RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlG310 2213234-1 SpruchG310 2213234-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl römisch 40 , beschlossen und zu Recht erkannt: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und IV. wie folgt zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. wie folgt zu lauten haben: "II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen."II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist."Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.12.2018 im Stande der Auslieferungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch: Asylantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe. Vor seiner Ausreise sei er als Angeklagter wegen eines Raubüberfalles dreimal bei einer Gerichtsverhandlung gewesen. Er habe den Raubüberfall nicht begangen, es erwarte ihn kein fairer Prozess und werde er deshalb nicht zurückgehen. Er fürchte sich vor der Inhaftierung und einem unfairen Prozess. Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Herkunftsland [sic] abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG [2005] erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG [2005] iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG [2005] ab dem 06.12.2018 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VII.).Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Herkunftsland [sic] abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG [2005] erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG [2005] in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG [2005] ab dem 06.12.2018 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrages des BF sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrechtliche Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Der BF habe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen sei, geschildert. Bosnien und Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat und bestehen keine Hinweise, dass dem BF dort ein unfaires Verfahren drohe. Aus der Erstbefragung des BF gehen vor allem auch wirtschaftliche Gründe hervor. Der BF habe rund vier Monate in der Slowakei gelebt. Der BF sei arbeitsfähig und -willig und sei es ihm auch zumutbar sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und familiärer Unterstützung den Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina zu sichern. Zudem traf das BFA umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina. Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, weswegen mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden seien, sowie mangelnde Ermittlungen im Hinblick auf das Parteivorbringen, eine mangelhafte Einvernahme und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen.Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, weswegen mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden seien, sowie mangelnde Ermittlungen im Hinblick auf das Parteivorbringen, eine mangelhafte Einvernahme und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 17.01.2019 einlangten. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (OZ 2E).Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (OZ 2E). Am 30.01.2019 langte beim BVwG eine handschriftlich und in serbischer Sprache verfasste Stellungnahme des BF ein. Am 21.02.2019 langte beim BVwG eine weitere und als ergänzender Schriftsatz bezeichnete Stellungnahme des BF ein und wurde unter anderem der Beschluss hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung vom 25.01.2019 und die dagegen erhobene Beschwerde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der aktuell 28-jährige BF wurde in der Stadt XXXX, Republika Srpska, geboren, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, bekennt sich zur Serbisch-Orthodoxen Kirche und ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Mittelschule und absolvierte eine Lehre als Koch. Der BF arbeitete als Waldarbeiter, Erntehelfer, Kellner und als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zuletzt lebte er in XXXX, Republika Srpska. Der BF spricht serbisch und hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache.Der aktuell 28-jährige BF wurde in der Stadt römisch 40 , Republika Srpska, geboren, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, bekennt sich zur Serbisch-Orthodoxen Kirche und ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Mittelschule und absolvierte eine Lehre als Koch. Der BF arbeitete als Waldarbeiter, Erntehelfer, Kellner und als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zuletzt lebte er in römisch 40 , Republika Srpska. Der BF spricht serbisch und hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF erstmals bzw. zuletzt ins Bundesgebiet einreiste. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Personalausweises und seines Reisepasses im Jänner 2018, da er zuvor eine Arbeitsstelle in der Slowakei gefunden hat. Er blieb ca. vier Monate in der Slowakei. In diesem Zeitraum kehrte er im März 2018 in seinen Herkunftsstaat zurück, um am Begräbnis seines Bruders teilzunehmen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet arbeitete der BF ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung auf Baustellen. Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel ausgestellt bzw. wurde vom BF nie ein Aufenthaltstitel beantragt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat drei Mal strafgerichtlich verurteilt (Suchtmitteldelinquenz; schwere Körperverletzung; Körperverletzung und Raufhandel). In seinem Herkunftsstaat wurde gegen den BF und weitere Mittäter von der Kreisstaatsanwaltschaft XXXX am XXXX2017 eine Anklage wegen des Verdachtes eines bewaffneten Raubes (§ 233 Abs. 2 iVm Abs. 1 Strafgesetzbuch der Republika Srpska iVm § 23 leg. cit), begangen am XXXX2014, erhoben. Die mögliche Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die dem BF zur Last gelegte Tat entspricht nach österreichischem Recht dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB). Nachdem in dieser Strafsache drei Verhandlungen stattgefunden haben, verließ der BF seinen Herkunftsstaat bevor ein Urteil gegen ihn ergangen ist und wurde gegen den BF in seinem Herkunftsstaat vom Bezirksgericht XXXX, Bosnien und Herzegowina, am XXXX2018 ein internationaler Haftbefehl erlassen.In seinem Herkunftsstaat wurde gegen den BF und weitere Mittäter von der Kreisstaatsanwaltschaft römisch 40 am XXXX2017 eine Anklage wegen des Verdachtes eines bewaffneten Raubes (Paragraph 233, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Strafgesetzbuch der Republika Srpska in Verbindung mit Paragraph 23, leg. cit), begangen am XXXX2014, erhoben. Die mögliche Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die dem BF zur Last gelegte Tat entspricht nach österreichischem Recht dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall Strafgesetzbuch (StGB). Nachdem in dieser Strafsache drei Verhandlungen stattgefunden haben, verließ der BF seinen Herkunftsstaat bevor ein Urteil gegen ihn ergangen ist und wurde gegen den BF in seinem Herkunftsstaat vom Bezirksgericht römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, am XXXX2018 ein internationaler Haftbefehl erlassen. Am XXXX2018 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Der BF wird derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten.Am XXXX2018 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Der BF wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am 03.12.2018 stellte der BF im Stande der Auslieferungshaft den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 25.01.2019 wurde die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen angeführten Straftat unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität für zulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.01.2019 wurde die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen angeführten Straftat unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität für zulässig erklärt. Die Mutter des BF, ein Bruder, ein Halbbruder väterlicherseits und eine Halbschwester mütterlicherseits leben in Bosnien und Herzegowina. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat keine darüberhinausgehenden familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist damit zu rechnen, dass das gegen den BF geführte Strafverfahren weitergeführt wird. Der BF war in seinem Herkunftsstaat nie politisch tätig. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Bosnien und Herzegowina ist festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Bosnien und Herzegowina vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom BF auch nicht substanziiert erstattet. Zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina: Bosnien und Herzegowina wird in mehreren EU-Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" geführt. In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
- Politische Lage Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. Er hat heute ca. 3,5 Mio. Einwohner. BiH ist in zwei flächenmäßig nahezu gleich große, weitgehend autonome Entitäten geteilt: die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH, (FBiH, 51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS, 49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko (AA 1.2017). Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Sonderverwaltung des Bezirks durch einen internationalen Verwalter mit exekutiven Befugnissen wurde durch Beschluss des Friedensimplementierungsrats im Mai 2012 zum
- August 2012 suspendiert (AA 10.2017a). Die FBiH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als "Staatsoberhaupt" des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle 8 Monate. Die Exekutive ist entsprechend der Verfassungsordnung stark fragmentiert und für ein Land dieser Größe extrem personalstark. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brcko und der zehn Kantone in der FBiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist infolgedessen fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt. Im Übrigen ist die Besetzung von Ämtern in Regierungen und Verwaltungen auf allen Ebenen durch die institutionalisierte Machtteilung zwischen den konstituierenden Völkern geprägt (AA 1.2017). Trotz permanenter politischer Versprechungen, den EU Beitrittsstatus so bald wie möglich erreichen zu wollen, geht die Beantwortung des von der EU diesbezüglich übermittelten Fragebogens nur sehr schleppend voran und mit der Einhaltung der von der EU gesetzten Frist für die Beantwortung ist nicht zu rechnen. Es fehlt auch an der konsequenten Umsetzung der für einen EU-Beitritt maßgeblichen gesetzlichen Richtlinien. Es wird vermieden, bestehende Schlupflöcher zu schließen. Nach wie vor ist die allgegenwärtige Korruption eines der Hauptprobleme im Land (VB 9.2.2018). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN verliehene, sehr weitreichende Vollmachten ("Bonn Powers"), mit denen er u.a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2006 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber (AA 1.2017). Regierungsparteien: SDA (Partei der Demokratischen Aktion), HDZ BIH (Kroatische Demokratische Gemeinschaft), SDS (Serbische Demokratische Partei), PDP (Partei des Demokratischen Fortschritts); NDP (Nationale Demokratische Bewegung), SBB BIH - Union für eine bessere Zukunft (AA 10.2017b). Die Präsidentschaftswahlen wurden für Oktober 2018 angesetzt (BI 12.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/-/207724, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Länderinformationen, Bosnien und Herzegowina, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowina/207680, Zugriff 2.2.2018 -Strichaufzählung BI - Balkan Insight (12.1.2018): Bosnian Politicians Start Campaigning for Autumn Election, http://www.balkaninsight.com/en/article/bosnian-politicians-ready-for-threatened-elections-01-12-2018, Zugriff 5.2.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitslage EU-interne Krisen und die derzeit unberechenbare US-Außenpolitik ermutigen nationalistische Kräfte auf dem Westbalkan offensiv zu agieren. Diese Entwicklung stellt eine potenzielle Gefahr für den regionalen Friedensprozess dar. Die weitere Präsenz von internationalen Friedenstruppen in Bosnien-Herzegowina und Kosovo bleibt daher ein wichtiger Stabilitätsfaktor. Ein aktiveres EU-Engagement ist notwendig (IFK 2.2017). Neben internen Zerfallsdynamiken in dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien wirken regionale Konfliktkonstellationen - etwa in Mazedonien und im Kosovo oder auch im föderalen Bosnien-Herzegowina selbst - mit politischen, wirtschaftlichen, ethnischen, sozialen und militärischen Hintergründen. Da das internationale Engagement des Westens in den Ländern des Balkans stark sicherheitspolitisch geprägt ist, treten die politische und wirtschaftliche Entwicklung dabei oft in den Hintergrund. Insgesamt gilt auch für Bosnien-Herzegowina, dass die teilweise erreichte politische und gesellschaftliche Stabilität und die Bemühungen um eine Annäherung an die EU positive Effekte hatte, die jedoch nach wie vor von ethnischen Konflikten, organisierter Kriminalität und dem illegalen Waffenhandel bedroht werden. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina (BICC 12.2017). Fast ein Vierteljahrhundert nach dem Friedensvertrag von Dayton wird Bosnien und Herzegowina (BiH) weiterhin maßgeblich von ethnischer Politik bestimmt. Dies ist nicht zuletzt neben den Partikularinteressen politischer Akteure auch auf die durch Dayton geschaffene dysfunktionale Staatsstruktur und komplexe Verfassung zurückzuführen, die ethnische Prinzipien zementierte und die Resultate des Bürgerkriegs bestätigte. Ein gemeinsames Staatsverständnis der unterschiedlichen Volksgruppen ist nur schwach ausgeprägt, der Wille der in nationalen Parteien organisierten politischen Eliten zu Zusammenarbeit und Gemeinwohlorientierung beschränkt. Das Jahr 2017 war dementsprechend von Blockaden, Provokationen, Vertrauensverlust und zeitweiligem Kommunikationsabbruch zwischen den bestimmenden ethnischen Parteien in BiH geprägt (KAS 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2017): Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.2017): Länderbericht, Ethnische Politik in Bosnien und Herzegowina, http://www.kas.de/wf/doc/kas_51222-1522-1-30.pdf?180102110250, Zugriff 5.2.2018 -Strichaufzählung IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagemenent (2.2017): Internationale Bruchlinien - Eine Gefahr für den Friedensprozess auf dem Westbalkan, Landesverteidigungsakademie Wien http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_39_jurekovic_februar_17_web.pdf, Zugriff 1.2.2018
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gab wenige Fortschritte bei der Verurteilung von Kriegsverbrechen vor den innerstaatlichen Gerichten. Das Ziel, die komplexesten Fälle vor der Kammer für Kriegsverbrechen des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina bis Ende 2015 zu beenden, wurde nicht erreicht. Zwischen Jänner und November 2017 hat die Kammer für Kriegsverbrechen des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina 37 Urteile erlassen, von denen waren 20 Berufungen. Von den 37 Urteilen hat der Gerichtshof sieben Freisprüche, 22 Verurteilungen und acht Teilfreisprüche erlassen. Die Gesamtzahl der rechtskräftigen Urteile, ab dem Zeitpunkt an dem das Gericht 2005 voll funktionsfähig wurde, beträgt 188 (HRW 1.2018). Laut dem hohen Repräsentant in Bosnien und Herzegowina hat sich Situation mit der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina verschlechtert. Korruption und politische Schirmherrschaft sind offensichtlich. Ein großer Grund zur Besorgnis und große Enttäuschung stellen Politiker dar, welche die Justiz kontrollieren und nutzen und dafür wenige oder gar keine Konsequenzen tragen müssen (VB 9.2.2018). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass oft die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis nicht angewandt werden. Sippenhaft wird in BiH nicht praktiziert (AA 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Human Rights Watch (1.2018): Bosnia and Hercegovina, Events 2017, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 19.1.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitsbehörden Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe BiH Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben Polizeibehörde SIPA (u.a. zuständig für Kriegsverbrechen, OK und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u.a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der FBiH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajewo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet FBiH erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei der RS hingegen auch Aufsicht über die 6 regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brcko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er unter parlamentarischer Kontrolle. Es ist nicht auszuschließen, dass insbes. die Polizeibehörden der RS zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen unterhalten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u.a. in Hinblick auf die weitere NATO-Annäherung BIHs). Durch das Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde mit den "Armed Forces" eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstitutiven Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls (AA 1.2017). Neben dem Militär gibt es zahlreiche weitere Sicherheitskräfte in Bosnien-Herzegowina. Hierzu gehören die staatliche Polizei (Bosnian Police Force - BPF), der Grenzschutz (State Border Service - SBS) mit etwa 2.000 Grenzschützern, die staatliche Informations- und Schutzbehörde (State Information and Protection Agency - SIPA) und der Geheimdienst Bosnien-Herzegowinas (Intelligence and Security Agency of BiH). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Eine allgemeine Sicherheitssektorreform, die maßgeblich durch die internationale Gemeinschaft bestimmt wird, hat zum Ziel, unter Aufsicht der Europäischen Polizeimission (EUPM) die bestehenden Polizeistrukturen zu überarbeiten. Aus Angst vor einem weiteren Autonomieverlust wird diese Reform jedoch durch die serbische Teilrepublik blockiert. Dennoch haben erste Reformerfolge dazu beigetragen, dass die Polizei, zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Verwaltungstechnisch steht die Polizei unter der Kontrolle der zwei Teilrepubliken und teilweise der Kantone. Sowohl die politischen Eliten als auch die ethnischen Gemeinschaften sehen sie als wichtige Stütze für ihre Autonomie innerhalb der Föderation an. Dennoch wurde mit der Verabschiedung einiger Gesetze im Jahr 2008 die Grundlage für mehr Kontrolle und Koordination auf gesamtstaatlicher Ebene gelegt. Reformiert wurden auch die Geheimdienste, wodurch die notwendige Klärung der rechtlichen Zuständigkeit sichergestellt wurde. Der Geheimdienst ist nun dem Premierminister zugeordnet. Ebenso wurden Überwachungsmechanismen eingeführt, die vor unrechtmäßigen Übergriffen schützen sollen. Neben den staatlichen Sicherheitsbehörden hat sich im vergangenen Jahrzehnt auch eine private Sicherheitsindustrie etabliert, die verstärkt traditionell staatliche Sicherheitsaufgaben wahrnimmt. Vorwiegend handelt sich es hier um Personen- und Objektschutz sowie die Bereitstellung von Risikoanalysen und Überwachungsdiensten (BICC 12.2017). Durch die permanente Ausbildung von bosnischen Polizeibeamten durch europäische und österreichische Experten (z.B. Twinning Project "Strenghtening in Law Enforcement" und "Moneylaundering") wurde die internationale Zusammenarbeit wesentlich ausgebaut. Die Kooperation zwischen heimischen und bosnischen Sicherheitsbehörden hat sich unter anderem auch dadurch weiter intensiviert. Besonders hervorzuheben ist die ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen dem BVT und den bosnischen Sicherheitsbehörden (VB 9.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2017): Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von BiH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BiH ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor gelegentlich zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht. Der Ausschuss der VN zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in BiH (AA 1.2017).Die Verfassung von BiH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BiH ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor gelegentlich zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht. Der Ausschuss der VN zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in BiH (AA 1.2017). Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Obwohl es in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 keine Berichte gab, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen ergriffen haben, gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen, die in den Vorjahren gemeldet wurden, beendet hatten. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Allerdings verhindert der politische Druck oft die Nutzung dieser Mechanismen. Die Beobachter hielten die polizeiliche Straflosigkeit für weit verbreitet. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395401.html, Zugriff 1.2.2018
- Korruption Die Korruption in den staatlichen Institutionen ist nach wie vor das größte Problem in Bosnien und Herzegowina. Sie trägt zu politischem und wirtschaftlichem Stillstand bei, heißt es in einem Bericht des "U.S. State Department on human rights and freedoms in the world". In dem Bericht heißt es weiter, dass BiH zwar diesbezüglich Gesetze hat, diese jedoch von den Behörden nicht umgesetzt werden. Auch wird das Problem der Korruption von den zuständigen Behörden nicht ernst genommen. Beamte, die an Korruptionshandlungen beteiligt sind, kommen oft ungestraft davon, während die Korruption in vielen politischen und ökonomischen Institutionen weit verbreitet ist (VB 9.2.2018). Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Korruption ist in BiH allgegenwärtig und kann auch im Gesundheitswesen nicht ausgeschlossen werden (AA 1.2017). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Bosnien unter 176 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016; https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 6.2.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Ombudsmann Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 9.2.2018). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniak, ein Kroate und ein Serbe teilten sich die Führung der Ombudsstelle (USDOS 3.3.2017). Dem Büro des Bürgerbeauftragten fehlten weiterhin ausreichende personelle Ressourcen und war ernsten finanziellen Einschränkungen ausgesetzt, die sich nachteilig auf die Gesamtleistung auswirkten. Dadurch wird es für das Amt schwieriger, seine Aufgaben zu erfüllen, auch bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung. Die systematische Zusammenarbeit zwischen dem Büro des Ombudsmanns und dem zivilen Sektor blieb begrenzt. Die neuen Bürgerbeauftragten wurden im November 2016 im Rahmen eines transparenten und fairen parlamentarischen Auswahlverfahrens ernannt, an dem Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt waren und das im Einklang mit den europäischen Normen und den Pariser Grundsätzen stand (EC 9.11.2017). Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2016 eingelangt sind, erhöhte sich leicht auf 2.977 Fälle, um elf mehr als im Jahr
- Mit den aus dem Vorjahr übertragenen Fällen wurden 4.611 Beschwerden bearbeitet. Die meisten Beschwerden betrafen Verstöße gegen die bürgerlichen und politischen Rechte - 1.718 (Ombudsmann BiH 3.2017). Quellen: -EC - European Commission (9.11.2016): Bosnia and Herzegovina 2016 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/pdf/key_documents/2016/20161109_report_bosnia_and_herzegovina.pdf, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Ombudsmann für Menschenrechte BiH (3.2017): Annual Report on results of the activities of the Institution of Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina for 2016, http://ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2017032310003163eng.pdf, 6.2.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Jahr 2017 gab es im Bereich der Menschenrechte kaum sichtbare Fortschritte. Die Behörden haben es erneut verabsäumt, die strukturelle politische Diskriminierung von Juden, Roma und anderen Minderheiten zu beenden. Aber es gab Fortschritte im Bereich der Verantwortung für Kriegsverbrechen vor den innerstaatlichen Gerichten. Journalisten sind immer noch Einschüchterungen und Bedrohungen ausgesetzt. Mitglieder von Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen- und Transgender-Gemeinschaften (LGBT) sehen sich Hassreden und Bedrohungen ausgesetzt. Mehr als 98.000 Menschen bleiben trotz der Tatsache, dass der Konflikt vor mehr als 20 Jahren endete, aus ihren ursprünglichen Häusern vertrieben. Bei der Beseitigung der ethnischen und religiösen Diskriminierungen beim Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums von Bosnien und Herzegowina und der Abgeordneten der Völkerkammer, gab es weiterhin kaum Fortschritte - obwohl sich die Regierung bis Jänner 2017 dazu verpflichtet hatte. Die Verfassung schreibt vor, dass die Kandidaten für diese Institutionen Mitglieder einer der drei ethnischen Gruppen - Bosniaken, Serben und Kroaten - sein müssen, wodurch Juden, Roma und andere Minderheiten von der Ausübung politischer Funktionen ausgeschlossen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Urteilen von 2009 und 2016 festgestellt, dass die Verfassung damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (HRW 1.2018). Im April 2016 verabschiedete der Ministerrat seinen ersten Aktionsplan gegen Diskriminierung. Im Juli verabschiedete das Parlament von Bosnien und Herzegowina Änderungen des Antidiskriminierungsgesetzes. Als Gründe für Diskriminierung führt das Gesetz nun u. a. auch die sexuelle Orientierung einer Person an. Außerdem wurde das Verbot der Anstiftung zur Diskriminierung, das zuvor nur für rassistische, religiöse und nationalistische Motive gegolten hatte, erheblich ausgeweitet. Das Parlament des Landesteils Föderation Bosnien und Herzegowina verabschiedete eine Änderung des Strafgesetzbuchs und führte den Straftatbestand Hassverbrechen ein. In der Definition des Straftatbestands werden zwar eine Vielzahl von strafbaren Gründen für Hassverbrechen genannt, die vorgesehenen Strafen für Anstiftung zu Hass, Hassreden und Gewalt beschränken sich aber auf nationalistische, ethnische und religiöse Motive und lassen Hassreden gegen andere marginalisierte Gruppen unberücksichtigt (AI 22.2.2017). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die BiH-Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen garantiert. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaatsebene registriert werden. Dies hat für sie den Vorteil, auf dem gesamten Gebiet von BiH operieren zu können, ohne eine zusätzliche Erlaubnis einholen oder weitere administrative Schritte tätigen zu müssen. Die Umsetzung stellt sich allerdings als schwierig dar, da das Registrierungsverfahren langwierig und kompliziert ist. In der RS kann es Berichten zufolge zu Drohungen gegen Mitarbeiter von Stiftungen und NGOs kommen. Die Regierungspartei SNSD verlinkt auf ihrer Internetseite zu einer Publikation, in der insbesondere NGOs des Verrats an der RS beschuldigt und einzelne Personen namentlich genannt werden. Ein Gesetzesentwurf über die Tätigkeit von NGOs, der die Einstufung unbequemer Organisationen als "ausländische Agenten" entsprechend russischem Vorbild ermöglicht hätte, wurde Anfang 2015 auf nationalen und internationalen Protest hin zurückgezogen. Die Versammlungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, Human Rights Watch, der hiesige Presserat und die EU konstatieren für das vergangene Jahr eine Gefährdung der grundsätzlich bestehenden Presse- und Meinungsfreiheit. Kritische Journalisten und Blogger werden ihren Berichten zufolge vereinzelt anonym bedroht oder physisch angegriffen. Obwohl eine staatliche Zensur nicht besteht, versuchen auch staatliche Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. Auch 2016 gab es wiederholt Versuche, politischen Druck auf Journalisten auszuüben und sie einzuschüchtern, ohne dass dies bislang juristisch aufgearbeitet worden wäre. Im März griffen Angehörige einer extremistischen Vereinigung Mitarbeiter der Fernsehsender RTV TV und N1 verbal und körperlich an. Weder verurteilten die zuständigen RS Behörden diese Attacken, noch gingen die Sicherheitsbehörden angemessen gegen die Angreifer vor. Die Struktur der Medien ist vielfältig, der landesweite Zugang zu Medien ist umfassend gewährleistet. Die Medienlandschaft ist jedoch weitgehend nach ethnischen Kriterien aufgespalten; es dominieren Sender und Zeitungen, die sich jeweils primär an eine der drei konstitutiven Volksgruppen wenden und teilweise vereinfachend aus deren (vermeintlicher) Perspektive berichten (AA 1.2017). Im Zeitraum von Januar bis September 2017 verzeichnete Civil Rights Defenders, eine internationale NGO, eine erhöhte Anzahl von Verletzungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit in Bosnien und Herzegowina. Journalisten arbeiten weiterhin in einem Umfeld, in dem Drohungen und Einschüchterung alltäglich sind. In den ersten neun Monaten 2017 verzeichnete der Journalistenverband von BiH 45 Fälle von Angriffen auf die Pressefreiheit und Meinungsäußerung, einschließlich neun körperliche Angriffe, sieben Morddrohungen und sechs anderen Bedrohungen sowie zwei Fälle von Verleumdung. Die Reaktion des Staates ist immer noch unzureichend. Die polizeilichen Ermittlungen im Falle eines Angriffs dauern zu lange und führen nur in seltenen Fällen zur Einleitung eines Strafverfahrens. Obwohl die Gesamtzahl der Angriffe gesunken ist, hat die Anzahl der physischen Angriffe und Todesdrohungen im Vergleich zu 2016 leicht zugenommen. Das schwierige Arbeitsumfeld der Journalisten wurde auch in einem Bericht des Ombudsmannes für Menschenrechte vom August 2017 bekräftigt, in dem strengere strafrechtliche Sanktionen sowie Schulungen für Polizei, Staatsanwälte und Richter zur Bekämpfung von Angriffen auf Journalisten empfohlen wurden (HRW 1.2018). Grundlegende Menschen- und Bürgerrechte sind zwar durch die Verfassung gedeckt, werden jedoch weiterhin missachtet. Eine Umsetzung dieser Rechte und ihre Anwendung in der Praxis fanden in den vergangenen Jahren kaum statt. Die Diskriminierung in weiten Teilen des öffentlichen und privaten Lebens ist weit verbreitet. Sehr problematisch ist das mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, das das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418524.html, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung BICC - Bonn International Center for Coonversion (12.2017): Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (1.2018): Bosnia and Hercegovina, Events 2017, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 19.1.2018
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in BiH entsprechen in der Regel Europarat-Standards, variieren aber sehr stark zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung wurden nach kritischen Berichten verstärkt angegangen. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 1.2017). In Gefängnissen und Haftanstalten herrschten schwierige Bedingungen. Die räumlichen und sanitären Bedingungen in meist überfüllten Gefängnissen und Haftanstalten des Landes waren je nach Standort unterschiedlich, wurden jedoch im Allgemeinen als minderwertig und gelegentlich als lebensbedrohlich eingestuft. Die Regierung hat unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch gestattet und den Vertretern der internationalen Gemeinschaft ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen und Gefangenen gewährt (USDOS 3.3.2017). Die Eröffnung von zukünftigen, nach europäischen Standards eingerichteten, Staatsgefängnissen ist ins Stocken geraten. Der Grund ist neuerlicher Streit über die Bezahlung von Gebühren für die technische Übernahme des Gebäudes zwischen dem Justizministerium und der Gemeinde Ostilidza in Republika Srpska, wo das Gefängnis gebaut wurde (Klix.ba 18.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung Klix.ba (meistbesuchte Webportal in Bosnien und Herzegowina) (18.12.2017): Otvaranje državnog zatvora ce još sacekati, problem visina naknade za tehnicki prijem objekta, https://www.klix.ba/vijesti/bih/otvaranje-drzavnog-zatvora-ce-jos-sacekati-problem-visina-naknade-za-tehnicki-prijem-objekta/171211108, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395401.html, Zugriff 1.2.2018
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde für alle Strafen abgeschafft (AI 24.5.2012). Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BiH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217400/339162_de.html, Zugriff 7.2.2018
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BiH liegt bei umgerechnet unter 500 Euro. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Angaben der Weltbank bei gut 60 %. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60 - 100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (AA 1.2017). Das größte Wirtschaftspotential bietet der Energiesektor. Insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien ist das Potential bei Weitem nicht ausgeschöpft. Das während des Krieges zu rund 60 % zerstörte Stromnetz ist wiederhergestellt. Mittlerweile exportiert BIH wieder Energie. Über komparative Vorteile in der Region verfügt BIH auch im Bereich der Metallverarbeitung. Nachdem die weltweite Finanzkrise erneut in die Rezession führte (-Rückgang um 2,9% im Jahr 2009), konnten in den Jahren 2010 und 2011 moderate Wachstumsraten erzielt werden. Da die Wirtschaft des Landes eng mit der Euro-Zone verknüpft ist (u.a. fester Wechselkurs der lokalen Währung zum Euro), führte die Krise im Euro-Raum zu einem erneuten Einbruch im Jahr
- Seither steigt das wieder an: 2013 um 2,5 %; 2014 (beeinträchtigt durch die Flutkatastrophe) um 1,05 %; 2015 und 2016 jeweils um 2,8 % verzeichnet. In den nächsten Jahren wird ein Wachstum von über 3 % erwartet. Das prognostizierte Wachstum wirkt sich aufgrund struktureller Probleme langsam auf den Arbeitsmarkt aus. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei über 40 %. Aufgrund der bedeutenden Rolle des informellen Sektors ist die tatsächliche Quote zwar deutlich geringer, lag 2016 aber noch immer bei 25,4 % (nach ILO-Kriterien berechnet unter teilweiser Berücksichtigung des informellen Sektors). Für Jugendliche ist die Lage am Arbeitsmarkt besonders problematisch: Die Jugendarbeitslosigkeit in BIH erreicht auch regional einen Rekordtiefstand von 60 %, eine Trendwende ist derzeit nicht in Sicht. Viele junge Menschen zieht es deshalb ins Ausland. Die Durchschnittslöhne liegen weiterhin am unteren Ende im europäischen und regionalen Vergleich (AA 10.2016c). Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 9.2.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.2016c): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/wirtschaft/207696, Zugriff 8.2.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen ist nicht in der Kompetenz des bosnischen Gesamtstaates, sondern wird auf Stufe der beiden Entitäten, respektive des Distrikts Brcko geregelt. In der Gesetzgebung und der Verfassung ist, trotz komplexen politisch-administrativer Rahmenbedingungen, ein deutlicher Wille zu erkennen, für alle Bürger der bosnisch-kroatischen Föderation eine Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Die Organisation der medizinischen Versorgung nach Kriegsende basiert auf den Strukturen vor dem Krieg. Die seither erlassenen Gesundheitsgesetze stützen sich jedoch auf die Grundlage der Verträge von Dayton, das heißt ein dezentralisiertes System mit der Tendenz zu einer ausgeprägten Fragmentierung auf lokaler Ebene. Das Gesetz über das Gesundheitswesen sowie die Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina legen in allgemeiner Weise fest, "dass allen Personen, Bosniaken, Serben, Kroaten als konstitutiven Völkern und allen anderen Bürgern auf dem Gebiet der Föderation die gleichen Rechte garantiert sind. Laut diesen Bestimmungen haben gemäß Artikel 12 des Gesundheitsgesetzes alle Bürger der Föderation das gleiche Recht auf soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung." Ebenso umfasst die Gesundheitsfürsorge auf dem ganzen Territorium der Föderation alle Bürger und Bevölkerungsgruppen, die einem erhöhten Krankheitsrisiko ausgesetzt sind zu gleichen Bedingungen "...und schließlich wird gemäß Artikel 12, Abs. 7 ff. ein Gesundheitsschutz für die sozial schwachen Bevölkerungsgruppen bereitgestellt" (BFA-SEM 1.2018).Ebenso umfasst die Gesundheitsfürsorge auf dem ganzen Territorium der Föderation alle Bürger und Bevölkerungsgruppen, die einem erhöhten Krankheitsrisiko ausgesetzt sind zu gleichen Bedingungen "...und schließlich wird gemäß Artikel 12, Absatz 7, ff. ein Gesundheitsschutz für die sozial schwachen Bevölkerungsgruppen bereitgestellt" (BFA-SEM 1.2018). Eine Gesundheitsversicherung ist allen angestellten Personen, Rentnern und ihren Ehepartnern, Pensionierten und ihren Ehepartnern, Arbeitslosen und ihren Verwandten (verheiratete Paare und Kinder bis zu 15 Jahren, welche in einem Zentrum für Beschäftigung (Center for Employment) registriert sind), behinderten Personen sowie Landwirtschaftsarbeiter /innen gestattet. Darunter fallen auch Personen die gerade Sozialhilfe empfangen. Die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor ist nicht vollständig kostenlos. Patienten müssen dabei einen Anteil selbst übernehmen. Dieser setzt sich in Abhängigkeit der medizinischen Behandlungen zusammen. Die Empfänger einer staatlichen Krankenversicherung erhalten den Großteil der Medikamente kostenlos. Die Kosten für einige spezielle Medikamente müssen teilweise selbst übernommen werden. In Abhängigkeit der medizinischen Behandlung, muss auch bei der Behandlung ein kleiner Betrag selbst übernommen werden (IOM 4.2016). Die zentral-staatliche Krankenversicherung (HIF - Health Insurance Fonds) wird aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie geringfügigen Kostenbeteiligungen einzelner Patientengruppen finanziert. Die Beiträge zu Handen des HIF werden in den zehn Kantonen eingezogen. Eine Herausforderung stellt jedoch die Tatsache dar, dass eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht und ein vergleichsweise kleiner Anteil der Bevölkerung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Vor diesem Hintergrund sind die Beitragszahlungen an den HIF teilweise ungenügend und aufgrund der wirtschaftlich-sozialen Lage auch regional unterschiedlich. 54 % des Gesamtbeitrages stammen von der Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina. In Bosnien und Herzegowina sind verschiedene, größtenteils lokale Versicherungsgesellschaften tätig. Diese privaten Versicherungsgesellschaften in der bosnisch-kroatischen Föderation bieten auch im Gesundheitsbereich Dienstleistungen an. Gemäß Aussagen von Anbietern privater medizinischer Dienstleistungen spielen diese Angebote bei ihren Patienten jedoch kaum eine Rolle. In der Regel würden die Behandlungskosten bar bezahlt. Je nach gewünschter Kostendeckung würden die Prämien für eine private Krankenversicherung umgerechnet zwischen € 100 und 400 betragen, was sich ein Großteil der Bevölkerung nicht leisten könne (BFA-SEM 1.2018). Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 9.2.2018). Die folgenden Personengruppen werden gratis behandelt und sind daher auch von der Zahlung der Patientenbeteiligung (Co-Payment) befreit: Kinder bis zu 15 Jahren, Schüler zwischen 16 und 18 Jahren, Studierende bis zu 26 Jahren, Schwangere und Frauen während der Mutterschaft, Frauen, die präventiv gegen Brust- und Gebärmutterkrebs behandelt werden, Personen über 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger, Personen, die an Tuberkulose, HIV oder anderen ansteckenden Krankheiten leiden, Transplantations-, -Dialyse und Diabetespatienten, Patienten mit malignen Erkrankungen, Kriegsinvalide, Zivile Kriegsopfer, Menschen mit Behinderungen von über 60 % Personen mit psychischen Erkrankungen (BFA-SEM 1.2018). In der bosnisch-kroatischen Föderation und in der Republika Srpska ist die medizinische Versorgung dreistufig aufgebaut. Gemäß übereinstimmenden Aussagen verschiedenster Akteure im Gesundheitswesen der Föderation Bosnien und Herzegowina wurden seit Kriegsende im Jahr 1995 im staatlichen Gesundheitswesen große Fortschritte erzielt und sind grundsätzlich in allen drei Versorgungsstufen genügend Strukturen vorhanden. Herausforderungen bestünden bis heute noch in den Bereichen Finanzierung des Gesundheitswesens, Spitalsadministration und -management, der Vereinfachung administrativ-bürokratischer Abläufe sowie der Bekämpfung der teilweise bestehenden Korruption. Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation Bosnien und Herzegowina - den Universitätskliniken in Sarajewo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska im Transplantationszentrum in Banja Luka. In der Zeit von 1999 bis 2012 wurden allein in Tuzla 100 Transplantationen durchgeführt. Gemäß Aussagen verschiedenster Quellen sind Krankheitsbilder, die abteilungsübergreifende Behandlungspakete in unterschiedlichen Kliniken benötigen, weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher Art. In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in Bosnien und Herzegowina keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018).In der bosnisch-kroatischen Föderation und in der Republika Srpska ist die medizinische Versorgung dreistufig aufgebaut. Gemäß übereinstimmenden Aussagen verschiedenster Akteure im Gesundheitswesen der Föderation Bosnien und Herzegowina wurden seit Kriegsende im Jahr 1995 im staatlichen Gesundheitswesen große Fortschritte erzielt und sind grundsätzlich in allen drei Versorgungsstufen genügend Strukturen vorhanden. Herausforderungen bestünden bis heute noch in den Bereichen Finanzierung des Gesundheitswesens, Spitalsadministration und -management, der Vereinfachung administrativ-bürokratischer Abläufe sowie der Bekämpfung der teilweise bestehenden Korruption. Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation Bosnien und Herzegowina - den Universitätskliniken in Sarajewo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska im Transplantationszentrum in Banja Luka. In der Zeit von 1999 bis 2012 wurden allein in Tuzla 100 Transplantationen durchgeführt. Gemäß Aussagen verschiedenster Quellen sind Krankheitsbilder, die abteilungsübergreifende Behandlungspakete in unterschiedlichen Kliniken benötigen, weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher "Art". In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in Bosnien und Herzegowina keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018). Grundsätzlich sind in BiH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BiH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBiH) und in Slatina (Laktaši) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden (AA 1.2017). Regionalspitäler (Kantonalna Bolnica / Bolnica), auch als General Hospitals bezeichnet, sind zuständig für Behandlungen durch spezialisierte Ärzte und stationäre Unterbringungen auf der sekundären Stufe. In der Föderation Bosnien und Herzegowina finden sich in den folgenden Städten Regionalspitäler: Sarajevo, Zenica, Tuzla, Mostar, Travnik, Bihac, Goražde, Tešanj, Konjic und Bugojno. Regionalspitäler verfügen in der Regel über die folgenden Abteilungen: Innere Medizin, Chirurgische Interventionen, Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen (ORL), Neuropsychiatrie, Infektionserkrankungen, Dermatologie, Orthopädie und Urologie. Dialyse fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der Regionalspitäler (BFA-SEM 1.2018). Die psychiatrische Versorgung war bis zum Kriegsausbruch im Frühjahr 1992 größtenteils spitalbasiert, respektive fand zusätzlich in psychiatrischen Kliniken mit oft mehreren Hundert Betten statt. Ein Teil dieser psychiatrischen Einrichtungen wurde während des Krieges zerstört, andere sollen geschlossen werden. Die noch bestehenden Einrichtungen, beispielsweise diejenige in Jagomir bei Sarajevo, setzt sich zum Ziel, die Bettenzahl deutlich zu vermindern. Wie in anderen jugoslawischen Teilrepubliken basierte die staatliche psychiatrische Versorgung hauptsächlich auf der Verschreibung von Antidepressiva und Beruhigungsmitteln. Vor dem oben angeführten Hintergrund wurde das Konzept der psychiatrischen Behandlung den veränderten Bedürfnissen und modernen westeuropäischen Konzepten und Behandlungsansätzen angepasst. Das heißt, die bereits während des Krieges verfolgte Neuausrichtung wurde sukzessive fortgeführt. Diese bestand darin, in mit der primären Gesundheitsversorgung verbundenen multidisziplinären Zentren für geistige Gesundheit, "Prävention, Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen anzubieten." Umgesetzt wurde das landesweit in Form von so genannten "Mental Health Centers" (MHC), in der Region und in einzelnen Dokumenten teilweise auch als "Community Mental Centers" (CMHC) bezeichnet. Gemäß einem Projekt-Faktenblatt der DEZA vom Januar 2017 bestehen landesweit 72 dieser Zentren, davon 48 in der bosnisch-kroatischen Föderation. Es ist durchaus üblich, dass Patienten mit leichten psychischen Krankheitsbildern zu Hause betreut und gepflegt werden. Bei psychischen Krankheiten werden den erkrankten Personen Renten zwischen € 45 und 100 bezahlt. Die Betreuungsleistung von Familienmitgliedern wird nicht entschädigt. In der Republika Srpska (RS) verfügt die Universitätsklinik in Banja Luka über vier Abteilungen und verschiedene Unterabteilungen und Zentren für die Behandlung psychischer Probleme, namentlich für Allgemeine Psychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für neurotische und affektive Störungen sowie für Behandlungen von Suchtkrankheiten. Die verschiedenen Abteilungen bieten verschiedene Behandlungen für ein breites Spektrum von psychischen Erkrankungen an, darunter auch Psychotherapie, Gruppen- und Spieltherapien (BFA-SEM 1.2018). Gesundheitseinrichtungen aller drei Versorgungsstufen und psychiatrische Strukturen verfügen jeweils über eigene Spitalsapotheken. Diese Apotheken decken den spitalsinternen Bedarf ab, Patienten können dort aber keine Medikamente kaufen. Heute bestehen sowohl staatliche als auch reichlich private Apotheken. Auf Rezept können Medikamente der "Essential Drug List" in den staatlichen Apotheken in der Regel kostenlos bezogen. In privaten Apotheken ist heute die überwiegende Mehrheit der Medikamente vorhanden, auch modernere und teurere als die in den Essential Drug Lists enthaltenen. Private Apotheken können Medikamente im Ausland bestellen. Das Apothekennetz ist heute flächendeckend, auch in kleineren Ortschaften finden sich in der Regel mehrere, kleinere oder grössere staatliche und/oder private Apotheken. In den ersten Jahren nach dem Konflikt boten eine Reihe von Nichtregierungsorganisationen (NGO) Behandlungen für traumatisierte Personen an, die meisten Organisationen haben diese Angebote jedoch nach einigen Jahren eingestellt, wie das UNHCR bereits im Jahr 2003 feststellte. Medica in Zenica und Amica in Tuzla bestehen bis heute und haben ihre Angebote und Dienstleistungen für Frauen, Kinder und nachgelagert auch für Familien ausgebaut (BFA-SEM 1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation/EJPD | SEM Schweiz (1.2018): Bosnien und Herzegowina, Bericht zur Bosnien und Herzegowina: Bericht zur medizinischen Grundversorgung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422887/1729_1516952331_bosn-bfa-sem-bericht-zu-medizinischen-grundversorgung-2018-01.pdf, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (4.2016): Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/9003505/18364039/Bosnien_und_Herzegowina_%2D_L%C3%A4nderinformation_2016%2C__englisch.pdf?nodeid=18322641&vernum=-2, Zugriff 9.2.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem BFA sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF wird auch durch seinen in Kopie im Akt inneliegenden Personalausweis belegt. Der BF bezeichnete serbisch als seine Muttersprache. Dies steht im Einklang mit seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit. Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und seiner Einvernahme und sind grundlegende Kenntnisse aufgrund seines Aufenthaltes und der Beschäftigung in Österreich glaubhaft. Das konkrete Datum der letzten Einreise des BF ins Bundesgebiet konnte mangels objektivierter Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Zunächst gab der BF bei seiner Erstbefragung an, seinen Heimatstaat am XXXX2018 verlassen zu haben und Anfang November 2018 nach Österreich gekommen zu sein, wo er nach zwei bzw. drei Tagen festgenommen worden sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass er bereits am XXXX2018 seinem Herkunftsstaat verlassen und ca. vier Monate in der Slowakei gearbeitet habe. Sein Bruder sei am XXXX2018 verstorben und sei er bei dessen Begräbnis in Bosnien und Herzegowina gewesen. Seit April 2018 sei der BF in Österreich und habe hier schwarz auf Baustellen gearbeitet. Die Feststellung, dass der BF im März 2018 zum Begräbnis seines Bruders in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, konnte anhand seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben getroffen werden. Dies steht auch in Einklang mit seiner Angabe bei der Erstbefragung, dass er am XXXX2018 (erneut) seinen Herkunftsstaat verlassen habe. In vernetzter Zusammenschau sämtlicher Angaben des BF, gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass der BF seinen Herkunftsstaat im Jänner 2018 verließ, für einige Monate in der Slowakei arbeitete und schließlich nach Österreich reiste, hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft nahm und illegal erwerbstätig war. Die Angaben des BF bei der Erstbefragung, dass er sich vor seiner Festnahme erst seit zwei bis drei Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe, wird als reine Schutzbehauptung gewertet und steht im Widerspruch zu seinen späteren konkreten Angaben hinsichtlich seinen Arbeitgebers und der Dauer der Beschäftigung. Die Feststellung, dass in seinem Herkunftsstaat gegen den BF ein Strafverfahren wegen bewaffneten Raubes ("armed robbery") geführt wird, die Höhe der Strafdrohung und die Erlassung eines internationalen Haftbefehls durch das Bezirksgericht XXXX ergibt sich aus der vorliegenden Interpol-Abfrage. Aufgrund der Angaben des BF konnte festgestellt werden, dass in der Sache bereits drei Verhandlungen stattgefunden haben und der BF seinen Herkunftsstaat vor Erlassung eines Urteils verlassen hat. Die Feststellungen über die dem BF zur Last gelegte Tat und der dieser Tat entsprechende Straftatbestände des österreichischen StGB ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2019.Die Feststellung, dass in seinem Herkunftsstaat gegen den BF ein Strafverfahren wegen bewaffneten Raubes ("armed robbery") geführt wird, die Höhe der Strafdrohung und die Erlassung eines internationalen Haftbefehls durch das Bezirksgericht römisch 40 ergibt sich aus der vorliegenden Interpol-Abfrage. Aufgrund der Angaben des BF konnte festgestellt werden, dass in der Sache bereits drei Verhandlungen stattgefunden haben und der BF seinen Herkunftsstaat vor Erlassung eines Urteils verlassen hat. Die Feststellungen über die dem BF zur Last gelegte Tat und der dieser Tat entsprechende Straftatbestände des österreichischen StGB ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.01.
- Das BVwG nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister und das Zentrale Melderegister der Republik Österreich und holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Mit Ausnahme der Anhaltung in der Justizanstalt seit November 2018 liegt keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor. Laut Sozialversicherungsdatenauszug liegen keine Daten des BF vor. Im Zentralen Fremdenregister ist weder eine Beantragung noch eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den BF ersichtlich. Beweisergebnisse für einen längerfristigen Aufenthalt des BF in Österreich liegen keine vor. Die Feststellung, dass der BF seinen Herkunftsstaat verließ um in der Slowakei zu arbeiten, konnte anhand seiner entsprechenden Aussage in der Erstbefragung getroffen werden und steht diese Absicht in Einklang mit dem Umstand, dass der BF trotz seines Aufenthaltes im Schengenraum seit Jänner 2018 erst im Dezember 2018 - nach erfolgter Festnahme im Bundesgebiet - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und den familiären Anknüpfungspunkten des BF sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch im Bundesgebiet ergeben sich überwiegend aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren. Eine Erkrankung oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des BF wird auch aus seinem erwerbsfähigen Alter und der bisherigen Berufstätigkeit in seinem Herkunftsstaat und in Österreich geschlossen. Zum Vorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme. In der Beschwerde und der handschriftlichen Stellungnahme des BF wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. In der Erstbefragung gab der BF an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe und er in der Slowakei gut bezahlt worden sei. Er habe bevor er in die Slowakei gefahren sei, drei Gerichtsverhandlungen als Angeklagter eines Raubes gehabt und habe er das Urteil nicht abgewartet, sondern sei in die Slowakei gefahren. Es habe den Raub nicht begangen und erwarte ihn kein fairer Prozess. Er fürchte sich vor der Inhaftierung und einem unfairen Prozess. Einer der Angeklagten sei inzwischen tot in einem Fluss aufgefunden worden. Junge Männer wie der BF würden jeden Tag umgebracht und von der Polizei sanktioniert. In der Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2018 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass der Vorwurf des bewaffneten Raubes haltlos und der Fahndungsbefehl zu Unrecht ergangen sei. Man wolle ihn zum Sündenbock machen. Er sei im Sommer 2014 lediglich in eine Schlägerei bei einem Konzert verwickelt gewesen und weggelaufen. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass jemand mit dem Messer niedergestochen und beraubt worden sei. Ein Verdächtigter, XXXX, sei am Tag nach dem Raub festgenommen und inzwischen zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Die Verletzten haben beste Beziehungen zur Polizei und werde er in jedem Fall zu Unrecht verurteilt werden. Einer seiner Freunde, XXXX, sei tot im Fluss gefunden worden, nachdem er sich geweigert habe, ein Geständnis in der Sache abzulegen. Der BF und seine Freunde aus XXXX werden alle als Verdächtige geführt. Die Eltern der verletzten Brüder seien Mitglieder der Partei SNSD [Anm. Savez nezavisnih socijaldemokrata (Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten)] und haben beste Beziehungen zu den Politikern der Partei. Der Parteivorsitzende führe die Polizei wie seine eigene Privatpolizei. Dem BF sei vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt worden und habe er auch Zeugen angegeben. Der BF sei bei drei Gerichtsverhandlungen persönlich anwesend gewesen, es lägen keine Beweise gegen ihn vor, die Zeugen haben keine belastenden Aussagen gegen ihn gemacht und seien von den Verhandlungen Videoaufzeichnungen gemacht worden. Der BF sei finanziell schlechter gestellt, habe daher immer Pflichtverteidiger gehabt und sei deshalb verurteilt worden. Er sei 10 bis 15 Mal bei der Polizei zwangsvorgeführt, gefoltert und zusammengeschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF zu Unrecht eine strafgerichtliche Verurteilung. Man wollte ihm in Bosnien und Herzegowina noch andere Taten anhängen und fürchte er, 40 Jahre in bosnischen Gefängnissen zu sitzen.In der Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2018 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass der Vorwurf des bewaffneten Raubes haltlos und der Fahndungsbefehl zu Unrecht ergangen sei. Man wolle ihn zum Sündenbock machen. Er sei im Sommer 2014 lediglich in eine Schlägerei bei einem Konzert verwickelt gewesen und weggelaufen. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass jemand mit dem Messer niedergestochen und beraubt worden sei. Ein Verdächtigter, römisch 40 , sei am Tag nach dem Raub festgenommen und inzwischen zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Die Verletzten haben beste Beziehungen zur Polizei und werde er in jedem Fall zu Unrecht verurteilt werden. Einer seiner Freunde, römisch 40 , sei tot im Fluss gefunden worden, nachdem er sich geweigert habe, ein Geständnis in der Sache abzulegen. Der BF und seine Freunde aus römisch 40 werden alle als Verdächtige geführt. Die Eltern der verletzten Brüder seien Mitglieder der Partei SNSD [Anm. Savez nezavisnih socijaldemokrata (Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten)] und haben beste Beziehungen zu den Politikern der Partei. Der Parteivorsitzende führe die Polizei wie seine eigene Privatpolizei. Dem BF sei vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt worden und habe er auch Zeugen angegeben. Der BF sei bei drei Gerichtsverhandlungen persönlich anwesend gewesen, es lägen keine Beweise gegen ihn vor, die Zeugen haben keine belastenden Aussagen gegen ihn gemacht und seien von den Verhandlungen Videoaufzeichnungen gemacht worden. Der BF sei finanziell schlechter gestellt, habe daher immer Pflichtverteidiger gehabt und sei deshalb verurteilt worden. Er sei 10 bis 15 Mal bei der Polizei zwangsvorgeführt, gefoltert und zusammengeschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF zu Unrecht eine strafgerichtliche Verurteilung. Man wollte ihm in Bosnien und Herzegowina noch andere Taten anhängen und fürchte er, 40 Jahre in bosnischen Gefängnissen zu sitzen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen und Beweismittel vorzulegen. Dabei brachte der BF wiederholt vor, dass er fürchte in Bosnien und Herzegowina kein faires Gerichtsverfahren zu bekommen und zu Unrecht wegen bewaffneten Raubüberfalles verurteilt zu werden. Er sei bereits grundlos von der Polizei zusammengeschlagen und gefoltert worden. Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen aufgrund der abstrakten und unkonkreten Behauptungen des BF (Bescheid, Seite 44) als nicht glaubhaft und wirken die Angaben des BF konstruiert (Bescheid, Seite 45). Der BF führte keine asylrelevanten Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe an (Bescheid, Seite 45). In der vorliegenden Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen zusammengefasst das bereits erstattete Vorbringen und führte ergänzend aus, dass der Raubüberfall frei erfunden sei und ihm angelastet werden soll. Als neuen Punkt brachte der BF vor, dass er Angst habe im Gefängnis Opfer von Gewalttaten zu werden, da er bei seiner ersten Verurteilung Hintergrundinformationen zum Suchtmittelhandel an die Polizei weitergab. In der handschriftlich verfassten Stellungnahme brachte der BF vor, dass er in schwierigen finanziellen Verhältnissen und in der Nähe eines Handels- und Gewerbezentrums, in welchen "reiche Kriminelle" waren, aufwuchs. Er kannte viele Kriminelle persönlich und wusste über ihre illegalen Handlungen Bescheid. Er sei öfters von der Polizei einvernommen und unmenschlich behandelt worden. Die Polizeibeamten XXXX, XXXX, XXXX und drei weitere nahmen den BF zu Einvernahmen und Informationsgesprächen wegen dem Verdacht von Suchtgiftdelinquenz mit. Die Polizei habe schließlich verlangt, dass der BF für sie Marihuana verkaufe. Der BF habe im Jahr 2010 30 Suchtgiftdealer an die Polizei verraten und wurden diese festgenommen. Der BF sei wegen des Verkaufes von zehn Gramm Marihuana festgenommen worden. Er sei 24 Stunden von acht Beamten abwechselnd geschlagen, mit Strom verbrannt und mit Tränengas besprüht worden. Auf Anraten seines Anwaltes habe er einen Vergleich mit dem Gericht über eine 20-monatige Haftstrafe unterschrieben. Nach seiner Entlassung sei er wieder einvernommen und nach seinem Umzug in ein Dorf über seine Freunde von der Polizei bedroht worden. Er habe die Polizisten bei der SIPA [Anm. State Investigation and Protection Agency] angezeigt. Der BF habe eine Vorladung zur Polizei bekommen und sei im Bezirk zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Bislang haben drei Verhandlungen stattgefunden und haben die Geschädigten die Schuld des BF nicht bestätigt. Die aufgrund der Angaben des BF festgenommenen Polizisten seien aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Kronzeugen seien tot in ihren Häusern aufgefunden worden. Die Polizei in Banja Luka habe gemeinsam mit den Ex-Polizisten mehrfach versucht den BF vorzuführen und habe er sich verborgen gehalten. Ein Freund des BF XXXX sei zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren verurteilt worden und tot im Fluss aufgefunden worden. Der BF sei Anfang 2018 zur Festnahme ausgeschrieben worden, da er für die berüchtigten Polizeibeamten nicht greifbar gewesen sei. Der BF sei davon überzeugt, dass die Polizei seinen Tod wolle, da ihm zahlreiche kriminelle Handlungen in die die Polizei und Politiker verwickelt seien, bekannt seien. Der BF habe noch einen Freund, XXXX, der ebenfalls tot im Fluss gefunden worden sei und munkle man, dass dieser von der Polizei beseitigt worden sei. Dessen Vater habe eine Gruppe mit dem Namen XXXX gegründet und sei aus der serbischen Republik geflüchtet.In der handschriftlich verfassten Stellungnahme brachte der BF vor, dass er in schwierigen finanziellen Verhältnissen und in der Nähe eines Handels- und Gewerbezentrums, in welchen "reiche Kriminelle" waren, aufwuchs. Er kannte viele Kriminelle persönlich und wusste über ihre illegalen Handlungen Bescheid. Er sei öfters von der Polizei einvernommen und unmenschlich behandelt worden. Die Polizeibeamten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und drei weitere nahmen den BF zu Einvernahmen und Informationsgesprächen wegen dem Verdacht von Suchtgiftdelinquenz mit. Die Polizei habe schließlich verlangt, dass der BF für sie Marihuana verkaufe. Der BF habe im Jahr 2010 30 Suchtgiftdealer an die Polizei verraten und wurden diese festgenommen. Der BF sei wegen des Verkaufes von zehn Gramm Marihuana festgenommen worden. Er sei 24 Stunden von acht Beamten abwechselnd geschlagen, mit Strom verbrannt und mit Tränengas besprüht worden. Auf Anraten seines Anwaltes habe er einen Vergleich mit dem Gericht über eine 20-monatige Haftstrafe unterschrieben. Nach seiner Entlassung sei er wieder einvernommen und nach seinem Umzug in ein Dorf über seine Freunde von der Polizei bedroht worden. Er habe die Polizisten bei der SIPA [Anm. State Investigation and Protection Agency] angezeigt. Der BF habe eine Vorladung zur Polizei bekommen und sei im Bezirk zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Bislang haben drei Verhandlungen stattgefunden und haben die Geschädigten die Schuld des BF nicht bestätigt. Die aufgrund der Angaben des BF festgenommenen Polizisten seien aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Kronzeugen seien tot in ihren Häusern aufgefunden worden. Die Polizei in Banja Luka habe gemeinsam mit den Ex-Polizisten mehrfach versucht den BF vorzuführen und habe er sich verborgen gehalten. Ein Freund des BF römisch 40 sei zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren verurteilt worden und tot im Fluss aufgefunden worden. Der BF sei Anfang 2018 zur Festnahme ausgeschrieben worden, da er für die berüchtigten Polizeibeamten nicht greifbar gewesen sei. Der BF sei davon überzeugt, dass die Polizei seinen Tod wolle, da ihm zahlreiche kriminelle Handlungen in die die Polizei und Politiker verwickelt seien, bekannt seien. Der BF habe noch einen Freund, römisch 40 , der ebenfalls tot im Fluss gefunden worden sei und munkle man, dass dieser von der Polizei beseitigt worden sei. Dessen Vater habe eine Gruppe mit dem Namen römisch 40 gegründet und sei aus der serbischen Republik geflüchtet. In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 21.02.2019 brachte der BF vor, dass er sich in Haft befinde und keinen Zugang zu den gerichtlichen Unterlagen seines Verfahrens in Bosnien und Herzegowina habe. Derzeit habe nur die Verteidigerin des BF im Auslieferungsverfahren diese Möglichkeit und habe sie in der Beschwerde [Anm. an das Oberlandesgericht] auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Gerichtsakten sowie Medienberichten sehr klar dargelegt von welchen Personen eine Gefahr für den BF ausgehe. Dass es aufgrund Sprachprobleme und des Verdachtes einer psychischen Beeinträchtigung, welche sich beispielweise dadurch äußere, dass der BF Sätze in der Mitte beende oder einem Gedankengang nicht folgen könne, zu Ungenauigkeiten bei seinen Angaben gekommen sei, wurde bereits versucht in der Beschwerde zu erläutern. Der BF erbringe somit entsprechend seiner Möglichkeiten alle Beweise, die die von ihm geäußerte Befürchtung einer EMRK-widrigen Behandlung in seinem Herkunftsstaat untermauern. Zum Beweismaß und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Im Asylverfahren gelangt das herabgesetzte Beweismaß der Glaubhaftmachung zur Anwendung (siehe § 3 Abs. 1 Asylgesetz). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN).Im Asylverfahren gelangt das herabgesetzte Beweismaß der Glaubhaftmachung zur Anwendung (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Betreffende, insbesondere der Antragsteller, die Behörde von der (überwiegenden [siehe § 274 ZPO]) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; vgl auch VwGH
- 1993, 92/01/0787). Den Betreffenden trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht, und dafür konkrete Beweismittel beizubringen oder zu beantragen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 18.09.2002, 2000/17/0138; 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; ferner VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; 18.09.2002, 2000/17/0138; 15.09.2004, 2002/04/0201).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Betreffende, insbesondere der Antragsteller, die Behörde von der (überwiegenden [siehe Paragraph 274, ZPO]) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; vergleiche auch VwGH
- 1993, 92/01/0787). Den Betreffenden trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht, und dafür konkrete Beweismittel beizubringen oder zu beantragen vergleiche VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 18.09.2002, 2000/17/0138; 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; ferner VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; 18.09.2002, 2000/17/0138; 15.09.2004, 2002/04/0201). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.03.1990, 89/17/0136; 25.04.1990, 90/08/0067). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (zuletzt VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0572 mwN). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend: dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren, dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Nach Ansicht des VwGH entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung einer Partei gemachten Angaben, insb wenn sie noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (VwGH
- 1989, 88/02/0215;
- 1996, 95/02/0342; vgl aber auch VwGH
- 1993, 93/17/0202).Nach Ansicht des VwGH entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung einer Partei gemachten Angaben, insb wenn sie noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (VwGH
- 1989, 88/02/0215;
- 1996, 95/02/0342; vergleiche aber auch VwGH
- 1993, 93/17/0202). Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung tritt das BVwG tritt der Beweiswürdigung des BFA bei und gelangt aus nachstehenden Erwägungen zu den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen: Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch zur Gänze abzusprechen. Auf Grund des Umstandes, dass der BF zunächst angab, seinen Herkunftsstaat legal verlassen zu haben, um in der Slowakei zu arbeiten und er Anfang März 2018 in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, um am Begräbnis seines Bruders teilzunehmen, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF den gegenständlichen Asylantrag erst nach seiner Festnahme im Bundesgebiet stellte nachdem er sich seit beinahe einem Jahr im Schengenraum aufhielt und er seine behaupteten Fluchtgründe nicht stringent darlegen konnte, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren erheblich steigerte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht zu bezweifeln. Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Nach der Judikatur des VwGH würde wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Nochmals hervorzuheben ist, dass der BF obwohl er seinen Herkunftsstaat bereits im Jänner 2018 verließ und sich seitdem - mit einer kurzen Unterbrechung im März 2018 - durchgehend im Schengenraum aufhielt, erst als Reaktion auf seine Festnahme vom XXXX2018 den gegenständlichen Asylantrag (XXXX2018) stellte. Zunächst gab der BF an, schon drei Mal verurteilt worden sei, den ihm vorgeworfenen Raub nicht begangen zu haben und zu befürchten kein faires Strafverfahren in seinem Herkunftsstaat zu bekommen. Im Laufe des Verfahrens war eine maßgebliche Steigerung des Vorbringens des BF zu erkennen. So brachte der BF erst in seiner persönlichen Stellungnahme ergänzend vor, er wisse über die kriminellen Aktivitäten der Politiker und der Polizei Bescheid und wolle die Polizei deswegen seinen Tod. Abgesehen von der Tatsache, dass die von ihm geschilderten Umstände bereits auf Grund des Umstandes, dass sie erst in der Beschwerde bzw. der ergänzenden Stellungnahme vorgebracht wurden, tendenziell als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, ist das Vorbringen derart übersteigert, unstrukturiert und unrealistisch, dass ihm der Wahrheitsgehalt abzusprechen ist. Die Schilderungen des BF wirken chaotisch und überzogen und fernab der Vorgänge, so wie sie sich im wirklichen Leben ereignen. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass, sollten die Eltern der Opfer tatsächlich den vom BF dargestellten Einfluss auf die Politiker und die Polizei haben, die Anklageerhebung wegen einer Straftat vom XXXX2014 erst am XXXX2017 erfolgt und bis Jänner 2018 noch kein Urteil gegen den BF ergangen ist. Auch der Umstand, dass bereits drei Gerichtsverhandlungen von denen es auch Videoaufzeichnungen gibt, stattgefunden haben und dem BF ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wurde, widerspricht dem Vorbringen, dass dem BF im Herkunftsstaat ein unfaires Verfahren drohe. Zusammengefasst ist das Vorbringen des BF zu seiner Verfolgung daher als unglaubwürdig zu beurteilen. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich somit, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der ihm ausreichend gebotenen Gelegenheit nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Aufgrund der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung des BFA schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Es ist davon auszugehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht aus Furcht vor Verfolgung durch die Polizei oder Politiker bzw. der Angst kein faires Verfahren zu erhalten, verlassen hat, sondern einerseits aus wirtschaftlichen Gründen, um in der Slowakei zu arbeiten und anderseits um sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu entziehen. Die Feststellung, dass nicht zu erwarten sei, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten und er dort nicht verfolgt wird, beruht auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage zusammen mit dem Umstand, dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina hat und er vor seiner Ausreise - in die Slowakei - seinen Lebensunterhalt mittels verschiedener Tätigkeiten bestreiten konnte. Es ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um so wie zuvor für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind keine Hinweise für eine stattgefundene oder nach seiner Rückkehr zu erwartende asylrelevante Verfolgung des BF durch staatliche Stellen in Bosnien und Herzegowina aktenkundig. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Die Feststellung, dass in Bosnien und Herzegowina keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. Der BF hat kein - über diese Länderberichte hinausgehendes oder diesen entgegenstehendes - substanziiertes Vorbingen erstattet. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Vorab ist festzuhalten, dass bereits mit Teilerkenntnis vom 22.01.2019 über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) entschieden wurde. Gegenstand der vorliegend ergehenden Entscheidung ist somit die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII..Vorab ist festzuhalten, dass bereits mit Teilerkenntnis vom 22.01.2019 über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) entschieden wurde. Gegenstand der vorliegend ergehenden Entscheidung ist somit die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben.. Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl ua VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400 und 19.10.2000, 98/20/0430).Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche ua VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400 und 19.10.2000, 98/20/0430). Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102). Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Statusrichtlinie vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394). Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der bosnisch-herzegowinischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist.Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der bosnisch-herzegowinischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG substantiiert vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Das Vorbringen das BF zu seiner Befürchtung kein faires Gerichtsverfahren zu erhalten und zur Verfolgung durch die Polizei wurde vom erkennenden Gericht übereinstimmend mit der Beweiswürdigung des BFA und ohne wesentliche Ergänzungen dieser Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt. Selbst wenn man das dargelegte Vorbringen des BF bezüglich der Verfolgung durch einzelne Polizisten als glaubhaft qualifizieren würde, lässt sich daraus im Hinblick auf die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Korruption ist zwar nach wie vor ein Problem innerhalb der Polizei u