Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 52§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2019 GeschäftszahlW253 2139733-1 SpruchW253 2139733-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei Analphabet und habe als Feldarbeiter gearbeitet, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Familie vor einem Monat illegal aus Afghanistan ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf liege an der Front zwischen Taliban und Regierungstruppen. Mitglieder der Taliban hätten versucht, die Cousine des Beschwerdeführers zu entführen und zwangsweise zu verheiraten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Möglichkeit gehabt, in die Schule zu gehen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei Analphabet und habe als Feldarbeiter gearbeitet, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Familie vor einem Monat illegal aus Afghanistan ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf liege an der Front zwischen Taliban und Regierungstruppen. Mitglieder der Taliban hätten versucht, die Cousine des Beschwerdeführers zu entführen und zwangsweise zu verheiraten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Möglichkeit gehabt, in die Schule zu gehen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 fest.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe zwar keine Schule besucht, beherrsche allerdings bereits die Grundrechnungsarten bereits ein. Er habe als Landarbeiter für andere Leute und ein Jahr als Hirte gearbeitet. Seine zwei Brüder sowie seine Eltern seien im Heimatdorf aufhältig, jedoch habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe auch ein "Onkel" des Beschwerdeführers namens XXXX (in Folge kurz "S."), welcher ein guter Freund seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht verwandt. Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen geführt, welches er beabsichtigt habe, zu heiraten. Allerdings habe auch ein anderer - finanziell besser gestellter - Mann namens XXXX (in Folge kurz "R.") um die Hand dieses Mädchens angehalten. Trotz der Verehelichung mit R. habe der Beschwerdeführer das Mädchen heimlich getroffen, wobei sie eines Tages erwischt worden seien. R. sei handgreiflich geworden und sei zu seinem Taxi gelaufen, um sein Messer zu holen. Der Beschwerdeführer habe nach einem Holzstock gegriffen, mit welchem er R. ins Bein getroffen habe. Daraufhin sei R. gestürzt und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dieser hätte seine Ehre beschmutzt. Eine uneheliche Beziehung werde in Afghanistan mit Steinigung bestraft. Der Beschwerdeführer habe sich bei S. versteckt und anschließend in derselben Nacht das Land verlassen. Gefragt, ob der Beschwerdeführer dem Mädchen körperlich nähergekommen sei, gab dieser an, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, wobei sie im Badezimmer, als R. sie erwischt habe, nackt gewesen seien, zumal sie miteinander schlafen hätten wollen. R. habe den Taliban bestimmt ein Foto des Beschwerdeführers gegeben; diese würden ihn töten.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe zwar keine Schule besucht, beherrsche allerdings bereits die Grundrechnungsarten bereits ein. Er habe als Landarbeiter für andere Leute und ein Jahr als Hirte gearbeitet. Seine zwei Brüder sowie seine Eltern seien im Heimatdorf aufhältig, jedoch habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe auch ein "Onkel" des Beschwerdeführers namens römisch 40 (in Folge kurz "S."), welcher ein guter Freund seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht verwandt. Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen geführt, welches er beabsichtigt habe, zu heiraten. Allerdings habe auch ein anderer - finanziell besser gestellter - Mann namens römisch 40 (in Folge kurz "R.") um die Hand dieses Mädchens angehalten. Trotz der Verehelichung mit R. habe der Beschwerdeführer das Mädchen heimlich getroffen, wobei sie eines Tages erwischt worden seien. R. sei handgreiflich geworden und sei zu seinem Taxi gelaufen, um sein Messer zu holen. Der Beschwerdeführer habe nach einem Holzstock gegriffen, mit welchem er R. ins Bein getroffen habe. Daraufhin sei R. gestürzt und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dieser hätte seine Ehre beschmutzt. Eine uneheliche Beziehung werde in Afghanistan mit Steinigung bestraft. Der Beschwerdeführer habe sich bei S. versteckt und anschließend in derselben Nacht das Land verlassen. Gefragt, ob der Beschwerdeführer dem Mädchen körperlich nähergekommen sei, gab dieser an, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, wobei sie im Badezimmer, als R. sie erwischt habe, nackt gewesen seien, zumal sie miteinander schlafen hätten wollen. R. habe den Taliban bestimmt ein Foto des Beschwerdeführers gegeben; diese würden ihn töten.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe mehrfach iranische Farsi-Ausdrücke in seiner Einvernahme verwendet, weshalb die belangte Behörde auf konstruierte Angaben schließe. Außerdem seien die Behauptungen zu seinen Fluchtgründen vage, widersprüchlich sowie unplausibel, weshalb eine aktuelle, individuelle Gefährdung seiner Person nicht erkennbar sei, zumal auch seine gesamte Familie offensichtlich unversehrt in Afghanistan aufhältig sei. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass keine Anhaltspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, im Verfahren hervorgetreten seien. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARG Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARG Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schreiben vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, in welchem er zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen genauere Untersuchungen zu seinem Vorbringen anzustellen und diesbezügliche Länderberichte einzuholen. Es sei notorisch, dass Personen, die Zina begehen, gegen gesellschaftliche Normen verstoßen und Gefahr laufen würden, eine asylrelevante Bedrohung zu erfahren. Insgesamt habe die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise und die Außerachtlassung der gebotenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit schweren Mängeln belastet. Weiters habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in einer nicht nachvollziehbaren Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch sei der Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme leicht aufzuklären, denn die Erstbefragung diene hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges. Dem Beschwerdeführer drohe einerseits eine asylrelevante Verfolgung durch den Ehemann des Mädchens und andererseits durch den afghanischen Staat, zumal sich der Beschwerdeführer dem Ehrverbrechen Zina schuldig gemacht und mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen habe. Zum subsidiären Schutz führte der Beschwerdeführer noch aus, es sei notorisch, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und die belangte Behörde dazu verpflichtet sei, eine allfällige Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK von Amts wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäres und soziales Netz in Kabul und habe die belangte Behörde übersehen, dass Kabul ebenso eine prekäre Sicherheitslage aufweise.
- Mit Schreiben vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, in welchem er zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen genauere Untersuchungen zu seinem Vorbringen anzustellen und diesbezügliche Länderberichte einzuholen. Es sei notorisch, dass Personen, die Zina begehen, gegen gesellschaftliche Normen verstoßen und Gefahr laufen würden, eine asylrelevante Bedrohung zu erfahren. Insgesamt habe die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise und die Außerachtlassung der gebotenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit schweren Mängeln belastet. Weiters habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in einer nicht nachvollziehbaren Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch sei der Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme leicht aufzuklären, denn die Erstbefragung diene hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges. Dem Beschwerdeführer drohe einerseits eine asylrelevante Verfolgung durch den Ehemann des Mädchens und andererseits durch den afghanischen Staat, zumal sich der Beschwerdeführer dem Ehrverbrechen Zina schuldig gemacht und mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen habe. Zum subsidiären Schutz führte der Beschwerdeführer noch aus, es sei notorisch, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und die belangte Behörde dazu verpflichtet sei, eine allfällige Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK von Amts wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäres und soziales Netz in Kabul und habe die belangte Behörde übersehen, dass Kabul ebenso eine prekäre Sicherheitslage aufweise.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei XXXX informiert, dass bei einer Baustellenkontrolle
den Bestimmungen des § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetzes und § 89 Abs. 3 Einkommenssteuergesetzes unter anderem der Beschwerdeführer zumindest am 04.10.2018 von 08:00 bis 09:40 Uhr beim Sortieren des Bauschuttes betreten worden sei, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet zu sein.8. Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei römisch 40 informiert, dass bei einer Baustellenkontrolle
den Bestimmungen des Paragraph 26, Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Paragraph 89, Absatz 3, Einkommenssteuergesetzes unter anderem der Beschwerdeführer zumindest am 04.10.2018 von 08:00 bis 09:40 Uhr beim Sortieren des Bauschuttes betreten worden sei, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet zu sein.
- Am 11.01.2018 wurde die Vollmacht von Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ bekanntgegeben.
- Am 16.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, zwei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Mit Stellungnahme vom 30.01.2018 (offensichtlich gemeint: 2019) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe angesichts des dort herrschenden Konflikts und der notorisch schlechten Menschenrechtslage, sowie mit Blick auf die vorherrschende sozioökonomische Entwicklung in der Stadt generell nicht zur Verfügung. Ferner führe auch Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28.03.2018 aus, es bestehe im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Darüber hinaus habe ein französisches Asylgericht bereits im März 2018 die Frage, ob ein aus Kabul stammender Asylwerber in seiner Heimatstadt aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit einer ernstzunehmenden Art. 2 bzw. Art. 3 relevanten Bedrohung zu rechnen hätte, bejaht. Auch in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-e Sharif führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass sich die Sicherheitslage ebenso verschlechtere. Von einer sicheren Ansiedlung in Mazar-e Sharif sei vor allem deswegen nicht auszugehen, da die "Junbish" Miliz, die dem Vizepräsidenten Afghanistans zugerechnet werde, regelmäßig Menschenrechtsverletzungen in diesem Gebiet verübe, von denen auch Zivilisten betroffen seien. EASO verzeichne auch eine Steigerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Herat. Hinzu komme, dass die Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund verschiedener Faktoren gerade für Rückkehrende katastrophal sei.
- Mit Stellungnahme vom 30.01.2018 (offensichtlich gemeint: 2019) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe angesichts des dort herrschenden Konflikts und der notorisch schlechten Menschenrechtslage, sowie mit Blick auf die vorherrschende sozioökonomische Entwicklung in der Stadt generell nicht zur Verfügung. Ferner führe auch Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28.03.2018 aus, es bestehe im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Darüber hinaus habe ein französisches Asylgericht bereits im März 2018 die Frage, ob ein aus Kabul stammender Asylwerber in seiner Heimatstadt aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit einer ernstzunehmenden Artikel 2, bzw. Artikel 3, relevanten Bedrohung zu rechnen hätte, bejaht. Auch in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-e Sharif führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass sich die Sicherheitslage ebenso verschlechtere. Von einer sicheren Ansiedlung in Mazar-e Sharif sei vor allem deswegen nicht auszugehen, da die "Junbish" Miliz, die dem Vizepräsidenten Afghanistans zugerechnet werde, regelmäßig Menschenrechtsverletzungen in diesem Gebiet verübe, von denen auch Zivilisten betroffen seien. EASO verzeichne auch eine Steigerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Herat. Hinzu komme, dass die Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund verschiedener Faktoren gerade für Rückkehrende katastrophal sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahme, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 16.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, zwei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 16.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, zwei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der volljährige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Baghlan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Lesen und Schreiben gelernt.Der volljährige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Lesen und Schreiben gelernt. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern, welche gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan mittlerweile in den Iran gezogen sind. Ebengenannter Onkel hat mit dem Beschwerdeführer ungefähr im Dezember 2018 Kontakt aufgenommen; mit seiner restlichen Familie steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht. Er hat sich seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten als Landwirt und Hirte gesichert. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keine ihn bekannten Verwandten. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A1, besucht derzeit keinen Deutschkurs und hat noch kein Deutsch-Zertifikat erworben. Er hat am 25.07.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. An Feiertagen bzw. Wochenenden geht der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten (siehe unten) spazieren oder spielt Fußball, die restliche Zeit verbringt er zu Hause. Er ist kein Mitglied in einem Verein und ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er ist in Österreich seit 10.07.2018 mit einer afghanischen Staatsangehörigen, mit deren Familie der Beschwerdeführer ungefähr im September 2015 aus Afghanistan ausgereist ist und deren Vater ein guter Freund seines Vaters ist, verlobt; die standesamtliche Eheschließung ist für den XXXX .04.2019 geplant. Seiner Verlobten wurde mit hg Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt und hat keine Kinder mit ihr.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er ist in Österreich seit 10.07.2018 mit einer afghanischen Staatsangehörigen, mit deren Familie der Beschwerdeführer ungefähr im September 2015 aus Afghanistan ausgereist ist und deren Vater ein guter Freund seines Vaters ist, verlobt; die standesamtliche Eheschließung ist für den römisch 40 .04.2019 geplant. Seiner Verlobten wurde mit hg Erkenntnis vom römisch 40 zu GZ römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt und hat keine Kinder mit ihr. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Beziehung zu einer verheirateten Frau einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ist. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Mazar-e Sharif und Herat sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von seiner Familie aus dem Iran unterstützt werden kann. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen: 1.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 23.11.2018 (in Folge kurz "LIB"): 1.5.1.
- Allgemeines (LIB Kapitel 3.): Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu. Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant. Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt. Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden. Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9 % gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2 % zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 01.01.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken. Im Zeitraum 01.01.2018 - 31.03.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen. Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3 % im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr
- Im Jänner 2018 waren 56,3 % der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5 % der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2 % der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an. Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53 %) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37 % gegenüber dem Vorjahreswert
- Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert; diese waren für 6 % ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7 % zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen. Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen. Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren. Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen. Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12 % gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen.Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12 % gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen. 1.5.1.
- Neuste Ereignisse (LIB Kapitel 1.): Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca 94 weitere wurden verletzt. Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten. Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle.
einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war. Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde. Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt. Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren. Der IS bekannte sich zum Anschlag. Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten. Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel. Der IS bekannte sich zum Anschlag. 1.5.1.
- Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan (LIB Kapitel 3.4.): Baghlan liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran. Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt. Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. die Baghlan-Bamiyan-Straße, auch "B2B-Road" genannt, durch eine Förderung von 170 Millionen USD gebaut werden. Mit Stand November 2017 wird in der Provinz Baghlan Opium angebaut. Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Auch zählt Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet. Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen. In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen einzuheben. Informationen eines hochrangigen Beamten zufolge war noch im Mai 2017 die Präsenz des IS im Norden Afghanistans schwach; ihm zufolge existierten keine Informationen zu der Anwesenheit des IS in der Provinz Baghlan. Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurde im Süden der Provinz Baghlan Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch den IS gemeldet, während zwischen dem 16.07.2017 und dem 31.01.2018 keine Vorfälle registriert wurden. 1.5.1.
- Zur Sicherheitslage in der Stadt Herat, der Hauptstadt der Provinz Herat (LIB Kapitel 3.13.): Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden. Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet. Die Safran-Produktion garantierte zB auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten. Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat. Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen. Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen. Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern. Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt; dabei wurden Taliban getötet. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen. Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren. Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an. Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen. Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden. ACLED registrierte für den Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat. 1.5.1.
- Zur Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh (LIB Kapitel 3.5.): Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden. Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen. Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur. Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. In der Provinz befindet sich ua das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North), sowie auch das Camp Shaheen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.07.2017 - 31.01.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert. 1.5.1.
- Zur Lage der Tadschiken (LIB Kapitel 16.1.): Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten: In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an. Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan; ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. 1.5.1.
- Religionsfreiheit (LIB Kapitel 15.): Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. 1.5.1.
- Abdul Rashid Dostum (LIB Kapitel 1.,
- und 16.4.): Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostum; ein ehemaliger Warlord, der gleichzeitig der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan ist. Mittlerweile ist er erster Vizepräsident Afghanistans. Am Sonntag, dem 22.07.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war. Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich. Einem Bericht über die Haftbedingungen in Afghanistan zwischen Jänner 2015 und Dezember 2016 zufolge berichteten 39 % der Befragten, dass sie während der Verhaftung oder des Gewahrsams in verschiedenen Strafvollzugsanstalten des NDS oder der ANP gefoltert bzw. misshandelt geworden würden. Trotz des rechtlich verankerten Folterverbots wird von Foltervorfällen durch die afghanischen Sicherheitskräfte und andere Akteure bis hin zur Entourage des ersten Vizepräsidenten, des Generals Abdul Rashid Dostum, berichtet. 1.5.
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge (LIB Kapitel 20.): Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs). Im Zeitraum 2012 bis 2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen. Zwischen 01.01.2018 und 15.05.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23 % davon sind erwachsene Männer, 21 % erwachsene Frauen und 55 % minderjährige Kinder. Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30 % der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.03.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt. Mit Stand Dezember 2017 lebten 54 % der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern. Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft (LIB Kapitel 21.): Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von
- Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu. Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich sechs Prozent prognostiziert. Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1,4 % aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3,4 bzw 1,8 %. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3 % zurückgingen und die Importe um 8 % stiegen 1.5.
- Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit (LIB Kapitel 21.): In den Jahren 2016 und 2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013 bis 2014 bei 22,6 % gelegen hatte, um 1 %. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40 % der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 % davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner). 1.5.
- Projekte der afghanischen Regierung (LIB Kapitel 21.): Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern. Darunter fällt ua der fünfjährige (2017 bis 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind ua der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien. Das "Citizens' Charter National Priority Program" zB hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant. 1.5.
- Medizinische Versorgung (LIB Kapitel 22.):
Artikel 52
der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (va Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund zehn Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Gründe dafür waren ua eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. Einer Umfrage der Asia Foundation zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert. Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011 bis 2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012 bis 2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41 % der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel. In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 bis 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt. 1.5.
- Krankenkassen und Gesundheitsversicherung (LIB Kapitel 22.): Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden. Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden. Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen. 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen 1.5.
- Krankenhäuser in Afghanistan (LIB Kapitel 22.1.): Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw schnellere medizinische Versorgung zu bekommen. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw der Tazkira erforderlich. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw fachlicher Expertise nicht behandelt werden können. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. 1.5.
- Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern (LIB Kapitel 23.): Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (zB IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (zB IPSO und Anzahl der Rückkehrer/innen aus dem Ausland nach Provinzen). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten. Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. 1.5.
- Zur Lage von als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen: Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten, wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt (UNHCR 30.08.2018 S. 52 f). 1.5.
- Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: "[...]
- Analyse der Zumutbarkeit [...] c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben Eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative ist nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf Folgendes geachtet werden: (i) Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet (ii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung (iii) Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards. Zu den Punkten (i) - (iii) im konkreten Kontext von Afghanistan wurde die Bedeutung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzen, bestehend aus der erweiterten Familie des Antragstellers oder aus Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft, bereits ausführlich dokumentiert. In dieser Hinsicht kann allein aus der Anwesenheit von Personen mit demselben ethnischen Hintergrund wie der des Antragstellers im geplanten Neuansiedlungsort nicht geschlossen werden, dass solche Gemeinschaften den Antragsteller maßgeblich unterstützen würden; eine solche Unterstützung würde in der Regel vielmehr konkrete frühere gesellschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen. Selbst wenn derartige bereits zuvor bestehende, soziale Beziehungen gegeben sind, sollte aber geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzes auch bereit und trotz der prekären humanitären Lage in Afghanistan, der niedrigen Entwicklungsindikatoren und der generellen wirtschaftlichen Zwänge, unter denen weite Teile der Bevölkerung leiden, auch wirklich in der Lage sind den Antragssteller tatsächlich zu unterstützen. Inwiefern Antragsteller auf Unterstützung durch Familiennetzwerke im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zurückgreifen können, muss auch im Lichte der berichteten Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, geprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. [...]" 1.5.
- Auszug aus der Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 07.06.2017 zu Blutrache und Blutfehde: "[...] Eine Blutfehde besteht zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten. Die Blutrache sei hauptsächlich eine paschtunische Tradition und im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) verankert, werde aber auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert. Auslöser einer Blutfehde könne ein Mord oder eine ungelöste Streitigkeit sein. [...] Blutrache wird überall in Afghanistan sowie von und zwischen allen Volksgruppen praktiziert. Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network in Kabul, gab gegenüber der SFH am
- Mai 2017 folgendes an: Blutrache sei in Afghanistan kein ausschließlich ländliches Phänomen, sondern überall und auch zwischen allen Ethnien möglich. Die kriegsbedingten großen Wanderungsbewegungen vom Land in die Städte hätten dazu beigetragen, dass Gebräuche wie Blutrache auch in den Städten praktiziert würden. [...]
PTRO (
- Juni 2017) ist Blutrache sowohl in den Städten wie auch auf dem Land üblich. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. [...] Blutrache kann auch nach Jahren oder Jahrzehnten ausgeübt werden. Laut Thomas Barfield (
- Mai 2017) zielt eine Blutrache hauptsächlich auf diejenige Person ab, die einer Tat wie beispielsweise eines Mordes bezichtigt wird, unabhängig von ihrem Alter. Unter bestimmten Bedingungen könne
dem Landinfo-Bericht aber auch die Tötung des Bruders des Täters oder eines anderen Verwandten der väterlichen Linie eine Alternative darstellen. Thomas Ruttig (30. Mai 2017) gab an, es gebe keine klaren Regeln für die Ausübung von Blutrache, wie beispielsweise ein Mindestalter, ab dem eine Person Ziel einer Blutrache werden könne. Wenn eine Familie Rache üben wolle, würde sie nach einer Gelegenheit dafür suchen. [...] Staatliche Prozesse und traditionelle Bräuche wie Blutrache laufen unabhängig voneinander ab; ein Urteil eines staatlichen Gerichts beendet eine Blutrache nicht. Bei staatlichen Prozessen und traditionellen Bräuchen wie der Blutrache handelt es sich
Angaben von Thomas Ruttig (
- Mai 2017) um ‚zwei völlig verschiedene Welten'. Laut Thomas Barfield (
- Mai 2017) hat Blutrache keinen Zusammenhang mit formalen rechtlichen Abläufen, sondern ist illegal. Ein Freispruch durch ein Gericht kann
Angaben von Thomas Barfield und Noah Coburn eine Blutrache nicht beenden. Für eine Tat inhaftierte Personen bleiben laut Thomas Barfield (30. Mai 2017) daher über die Inhaftierung hinaus Ziel einer Blutrache, da es nach ihrer Freilassung möglich sei, sie anzugreifen. Eine Blutrache könne durch die Tötung einer Person beendet werden, wobei eine solche Tötung andererseits auch einen neuen Racheakt der Gegenseite auslösen könne. Üblicherweise ende eine Blutrache, wenn beide Seiten einer förmlichen Beendigung durch einen Versöhnungsprozess zustimmten, bei dem Blutgeld gezahlt würde.
UNHCR (
- April 2016) können Akte der Blutrache auch dann ausgeübt werden, wenn ein Täter bereits im Rahmen des staatlichen Rechtssystems bestraft wurde. Laut Landinfo (
- November 2011) schließt eine Entscheidung im Rechtssystem der Regierung das Risiko einer gewaltsamen Vergeltung nicht notwendigerweise aus. Von der Opferfamilie könne immer noch erwartet werden, dass sie den Mörder nach seiner Entlassung tötet, außer die Fehde sei beigelegt worden. Eine lokale Gemeinschaft betrachte eine Tötung aus Rache, die durch die Tradition legitimiert ist, nicht als ein Verbrechen. [...] Weit verbreitete Straflosigkeit und Korruption bei den Behörden; Bürgerinnen und Bürger misstrauen der Polizei und fürchten sie.
den UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 ergeben sich Afghanistans schwache rechtsstaatliche Strukturen unter anderem aus der sehr weit verbreiteten Korruption und einer Kultur der Straflosigkeit. [...] Staatliche Institutionen bieten kaum Schutz vor Blutrache; Zugang zu staatlichem Schutz hängt von finanziellen Mitteln und vom Einfluss der betroffenen Familie ab. Staatliche Gerichte und die Polizei in Afghanistan können
Thomas Ruttig (
- Mai 2017) wegen der oben beschriebenen weit verbreiteten Straflosigkeit und Korruption eine Blutrache nicht verhindern oder beenden und seien oft auch nicht willens, dies zu tun. Es sei sogar möglich, dass auch Richter und Polizeiangehörige ‚eine Blutrache als ein legitimes - weil ‚traditionelles' - Vorgehen betrachteten'. Noah Coburn gab am
- Mai 2017 gegenüber der SFH an, der Zugang zu staatlichem Schutz hänge von den finanziellen Mitteln und dem Einfluss der betroffenen Familie ab. Wenn die Familie für genügend bedeutend erachtet würde oder ausreichende Bestechungsgelder zahlen könne, könnten die Behörden sich unter Umständen für den Fall interessieren. Generell könne die Polizei von einer Blutrache betroffene Personen jedoch nicht wirksam schützen. [...]"
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, im bekämpften Bescheid und im Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, in die Stellungnahme sowie in den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 23.11.2018, sowie der Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 07.06.2017 zu Blutrache und Blutfehde und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.
- Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen: 2.2.
- Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Der erkennende Richter hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren; sein Geburtsdatum stützt sich auf das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten vom 26.06.2016, wonach das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist (AS 71 ff). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren; sein Geburtsdatum stützt sich auf das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten vom 26.06.2016, wonach das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 ist (AS 71 ff). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubensbekenntnisses ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari ist, sowie für die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer kinderlos ist. Die Feststellungen zu seiner Geburt, seiner Kernfamilie, seinem Aufenthalt in Afghanistan sowie seinen Berufserfahrungen und der mangelnden Schulbildung beruhen auf den eigenen im Wesentlichen gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht in Kontakt steht und von seinem Onkel mütterlicherseits im Dezember 2018 kontaktiert wurde, resultiert aus seiner eigenen Angabe in der Beschwerdeverhandlung (S. 11 des Verhandlungsprotokolls), welche sich mit jener aus seiner Einvernahme vor der belangten Behörde deckt (AS 166, S. 4 der Niederschrift). Die Feststellung, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan derzeit im Iran befindet, ergibt sich daraus, dass der erkennende Richter den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie wegen ihm bedroht worden sei und aus diesem Grund in den Iran ausgereist sei, nicht folgen konnte (siehe ausführlich zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Pkt. II.2.2.2.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine detaillierte Schilderung der vermeintlichen Bedrohung seiner Familie wiederzugeben; vielmehr begründete er die Ausreise seiner Familie - neben einer vagen allgemeinen Äußerung zu einer vermeintlichen Bedrohung - sogar selbst mit der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Baghlan (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls:Die Feststellungen zu seiner Geburt, seiner Kernfamilie, seinem Aufenthalt in Afghanistan sowie seinen Berufserfahrungen und der mangelnden Schulbildung beruhen auf den eigenen im Wesentlichen gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht in Kontakt steht und von seinem Onkel mütterlicherseits im Dezember 2018 kontaktiert wurde, resultiert aus seiner eigenen Angabe in der Beschwerdeverhandlung (S. 11 des Verhandlungsprotokolls), welche sich mit jener aus seiner Einvernahme vor der belangten Behörde deckt (AS 166, S. 4 der Niederschrift). Die Feststellung, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan derzeit im Iran befindet, ergibt sich daraus, dass der erkennende Richter den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie wegen ihm bedroht worden sei und aus diesem Grund in den Iran ausgereist sei, nicht folgen konnte (siehe ausführlich zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Pkt. römisch zwei.2.2.2.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine detaillierte Schilderung der vermeintlichen Bedrohung seiner Familie wiederzugeben; vielmehr begründete er die Ausreise seiner Familie - neben einer vagen allgemeinen Äußerung zu einer vermeintlichen Bedrohung - sogar selbst mit der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Baghlan vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls: "Mein Onkel hat eigentlich nur gesagt, dass meine Eltern in den Iran geflüchtet wären, aber ich weiß, dass in Baghlan die Sicherheitslage schlecht ist und aktuell dort Krieg herrscht. Mein Onkel hat nur das zu mir gesagt. Dort herrscht sowohl Krieg, als auch sonst ist die Lage schlecht. Sie sind auch von ihnen bedroht worden.") Die Feststellung, dass keine den Beschwerdeführer bekannten Verwandten in Afghanistan leben, resultiert aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren. So nannte der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme - gefragt nach Verwandten in seinem Heimatland - lediglich seine Eltern und Geschwister (AS 165, S. 3 der Niederschrift) und gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu diesen glaubhaft an, sie würden sich im Iran befinden (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützen sich auf seinen diesbezüglichen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren (AS 164 S. 2 der Niederschrift; S. 3 des Verhandlungsprotokolls) und der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Verhandlung ohne Einschränkungen bewegen und artikulieren sowie auf Fragen antworten. Von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Angaben zu seinem Gesundheitszustand auszugehen, insbesondere führte der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme selbst aus, arbeiten gehen zu können (AS 164, S. 2 der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer mit der afghanischen Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in einem engen afghanischen Familienverband aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan gelebt hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der Beschwerdeverhandlung, als er gefragt nach Verwandten in Österreich lediglich seine Verlobte und deren Familie nennen konnte (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Dass es sich bei dem von ihm mehrmals im Verfahren bezeichneten "Onkel" um einen engen Freund seines Vaters handelt, stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers in dessen behördlicher Einvernahme (AS 165, S. 3 der Niederschrift). Die Feststellungen zu seiner Verlobten ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 10, 13 des Verhandlungsprotokolls) sowie den vorgelegten Lichtbildern und der vorgelegten unbedenklichen Information über die Ermittlung der Ehefähigkeit der Stadt XXXX . Dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, lässt sich einerseits aus seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung ableiten, wonach er auf Ersuchen der Beschwerdeführervertreterin, die Beziehung zu seiner Verlobten näher zu beschreiben, angab, er unternehme mit seiner Verlobten, welcher unter der Woche die Schule besuche, an Samstagen und Sonntagen etwas (S. 13 des Verhandlungsprotokolls), und ergibt sich andererseits aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes hervorgekommen sind.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der Beschwerdeverhandlung, als er gefragt nach Verwandten in Österreich lediglich seine Verlobte und deren Familie nennen konnte (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Dass es sich bei dem von ihm mehrmals im Verfahren bezeichneten "Onkel" um einen engen Freund seines Vaters handelt, stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers in dessen behördlicher Einvernahme (AS 165, S. 3 der Niederschrift). Die Feststellungen zu seiner Verlobten ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 10, 13 des Verhandlungsprotokolls) sowie den vorgelegten Lichtbildern und der vorgelegten unbedenklichen Information über die Ermittlung der Ehefähigkeit der Stadt römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, lässt sich einerseits aus seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung ableiten, wonach er auf Ersuchen der Beschwerdeführervertreterin, die Beziehung zu seiner Verlobten näher zu beschreiben, angab, er unternehme mit seiner Verlobten, welcher unter der Woche die Schule besuche, an Samstagen und Sonntagen etwas (S. 13 des Verhandlungsprotokolls), und ergibt sich andererseits aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes hervorgekommen sind. Betreffend die Feststellung zu seiner Freizeitgestaltung in Österreich ist insbesondere auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach er den ganzen Tag nur zu Hause sitze und nichts mache und lediglich an Feiertagen bzw. am Wochenende mit seiner Verlobten spazieren gehe oder Fußball spiele (S. 11, 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der damit in Einklang stehenden vorgelegten Deutschkursbestätigung vom 14.03.2017 und dem Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom 08.01.2019, aus welchem hervorgeht, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers im letzten Jahr deutlich verbessert haben. Dass der Beschwerdeführer noch kein Deutsch-Zertifikat erworben hat, resultiert aus seiner glaubhaften Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er aus Kostengründen noch keine Prüfung abgelegt habe (S. 6 des Verhandlungsprotokolls), sowie dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der damit in Einklang stehenden vorgelegten Deutschkursbestätigung vom 14.03.2017 und dem Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 vom 08.01.2019, aus welchem hervorgeht, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers im letzten Jahr deutlich verbessert haben. Dass der Beschwerdeführer noch kein Deutsch-Zertifikat erworben hat, resultiert aus seiner glaubhaften Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er aus Kostengründen noch keine Prüfung abgelegt habe (S. 6 des Verhandlungsprotokolls), sowie dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit in Österreich nachgeht und von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seiner eigenen unbedenklichen Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er derzeit nicht arbeite (S. 11 des Verhandlungsprotokolls), und der Einsicht in das Grundversorgungs-Informationssystem. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Vollständigkeit halber ist in Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung vom 14.01.2018, der zufolge der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde XXXX eine Bewerbung für die Verrichtung von ehrenamtlicher Arbeit eingereicht habe, anzumerken, dass im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer jemals ehrenamtlich in Österreich tätig war.Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit in Österreich nachgeht und von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seiner eigenen unbedenklichen Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er derzeit nicht arbeite (S. 11 des Verhandlungsprotokolls), und der Einsicht in das Grundversorgungs-Informationssystem. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Vollständigkeit halber ist in Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung vom 14.01.2018, der zufolge der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde römisch 40 eine Bewerbung für die Verrichtung von ehrenamtlicher Arbeit eingereicht habe, anzumerken, dass im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer jemals ehrenamtlich in Österreich tätig war. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf die Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Eine individuell konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konnte in Gesamtwürdigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht festgestellt werden. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Der zur Entscheidung berufene Richter geht aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Afghanistan wegen Zina physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein und strafrechtlich verfolgt zu werden) keine Glaubwürdigkeit zukommt: Zunächst fällt besonders auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ausreise aus Afghanistan in seiner Erstbefragung am 07.11.2015 völlig anders darstellte als in seinen weiteren Einvernahmen (AS 13, S. 6 der Erstbefragung: "Unser Dorf lag an der Front zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die beiden bombardierten sich gegenseitig. Mitglieder der Taliban versuchten meine Cousine zu entführen und zwangsweise zu verheiraten. Ich hatte keine Möglichkeit in die Schule zu gehen. Darum habe ich das Land verlassen."). In seiner behördlichen Einvernahme am 19.10.2016 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Afghanistan hingegen damit, dass er ein Verhältnis mit einem verheirateten Mädchen gehabt habe, weshalb er von deren Ehemann, als dieser davon erfahren habe, bedroht worden sei (AS 167 f, S. 5 der Niederschrift). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, warum der Beschwerdeführer nicht bereits in der Erstbefragung die in der Verhandlung geschilderte Fluchtgeschichte erzählt habe, gab dieser an, dass der Dolmetscher ein Iraner gewesen sei, weshalb er den Beschwerdeführer nicht richtig verstehen habe können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zwar alles angegeben habe, aber vom Dolmetscher auf eine weitere Möglichkeit, die Fluchtgeschichte zu präsentieren, hingewiesen worden sei (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Verantwortung des Beschwerdeführers vermag den erkennenden Richter aus nachstehenden Gründen jedoch nicht zu überzeugen und werden die Ausführungen schließlich als reine Schutzbehauptung gewertet:
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Der erkennende Richter verkennt zwar nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden, jedoch belastet es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv, wenn der Fluchtgrund zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie im gegenständlichen Fall - völlig anders dargestellt wird. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem iranischen Dolmetscher gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er am Ende der Erstbefragung im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der behördlichen sowie gerichtlichen Einvernahme allfällige Verständigungsprobleme verneinte (AS 33, S. 7 der Erstbefragung). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Asylwerbern, die regelmäßig von der Schleppung traumatisiert sind und uniformierten Beamten misstrauen, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die fehlende Protokollierung seines angeblich erstatteten Vorbringens nicht monierte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner anschließenden behördlichen Einvernahme zwar auf die angeblichen Verständigungsprobleme hinwies, diesbezüglich allerdings lediglich ausführte, sein Alter sei mit XXXX protokolliert worden, obwohl er angegeben habe, er wäre XXXX . Von der vom Leiter der Amtshandlung anschließend eingeräumten Möglichkeit, Ergänzungen zu den gemachten Angaben zu tätigen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (AS 164, S. 2 der Niederschrift: "LA: Möchten Sie zu den gemachten Angaben Ergänzungen machen? VP: Nein.").
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Der erkennende Richter verkennt zwar nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden, jedoch belastet es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv, wenn der Fluchtgrund zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie im gegenständlichen Fall - völlig anders dargestellt wird. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem iranischen Dolmetscher gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er am Ende der Erstbefragung im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der behördlichen sowie gerichtlichen Einvernahme allfällige Verständigungsprobleme verneinte (AS 33, S. 7 der Erstbefragung). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Asylwerbern, die regelmäßig von der Schleppung traumatisiert sind und uniformierten Beamten misstrauen, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die fehlende Protokollierung seines angeblich erstatteten Vorbringens nicht monierte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner anschließenden behördlichen Einvernahme zwar auf die angeblichen Verständigungsprobleme hinwies, diesbezüglich allerdings lediglich ausführte, sein Alter sei mit römisch 40 protokolliert worden, obwohl er angegeben habe, er wäre römisch 40 . Von der vom Leiter der Amtshandlung anschließend eingeräumten Möglichkeit, Ergänzungen zu den gemachten Angaben zu tätigen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (AS 164, S. 2 der Niederschrift: "LA: Möchten Sie zu den gemachten Angaben Ergänzungen machen? VP: Nein."). Weiters hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, gesteigert und unkonkret herausgestellt: So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er habe mit einem Mädchen eine heimliche Beziehung geführt und sei sechs oder sieben Mal bei ihr gewesen, als diese bereits verheiratet gewesen sei; er habe das Mädchen geschätzt und geliebt, wobei er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe (AS 109, S. 7 der Niederschrift). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu aus, er habe mit dem Mädchen sechs oder sieben Mal Geschlechtsverkehr gehabt (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Vom erkennenden Richter auf diesen eklatanten Widerspruch angesprochen, versuchte der Beschwerdeführer seine Aussage der behördlichen Einvernahme seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anzupassen, indem er ausführte, er habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er das Mädchen sechs oder sieben Mal zu diesem Zweck getroffen habe, wobei sie beim letzten Mal von dem Ehemann des Mädchens im Badezimmer erwischt worden seien (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Begründung vermag den erkennenden Richter allerdings zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme zu Protokoll gab, überhaupt keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt zu haben (AS 109, S. 7 der Niederschrift). Dass er sie zu diesem Zweck getroffen haben will, kam in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt nicht hervor. Ebenso verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ertappens durch den Ehemann in einen groben Widerspruch. So will der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme im Zeitpunkt, als der Ehemann des Mädchens nach Hause gekommen sei, erst vorgehabt haben, mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr zu haben (AS 109, S. 7 der Niederschrift), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung will er hingegen "gerade in diesem Moment Geschlechtsverkehr" gehabt haben (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Erst auf Vorhalt des erkennenden Richters, revidierte der Beschwerdeführer seine zuvor getätigten Angaben dahingehend, als dass das Mädchen und er zwar nackt gewesen seien, aber sie hätten noch nicht mit dem Geschlechtsverkehr begonnen (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die vermeintlich ausgesprochene Drohung vom Ehemann des Mädchens um einige Formulierungen ausschmückte. In der behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer lediglich an, der Ehemann des Mädchens habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Ehre beschmutzt hätte (AS 110, S. 8 der Niederschrift). Dass ihm eine Verfolgung durch den Staat, der Taliban oder den Daesh drohe, führte der Beschwerdeführer lediglich allgemein in Bezug auf das Verbrechen "Zina" in Afghanistan an (beispielsweise AS 109, S. 7 der Niederschrift und AS 111, S. 9 der Niederschrift). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu den angeblichen Äußerungen des Ehemannes allerdings weitaus mehr an, und zwar soll dieser dem Beschwerdeführer damit gedroht haben, ihn zu töten oder ihn der Regierung oder den Taliban zu verraten (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entsteht für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der Beschwerdeführer durch derartige Ergänzungen in der Beschwerdeverhandlung versuchte, seine Fluchtgeschichte dramatischer darzustellen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsstandes nicht in der Lage war, ein detailgetreues Gesamtbild des angeblichen Vorfalls zu vermitteln, insbesondere da seine Angaben durch unzählig wiederholte allgemeine Ausführungen zum Thema "Zina" geprägt waren (AS 107, 109 ff; S. 5, 7 ff der Niederschrift: "In Afghanistan tötet man wegen der Ehre. [...] Wenn man als nicht Ehemann oder Verwandter mit einer Frau in einem Raum ist, wird man nach den afghanischen Gesetzen vom Staat, den Taliban und den Daesh, gesteinigt. Es geht um die Ehre. [...] In Afghanistan geht es um die Ehre, auch für die Taliban ist es wichtig."; S. 8 ff des Verhandlungsprotokolls: "Wenn man in Afghanistan mit einer verheirateten Frau schläft wird man getötet. Man wird entweder von der Regierung oder den Taliban oder der Familie der Frau gesteinigt. [...] In Afghanistan wird man für solche Straftaten, entweder von der Regierung oder den Taliban gesteinigt oder man wird vom Ehemann oder der Familie des Mädchens getötet."). Zum Vorbringen des BF betreffend die Zwangsverheiratung seiner Cousine ist anzumerken, dass der BF dieses Vorbringen - außer in der Erstbefragung - nie mehr erstattete und aus diesem das Vorliegen einer persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb in einer Gesamtschau nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Berufserfahrung und seiner Familie sowie seines Aufenthaltes in Afghanistan; dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits über Berufserfahrung verfügt und in Österreich Lesen und Schreiben sowie Rechnen gelernt hat (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Obwohl der Beschwerdeführer zwar keine Schule in Afghanistan besucht hat, kann der erwerbsfähige Beschwerdeführer, der bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft vorweisen kann und eine in Afghanistan gesprochene Sprache spricht, nach Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Mazar-e Sharif oder Herat nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif oder Herat keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Es ist darüber hinaus notorisch, dass der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr nach negativem Verfahrensausgang Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, wodurch er Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen kann. Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif und Herat über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar sind, gründet sich auf das Länderinformationsblatt. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht von seiner Familie unterstützt werden kann, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der behördlichen Einvernahme, wonach der Rest der Kosten für die Schleppung von seinem Onkel mütterlicherseits übernommen worden sei (AS 165, S. 3 der Niederschrift). Zusammengefasst kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (wenn auch nur geringfügig) vom Iran aus unterstützt wird, und war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Insbesondere ist aus einen Zugriff unter https://www.aib.af/ am 18.02.2018 durch das erkennende Gericht ersichtlich, dass die Afghanistan International Bank alle Varianten des Bankwesens inklusive Online Banking anbietet. Neben der Afghanistan International Bank sind mit der New Kabul Bank auch weitere Banken in Afghanistan tätig und Geldüberweisungen aus dem Ausland und innerhalb von Afghanistan möglich. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. In die vom Beschwerdeführer, insbesondere mit Stellungnahme vom 30.01.2019, verwiesenen Länderberichte wurde Einsicht genommen, diese waren allerdings nicht geeignet zu anderen Feststellungen als den getroffenen zu gelangen. Auf die in der Stellungnahme vom 30.01.2019 genannte Entscheidung des französischen "Cour nationale du droit d'asile" vom März 2018, mit welcher einem aus Kabul stammenden Asylwerber subsidiärer Schutz gewährt wurde, zumal nach Ansicht des französischen Gerichts die bloße Anwesenheit im Gebiet von Kabul zu einem realen Risiko einer schwerwiegenden Bedrohung und einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK führe, war nicht einzugehen, da das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall die innerstaatliche Fluchtalternative nicht für Kabul, sondern für Mazar-e Sharif und Herat angenommen hat (vgl. Pkt. II.3.1.2.2.). Schließlich hat die Entscheidung des französischen "Cour nationale du droit d'asile" - wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt - keine Bindungswirkung für österreichische Gerichte.In die vom Beschwerdeführer, insbesondere mit Stellungnahme vom 30.01.2019, verwiesenen Länderberichte wurde Einsicht genommen, diese waren allerdings nicht geeignet zu anderen Feststellungen als den getroffenen zu gelangen. Auf die in der Stellungnahme vom 30.01.2019 genannte Entscheidung des französischen "Cour nationale du droit d'asile" vom März 2018, mit welcher einem aus Kabul stammenden Asylwerber subsidiärer Schutz gewährt wurde, zumal nach Ansicht des französischen Gerichts die bloße Anwesenheit im Gebiet von Kabul zu einem realen Risiko einer schwerwiegenden Bedrohung und einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK führe, war nicht einzugehen, da das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall die innerstaatliche Fluchtalternative nicht für Kabul, sondern für Mazar-e Sharif und Herat angenommen hat vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.2.2.). Schließlich hat die Entscheidung des französischen "Cour nationale du droit d'asile" - wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt - keine Bindungswirkung für österreichische Gerichte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Auf