4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin am 17.10.2018 persönlich übergeben, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte am 16.10.2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Sie habe in einem Glücksspiellokal als Kellnerin illegale Aktivitäten durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei allein zur Ausübung dieser illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin würden sich ausschließlich in Serbien befinden. Im Schengen-Raum habe sie weder familiäre noch private Bezüge. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Serbien und könne sie auch dort einer Beschäftigung nachgehen. Diese Umstände würden auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung rechtfertigen, da von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des "Einreiseverbotes" spreche.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin am 17.10.2018 persönlich übergeben, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte am 16.10.2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Sie habe in einem Glücksspiellokal als Kellnerin illegale Aktivitäten durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei allein zur Ausübung dieser illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin würden sich ausschließlich in Serbien befinden. Im Schengen-Raum habe sie weder familiäre noch private Bezüge. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Serbien und könne sie auch dort einer Beschäftigung nachgehen. Diese Umstände würden auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung rechtfertigen, da von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des "Einreiseverbotes" spreche. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.10.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Mit dem mit 14.11.2018 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sowie die mit Spruchpunkt V. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid beweiswürdigende Erwägungen vermissen lasse. Weiters erweise sich die Befragung der Beschwerdeführerin als mangelhaft, weil sie nur zu Angehörigen in Österreich, jedoch nicht im Schengen-Raum befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über Familienangehörige in den Niederlanden, Deutschland sowie auch in Österreich. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stelle zweifellos ein öffentliches Interesse dar, jedoch seien allgemeine Erwägungen ohne Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten und habe an ihrer Abschiebung mitgewirkt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. Der EuGH habe im Urteil vom 11.06.2015, C-554/13, Rechtssache Zh. und O., zur Auslegung des Begriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt.Mit dem mit 14.11.2018 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sowie die mit Spruchpunkt römisch fünf. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid beweiswürdigende Erwägungen vermissen lasse. Weiters erweise sich die Befragung der Beschwerdeführerin als mangelhaft, weil sie nur zu Angehörigen in Österreich, jedoch nicht im Schengen-Raum befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über Familienangehörige in den Niederlanden, Deutschland sowie auch in Österreich. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stelle zweifellos ein öffentliches Interesse dar, jedoch seien allgemeine Erwägungen ohne Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten und habe an ihrer Abschiebung mitgewirkt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. Der EuGH habe im Urteil vom 11.06.2015, C-554/13, Rechtssache Zh. und O., zur Auslegung des Begriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-Richtlinie festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 21.11.2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 13).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 13). Die Beschwerdeführerin hielt sich von 29.04.2018 bis 12.07.2018 sowie von 18.07.2018 bis zu ihrer Betretung am 16.10.2018 im Schengen-Raum bzw. dem Bundesgebiet auf. Sie befand sich damit mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 13f; Ausdruck aus dem Short-Stay Visa Calculator, AS 11).Die Beschwerdeführerin hielt sich von 29.04.2018 bis 12.07.2018 sowie von 18.07.2018 bis zu ihrer Betretung am 16.10.2018 im Schengen-Raum bzw. dem Bundesgebiet auf. Sie befand sich damit mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum vergleiche Einreisestempel im Reisepass, AS 13f; Ausdruck aus dem Short-Stay Visa Calculator, AS 11). Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig am 16.10.2018 um 16:30 Uhr im Bundesgebiet von Polizeibeamten bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal betreten (vgl Bericht der LPD XXXX vom 16.10.2018, AS 1 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74 sowie in der Beschwerde, AS 148).Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig am 16.10.2018 um 16:30 Uhr im Bundesgebiet von Polizeibeamten bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal betreten vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 16.10.2018, AS 1 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74 sowie in der Beschwerde, AS 148). Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Betretungszeitpunkt bereits seit etwa zwei oder drei Wochen in diesem Lokal auf und hat dort teilweise auch übernachtet. Ihre Aufgabe war das Ein- und Ausschalten der dort aufgestellten vier Glücksspielautomaten, die Auszahlung allfälliger Gewinne sowie die Leerung der Automaten. Ob die Beschwerdeführerin zusätzlich geputzt oder gekellnert hat, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhielt dafür einen Stundenlohn von EUR 10,00 in bar, welcher von einem etwa fünfzehnjährigen Kind alle zwei Wochen an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde (vgl Zeugenaussage, Niederschrift der Finanzpolizei vom 16.10.2018, AS 31 ff; Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei am 16.10.2018, AS 17 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 76).Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Betretungszeitpunkt bereits seit etwa zwei oder drei Wochen in diesem Lokal auf und hat dort teilweise auch übernachtet. Ihre Aufgabe war das Ein- und Ausschalten der dort aufgestellten vier Glücksspielautomaten, die Auszahlung allfälliger Gewinne sowie die Leerung der Automaten. Ob die Beschwerdeführerin zusätzlich geputzt oder gekellnert hat, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhielt dafür einen Stundenlohn von EUR 10,00 in bar, welcher von einem etwa fünfzehnjährigen Kind alle zwei Wochen an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde vergleiche Zeugenaussage, Niederschrift der Finanzpolizei vom 16.10.2018, AS 31 ff; Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei am 16.10.2018, AS 17 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 76). Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben nach ausschließlich zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. Ihre Absicht war in Österreich Geld zu verdienen und dieses dann an ihre Kinder in Serbien zu schicken (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74).Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben nach ausschließlich zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. Ihre Absicht war in Österreich Geld zu verdienen und dieses dann an ihre Kinder in Serbien zu schicken vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74). Die Beschwerdeführerin verfügte weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74; Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.11.2018).Die Beschwerdeführerin verfügte weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74; Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.11.2018). Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet lediglich über eine einzige Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum 28.05.2018 bis 27.07.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Betretung der Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung gestützt hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern gab sie im Gegenteil sogar an, dass der ursprüngliche Zweck der Einreise in das Bundesgebiet die Ausübung einer illegalen Beschäftigung gewesen sei. So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin hat sich weiters - mangels Beschwerdeerhebung gegen die Spruchpunkte I. bis III. - unstrittig und rechtskräftig einen erheblichen Zeitraum rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und keinen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt und in weiterer Folge ihre illegale Beschäftigung zu legalisieren. Sie hat darüber hinaus - wohl im Bewusstsein der wesentlichen Überschreitung ihrer sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und der Ausübung ihrer illegalen Beschäftigung - ab 27.07.2018 bis zu ihrer Betretung am 16.10.2018 keine Wohnsitzmeldung mehr durchgeführt und damit auch eine erhebliche Meldepflichtverletzung begangen. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ist daher diesbezüglich von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Ihr Verhalten zeigt, dass sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist.Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin hat sich weiters - mangels Beschwerdeerhebung gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. - unstrittig und rechtskräftig einen erheblichen Zeitraum rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und keinen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt und in weiterer Folge ihre illegale Beschäftigung zu legalisieren. Sie hat darüber hinaus - wohl im Bewusstsein der wesentlichen Überschreitung ihrer sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und der Ausübung ihrer illegalen Beschäftigung - ab 27.07.2018 bis zu ihrer Betretung am 16.10.2018 keine Wohnsitzmeldung mehr durchgeführt und damit auch eine erhebliche Meldepflichtverletzung begangen. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ist daher diesbezüglich von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Ihr Verhalten zeigt, dass sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist. Insgesamt war daher bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zuletzt mehrere Monate ohne maßgebliche Meldung im Bundesgebiet, die visumfreie Aufenthaltsdauer überschreitend und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sie offenbar keinerlei Bemühungen unternommen hat, ihren Aufenthalt im Inland und die von ihr ausgeübte Beschäftigung zu legalisieren und ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung von Schwarzarbeit ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung finanzierte. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die Beschwerdeführerin hat zu Österreich und im Schengen-Raum (Niederlande und Deutschland) nicht näher feststellbare familiäre Bindungen und keine maßgeblichen persönlichen/privaten Bindungen. Sie ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und wurde im Gegenteil bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über keine maßgeblichen Zeiten einer Wohnsitzmeldung in Österreich und über keine Aufenthaltsberechtigung (auch nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union). Sie verfügt kaum über Deutschkenntnisse und kann von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration nicht ausgegangen werden. Ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde auch nicht vorgebracht, zumal ihre gesamten Angehörigen ihrer Kernfamilie, darunter auch ihre drei Kinder, ihre Schwester und ihr Schwager, nach wie vor in Serbien leben und die Beschwerdeführer bis dato auch in Serbien berufstätig gewesen ist und eigenen Angaben nach dort auch wieder eine Beschäftigung aufnehmen wird können. Der familiäre und private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in Serbien. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführerin in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführerin in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich nach ihrer Betretung einsichtig und leugnete weder die Ausübung einer illegalen Beschäftigung noch den eigentlichen Zweck ihrer Einreise (nämlich den der Ausübung einer illegalen Beschäftigung). Die Beschwerdeführerin hat weiters keine Einwände gegen ihre Abschiebung erhoben und sich dieser auch nicht wiedersetzt und ist sonst strafgerichtlich unbescholten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erscheint daher nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die, gegen sie erlassene, Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt
2 Z 1 BFA-VG mit der Begründung, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, C-554/2013, Rs Zh. und O. gegen die Niederlande, zur Auslegung des Begriffs "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Gerade im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin unbescholten sei und sich durch die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung selbst nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht habe, sei umso weniger anzunehmen, dass Gründe vorliegen würden, die eine sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin
4 Rückführungs-RL erforderlich gemacht hätten.Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die, gegen sie erlassene, Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit der Begründung, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, C-554/2013, Rs Zh. und O. gegen die Niederlande, zur Auslegung des Begriffs "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Gerade im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin unbescholten sei und sich durch die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung selbst nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht habe, sei umso weniger anzunehmen, dass Gründe vorliegen würden, die eine sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin
Dazu ist im konkreten Fall folgendes auszuführen: § 18 Abs. 2 FPG bezieht sich ausdrücklich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Paragraph 18, Absatz 2, FPG bezieht sich ausdrücklich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2209836.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.