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{'item': 'G312 2194728-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlG312 2194728-1 SpruchG312 2194728-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 14.03.2018 der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 14.03.2018 der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.03.2018, eingelangt am 29.03.2018 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen mit der unrichtigen inhaltlichen und unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet.
  4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 12.04.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 12.04.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am 08.01.2018 eine Beschäftigung als Skilehrerin bei der XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 01.02.2018 zugewiesen worden sei. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der potentielle Dienstgeber habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF sich bei ihm telefonisch gemeldet habe und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie nur geringfügig arbeiten möchte. Damit habe die BF durch ihr Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am 08.01.2018 eine Beschäftigung als Skilehrerin bei der römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 01.02.2018 zugewiesen worden sei. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der potentielle Dienstgeber habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF sich bei ihm telefonisch gemeldet habe und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie nur geringfügig arbeiten möchte. Damit habe die BF durch ihr Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
  6. Dagegen beantragte die BF mit Schriftsatz vom 30.04.2018 die Vorlage an das BVwG.
  7. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 30.04.2018 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die BF steht wieder seit 21.07.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 27,84 täglich. Die BF verfügt über eine HBLA Matura, hat in XXXX eine Lehre als Gärtnerin abgeschlossen, besitzt die Ski-Lehrwart-Ausbildung und Kinderturnlehrwartausbildung und sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Stelle als Skilehrerin, Hausverwalterin oder im Bürobereich.Die BF verfügt über eine HBLA Matura, hat in römisch 40 eine Lehre als Gärtnerin abgeschlossen, besitzt die Ski-Lehrwart-Ausbildung und Kinderturnlehrwartausbildung und sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Stelle als Skilehrerin, Hausverwalterin oder im Bürobereich. 1.
  10. Am 08.01.2018 wurde der BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Skilehrerin bei der XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 01.02.2018 zugewiesen.1.
  11. Am 08.01.2018 wurde der BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Skilehrerin bei der römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 01.02.2018 zugewiesen. Der potentielle Dienstgeber meldete der belangten Behörde, dass sich die BF bei ihm telefonisch gemeldet habe und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie derzeit nur geringfügig arbeiten möchte. 1.
  12. Zu den Gründen für die Nichtannahme der Beschäftigung erklärte die BF am 28.02.2018 niederschriftlich, dass sie auf der XXXX zwei geringfügige Stellen habe, die sie nicht aufgeben möchte. Zusätzlich könne sie weder eine Teilzeit- noch eine Ganztagesstelle annehmen, da sie privat große innerfamiliäre Diskrepanzen, 3 Gerichtsverfahren und verschiedene Strafanzeigen habe. Dazu benötige sie viel Kraft und Zeit. Auf Vorhalt der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers erklärte die BF, dass die Angaben stimmen und sie sich nicht bewerben möchte.1.
  13. Zu den Gründen für die Nichtannahme der Beschäftigung erklärte die BF am 28.02.2018 niederschriftlich, dass sie auf der römisch 40 zwei geringfügige Stellen habe, die sie nicht aufgeben möchte. Zusätzlich könne sie weder eine Teilzeit- noch eine Ganztagesstelle annehmen, da sie privat große innerfamiliäre Diskrepanzen, 3 Gerichtsverfahren und verschiedene Strafanzeigen habe. Dazu benötige sie viel Kraft und Zeit. Auf Vorhalt der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers erklärte die BF, dass die Angaben stimmen und sie sich nicht bewerben möchte. 1.
  14. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Skilehrerin bei der XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.
  15. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Skilehrerin bei der römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
  16. Die BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen. 1.
  17. Die BF hat die zugewiesene Beschäftigung abgelehnt, sie teilte dem potentiellen Dienstgeber telefonisch mit, dass sie derzeit nur geringfügig arbeiten möchte. Sie übe derzeit zwei geringfügige Beschäftigungen aus, die sie nicht aufgeben möchte.
  18. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Skilehrerin bei der der XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 18.01.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Skilehrerin bei der der römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 18.01.2018). Die Feststellung über die "Nichtannahme" dieser Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Email vom 22.02.2018 sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 28.02.2018 sowie der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung). Die Angaben der BF vor der belangten Behörde am 28.02.2018 "sie nehme derzeit aufgrund der privaten Probleme keine Teilzeit- oder Vollzeitstelle an" wurde seitens der belangten Behörde nicht als generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. mangelnde Verfügbarkeit gewertet, sondern Ausfluss der aktuellen privaten Probleme war. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die BF glaubhaft darlegen, dass die getätigte Äußerung von ihr am 28.02.2018 nicht als generelle Ablehnung einer Voll- oder Teilzeitstelle gemeint war, auch aufgrund der privaten Probleme kein Verfügbarkeitsproblem vorlag und die Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Stelle lediglich aufgrund der organisatorischen Probleme mit den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und der zugewiesenen Beschäftigung erfolgt ist.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  21. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 01.02.2018 bis 14.03.2018 gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
  22. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 01.02.2018 bis 14.03.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. 3.1.
  23. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
  24. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  25. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  26. die Anwartschaft erfüllt und
  27. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.1.
  28. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass die BF die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung als Skilehrerin bei der XXXX abgelehnt hat. Dies wird von ihr auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass sie derzeit große innerfamiliäre Diskrepanzen hätte, 3 Gerichtsverfahren und verschiedene Strafanzeigen und sie dafür viel Zeit und Kraft benötige, daher derzeit keine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne.Unstrittig ist, dass die BF die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung als Skilehrerin bei der römisch 40 abgelehnt hat. Dies wird von ihr auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass sie derzeit große innerfamiliäre Diskrepanzen hätte, 3 Gerichtsverfahren und verschiedene Strafanzeigen und sie dafür viel Zeit und Kraft benötige, daher derzeit keine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne. Die BF äußerte, dass sie zwei geringfügige Stellen auf der XXXX habe, die sie nicht aufgeben möchte.Die BF äußerte, dass sie zwei geringfügige Stellen auf der römisch 40 habe, die sie nicht aufgeben möchte. 3.1.
  29. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.3.1.
  30. Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die zugewiesene Beschäftigung als Skilehrerin entspricht eindeutig dem Leistungskalkül der BF, eine Unzumutbarkeit wird von ihr auch nicht moniert. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  31. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  32. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  33. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  34. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  35. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  36. Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  37. September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  38. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  39. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  40. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  41. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  42. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Die BF beschrieb in der mündlichen Verhandlung ihre Bewerbungsbemühungen mit der XXXX, sowie die Rücksprache mit ihrem Chef (geringfügige Beschäftigung) und den sich damit ergebenen organisatorischen Problemen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die geringfügigen Beschäftigungen für die Vollzeitstelle aufgeben hätte müssen. Eine Kündigung bei ihren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen habe sie nicht angedacht und auch nicht mit ihrem Chef besprochen, da sie bereits eingeteilt gewesen sei.Die BF beschrieb in der mündlichen Verhandlung ihre Bewerbungsbemühungen mit der römisch 40 , sowie die Rücksprache mit ihrem Chef (geringfügige Beschäftigung) und den sich damit ergebenen organisatorischen Problemen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die geringfügigen Beschäftigungen für die Vollzeitstelle aufgeben hätte müssen. Eine Kündigung bei ihren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen habe sie nicht angedacht und auch nicht mit ihrem Chef besprochen, da sie bereits eingeteilt gewesen sei. Der BF musste jedoch bewusst gewesen sein, dass ihre Art der Bewerbung bei der XXXX nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX zustande kommt. Zudem hat sie selbst eingeräumt, dass sie dem Dienstgeber gegenüber angegeben habe, dass sie zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf der XXXX habe, die sich nicht aufgeben möchte, zudem große private Probleme habe und derzeit weder eine Teilzeit- noch eine Ganztagsstelle annehme. Es ist damit auch (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.Der BF musste jedoch bewusst gewesen sein, dass ihre Art der Bewerbung bei der römisch 40 nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma römisch 40 zustande kommt. Zudem hat sie selbst eingeräumt, dass sie dem Dienstgeber gegenüber angegeben habe, dass sie zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf der römisch 40 habe, die sich nicht aufgeben möchte, zudem große private Probleme habe und derzeit weder eine Teilzeit- noch eine Ganztagsstelle annehme. Es ist damit auch (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
  43. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
  44. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.1.
  45. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
  46. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Skilehrerin bei der XXXX hat sich die BF somit nicht als arbeitswillig gezeigt.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Skilehrerin bei der römisch 40 hat sich die BF somit nicht als arbeitswillig gezeigt. Da die vorgebrachten Gründe der BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung zu rechtfertigen und sie keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.Da die vorgebrachten Gründe der BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung zu rechtfertigen und sie keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG zu gewähren. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Skilehrerin bei der XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Skilehrerin bei der römisch 40 zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2194728.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.