G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.I. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:römisch eins.I. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
G 2005 iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 13.08.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 wurde dem Antragsteller
1 BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 wurde dem Antragsteller
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.
G 2005 vom 25.02.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass er
2 BFA-VG dazu verpflichtet sei, bis zum 06.03.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 25.02.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet sei, bis zum 06.03.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 4. Am 06.03.2019 wurde der Antragsteller vor dem BFA einvernommen. Zu Beginn gab der Antragsteller an, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei allerdings schlaflos und könne sich nicht konzentrieren. Es gehe ihm seit zwei bis drei Monaten so. Im Lager sei er einmal beim Psychologen gewesen, aber er habe abgelehnt, Medikamente zu nehmen, da er Angst gehabt habe, davon abhängig zu werden. Ihm sei empfohlen worden, sich abzulenken, deshalb gehe er ins Fitnessstudio und treibe Sport. Er nehme derzeit keine Medikamente und gehe auch zu keinem Arzt. Der Antragsteller habe in Österreich einen Cousin väterlicherseits, der in Tirol wohne und zu dem einmal wöchentlich über Messenger schriftlicher Kontakt bestehe. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe nicht. Der Antragsteller lebe von der Grundversorgung, er habe Freunde, die ihn hin und wieder unterstützen würden, und er arbeite im Lager und bekomme Geld dafür. Er sei arbeitsfähig und würde jede Arbeit annehmen, die er verrichten könne., beispielsweise könne er als Träger arbeiten. In Deutschland habe er in der Küche gearbeitet. Über Nachfrage erklärte der Antragsteller weiter, dass er im Vorverfahren bereits alle Fluchtgründe angegeben habe und diese noch aufrecht seien. Es gehe darum, dass er seine Ehefrau unerlaubt und versteckt geheiratete habe; die Brüder seiner Frau seien bei den Taliban und würden ihn töten wollen. Er habe das alles bereits im Vorverfahren erzählt. Hinzugekommen sei, dass er in Österreich neue Probleme habe. Er sei auf Social Media vertreten und habe 13.000 bis 14.000 Follower. Er könne jeden Menschen imitieren, auch den ehemaligen und den derzeitigen Präsidenten [Afghanistans] und habe deshalb Probleme. Es gebe Leute, die ihn deshalb beschimpfen und bedrohen würden. Sie würden ihn töten, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Nachgefragt, seit wann er auf Social Media vertreten sei, erklärte der Antragsteller, das sei seit etwa drei bis vier Jahren, seit er das erste Mal nach Österreich gekommen sei. Er habe auch ein Video auf einem TV-Kanal namens "Tolo TV" in Afghanistan veröffentlicht. Facebook habe er nicht. Er poste seit vier Jahren diese Videos. Seine Themen seien meist Komödien. Das Video auf "Tolo TV" habe er vor etwa sechs Monaten veröffentlicht. Nachgefragt, welche Leute ihn beschimpfen und bedrohen würden, gab der Antragsteller an, das seien Leute aus Afghanistan. Sie hätten angerufen. Sie hätten gefragt, was er da mache, und hätten gesagt, er mache sich über den Präsidenten und Anführer lustig. Wenn er nach Afghanistan komme, werde er spurlos verschwinden und sie würden ihn umbringen. Auf die Frage, wer diese Personen gewesen seien, gestand der Antragsteller ein, dass sie keine Namen genannt hätten. Er habe nur mit einer Person telefoniert, die ihn bedroht habe. Diese Person habe ihn zwei Wochen nach seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA angerufen. Genauere Angaben könne er dazu nicht machen, er wisse es nicht mehr. Der Anruf sei nach dem zweiten Interview im Vorverfahren gewesen. Er sei nur einmal von jemandem angerufen worden, dessen Namen er nicht nennen könne, und danach habe er ihn blockiert. Beweismittel dafür habe er nicht. Er habe sei Handy zurücksetzen müssen und seither habe er die Nummer nicht mehr. Er habe den Anruf auch nicht bei der Polizei angezeigt. Er habe innerhalb von vier Wochen weggehen müssen und habe gedacht, dass man ihm nicht helfen werde. Vorgehalten, warum er im Vorverfahren nichts davon erzählt habe, wenn ihm der Fluchtgrund doch bereits bekannt gewesen sei, entgegnete der Antragsteller, er habe in der damaligen Einvernahme gesagt, dass er auf Social Media sei. Diese Drohung sei erst zwei Wochen nach seiner Einvernahme passiert. Sein Name auf Instagram laute: XXXX . Der Antragsteller zeigte sodann ein Video auf Instagram und einen Kommentar auf sein Video (geschrieben vor fünf Tagen), der (übersetzt) folgendermaßen lautet: "Du dreckiger Kerl. Du Landesverräter. Du tust unseren Landesführer und Oberhaupt beschimpfen. Ich bete bei Allah, dass du mal zurück nach Afghanistan kommst. Du wirst in diesem Moment sehen, was passiert."Vorgehalten, warum er im Vorverfahren nichts davon erzählt habe, wenn ihm der Fluchtgrund doch bereits bekannt gewesen sei, entgegnete der Antragsteller, er habe in der damaligen Einvernahme gesagt, dass er auf Social Media sei. Diese Drohung sei erst zwei Wochen nach seiner Einvernahme passiert. Sein Name auf Instagram laute: römisch 40 . Der Antragsteller zeigte sodann ein Video auf Instagram und einen Kommentar auf sein Video (geschrieben vor fünf Tagen), der (übersetzt) folgendermaßen lautet: "Du dreckiger Kerl. Du Landesverräter. Du tust unseren Landesführer und Oberhaupt beschimpfen. Ich bete bei Allah, dass du mal zurück nach Afghanistan kommst. Du wirst in diesem Moment sehen, was passiert." Abschließend vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erklärte der Antragsteller dem zuständigen Referenten des BFA, das sei seine Entscheidung; er habe seine Probleme vorgelegt. Er habe niemanden mehr in Afghanistan. Seine Familienmitglieder seien seit drei Monaten im Iran. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er wisse nicht, wohin er zurückkehren könne.Abschließend vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erklärte der Antragsteller dem zuständigen Referenten des BFA, das sei seine Entscheidung; er habe seine Probleme vorgelegt. Er habe niemanden mehr in Afghanistan. Seine Familienmitglieder seien seit drei Monaten im Iran. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er wisse nicht, wohin er zurückkehren könne. Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der Antragsteller an, er habe die Berichte nicht gelesen, er höre aber fast jeden Abend Nachrichten über Afghanistan. Die allgemeine Lage verschlechtere sich täglich. Die Politiker würden nur an ihre finanzielle Lage denken. Die einfache Bevölkerung interessiere sie nicht, egal, ob diese sterbe, verhungere oder getötet werde. Gestern seien wieder in einer gut bewachten Militäranlage über 35 Soldaten von den Taliban getötet worden. Darauf hingewiesen, dass das dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, erklärte der Antragsteller, dass er sich unter Garantie etwas antun werde, wenn er einen negativen Bescheid bekomme. Seine Geduld sei am Ende. Er sehe, wie junge Menschen durch die Entscheidungen des BFA vernichtet würden. Er habe eine Bitte: Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, in seinem Heimatland nützlich zu sein. Er habe seine Kraft nicht zur Verfügung stellen können. Er gebe sein Wort, dass er in Österreich nützlich sein werde, arbeiten werde und brav seine Steuern zahlen werde. Er habe sich in den drei bis vier Jahren in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Mit der eben getätigten Aussage wolle der Antragsteller niemanden unter Druck setzen, er wolle damit nur sagen, dass er als junger Mensch nützlich sein könne für das Land. Er wolle genauso wie sein Cousin in Österreich arbeiten gehen, Steuern zahlen und hier frei leben. Anschließend beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Einholung eines PSY-III-Gutachtens wegen der geäußerten Suizidabsicht und betonte, dass der Antragsteller in Österreich nach seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung Aktivitäten gesetzt habe, die Ausdruck seiner politischen Gesinnung seien bzw. so gewertet werden könnten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Außerdem drohe dem Antragsteller aufgrund der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan die Verletzung seiner
8 EMRK gewährten Rechte. Über Nachfrage der Rechtsberaterin erklärte der Antragsteller, er habe das letzte Video vor etwa zwei bis drei Tagen hochgeladen.Anschließend beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Einholung eines PSY-III-Gutachtens wegen der geäußerten Suizidabsicht und betonte, dass der Antragsteller in Österreich nach seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung Aktivitäten gesetzt habe, die Ausdruck seiner politischen Gesinnung seien bzw. so gewertet werden könnten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Außerdem drohe dem Antragsteller aufgrund der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan die Verletzung seiner
Über Nachfrage der Rechtsberaterin erklärte der Antragsteller, er habe das letzte Video vor etwa zwei bis drei Tagen hochgeladen. Vorgelegt wurde ein Schreiben der Diakonie, Region Kassel, vom 06.02.2019 und eine fachärztliche Beurteilung einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aus Kassel vom 12.02.2019, der sich als Diagnose entnehmen lässt: "Diagnose: Anpassungsstörung F 43.2, Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Episode F 32.1" Aus dem Bericht der Diakonie ergibt sich, dass der Antragsteller dort berichtet habe, vor etwa sechs Monaten, als er noch in Afghanistan gelebt habe, bei Instagram einen Clip gegen hochgestellte afghanische Regierungsträger (u.a. den Präsidenten) lanciert zu haben, der noch am selben Tag im öffentlichen TV ausgestrahlt worden sei und ihn als Regimegegner öffentlich bekannt gemacht habe. Ungefähr zehn Tage nach der Veröffentlichung habe er auch einen Tweed bekommen, in dem er massiv bedroht worden sei. Daraufhin sei er geflohen und nach Österreich gelangt, wo er Asyl beantragt habe. Er habe mittlerweile 40.000 Follower auf Twitter oder Instagram und habe diese Social-Media-Ereignisse auch den österreichischen Behörden erzählt, aber es sei ihm nicht geglaubt worden. 5. Das BFA verkündete
Vm § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz
G
G aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid des BFA) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei mit 02.11.2018 in Rechtskraft erwachsen.5. Das BFA verkündete
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid des BFA) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei mit 02.11.2018 in Rechtskraft erwachsen. Am 18.02.2019 habe der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Bei der Erstbefragung am 18.02.2019 habe er angegeben, dass seine Angaben vom Erstverfahren aufrecht seien und dass er neue Gründe habe. Er sei auf Instagram aktiv und habe 14.000 Follower. Er imitiere afghanische Politiker und sei deshalb von mehreren Personen bedroht worden. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren, werde er sofort entführt und getötet werden. Bei der jetzigen Einvernahme vor dem BFA habe der Antragsteller ebenfalls angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien. Weiters habe er angegeben, dass er afghanische Politiker imitiere und diese Videos auf Social Media verbreite. Einmal sei sogar ein Video auf dem afghanischen TV-Sender namens "Tolo TV" ausgestrahlt worden. Daraufhin sei er von einer ihm unbekannten Person telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Der Folgeantrag des Antragstellers werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da die neu angegebenen Gründe nicht glaubwürdig seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Laut eingebrachten psychologischen Befund vom 12.02.2019 leide der Antragsteller an einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Festgestellt werde, dass in Afghanistan eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Der Folgeantrag des Antragstellers werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da die neu angegebenen Gründe nicht glaubwürdig seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Laut eingebrachten psychologischen Befund vom 12.02.2019 leide der Antragsteller an einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Festgestellt werde, dass in Afghanistan eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, letzte eingefügte Kurzinformationen vom 31.01.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung
2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, letzte eingefügte Kurzinformationen vom 31.01.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.
2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zl. W245 2136221-1/17E, zugestellt am 02.11.2018, rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan im August 2015 verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 13.08.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zl. W245 2136221-1/17E, zugestellt am 02.11.2018, rechtskräftig abgewiesen. Am 18.02.2019 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben und darüber hinaus bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind. Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim Antragsteller physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Zu A): Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
G 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 18.02.2019 und am 06.03.2019 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.02.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 18.02.2019 und am 06.03.2019 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.02.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
G 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W239.2136221.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.