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{'item': 'I416 2212864-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlI416 2212864-1 SpruchI416 2212864-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste in Begleitung seines Vaters und seiner Stiefmutter unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich. Die genannten Personen stellten am 19.08.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (der minderjährige Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vertreten durch seinen Vater).
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zl. XXXX vom 25.10.2016 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer dessen Eltern wegen häuslicher Gewalt entzogen und auf den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg (Jugendamt) übertragen.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 25.10.2016 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer dessen Eltern wegen häuslicher Gewalt entzogen und auf den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg (Jugendamt) übertragen.
  4. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 wurde eine Vollmacht des Landes Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger vom 20.09.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG im Asylverfahren vom Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten werde; in dieser Funktion wurde dem Verein menschen.leben die Vollmacht vom Land Salzburg als Vertreter im Asylverfahren erteilt.
  5. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 wurde eine Vollmacht des Landes Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger vom 20.09.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG im Asylverfahren vom Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten werde; in dieser Funktion wurde dem Verein menschen.leben die Vollmacht vom Land Salzburg als Vertreter im Asylverfahren erteilt.
  6. Am 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, dass seine Eltern sich in Nigeria getrennt haben. Seine Mutter habe die Familie verlassen und daraufhin sei sein Vater, vorerst alleine, ungefähr im Jahr 2015 nach Italien gereist. Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner Großmutter gelebt. Im Juli 2016 seien der Beschwerdeführer und die neue Partnerin seines Vaters nach Italien nachgekommen und im Anschluss gemeinsam mit dem Vater nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geschlagen worden und habe beschlossen, davonzulaufen. Er könne sich nicht vorstellen, zu seinem Vater zurückzukehren. In Nigeria habe der Beschwerdeführer zwei Brüder, die bei seiner Großmutter leben, und eine Schwester bei seiner Tante. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach Problemen in Nigeria. Er erklärte, sich vorstellen zu können, nach Nigeria zu gehen und dort bei seinen Geschwistern und den Großeltern zu sein, doch er wolle nicht permanent dort leben. Er wolle nicht zu seinem Vater zurückkehren.
  7. Am 10.11.2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beisein seiner rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin statt. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht zu wissen, wo sich sein Vater gerade aufhalte und ob er gerne Kontakt zu diesem hätte. Ansonsten habe er weder in Österreich, noch im sonstigen EU-Raum Angehörige. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria. In Nigeria habe er einmal Probleme gehabt, doch er wisse nicht, um welche Probleme es sich gehandelt habe. Die Frage, ob er irgendetwas befürchte, falls er nach Nigeria zurückkehren müsste, beantwortete er mit den Worten: "Ich weiß nicht."
  8. Am 24.11.2017 erging eine schriftliche Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, im Rahmen derer zusammengefasst auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit; Opfer häuslicher Gewalt in Österreich; unbekannter Aufenthaltsort/Abwesenheit der Eltern; kein Kontakt zur Familie in Nigeria; labiler psychischer Zustand), sowie die für Kinder sehr bedrohliche Lage in Nigeria hingewiesen wurde. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht zumutbar.
  9. Der Beschwerdeführer stimmte mit Schreiben vom 03.05.2018 durch seine gesetzliche Vertretung einem "Family Tracing" gemäß § 13 Abs. 6 BFA-VG in Nigeria zu, welches jedoch bis dato ohne Ergebnis blieb.
  10. Der Beschwerdeführer stimmte mit Schreiben vom 03.05.2018 durch seine gesetzliche Vertretung einem "Family Tracing" gemäß Paragraph 13, Absatz 6, BFA-VG in Nigeria zu, welches jedoch bis dato ohne Ergebnis blieb.
  11. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 16.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht vorstellen zu können, nach Nigeria zu gehen und dort mit seinen Geschwistern und den Großeltern zu leben. Wenn er wählen könnte, würde er sich für Österreich entscheiden. Der Beschwerdeführer habe nicht selbst entschieden, aus Nigeria auszureisen. Auf die Frage, was konkret dagegenspreche, nach Nigeria zurückzukehren, sagte er: "Ich hätte keinen Ort zu leben."
  12. Am 30.11.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria. Zwar könne der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keine genauen Angaben zu den ihm drohenden Gefährdungen machen, doch es ergebe sich aus seinen Einvernahmen eindeutig, dass der Vater fliehen musste und dass bestimmt worden sei, dass auch der Beschwerdeführer flüchten müsse. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe "Familie" und zur sozialen Gruppe "der Kinder" drohe dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Nigeria. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
  13. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 05.12.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen. Bezüglich des Spruchpunktes II. gelangte das BFA allerdings zur Ansicht, dass bezogen auf die Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria kein gesicherter Familienanschluss garantiert werden könne und aufgrund seiner Minderjährigkeit gefahrenerhöhende Umstände vorliegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer unter Art. 3 EMRK subsumierbaren Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
  14. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 05.12.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen. Bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. gelangte das BFA allerdings zur Ansicht, dass bezogen auf die Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria kein gesicherter Familienanschluss garantiert werden könne und aufgrund seiner Minderjährigkeit gefahrenerhöhende Umstände vorliegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer unter Artikel 3, EMRK subsumierbaren Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
  15. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 04.01.
  16. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und zur neuerliche Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  17. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 04.01.
  18. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und zur neuerliche Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  19. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.01.2019 (eingelangt am 14.01.2019) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  20. Mit Schreiben vom 22.01.2019 legte der Verein menschen.leben die ihm erteilte Vollmacht zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer ist gesund und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 19.08.2016 in Österreich auf. Er gelangte mit seinem Vater und seiner Stiefmutter nach Österreich. Diesen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.10.2016 die Obsorge für den Beschwerdeführer entzogen. Am 16.10.2017 wurden der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers nach Italien abgeschoben.Diesen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.10.2016 die Obsorge für den Beschwerdeführer entzogen. Am 16.10.2017 wurden der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers nach Italien abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der in Nigeria keinen familiären oder sozialen Rückhalt hat. Er lebt im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in einem Grundversorgungsquartier für unbegleitete minderjährige Asylwerber untergebracht und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  23. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm gar nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht oder eine solche künftig zu befürchten hätte. 1.
  24. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt: Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet. Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 der 36 Bundesstaaten verabschiedet (AA 21.11.2016; vgl. UNICEF o.D.). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem beklagenswerten Zustand. Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag (AA 21.11.2016).Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 der 36 Bundesstaaten verabschiedet (AA 21.11.2016; vergleiche UNICEF o.D.). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem beklagenswerten Zustand. Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag (AA 21.11.2016). Straßenkinder, vor allem weibliche, werden zudem oft Opfer von Menschenhändlern. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet (AA 21.11.2016; vgl. UNICEF o.D.).Straßenkinder, vor allem weibliche, werden zudem oft Opfer von Menschenhändlern. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet (AA 21.11.2016; vergleiche UNICEF o.D.). Das Arbeitsministerium und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) schätzen, dass mehr als 15 Millionen Kinder arbeiten, davon 2,3 Millionen in gefährlichen Bereichen. Dabei bleibt auch Zwangsarbeit weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten. Im Jahr 2013 hat die Regierung einen Nationalen Aktionsplan und eine Nationale Strategie, um Kinderarbeit zu bekämpfen, verabschiedet. Da die Gesetze aber so gut wie nicht umgesetzt werden, ist der Schutz der Kinder inadäquat. Um Kinder zumindest vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu bewahren, betreibt die Regierung Interventionen, und es gibt diesbezüglich gemeinsam mit NGOs geführte Ausbildungsstätten im Land (USDOS 3.3.2017). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden asylrelevanten Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
  25. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  26. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, zu seinen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit mindestens 19.08.2016 ergibt sich aus dem Datum der Asylantragsstellung durch seinen gesetzlichen Vertreter. Aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.10.2016 geht hervor, dass den Eltern des Beschwerdeführers die Obsorge entzogen wurde. Aus einer eingeholten IZR-Abfrage ist ersichtlich, dass der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers am 16.10.2017 nach Italien abgeschoben wurden.Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit mindestens 19.08.2016 ergibt sich aus dem Datum der Asylantragsstellung durch seinen gesetzlichen Vertreter. Aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.10.2016 geht hervor, dass den Eltern des Beschwerdeführers die Obsorge entzogen wurde. Aus einer eingeholten IZR-Abfrage ist ersichtlich, dass der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers am 16.10.2017 nach Italien abgeschoben wurden. Aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er in Österreich keine Familienmitglieder und keine nahen Angehörigen hat, womit er laut Definition des § 2 Abs. 1 Z 17 NAG ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist. Aufgrund der bisher ohne Ergebnis gebliebenen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen in Nigeria ("Family Tracing") war die Feststellung über den fehlenden familiären und sozialen Rückhalt des Beschwerdeführers in Nigeria zu treffen.Aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er in Österreich keine Familienmitglieder und keine nahen Angehörigen hat, womit er laut Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist. Aufgrund der bisher ohne Ergebnis gebliebenen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen in Nigeria ("Family Tracing") war die Feststellung über den fehlenden familiären und sozialen Rückhalt des Beschwerdeführers in Nigeria zu treffen. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit einem am 15.01.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.03.
  28. 2.
  29. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 24.01.2017, am 10.11.2017, sowie am 16.11.2018 die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zunächst sein Vater im Jahr 2015 nach Italien gereist sei. Rund 1 1/2 Jahre später, im Juli 2016, sei ihm der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Lebensgefährtin des Vaters gefolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt. Der Beschwerdeführer erklärte, Nigeria nicht aus eigener Entscheidung verlassen zu haben. Er könne sich vorstellen, nach Nigeria zu gehen und dort bei seinen Geschwistern und den Großeltern zu sein, doch er wolle nicht dauerhaft dort leben. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte keine eigenen Fluchtgründe nennen und auch keine persönlichen Erfahrungen und Erlebnisse schildern, welche eine Bedrohung seiner Person in Nigeria mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Vielmehr stellte er persönliche Probleme in seiner Heimat ausdrücklich in Abrede und erklärte, er wisse nicht, was konkret er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten habe. Allerdings erklärte er, in Nigeria keinen Ort zu leben zu haben. Es wird auch nicht verkannt, dass - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - die Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung voraussetzt, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht erst zwölf Jahre alt war und es durchaus möglich ist, dass er aufgrund seines jungen Alters nicht über alle Dinge Bescheid wusste. Jedoch ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende asylrelevante Verfolgung. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 20.08.2016 zu seinen Fluchtgründen angegeben hatte, Nigeria verlassen zu haben, weil ihn eine Gruppe homosexueller Personen verfolgt habe und töten wolle. Eine auf seine restliche Familie und insbesondere auf den Beschwerdeführer abzielende Verfolgung brachte er aber nicht vor. Auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Nigeria rund 1 1/2 Jahre vor seinem Sohn verließ und diesen für einen derart langen Zeitraum alleine bei seiner Großmutter in Nigeria zurückließ, deutet nicht darauf hin, dass sein Vater in Nigeria eine Bedrohung oder Verfolgung befürchtet hatte, welche sich unter Umständen auch auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Somit lässt sich aus der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung ableiten. Der belangten Behörde kann nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer keine ihm tatsächlich drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen vorgebracht hat. Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder eine Rückkehr nach Nigeria nicht zumutbar sei, wurde durch die Entscheidung der belangten Behörde ausreichend Rechnung getragen. So wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt, weil aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in seinem Heimatsstaat einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. in eine existentielle Notlage kommen könnte, da ein gesicherter Familienanschluss derzeit nicht garantiert werden kann. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer altersspezifischen asylrelevanten Gefährdung auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt wäre, wie in der Beschwerde angedeutet wird. 2.
  30. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (2-5) ... Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte eine Verfolgung seiner Person in diesem Sinne oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden nicht vor, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einer altersspezifischen asylrelevanten Gefährdung auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer lediglich abstrakt ins Treffen geführt. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Nigeria aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines minderjährigen Alters eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Angesichts der Tatsache, dass auch in der Beschwerde nicht angeführt wurde, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG). Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Angesichts der Tatsache, dass auch in der Beschwerde nicht angeführt wurde, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I416.2212864.1.00

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