RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlI404 1238081-3 SpruchI404 1238081-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2019 persönlich ausgehändigt.
- Am 07.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid per E-Mail das Rechtsmittel einer Beschwerde bei der belangten Behörde.
- Am 20.02.2019 wurde der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer, zugestellt an seinen Rechtsvertreter, vorgehalten, dass sich die Beschwerde anhand der Aktenlage als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, dass binnen 4 Wochen Beschwerde an das BVwG zu erheben ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, am 07.02.2019 mittels E-Mail eine Beschwerde beim BFA eingebracht. Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom BVwG die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäußert.
- Beweiswürdigung Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Montag, dem 07.01.2019, rechtswirksam persönlich ausgehändigt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß § 7 VwGVG am Montag, dem 04.02.
- Die am 07.02.2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Montag, dem 07.01.2019, rechtswirksam persönlich ausgehändigt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß Paragraph 7, VwGVG am Montag, dem 04.02.
- Die am 07.02.2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher verspätet. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.1238081.3.00