G iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In den Bescheiden stellte die belangte Behörde fest, die Zweitbeschwerdeführerin sei mit XXXX verheiratet und die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin seien die gemeinsamen Kinder.In den Bescheiden stellte die belangte Behörde fest, die Zweitbeschwerdeführerin sei mit römisch 40 verheiratet und die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin seien die gemeinsamen Kinder. 2. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gemeinsam Beschwerde
1 Z 1 B-VG. In dieser wurde auf den Vater bzw. Ehemann der beschwerdeführenden Parteien und auf dessen Verfahren über den von diesem am 13.06.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hingewiesen und darauf, dass der Drittbeschwerdeführerin irrtümlich der Name der Mutter zugewiesen worden sei, diese jedoch den Namen ihres Vaters trage. Der Name der Drittbeschwerdeführerin laute richtig: XXXX .2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gemeinsam Beschwerde
In dieser wurde auf den Vater bzw. Ehemann der beschwerdeführenden Parteien und auf dessen Verfahren über den von diesem am 13.06.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hingewiesen und darauf, dass der Drittbeschwerdeführerin irrtümlich der Name der Mutter zugewiesen worden sei, diese jedoch den Namen ihres Vaters trage. Der Name der Drittbeschwerdeführerin laute richtig: römisch 40 .
G zuerkannt und ihm kommt damit die Flüchtlingseigenschaft zu. Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige des XXXX iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und es liegt ein Familienverfahren
G vor. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Der Name der Drittbeschwerdeführerin lautet: XXXX .Dem Vater bzw. dem Ehemann der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2018 der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm kommt damit die Flüchtlingseigenschaft zu. Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige des römisch 40 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und es liegt ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Der Name der Drittbeschwerdeführerin lautet: römisch 40 .
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" im AsylG lauten: "§ 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
G zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen (vgl. auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014). Den beschwerdeführenden Parteien war daher
G derselbe Schutz, der dem XXXX zuerkannt wurde, nämlich ebenfalls der Asylstatus, zuzuerkennen, zumal sie nicht straffällig geworden sind und nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich des XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig wäre. Im Übrigen ist auch nicht hervorgekommen, dass ihnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit XXXX in einem anderen Staat möglich wäre.Die beschwerdeführenden Parteien unterfallen als Ehefrau bzw. minderjährige ledige Kinder des römisch 40 der Definition von Familienangehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien sind daher ex lege als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln und die gegenständlichen Verfahren sind
Paragraph 34, AsylG zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen vergleiche auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,). Den beschwerdeführenden Parteien war daher
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG derselbe Schutz, der dem römisch 40 zuerkannt wurde, nämlich ebenfalls der Asylstatus, zuzuerkennen, zumal sie nicht straffällig geworden sind und nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich des römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig wäre. Im Übrigen ist auch nicht hervorgekommen, dass ihnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit römisch 40 in einem anderen Staat möglich wäre. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
G waren die Entscheidungen über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG waren die Entscheidungen über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4, 3 Abs. 4b AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
G im Fall der beschwerdeführenden Parteien zur Anwendung, da deren Anträge und der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden.Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4, 3, Absatz 4 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006, (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im Fall der beschwerdeführenden Parteien zur Anwendung, da deren Anträge und der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2205236.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.