1 Z 1 und 2, § 34 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren. II.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.09.2016 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages
2 der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.09.2016 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist mit 30.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist mit 30.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.
dem Auftrag des Bundesamtes festzunehmen. Die Beamten seien durch die unversperrte Haustüre ins Haus gekommen und hätten das Zimmer der Beschwerdeführerin betreten, wobei dieses leer gewesen sei. Die anwesenden Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin seien zu deren Verbleib befragt worden und hätten angegeben, dass diese seit ihrer Einlieferung in das Krankenhaus nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt wäre. Angeblich sei ihr durch die (namentlich genannte) Unterkunftgeberin eine Handtasche in das Krankenhaus nachgebracht worden. Über den aktuellen Aufenthaltsort hätten die Mitbewohnerinnen keine Angaben machen können bzw. wollen. Am 04.04.2016 gegen 16.20 Uhr sei daher neuerlich versucht worden, den Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin sei auch zu jenem Zeitpunkt nicht angetroffen worden. Aufgrund der drohenden Abschiebung in die Niederlande sei davon auszugehen, dass sie möglicherweise mit Hilfe untergetaucht sei. 4. Am 05.04.2017 informierte das Bundesamt die niederländischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht wäre und sich die Überstellungsfrist aus diesem Grunde auf 18 Monate verlängere. 5. Am 08.06.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein neuerlicher Festnahmeauftrag
3 Z 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG und ein Abschiebeauftrag Luftweg Einlieferungsauftrag zwecks Überstellung in die Niederlande erlassen. Der Festnahmeauftrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren
G durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung wäre für den 15.06.2017 geplant.5. Am 08.06.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein neuerlicher Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG und ein Abschiebeauftrag Luftweg Einlieferungsauftrag zwecks Überstellung in die Niederlande erlassen. Der Festnahmeauftrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren
Paragraph 5, AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung wäre für den 15.06.2017 geplant.
1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.8. Ohne die Beschwerdeführerin einzuvernehmen wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2017, Zl. 1105824808/170705818,
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, GZ W268 2162938-1/9E,
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 15.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.) und
Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin von 04.04.2016 bis zu ihrer Inschubhaftnahme am 15.06.2017 durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Zum fraglichen Zeitpunkt am 04.04.2017, als die Polizeibeamten sie in ihrer Wohnung aufgesucht hätten, habe sie sich in medizinischer stationärer Betreuung befunden, was den Beamten von ihren Mitbewohnerinnen auch mitgeteilt worden sei. Es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegen, um von einem Untertauchen der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Die Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich ihres Verbleibs zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich letztendlich in Gesamtschau als unzureichend erwiesen, weshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist
Dublin III VO unzulässig gewesen sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, GZ W268 2162938-1/9E,
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 15.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin von 04.04.2016 bis zu ihrer Inschubhaftnahme am 15.06.2017 durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei. Zum fraglichen Zeitpunkt am 04.04.2017, als die Polizeibeamten sie in ihrer Wohnung aufgesucht hätten, habe sie sich in medizinischer stationärer Betreuung befunden, was den Beamten von ihren Mitbewohnerinnen auch mitgeteilt worden sei. Es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegen, um von einem Untertauchen der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Die Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich ihres Verbleibs zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich letztendlich in Gesamtschau als unzureichend erwiesen, weshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist
Dublin römisch drei VO unzulässig gewesen sei.
3 Z 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 13.06.2017, um 07:15 Uhr, und gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 13.06.2017, 07:15 Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft am 15.06.2017 wurde am 24.07.2017 einlangend die gegenständliche Beschwerde
1 Z 1 und 2 BFA-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.10. Gegen die Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 13.06.2017, um 07:15 Uhr, und gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 13.06.2017, 07:15 Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft am 15.06.2017 wurde am 24.07.2017 einlangend die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der nach Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch die Niederlande mit Bescheid vom 14.09.2016
G unter gleichzeitiger Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin in die Niederlande zurückgewiesen worden sei. Mit Beschluss vom 13.10.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Beschwerde selbst jedoch mit Erkenntnis vom 24.11.2016
G, 61 FPG abgewiesen.Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der nach Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch die Niederlande mit Bescheid vom 14.09.2016
Paragraph 5, AsylG unter gleichzeitiger Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin in die Niederlande zurückgewiesen worden sei. Mit Beschluss vom 13.10.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Beschwerde selbst jedoch mit Erkenntnis vom 24.11.2016
Paragraphen 5, AsylG, 61 FPG abgewiesen. Nach einem Suizidversuch sei die Beschwerdeführerin am 03.04.2017 in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert worden und bis zum darauffolgenden Morgen dort aufhältig gewesen. Dann sei sie direkt zum psychosozialen Dienst und weiter mit dem Krankentransport in ein anderes Krankenhaus gebracht worden, wo man sie bis 24.05.2017 in stationärer Betreuung behalten habe. Am 05.04.2017 habe das Bundesamt die niederländischen Behörden informiert, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht wäre und sich die Überstellungsfrist aus diesem Grunde auf 18 Monate verlängere. Nach ihrer Entlassung habe die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 die Rechtsberatung zur Perspektivenabklärung aufgesucht. Am 07.06.2017 habe der Rechtsberater mit der zuständigen Referentin des Bundesamtes telefoniert. Bei dieser Gelegenheit sei mitgeteilt worden, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei, weil die Beschwerdeführerin flüchtig gewesen wäre. Diese habe jedoch vom 13.06.2016 bis 03.05.2017 an einer näher genannten Adresse gewohnt, von dort wegen Umbaus ausziehen müssen und daraufhin woanders ein Zimmer bezogen. Sie verfüge über eine durchgehende behördliche Meldung. Dazu wurden der Beschwerde die entsprechenden Meldezettel beigelegt. Am 08.06.2017 sei ein neuerlicher Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag erlassen worden, am 13.06.2017 hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnsitzadresse festgenommen, weil sie am 15.06.2017 in die Niederlande überstellt hätte werden sollen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einer Rasierklinge Verletzungen zugefügt habe, sei sie am 13.06.2017 in ein Krankenhaus gebracht und nach ambulanter Behandlung in das Polizeianhaltezentrum in eine Sicherheitszelle überstellt worden. Die Abschiebung am 15.06.2017 habe nicht stattgefunden. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag habe man über die Beschwerdeführerin Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Von einer Einvernahme zur Prüfung der Fluchtgefahr habe die belangte Behörde jedoch aus Sicherheitsgründen Abstand genommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017 sei der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.6.2017 sowie gegen die laufende Anhaltung im Schubhaft
2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt worden.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 8 und 20 Dublin III-VO und 76 Abs. 3 FPG sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Begründet worden wäre die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Überstellungsfrist bis zum 24.05.2017 abgelaufen sei. Das Bundesamt habe zwar mit Schreiben an die Niederlande vom 05.04.2017 die Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführerin verlängert. Diese sei jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht untergetaucht, sondern im Spital in Behandlung gewesen. Die geplante Abschiebung sei daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr durchführbar gewesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017 sei der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.6.2017 sowie gegen die laufende Anhaltung im Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt worden.
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 und 20 Dublin III-VO und 76 Absatz 3, FPG sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Begründet worden wäre die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Überstellungsfrist bis zum 24.05.2017 abgelaufen sei. Das Bundesamt habe zwar mit Schreiben an die Niederlande vom 05.04.2017 die Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführerin verlängert. Diese sei jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht untergetaucht, sondern im Spital in Behandlung gewesen. Die geplante Abschiebung sei daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr durchführbar gewesen. Da der Beschwerde gegen die Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkannt worden sei, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist unterbrochen worden und habe mit Zustellung des am 24.11.2016 erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 30.11.2016 neu zu laufen begonnen (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Damit habe die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 30.05.2017 geendet. Voraussetzung für die rechtmäßige Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO gewesen wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2017 über die Schubhaftbeschwerde zutreffend festgestellt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht untergetaucht bzw. flüchtig, sondern im Spital in Behandlung gewesen.Da der Beschwerde gegen die Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkannt worden sei, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist unterbrochen worden und habe mit Zustellung des am 24.11.2016 erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 30.11.2016 neu zu laufen begonnen (Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO). Damit habe die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 30.05.2017 geendet. Voraussetzung für die rechtmäßige Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin flüchtig im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO gewesen wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2017 über die Schubhaftbeschwerde zutreffend festgestellt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht untergetaucht bzw. flüchtig, sondern im Spital in Behandlung gewesen. Da die sechsmonatige Überstellungsfrist jedenfalls abgelaufen gewesen sei, hätte der Festnahmeauftrag vom 08.06.2017 daher nicht erlassen werden dürfen und erweise sich konsequenterweise auch die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung ebenso wie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die Festnahme und Anhaltung auch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen wäre. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * feststellen, dass die Festnahme
3 Z 3 BFA-VG i. V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 13.06.2017 um 07:15 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei;* feststellen, dass die Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG i. römisch fünf.m. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 13.06.2017 um 07:15 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei; * feststellen, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 13.06.2017 um 07:15 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am 15.06.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; * feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit
FrG verletzt worden sei;* feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit
Artikel eins, Absatz eins, PersFrG verletzt worden sei; * eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin durchführen; * die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr
LVwG- Eingabengebührverordnung befreien;* die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG- Eingabengebührverordnung befreien; * der Beschwerdeführerin die Aufwendungen
GVG i.V.m. Art. 1 der VwG-Aufwandsersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verwaltungsaufwand) ersetzen;* der Beschwerdeführerin die Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, der VwG-Aufwandsersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verwaltungsaufwand) ersetzen; * der Beschwerdeführerin etwaige DolmetscherInnenkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführerin von Ersatz des Aufwandsersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung befreien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2016
G zurückgewiesen wurde.
FPG wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ihre Abschiebung in die Niederlande für zulässig erklärt.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ihre Abschiebung in die Niederlande für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 30.11.2016 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Festnahmeauftrages war die sechsmonatige Überstellungsfrist somit bereits abgelaufen und die geplante Abschiebung aufgrund des Ablaufs der Überstellungfrist nicht mehr durchführbar. Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet durchgehend gemeldet. Sie wurde am
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht.
3 Z 3 BFA-VG kann gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Wird
2 Dublin III-VO die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wideraufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.Wird
, Absatz 2, Dublin III-VO die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wideraufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der gegenständliche Festnahmeauftrag wurde am 08.06.2017 zum Zwecke der Abschiebung bzw. Überstellung in die Niederlande erlassen. Wie in den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ausgeführt, endete jedoch die Sechsmonatsfrist für die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande spätestens am 30.05.2017 und war somit zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Voraussetzung für eine Verlängerung auf 18 Monate lag mangels Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vor. Somit waren die Festnahme der Beschwerdeführerin am 13.06.2017 und ihre darauffolgende Anhaltung bis 15.06.2017 rechtswidrig. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Die Beschwerdeführerin begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da sie vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz dieser Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin stellte zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2162938.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.