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{'item': 'I420 2011758-4'}

Obsah (19)§ 33§ 7Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 16§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlI420 2011758-4 SpruchI420 2011758-4/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLEN

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.02.2019 wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt stellte er am 25.01.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte VI.).Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt stellte er am 25.01.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch sechs.). Der Bescheid wurde laut im Akt einliegenden Rückschein am 16.01.2019 durch eine/n Mitarbeiter/in des MigrantInnenvereines St. Marx übernommen und am 18.01.2010 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Am 31.01.2019 langten ein Beschwerdeschriftsatz und eine Vollmachtsbekanntgabe von RA Dr. Gerfried HÖFFERER bei der belangten Behörde ein. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinen bevollmächtigten Vertretern mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 16.01.2019 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 30.01.2019 geendet hat und die am 31.01.2019 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Stellungnahme vom 20.02.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung vor, dass das Vollmachtverhältnis mit dem MigrantInnenverein St. Marx am 16.01.2019 formal noch nicht aufgelöst war. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine Zustellverfügung, lediglich im Kopf des Bescheides werde der MigrantInnenverein St. Marx erwähnt, was einen Mangel in der Zustellung darstelle. Außerdem sei eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zustellung verfassungswidrig. Gleichzeitig mit der Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wurde beantragt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und die Beschwerde vom 31.01.2019 als rechtzeitig gestellt zu behandeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Verfahrensgang genannten Bescheid sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem MigrantInnenverein St. Marx am 16.01.2019 und dem Beschwerdeführer persönlich am 18.01.2019 ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt.Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Verfahrensgang genannten Bescheid sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem MigrantInnenverein St. Marx am 16.01.2019 und dem Beschwerdeführer persönlich am 18.01.2019 ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, welche auch in der Sprache Englisch angeführt wurde, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 30.01.2019, sohin zwei Wochen ab Zustellung an den zustellbevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx. Die am 31.01.2019 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

  1. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere das Datum der Zustellung an den zustellbevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx und die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus den unzweifelhaften Zustellnachweisen, die sich im Original im Verfahrensakt befinden. Darüber hinaus wurde ein aufrechtes Vollmachtverhältnis mit dem MigrantInnenverein St. Marx auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, ergibt sich aus seiner Stellungnahme und seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 20.02.
  2. So führte der Beschwerdeführer keine Ortsabwesenheiten wie Urlaube, stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern usw. an. Auch ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren

§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw

GVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren

Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden hat und auch die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist über beide Spruchpunkte in Beschlussform zu entscheiden. 3.2. Zu A): 3.2.1. Zu Spruchteil I: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.1.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 20.02.2019 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 20.02.2019 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 44 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051 und 23.06.2008, 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mit weiteren Hinweisen).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer während der offenen Beschwerdefrist vom MigrantInnenverein St. Marx vertreten. Seit 16.01.2019 wird der Beschwerdeführer zusätzlich von RA Dr. Gerfried HÖFFERER vertreten, allerdings war dieses Vertretungsverhältnis, wie auch aus der gegenständlichen Stellungnahme hervorgeht, zum Zustellungszeitpunkt der belangten Behörde noch nicht bekannt. Zunächst hätte der MigrantInnenverein St. Marx folglich die notwendige Sorgfalt zu treffen gehabt, den Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides in Kenntnis zu setzen. Auch bei Erteilung der Vollmacht an einen weiteren Rechtsvertreter wäre der MigrantInnenverein St. Marx als Rechtsvertreter in der Pflicht gewesen, auf derartige, für das Verfahren essentielle Punkte wie es fristauslösende Daten sind, aufmerksam zu machen. Selbige Sorgfaltspflicht gilt auch für den berufsmäßigen Parteienvertreter RA Mag. HÖFFERER, der die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hat und sich folglich nach weiteren Vertretungsverhältnissen erkundigen und gegebenenfalls deren Auflösung veranlassen hätte müssen. Es kann von berufsmäßigen Parteienvertretern erwartet werden, dass sie sich über derart wichtige Punkte informieren. Bei sorgfältiger Absprache und Informationsaustausch wäre der tatsächliche Fristablauf unmissverständlich erörtert worden. Angemerkt sei, dass der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.02.2019 eine E-Mail des MigrantInnenverein St. Marx beigefügt war, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über die Zustellung des Bescheides nicht verständigt habe werden können, da weder seine aktuelle Telefonnummer noch seine aktuelle Wohnadresse bekannt gewesen seien. Es ist davon auszugehen, dass es in der den Beschwerdeführer als "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht beinhaltet ist, dass er seinem rechtsfreundlichen Vertreter aktuelle Kontaktdaten zukommen lässt und mit diesem abklärt, ob Beschwerde erhoben wird oder nicht. Wie oben bereits dargelegt, trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Von einem minderen Grad des Versehens kann daher nicht ausgegangen werden. Deshalb wären beide Rechtsvertreter in der Pflicht gewesen, für eine unmissverständliche Absprache betreffend den Fristablauf zu sorgen. Ein derartiges Außerachtlassen der im Verkehr zwischen Parteienvertretern untereinander und auch mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten der Rechtsvertreter erfolgt ist, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens bezeichnet werden. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wenn er es unterlässt seiner Rechtsvertretung seine aktuellen Kontaktdaten bekanntzugeben. Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen. 3.2.
  4. Zu Spruchteil II: Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist. Die Frist beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.2.2.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid der Rechtsvertretung am 16.01.2019 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 16.01.2019 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 30.01.2019 (Mittwoch) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 16.01.2019 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 30.01.2019 (Mittwoch) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde am 31.01.2019 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde am 31.01.2019 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist auszuführen, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16.01.2019 auszugehen ist, weil das Vollmachtverhältnis zum MigrantInnenverein St. Marx zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht war, was nach Rücksprache sowohl der MigrantInnenverein St. Marx als auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme bestätigten. 3.2.2.

  1. Betreffend die in der Stellungnahme monierte Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG sei erwähnt, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 134/2017-12, G 207/2017-8 vom 26.09.2017 die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und eine entsprechende Novellierung des § 16 BFA-VG sohin bereits erfolgt ist.3.2.2.
  2. Betreffend die in der Stellungnahme monierte Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sei erwähnt, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 134/2017-12, G 207/2017-8 vom 26.09.2017 die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und eine entsprechende Novellierung des Paragraph 16, BFA-VG sohin bereits erfolgt ist. Die belangte Behörde beruft sich gegenständlich folglich auf die neue Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG vom 01.09.2018 (BGBl. I Nr. 56/2018), welche eine zweiwöchige Beschwerdefrist unter anderem bei einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorsieht.Die belangte Behörde beruft sich gegenständlich folglich auf die neue Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vom 01.09.2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,), welche eine zweiwöchige Beschwerdefrist unter anderem bei einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorsieht. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung auch nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt. 3.2.2.
  3. Betreffend den in der Stellungnahme angeführten Zustellmangel sei erwähnt, dass die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung abhängt. § 5 Zustellgesetz bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 5 K 5).3.2.2.
  4. Betreffend den in der Stellungnahme angeführten Zustellmangel sei erwähnt, dass die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung abhängt. Paragraph 5, Zustellgesetz bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 5, K 5). Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach § 7 Zustellgesetz heilbar ist. Eine Heilung ist nach § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in jenen Fällen möglich, in denen ein Zustellbevollmächtigter vorhanden ist, die Zustellverfügung aber die Person als Empfänger bezeichnet, für die das Dokument seinem Inhalt nach bestimmt ist (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 5 K 7).Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach Paragraph 7, Zustellgesetz heilbar ist. Eine Heilung ist nach Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz in jenen Fällen möglich, in denen ein Zustellbevollmächtigter vorhanden ist, die Zustellverfügung aber die Person als Empfänger bezeichnet, für die das Dokument seinem Inhalt nach bestimmt ist vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 5, K 7). Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0206; 20.2.2008, 2005/15/0159). Gegenständlich ergibt sich aus dem Kopf des angefochtenen Bescheides eindeutig, dass der Bescheid an den Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx zugestellt werden sollte. Da die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten laut Verwaltungsgerichtshof ausreicht, kann gegenständlich nicht von einem Zustellmangel ausgegangen werden.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche

§ 24Vw

GVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien schriftliches Parteiengehör gewährt hat, welches auch wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche

Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien schriftliches Parteiengehör gewährt hat, welches auch wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchteil II. des gegenständlichen Beschlusses) wird in Bezug auf den Entfall der Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verwiesen.Betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchteil römisch zwei. des gegenständlichen Beschlusses) wird in Bezug auf den Entfall der Verhandlung auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG verwiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 33Abs. 4 letzter Satz Vw

GVG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I420.2011758.4.00

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