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{'item': 'L501 2208241-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 46§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL501 2208241-1 SpruchL501 2208241-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.07.2018 bis 09.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber Carla vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.07.2018 bis 09.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber Carla vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde begehrte die bP die Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018, künftig die Vorlage von Stellenangeboten aus den Bereichen "Schulung und Führung von Mitarbeitern", "Marketing" und "EDV" sowie die Anhebung der Notstandshilfe. Begründend führte sie dazu aus, sie habe sich während des Schreibens ihrer beiden Bücher (2009 - 2013) geistig wenig anspruchsvolle Jobs gesucht und werde seither vom AMS auf derartige Niedriglohn-Jobs reduziert. Ihre Fähigkeiten und Interessen seien von den Beratern des AMS immer ignoriert worden. Mit Bescheid vom 17.09.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 20.07.2017 eine Einladung zur Teilnahme am Clearing "Vorbereitungsmaßnahme 50+" des Projektträgers Caritas der Diözese Salzburg erhalten habe. Ziel dieser Vorbereitungsmaßnahme sei die Unterstützung von Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen der Voraussetzungen betreffend die Beschäftigungsinitiative 50+ als Transitarbeitskraft im SÖB Carla 50+ ein Dienstverhältnis beginnen sollen. Am Tag des geplanten Beginns der Arbeitserprobung habe sich die bP gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla ungebührlich verhalten, woraufhin die bP abgelehnt worden sei. Die Stellungnahme der Vertreterin des SÖB Carla stehe im Einklang mit den von der bP bei der niederschriftlichen Befragung am 30.07.2018 vorgebrachten Einwendungen sowie dem in der Stellungnahme der belangten Behörde festgehaltenen Verhalten der bP. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf den zweiten Arbeitsmarkt (gemeint in einem SÖB) vermittelt wird, das Gesetz nicht vorsehe und der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheine, oder ob die arbeitslose Person etwas dazulerne. Es handle sich um ein Beschäftigungsverhältnis, wenn auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Von einem solchen sei grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die arbeitslose Person wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt diene. Die bP habe mit ihrem Verhalten die Arbeitserprobung vereitelt und daher ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert.Mit Bescheid vom 17.09.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 20.07.2017 eine Einladung zur Teilnahme am Clearing "Vorbereitungsmaßnahme 50+" des Projektträgers Caritas der Diözese Salzburg erhalten habe. Ziel dieser Vorbereitungsmaßnahme sei die Unterstützung von Personen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen der Voraussetzungen betreffend die Beschäftigungsinitiative 50+ als Transitarbeitskraft im SÖB Carla 50+ ein Dienstverhältnis beginnen sollen. Am Tag des geplanten Beginns der Arbeitserprobung habe sich die bP gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla ungebührlich verhalten, woraufhin die bP abgelehnt worden sei. Die Stellungnahme der Vertreterin des SÖB Carla stehe im Einklang mit den von der bP bei der niederschriftlichen Befragung am 30.07.2018 vorgebrachten Einwendungen sowie dem in der Stellungnahme der belangten Behörde festgehaltenen Verhalten der bP. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf den zweiten Arbeitsmarkt (gemeint in einem SÖB) vermittelt wird, das Gesetz nicht vorsehe und der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheine, oder ob die arbeitslose Person etwas dazulerne. Es handle sich um ein Beschäftigungsverhältnis, wenn auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Von einem solchen sei grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die arbeitslose Person wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt diene. Die bP habe mit ihrem Verhalten die Arbeitserprobung vereitelt und daher ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Mit Schreiben vom 01.10.2018 beantragte die bP die Überweisung der gesperrten Beträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und brachte begründend dazu vor, dass sie im Vorstellungsgespräch von der Vertreterin des SÖB Carla erfahren habe, dass es nach einem Jahr Tätigkeit im SÖB entweder zu einer Arbeitsvermittlung oder zur endgültigen Abmeldung beim AMS käme und eine Vermittlung zumeist als Reinigungskraft erfolge. Sie habe daraufhin ihre Zeit in Österreich reflektiert und sei zu der Erkenntnis gelangt, dass in Österreich Freundlichkeit als Schwäche ausgelegt werde. Am 30.07.2018 habe sie von der Vertreterin des SÖB Carla die schriftliche Zusicherung verlangt, ausschließlich in eine Bürotätigkeit vermittelt zu werden. Dies sei ihr verweigert worden, worauf sie gegangen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungenrömisch zwei.
  3. Feststellungen Die bP ist seit 2005 in Österreich wohnhaft. Seit dem 01.05.2009 steht sie im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, seit dem 22.09.2009 bezieht sie mit kurzen Unterbrechungen Notstandhilfe. Sie war seit Beginn des Leistungsbezugs lt. Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger von 15.01.2010 - 31.03.2010, von 25.05.2010 - 02.08.2010 und von 01.10.2017 - 17.10.2017 als Callcenteragentin bzw. Telefonverkäuferin arbeitslosenversicherungspflichtig tätig. Im Zuge des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung zwischen der nunmehrigen bP und dem AMS Salzburg am 20.07.2018 wurde sowohl die Teilnahme am Clearing "Vorbereitungsmaßnahme 50+" des Projektträgers Caritas der Diözese Salzburg als auch das sich daran anschließende Transitarbeitsverhältnis bei Carla Salzburg 50+ besprochen und zugewiesen. Termin und Einladung für das Erstgespräch bei der Vertreterin des SÖB Carla wurden der bP von ihrer Beraterin beim AMS ausgegeben. Die Einladung zur Teilnahme am Clearing "Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+" samt Maßnahmeninhalt und Inhalt Carla Salzburg 50+ erging auch per E-AMS mit Schreiben vom 20.07.
  4. Ziel der Vorbereitungsmaßnahme ist die Abklärung von Fähigkeiten/Fertigkeiten von Personen, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen der Voraussetzungen betreffend die Beschäftigungsinitiative 50+ als Transitarbeitskraft im SÖB Carla 50+ ein Dienstverhältnis beginnen sollen; die maximale Dauer dieser Vorbereitungsmaßnahme beträgt zwei Wochen. Die Vorbereitungsmaßnahme ist bereits direkt im Beschäftigungsprojekt angesiedelt. Das sich daran anschließende Beschäftigungsverhältnis als Transitarbeitskraft im SÖB dient als Vorbereitung für den Einstieg ins Berufsleben und trägt zum Erwerb von Arbeitserfahrung und Praxis bei. Die Verweildauer liegt bei maximal einem Jahr. Bereits in dieser Vereinbarung wurde die bP auf ihre Verpflichtung, am Erstgespräch teilzunehmen und auf die Rechtsfolgen eines Fernbleibens ohne wichtigen Grund sowie auf die möglichen Rechtsfolgen im Hinblick auf das in der Folge geplante Dienstverhältnis im SÖB hingewiesen. Die bP nahm das Erstgespräch mit der Vertreterin des SÖB Carla am 20.07.2018 wahr und vereinbarte die Durchführung der Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ für die Zeit vom 30.07.2018 bis 03.08.
  6. Am 30.07.2018 erschien die bP in aufgebrachtem Zustand beim SÖB Carla und wurde aufgrund ihres unangebrachten Verhaltens gegenüber der Sekretärin von der Vertreterin des SÖB sogleich in ihr Büro gebeten. Die bP verhielt sich laut und anmaßend und tätigte u.a. folgende Aussagen: sie wolle sich nicht in den Dreck ziehen lassen und in der Reinigung würde sie sowieso nicht arbeiten; man käme in Österreich mit Höflichkeit nicht weiter; sie wolle mit "Herr Doktor" angesprochen werden (Anmerkung: honoris causa - verliehener Titel eines Vereins); sie bestehe darauf, im Anzug zu arbeiten; ihr Wert werde nicht gesehen; sie wolle eine Bestätigung, dass sie nur auf Jobs im Rahmen "Schulung" und "Training" vermittelt werde. Die Vertreterin des SÖB Carla erklärte der bP nochmals die mit dem AMS vereinbarte, sich an den Zumutbarkeitskriterien orientierende Vorgehensweise, wonach die Jobsuche immer im gelernten Beruf des Kunden startet, schrittweise auf andere Bereiche ausgeweitet wird (Büro, Verkauf, Handel allg., Logistik, etc.) und bei Kunden, die keinen Berufsschutz haben, bei allgemeinen Hilfstätigkeiten endet. Aufgrund ihres am 30.07.2018 an den Tag gelegten Verhaltens wurde die bP von der Vertreterin des SÖB Carla nicht genommen. In der ebenfalls am 30.07.2018 bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen dem Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei Carla brachte die bP folgende Einwendungen (wörtlich) vor: "Ich lasse mir meine Selbstachtung nicht nehmen und lasse mich nicht in Stellen wie z.B. Reinigungskraft abschieben. Ich habe immer Menschen geführt, war selbständig, habe Bücher geschrieben, ich war kreativ, ich habe meinen Buchhalter mit ausgezeichneten Erfolg abgeschlossen, ich habe Seminare organisiert, gehalten, Seminarunterlagen erstellt und bin nicht bereit als Reinigungskraft zu arbeiten." In ihrem Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führte sie zusammengefasst aus, dass sie zu der Erkenntnis gelangt sei, dass in Österreich Freundlichkeit als Schwäche ausgelegt werde und sie am 30.07.2018 von der Vertreterin des SÖB Carla die schriftliche Zusicherung verlangt habe, ausschließlich in eine Bürotätigkeit vermittelt zu werden. Bis dato ist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsaufnahme erfolgt. II.
  7. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  8. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Vollständigkeitshalber wird - obwohl unbestritten - darauf verwiesen, dass die Feststellung hinsichtlich der Aussagen der bP auf den von Mitarbeitern des AMS im EDV-System vermerkten Notizen beruht. Es handelt sich hierbei um schriftlich festgehaltene Informationen, von denen die Vertreterin des SÖB Carla die Mitarbeiterin der belangten Behörde zunächst fernmündlich und später schriftlich in Kenntnis gesetzt hatte, und die von der bP - nach Vorhalt - in der am 30.07.2018 durchgeführten Niederschrift auch nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei diesen "Notizen/Vermerken" nicht um förmliche Zeugenaussagen vor einer Behörde mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt

§ 46

AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde im EDV-System erfassten Notizen geeignete Beweismittel und besteht kein Grund daran zu zweifeln, zumal die bP ihre gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla getätigten Aussagen nicht bestreitet und sich die Kernaussagen zudem (keine Bereitschaft zu Niedriglohn-Jobs, Freundlichkeit als Schwäche, Verlangen einer Bestätigung über eine Vermittlung ausschließlich in eine Bürotätigkeit, etc.) in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag wiederfinden.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei diesen "Notizen/Vermerken" nicht um förmliche Zeugenaussagen vor einer Behörde mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt

Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde im EDV-System erfassten Notizen geeignete Beweismittel und besteht kein Grund daran zu zweifeln, zumal die bP ihre gegenüber der Vertreterin des SÖB Carla getätigten Aussagen nicht bestreitet und sich die Kernaussagen zudem (keine Bereitschaft zu Niedriglohn-Jobs, Freundlichkeit als Schwäche, Verlangen einer Bestätigung über eine Vermittlung ausschließlich in eine Bürotätigkeit, etc.) in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag wiederfinden. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

§ 9Abs. 8 Al

VG haben Arbeitserprobungen, wenn diese im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice stattfinden, den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Paragraph 9, Absatz 8, AlVG haben Arbeitserprobungen, wenn diese im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice stattfinden, den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.
  6. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Gesetzgeber hat mit BGBl. I 2007/104 in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073).Der Gesetzgeber hat mit BGBl. römisch eins 2007/104 in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem sozialökomischen Betrieb oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/08/0077). Als Notstandshilfebezieherin war die bP verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint oder ob die Arbeitslosen etwas dazu lernen, kommt es nicht an (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem sozialökomischen Betrieb oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH 02.02.2012, 2009/08/0077). Als Notstandshilfebezieherin war die bP verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche iSd Paragraph 9, Absatz 7, AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint oder ob die Arbeitslosen etwas dazu lernen, kommt es nicht an vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Die bP war zum Zuweisungszeitpunkt über 50 Jahre alt und aufgrund ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50+" als Transitarbeitskraft im SÖB Carla vorgesehen. Dass die Transitarbeitsstelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP nicht entsprochen hätte bzw. nicht angemessen entlohnt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden und wird von der bP auch nicht vorgebracht. Eine Aufklärung über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG ist im Rahmen der Betreuungsvereinbarung erfolgt. Der Aufnahme auf den Transitarbeitsplatz Carla Salzburg 50+ war gegenständlich die Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ vorgelagert, die die Abklärung der Fähigkeiten/Fertigkeiten der Arbeitslosen bzw. die Einarbeitung in den betrieblichen Ablauf für max. 2 Wochen zum Inhalt hat.Die bP war zum Zuweisungszeitpunkt über 50 Jahre alt und aufgrund ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50+" als Transitarbeitskraft im SÖB Carla vorgesehen. Dass die Transitarbeitsstelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP nicht entsprochen hätte bzw. nicht angemessen entlohnt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden und wird von der bP auch nicht vorgebracht. Eine Aufklärung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG ist im Rahmen der Betreuungsvereinbarung erfolgt. Der Aufnahme auf den Transitarbeitsplatz Carla Salzburg 50+ war gegenständlich die Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ vorgelagert, die die Abklärung der Fähigkeiten/Fertigkeiten der Arbeitslosen bzw. die Einarbeitung in den betrieblichen Ablauf für max. 2 Wochen zum Inhalt hat. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ bzw. der in diesem Rahmen erfolgenden Arbeitserprobung durchaus zu bejahen und wurden der bP die für ihre Teilnahme sprechenden Umstände und Ziele im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung am 20.07.2018 ausreichend zur Kenntnis gebracht. Bedenken an der Zumutbarkeit der vereinbarten Arbeitserprobung im Rahmen der zugewiesenen Vorbereitungsmaßnahme sind weder evident noch wurden berücksichtigungswürdige Einwände vorgebracht. Wenn die bP vorbringt, sie lasse sich nicht in Stellen wie z.B. Reinigungskraft abschieben bzw. sie wolle ausschließlich in eine Bürotätigkeit vermittelt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der relative Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt; der Berufsschutz ist daher nicht auf die Notstandshilfe anzuwenden. Da die bP seit 22.09.2009 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist die Zuweisung von Stellen im Hilfsbereich - wie verfahrensgegenständlich - grundsätzlich zumutbar im Sinne von § 9 AlVG.Wenn die bP vorbringt, sie lasse sich nicht in Stellen wie z.B. Reinigungskraft abschieben bzw. sie wolle ausschließlich in eine Bürotätigkeit vermittelt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der relative Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt; der Berufsschutz ist daher nicht auf die Notstandshilfe anzuwenden. Da die bP seit 22.09.2009 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist die Zuweisung von Stellen im Hilfsbereich - wie verfahrensgegenständlich - grundsätzlich zumutbar im Sinne von Paragraph 9, AlVG. Der bP ist nun vorzuwerfen, dass sie am ersten Tag der Vorbereitungsmaßnahme Carla Salzburg 50+ ein ungebührliches Verhalten an den Tag legte, welches objektiv geeignet war, die Verhinderung der Maßnahme zu provozieren, sodass weitere Stufen - nämlich die Erlangung des Transitarbeitsplatzes Carla Salzburg 50+ - gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Indem dass die bP am 30.07.2018 zwar zum vereinbarten Termin erschien, jedoch ein ungebührliches Verhalten an den Tag legte, nahm sie jedenfalls in Kauf, dass der Erfolg der Maßnahme - nämlich die Erlangung eines Transitarbeitsplatzes - nicht zu Stande kam, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Indem dass die bP am 30.07.2018 zwar zum vereinbarten Termin erschien, jedoch ein ungebührliches Verhalten an den Tag legte, nahm sie jedenfalls in Kauf, dass der Erfolg der Maßnahme - nämlich die Erlangung eines Transitarbeitsplatzes - nicht zu Stande kam, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2208241.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.