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{'item': 'W233 2215700-1'}

Obsah (10)§ 18Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 7§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlW233 2215700-1 SpruchW233 2215700-1/3Z W233 2215698-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richte

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Usbekistan, stellten am 14.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihren jeweiligen Einvernahmen gaben die beiden Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören und in ihrem Herkunfstland von unbekannten Männern bedroht worden zu sein, da der Erstbeschwerdeführer nicht bereit gewesen wäre, sein Geschäft bzw. seinen Bauernhof und sein Grundstück an sie zu verkaufen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit den im Spruch angeführten Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.

- V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. und VII.). Schließlich wurde gegen die Beschwereführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit den im Spruch angeführten Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. - römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Schließlich wurde gegen die Beschwereführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten darin u.a. erstmals vor, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Taschiken wären, die in Usekistan als gefährdete Gruppe gelten würden. Unter einem stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Usbekistan zur Frage der Lage der tadschikischen Minderheit in Usekistan ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Daher war der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W233.2215700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.