Obsah (18)
§§ 3Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 60§ 45§ 55§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 28§ 15§ 18RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlW163 2215261-1 SpruchW163 2215261-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leit
§§ 3, 8 und 57 in Verbindung mit § 33 Abs.
1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8 und 57 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Sri Lankas, stellte sich am 08.02.2019 der Einreisekontrolle am Flughafen Schwechat und wies sich mit einem Reisepass der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und einem italienischen Personalausweis aus. Nachdem der italienische Personalausweis als Totalfälschung durch die Grenzkontrollorgane (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat) erkannt wurde, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Sri Lankas, stellte sich am 08.02.2019 der Einreisekontrolle am Flughafen Schwechat und wies sich mit einem Reisepass der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und einem italienischen Personalausweis aus. Nachdem der italienische Personalausweis als Totalfälschung durch die Grenzkontrollorgane (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat) erkannt wurde, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 08.02.2019 gab der BF zusammengefasst an, er sei nach der Schule im Jahr 1999 nach Italien gekommen und hätte dort bis zum Jahr 2006 als Haushaltshilfe gearbeitet. im Jahr 2006 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und hätte ein Lokal eröffnet. Dies sei nicht sehr ertragreich gewesen und er hätte in einem anderen Lokal als Küchenhelfer gearbeitet. Er hätte umgerechnet € 5.000,-- an Schulden angehäuft, weshalb er den Entschluss gefasst hätte, wieder nach Italien zu gehen, um Geld zu verdienen. Mit Verwandten in Italien hätte er Kontakt aufgenommen und Freunde hätten ihm den gefälschten italienischen Reisepass besorgt. Da er nun keine Möglichkeit mehr hätte, nach Italien zu kommen, suche er hier um Asyl an. Der BF gab an, er möchte nicht zurück nach Sri Lanka, er möchte hier bleiben und Geld verdienen. 1.
- In seiner Erstbefragung am 09.02.2019 durch Organe der Bundespolizei des Stadtpolizeikommandos Schwechat Flughafen gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für Singhalesisch im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Sri Lanka) und habe zuletzt in XXXX in Sri Lanka gelebt. er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Seine Muttersprache sei Singhalesisch und er bekenne sich zum römisch-katholischen Glauben. Er sei verheiratet und habe drei Töchter im Alter von 7 bis 13 Jahren. Seine Familie, seine Eltern und ein Bruder leben in Sri Lanka. Er hätte 11 Jahre lang die Grundschule besucht und 1 Jahr die Kochschule. Zuletzt habe er als Küchenhilfe gearbeitet.Er heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Sri Lanka) und habe zuletzt in römisch 40 in Sri Lanka gelebt. er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Seine Muttersprache sei Singhalesisch und er bekenne sich zum römisch-katholischen Glauben. Er sei verheiratet und habe drei Töchter im Alter von 7 bis 13 Jahren. Seine Familie, seine Eltern und ein Bruder leben in Sri Lanka. Er hätte 11 Jahre lang die Grundschule besucht und 1 Jahr die Kochschule. Zuletzt habe er als Küchenhilfe gearbeitet. Er sei am 07.02.2019 von seinem Wohnort zum Flughafen Colombo gefahren und über Dubai nach Wein geflogen und am 08.02.2019 angekommen. Als Ausreisegrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich entschlossen hätte Sri Lanka zu verlassen, weil er in seiner Heimat als Küchenhilfe zu wenig verdient hätte, um seine Familie zu ernähren. Seine Frau sei nicht berufstätig und er hätte monatlich etwa € 170,-- verdient. Von 1999 bis zum Jahr 2005 habe er in Italien als Haushaltshilfe gearbeitet und mit dem Verdienst sein Haus in Sri Lanka gebaut. Im Jahr 2005 oder 2006 sei er freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht. 1.
- Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 13.02.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in der Erstaufnahmestelle Flughafen, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Singhalesisch und seines Rechtsberaters, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und wurde ausführlich und intensiv insbesondere zu seinen Lebensumständen und den Gründen für seine Ausreise befragt. Die belangte Behörde hat sich in weiterer Folge ausführlich in seiner Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (zusammengefasst wiedergegeben unten unter Punkt 1.6.). 1.
- Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 19.02.2019 mit, dass die Zustimmung
§ 33Abs. 2 Asyl
G erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.1.5. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 19.02.2019 mit, dass die Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. 1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 19.02.2019, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.02.2019
§ 33Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 19.02.2019, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.02.2019
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF stehe fest. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und hätte bis zu seiner Ausreise als Küchenhilfe gearbeitet. Der BF hätte aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF jemals belangt, bedroht oder verfolgt wurde. Verfolgungshandlungen hat der BF nicht behauptet und es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat in Zukunft Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Sri Lanka einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Sri Lanka einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und spreche nicht Deutsch. Im Herkunftsstaat würden beide Elternteile und auch seine Frau und Töchter leben. Die Identität des BF stehe fest. Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend (auszugsweise) aus: " -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Ihr Fluchtvorbringen bestand im Wesentlichen daraus, dass Sie erneut nach Italien reisen wollten, um dort eine Arbeit zu finden, weil man dort mehr verdienen würde. Diese Gründe waren für glaubhaft zu befinden. Festzuhalten ist, dass Sie angaben, bereits von 1999 bis 2005 oder 2006 in Italien als Küchengehilfe berufstätig gewesen zu sein und in Italien auch 5 bis 8 Cousins hätten. Als Sie am Flughafen der Identitätskontrolle unterzogen wurden, stellten Sie laut Ihren Angaben einen Asylantrag, weil Sie befürchtet hätten, dass Sie nicht mehr in Italien einreisen können. Insgesamt gaben Sie konkret und durchaus nachvollziehbar an, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen Ihre Heimat verlassen hätten. Unmissverständlich gaben Sie bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA zu Protokoll, dass Sie niemals belangt, bedroht oder verfolgt worden wären. Verfolgungshandlungen haben Sie nicht behauptet und es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass Sie im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Zukunft zu befürchten hätten. Auch andere asylrelevante Gründe konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Sie sind zudem im Besitz eines Reisepasses, eine Identitätsfeststellung durch die Behörden in Sri Lanka ist demnach problemlos möglich. Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Sie sind ein gesunder Erwachsener und fanden sich im Verfahren keinerlei Hinweise dafür, dass Ihnen eine Teilnahme am Erwerbsleben etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Sie haben auch bisher bis zum Tag Ihrer Ausreise in einem Hotel gearbeitet und waren bereits selbstständig berufstätig. Sie verfügen über ein familiäres Netz in Sri Lanka und es ist Ihnen auch weiterhin eine Berufstätigkeit zumutbar. Aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland ist auch nicht anzunehmen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr dort in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren Einlassungen und dem Akteninhalt. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 60Abs. 2 Asyl
G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
§ 45
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen." In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt: "Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Im gesamten Ermittlungsverfahren ist "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
§ 33Abs.
1 Z 3. haben Sie keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht.
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, haben Sie keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht. Ihre wirtschaftlichen Beweggründe für diese Asylantragstellung können mangels GFK-Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen. Auch aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Ihrem Heimatland ergaben sich keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr. Weiters ist in Ihrem Fall auch § 33 Abs 1 Ziffer
- AsylG erfüllt, da aus den Feststellungen klar hervorgeht, dass Sie Staatsangehöriger von Sri Lanka sind, somit aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 Ziffer
- BFA-VG (BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF, Herkunftsstaaten Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009) stammen und sich wie in der Beweiswürdigung ausgeführt kein begründeter Hinweis auftat, dass Ihnen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Weiters ist in Ihrem Fall auch Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer
- AsylG erfüllt, da aus den Feststellungen klar hervorgeht, dass Sie Staatsangehöriger von Sri Lanka sind, somit aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer
- BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF, Herkunftsstaaten Verordnung - HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,) stammen und sich wie in der Beweiswürdigung ausgeführt kein begründeter Hinweis auftat, dass Ihnen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 14.02.2019 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 14.02.2019 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. [...] Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann. Weiter lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten.Weiter lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2, u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Es ist auch unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würden. Sie sind gesund, arbeitsfähig und verfügen über reichhaltige Berufserfahrungen und können bei Ihrer Rückkehr nach Sri Lanka dort Ihren Lebensunterhalt bestreiten, wie Sie dies bereits in den vergangenen Jahren getan haben. Zudem verfügen Sie in Sri Lanka in Ihrem Heimatort über viele verwandtschaftliche Bezugspunkte und leben dort Ihre Eltern und Ihre Familie. Diese haben Sie auch bisher finanziell unterstützt. Sie sind demnach arbeits- bzw. selbsterhaltungsfähig und ist Ihnen zumutbar, sich durch Arbeitsaufnahme oder mit anfänglicher Unterstützung von Angehörigen selbst zu erhalten. Es ist Ihnen bei der Rückkehr nach Sri Lanka daher zuzumuten, auch unter durchaus schwierigen Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Sri Lanka ebenso gewährleistet ist, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 14.02.2019 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen."Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 14.02.2019 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen." Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G komme aus diesem Grund - zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei - nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG komme aus diesem Grund - zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei - nicht in Betracht. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 25.02.2019 fristgerecht eingebrachte, von seiner Rechtsberatung unterstützte erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge * Den angefochtenen Bescheid abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.02.2019 Folge gegeben und ihm gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, zuerkannt wird;* Den angefochtenen Bescheid abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.02.2019 Folge gegeben und ihm gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, zuerkannt wird; * in eventu dem Beschwerdefrüher den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; * in eventu gem. § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.* in eventu gem. Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. * eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, der BF hätte aufgrund seiner Nervosität für die Entscheidung wichtige Tatsachen vergessen zu erwähnen, nämlich seine politischen Aktivitäten in Sri Lanka. Er sei im Jahr 2015 für den Expräsidenten im Zuge der Präsidentschaftswahl aktiv gewesen, habe Flyer und Broschüren für dessen Wahl verteilt und Unterschriften für ihn gesammelt. Am
- Und
- Februar hätten mehrere Anhänger des neuen Präsidenten bei der Frau der BF zu Hause nach dem BF gefragt und gedroht, dem Bf den Kopf abzuschlagen, falls sie den ihn erwischen sollten. Zwei Tage später wären die Männer beim Bruder des BF aufgetaucht und hätten sich nach dem Aufenthaltsort des BF erkundigt. Der BF befürchte im Falle der Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.02.2019 beim BVwG ein.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Beschuldigtenvernehmung am 08.02.2019, der Erstbefragung am 09.02.2019 und der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2019, die Zustimmung des UNHCR zur Abweisung des Antrages vom 19.02.2019 sowie die Beschwerde vom 25.02.2019; * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im Verfahren vor dem BFA (Aktenseiten 153 bis 173; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom 24.05.2018). Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
- erwähnten Beweismittel. 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF heißt XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Sri Lanka). Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Der BF gehört der Volkgruppe der Singhalesen an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Der BF hat 11 Jahre die Grundschule besucht und eine einjährige Ausbildung an einer Kochschule absolviert. Der BF lebte zusetzt mit seiner Familie in XXXX (Sri Lanka) und war als Küchenhilfe erwerbstätig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Frau und seine drei Töchter sowie seine Eltern leben in Sri Lanka. Seine Familie wird von Vater des BF unterstützt.3.1.
- Der BF heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Sri Lanka). Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Der BF gehört der Volkgruppe der Singhalesen an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Der BF hat 11 Jahre die Grundschule besucht und eine einjährige Ausbildung an einer Kochschule absolviert. Der BF lebte zusetzt mit seiner Familie in römisch 40 (Sri Lanka) und war als Küchenhilfe erwerbstätig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Frau und seine drei Töchter sowie seine Eltern leben in Sri Lanka. Seine Familie wird von Vater des BF unterstützt. 3.1.
- Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er reiste am 08.02.2019 auf den Luftweg von Colombo kommend via Dubai am Flughafen Schwechat ein und stellte dort, nachdem der von ihm vorgewiesene italienische Personalausweis als Totalfälschung erkannt wurde, am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 3.1.
- Der BF hat im Verfahren vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht behauptet und als Grund für seine Ausreise angegeben, in Italien - wie bereits bei einem Aufenthalt in den Jahr 1999 bis 2006 - arbeiten zu wollen. Es haben sich auch sonst im Verfahren vor dem BFA keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Die Beurteilung seitens des BFA, dass die Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte und Verfolgungshandlungen weder behauptet wurden, noch sonst hervorgekommen sind, ist - wie auch die Stellungnahme des UNHCR, dass die Antragstellung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne - zutreffend. 3.1.
- Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände wie soziales Netz und Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.3.1.
- Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände wie soziales Netz und Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er hat elf Jahre die Schule und dann ein Jahr lang eine Kochschule besucht und zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet. Er verfügt durch Familie und Freunde über Anknüpfungspunkte in Sri Lanka. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat er im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen für sich und seine Familie zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung (als Koch und Küchenhilfe) verfügt. Darüber hinaus kann der BF eine Unterstützung durch seinen Vater erwarten, da der BF angegeben hat, auch bisher von seinem Vater unterstützt worden zu sein und kein Grund vorgebracht wurde, warum diese Unterstützung nicht mehr zu erwarten sei. 3.1.
- Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, und hat dies der BF auch nicht behauptet. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.2.
- Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
- dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Sri Lanka decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. 3.2.
- Zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 24.05.2018):
- Politische Lage Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 20.4.2018). Der direkt vom Volk gewählte Präsident hat eine große Machtfülle und ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des
- Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf. Es wurden neun Provinzen geschaffen, die gewählte Provinzräte und -regierungen haben mit einem leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit ebenfalls gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 3.2018a). In seiner zweiten Amtszeit ab 2009 besaß der damalige Präsident Rajapaksa eine umfassende Machtfülle und erhielt Zugriff auf die Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Die demokratischen Strukturen des Landes waren zunehmend Belastungsproben ausgesetzt. Obwohl unter Präsident Rajapaksa die weitgehend zerstörte Infrastruktur im Norden und Osten wiederhergestellt wurde, bemühte er sich nicht, die Wiederversöhnung weiter voranzutreiben. Mit dem im April 2015 verabschiedeten
- Verfassungszusatz wurden einzelne Vollmachten des Präsidenten gestrichen und im Gegenzug wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. 2016 lief auch ein neuer Verfassungsreformprozess an, dessen Kernelemente eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Zentralregierung und Provinzen (Dezentralisierung), ein neues Wahlrecht und die Abschaffung der exekutiven Präsidentschaft sind. Ziel der Regierung ist es, die Reform 2018 abzuschließen. Präsident und Ministerpräsident haben im September 2017 angekündigt, dass künftig bei allen Wahlen ein System gelten soll, das eine Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahl vorsieht (AA 3.2018a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 8.1.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 9.1.2015 vereidigt (AA 3.2018a).Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 8.1.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 9.1.2015 vereidigt (AA 3.2018a). Bei der Parlamentswahl am
- August 2015 erzielte eine Allianz der liberalen United National Party (UNP) mit anderen Parteien im Rahmen der United National Front for Good Governance 45,66%. Die UPFA, ein Parteienbündnis, dessen Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. Die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des Präsidenten und die UNP des Premierministers unterzeichneten am
- August 2016 eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Im August 2016 wurde entschieden, die Zusammenarbeit auf die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren auszudehnen. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Tamil National Alliance (Bündnis
igter tamilischer Parteien) erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 3.2018a). Die neue Regierung unter Premierminister Wickremeshinghe konnte zahlreiche Versprechen des "100-Tage-Programmes" umzusetzen. Unter anderem wurden mit dem
- Verfassungszusatz Verfassungsänderungen von Präsident Rajapaksa rückgängig gemacht und die Machtfülle des Präsidenten beschnitten (AA 3.2018a). Bei den Lokalwahlen am
- Februar 2018 mussten die Regierungsparteien einen Rückschlag hinnehmen. Die neue Partei, Sri Lanka People's Front (Sri Lanka Podujana Peramuna, SLPP), die den Ex-Präsidenten Rajapaksa unterstützt, erzielte 44.65% der Stimmen, die UNP 32,63% und die SLFP (mit Verbündeten) 13,38%. Gründe dafür waren die Unzufriedenheit über steigende Preise für Grundnahrungsmittel sowie mangelnde Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (AA 3.2018a). Am 1.10.2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Konsens mit Sri Lanka die Resolution "Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka" (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen. Sri Lanka hat sich damit bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen (Kriegs-)Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten (AA 16.12.2017). Die Regierung möchte die nationale Wiederversöhnung vorantreiben. Gegenüber dem Menschenrechtsrat erklärte sich die Regierung bereit, zahlreiche Maßnahmen umzusetzen. Im August 2016 wurde ein Gesetz zur Einrichtung eines Büros für Vermisste ("Office of Missing Persons") beschlossen, die des leitenden Beauftragten (Commissioners) jedoch erst im Februar 2018 ernannt. Auch eine Wahrheitskommission ("Truth and Reconciliation Commission") soll eingerichtet werden. Weitere wichtige Schritte hat die Regierung noch vor sich, darunter auch die Verfassungsreform, deren Prozess 2017 ins Stocken geraten ist (AA 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 2. Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten. Allerdings gibt es in Teilen des Nordens und Ostens ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit einigen gewalttätigen Zwischenfällen. Im April 2014 erschoss das sri-lankische Militär drei mutmaßliche tamilische Nationalisten in Nedunkerni (Distrikt Vavuniya). Im Oktober 2016 wurden zwei tamilische Studenten von der Polizei an einem Kontrollpunkt in Kokuvil (Bezirk Jaffna) erschossen. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall wurden fünf Polizisten verhaftet (BTI 2018). Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent (AA 8.5.2018). Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll. Der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat dürfte insbesondere im Norden und Osten noch intakt sein, tritt aber nach außen nicht mehr so häufig wie früher in Erscheinung (AA 16.12.2017). Am 1.3.2018 ist Sri Lanka der Konvention über Streumunition von 2008 beigetreten, weniger als drei Monate nachdem das Land dem Minenverbotsvertrag von 1997 beigetreten ist (HRW 14.3.2018). Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Sri Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen (AA 16.12.2017). Im Juni 2017 betrug die verbliebene verminte Gesamtfläche 25,5km2, die sich über zehn Distrikte verteilt, was eine deutliche Reduktion gegenüber 68km2 im Jahr 2014 darstellt. Bei der derzeitigen Rate könnte Sri Lanka bis Ende 2021 frei von Landminen sein (MAG 2.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2018): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/srilankasicherheit/212254, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (14.3.2018): Sri Lanka Bans Cluster Munitions, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426882.html, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung MAG - Mines advisory group (2.4.2018): State of Play: The Landmine Free 2025 Commitment, https://www.maginternational.org/download/5a3d229948984/, Zugriff 24.5.2018) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Die neue Regierung muss aber noch eine Lösung für die zahlreichen "Altfälle", also bereits Inhaftierte, finden. Darunter sind auch politische Gefangene, die auf Grundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert wurden. Die Regierung hat zugesagt, diese Fälle zu überprüfen. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 16.12.2017). Der 2015 verabschiedete
- Verfassungszusatz hat die Macht des Präsidenten in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Sie verringerte etwa den Einfluss des Präsidenten auf die Justiz und die Verwaltung, indem sie die bisher praktisch uneingeschränkte Befugnis des Präsidenten einschränkte, eine Reihe öffentlicher Amtsträger direkt zu ernennen, darunter Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts, den Generalstaatsanwalt, den Generalprüfer und den Generalinspekteurs der Polizei. Diese Ernennungen sowie Ernennungen in die Wahlkommission, die Kommission für den öffentlichen Dienst, die nationale Polizeikommission, die Menschenrechtskommission, die Kommission zur Untersuchung von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen und die Abgrenzungskommission können nun vom Präsidenten nur noch auf Empfehlung des Verfassungsrates vorgenommen werden, dem sowohl Vertreter der Regierung als auch der Opposition angehören (BTI 2018). Unter der neuen Regierung haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit - z.B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland - zu untersuchen. Zahlreiche Kommissionen sind tätig. In manchen Bereichen, wie z.B. bei der Aufklärung von Todesfällen, gibt es Fortschritte. Auch gegen Militärangehörige wird ermittelt. Die Kommissionen laden regelmäßig hochrangige Vertreter der Rajapaksa-Zeit - auch Mahinda Rajapaksa und seine Familienmitglieder - zu Verhören vor, haben aber noch keine Verurteilung erreicht (AA 16.12.2017). Kritisch diskutiert wird momentan ein Reformentwurf des Strafprozessrechts, welcher Untersuchungsgefangenen den Zugang zu einem Rechtsbeistand erst nach Abgabe ihrer ersten Aussage gewähren würde. Auch der neueste (noch inoffizielle) Entwurf der Strafprozessordnung (Oktober 2017) beinhaltet keinen unbedingten Zugang von Untersuchungsgefangenen zu ihren Anwälten (AA 16.12.2017). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate - verlängerbar in drei-monatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt. Insbesondere bei Inhaftierungen nach dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) kam es oft zu sehr langen, in einzelnen Fällen bis zu fast zwanzigjährigen Gefängnisaufenthalten ohne Urteil oder richterliche Entscheidung. Nach Angaben der Opposition waren Ende 2015 noch immer 217 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder - Sympathisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hatten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert. Derzeit (31.5.2017) sollen aufgrund des PTA noch 56 Tamilen inhaftiert sein (AA 16.12.2017). Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 59 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um neun Plätze im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 91 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 53 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung WJP - World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 - Sri Lanka, http://data.worldjusticeproject.org/#groups/LKA, Zugriff 25.4.2018 4. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für Recht und Ordnung. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig. Nach der Strafprozessordnung kann das Militär aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 6.000 Mitglieder zählende paramilitärische Special Task Force fällt in die Verantwortung das Ministerium für Recht und Ordnung, koordiniert aber gelegentlich auch Operationen der inneren Sicherheit mit dem Militär. Der Präsident dient als Verteidigungsminister, aber der zivile Verteidigungssekretär hat die tägliche operative Verantwortung für das Heer (USDOS 20.4.2018). Der sri-lankische Regierung hat noch nicht die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen. Alte Verhaltensmuster bestehen teilweise noch fort: Auch 2017 berichten einzelne Menschenrechtsaktivisten vor allem in Norden und Osten von gelegentlichen Schikanen durch staatliche Sicherheitskräfte. Insbesondere im Militär und bei den Geheimdiensten gibt es Elemente, die den Kurs der neuen Regierung nicht unterstützen, sich einer Kontrolle entziehen und ex-Präsident Rajapaksa loyal gesinnt sind. Der Widerstand bei Teilen der Sicherheitskräfte lässt sich auch aus dem Umstand erklären, dass sie unter dem vormaligen Premierminister Rajapaksa eine tragende Rolle mit weitgehenden Kompetenzen bei gleichzeitiger Straflosigkeit hatten. Die neue Regierung hingegen drängt den Einfluss des Militärs zurück und unterwirft sein Handeln der geltenden Rechtsordnung (AA 16.12.2017). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden gelegentlich missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Vergewaltigung, Folter und lange andauernde Inhaftierung ohne Prozess an (FH 2017). Während eine Quelle davon berichtet, dass Tamilen unverhältnismäßig oft betroffen sind (FH 2017), berichtet eine andere, dass unverhältnismäßiger Zwang nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche gerichtet ist (AA 16.12.2017). Die Sicherheitskräfte hatten nur begrenzte interne Mechanismen, um Missbrauchsfälle zu untersuchen. Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch das HRCSL und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Die Regierung hat in mehreren hochkarätigen Fällen gegen Mitglieder der Sicherheitsdienste Anklage erhoben und Verurteilungen erwirkt. Das Ministerium für Recht und Ordnung ist für die Feststellung zuständig, ob eine Tötung durch Sicherheitskräfte gerechtfertigt war (USDOS 20.4.2018). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 2017). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupteten, dass die Regierung und die Gerichte weitgehend zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen, obwohl sich die Situation im Vergleich zu 2016 gebessert hat. Strafverfolgungen wegen Missbrauchs durch Sicherheitskräfte und die Polizei sind selten, nehmen aber, ebenso wie Verfolgungen wegen Korruption und Ordnungswidrigkeiten, zu. Für Straftaten aus den Konfliktjahren bestand jedoch weiterhin weitgehend Straffreiheit für Beamte des Sicherheitsapparats, die in Fälle angeblicher gezielter Tötungen von Parlamentariern, mutmaßliche Entführungen und Tötungen von Journalisten und Privatpersonen verwickelt waren. Am 4.4.2017 erklärte die Polizei jedoch, dass Polizei- und Militärbeamte nicht von polizeilichen Ermittlungen ausgenommen werden können. Im Lauf des Jahres wurden 26 Offiziere wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.4.2018). Die Regierung führte in der Verteidigungsakademie eine Menschenrechtsausbildung ein, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern, und unterstützte interne Ausbildung durch das IKRK (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Sri Lanka, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/sri-lanka, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention (jedoch nicht das Zusatzprotokoll CAT-OP) und die Kinderrechtskonvention (AA 16.12.2017). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige Tötungen, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten. Die Diskriminierung von Tamilen und nichtkonfessionellen christlichen Gruppen durch die Regierung und die Sicherheitskräfte hielt an. Gleichgeschlechtliches Sexualverhalten ist gesetzlich verboten, wird aber selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche NGOs engagieren sich aktiv für ärmere Bevölkerungsschichten und die neue Regierung ist viel offener für ihre Aktivitäten als die frühere Regierung, die eine restriktive Politik verfolgte. Prominente Akteure, die mit zivilgesellschaftlichen Organisationen verbunden sind, sind heute in Regierungskommissionen tätig (z.B. Bestechungs-, Polizei- und Justizkommissionen). Das gesamte zivilgesellschaftliche Umfeld unterscheidet sich stark von dem, was Gruppen während der Mahinda-Rajapaksa-Jahre erlebten. Auch internationale NGOs werden nun von der neuen sri-lankischen Regierung, die internationale Organisationen zur Lösung von Menschenrechtsproblemen verpflichtet hat, als Entwicklungspartner gesehen. Auch die Einstellung des Staates gegenüber extern finanzierten Institutionen innerhalb des Landes hat sich verändert und unterliegt nicht mehr der Verunglimpfung durch staatliche Akteure (BTI 2018). Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen und kann nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 20.4.2018) Das Center for Human Rights Development (CHRD) berichtet, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten und weitere 24 gegen Kaution freigelassen haben. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und der Prison Welfare Society regelmäßig Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 20.4.2018). Als Folge dess Bürgerkrieges mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden, einschließlich derer, die in den ersten Jahren des Konflikts verschwunden waren, sowie jener, die erst 2016 und 2017 entführt wurden. Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Behörde für vermisste Personen (Office of Missing Persons, OMP), die mit der Untersuchung der Fälle von vermissten Personen beauftragt ist. Menschenrechtsgruppen wie Amnesty International äußerten jedoch Bedenken bezüglich des Gesetzes, einschließlich der Tatsache, dass die Regierung die betroffenen Familien während des gesamten Prozesses nicht konsultiert hat. Im vergangenen März verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das zum ersten Mal in der Geschichte des Landes das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert (IPS 30.4.2018). Vor, während und nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der 2009 endete, waren Menschenrechtsverletzungen wie das Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen und -verletzungen straflos. Die von Sri Lanka im Jahr 2015 eingegangenen Verpflichtungen zur Schaffung von Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Wiedergutmachungsmechanismen und zu Reformen zur Verhinderung, dass sich diese Verbrechen wiederholen, wurden bis Ende des Jahres 2017 nicht umgesetzt (AI 22.2.2018). Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte wies in seinem Bericht an die
- Sitzung des UNHRC darauf hin, dass die Behörden Sri Lankas noch nicht die Fähigkeit oder Bereitschaft gezeigt haben, sich mit Straflosigkeit bei schweren Verstößen gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu befassen. Er äußerte seine Besorgnis darüber, dass sein Büro auch nach zweieinhalb Jahren des Versöhnungsprozesses weiterhin Berichte über Schikanen oder die Überwachung von Menschenrechtsverteidigern und über Opfer von Menschenrechtsverletzungen erhält (IFJ 9.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung IFJ - International Federation of Journalists (9.5.2018): Clampdowns and Courage: South Asia Press Freedom Report 2017-2018, http://un.org.np/sites/default/files/Clampdowns_and_Courage_-_LR_DP_0.pdf, Zugriff
- 5.2018 -Strichaufzählung IPS - Inter Press Service - News Agency (30.4.2018): Press Freedom & Enforced Disappearances: Two Sides of the Same Coin in Sri Lanka, http://www.ipsnews.net/2018/04/press-freedom-enforced-disappearances-two-sides-coin-sri-lanka/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=press-freedom-enforced-disappearances-two-sides-coin-sri-lanka, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.4.2018). Auf dem World Press Freedom Index 2018 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" belegt Sri Lanka Platz 131 von 180 Ländern, eine Verbesserung um zehn Ränge im Vergleich zum Vorjahr (RwB 2018). Die Opposition hat zwar nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien, nichtstaatlich kontrollierte Medien stehen der Regierung jedoch oft offen kritisch gegenüber. Eine Umfrage vom Oktober 2015 ergab, dass die meisten Befragten der Meinung waren, dass es den sri-lankischen Medien völlig freisteht, die Regierung zu kritisieren (BTI 2018). Die unabhängigen Medien waren aktiv und äußerten sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Einige Journalisten der Print- und elektronischen Medien berichteten von Selbstzensur in Bezug auf Reportagen über den Präsidenten oder seine Familie. Sie geben an von Privatpersonen oder Regierungsanhängern mit der Aufforderung kontaktiert worden zu sein, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Familie schaden könnte. Im April 2017 verkündete Medienminister Nimal Bopage, dass dem privaten Fernsehsender Derana TV wegen "Manipulation der Äußerungen des Präsidenten bei einer Veranstaltung", wodurch die Öffentlichkeit irregeführt würde, eine Sonderuntersuchung bevorsteht. Bopage wurde später vom Medienminister in eine Beraterrolle des Präsidenten für Medien versetzt (USDOS 20.4.2018). Wenige Monate nach seiner Vereidigung als Präsident im Januar 2015 verkündete Maithripala Sirisena, er wolle alle Ermittlungen zu den Morden an Journalisten wieder aufnehmen (RwB 2018). Im Zusammenhang mit dem Mord am Herausgeber Lasantha Wickrematunga wurde am 14.2.2018 der Senior Deputy Inspector General Prasanna Nanayakkara verhaftet, weil er angeblich seine Untergebenen angewiesen hatte, die Untersuchung des Mordes an Lasantha zu behindern und am Tatort gesammelte Beweise zu vernichten. Auch ist die Beteiligung des militärischen Geheimdienstes an der Tötung ans Licht gekommen. In einer weiteren positiven Entwicklung wurde 2018 der ehemalige militärische Geheimdienstdirektor und Stabschef der Armee, Generalmajor Amal Karunasekara, verhaftet, dem die Entführung von und der Angriff auf den Journalisten und damligen Verteidigungskorrespondent des Landes, Keith Noyahr, vorgeworfen wird (IFJ 9.5.2018). Fast alle anderen Fälle sind jedoch noch immer ungestraft (RwB 2018). Die neue Regierung versprach auch, dass Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten oder ihrer Berichterstattung über sensible Themen wie Korruption und Menschenrechtsverletzungen durch das Militär nichts mehr zu befürchten hätten (RwB 2018). Offene Drohungen gegen Journalisten sind selten geworden, und mehrere Personen, die im Verdacht stehen, Journalisten unter der ehemaligen Regierung getötet zu haben, wurden verhaftet (BTI 2018) Im Jahr 2015 reagierte die Regierung auf einen sektiererischen Gewaltausbruch in der Hochlandstadt Kandy mit einem Social Media-Verbot (IFJ 9.5.2018). Am 8.11.2017 blockierte die Regulierungskommission der Regierung von Sri Lanka den Zugang zur Lanka eNews-Website. Lanka eNews hatte mehrere kritische Artikel über die aktuelle Regierung und den Präsidenten veröffentlicht. Mehrere Medienorganisationen äußerten ihre Besorgnis über die außergerichtliche Sperrung und forderten die Internetdienstanbieter auf, die Sperrung der Website aufzuheben, die jedoch noch Ende 2017 blockiert blieb (USDOS 20.4.2018). In den letzten zwei Jahren hat die Medienfreiheit zugenommen und die zunehmende Verbreitung elektronischer Geräte hat zu einem Wachstum der sozialen Medien geführt (BTI 2018). Rund 30% der Bevölkerung nutzten das Internet regelmäßig, 21% hatten zu Hause Internetzugang. Medienberichte vermuten, dass ein weitaus größerer Prozentsatz der Bevölkerung über Smartphones auf das Internet zugreift. Es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwachte (USDOS 20.4.2018). Im März 2016 ordnete das Ministerium für Parlamentsreform und Massenmedien alle Nachrichten-Websites an, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, da sie ansonsten illegal würden (RwB 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (14.11.2017): Freedom on the Net 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418358.html, Zugriff 22. Mai 2018 -Strichaufzählung IFJ - International Federation of Journalists (9.5.2018): Clampdowns and Courage: South Asia Press Freedom Report 2017-2018, http://un.org.np/sites/default/files/Clampdowns_and_Courage_-_LR_DP_0.pdf, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders
(2018): Sri Lanka - Will impunity ever end?, https://rsf.org/en/sri-lanka, Zugriff 24.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind gesetzlich garantiert und werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung gewährte seit Jänner 2015 mehr Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Öffentliche Protestveranstaltungen werden von Oppositionsgruppen in allen Bereichen organisiert (BTI 2018). Die Verfassung erlaubt jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft (USDOS 20.4.2018). Nach Artikel 77
(1)der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden. Christliche Gruppen und Kirchen berichteten, dass einige Behörden Gottesdienstaktivitäten als "unbefugte Versammlungen" einstuften und verlangten diese Aktivitäten zu beenden. Die Behörden begründeten ihre Handlungen manchmal damit, dass die Gruppen nicht bei der Regierung registriert waren, obwohl es weder ein Gesetz noch eine Verordnung gibt, die eine solche Registrierung ausdrücklich vorschreibt (USDOS 20.4.2018). Unter der früheren Regierung wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer - hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz - nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 16.12.2017). Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren etwas kooperativer und reagierten auf ihre Ansichten (USDOS 20.4.2018). Allerdings wurden einzelne friedliche Demonstrationen von Studenten durch die Polizei mit unverhältnismäßigem Einsatz (Tränengas, Wasserwerfer, Schlagstöcke) beendet, so z.B. am
- Oktober
- Der Einsatz wurde von der sri-lankischen Menschenrechtskommission verurteilt. Auch im Oktober 2017 wurde eine Studentendemonstration in Colombo gewaltsam aufgelöst. Die Gewalt ging allerdings auch von Studenten aus (AA 16.12.2017). Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu, oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung ist verboten (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt. Die Regierung respektierte generell die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen. Die Gewerkschaften des öffentlichen Sektors führten zahlreiche Arbeitsniederlegungen durch (USDOS 20.4.2018).
den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als "wesentlich" für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsidenten auch Dienstleistungen von Regierungsstellen als "wesentliche" öffentliche Dienstleistungen deklarieren. Im Juli 2017 erklärte die Regierung unter Berufung auf den Essential Public Services Act beispielsweise die Erdölverteilung zu einem wesentlichen Dienst, nachdem die Erdölarbeiter in den Streik getreten waren, um die Regierung daran zu hindern ein Öltanklager an ein chinesisches Unternehmen zu verpachten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind die Rechte auf Freizügigkeit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.4.2018). Bis auf kleine, noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne Hochsicherheitszonen (HSZs) um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Personen im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Es wird erwartet, dass das Land innerhalb der nächsten drei Jahre komplett frei von Landminen sein könnte (AA 16.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Der Bürgerkrieg, der 2009 endete, führte zu einer weit verbreiteten und noch anhaltenden Vertreibung, insbesondere von Tamilen. Nach Angaben des Ministeriums für Umsiedlung, Rehabilitation, hinduistische Religionsangelegenheiten und Gefängnisreformen gab es am 30.6.2017 noch 40.808 Binnenvertriebene, von denen der Großteil in den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mannar und Batticaloa im Norden und Osten ansässig war. Während alle Binnenvertriebenen zwar volle Bewegungsfreiheit hatten, konnten die meisten von ihnen aufgrund von Landminen, Beschränkungen, die ihre Heimatregionen als HSZs ausweisen, mangelnde Arbeitsmöglichkeiten, nicht vorhandenem Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich des Erwerbs von Dokumenten, die Landbesitz belegen, und das Fehlen einer staatlichen Lösung für damit einhergehenden konkurrierende Landbesitzansprüchen, sowie anderen kriegsbedingten Gründen, nicht nach Hause zurückkehren. Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern haben keinen Schutz und keine Unterstützung durch die Regierung erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Regierung förderte die Rückkehr und Umsiedlung von Binnenvertriebenen, indem sie etwa 686 Hektar militärisch genutzten Landes zurückgab und Land für landlose Binnenvertriebene zur Verfügung stellte. Im August 2016 verabschiedete die Regierung eine nationale Strategie für Vertriebene. Das Militär und andere Regierungsbehörden unterstützten die Umsiedlung von Binnenvertriebenen durch den Bau von Häusern, Schulen, Toiletten und durch die Zurverfügungstellung weiterer sozialer Dienstleistungen auf neu herausgegebenem Land (USDOS 20.4.2018). Nach Auskunft UNHCR gibt es mit Stand 30.06.2017 634 registrierte Asylbewerber und 651 Flüchtlinge. Im Jahr 2015/16 hatte die Zahl der Asylsuchenden insbesondere aus Pakistan, Afghanistan und Myanmar zugenommen. Abschiebemaßnahmen von Schutzsuchenden sind im Berichtszeitraum keine bekannt (AA 16.12.2007). Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung verließ sich darauf, dass der UNHCR den Flüchtlingen im Land Nahrung, Unterkunft und Bildung zur Verfügung stellte und deren Umsiedlung in Drittländer vorantrieb. Flüchtlingen und Asylbewerbern ist es nicht erlaubt im staatlichen Schulsystem zu arbeiten oder sich einzuschreiben, viele arbeiten informell (USDOS 20.4.2018). Nach den durch radikale Mönche angestachelten Angriffen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 beeilte sich die Regierung diese Angriffe zu verurteilten und gleichzeitig klarzustellen, dass sie mit dem UNHCR nach dauerhaften Aufnahmemöglichkeiten für die Rohingyas im Ausland suche (AA 16.12.2007). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018
- Wirtschaft/ Grundversorgung Die sri-lankische Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt. Nach dem Ende der weltweiten Rezession und des Bürgerkriegs kam es zu einem positiven Bruttoinlandsprodukt (BIP) und einem Wachstum, das 2011 mit 8,2% seinen Höhepunkt erreichte. Nach einem Rückgang auf 3,4% im Jahr 2013 stabilisierte sich die Wachstumsrate 2014 und 2015 bei 4,8% (BTI 2018). Für 2018 wird mit einem Wachstum von 4,8% gerechnet. 2017 betrug das BIP 83,6 Mrd. USD, das waren pro Kopf der Bevölkerung 3.906 USD. Für 2018 wird ein BIP von 87,2 Mrd. USD und ein BIP pro Kopf von 4.049 USD prognostiziert (AA 3.2018b). Das Wachstum wurde sowohl durch staatlich geförderte große Bauprojekte, als auch durch verbesserte Erträge für Reis, Tee und andere Produkte, sowie durch die Wiederbelebung der Fischerei (2010-2014) gefördert. Im vergangenen Jahr ging die Teeproduktion jedoch leicht zurück und ungünstige Witterungsverhältnisse dürften die Reiserträge im Jahr 2017 reduzieren (BTI 2018) Die Arbeitslosigkeit lag 2017 bei 4,0 %. Problematisch ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die im Jahr 2016 bei 21,6% lag und im dritten Quartal von 2017 auf 18,3 % abgesunken ist. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die öffentliche Verschuldung lag Ende 2017 bei 79,6% des BIP; Für 2018 wird ein Wert von 77,6% des BIP erwartet. Der IWF bewilligte Sri Lanka im Juni 2016 einen Kredit i.H.v. 1,5 Mrd. USD (Extended Fund Facility) (AA 3.2018b). Im "Doing Business Index" der Weltbank erlebte Sri Lanka 2017 einen Abstieg von Rang 109 von 190 Ländern auf Rang
- 80% des Bruttoinlandsproduktes werden von der privaten Wirtschaft erbracht. Allerdings stellen eine nach wie vor sozialistisch geprägte Arbeitsgesetzgebung und unklare bürokratische Entscheidungsabläufe für ausländische Investoren ein Hindernis dar. 2016 sind über die Investitionsbehörde, Board of Investment, 801 Mio. USD an ausländischen Investitionen zugeflossen (Vorjahr 970 Mio USD) (AA 3.2018b). Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 16.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018b): Sri Lanka - Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212256, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 11. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 16.12.2017; vgl. DÄ 2016). Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Psychiatrische Betreuung von Rückkehrern kann durch staatliche Krankenhäuser gewährleistet werden (AA 16.12.2017).Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 16.12.2017; vergleiche DÄ 2016). Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Psychiatrische Betreuung von Rückkehrern kann durch staatliche Krankenhäuser gewährleistet werden (AA 16.12.2017). Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. Angewendet wird vor allem die jahrtausendealte Heilkunst Ayurveda, für die Sri Lanka berühmt ist. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten und Tourismuszentren ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard. Im Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (AA 8.5.2018). In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0.881 Mediziner und 2.794 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte (WHO 5.2017). Trotz niedriger Investitionen von lediglich 3,2% des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2012) sind entscheidende Kennziffern im Gesundheitssektor vergleichbar oder gar besser als in weiter entwickelten Ländern der Region. Zum Beispiel beim Blick auf die Lebenserwartung wird deutlich, welche Fortschritte das Land trotz seiner schwierigen Geschichte macht. Im Jahr 1960 wurden die Bewohner Sri Lankas im Durchschnitt 62 Jahre alt. 2013 betrug die durchschnittliche Lebenserwartung 72 Jahre bei Männern und 78 Jahre bei Frauen. Ein weiteres Beispiel: Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren ist innerhalb von 20 Jahren von 38 Todesfällen bei 1.000 Geburten auf zehn gesunken. Beeindruckend ist die Dichte von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Kliniken im Land (DÄ 2016). Die Regierung setzt sich für eine flächendeckende Gesundheitsversorgung und eine nachhaltige Entwicklung ein. Im Jahr 2017 startete die Regierung die Vision 2025, die vorrangige Reformen unterstreicht, um das Land wettbewerbsfähiger zu machen und den Lebensstandard aller Einwohner Sri Lankas anzuheben. Es erkannte auch die Notwendigkeit an, die ungleiche sozioökonomische Entwicklung in den Provinzen und die rasch alternde Bevölkerung zu behandeln. Als Teil dieser Vision verabschiedete die Regierung den Sri Lanka Sustainable Development Act, Nr. 19 von 2017, um die Verwirklichung zu beschleunigen und sektorübergreifende und integrierte Ansätze zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Bevölkerung zu verfolgen (WHO 5.2017). Es gibt 23 UN-Organisationen, darunter auch die WHO, die eng mit der Regierung Sri Lankas zusammenarbeiten und sich dabei vom Rahmen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2018-2022 leiten lassen (WHO 5.2017). Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko wurden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIV-positive Personen zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2018): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/srilankasicherheit/212254, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung DÄ - Deutsches Ärzteblatt
(2016): Sri Lanka: Auf der Schwelle zur Moderne, https://www.aerzteblatt.de/archiv/175704/Sri-Lanka-Auf-der-Schwelle-zur-Moderne, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (5.2017): Country Cooperation Strategy - Sri Lanka, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/136985/ccsbrief_lka_en.pdf;jsessionid=251673CFE606305B70B60BF7585906D6?sequence=1, Zugriff 23.4.2018
- Rückkehr Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt. Spezielle Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht (AA 16.12.2017). Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 16.12.2017). Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 16.12.2017). Die Abteilung Operations & Migrant Services (OMS) von IOM Sri Lanka ist verantwortlich für die Bereitstellung von Lösungen zur Wiederansiedlung und Visumunterstützung für Einwanderer, Flüchtlinge, Einwanderungs- und Konsularabteilungen, diplomatische Missionen, Wiederansiedlungsstellen und Visumantragsteller im Zusammenhang mit temporärer oder permanenter Migration (IOM o.D.) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Operations and Migrant Services - Sri Lanka, http://srilanka.iom.int/iom/?q=OMS, Zugriff 22.5.2018
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
- Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus dem vom BF anlässlich der Einreiskontrolle vorgelegten Reisepass der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Die Feststellungen zur Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der singhalesischen Sprache und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Sri Lankas. Dass der BF gesund ist, ergab sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zur Situation seiner Familie in Sri Lanka stützen sich auf die Angaben des BF. 4.1.
- Die Feststellungen zur Ankunft des BF am Flughafen Schwechat stützen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt. 4.1.
- Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA getroffenen Aussagen. Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei (§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG), der sich auch das UNHCR angeschlossen hat, ist zuzustimmen.4.1.
- Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA getroffenen Aussagen. Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG), der sich auch das UNHCR angeschlossen hat, ist zuzustimmen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Wie bereits dargelegt, wurde der BF nach seiner Erstbefragung und einem Gespräch mit seiner Rechtsberaterin vom BFA ausführlich und intensiv insbesondere zu seinen Lebensumständen und zu seinem Fluchtvorbringen einvernommen. Die belangte Behörde hat sich mit den Angaben des BF intensiv auseinandergesetzt, Länderberichte eingeholt und wiederholt versucht, durch konkrete und zweckgerichtete Fragen, den BF zu leiten. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der BF im Verfahren vor dem BFA klar dargelegt, nicht aus Gründen einer Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, sondern um, - wie bereits in den Jahren 1999 bis 2006 - in Italien zu Arbeiten. Es sind auch sonst keine Gründe für eine Verfolgung oder Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr hervorgekommen. Das BVwG folgt daher den tragenden Erwägungen der belangten Behörde, derzufolge der BF eine Verfolgungsgefahr oder entsprechende Gefährdungen im Falle der Rückkehr nicht vorgebracht hat und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Der BF hat kein Vorbringen glaubhaft gemacht, wonach er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.3.1.) - verfolgt würde.Der BF hat kein Vorbringen glaubhaft gemacht, wonach er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.3.1.) - verfolgt würde. Vielmehr wurde aus den Angaben des BF ersichtlich, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Zur Beschwerde: Der BF ist in seiner Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten, sondern hat ein neues Vorbringen erstattet: In der Beschwerde wird erstmals behauptet, der BF sei politisch aktiv gewesen, er hätte sich für den Expräsidenten engagiert und er hätte erst hier im Bundesgebiet erfahren, dass mittlerweile aus diesem Grund nach ihm gesucht worden wäre. Mit der Behauptung, er wäre politisch aktiv gewesen hat der BF im Lichte des § 20 BFA-VG neue Tatsachen vorgebracht ohne darzulegen, warum er nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen. Soweit der BF in der Beschwerde behauptet, er hätte während der Einvernahme vor der belangten Behörde die wichtige Tatsache, nämlich seine politischen Aktivitäten in Sri Lanka aus Nervosität vergessen zu erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA konkret zu einer politischen Tätigkeit befragt wurde und der BF dies explizit verneinte (AS 107, "LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP:In der Beschwerde wird erstmals behauptet, der BF sei politisch aktiv gewesen, er hätte sich für den Expräsidenten engagiert und er hätte erst hier im Bundesgebiet erfahren, dass mittlerweile aus diesem Grund nach ihm gesucht worden wäre. Mit der Behauptung, er wäre politisch aktiv gewesen hat der BF im Lichte des Paragraph 20, BFA-VG neue Tatsachen vorgebracht ohne darzulegen, warum er nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen. Soweit der BF in der Beschwerde behauptet, er hätte während der Einvernahme vor der belangten Behörde die wichtige Tatsache, nämlich seine politischen Aktivitäten in Sri Lanka aus Nervosität vergessen zu erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA konkret zu einer politischen Tätigkeit befragt wurde und der BF dies explizit verneinte (AS 107, "LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Nein, beides nein."). Wäre der BF tatsächlich politisch aktiv gewesen, hätte er dies wohl auf konkrete Frage nicht verneint, weshalb sich das neue erstattete Vorbringen zudem auch nicht als glaubhaft erweist. Mit dem neuen Vorbringen in der Beschwerde vermittelt der BF zudem den Eindruck, er versuche - nach abweisender Entscheidung durch das BFA - mit der Beschwerde nachträglich einen Sachverhalt zu konstruieren. 4.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, eingefügte Kurzinformation vom 15.02.2019) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der BF hat diese Feststellungen weder in seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerde bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 5.
- Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Flughafenverfahren:
§ 33Abs. 1 Asyl
G ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
- der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
§ 33Abs. 2 Asyl
G darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
§ 33Abs. 3 Asyl
G beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 25.02.2019 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 28.02.2019 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu den Gründen seiner Ausreise aus Sri Lanka und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Sri Lanka zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Das Büro des UNHCR hat mit Schreiben vom 19.02.2019 seine Zustimmung
§ 33Abs. 2 Asyl
G zur Abweisung des gegenständlichen Antrages erteilt.Das Büro des UNHCR hat mit Schreiben vom 19.02.2019 seine Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages erteilt. 5.2.
- Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
- Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.3.
- Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 5.2.3.1.1.
§ 3Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.5.2.3.1.1.
Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternati