht haben, in eine andere Stadt in der DR Kongo zu ziehen. Was sagen Sie dazu? A: Man hätte mich leicht erreichen können. Schon über das Telefonnetz. Ich wäre über das Telefonnetz ausgeforscht worden. F: Warum glauben Sie das? A: Es wurden auch die Leute bestochen, die mich kennen und über Anrufe, welche ich tätigen würde, würde man mich finden. Ich hätte nie mehr telefonieren können. Vorhalt: Es wurde am 30.01.2015 durch Dr. Gottschligg ein Befundbericht zu Ihren Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen fertig gestellt, indem in Bezug auf Handynetzbetreiber in der Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird: "Der Proband gibt hier also mit Celtel eine Marke an, die schon 2008 vom Markt verschwunden ist, bzw. lässt er die bekannten Nachfolgemarken Zain und Airtel unerwähnt". Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich hätte nie mehr telefonieren können. Vorhalt: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben und nur vorgeben ein Problem gehabt zu haben. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich würde verhaftet werden. Egal wo, weil die mich verhaften wollen, sind an der Macht. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein. Anmerkung: Mit dem AW werden neuesten die Feststellungen zu DR Kongo gemeinsam erörtert, im speziellen über Bewegungsfreiheit, Meldewesen und über den Diamantenhandel (s. Beilage im Akt) und vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: A: Auch in meinem Heimatort, wo ich mit den Diamanten gearbeitet habe, werden die Einwohner getötet. In der Demokratische Republik Kongo kann man leicht jemanden umbringen. F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? A: Nein. F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich werde von Österreich unterstützt. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Nein. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Ich habe auch noch Angstattacken. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: Möchten Sie etwas richtig stellen oder hinzufügen? A: Nein."
  6. Aufgrund der im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren bereits vorgelegten umfangreichen medizinischen Unterlagen zu verschiedenen Krankheitsbildern sowie der genauen Darlegung einer notwendigen Medikation trat die Behörde erster Instanz in Ermittlungen zur Verfügbarkeit adäquater medizinischer Behandlung sowie zur Verfügbarkeit einer hinreichenden Medikation in der Demokratischen Republik Kongo ein. Mit 08.04.2016 erstattete die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine umfassende Expertise zu erhältlichen Medikamenten, Wirkstoffen sowie zur Erreichbarkeit adäquater medizinischer Behandlung und Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach der DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach der DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich der Bewertung der angegebenen Fluchtgründe führte die Behörde erster Instanz beweiswürdigend aus wie folgt: "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind. Schon zu Beginn war auffällig, dass Sie offensichtlich kein Problem darin sahen, Behörden gegenüber unwahre Angaben zu machen. Ihnen war die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Hierzu wird auch auf die weiteren Ausführungen bezüglich Ihrer eigenen Familienverhältnisse, der unterschiedlichen Fluchtgründen und die näheren Umstände des Verlassens des Herkunftslandes und des tatsächlichen Ausreisedatum verwiesen. Ihr gesamtes Vorbringen ist äußerst vage und nicht nachvollziehbar und es ist zudem zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen, weshalb Ihnen eine Glaubhaftmachung Ihres Fluchtvorbringens in allen Punkten nicht erfolgt ist. Insofern Sie eine individuelle konkrete Gefährdungssituation für Ihre Person vorbrachten, wird ausgeführt, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Ihnen war die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen. Glaubhaft ist, dass Sie mit dem Wunsch auf Migration nach Europa gereist sind und eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. In Ihrer Erstbefragung, am 13.01.2015, gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass es 2010 einen Putsch im Kongo gegeben hätte und Soldaten Sie aus der Diamantenmiene, wo Sie gearbeitet hätten, vertrieben hätten. Da sich dieses Problem bis zu Ihrer Ausreise hingezogen hätte, hätten Sie sich entschlossen Ihr Heimatland, im August 2014, zu verlassen. Weitere Fluchtgründe hätten Sie nicht. In Ihrer Befragung am 29.01.2015 durch Dr. Peter Gottschligg gaben Sie an, dass Sie die Demokratische Republik Kongo im August 2014 verlassen hätten und zuletzt einen Diamantenhandel betrieben hätten. Weiters gaben Sie an, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus der Demokratische Republik Kongo, 6 Monate "im Busch" gelebt hätten. Im Gutachten von Dr. Peter Gottschligg wurde bereits am 30.01.2015 festgehalten, dass Ihren demonstrierten Landeskenntnissen zur Demokratische Republik Kongo, soweit sie den Zeitraum mehrerer Jahre vor Ihrer angeblichen Ausreise, im Jahr 2014, aus der Demokratische Republik Kongo betreffen, an Aktualität mangelt. Dr. Gottschligg folgte daraus, dass Sie die Demokratische Republik Kongo schon wesentlich früher verlassen haben und in einem Zeitraum von mehreren Jahren, vor Ihrer angeblichen Ausreise im Jahr 2014 aus der Demokratische Republik Kongo, sich nicht mehr dort aufgehalten haben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, in XXXX am 28.10.2015 steigerten Sie dann, im groben Widerspruch zu den bisherigen Angaben, Ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass Sie vom leitenden Staatsanwalt, für den Sie als Leibwächter seit 2010 gearbeitet hätten, beauftragt worden wären, einen Richter mit Gift zu töten. Sie hätten das für den Mord an dem Richter erhaltene Auftragsgeld, für Ihre Flucht, per Flugzeug, aus der Demokratische Republik Kongo in die Türkei verwendet. Sie hätten die Demokratische Republik Kongo im August 2014 verlassen und hätten bis Jänner 2015 in der Türkei gelebt. Weiters erklärten Sie, dass es einen geheimen Plan gegeben hätte, Sie in der Demokratische Republik Kongo eliminieren zu lassen.Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, in römisch 40 am 28.10.2015 steigerten Sie dann, im groben Widerspruch zu den bisherigen Angaben, Ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass Sie vom leitenden Staatsanwalt, für den Sie als Leibwächter seit 2010 gearbeitet hätten, beauftragt worden wären, einen Richter mit Gift zu töten. Sie hätten das für den Mord an dem Richter erhaltene Auftragsgeld, für Ihre Flucht, per Flugzeug, aus der Demokratische Republik Kongo in die Türkei verwendet. Sie hätten die Demokratische Republik Kongo im August 2014 verlassen und hätten bis Jänner 2015 in der Türkei gelebt. Weiters erklärten Sie, dass es einen geheimen Plan gegeben hätte, Sie in der Demokratische Republik Kongo eliminieren zu lassen. Auf Rückfrage gaben Sie an, dass Sie in der Türkei keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ein Indiz dafür, dass Sie Ihren angegebenen Fluchtgrund fiktiv entwickelt haben, waren auch Ihre widersprüchlichen und unlogischen Angaben, in Bezug auf Ihre eigenen Familienverhältnisse, die schlecht durchdacht und schlecht memoriert wurden. So gaben Sie anfangs, bei Ihrer Erstbefragung, am 13.01.2015, befragt zu Ihren Familienverhältnissen an, dass Sie standesamtlich verheiratet wären und 4 Kinder hätten. Widersprüchlich dazu gaben Sie in der Befragung durch Dr. Gottschligg, am 29.01.2015, an, dass Sie weder religiös noch standesamtlich verheiratet seien und mit Ihrer Lebensgefährtin, welche 3 weitere Kinder hätte, ein Kind hätten. Bei Ihrer Einvernahme am 28.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärten Sie wiederum, dass Sie verheiratet wären und 4 Kinder hätten. Auf Vorhalt versuchten Sie Ihre nicht nachvollziehbaren Angaben nachzujustieren und gaben an, dass Sie nur religiös verheiratet wären (vgl. EV vom 28.10.2015: Vorhalt: Ihre heutige Fluchtgeschichte haben Sie weder bei der Erstbefragung am 13.01.2015 noch bei der Befragung am 29.01.2015, bei Dr. Gottschligg, welche mit einer Tonaufzeichnung, durchgeführt wurde erzählt. Weiters machten Sie andere Angaben zu Ihrer Familie. Sie gaben an, dass Sie ein gemeinsames Kind mit Ihrer Lebensgefährtin haben, welche noch 3 andere Kinder hat und mit Ihr nicht verheiratet seien. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin nicht standesamtlich verheiratet nur religiös.)Auf Vorhalt versuchten Sie Ihre nicht nachvollziehbaren Angaben nachzujustieren und gaben an, dass Sie nur religiös verheiratet wären vergleiche EV vom 28.10.2015: Vorhalt: Ihre heutige Fluchtgeschichte haben Sie weder bei der Erstbefragung am 13.01.2015 noch bei der Befragung am 29.01.2015, bei Dr. Gottschligg, welche mit einer Tonaufzeichnung, durchgeführt wurde erzählt. Weiters machten Sie andere Angaben zu Ihrer Familie. Sie gaben an, dass Sie ein gemeinsames Kind mit Ihrer Lebensgefährtin haben, welche noch 3 andere Kinder hat und mit Ihr nicht verheiratet seien. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin nicht standesamtlich verheiratet nur religiös.) Die Behörde geht davon aus, dass wenn Sie nicht einmal bei der Angabe Ihrer eigenen Familie bei der Wahrheit bleiben, kann umso weniger davon ausgegangen werden, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Da man annehmen muss, dass wenn Sie tatsächlich verheiratet wären und 1-4 Kinder hätten, Sie in der Lage sein müssten in allen Einvernahmen gleich lautende Angaben zu tätigen. Da dies nicht der Fall war, muss davon ausgegangen werden, dass Sie eine rein fiktive Fluchtgeschichte erzählten und unwahre Angaben getätigt haben. Aufgrund des Gutachtens vom 30.01.2015, von Dr. Peter Gottschligg, steht für die entscheidende Behörde fest, dass Sie die Demokratische Republik Kongo bereits vor 2014 und nicht wie von Ihnen behauptet erst im August 2014 verlassen haben. Zum Vorhalt, dass Sie laut Gutachten von Dr. Gottschligg, die Demokratische Republik Kongo bereits vor 2014 verlassen haben, entgegneten sie wenig substantiiert, dass Sie die Wahrheit gesagt hätten. In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass die von Ihnen erst in der Einvernahme, am 28.10.2015, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX vorgelegten Kopien zweier Fotos, welche Sie als Leibwächter von XXXX zeigen würde und unmittelbar vor Ihrer Ausreise, August 2014, gemacht worden wären, mit den Gutachten von Dr. Gottschligg, vom 30.01.2015, dass Sie bereits vor 2014 die Demokratische Republik Kongo verlassen haben, nicht in Einklang zu bringen ist. Vollständigkeitshalber wird noch angemerkt, dass auch wenn Sie für den Staatsanwalt, XXXX , als Leibwächter gearbeitet hätten und man diesen kopierten Fotos Glauben schenken würde, fallen massive Unstimmigkeiten zu Ihren divergierenden Fluchtvorbringen, Ausreisedatum und Familienverhältnisse auf und ist dadurch ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, mit wirklichen Geschehnissen aber nichts zu tun haben.In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass die von Ihnen erst in der Einvernahme, am 28.10.2015, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 vorgelegten Kopien zweier Fotos, welche Sie als Leibwächter von römisch 40 zeigen würde und unmittelbar vor Ihrer Ausreise, August 2014, gemacht worden wären, mit den Gutachten von Dr. Gottschligg, vom 30.01.2015, dass Sie bereits vor 2014 die Demokratische Republik Kongo verlassen haben, nicht in Einklang zu bringen ist. Vollständigkeitshalber wird noch angemerkt, dass auch wenn Sie für den Staatsanwalt, römisch 40 , als Leibwächter gearbeitet hätten und man diesen kopierten Fotos Glauben schenken würde, fallen massive Unstimmigkeiten zu Ihren divergierenden Fluchtvorbringen, Ausreisedatum und Familienverhältnisse auf und ist dadurch ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, mit wirklichen Geschehnissen aber nichts zu tun haben. Vor diesem Hintergrund erscheint daher jedenfalls angebracht, auch Ihre eigentlich vorgebrachten Fluchtgründe, auf dessen Wahrheitsgehalt kritisch zu hinterfragen, noch dazu wenn Ihre vorgebrachten Fluchtgründe zwischen der Erstbefragung am 13.01.2015, der Befragung, am 29.01.2015, durch Dr. Gottschligg und Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, in XXXX am 28.10.2015, stark variieren.Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, in römisch 40 am 28.10.2015, stark variieren. Nun steht es außer Zweifel, dass gerade ein Auftragsmord, die Eliminierung der eignen Person und eine unverzügliche Flucht, von denen man persönlich betroffen ist, äußerst einschneidende und prägende Erlebnisse darstellen, welche sich mit Sicherheit unauslöschlich im Gedächtnis der davon betroffenen Person niederschlagen. Wären Sie tatsächlich, wie von Ihnen dargestellt, mit einem Auftragsmord beauftragt worden, wären Ihre Aussagen über den Zeitpunkt und die Begleitumstände jedenfalls bei der Erstbefragung, der Einvernahme von Dr. Gottschligg und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX gleich geblieben. Sie wurden zu Beginn Ihrer Einvernahme am 28.10.2015 dezidiert dazu befragt, ob Sie sich an Ihre Aussagen bei der Erstbefragung in Wien noch erinnern können, ob diese der Wahrheit entsprochen hätten und ob Ihnen Ihre Angaben auch übersetzt worden wären. Alle diese Fragen bejahten Sie.Nun steht es außer Zweifel, dass gerade ein Auftragsmord, die Eliminierung der eignen Person und eine unverzügliche Flucht, von denen man persönlich betroffen ist, äußerst einschneidende und prägende Erlebnisse darstellen, welche sich mit Sicherheit unauslöschlich im Gedächtnis der davon betroffenen Person niederschlagen. Wären Sie tatsächlich, wie von Ihnen dargestellt, mit einem Auftragsmord beauftragt worden, wären Ihre Aussagen über den Zeitpunkt und die Begleitumstände jedenfalls bei der Erstbefragung, der Einvernahme von Dr. Gottschligg und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 gleich geblieben. Sie wurden zu Beginn Ihrer Einvernahme am 28.10.2015 dezidiert dazu befragt, ob Sie sich an Ihre Aussagen bei der Erstbefragung in Wien noch erinnern können, ob diese der Wahrheit entsprochen hätten und ob Ihnen Ihre Angaben auch übersetzt worden wären. Alle diese Fragen bejahten Sie. Vorgehalten, warum Sie diese Fluchtgründe nicht bereits in einer vorangegangenen Einvernahme angeben haben, konnten Sie ebenfalls nicht plausibel begründen (vgl. EV vom 28.10.2015: Vorhalt: Sie erzählten bei der Erstbefragung eine komplett andere Geschichte. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Die Fragen wurden sehr schnell gestellt und ich weiß nicht mehr. F: Nochmals warum erzählten Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2015 eine komplett anderslautende Geschichte. Können Sie mir das erklären? A: Ich habe mein Land verlassen, wegen einem sehr großen Problem und nicht wegen einer Kleinigkeit. F: Nochmals warum erzählten Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2015 eine komplett anderslautende Geschichte. Können Sie mir das erklären? A: Damals erzählte ich es auch. F: Nochmals, warum erzählten Sie eine andere Geschichte? A: Ich erzählte aber über die Diamanten und über die Sicherheit habe ich auch gesprochen. Es ist die Wahrheit.)Vorgehalten, warum Sie diese Fluchtgründe nicht bereits in einer vorangegangenen Einvernahme angeben haben, konnten Sie ebenfalls nicht plausibel begründen vergleiche EV vom 28.10.2015: Vorhalt: Sie erzählten bei der Erstbefragung eine komplett andere Geschichte. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Die Fragen wurden sehr schnell gestellt und ich weiß nicht mehr. F: Nochmals warum erzählten Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2015 eine komplett anderslautende Geschichte. Können Sie mir das erklären? A: Ich habe mein Land verlassen, wegen einem sehr großen Problem und nicht wegen einer Kleinigkeit. F: Nochmals warum erzählten Sie bei der Erstbefragung am 13.01.2015 eine komplett anderslautende Geschichte. Können Sie mir das erklären? A: Damals erzählte ich es auch. F: Nochmals, warum erzählten Sie eine andere Geschichte? A: Ich erzählte aber über die Diamanten und über die Sicherheit habe ich auch gesprochen. Es ist die Wahrheit.) Sie waren aber auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in XXXX , am 28.10.2015, nicht in der Lage konkrete und widerspruchsfreie Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der oberflächlichen, widersprüchlichen bzw. gesteigerten Angaben nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. So wurden Sie mehrmals ersucht das Vorgefallene ausführlich und konkret zu schildern. Es war Ihnen offensichtlich nicht möglich das angeblich Erlebte zu schildern (vgl. EV vom 28.10.2015: F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Weil ich mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe. Alle die an der Machtführung beteiligt sind werden eliminiert. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Dieser Staatsanwalt hat drei Richter umbringen lassen.Sie waren aber auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in römisch 40 , am 28.10.2015, nicht in der Lage konkrete und widerspruchsfreie Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der oberflächlichen, widersprüchlichen bzw. gesteigerten Angaben nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. So wurden Sie mehrmals ersucht das Vorgefallene ausführlich und konkret zu schildern. Es war Ihnen offensichtlich nicht möglich das angeblich Erlebte zu schildern vergleiche EV vom 28.10.2015: F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Weil ich mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe. Alle die an der Machtführung beteiligt sind werden eliminiert. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Dieser Staatsanwalt hat drei Richter umbringen lassen. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich wusste als Leibwächter wie der Staatsanwalt diese Morde ausführen ließ, nämlich mit Gift und ich wusste Bescheid. F: Nochmals können Sie mir angeben, aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Dieser Leiter der Staatsanwalt wollte mich auch mit einem Mord beauftragen, indem ich ein Gift in einem Glas geben sollte. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Ich habe mich geweigert dies auszuführen. Er hatte mir bereits das Geld gegeben um diesen Auftrag auszuführen. Ich wollte nicht diesen Richter umbringen. F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. Dieser Leiter der Staatsanwalt machte mit dem Präsidenten gemeinsame Sache und wollte diesen Richter eliminieren. Mit diesem Geld konnte ich bis nach Österreich reisen.). Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist auch, dass sich Ihre Schilderungen, betreffend den angeblichen Plan Ihrer eigenen Eliminierung, in wenigen Zeilen erschöpften und gaben Sie auf klare und präzise Fragen unpassende, vage, detailarme und ausweichliche Antworten, ohne jedoch auch nur ansatzweise auf Ihre angeblich persönliche Betroffenheit, näher einzugehen (vgl. EV vom 28.10.2015:Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist auch, dass sich Ihre Schilderungen, betreffend den angeblichen Plan Ihrer eigenen Eliminierung, in wenigen Zeilen erschöpften und gaben Sie auf klare und präzise Fragen unpassende, vage, detailarme und ausweichliche Antworten, ohne jedoch auch nur ansatzweise auf Ihre angeblich persönliche Betroffenheit, näher einzugehen vergleiche EV vom 28.10.2015: F: Nochmals, erklären Sie mir, woher Sie wissen, dass es angeblich einen geheimen Plan für Ihre Eliminierung geben sollte? A: Ich wurde mit einem Suchtmittel betäubt, damit ich diesen Mord begehe. Ich habe auch das Auftragsgeld dafür in Empfang genommen und habe mich trotzdem geweigert diese Tat zu begehen. F: Sie erklärten zuvor, dass es angeblich einen geheimen Plan für Ihre Eliminierung geben sollte. Woher wissen Sie das? A: Weil ich das Geld genommen habe und diesen Richter nicht umgebracht habe. F: Verstehe ich Sie richtig. Sie glauben nur, dass es vielleicht einen Plan gibt? A: Die Menschenrechte gibt es nicht. Ich bin nur ein kleiner Bürger. Es gibt kein Recht.). Nicht nur Ihre Angaben zu Ihrem eigentlichen Flüchtgründen und Ihrer angeblichen Eliminierung waren widersprüchlich, vielmehr enthält auch Ihr gesamter Fluchtablauf selbst, massive Unstimmigkeiten, war nicht realitätsnah und logisch und somit nicht glaubhaft. Ihnen war die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen. Es war Ihnen nicht möglich das angeblich Vorgefallene möglichst ausführlich und konkret zu schildern (vgl. EV vom 28.10.2015: F: Nochmals Sie nahmen das Geld und was passierte danach? Was ist konkret vorgefallen? Schildern Sie mir das Erlebte, ausführlich mit allen Gefühlen, alle Emotionen?Nicht nur Ihre Angaben zu Ihrem eigentlichen Flüchtgründen und Ihrer angeblichen Eliminierung waren widersprüchlich, vielmehr enthält auch Ihr gesamter Fluchtablauf selbst, massive Unstimmigkeiten, war nicht realitätsnah und logisch und somit nicht glaubhaft. Ihnen war die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen. Es war Ihnen nicht möglich das angeblich Vorgefallene möglichst ausführlich und konkret zu schildern vergleiche EV vom 28.10.2015: F: Nochmals Sie nahmen das Geld und was passierte danach? Was ist konkret vorgefallen? Schildern Sie mir das Erlebte, ausführlich mit allen Gefühlen, alle Emotionen? A: Ich wartete auf diesen Tag, an dem ich den Richter vergiften hätte sollen. Als dieser Tag da war, war ich nicht am geplanten Tatort sondern bin geflüchtet. F: Konkretisieren Sie das bitte? A: Zu diesem Zeitpunkt waren diese drei Richter bereits getötet und das wäre der vierte Richter gewesen. F: Sie sind also an diesem Tag zum Flughafen gefahren und was passierte dann? A: Wie ich das Geld bekommen habe, habe ich sofort über einen Freund einen falschen Reisepass besorgen lassen. Es war viel Geld.) Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade ein Auftragsmord und ein geheimer Plan zur Eliminierung Ihrer Person würden andere Reaktionen und Emotionen erwarten lassen. Insgesamt ist es Ihnen nicht gelungen, durch ein in sich stimmiges Vorbringen und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen und den Nachweis einer Wahrscheinlichkeit zu erbringen, aus dem eine relevante individuelle Bedrohung oder aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden kann. Zusammenfassend steht fest, dass Ihre Flüchtgründen in Ihrer Erstbefragung, nach der Ankunft in Österreich, vollkommen konträr zu Ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, am 28.10.2015 war. Grundsätzlich ist es auch so, dass gerade bei den Erstbefragungen Asylwerber spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen, tätigen. Dass Sie aber diesen wesentlichen Teil Ihrer Fluchtgeschichte unerwähnt ließen, lässt nur den Schluss zu, dass es diesen auch nicht gegeben hat. Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller -

seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Beweismittel, die einen Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zulassen würden, legten Sie nicht vor. Die erkennende Behörde gelangt nach Durchsicht Ihrer niederschriftlichen Aussagen zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen in seiner Gesamtheit ein oberflächlich einstudiertes, nicht wahrheitsgemäßes Konstrukt ist, welches Sie nicht tatsächlich erlebten, sondern dass lediglich der Asylerlangung dienen sollte. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, dass dies nicht schlicht mit dem Hinweis auf eine "vertretbare" Motivation fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln gerechtfertigt werden kann, sondern als ein Aspekt der im Asylverfahren (da oft in Ermangelung anderer objektiver Kriterien) besonders wichtigen Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindruckes in die Gesamtwertung einzufließen hat. Wie aber bereits ausgeführt war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie ein völlig fiktives Konstrukt einer Fluchtgeschichte entwickelten die aber jeglichen Realbezug vermissen lässt. Dass eine "begründete Furcht vor Verfolgung" ausgehend durch den Heimatstaat, Demokratische Republik Kongo, und dies insbesondere im gesamten Gebiet und allen Regionen dieses Staates vorliegt, konnte demnach im konkreten Fall nicht erkannt werden. Gegen die behauptete Bedrohung spricht jedoch auch der Umstand, dass Sie in der Türkei keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Im Falle einer tatsächlichen Angst vor Verfolgung und Suche nach Schutz ist es nicht lebensnah und nachvollziehbar, dass Sie sich einerseits bereits in Sicherheit befunden haben und keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten wollten. Die erkennende Behörde sieht auch dies als Indiz für eine frei entwickelte Geschichte, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Selbst bei Wahrunterstellung Ihres Vorbringens ist dies somit insgesamt nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Ausführungen sind vage und unbestimmt und dadurch einer tatsächlichen faktisch möglichen Abklärung oder Nachforschung per se nicht zugänglich. Ihr Vorbringen zu konkretisieren und schlüssig darzulegen blieben Sie im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Belehrung zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung ihrer Angaben somit zur Gänze schuldig. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung konnten Sie insgesamt nicht vorbringen. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Flucht selbst, ihres Zustandekommens, sowie der konkreten Umstände sind in einer Weise nicht nachvollziehbar und unbestimmt, dass sie ebenfalls nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung entsprechen könnten. Sie sind daher sämtlich als eindeutig unglaubwürdig zu qualifizieren. Vielmehr erscheinen der Behörde Ihre Fluchtgrundsteigerung als Beweis dafür, dass Sie keine asylrelevante Verfolgung geltend machen konnten und Sie sich somit eine Geschichte zurechtgelegt haben, welche den Zweck verfolgte, Asyl zu erlangen. Aus den Angaben zu Ihren Fluchtgründen geht auch nicht hervor, dass Sie in irgendeiner Form politisch tätig gewesen wären. Die Gefahr einer Verfolgung aufgrund Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit machten Sie ebenfalls nicht geltend. Sie selbst gaben an, dass Sie nie konkret bedroht worden wären und Sie nie Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Somit konnte weder aus Ihrem Vorbringen noch aus den sonstigen Umständen eine Verfolgung, insbesondere auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden." 4. Im Weiteren wurden umfassende Feststellungen einerseits zu den vorliegenden Krankheitsbildern sowie andererseits zur erreichbaren Behandlungsmöglichkeit sowie Medikation in der Demokratischen Republik Kongo dargetan. Zentral wurde hiezu ausgeführt wie folgt: "Somit besteht keine medizinische Notwendigkeit einer Weiterbehandlung in Österreich. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2016 (MEDCOI = Medical Country of Origin Information): Stationäre Behandlung, sowie auch ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Neurologen sind an der University Clinics of Kinshasa, Commune de la Gombe, in Kinshasa, einem öffentlichen Krankenhaus, verfügbar. Stationäre Behandlung, sowie auch ambulante Behandlung und Nachsorge von einem Facharzt für Innere Medizin (Internist) sind an der University Clinics of Kinshasa, Avenue By Pass, Commune de Lemba, Kinshasa, einem öffentlichen Krankenhaus, verfügbar. Stationäre Behandlung, sowie auch ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Augenarzt (Ophthamologe) sind an der University Clinics of Kinshasa, Commune de la Gombe, in Kinshasa, einem öffentlichen Krankenhaus verfügbar. Lesebrillen sind in einer privaten Praxis erhältlich Die Adresse dieser Praxis ist 226 Colonel Mondjiba, habitation #134b, Commune de la Gombe, Kinshasa,. Stationäre Behandlung, sowie auch ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Psychiater sind an der University Clinics of Kinshasa, Commune de la Gombe, in Kinshasa, einem öffentlichen Krankenhaus, verfügbar. Auch eine Stationäre Behandlung durch einen Psychologen ist in dieser Einrichtung verfügbar. Stationäre Behandlung, sowie auch ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kardiologen sind an der University Clinics of Kinshasa, Commune de la Gombe, in Kinshasa, einem öffentlichen Krankenhaus, verfügbar. Stationäre Behandlung, sowie auch ambulante Behandlung und Nachsorge durch einem Lungenfacharzt (Pulmologe) sind an der University Clinics of Kinshasa, Commune de la Gombe, in Kinshasa, einem öffentlichen Krankenhaus, verfügbar. Dazu besteht die Möglichkeit privat eine CPAP Therapie (Therapie der Schlafapnoe mithilfe eines Beatmungsgeräts) im Centre Medical de Kinshasa, 168 Avenue Wagenias, Commune de la Gombe, Kinshasa durchzuführen. Die Instandhaltung und Reparatur des Beatmungsgeräts werden ebenso in diesem Zentrum angeboten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer stationären Rehabilitation an der University Clinics of Kinshasa, Commune de la Gombe, in Kinshasa. Privat kann auch ein Rollstuhl erworben werden in der Pharmacie du 30. Juin, Avenue Betetela/Boulevard du 30.Juin in Kinshasa. Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den in der Demokratischen Republik Kongo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach Sie lebensgefährdend in Ihrer Existenz bedroht wären. Von einer finanziellen Notsituation haben Sie weder von sich, noch von Ihren Angehörigen berichtet. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen könnten. Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte (mindestens Ihre Familie, Eltern und Bruder) verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen könnten und Unterstützung durch das staatliche bzw. familiäre Netzwerk finden würden." 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und führte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zentral aus, er habe erzählt, dass er in einer Mine gearbeitet habe und habe er von seinem Problem erzählt, dass er sich den Soldaten widersetzt habe und hätten diese ihn fortgejagt. Die aufgezeigten Widersprüche würde er nicht verstehen: Als man ihn das erste Mal einvernommen habe, sei er zuvor in einer Zelle gewesen und habe er Schwierigkeiten gehabt den Dolmetsch zu verstehen und sei alles sehr schnell gegangen sowie sei er traumatisiert gewesen. Er habe Gedächtnislücken und vergesse viel und habe ihm der Arzt gesagt, dass dies bei einer Parkinson-Krankheit so sei. Er habe einen Neurologen aufgesucht und sich testen lassen und habe auch seine Freundin den Eindruck, dass er viel vergesse. In Kinshasa habe er, nachdem er nicht mehr in dieser Miene habe arbeiten können, eine Arbeit als Leibwächter eines Ministers bekommen. Als er jung gewesen sei, habe er auch geboxt und habe dies auch möglicherweise Auswirkungen auf sein Gedächtnis. In dem Dossier (gemeint: Gutachten des länderkundigen Sachverständigen hinsichtlich der Verifizierung der Herkunft) stehe, dass er den Kongo nicht im August 2014 verlassen habe; sondern denke man, dass er dies viel früher getan hätte. Als er noch in der Mine gearbeitet habe, sei er fünf Monate lang ununterbrochen im Busch gewesen und hätte man um dort hinzukommen das Flugzeug nehmen müssen. Wie er also bei dem Staatsanwalt gearbeitet habe, sei er früh am Morgen aufgestanden und sei er spät am Abend nach Hause gekommen und sei er zu erschöpft gewesen, um Nachrichten zu verfolgen. In Kinshasa sei er als großer Sportler bekannt gewesen und seien seine Kämpfe sogar im Fernsehen übertragen worden. Das alles sei 15 Jahre her und habe er danach oft als Trainer gearbeitet. Man kenne ihn fast überall. Weil er nicht fähig gewesen wäre den Richter zu töten, habe er flüchten müssen. Seiner Frau habe er dies nicht erzählen können, da sie die Geschichte erschreckt hätte. Was seine Gesundheit betreffe, sei er überrascht, wie man sagen könne, dass man seine Krankheit in Kinshasa behandeln könne. Er brauche regelmäßig mehrere Medikamente, müsse diese aber selbst bezahlen und sei er nicht fähig zu arbeiten. Natürlich sei es auch sehr teuer, wenn man in Kinshasa ins Krankenhaus gehe. Wenn man kein Geld für eine Behandlung habe, sterbe man. 6. Mit einer Mehrzahl von Eingaben führte der Antragsteller einerseits zentral ins Treffen, dass die scheinbaren Widersprüche in den Angaben des Antragstellers auf den geistigen Gesundheitszustand des Antragstellers zurückzuführen seien und sei dies bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller aufgrund eines erlittenen Schlaganfalles sowie weiterer Krankheitsbilder unter Gedächtnislücken leide. Der Antragsteller sei tatsächlich in der Demokratischen Republik Kongo einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe er massive Angst vor einer Rückkehr. Insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Leibwächter beim Staatsanwalt (namentlich genannt) und im Hinblick auf die Nichtausführung der vom Staatsanwalt angeordneten Aufträge, wäre der Beschwerdeführer der größten Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr nach der DR Kongo unmenschlich behandelt oder sogar getötet zu werden. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer psychisch schwerst belastet und suizidgefährdet sei. Auch leide der Beschwerdeführer an Störungen hinsichtlich seiner Merkfähigkeit. Im Falle der Abschiebung würde der Antragsteller in eine ausweglose Situation geraten. Auch die herangezogene Anfragebeantwortung sei nicht geeignet den Feststellungen zugrunde gelegt zu werden. In der Anfragebeantwortung sei lediglich angeführt, dass bestimmte Ärzte und bestimmte Medikamente verfügbar wären. Weiters legte der Antragsteller die Kopie eines sogenannten Laissez-Passer, ausgestellt durch die Justizbehörden der DR Kongo vor. 7. Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.01.2019 wurde zentral auf die medizinischen Probleme des Antragstellers Bezug genommen sowie war der Antragsteller neuerlich aufgefordert seine Ausreisegründe bzw. eine bestehende Verfolgungsbefürchtung darzulegen. Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar: "RI: Ich ersuche sie nun genau den medizinischen Status Ihres Mandanten genau darzulegen. BFV: Beim BF wurden folgende Diagnosen gestellt: Primäres Parkinson-Syndrom, essentielle Hypertonie (Bluthochdruck), Anpassungsstörung, weswegen er im November 2015 in der Psychiatrie im LKH XXXX aufgenommen war. Weiters eine Depression, Prespiobtie, ein Schlafapnoe-Syndrom, erhöhtes Schlaganfallrisiko. Aufgrund des Parkinson-Syndroms leidet der BF unter einer rechtseitigen Lähmung, vor allem ist die rechte Hand und Unterarm betroffen. Der BF ist Suizid gefährdet, wie aus der fachlichen Äußerung vom 14.12.2015 hervorgeht. Der BF ist aufgrund seiner Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung und aufgrund des Schlafapnoe-Syndrom muss der BF eine Schlafmaske tragen, damit die Atmung in der Nacht nicht aussetzt, die nur mit Anschluss an das Stromnetz funktioniert. Der BF leidet weiters an Rückenschmerzen nach einem Sturz.Primäres Parkinson-Syndrom, essentielle Hypertonie (Bluthochdruck), Anpassungsstörung, weswegen er im November 2015 in der Psychiatrie im LKH römisch 40 aufgenommen war. Weiters eine Depression, Prespiobtie, ein Schlafapnoe-Syndrom, erhöhtes Schlaganfallrisiko. Aufgrund des Parkinson-Syndroms leidet der BF unter einer rechtseitigen Lähmung, vor allem ist die rechte Hand und Unterarm betroffen. Der BF ist Suizid gefährdet, wie aus der fachlichen Äußerung vom 14.12.2015 hervorgeht. Der BF ist aufgrund seiner Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung und aufgrund des Schlafapnoe-Syndrom muss der BF eine Schlafmaske tragen, damit die Atmung in der Nacht nicht aussetzt, die nur mit Anschluss an das Stromnetz funktioniert. Der BF leidet weiters an Rückenschmerzen nach einem Sturz. Letzteres geht ua. aus der ärztlichen Bestätigung von XXXX (Allgemein Medizinerin) vom 10.12.2018 vor.Letzteres geht ua. aus der ärztlichen Bestätigung von römisch 40 (Allgemein Medizinerin) vom 10.12.2018 vor. Zum Atemtherapiegerät lege ich einen Compliance-Nachweis vor. RI: Gibt es aktuelle Befunde oder Unterlagen zum Stadium der Parkinson-Erkrankung zwischenzeitlich etwa einen Befund oder ein Gutachten inwieweit es dem BF zugemutet werden kann, sich über die in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgemäß zu äußern? BFV: Es gibt hierzu nichts Neues. Ich verweise auf die Eingabe vom 31.05.2016, womit eine ärztliche Bestätigung vom 20.05.2016 vorgelegt wurde, in welcher Störungen der Merkfähigkeit festgehalten werden und es immer wieder zu sprach-. Und Verständnisschwierigkeiten kommt. Zur ärztlich verordneten Schlafmaske, die an den Strom angeschlossen werden muss, wird festgehalten, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland, wie auch im Bescheid auf Seite 37 des gegenständlichen Bescheides festgestellt, Elektrizität im Herkunftsland aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleitet ist. Zur Parkinson-Erkrankung: Ein absetzen der Medikamente, nicht nur aber vollem jener gegen Parkinson, würden für den BF wie die belangte Behörde auf Seite 50 feststellt, mit einer dramatischen Verschlechterung Verlust der Arbeitsfähigkeit und deutlich früherem Tod einhergehen. Die Medikamente, welcher de BF gegen seine Parkinson-Erkrankung benötigt, sind nicht regelmäßig verfügbar, wie auf Seite 40 er Beschwerde zum Stand 2016 festgehalten wird. In diesem Zusammenhang und zur Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsland möchte ich den Länderbericht vom 19.06.2018 der SFH vorlegen. Hier geht auf Seite 5 des Berichts hervor, dass der Zugang zu gesundheitlichen Leistungen sehr eingeschränkt ist und der Großteil der Bevölkerung von direkten Zahlungen abhängig ist. Auf Seite 6 wird ausgeführt, dass öffentliche Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinshasa eine mangelnde Kapazität der Betten aufweisen, Patienten und Patientinnen sich selbst überlassen und zum Betteln auf die Straße getrieben werden. Auf Seite 8 wird ausgeführt, dass es in der DR KONGO keine auf die Behandlung von PTBS spezialisierte Einrichtungen gibt. Bezogen auf Art. 15 lit. B RL 2011-9 EU (Statusrichtlinien) ist nach Ansicht des EuGH nur dann erfüllt, wenn diese Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Strafe von einem "Akteur" ausgeht. Im Zusammenhang mit dem Zugang der Gesundheitsversorgung ist daher für einen nach Art. 15 lit. b der RL ernsthafte Schäden erforderlich, dass diese durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein können. Als "Akteure" sehe ich in Art. 6Bezogen auf Artikel 15, lit. B RL 2011-9 EU (Statusrichtlinien) ist nach Ansicht des EuGH nur dann erfüllt, wenn diese Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Strafe von einem "Akteur" ausgeht. Im Zusammenhang mit dem Zugang der Gesundheitsversorgung ist daher für einen nach Artikel 15, Litera b, der RL ernsthafte Schäden erforderlich, dass diese durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein können. Als "Akteure" sehe ich in Artikel 6

  1. a)den Staat selbst oder
  2. b)Parteien oder Organisationen die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen; oder
  3. c)Nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaften Schaden im sinne es Art. 7 zu bieten.oder
  4. c)Nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaften Schaden im sinne es Artikel 7, zu bieten. Wie aus dem Bericht von Safe-Guarding- Health in Conflict mit dem Titel "Violence on the Frontlinie: "Attack on Health-Care in 2017" hervorgeht, gibt es gezielte Angriffe auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung durch regierungsfeindliche Gruppen bzw. staatliche und nichtstaatliche Akteure. Diese etwa auf Krankenhäuser und Gesundheitspersonal. Nun Zum Asylvorbringen: Aus der Anfrage-Beantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2016 geht hervor, dass das Vorbringen des BF, er habe ohne spezielle Berechtigung oder Papiere einen Diamantenhandel durchgeführt, möglich ist und darüber hinaus davon ausgegangen werden kann, dass der BF für den Staatsanwalt als Leibwächter gearbeitet hat, Seite 47 des Bescheides. RI: Können Sie nun ausführen, aus welchem der Gründe der GFK eine Verfolgung indiziert erscheint? BFV: Hinsichtlich Spruch I wird ausgeführt: Der BF brachte vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung auf seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung droht. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der BF für den Staatsanwalt als Leibwächter gearbeitet hat. Mit Berücksichtigung der Vielzahl an psychischen und physischen Erkrankungen, die das Aussageverhalten des BF nachweislich beeinträchtigen, wird ausgeführt, dass der BF im Wesentlichen ein gleichbleibendes und schlüssiges Vorbringen erstattet. Dass etwaige Abweichungen in Zeitangaben in den einzelnen Einvernahmen nicht zwangsläufig gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen belegt etwa der Bericht des UNHCR-Beyond Proof vom Mai 2013. Der BF wäre bei einer aktuellen Rückkehr Verfolgungshandlungen von mehreren Seiten ausgesetzt, dem Staatsanwalt für den er tätig war, da er sich weigerte den Auftragsmord zu begehen sowie dem Bekanntenkreis der durch diesen Staatsanwalt ermordeten Richtern - es war aus der Übersetzung nicht ganz klar, ob er nicht nur Juristen in der Beamtenschaft gemeint hat. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht angenommen werden, dass der BF über die Möglichkeit verfügen würde, sich in einer anderen Region des Herkunftslandes niederzulassen. Auch die Präsidentschaftswahlen 2019 und damit einhergehenden Unruhen haben bisher keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass sich die Verfolgungssituation in der Zwischenzeit geändert hätte. Der vom BF genannte Staatsanwalt ist nach wie vor im Amt.BFV: Hinsichtlich Spruch römisch eins wird ausgeführt: Der BF brachte vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung auf seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung droht. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der BF für den Staatsanwalt als Leibwächter gearbeitet hat. Mit Berücksichtigung der Vielzahl an psychischen und physischen Erkrankungen, die das Aussageverhalten des BF nachweislich beeinträchtigen, wird ausgeführt, dass der BF im Wesentlichen ein gleichbleibendes und schlüssiges Vorbringen erstattet. Dass etwaige Abweichungen in Zeitangaben in den einzelnen Einvernahmen nicht zwangsläufig gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen belegt etwa der Bericht des UNHCR-Beyond Proof vom Mai 2013. Der BF wäre bei einer aktuellen Rückkehr Verfolgungshandlungen von mehreren Seiten ausgesetzt, dem Staatsanwalt für den er tätig war, da er sich weigerte den Auftragsmord zu begehen sowie dem Bekanntenkreis der durch diesen Staatsanwalt ermordeten Richtern - es war aus der Übersetzung nicht ganz klar, ob er nicht nur Juristen in der Beamtenschaft gemeint hat. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht angenommen werden, dass der BF über die Möglichkeit verfügen würde, sich in einer anderen Region des Herkunftslandes niederzulassen. Auch die Präsidentschaftswahlen 2019 und damit einhergehenden Unruhen haben bisher keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass sich die Verfolgungssituation in der Zwischenzeit geändert hätte. Der vom BF genannte Staatsanwalt ist nach wie vor im Amt. Ich stelle den Beweisantrag hinsichtlich des Staatsanwaltes weitere Erhebungen anzustellen. Insbesondere, ob dieser noch im Amt ist oder in einer staatlichen Behörde arbeitet. RI an BF gerichtet: Es wurde nun umfassend über Ihre bedauerlicherweise vorliegenden Erkrankungen berichtet und wurde ihr medizinischer Zustand bescheinigt. Sind Sie in der Lage heute einige Fragen zu beantworten? BF: Ja, ich fühle mich wohl. RI: Können Sie sagen, wie verhält sich das bei Ihnen tatsächlich, unabhängig von den medizinischen Unterlagen: Können Sie sich an etwas in der Vergangenheit liegenden Ereignisse erinnern? BF: Ja, ich kann mich schon erinnern. RI: Meinen Sie damit, dass Sie in der Lage sind, über Ereignisse zu berichten, die einige Jahre zurückliegen? BF: Das ist abhängig, um welche Sache es sich handelt. RI: Beispielsweise, dass was Sie im Kongo vor der Ausreise selbst erlebt haben: BF: ja, das kann ich, wenn Sie wollen. Ich bin aus dem Kongo. Bei uns gibt es Diamanten-Minen. Ich war in der Mine um Diamanten zu kaufen. Ich war Händler. Aber der Staat hat uns weggejagt, denn sie wollten die Minen verkaufen. RI: Können Sie angeben, wer die Beschwerde in Ihrem Fall verfasst hat? BF: Das war ein österreichischer Freund. RI: Kennen Sie den Inhalt der Beschwerde? Bf. Ja, ja. RI: Wie ist der Inhalt der Beschwerde zustande gekommen? BF: Ich habe mit diesem Freund über alles gesprochen. Er spricht französisch mit mir. Mein Freund ist XXXX .BF: Ich habe mit diesem Freund über alles gesprochen. Er spricht französisch mit mir. Mein Freund ist römisch 40 . RI: In der Beschwerde wurde geschrieben, dass Sie Lücken hätten und sich nur schwer erinnern können. Heute sagen Sie, dass Sie sich an Vergangenes erinnern können. Können Sie das erklären? BF: Ich kann mich nicht an alles erinnern, weil die rechte Gehirnhälfte beschädigt ist. RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in Kinshasa/DR Kongo geboren und aufgewachsen. RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Ich habe Matura, aber ich habe vergessen, wann ich sie gemacht habe. Ein Jahr habe ich an der Uni verbracht. Ich habe eine Sozial-technische Schule besucht. Das ist eigentlich keine Universität, sondern eine Hochschule. RI: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Lingala, ich spreche eigentlich Suaheli-Lingala. RI: Den Unterlagen ist entnehmbar, dass Sie einen Schlaganfall erlitten haben. Können Sie darüber berichten? BF: Ja, das ist so. Es ist lange her, seit ich hier bin. Nach den Untersuchungen hier, haben sie das festgestellt. RI: Waren Sie schon auf Ihrer Reise nach Europa gesundheitlich beeinträchtigt? BF: Ich hatte schon Panikattacken. Früher hatte ich nie Angst. Als ich mein Land verlassen habe, habe ich die Panikattacken bekommen. RI: Sie sind verheiratet. Wo lebt Ihre Familie? BF: Ich bin geschieden. Ich war verheiratet, bevor ich hierherkam. Ich hatte eine Frau, aber wir waren nicht verheiratet. Ich war nur traditionell verheiratet. RI: Sie haben bei der EV über Ihre Ehefrau berichtet, deshalb bin ich davon ausgegangen, dass Sie gesetzlich verheiratet waren. BF: Ich habe nur gesagt, dass ich traditionell verheiratet bin. RI: sie haben aber offensichtlich keinen Hinweis geliefert, dass Sie sich getrennt hätten oder geschieden wären. BF: Als ich hier in Ö angekommen bin, hat sich meine Frau von mir getrennt. RI: Sie haben auch angegeben, standesamtlich verheiratet gewesen zu sein. BF: Ich war nie gesetzlich verehelicht. RI: Können Sie sich erinnern, wann Sie Ihren Heimatstaat DR Kongo verlassen haben? BF: 2014, aber ich kann mich nicht an ein genaues Datum erinnern. RI: Haben Sie Kinder? BF: Ja, ich habe vier Kinder, ich meine damit ich habe vier Söhne. RI: Können Sie sich erinnern, ob Sie ein Visum für die Türkei hatten, als Sie einreisen? BF: Nein. Es war der Reisepass meines Freundes. Dort war ein Visum drinnen. RI: Sie waren damals in der Türkei .... Warum sind Sie nach Ö gereist? BF: Es gibt dort keine Menschenrechte. RI: Sie haben angegeben, für einen gewissen Staatsanwalt tätig gewesen zu sein. Was können Sie darüber berichten? BF: Ja. Ich habe mit ihm gearbeitet, ich war sein Leibwächter. RI: Kann das Gericht Ihnen zumuten, dass Sie im Detail über alles in Ihrem Heimatland berichten; dies vor dem Hintergrund, dass Sie unter dem schweren Krankheitsbild Parkinson leiden und auch medizinisch belegt ist, allenfalls durch den Schlaganfall beeinträchtigt sind? BF: Ich kann ein bisschen etwas erzählen. RI: Kann das Gericht von Ihnen nicht erwarten, dass Sie schlüssig und detailliert alles erzählen, was sich damals zugetragen hat? BF: Ich kann Ihnen etwas erzählen, dass ist aber von meinem Gedächtnis abhängig. Ich habe ein Problem mit meinem Gedächtnis. Ich werde versuchen, etwas zu erzählen. RI: Ich habe folgendes Problem: Wenn Sie selbst sagen, Sie können sich nicht an alles wahrheitsgemäß zu erinnern, dann hat es keinen Sinn Sie zu befragen, da dem Gericht nachher vorgehalten wird, dass Sie nicht in der Lage waren zu antworten, und darf es auch nicht nach den allgemeinen logischen Grundsätzen einer Beweiswürdigung unterzogen werden. BFV an BF: Können Sie über die Tätigkeit beim Staatsanwalt etwas vorbringen? BF: Ja. BFV: Nach meinem Eindruck und Einschätzung tut sich der BF sehr schwer zeitliche Einschätzungen zu treffen, ist aber sonst durchaus in der Lage detailliert zu berichten. Weshalb vorgeschlagen wird, eine Einvernahme zumindest zu versuchen. Der BF ist auch tagesabhängig in unterschiedlicher Lage über Geschehnisse zu berichten. Es geht aus der medizinischen Unterlagen hervor, dass er mit der Medikation etwas beständiger wirkt. Das ergibt sich aus den Aussagen der betreuenden Personen aus dem Akt. RI: Wie lange in etwa haben Sie für diesen Staatsanwalt gearbeitet? BF: Eineinhalb Jahre. RI: Was können Sie über diesen Staatsanwalt erzählen? BF: Er ist ein böser Mann. Er hat einen Beamten vor meinen Augen vergiftet. RI: Wie ist das abgelaufen? BF: Wir sind beisammengesessen. Er hat etwas in das Glas gegeben, während der andere auf der Toilette war. Er hat etwas herausgenommen und das ins Glas getan. Als Bodyguard musste ich immer neben ihm sein, er hat es zugelassen, dass ich das sehe. Dann hat er noch ein anderes Mal versucht einen anderen Beamten (Dolm: der BF verwendet den Begriff Magistrat, der im franz. Auch mit Richter übersetzt werden kann) zu vergiften. RI: Waren Sie auch bei dem zweiten Giftmord anwesend? BF: Ja, da war ich persönlich anwesend, da ich als Leibwächter immer persönlich anwesend sein musste. RI: Können Sie angeben, warum die das Land verlassen mussten? BF: Der Staatsanwalt hat mir Geld angeboten, um einen dritten "Richter" zu vergiften. RI: Hat der Staatsanwalt persönlich zwei Beamte oder Richter selbst getötet und nicht jemand anderen damit beauftragt? BF: Ja, er selbst hat diese beiden getötet, da es selbst gesehen habe, da ich anwesend war. RI: Erzählen Sie nun darüber, wie Sie selbst beauftragt wurde, jemanden zu töten. BF: Die dritte Person, war Vize-Staatsanwalt. Er hatte große Macht und deswegen wollte mein Staatsanwalt ihn loswerden. Der Staatsanwalt hat mir aufgetragen, ich solle mich mit dem Vize-Staatsanwalt anfreunde, damit ich ihm näherkomme. Er war ein Trinker, ich meine damit er war Alkoholiker. Mein Staatsanwalt hat mir Geld angeboten um der Zielperson etwas ins Glas zu geben. RI: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie einen Richter hätten töten sollen. Heute haben Sie angegeben, es hätte sich um den Vize-Staatsanwalt gehandelt. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, ich hätte einen Richter töten sollen. RI: Warum haben Sie dann den Begriff "Procureur" verwendet und nicht den Begriff Magistrat, wenn Sie einen Richter gemeint haben. Sie sind offensichtlich in Kenntnis betreffend den Unterschied. BF: Die Richter haben dort mehr Macht, als die Staatsanwälte. RI: Offensichtlich können Sie die Begriffe sehr wohl auseinanderhalten und ergibt sich daher trotzdem ein Aussagewiderspruch. BF: Nein, einen Richter. RI: Wieviel Geld haben Sie bekommen? BF: Er hat mir 10.000 US-Dollar gegeben. RI: Sie haben also das Geld tatsächlich bekommen? BF: Ja. RI: Wie heißt die Person, die Sie töten sollten? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Das ist doch der Name Ihres Staatsanwaltes und nicht die Person die Sie hätten töten sollen? BF: Ja, das ist mein Staatsanwalt. Ich kenne von der Zielperson nur den Vornamen: XXXX .BF: Ja, das ist mein Staatsanwalt. Ich kenne von der Zielperson nur den Vornamen: römisch 40 . RI: Haben Sie die Zielperson persönlich gekannt? BF: Ja, ich kenne ihn. RI: Woher kannten Sie ihn? BF: Ich kenne ihn vom Gericht I.Instanz.BF: Ich kenne ihn vom Gericht römisch eins.Instanz. RI: Beschreiben Sie die Situation, als man Ihnen den Auftrag zum Mord gab. BF: Der Staatsanwalt hatte immer Angst vor diesem Richter. Die Zielperson war lange schon Richter. Mein Staatsanwalt hat mich beauftragt, der Zielperson näher zukommen. Wir sind Freunde geworden. Als mein Staatsanwalt merkte, dass ich mit der Zielperson angefreundet hatte, hat mir mein Staatsanwalt Geld angeboten. Ich habe aber abgelehnt. RI: Ich habe gedacht, Sie haben das Geld genommen. BF: Ja, ich habe das Geld genommen aber es abgelehnt, die Zielperson zu täten. RI: Das ist unlogisch, denn bei einer Ablehnung hätte Ihnen Ihr Staatsanwalt das Geld nicht gegeben? BF: Das ist mein Fluchtgrund. Ich habe das Geld genommen, ohne den Mordauftrag auszuführen. RI: Die Sache mit den Morden: War das eine persönliche Sache zwischen Staatsanwalt und den Opern? BF: Man wollte alle, die gegen die Regierung bzw. den Präsidenten waren, töten. RI: Sie haben vor dem BFA die Sache so dargestellt, dass der Staatsanwalt drei Richter mit Gift habe töten lassen. Daraus ergibt sich, dass er die beiden Richter nicht selbst getötet hat, wie Sie heute berichten. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Staatsanwalt hat das selbst gemacht. Ich habe es selbst gesehen. RI. Warum machen Sie dann vor dem BFA andere Angaben zu diesem Thema? BF: Er hat es selbst gemacht. Ich war anwesend. RI wiederholt die Frage nach der Tötung. BF: Die Übersetzung war damals nicht gut. Ich musste dem damaligen Dolmetscher übersetzen. Er sprach nicht so gut, wie Sie heute. (BF an den D). RI: sie haben das Geld genommen und dem Staatsanwalt zugesagt, die Zielperson(Richter) zu töten. Stimmt das? BF: Ja, als sich das Geld genommen habe, habe ich den Mord zugesagt. Ich hatte Angst vor meinem Staatsanwalt. RI: Die Person, die Sie hätten töten sollen: War das der dritte oder vierte Mord? BF: Das war der dritte Mord. RI: Sie haben vor dem BFA wörtlich angegeben: "Zu diesem Zeitpunkt waren diese drei Richter bereits getötet. Das wäre dann der vierte Mord gewesen." BF: Nein, es war nicht der vierte. Es war der dritte Mord." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er führt den im Verfahren angegebenen Namen; seine Identität steht nicht eindeutig fest. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat über kein finanziell belastbares familiäres Netzwerk. Der Antragsteller ist nicht arbeitsfähig. 1.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgung in der DR Kongo: Der Antragsteller leidet unter einem primären Parkinsonsyndrom, essentieller Hypertonie, einer Anpassungsstörung, Depression, Schlafapnoesyndrom, erhöhtem Schlaganfallrisiko sowie Prespiobtie. Der Antragsteller ist suizidgefährdet. Der Antragsteller befindet sich aufgrund latenter Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung sowie trägt er aufgrund des bestehenden Schlafapnoe-Syndroms eine Schlafmaske. Der Antragsteller steht in stetiger Medikation seiner Parkinsonerkrankung und geht damit einher eine schwere Störung der Merkfähigkeit sowie immer wieder auftauchende Sprach- und Verständnisschwierigkeiten. 1.3. Zentral ist zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland festzuhalten: In der Demokratischen Republik Kongo können grundsätzlich alle - auch die beim Antragsteller vorliegenden Krankheitsbilder - behandelt werden. Grundsätzlich sind in der Demokratischen Republik Kongo alle Medikamente und Wirkstoffe erhältlich. In der Demokratischen Republik Kongo besteht insbesondere die Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen; wobei jedoch nur wenige Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen frei zugänglich sind. Die Gesundheitsversorgung inklusive psychiatrischer Behandlung konzentriert sich auf den Großraum Kinshasa, das öffentliche Gesundheitssystem leidet unter einer eklatanten Mangelwirtschaft. Jegliche medizinische Behandlung ist kostenpflichtig. Die Regierung bemüht sich zwar eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen, jedoch ist festzustellen, dass das in Ansätzen vorhandene Sozialversicherungssystem keinen Schutz für weite Teile der Bevölkerung und sohin eine Risikoverteilung im Gesundheitsbereich bietet. Der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen ist von hohen privaten Zuzahlungen abhängig. Auch in der Hauptstadt Kinshasa existieren nur wenige Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (landesweit existieren nur sechs psychiatrische Kliniken) die Patienten sind weitgehend sich selbst überlassen und sind unter anderem darauf angewiesen auf der Straße zu betteln um ihre vitalen Interessen wahrzunehmen. (Weitere Informationen im Länderprofil) 1.4. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es kann nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgestellt werden, wann der Antragsteller seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände und Ereignisse im Herkunftsstaat können nicht als hinreichend gesicherter Sachverhalt festgestellt werden. Für das erkennende Gericht ist - ungeachtet der grundsätzlich in der DR Kongo, insbesondere in Kinshasa, vorhandenen allgemeinen Existenzmöglichkeiten sowie der grundsätzlich vorhandenen Infrastruktur für medizinische Behandlung sowie der Erlangbarkeit von Medikamenten für Rückkehrer - eine allenfalls erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat mittels Abschiebung angesichts der bei ihm ärztlich diagnostizierten physischen und psychischen Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit führen, in Verbindung mit der fehlenden belastbaren familiären Anbindung, nicht zumutbar bzw. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine sehr prekäre wirtschaftliche und soziale Situation geraten würde, welche ihm eine weitere Behandlung seiner Erkrankungen verunmöglichen würde. Der Antragsteller würde bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. 1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat: 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.1.2019: Oppositionskandidat der UDPS gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 10 / Allgemeine Menschenrechtslage) Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019).Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019). Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019).Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vergleiche RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019). Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019).Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019). Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019).8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vergleiche VN 2.1.2019). Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019).Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vergleiche VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vergleiche VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019). Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019).Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vergleiche SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019). Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte dieDie Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019).katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vergleiche VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019). Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019).Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vergleiche RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019). Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019).Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vergleiche JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019). 2. Politische Lage Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017). ... 3. Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda

(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest- Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-
  1. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016). Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd- Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai- Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).
  2. Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015).

der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016). Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015). Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).

  1. Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche AI 25.2.2015). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an
  2. Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017).
  3. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017).
  4. Allgemeine Menschenrechtslage In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016).In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vergleiche HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015). ...
  5. Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016). ...
  6. Medizinische Versorgung Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen ste

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