G 2005 und XXXX sowie XXXX
Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 sowie römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden älteren Kindern, den zweit- und drittgenannten Beschwerdeführern, mit entsprechenden Sichtvermerken am 22.11.2014 in Österreich ein und stellte für sich und ihre beiden Kinder am 24.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihrem Ehemann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie wegen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen seien um denselben Schutz zu erhalten. Am 01.06.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass ihre Familie in Somalia lebe, sie aber bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe, sie wisse nicht einmal ob die Familie noch lebe. Sie habe den Ehemann im Jahr 2005 geheiratet und hätten sie gemeinsam mit der Schwiegermutter in Koryoley, Bezirk XXXX , bis zur Ausreise des Ehemannes im Jahr 2011 gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen aus, dass der Ehemann Somalia wegen der Probleme mit der Al-Shabaab verlassen habe. Die Al-Shabaab seien aber weiterhin zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert den Aufenthaltsort des Ehemannes bekanntzugeben. Man habe ihr gedroht den Kindern etwas anzutun, zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Außerdem habe die Schwiegermutter die Zweitbeschwerdeführerin beschneiden lassen wollen. Sie selbst sei immer dagegen gewesen und sei es deshalb zu Streitigkeiten mit ihr gekommen. Überdies gehöre sie der Volksgruppe der Ashraf an, dies sei eine Minderheit, sie dürften nicht mit Kindern einer anderen Volksgruppe spielen. Auf Vorhalt, ob die Erstbeschwerdeführerin noch Weiteres anführen wolle, gab diese an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie habe aber nie eingewilligt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beschnitten werde. Auf Vorhalt des Referenten, wonach die Volksgruppe der Ashraf laut Länderberichten keine verfolgte Volksgruppe sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht der Grund der Ausreise gewesen sei, es in Somalia aber immer wieder Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe.Am 01.06.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass ihre Familie in Somalia lebe, sie aber bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe, sie wisse nicht einmal ob die Familie noch lebe. Sie habe den Ehemann im Jahr 2005 geheiratet und hätten sie gemeinsam mit der Schwiegermutter in Koryoley, Bezirk römisch 40 , bis zur Ausreise des Ehemannes im Jahr 2011 gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen aus, dass der Ehemann Somalia wegen der Probleme mit der Al-Shabaab verlassen habe. Die Al-Shabaab seien aber weiterhin zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert den Aufenthaltsort des Ehemannes bekanntzugeben. Man habe ihr gedroht den Kindern etwas anzutun, zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Außerdem habe die Schwiegermutter die Zweitbeschwerdeführerin beschneiden lassen wollen. Sie selbst sei immer dagegen gewesen und sei es deshalb zu Streitigkeiten mit ihr gekommen. Überdies gehöre sie der Volksgruppe der Ashraf an, dies sei eine Minderheit, sie dürften nicht mit Kindern einer anderen Volksgruppe spielen. Auf Vorhalt, ob die Erstbeschwerdeführerin noch Weiteres anführen wolle, gab diese an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie habe aber nie eingewilligt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beschnitten werde. Auf Vorhalt des Referenten, wonach die Volksgruppe der Ashraf laut Länderberichten keine verfolgte Volksgruppe sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht der Grund der Ausreise gewesen sei, es in Somalia aber immer wieder Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe. Für die am XXXX in Wien geborene Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.11.2015 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.Für die am römisch 40 in Wien geborene Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.11.2015 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Fax vom 07.03.2016 wurden beim Bundesamt Säumnisbeschwerden betreffend alle vier Beschwerdeführer eingebracht. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 08.04.2016 vor. Am 10.05.2016 langte ein Schreiben der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese die Säumnisbeschwerden für sich und ihre Kinder zurückzog. Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer
GVG eingestellt und die Akten an die belangte Behörde rückgemittelt.Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer
GVG eingestellt und die Akten an die belangte Behörde rückgemittelt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin als Grund der Ausreise in erster Linie ein gemeinsames Leben mit dem Ehemann angeführt habe. Hinsichtlich der häufigen Besuche und verbalen Drohungen der Al Shabaab, die im Laufe der Zeit weniger geworden seien, wurde ausgeführt, dass es zu keinen Übergriffen gekommen und die Erstbeschwerdeführerin daher keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Außerdem seien die Fluchtgründe des Ehemannes als nicht asylrelevant entschieden worden, weshalb die vorgebrachten Drohungen wegen des Ehemannes nicht nachvollziehbar seien. Aufgrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit dem Ehemann habe leben wollen, eine Ausreise aus asylrelevanten Gründen habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der mj. Zweit-bis Viertbeschwerdeführer führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und laut Angaben der Mutter diese gemeinsam mit dem Vater leben wollen. Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. erläutert, dass eine konkret gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gerichtete persönliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht erkannt worden sei. Maßnahmen, welche sich direkt gegen den einzelnen gewendet hätten, seien im gesamten Verfahren mit keinem Wort dargebracht worden. Daher mangle es dem Vorbringen an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. erläutert, dass eine konkret gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gerichtete persönliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht erkannt worden sei. Maßnahmen, welche sich direkt gegen den einzelnen gewendet hätten, seien im gesamten Verfahren mit keinem Wort dargebracht worden. Daher mangle es dem Vorbringen an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia sowie mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf den Ehemann bzw. Vater im Familienverfahren begründet.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia sowie mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf den Ehemann bzw. Vater im Familienverfahren begründet. Mit Verfahrensanordnungen vom 26.08.2016 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich die belangte Behörde über Feststellungen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in Somalia Gefahr laufe, beschnitten zu werden, völlig hinweggesetzt habe, obwohl die Erstbeschwerdeführerin diese Gefahr bereits in der Einvernahme geschildert und hingewiesen habe, dass ihre Schwiegermutter auf die Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin gedrängt habe. Obzwar die Erstbeschwerdeführerin Gegnerin von Genitalverstümmelung sei, befürchte sie, nach langer Abwesenheit des Ehemannes in Somalia und aufgrund des Drängens der Familie über nicht ausreichend Einfluss zu verfügen, um die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor solchen Gewaltakten schützen zu können. Daher wäre es erforderlich und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Länderberichte, die Aufschluss über die Situation von Mädchen in Somalia geben, heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Sachverhalt GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen würden. Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich die belangte Behörde über Feststellungen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in Somalia Gefahr laufe, beschnitten zu werden, völlig hinweggesetzt habe, obwohl die Erstbeschwerdeführerin diese Gefahr bereits in der Einvernahme geschildert und hingewiesen habe, dass ihre Schwiegermutter auf die Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin gedrängt habe. Obzwar die Erstbeschwerdeführerin Gegnerin von Genitalverstümmelung sei, befürchte sie, nach langer Abwesenheit des Ehemannes in Somalia und aufgrund des Drängens der Familie über nicht ausreichend Einfluss zu verfügen, um die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor solchen Gewaltakten schützen zu können. Daher wäre es erforderlich und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Länderberichte, die Aufschluss über die Situation von Mädchen in Somalia geben, heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Sachverhalt GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen würden. Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde. Mit Beschlüssen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide
GVG behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 an mehreren Stellen die Gefahr der Beschneidung ihrer Tochter erwähnt habe und die belangte Behörde zu diesem Thema keinerlei Ermittlungen durchgeführt habe.Mit Beschlüssen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 an mehreren Stellen die Gefahr der Beschneidung ihrer Tochter erwähnt habe und die belangte Behörde zu diesem Thema keinerlei Ermittlungen durchgeführt habe. Am 19.06.2017 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab befragt zu den Fluchtgründen der im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführerin an, dass sie noch nicht beschnitten worden sei, obwohl dies im Heimatland üblich und Tradition sei. Die Großmutter würde die Tochter beschneiden lassen, wenn sie nach Somalia zurückkäme. In weiterer Folge schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie im dritten Monat 2013 gemeinsam mit ihren Kindern nach Addis Abeba gezogen und im November 2014 ausgereist sei. Die im Jahr XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls nicht beschnitten, sie habe das insofern verhindern können, als sie zu diesem Zeitpunkt auf das noch jugendliche Alter der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen habe. Sie habe dann schließlich, bevor die seitens der Großmutter geplante Beschneidung stattgefunden habe, die Ausreise angetreten.Am 19.06.2017 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab befragt zu den Fluchtgründen der im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführerin an, dass sie noch nicht beschnitten worden sei, obwohl dies im Heimatland üblich und Tradition sei. Die Großmutter würde die Tochter beschneiden lassen, wenn sie nach Somalia zurückkäme. In weiterer Folge schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie im dritten Monat 2013 gemeinsam mit ihren Kindern nach Addis Abeba gezogen und im November 2014 ausgereist sei. Die im Jahr römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls nicht beschnitten, sie habe das insofern verhindern können, als sie zu diesem Zeitpunkt auf das noch jugendliche Alter der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen habe. Sie habe dann schließlich, bevor die seitens der Großmutter geplante Beschneidung stattgefunden habe, die Ausreise angetreten. Für die am XXXX in Wien geborene Fünftbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.07.2017 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.Für die am römisch 40 in Wien geborene Fünftbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.07.2017 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurden die Anträge der Erst-bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurden die Anträge der Erst-bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Asylbeantragung als Grund für die Ausreise in erster Linie angegeben habe, mit ihrem Mann gemeinsam leben zu können. Bei der zweiten Einvernahme habe die Erstbeschwerdeführerin dann die Gefahr einer FGM hinsichtlich ihrer Töchter geltend gemacht, obwohl klar aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass es zur Vermeidung einer Verstümmelung auf die Standfestigkeit der Mutter ankäme. Obzwar unbeschnittene Frauen in der somalischen Gesellschaft stigmatisiert seien, käme es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um eine vollzogene Verstümmelung festzustellen und habe es die Erstbeschwerdeführerin geschafft die Verstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin hintanzuhalten. Schließlich sei eine FGM ohne die Einwilligung der Mutter unwahrscheinlich und könne diese gemeinsamen mit einem standhaften Vater dem gesellschaftlichen Druck standhalten.
G 2005 ist einer Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 4.1.
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).4.1.4.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG).
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde. 4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 4.2.1.
den Länderinformationen werden 99% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden. Die minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen wurden einer solchen Genitalverstümmelung noch nicht unterzogen. Es stellt sich somit die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in konkreter Gefahr wären, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Da die Mutter der Beschwerdeführerin aus Qoryoley stammt, ist diese für sie bestehende Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung in Bezug auf Südsomalia zu prüfen. Im Hinblick auf die oben unter Punkt 2 angeführten relevanten Länderinformationen ist festzuhalten, dass in Bezug auf Somalia grundsätzlich von einer der höchsten Prävalenzraten von FGM weltweit auszugehen ist, von der in Somalia ca. 90 % aller Frauen betroffen sind. Zwischen 60% und 80% davon wurden der invasivsten Form der FGM, einer Typ III Infibulation, unterzogen. Zwar führen die Länderberichte aus, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob eine FGM durchgeführt werden soll, doch geht ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie aus. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.Da die Mutter der Beschwerdeführerin aus Qoryoley stammt, ist diese für sie bestehende Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung in Bezug auf Südsomalia zu prüfen. Im Hinblick auf die oben unter Punkt 2 angeführten relevanten Länderinformationen ist festzuhalten, dass in Bezug auf Somalia grundsätzlich von einer der höchsten Prävalenzraten von FGM weltweit auszugehen ist, von der in Somalia ca. 90 % aller Frauen betroffen sind. Zwischen 60% und 80% davon wurden der invasivsten Form der FGM, einer Typ römisch drei Infibulation, unterzogen. Zwar führen die Länderberichte aus, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob eine FGM durchgeführt werden soll, doch geht ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie aus. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Die österreichische Staatendokumentation thematisiert an dieser Stelle, dass es auf die Standhaftigkeit der Mutter ankäme, ob eine Verstümmelung vermieden werden könne. Leichter sei dies wegen der Anonymität in Städten als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen wolle, stoße in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Doch könne es auch in der Stadt zu großem sozialen und psychischem Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen wären, sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Laut oben zitiertem Bericht schätzt das UK Home Office dieses Risiko als hoch ein und vermeint dass der elterliche Widerstand nicht jedenfalls in der Lage sein würde, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es käme in dieser Situation auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an. Zu diesem Umfeld ist im gegenständlichen Fall zu sagen, dass die minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihren Eltern nach Qoryoley zurückkehren müssten. Dort lebten bis zu deren Ausreise die Familie und in der ländlichen Umgebung Verwandtschaft der beschwerdeführenden Parteien. Obzwar sie gegenwärtig keinen Kontakt zu ihnen haben, kann aber ein Aufenthalt von Verwandten dennoch nicht ausgeschlossen werden. Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, fürchtet die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen (wie auch der Vater) den enormen sozialen Druck der Familie und die Gefahr, dass auch gegen ihren Willen an den beschwerdeführenden Töchtern durch Verwandte oder das soziale Umfeld eine Genitalverstümmelung vorgenommen wird. Diese Angaben lassen im Lichte oben angeführter Länderinformationen nicht darauf schließen, dass die Mutter der minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihrer näheren und weiteren Familie aufzutreten vermag, um eine Genitalverstümmelung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund würden sich die minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in einer Situation wiederfinden, in der nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihre Mutter ihre Vorstellungen, die Töchter keiner Genitalverstümmelung zu unterziehen, nicht entgegen der gesellschaftlichen Norm würde leben können. Das Umfeld der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen deutet nicht auf Umstände hin, die die Mutter im Lichte der relevanten Länderinformationen in die Situation versetzen würde, entsprechend standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihrer Familie und ihres Clans aufzutreten zu können. Die zuständige Richterin wertet eine FGM als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die minderjährigen BF2, BF4 und BF5 fallen als weibliche Staatsangehörige Somalias, die noch nicht beschnitten wurden aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in die bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer FGM zu werden. 4.2.2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Familie der minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen aus Südsomalia stammen und die Möglichkeit einer Niederlassung in Somaliland oder Punktland in Anbetracht mangelnder familiärer Unterstützung oder Mitgliedschaft zu lokalen Clans, äußerst fraglich erscheint. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).4.2.2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Familie der minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen aus Südsomalia stammen und die Möglichkeit einer Niederlassung in Somaliland oder Punktland in Anbetracht mangelnder familiärer Unterstützung oder Mitgliedschaft zu lokalen Clans, äußerst fraglich erscheint. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. 4.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der BF2, BF4 und BF5 nach dem oben Gesagten
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist der BF2, BF4 und BF5 nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4.2.5. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG ist der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer
G ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
G auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4.2.5. Im Einklang mit der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG ist der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Viert-und Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.4.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Viert-und Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
G kommt einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Viert-und Fünftbeschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Viert-und Fünftbeschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
G gilt oben stehender Abs. 4 in einem Familienverfahren
G mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügen auch die Erst-und der Dritterbeschwerdeführer, die ihr Recht diesfalls auch von der Zweitbeschwerdeführerin ableiten nun über unbefristete Aufenthaltsberechtigungen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG gilt oben stehender Absatz 4, in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügen auch die Erst-und der Dritterbeschwerdeführer, die ihr Recht diesfalls auch von der Zweitbeschwerdeführerin ableiten nun über unbefristete Aufenthaltsberechtigungen. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W189.2124553.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.