GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.07.2018 bis 09.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber Carla vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.07.2018 bis 09.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber Carla vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde begehrte die bP die Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018, künftig die Vorlage von Stellenangeboten aus den Bereichen "Schulung und Führung von Mitarbeitern", "Marketing" und "EDV" sowie die Anhebung der Notstandshilfe. Begründend führte sie dazu aus, sie habe sich während des Schreibens ihrer beiden Bücher (2009 - 2013) geistig wenig anspruchsvolle Jobs gesucht und werde seither vom AMS auf derartige Niedriglohn-Jobs reduziert. Ihre Fähigkeiten und Interessen seien von den Beratern des AMS immer ignoriert worden. Mit Bescheid vom 17.09.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 20.07.2017 eine Einladung zur Teilnahme am Clearing "Vorbereitungsmaßnahme 50+" des Projektträgers Caritas der Diözese Salzburg erhalten habe. Ziel dieser Vorbereitungsmaßnahme sei die Unterstützung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen der Voraussetzungen betreffend die Beschäftigungsinitiative 50+ als Transitarbeitskraft im SÖB Carla 50+ ein Dienstverhältnis beginnen sollen. Am Tag des geplanten Beginns der Arbeitserprobung habe sich die bP gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla ungebührlich verhalten, woraufhin die bP abgelehnt worden sei. Die Stellungnahme der Vertreterin des SÖB Carla stehe im Einklang mit den von der bP bei der niederschriftlichen Befragung am 30.07.2018 vorgebrachten Einwendungen sowie dem in der Stellungnahme der belangten Behörde festgehaltenen Verhalten der bP. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf den zweiten Arbeitsmarkt (gemeint in einem SÖB) vermittelt wird, das Gesetz nicht vorsehe und der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheine, oder ob die arbeitslose Person etwas dazulerne. Es handle sich um ein Beschäftigungsverhältnis, wenn auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Von einem solchen sei grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die arbeitslose Person wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt diene. Die bP habe mit ihrem Verhalten die Arbeitserprobung vereitelt und daher ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert.Mit Bescheid vom 17.09.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 20.07.2017 eine Einladung zur Teilnahme am Clearing "Vorbereitungsmaßnahme 50+" des Projektträgers Caritas der Diözese Salzburg erhalten habe. Ziel dieser Vorbereitungsmaßnahme sei die Unterstützung von Personen, die das
AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde im EDV-System erfassten Notizen geeignete Beweismittel und besteht kein Grund daran zu zweifeln, zumal die bP ihre gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla getätigten Aussagen nicht bestreitet und sich die Kernaussagen zudem (keine Bereitschaft zu Niedriglohn-Jobs, Freundlichkeit als Schwäche, Verlangen einer Bestätigung über eine Vermittlung ausschließlich in eine Bürotätigkeit, etc.) in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag wiederfinden.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei diesen "Notizen/Vermerken" nicht um förmliche Zeugenaussagen vor einer Behörde mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt
Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde im EDV-System erfassten Notizen geeignete Beweismittel und besteht kein Grund daran zu zweifeln, zumal die bP ihre gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla getätigten Aussagen nicht bestreitet und sich die Kernaussagen zudem (keine Bereitschaft zu Niedriglohn-Jobs, Freundlichkeit als Schwäche, Verlangen einer Bestätigung über eine Vermittlung ausschließlich in eine Bürotätigkeit, etc.) in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag wiederfinden. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
VG haben Arbeitserprobungen, wenn diese im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice stattfinden, den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Paragraph 9, Absatz 8, AlVG haben Arbeitserprobungen, wenn diese im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice stattfinden, den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG ist im Rahmen der Betreuungsvereinbarung erfolgt. Der Aufnahme auf den Transitarbeitsplatz Carla Salzburg 50+ war gegenständlich die Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ vorgelagert, die die Abklärung der Fähigkeiten/Fertigkeiten der Arbeitslosen bzw. die Einarbeitung in den betrieblichen Ablauf für max. 2 Wochen zum Inhalt hat.Die bP war zum Zuweisungszeitpunkt über 50 Jahre alt und aufgrund ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50+" als Transitarbeitskraft im SÖB Carla vorgesehen. Dass die Transitarbeitsstelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP nicht entsprochen hätte bzw. nicht angemessen entlohnt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden und wird von der bP auch nicht vorgebracht. Eine Aufklärung über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG ist im Rahmen der Betreuungsvereinbarung erfolgt. Der Aufnahme auf den Transitarbeitsplatz Carla Salzburg 50+ war gegenständlich die Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ vorgelagert, die die Abklärung der Fähigkeiten/Fertigkeiten der Arbeitslosen bzw. die Einarbeitung in den betrieblichen Ablauf für max. 2 Wochen zum Inhalt hat. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ bzw. der in diesem Rahmen erfolgenden Arbeitserprobung durchaus zu bejahen und wurden der bP die für ihre Teilnahme sprechenden Umstände und Ziele im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung am 20.07.2018 ausreichend zur Kenntnis gebracht. Bedenken an der Zumutbarkeit der vereinbarten Arbeitserprobung im Rahmen der zugewiesenen Vorbereitungsmaßnahme sind weder evident noch wurden berücksichtigungswürdige Einwände vorgebracht. Wenn die bP vorbringt, sie lasse sich nicht in Stellen wie z.B. Reinigungskraft abschieben bzw. sie wolle ausschließlich in eine Bürotätigkeit vermittelt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der relative Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt; der Berufsschutz ist daher nicht auf die Notstandshilfe anzuwenden. Da die bP seit 22.09.2009 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist die Zuweisung von Stellen im Hilfsbereich - wie verfahrensgegenständlich - grundsätzlich zumutbar im Sinne von § 9 AlVG.Wenn die bP vorbringt, sie lasse sich nicht in Stellen wie z.B. Reinigungskraft abschieben bzw. sie wolle ausschließlich in eine Bürotätigkeit vermittelt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der relative Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt; der Berufsschutz ist daher nicht auf die Notstandshilfe anzuwenden. Da die bP seit 22.09.2009 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist die Zuweisung von Stellen im Hilfsbereich - wie verfahrensgegenständlich - grundsätzlich zumutbar im Sinne von Paragraph 9, AlVG. Der bP ist nun vorzuwerfen, dass sie am ersten Tag der Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ ein ungebührliches Verhalten an den Tag legte, welches objektiv geeignet war, die Verhinderung der Maßnahme zu provozieren, sodass weitere Stufen - nämlich die Erlangung des Transitarbeitsplatzes Carla Salzburg 50+ - gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Indem dass die bP am 30.07.2018 zwar zum vereinbarten Termin erschien, jedoch ein ungebührliches Verhalten an den Tag legte, nahm sie jedenfalls in Kauf, dass der Erfolg der Maßnahme - nämlich die Erlangung eines Transitarbeitsplatzes - nicht zu Stande kam, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Indem dass die bP am 30.07.2018 zwar zum vereinbarten Termin erschien, jedoch ein ungebührliches Verhalten an den Tag legte, nahm sie jedenfalls in Kauf, dass der Erfolg der Maßnahme - nämlich die Erlangung eines Transitarbeitsplatzes - nicht zu Stande kam, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2208241.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.