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{'item': 'L501 2185607-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL501 2185607-1 SpruchL501 2185607-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.07.2017 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.07.2017 bis 27.08.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber mit möglichen Dienstantritt am 17.07.2017 nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.07.2017 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.07.2017 bis 27.08.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber mit möglichen Dienstantritt am 17.07.2017 nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung vereitelt zu haben, sie vielmehr bereits vor Durchsicht des - nicht der mündlichen Vereinbarung entsprochen habenden - schriftlichen Dienstvertrag zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein und ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Ortswechsel ebenso nicht zumutbar sei wie eine Beschäftigung als Masseur. Es solle über eine Umschulung nachgedacht werden. In dem der Beschwerde angefügten Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wird ausgeführt, dass die bP seit 23.05.2017 ihre Patientin sei, diese seit 2004 an Panikattacken, einer beginnenden chronischen Inappetenz mit Schluckstörung, Gewichtsverlust, Schlafstörung und Antriebsstörung leide. Sie habe es im Laufe der Jahre geschafft, durch selbsterlernte Regulationsmechanismen den Alltag ohne Belastungen weitgehend zu bewältigen. Derzeit stehe eine Antriebsstörung im Vordergrund, die sie einschränke, es komme zu rascher Erschöpfung mit veg. Stressreaktionen bei körperlicher Aktivität. Ein Arbeitsversuch als Masseur sei daher abgebrochen worden, eine Umschulung zum Physiotherapeuten wäre möglich, allerdings sei nach den berichteten Erfahrungen als Masseur davon auszugehen, dass sie die körperlichen Anforderungen nicht schaffe. Eine Rückkehr in den Herkunftsberuf sei daher zu unterstützen. Im Rahmen des in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde von Amts wegen der Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der bP in Bezug auf die konkrete Art der angebotenen Beschäftigung erhoben und hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die bP an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, mit Erschöpfungssymptomatik leide sowie teilweise Versagungsängste und Insuffizienzgefühle bestünden. Die bP sei im erlernten Beruf als EDV-Technikerin sowie als Masseurin im Rahmen des Leistungskalküls arbeitsfähig. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Dienstgebervertreterin des Weiteren mit, dass das Vorstellungsgespräch am 24.05.2017 stattgefunden habe, sie sich aufgrund des positiven Eindrucks für die bP entschieden hätten, der per E-Mail übermittelte Dienstvertrag aber nicht unterschrieben worden sei. Die im Dienstvertrag enthaltene "All In" Vereinbarung betreffe - wie der bP auch erklärt worden sei - nur die Zuschläge und habe die Therapieabteilung an Feiertagen - außer er fällt auf einen Montag - grundsätzlich frei. Eingeholt wurden auch der von der Dienstgebervertreterin mit der bP geführte E-Mailverkehr sowie der Dienstvertrag. Mit Schreiben vom 06.07.2017 übermittelte die bP der belangten Behörde ein Ansuchen um Ausbildungsförderung zum Physiotherapeuten, da sie als medizinische Heilmasseurin keine Arbeit finde und 8 Stunden am Tag zu massieren lt. ihrer Ärztin nicht empfehlenswert sei; auch habe sie im EDV-Bereich mangels Tätigkeit seit 03/2013 nur Absagen erhalten.Mit Schreiben vom 06.07.2017 übermittelte die bP der belangten Behörde ein Ansuchen um Ausbildungsförderung zum Physiotherapeuten, da sie als medizinische Heilmasseurin keine Arbeit finde und 8 Stunden am Tag zu massieren lt. ihrer Ärztin nicht empfehlenswert sei; auch habe sie im EDV-Bereich mangels Tätigkeit seit 03 aus 2013, nur Absagen erhalten. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezog vom 01.03.2014 bis 06.05.2015 Arbeitslosengeld, danach - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe, Pensionsvorschuss und Rehabilitationsgeld. Sie war zuletzt in der Zeit von 01.10.2008 bis 28.02.2013 als EDV-Technikerin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Geringfügige Arbeitsverhältnisse als Masseurin liegen für die Zeit 26.10.2017 - 08.04.2018, 11.05.2018 - 31.05.2018 und 15.06.2018 - 31.08.2018 vor. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.11.2018 wurde vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab
  3. September 2018 sowie der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung festgestellt. Die bP hat eine Fachschule für Computer & Kommunikationstechnik (2000 - 2004) abgeschlossen und mit finanzieller Unterstützung durch das AMS Zell am See die Ausbildung zum Masseur erfolgreich absolviert. Seitens der belangten Behörde war in diesem Zusammenhang ein Gutachten von einer Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt worden, in welchem am 22.05.2013 als Diagnosen Essstörung und Erschöpfungsdepression sowie keine Medikation festgehalten und die Schulung zum Masseur befürwortet wurde. Die beim WIFI durchgeführte Aufschulung zum Heilmasseur bezahlte sich die bP ebenso selber, wie auch die Aufschulung in Deutschland zum deutschen Masseur. In der zwischen der bP und der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit Gültigkeit bis 15.08.2017 scheint folgendes Ziel der Betreuung auf: "Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als medizinische Masseurin oder auch nach Notstandshilfe Bestimmungen. Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch eine Eingliederungshilfe für den Betrieb. Gewünschter Arbeitsort: Bezirk Zell am See. Arbeitsausmaß: Teilzeit 20-25 Stunden. Gewünschte Arbeitszeit: von 07:00 bis 18:00 Uhr." Im Rahmen ihrer Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Ressourcenorientiertes Coaching für Erwachsene" in der Zeit vom 13.03.2017 bis 09.06.2017 bewarb sich die bP bei mehreren Firmen als Heilmasseurin, u.a. auch bei der verfahrensgegenständlichen. Das Vorstellungsgespräch fand am 24.05.2017 statt. Aufgrund des positiven Eindrucks wurde der bP eine Beschäftigung als Heilmasseurin im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn 17.07.2017 und einer Bruttoentlohnung von € 848,- inklusive Unterkunft und Verpflegung (auch an den freien Tagen) angeboten. Mit E-Mail vom 14.06.2017 fragte die bP bei der Dienstgebervertreterin um Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 24 h nach und ersuchte wegen der von ihr beabsichtigten Seminar- bzw. Ausbildungsbesuchen (Physiotherapieausbildung in Deutschland) um Abänderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit auf Montag, Dienstag und Mittwoch. Mit E-Mail vom 14.06.2017 wurde die gewünschte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Hinweis auf die bereits erfolgte Budgetplanung abgelehnt. Der Bitte nach Abänderung der Lage der Arbeitszeit wurde nachgekommen und die bP mit E-Mail vom 21.06.2017 informiert, dass die Arbeitszeit sohin wie folgt aufgeteilt wird: Montag 8 Stunden, Dienstag 7 Stunden und Mittwoch 5 Stunden. Nach Übermittlung des Dienstvertrages mit dem Ersuchen um Unterfertigung teilte die bP schließlich am 22.06.2017 mit, dass ihr bei der Zusage nicht bewusst gewesen sei, dass ein Entgelt von EUR 800,00 brutto gemeint gewesen sei; auch sei sie mit einer ALL IN Überzahlung und noch mit anderen Punkten nicht einverstanden. Mit E-Mail vom 23.06.2017 ersuchte die Dienstgebervertreterin um eine telefonische Kontaktaufnahme, da sie sie ALL-IN-Vereinbarung erklären müsse, da diese nicht das sei, was die bP vermutlich meine. Am 26.06.2017 bat sie neuerlich um eine fernmündliche Kontaktaufnahme. Die bP teilte mit E-Mail vom 26.06.2017 mit, dass sie gerne morgen telefonieren könnten, es sich bei ihr privat aber einiges geändert habe, sie in Zukunft mehr Geld benötige und sie daher mit dem gebotenen Gehalt bzw. mit 20 Stunden nicht auskäme. Im Zuge des folgenden Gesprächs bot die Dienstgebervertreterin an, die ALL-IN-Vereinbarung, sollte dies die bP wünschen, auch aus dem Dienstvertrag zu streichen. Die im Zuge des Bewerbungsgesprächs erfolgte mündliche Zusage wurde von der bP schlussendlich mit E-Mail vom 29.06.2017 widerrufen. Sie teilte mit, sie habe lange und ausführlich über die Situation nachgedacht und dafür entschieden, einen anderen Weg zu gehen. Sie bedanke sich jedoch recht herzlich für die Mühe und das Entgegenkommen. Pkt. 10 (Entgeltvereinbarung) des von der bP nicht unterfertigten Arbeitsvertrages lautet wie folgt: "Bruttolohn für Normalarbeitszeit: 800 EUR Bruttoentgelt gesamt: 848,00 EUR Auszahlungsbetrag: 720,00 EUR Entgeltaufstellung: Grundlohn/-gehalt......800 ALL IN Überzahlung.... 48,26 [...] Die in der Detailaufstellung zum Bruttoentgelt enthaltene ALL IN Überzahlung deckt vereinbarungsgemäß in vorgegebener kalenderjährlicher Durchrechnung und Anrechnung sämtliche allfällig aus Gesetz, Kollektivvertrag oder auch Vertrag dem Arbeitnehmer noch zustehende und in der genannten Detailaufstellung nicht explizit berücksichtigte Anspräche, welcher Art auch immer (wie beispielsweise Zulagen, Zuschläge, Abgeltung Ersatzruhe & Nachtruhezeit, ...), insbesondere aber soweit deckt auch allfällige kollektivvertragliche Entgelterhöhungen ab. Pkt. 11 (Feiertagsvereinbarungen) Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung an Feiertagen, wobei eine solche Arbeitsleistung der ausdrücklichen Anweisung und Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Für die Arbeitsleistung am Feiertag gebührt ein Feiertagsarbeitsentgelt

§ 9Abs.

5 ARG, das im Rahmen der jeweiligen Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt. Wenn an einem Feiertag der Betrieb geschlossen ist, wird vereinbart, dass auf diesen Tag der Wochenruhetag der Arbeitswoche zu legen ist."Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung an Feiertagen, wobei eine solche Arbeitsleistung der ausdrücklichen Anweisung und Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Für die Arbeitsleistung am Feiertag gebührt ein Feiertagsarbeitsentgelt

Paragraph 9, Absatz 5, ARG, das im Rahmen der jeweiligen Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt. Wenn an einem Feiertag der Betrieb geschlossen ist, wird vereinbart, dass auf diesen Tag der Wochenruhetag der Arbeitswoche zu legen ist." Die im Dienstvertrag enthaltene "All In" Vereinbarung betrifft - wie der bP auch erklärt wurde - nur die Zuschläge, ist üblich und hat die Therapieabteilung auch an Feiertagen - außer er fällt auf einen Montag - grundsätzlich frei. Auf Wunsch der bP wäre die ALL-IN Vereinbarung auch aus dem Dienstvertrag gestrichen worden. Der zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen sieht ab 1.1.2017 in der Verwendungsgruppe II (Heilmasseure und medizinische Masseure) Dienstjahre 1,2 EUR 1.547,31 vor.Der zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen sieht ab 1.1.2017 in der Verwendungsgruppe römisch zwei (Heilmasseure und medizinische Masseure) Dienstjahre 1,2 EUR 1.547,31 vor. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Zweck Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurde von der belangten Behörde ein arbeitsmedizinisches Gutachten (Untersuchungsdatum 27.11.2017) von einer Sachverständigen aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie eingeholt, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde: Die bP leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung; gegenwärtig leichte depressive Episode mit Erschöpfungssymptomatik; ICD 10 F33.0 Des Weiteren bestehen teilweise Versagungsängste und Insuffizienzgefühle. Die Aufmerksamkeit und Konzentration sind zum Untersuchungszeitpunkt nicht beeinträchtigt, keine Wortfindungsstörungen. Es konnten weder an der oberen noch an der unteren Extremität relevante neurologische Reiz- und Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden. Die bP ist als EDV-Technikerin und Masseurin im Rahmen des Leistungskalküls eingeschränkt arbeitsfähig. Laut Kalkül sind folgende Anforderungen zumutbar: Ständiges Sitzen, Stehen, Gehen, ständige leichte und überwiegende körperliche Belastbarkeit, ständige leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, keine Einschränkungen bei Zwangshaltungen und Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, Chemikalien, überwiegend Fein- und Grobarbeit sowie Fingerfertigkeit, keine atmosphärischen oder klimatische Einschränkungen, reine Bildschirmarbeit ( 20 -80%), allgemein üblicher Zeitdruck, geringe psychische Belastbarkeit, mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen (dies korreliert aber mit dem Berufsbild Masseur), Anmarschweg von 500 m ohne Pause, Tagesauspendeln, Wochenauspendeln und Wohnsitzverlegung ist der bP möglich. Eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden, und zwar auch geblockt, ist zumutbar. Nach zwei Stunden oder auch nach drei Stunden Tätigkeit ist eine relative 10minütige Pause einzulegen, während diese Zeitraumes können Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Telefonate, E-Mail Beantwortungen und Terminvereinbarungen durchgeführt werden. Überstundenarbeit und Akkordarbeit sind nicht möglich. Der Kundenkontakt ist nicht eingeschränkt. Die angebotene Beschäftigung war sohin den psychischen und körperlichen Fähigkeiten der bP angemessen und gefährdete nicht ihre Gesundheit. Die Anforderungen der Beschäftigung entsprachen dem individuellen Leistungsvermögen der bP. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme ist bis dato nicht erfolgt. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen unter Einbeziehung des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens. Dass die angebotene Beschäftigung den psychischen und körperlichen Fähigkeiten der bP angemessen war, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten sowie den Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der der mündlichen Verhandlung Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund unter Einbeziehung des von der bP vorgelegten Arztbriefes vom 08.11.2017 von Dr. R. Wie die Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung ausführte, kann diesem Arztbrief keine Arbeitsunfähigkeit entnommen werden, zumal als Diagnose "depressive Episode" ohne Grad und Krankheitswert angegeben wird, als Medikation Johanniskraut empfohlen wird und auch keine psychotherapeutische Behandlung hervorgeht. Das von der bP in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben von Dr. R. kann daher im Hinblick auf ihren Arztbrief vom 08.11.2017 nicht nachvollzogen werden. Das im Arztbrief angeführte thorakale Engegefühl wurde von der Sachverständigen in ihre Einschätzung miteinbezogen. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Bei der möglichen - aber nicht zustande gekommenen - Beschäftigung handelt es sich nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt (vgl. VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" liegt auch vor, wenn die Initiative allein vom Arbeitslosen ausgegangen ist (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0064).Bei der möglichen - aber nicht zustande gekommenen - Beschäftigung handelt es sich nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt vergleiche VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" liegt auch vor, wenn die Initiative allein vom Arbeitslosen ausgegangen ist vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0064). In § 10 AlVG ist die "sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).In Paragraph 10, AlVG ist die "sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Entscheidungswesentlich ist somit, dass

Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Judikatur liegt gegenständlich im Hinblick auf die im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme "Ressourcenorientiertes Coaching für Erwachsene" erfolgte Eigeninitiative und die direkte Kontaktaufnahme samt Vorstellungsgespräch und zugesagter Einstellung zweifelsfrei vor.Entscheidungswesentlich ist somit, dass

Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Judikatur liegt gegenständlich im Hinblick auf die im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme "Ressourcenorientiertes Coaching für Erwachsene" erfolgte Eigeninitiative und die direkte Kontaktaufnahme samt Vorstellungsgespräch und zugesagter Einstellung zweifelsfrei vor. Die vorgebrachten Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne des § 9 AlVG wurden durch das eingeholte Sachverständigengutachten beseitigt, zumal bei dieser nachträglichen Überprüfung rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz nicht hervorkamen und auch die Arbeitszeit und der Wohnsitzwechsel kein Problem darstellen.Die vorgebrachten Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne des Paragraph 9, AlVG wurden durch das eingeholte Sachverständigengutachten beseitigt, zumal bei dieser nachträglichen Überprüfung rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz nicht hervorkamen und auch die Arbeitszeit und der Wohnsitzwechsel kein Problem darstellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene All IN Vereinbarung von der Dienstgebervertreterin auf Wunsch der bP aus dem Dienstvertrag gestrichen worden wäre. Der Einwand der bP, ihre Existenz wäre bei Annahme des Arbeitsangebots gefährdet gewesen, da sie in ein 20 m2 großes Zimmer ohne Küche hätte ziehen und von EUR 740 monatlich leben sollen, ist angesichts der kollektivvertraglichen Entlohnung sowie der beigestellten Unterkunft und Verpflegung nicht nachvollziehbar. Die bP lehnte das Angebot trotz Entgegenkommen des Dienstgebers hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ab. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Die bP nahm das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf, sodass Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die bP lehnte das Angebot trotz Entgegenkommen des Dienstgebers hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ab. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Die bP nahm das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf, sodass Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2185607.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.