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§ 3§ 2§ 8Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlW251 2148007-1 SpruchW251 2148007-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
dem erstatteten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12.10.2018 liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung XXXX des Beschwerdeführers vor, die anschließend an die übliche Gliedertaxe mit XXXX anzusetzen ist.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2018 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Arbeitsmedizin zur schriftlichen Gutachtenserstellung bestellt.
dem erstatteten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12.10.2018 liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung römisch 40 des Beschwerdeführers vor, die anschließend an die übliche Gliedertaxe mit römisch 40 anzusetzen ist. 9. Mit Stellungnahme vom 21.11.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus jedenfalls auf körperliche Arbeiten zu verweisen sei, die bei realistischer Betrachtung entweder zwingend XXXX oder XXXX ausgestaltet seien. Beides befinde sich außerhalb des Leistungskalküls des Beschwerde-führers. Es liege somit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor. Ihm sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.9. Mit Stellungnahme vom 21.11.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus jedenfalls auf körperliche Arbeiten zu verweisen sei, die bei realistischer Betrachtung entweder zwingend römisch 40 oder römisch 40 ausgestaltet seien. Beides befinde sich außerhalb des Leistungskalküls des Beschwerde-führers. Es liege somit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor. Ihm sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 10. Mit Parteiengehör vom 06.02.2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 22.01.2019, die auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018, die ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018, die Stellungnahem von Dr. Rasuly betreffend Akzent und iranische Aussprache vom 19.07.2017 und einen Artikel zum Unterschied zwischen Farsi und Dari übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Änderungen an der Situation des Beschwerdeführers seit der Verhandlung dem Gericht bekannt zu geben. 11. Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe und dies asylrelevant sein könne. Der Beschwerdeführer sei bei XXXX oder XXXX Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem sei er defakto ein Analphabet, sodass er keine intellektuellen Tätigkeiten ausüben könne. Der Beschwerdeführer könne daher bei einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel, er sei qualifiziert schutzbedürftiger als andere Personen. Es sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan daher ausgeschlossen.römisch 40 oder römisch 40 Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem sei er defakto ein Analphabet, sodass er keine intellektuellen Tätigkeiten ausüben könne. Der Beschwerdeführer könne daher bei einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel, er sei qualifiziert schutzbedürftiger als andere Personen. Es sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan daher ausgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 3, 141; Protokoll vom 19.07.2018 = OZ 8, S. 6).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 3, 141; Protokoll vom 19.07.2018 = OZ 8, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und hat zunächst dort gelebt. Der Beschwerdeführer hat noch nie in Ghazni gelebt. Frühestens im Jahr 2005 ist die Mutter des Beschwerdeführers gestorben und der Vater ist mit dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder von der Stadt Kabul nach XXXX in Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer ist dort gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Mietshaus aufgewachsen (AS 147). Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang in Pakistan eine afghanische Schule besucht (AS 3; OZ 8, S. 15 f). Er hat nicht vier Jahre lang einen Englischkurs besucht. Er verfügt über sehr geringe Englischkenntnisse (OZ 8, S. 13). Der Beschwerdeführer hat in Pakistan (gemeinsam mit seinem Vater) Textilien und Gemüse verkauft (AS 141; OZ 8, S. 6
- f)und elektronische Geräte zusammengebaut (AS 155; OZ 8, S. 7).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und hat zunächst dort gelebt. Der Beschwerdeführer hat noch nie in Ghazni gelebt. Frühestens im Jahr 2005 ist die Mutter des Beschwerdeführers gestorben und der Vater ist mit dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder von der Stadt Kabul nach römisch 40 in Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer ist dort gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Mietshaus aufgewachsen (AS 147). Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang in Pakistan eine afghanische Schule besucht (AS 3; OZ 8, S. 15 f). Er hat nicht vier Jahre lang einen Englischkurs besucht. Er verfügt über sehr geringe Englischkenntnisse (OZ 8, S. 13). Der Beschwerdeführer hat in Pakistan (gemeinsam mit seinem Vater) Textilien und Gemüse verkauft (AS 141; OZ 8, S. 6
- f)und elektronische Geräte zusammengebaut (AS 155; OZ 8, S. 7). Der Beschwerdeführer hat Afghanistan zwar bereits im Kindesalter verlassen, er ist mit der afghanischen Kultur jedoch vertraut und spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau mit hörbarem Akzent (OZ 8, S. 16). Der Beschwerdeführer kann in Dari lesen und schreiben (AS 141). Der Beschwerdeführer verfügt über seinen Vater und seinen Bruder sowie über eine Tante mütterlicherseits in Pakistan (AS 145). Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in einer Bäckerei (AS 147). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinem Vater (AS 145). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits in der Stadt Kabul sowie über zwei Onkel väterlicherseits samt deren Familien in der Provinz Ghazni (AS 143 ff). Der Beschwerdeführer kann über seinen Vater Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan aufnehmen. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Er ist seit seiner Antragstellung am 21.05.2015, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. (AS 3 ff). Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für die Stufe A1 besucht (Beilage ./B). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch übt er gemeinnützige Tätigkeiten aus oder hat sich aktiv in seiner Nachbarschaft betätigt. Er lebt von der Grundversorgung. Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen könne. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 8, S. 11). Beim Beschwerdeführer liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung XXXX vor, die anschließend an die übliche Gliedertaxe mit XXXX anzusetzen ist. Die XXXX des Beschwerdeführers ist XXXX . Er ist XXXX keinerlei Einschränkungen unterlegen, XXXX und XXXX Tätigkeiten sind jedoch durch die körperliche Behinderung eingeschränkt. Der Zusammenbau von elektronischen Geräten ist in diesem Zusammenhang nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Schwere Lasten können vom Beschwerdeführer bewegt werden. Handwerkliche Tätigkeiten sind bei beidhändigen Arbeitsanteilen nur eingeschränkt möglich. Eine völlige Wiederherstellung ist nicht möglich. Bei einer operativen Verbesserung kann das Leistungskalkül nicht wesentlich verbessert werden. Das geistige Leistungskalkül entspricht dem eines durchschnittlich gleichaltrigen jungen Mannes (arbeitsmedizinisches Gutachten vom 12.10.2018). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (AS 139; OZ 8, S. 11 f). Er ist arbeitsfähig.Beim Beschwerdeführer liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung römisch 40 vor, die anschließend an die übliche Gliedertaxe mit römisch 40 anzusetzen ist. Die römisch 40 des Beschwerdeführers ist römisch 40 . Er ist römisch 40 keinerlei Einschränkungen unterlegen, römisch 40 und römisch 40 Tätigkeiten sind jedoch durch die körperliche Behinderung eingeschränkt. Der Zusammenbau von elektronischen Geräten ist in diesem Zusammenhang nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Schwere Lasten können vom Beschwerdeführer bewegt werden. Handwerkliche Tätigkeiten sind bei beidhändigen Arbeitsanteilen nur eingeschränkt möglich. Eine völlige Wiederherstellung ist nicht möglich. Bei einer operativen Verbesserung kann das Leistungskalkül nicht wesentlich verbessert werden. Das geistige Leistungskalkül entspricht dem eines durchschnittlich gleichaltrigen jungen Mannes (arbeitsmedizinisches Gutachten vom 12.10.2018). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (AS 139; OZ 8, S. 11 f). Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern waren in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder sonstige Personen ausgesetzt. Aus den Gründen, die zur Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers aus Afghanistan geführt haben, kann keine Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan abgeleitet werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan von Grundstücksstreitigkeiten betroffen war. 1.2.2. Weiters droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. 1.2.3. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan. 1.2.4. Darüber hinaus gilt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Pakistan bzw. in Europa aufgehalten hat in Afghanistan nicht als westlich orientiert. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht erkennbar vom islamischen Glauben abgewandt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Pakistan und Europa keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Kabul sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Heimatstadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zudem kann der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend Unterstützung durch seinen in Kabul lebenden Onkel väterlicherseits oder finanzielle Unterstützung durch seine zwei Onkel aus Ghazni erhalten. Zudem kann sich der Beschwerdeführer auch in der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen. Der Beschwerdeführer verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als alleinstehender, junger und gesunder Mann kann er jedoch in der Stadt Mazar-e Sharif, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 29.10.2018 - LIB 22.01.2019, S. 46). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 22.01.2019, S. 46). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 22.01.2019, S. 49). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 22.01.2019, S. 57). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 22.01.2019, S. 50). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 22.01.2019, S. 50). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 22.01.2018, S. 50 ff, 55). Taliban Die Taliban konzentrierten sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" nicht. Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren. Das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 ist auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (LIB 22.01.2019, S. 59 f). Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Beilage ./V, S. 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Beilage ./V, S. 14). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Beilage ./V, S. 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Beilage ./V, S. 19). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer und IDPs wohnen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen durch den die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 22.01.2019, S. 71 f). Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sich überwiegend in der Hauptstadt Kabul ereigneten (LIB 22.01.2019, S. 72). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (LIB 22.01.2019, S. 73). Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt (LIB 22.01.2019, S. 73 f). Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul, auch das Haqqani-Netzwerk soll Angriffe in der Stadt Kabul verübt haben. So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (LIB 22.01.2019, S. 74). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 22.01.2019, S. 89 f). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 22.01.2019, S. 90, 248). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 22.01.2019, S. 90). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 22.01.2019, S. 89 f). Dürre: Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2014 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2108 - AB vom 13.09.2018, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (ACCORD-Anfragebeantwortung Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - AB vom 12.10.2018, S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen (AB vom 13.09.2018, S. 11).Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2014 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2108 - Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (ACCORD-Anfragebeantwortung Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 11). Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an (AB vom 12.10.2018, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten (AB vom 12.10.2018, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken (AB vom 12.10.2018, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt (AB vom 12.10.2018, S. 17 ff).Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 17 ff). Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten (AB vom 12.10.2018, S. 15f).Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 15f). Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Dort leben diese am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind (AB vom 13.09.2018, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen (AB vom 12.10.2018, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen (AB vom 12.10.2018, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt (AB vom 13.09.2018, S. 10; AB vom 12.10.2018, S. 2).Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Dort leben diese am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 10; Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 2). Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt (AB vom 13.09.2018, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt (AB vom 12.10.2018, S. 3; AB vom 13.09.2018, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (AB vom 13.09.2018, S. 2).Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt Ausschussbericht vom 12.10.2018, S. 3; Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung Ausschussbericht vom 13.09.2018, S. 2). Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (LIB 22.01.2019, S. 291). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (LIB 22.01.2019, S. 291). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 22.01.2019, S. 292). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert; so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion. Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (LIB 22.01.2019, S. 292). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit sinkt weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (LIB 22.01.2019, S. 293). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB 22.01.2019, S. 293). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt. Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (LIB 22.01.2019, S. 294). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit (LIB 22.01.2019, S. 294). Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch kommt es zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB 22.01.2019, S. 294 f). Angehörige der Shiiten sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit keiner psychischen und physischen Gewalt ausgesetzt. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 22.01.2019, S. 301). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.01.2019, S. 301 f).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.01.2019, S. 301 f). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 22.01.2019, S. 302). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild; andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (LIB 22.01.2019, S. 303 f). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 22.01.2019, S. 304). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (LIB 22.01.2019, S. 304). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Es existiere in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Hazara beschweren sich über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. Arbeitsplatzanwerbung erfolgt hauptsächlich über persönliche Netzwerke; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (LIB 22.01.2019, S. 304 f). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangs-rekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (LIB 22.01.2019, S. 305). Angehörige der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner psychischen und physischen Gewalt ausgesetzt. Medizinische Versorgung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 22.01.2019, S. 344 ff). Wirtschaft Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 22.01.2019, S. 340). Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 22.01.2019, S. 340 f). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./VI, S. 29 - 30). In Kabul und in großen Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (Beilage ./VI, S. 31). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB 22.01.2019, S. 353). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 22.01.2019, S. 354 f). IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 22.01.2019, S. 355 f). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 22.01.2019, S. 356 f). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 22.01.2019, S. 357 f). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 22.01.2019, S. 358). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 22.01.2019, S. 357). Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII (Artikel der New York Times - Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 - Beilage ./III; Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017 - Beilage ./IV; Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 - Beilage ./V; EASO Bericht zu Afghanistan betreffend Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./VI; Gutachten Dr. Rasuly zur Lage der Hazara in Afghanistan, vom 25.07.2017 - Beilage ./VII) und Beilage ./A bis ./D (Vollmacht - Beilage ./A; Bestätigung Anmeldung Deutschkurs A1 [ident mit AS 159] - Beilage ./B; Konvolut medizinische Unterlagen - Beilage ./C; Unterstützungsschreiben vom 31.03.2018 - Beilage./D) sowie in das arbeitsmedizinische Gutachten vom 12.10.2018 und die mit Parteiengehör vom 06.02.2018 (OZ 21 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 22.01.2019, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109; Stellungnahme Dr. Rasuly zu Akzent und iranische Aussprache vom 19.07.2017; Standard Artikel zum Unterschied Farsi-Dari vom 08.07.2011) übermittelten Länderberichte. Dem Erkenntnis werden die EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 21.05.2015 16 Jahre alt und bei der Einvernahme beim Bundesamt am 14.11.2016 17 Jahre alt. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer hingegen bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und beim Bundesamt aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten.2.1.
- Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 21.05.2015 16 Jahre alt und bei der Einvernahme beim Bundesamt am 14.11.2016 17 Jahre alt. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer hingegen bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und beim Bundesamt aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten. 2.1.
- Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 29.12.
- Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerde-führers zu zweifeln. 2.1.
- Dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul geboren ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Erstbefragung und beim Bundesamt (AS 3, 145). So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass seine Onkel in der Provinz Ghazni seien und auch seine Familie ursprünglich aus dieser Gegend stamme. Seine Familie sei von Ghazni nach Kabul gezogen, wo der Beschwerdeführer geboren sei und gelebt habe (AS 145). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat in Ghazni geboren zu sein und erst danach nach Kabul gezogen zu sein (OZ 8, S. 6), ist dies im Vergleich zu seinen diesbezüglich schlüssigen und gleichgebliebenen Angaben in der Erstbefragung und beim Bundesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass seine Mutter noch in Afghanistan verstorben sei und sein Vater danach nicht nochmal geheiratet habe (AS 143, 147). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder dieselbe Mutter gehabt haben. Im Verfahren ist auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sein Bruder ca. 10 Jahre alt sei (AS 7) und führte das Alters seines Bruders beim Bundesamt mit ca. 12 Jahre an (AS 143). Der Bruder des Beschwerdeführers ist somit ca. 5,5 Jahre jünger als der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Erstbefragung 16 und beim Bundesamt 17 Jahre alt war. Da die Mutter des Beschwerde-führers noch in Afghanistan verstorben sei, muss der Bruder des Beschwerdeführers noch in Afghanistan zur Welt gekommen sein. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zum Tod der Mutter des Beschwerdeführers und dem Umzug der Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan frühestens im Jahr 2005 zu treffen. Dass der Beschwerdeführer sechs Jahre lang in Pakistan eine inoffizielle afghanische Schule besucht hat, ergibt sich aus seiner Angabe in der Erstbefragung, wonach er von 2006 bis 2012 die Grundschule in Pakistan besucht habe (AS 3). Soweit er beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er lediglich zwei Jahre zur Schule gegangen sei und danach vier Jahre einen Englischkurs absolviert habe (AS 141; OZ 8, S. 6 f), scheint dies insbesondere vor den fehlenden englischen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So konnte der Beschwerdeführer die englischen Wörter eines englischen Zeitungsartikels teilweise nicht aussprechen und hat den Inhalt nicht verstanden (OZ 8, S. 13). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich vier Jahre lang einen Englischkurs besucht, müsste der Beschwerdeführer zumindest in der Lage sein die englischen Wörter richtig auszusprechen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Schule, jedoch keine 4 Jahre lang einen Englischkurs absolviert hat und nur sehr geringe Englischkenntnisse hat. Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Situation in Afghanistan und Pakistan sowie seiner Berufserfahrung als Verkäufer und, dass er elektrische Geräte zusammengebaut hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der afghanischen Kultur ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren und dort mindesten fünf Jahre lang gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat daher bereits als kleines Kind die Kultur und Gebräuche der Afghanen kennengelernt und ist von seinen Eltern und später in Pakistan von seinem Vater entsprechend erzogen worden. Der Beschwerdeführer hat zudem in Pakistan eine inoffizielle Schule, nur für Afghanen, besucht (OZ 8, S. 15 f). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan weiterhin überwiegend mit Afghanen bzw. der afghanischen Kultur in Kontakt gewesen ist und diese auch gelernt sowie gelebt hat. Obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat Farsi als Muttersprache zu sprechen (AS 3), ist aufgrund des Umstandes, dass er in Afghanistan aufgewachsen ist und von seinen Eltern erzogen worden sei, davon auszugehen, dass er in der Sprache Dari erzogen worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer sechs Jahre lang eine afghanische Schule in Pakistan besucht, sodass daraus abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer dort in Dari unterrichtet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer daher angegeben hat nur etwas bzw. ein bisschen in Dari lesen und schreiben zu können (AS 141; OZ 8, S. 12), wird dies als bloße Schutzbehauptung gewertet. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst angegeben hat ein bisschen Dari lesen und schreiben zu können und lediglich auf mehrmalige Nachfrage seines Rechtsvertreters ausführte, doch nicht in Dari schreiben und lesen zu können: "BFV: Können Sie Dari lesen und schreiben? BF: Ein bisschen. R: Was ist ein bisschen? BF: Ich kann doch nicht schreiben, nur ein kleines bisschen, nur sprechen. BFV: Können Sie eine Zeitung auf Dari lesen? BF: Dari nicht. BFV: Können Sie Ihren Namen und einzelne Sätze schreiben? BF: Ich kann auf Englisch schreiben. R: Könnten Sie eine Zeitung mit Arbeitsstellenanzeigen lesen, wenn Sie in Kabul wären? BF: Nein, kann ich nicht. BFV: Könnten Sie in Dari eine Bewerbung schreiben? BF: Nein, das kann ich auch nicht." (OZ 8, S. 12 f). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerdeverhandlung in Dari gewünscht (OZ 8, S. 3). Es war daher festzustellen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari ist und er darin über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Dass der Beschwerdeführer einen hörbaren Akzent hat, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Dolmetschers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 8, S. 16). 2.1.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie und der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Pakistan, zur Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers sowie zum regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Vater ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben beim Bundesamt (AS 143 ff). Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt plausibel angegeben, dass er über einen Onkel väterlicherseits in Kabul und zwei Onkel väterlicherseits in Ghazni verfüge (AS 145). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er keine Familie mehr in Afghanistan habe. Nach Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt, führte er aus, dass seine Familie keinen Kontakt zu diesen Onkeln gehabt habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass seine Onkel nicht mehr in Afghanistan leben würden (OZ 8, S. 8). Vor dem Hintergrund, dass die Familie des Beschwerdeführers keinen Kontakt zu seinen Onkeln gehabt habe, scheint es jedoch unplausibel, wie der Vater des Beschwerdeführers erfahren haben soll, dass sich diese nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden. Es macht daher den Eindruck als habe der Beschwerdeführer versucht seine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu verschleiern. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan - wie beim Bundesamt von ihm angegeben - über drei Onkel väterlicherseits verfügt. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Onkeln in Afghanistan aufnehmen können sollte. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie keinen Kontakt zu seinen Onkeln gehabt habe (OZ 8, S. 8). Dies scheint jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer beim Bundesamt sonst keine Angaben zum Aufenthalt seiner Onkel machen hätte können. Zudem hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben, dass sich sein Vater nicht so gut mit seinem Onkel in Kabul verstehe (AS 145), was darauf schließen lässt, dass sie zwar Kontakt miteinander haben, dieser jedoch nicht der engste ist. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan verlieren. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihren nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa geht. Der Faktor der geografischen Nähe verliert durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile universell geworden, digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten (vgl. Punkt II.1.4.). Da sogar der Kontakt nach Europa aufrecht-erhalten wird, ist umso mehr davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Pakistan nach wie vor Kontakt zu seinen Brüdern - den Onkeln des Beschwerdeführers - nach Afghanistan hat. Da der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinem Vater hat, kann er somit jedenfalls über diesen Kontakt zu seinen Onkeln in Afghanistan aufnehmen.Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Onkeln in Afghanistan aufnehmen können sollte. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie keinen Kontakt zu seinen Onkeln gehabt habe (OZ 8, S. 8). Dies scheint jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer beim Bundesamt sonst keine Angaben zum Aufenthalt seiner Onkel machen hätte können. Zudem hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben, dass sich sein Vater nicht so gut mit seinem Onkel in Kabul verstehe (AS 145), was darauf schließen lässt, dass sie zwar Kontakt miteinander haben, dieser jedoch nicht der engste ist. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan verlieren. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihren nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa geht. Der Faktor der geografischen Nähe verliert durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile universell geworden, digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Da sogar der Kontakt nach Europa aufrecht-erhalten wird, ist umso mehr davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Pakistan nach wie vor Kontakt zu seinen Brüdern - den Onkeln des Beschwerdeführers - nach Afghanistan hat. Da der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinem Vater hat, kann er somit jedenfalls über diesen Kontakt zu seinen Onkeln in Afghanistan aufnehmen. Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers (OZ 8, S. 9 ff) in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.2.1.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers (OZ 8, S. 9 ff) in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen nur teilweise verstanden und in gebrochenem Deutsch beantwortet hat (OZ 8, S. 9). 2.1.
- Die Feststellungen zur körperlichen Behinderung XXXX des Beschwerdeführers zu XXXX und den entsprechenden Einschränkungen ergeben sich aus dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12.10.
- Dass er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich daraus, dass er sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung nach seinem Gesundheits-zustand befragt lediglich Probleme mit seiner Hand anführte. In der Beschwerdeverhandlung gab er zwar an, dass er wegen seines Zahnes beim Arzt gewesen sei, er derzeit jedoch keine Probleme mehr mit seinem Zahn habe (OZ 8, S. 11 f).2.1.
- Die Feststellungen zur körperlichen Behinderung römisch 40 des Beschwerdeführers zu römisch 40 und den entsprechenden Einschränkungen ergeben sich aus dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12.10.
- Dass er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich daraus, dass er sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung nach seinem Gesundheits-zustand befragt lediglich Probleme mit seiner Hand anführte. In der Beschwerdeverhandlung gab er zwar an, dass er wegen seines Zahnes beim Arzt gewesen sei, er derzeit jedoch keine Probleme mehr mit seinem Zahn habe (OZ 8, S. 11 f). Obwohl der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen Behinderung XXXX bei XXXX und XXXX Tätigkeiten Einschränkungen unterlegen ist, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen, zumal er XXXX und geistig nicht eingeschränkt ist. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selber an, dass er in seinem Wohnheim arbeite indem er dort putze und im Garten arbeite. Befragt, ob er bei diesen Arbeiten Probleme mit XXXX habe, führte er aus, dass dies kein sehr schwerer Job sei, er mit XXXX jedoch nicht gut arbeiten könne (OZ 8, S. 10). Der Beschwerdeführer kann daher zwar keine elektrischen Geräte mehr XXXX . Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit XXXX Probleme als Verkäufer haben würde, zumal dies weder eine XXXX noch eine XXXX Tätigkeit darstellt. Der Beschwerdeführer kann auch schwere Lasten bewegen.Obwohl der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen Behinderung römisch 40 bei römisch 40 und römisch 40 Tätigkeiten Einschränkungen unterlegen ist, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen, zumal er römisch 40 und geistig nicht eingeschränkt ist. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selber an, dass er in seinem Wohnheim arbeite indem er dort putze und im Garten arbeite. Befragt, ob er bei diesen Arbeiten Probleme mit römisch 40 habe, führte er aus, dass dies kein sehr schwerer Job sei, er mit römisch 40 jedoch nicht gut arbeiten könne (OZ 8, S. 10). Der Beschwerdeführer kann daher zwar keine elektrischen Geräte mehr römisch 40 . Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 Probleme als Verkäufer haben würde, zumal dies weder eine römisch 40 noch eine römisch 40 Tätigkeit darstellt. Der Beschwerdeführer kann auch schwere Lasten bewegen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./II - Strafregisterauszug). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aus den Gründen, die zur Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan führten, konnte aufgrund der diesbezüglich äußerst vagen und allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden ("LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben? AW: Wegen dem Krieg. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Afghanistan betreffend? AW: Nein. LA: Wissen Sie was genau passierte? AW: Mein Vater sagte, wir sind wegen den Taliban aus Afghanistan geflüchtet. Meine Mutter war schon tot, als wir Afghanistan verlassen haben. [...] LA: Warum sind Ihre Eltern von Ghazni nach Kabul gezogen? AW: Nein, das weiß ich nicht. LA: Warum haben Ihre Eltern Kabul verlassen? AW: Das weiß ich nicht. LA: Wo hatten Ihre Eltern Probleme mit den Taliban? AW: In ganz Afghanistan sind die Taliban. Vielleicht in Kabul und in Ghazni, weil sie aus Afghanistan geflüchtet sind. [...] LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Es herrscht Krieg, ich würde getötet werden. [AS 147 ff]). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie ein Haus auf ein Grundstück gebaut habe, das einem anderen gehört habe. Die Taliban hätten seinem Vater und weiteren Familien gedroht ihre Häuser zu verlassen und aus dem Ort wegzuziehen. Jene die ihre Häuser nicht verlassen hätten, seien umgebracht worden. Seine Eltern seien nach Kabul geflüchtet, wo sie weiterhin von den Taliban verfolgt worden seien. Deshalb sei sein Vater schließlich nach Pakistan gereist (OZ 8, S. 13 f). Der Beschwerdeführer muss sich eine Steigerung seines diesbezüglichen Vorbringens vorwerfen lassen, die sein entsprechendes Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zu den Gründen der Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nämlich angegeben, dass ihm sein Vater bereits in Pakistan von den Gründen ihrer Ausreise aus Afghanistan erzählt habe (OZ 8, S. 14 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit lediglich versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Es war daher festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern einer Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder sonstige Personen ausgesetzt waren. 2.2.
- Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Schiit oder seiner Zugehörigkeit zu den Hazara nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die Taliban schiitische Hazara töten würden (AS 149). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er hingegen keine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.4.), nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer selbst einer individuell konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen ist.Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt kann, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.4.), nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer selbst einer individuell konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen ist. 2.2.
- Aus den in der Beschwerde und den Stellungnahmen lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, kann das Gericht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keiner individuell konkreten Betroffenheit von Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Gruppenverfolgung der von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten wehrfähigen Männer behauptet, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Organisation der Taliban nicht systematisch Zwangsrekrutierungen betreibt und Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Die Taliban haben auch keine Schwierigkeiten beim Zugang zu neuen Rekruten, weshalb sie auch noch nicht genötigt waren Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zudem sind sie nun auch aktiver als bisher bemüht, Personal mit militärischem Hintergrund oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer meint, dass aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa die Gefahr bestehe als "verwestlicht" angesehen zu werden und er deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei, ist auszuführen, dass nicht ersichtlich ist wodurch sich sein "westlicher Lebensstil" oder eine andere, ihn exponierende Lebensweise äußern würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Gericht gewonnenen, persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebensweise in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er aufgrund seines Lebensstils oder seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung oberflächlich angegeben hat, dass er nicht religiös sei bzw. kein Interesse an seiner Religion habe, ist dies insofern nicht glaubhaft als er in der mündlichen Verhandlung dennoch selber angegeben hat, Moslem zu sein (OZ 8, S. 6, 14). Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Religionszugehörigkeit aus ideellen Gründen gezielt aufgegeben und sich erkennbar vom islamischen Glauben abgewandt habe. Es ist den beigezogenen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa (aufgrund eines hörbaren Dialekts) in besonderer Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Kabul ergeben sich aus den o. a. Länderberichten. In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Kabul zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen. Dass die Wohnraum- und Versorgungslage angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in Kabul zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt, sodass die Lage angespannt ist. Auch gibt es nicht genügend Arbeitsplätze. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Kabul ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet. Die Feststellung zu den fehlenden Sorgepflichten des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Onkel in Kabul bei der Beschaffung einer Unterkunft oder einer Arbeit - zumindest anfänglich - unterstützt werden kann, ergibt sich aus den Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen (vgl. Punkt II.1.4.). Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Vater sich nicht so gut mit seinem Onkel väterlicherseits verstanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kulturkreis des Beschwerdeführers, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, über den einzelnen Sympathien der einzelnen Familienangehörigen stehen und der Beschwerdeführer eine tiefgreifende "Feindschaft" zwischen seinem Vater und seinem Onkel nicht vorgebracht hat. Aufgrund der Unterstützungspflicht innerhalb der Großfamilie ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Onkeln aus Ghazni finanziell unterstützt wird.Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Onkel in Kabul bei der Beschaffung einer Unterkunft oder einer Arbeit - zumindest anfänglich - unterstützt werden kann, ergibt sich aus den Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Vater sich nicht so gut mit seinem Onkel väterlicherseits verstanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kulturkreis des Beschwerdeführers, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, über den einzelnen Sympathien der einzelnen Familienangehörigen stehen und der Beschwerdeführer eine tiefgreifende "Feindschaft" zwischen seinem Vater und seinem Onkel nicht vorgebracht hat. Aufgrund der Unterstützungspflicht innerhalb der Großfamilie ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Onkeln aus Ghazni finanziell unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Eltern mindestens 5 Jahre lang in Kabul aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang eine afghanische Schule in Pakistan besucht. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. In der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zwar zu Angriffen, diese finden jedoch überwiegend in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite und kaum in Wohngebieten, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mazar-e Sharif zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen. In der Stadt Mazar-e Sharif stellt sich die Situation aufgrund der Dürre nicht dergestalt dar, dass alleine eine Ansiedelung in dieser Stadt zur Hungersnot führt. Dass die Wohnraum- und Versorgungslage angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in Mazar-e Sharif zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt, sodass die Lage angespannt ist. Auch gibt es nicht genügend Arbeitsplätze. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Es konnte weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers noch seiner Eltern in Afghanistan erkannt werden. Es konnte auch keine Verwicklung in Grundstücksstreitigkeiten erkannt werden. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund ableitbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
- Es konnte auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den schiitischen Hazara festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt II.2.2.2.).3.1.
- Es konnte auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den schiitischen Hazara festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.2.2.). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara (vgl. insb. Punkt II.1.3.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind.Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara vergleiche insb. Punkt römisch zwei.1.3.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet, sodass die Angriffe keine spezifische Verfolgung schiitischer Muslime darstellen, sondern auf die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen zurückzuführen sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben.
§ 3Abs. 1 Asyl
G sieht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vor, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Der Herkunftsstaat ist
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen beim Bundesamt, wonach es auch in Pakistan für schiitische Hazara sehr unsicher sei und er dort aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Stöcken geschlagen und einem Messer verletzt worden sei (AS 155), außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sieht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vor, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Der Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen beim Bundesamt, wonach es auch in Pakistan für schiitische Hazara sehr unsicher sei und er dort aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Stöcken geschlagen und einem Messer verletzt worden sei (AS 155), außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.1.
- Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen kann jedoch nach den spezifischen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung droht. Auch eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban konnte nicht festgestellt werden. 3.1.
- Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen eine "westliche" Orientierung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Weise glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar ist, dass eine "verwestlichte" Verhaltensweise (hörbarer Dialekt), Geisteshaltung oder Bekleidung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde, da Männer in Afghanistan grundsätzlich ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) führen können; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.1.
- Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.3.1.
- Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wieder in seine Heimatstadt Kabul zurückkehren: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen