Obsah (20)
§ 33§ 69Artikel 133§ 3§ 10§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 52a§ 6§ 28§ 31§ 59§ 17Art. 130§ 29§ 38§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL508 1431408-3 SpruchL508 1431408-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über
§ 33Absatz 1 Vw
GVG und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird
§ 69
Absatz 1 Z 2 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 33, Absatz 1 VwGVG und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird
Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat: "I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2016 wird
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen."I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2016 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II. Der Antrag vom 01.06.2016 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Zahl IFA: XXXX Verfahren: XXXX wird
§ 69Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 1991/51 idg
F, abgewiesen."römisch zwei. Der Antrag vom 01.06.2016 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Zahl IFA: römisch 40 Verfahren: römisch 40 wird
Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, abgewiesen." B) Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi bzw. Rajput sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.11.2012 beim Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater von dessen Bruder um sein Erbe gebracht worden sei. In Folge dessen kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Onkel und dem Bruder des BF, wobei dieser vom Onkel ermordet worden sei. Etwa 2008 habe der BF mit einigen Freunden den Onkel bedroht, worauf dieser ein paar Tage später einige Personen zum Haus des BF geschickt hätte, welche auf das Haus Schüsse abgegeben hätten. Der BF habe das Feuer erwidert und eine Person getötet. Die Familie des Ermordeten hätte ihn 2010 bedroht, einige Male angegriffen und auf ihn mit Stöcken eingeschlagen.
- Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 29.11.2012
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 29.11.2012
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den BF eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege. 3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. E9 431.408-1/2012/7E
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. E9 431.408-1/2012/7E
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
- Am 16.04.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seinen alten Ausreisegründe weiterhin bestünden. Diese hätten sich sogar verschlechtert bzw. verschärft. Vor etwa zwei Monaten seien sein Onkel und seine Cousins zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten seinen Bruder und seine Schwester geschlagen. Letztere sei aufgrund der erlittenen Verletzungen gestorben. Man habe seinen Aufenthaltsort erfahren wollen und seine Familie aufgefordert, ihn zurückzuholen. Auch seine Gattin und seine Kinder seien aufgesucht und geschlagen worden. Einer seiner Söhne sei hierbei so schwer verletzt worden, dass er sich derzeit im Krankenhaus befinde. Des Weiteren existiere eine Anzeige gegen ihn, da er im Jahr 2000 eine Person getötet hätte. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Pakistan, von seinen Verwandten getötet zu werden und wegen des begangenen Mordes ins Gefängnis zu kommen.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF dar, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Sein Sohn XXXX sei nach dem Streit mit seinem Onkel in ärztlicher Behandlung. Dieser habe gesundheitliche Probleme, wie Bauchschmerzen und sei noch immer krank. Sein Vater sei am 08.01.2016 von seinen Cousins wegen des Grundstückstreites ermordet worden. Sein Onkel wolle ihr Grundstück. Dieses laufe noch immer auf den Namen seines Großvaters. Sein Onkel habe alle Dokumente gehabt und irgendwie habe es dieser auf seinen Namen umschreiben lassen. Deswegen habe es einen großen Streit gegeben und habe er seinen Cousin 2007 oder 2008 während dieses Streites getötet. Er werde von der gesamten Familie seines Onkels bedroht. Man wolle Rache an ihm nehmen. Er befürchte im Falle der Rückkehr von seinem Cousin oder Onkel umgebracht zu werden. Diese hätten schon seinen Vater getötet.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF dar, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Sein Sohn römisch 40 sei nach dem Streit mit seinem Onkel in ärztlicher Behandlung. Dieser habe gesundheitliche Probleme, wie Bauchschmerzen und sei noch immer krank. Sein Vater sei am 08.01.2016 von seinen Cousins wegen des Grundstückstreites ermordet worden. Sein Onkel wolle ihr Grundstück. Dieses laufe noch immer auf den Namen seines Großvaters. Sein Onkel habe alle Dokumente gehabt und irgendwie habe es dieser auf seinen Namen umschreiben lassen. Deswegen habe es einen großen Streit gegeben und habe er seinen Cousin 2007 oder 2008 während dieses Streites getötet. Er werde von der gesamten Familie seines Onkels bedroht. Man wolle Rache an ihm nehmen. Er befürchte im Falle der Rückkehr von seinem Cousin oder Onkel umgebracht zu werden. Diese hätten schon seinen Vater getötet.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt I. und II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Der Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
- Mit Schreiben vom 30.05.2016 (eingelangt beim BFA am 03.06.2016) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 und beantragte hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens. 9.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er der deutschen Sprache weder im Lesen, Schreiben oder Verstehen mächtig sei. Er würde über keine Schulbildung verfügen und sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung laufe. Erst bei der Erstbesprechung mit seinem jetzigen Rechtsbeistand sei er über die Fristenberechnung in Kenntnis gesetzt worden. In Zusammenhang mit seinem geringen Bildungsgrad und seiner fehlenden Sprach- und Rechtskenntnis sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein für den BF unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, welches ihn an der Fristwahrung gehindert habe und dass ihn an diesem Umstand auch kein Verschulden treffe. Dieses Hindernis sei erst mit der rechtlichen Beratung am 23.05.2016 weggefallen. Es liege daher ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor. Ebenso sei die Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsgrundes gewahrt. 9.
- Zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte der BF zudem dar, dass die mit diesem Schreiben übermittelten Bescheinigungsmittel geeignet seien, seine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen und demnach zu seinem positiven Abschluss seines Asylverfahrens zu führen. Dem Beschwerdeschriftsatz sind in Kopie mehrere Bescheinigungsmittel, unter anderem eine Sterbeurkunde des Vaters, eine Sterbeurkunde einer Schwester und eine Krankenhausbestätigung bezüglich eines Kindes des BF, angeschlossen.
- Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens wurden vom Bundesverwaltungsgericht
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an das belangte Bundesamt zur weiterer Veranlassung übermittelt, da eine erfolgte Entscheidung über den Antrag nicht festgestellt werden konnte bzw. dem Akteninhalt nicht entnehmbar war.10. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens wurden vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das belangte Bundesamt zur weiterer Veranlassung übermittelt, da eine erfolgte Entscheidung über den Antrag nicht festgestellt werden konnte bzw. dem Akteninhalt nicht entnehmbar war.
- In der Folge wurden die seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel - soweit erforderlich - einer Übersetzung zugeführt.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.08.2018 wurde sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2016 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2016 gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.08.2018 wurde sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2016 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2016 gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Begründend führte das BFA bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst aus, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zunächst sei anzumerken, dass der BF bereits einmal einen Asylantrag gestellt gehabt habe und ihm das Prozedere bekannt gewesen sei. Ferner sei ihm die Rechtsmittelfrist in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt worden, weshalb die Kenntnis der deutschen Sprache nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich sei ihm mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 ein kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden und hätte er sich in seinem Interesse in einer ihm verständlichen Sprache juristischen Rat und Information holen können. Insoweit sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, welche Umstände den BF davon abhielten, sofort den gegenständlichen Antrag samt Beschwerde einzubringen. Es liege in dessen Verantwortung, sich über den Inhalt des Bescheides zu informieren. Der BF habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Der Umstand, dass der BF diese offensichtlich nicht rechtzeitig eingebracht habe, liegt in dessen Verantwortung und stellte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es sei vielmehr nachgewiesen, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist in seinem Verschulden liege und somit kein Grund bestehe, dem Antrag Folge zu geben. Was den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, so führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF bereits einen Asylantrag eingebracht und bezüglich seiner Fluchtgründe angegeben habe, dass er Pakistan aufgrund eines Grundstückstreites verlassen hätte müssen. Dieser Asylantrag sei in erster und zweiter Instanz abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Den Folgeantrag habe der BF wegen der Ermordung seines Vaters gestellt. Die vorgelegten Schriftstücke seien weder mit dem Vorbringen im ersten Verfahren, noch mit dem Vorbringen im zweiten Verfahren in kohärenten zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang gestanden. So seien ein unleserlicher Entlassungsschein eines Spitals, welcher eine Operation des Patienten XXXX bestätigen solle, ein weiterer Entlassungsschein eines Spitals für den achtjährigen Patienten XXXX nach einer Behandlung wegen Magenvergrößerung, ein Ernährungsvorschlag für dieses Kind, ein Schreiben für soziale und vorbeugende Pädiatrie etwa über das Gewicht, Köpergröße und Kopfumfang eines zwei Jahre alten Babys namens XXXX und eine Sterbeurkunde eines Spitals und der Regierung des Punjab vorgelegt worden. Letztere bescheinigten etwa den Tod von XXXX aufgrund eines Herz-Kreislaufschocks. Insoweit sei die inhaltliche Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Zusammenhang weder schlüssig, noch objektiv nachvollziehbar. Der BF habe keine Beweismittel vorlegen können, die seine Behauptung wegen eines Grundstückstreites verfolgt worden zu sein, belegt hätten. Die Behauptung, dass sein Vater wegen des Grundstücksstreites ermordet worden sei, habe er mit den vorgelegten Schreiben ebenso wenig belegen können. Die vom BF vorgelegten Schreiben seien nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen zu untermauern, da kein Zusammenhang zwischen den Schreiben und dem Vorbringen des BF festgestellt werden habe können, weshalb bereits die Grundvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen würden und könne der Antrag des BF daher keine Abänderung des bereits rechtskräftigen Bescheides bewirken.Insoweit sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, welche Umstände den BF davon abhielten, sofort den gegenständlichen Antrag samt Beschwerde einzubringen. Es liege in dessen Verantwortung, sich über den Inhalt des Bescheides zu informieren. Der BF habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Der Umstand, dass der BF diese offensichtlich nicht rechtzeitig eingebracht habe, liegt in dessen Verantwortung und stellte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es sei vielmehr nachgewiesen, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist in seinem Verschulden liege und somit kein Grund bestehe, dem Antrag Folge zu geben. Was den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, so führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF bereits einen Asylantrag eingebracht und bezüglich seiner Fluchtgründe angegeben habe, dass er Pakistan aufgrund eines Grundstückstreites verlassen hätte müssen. Dieser Asylantrag sei in erster und zweiter Instanz abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Den Folgeantrag habe der BF wegen der Ermordung seines Vaters gestellt. Die vorgelegten Schriftstücke seien weder mit dem Vorbringen im ersten Verfahren, noch mit dem Vorbringen im zweiten Verfahren in kohärenten zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang gestanden. So seien ein unleserlicher Entlassungsschein eines Spitals, welcher eine Operation des Patienten römisch 40 bestätigen solle, ein weiterer Entlassungsschein eines Spitals für den achtjährigen Patienten römisch 40 nach einer Behandlung wegen Magenvergrößerung, ein Ernährungsvorschlag für dieses Kind, ein Schreiben für soziale und vorbeugende Pädiatrie etwa über das Gewicht, Köpergröße und Kopfumfang eines zwei Jahre alten Babys namens römisch 40 und eine Sterbeurkunde eines Spitals und der Regierung des Punjab vorgelegt worden. Letztere bescheinigten etwa den Tod von römisch 40 aufgrund eines Herz-Kreislaufschocks. Insoweit sei die inhaltliche Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Zusammenhang weder schlüssig, noch objektiv nachvollziehbar. Der BF habe keine Beweismittel vorlegen können, die seine Behauptung wegen eines Grundstückstreites verfolgt worden zu sein, belegt hätten. Die Behauptung, dass sein Vater wegen des Grundstücksstreites ermordet worden sei, habe er mit den vorgelegten Schreiben ebenso wenig belegen können. Die vom BF vorgelegten Schreiben seien nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen zu untermauern, da kein Zusammenhang zwischen den Schreiben und dem Vorbringen des BF festgestellt werden habe können, weshalb bereits die Grundvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen würden und könne der Antrag des BF daher keine Abänderung des bereits rechtskräftigen Bescheides bewirken.
- Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 13.
- Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde, hilfsweise dem Wiederaufnahmeantrag stattgeben oder den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. 13.
- In der Folge wird ausgeführt, dass der BF rechtsunkundig und auch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Hinterlegung und nicht erst mit der Abholung vom Postamt zu laufen beginne. Diese rechtliche Unerfahrenheit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden. Ihn treffe daher an der Fristversäumung kein relevantes Verschulden. Er habe erst den Kontakt zu einer entsprechenden Rechtsberatung herstellen müssen, mit dieser einen Termin vereinbaren und auch einen Dolmetscher für das Beratungsgespräch organisieren müssen. Dies nehme naturgemäß Zeit in Anspruch. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen sei, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Hinterlegung zu laufen beginne. 13.
- Zudem wird dargelegt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch der Wiederaufnahmeantrag berechtigt sei. Der BF hätte am 27.05.2016 neue Beweismittel erhalten, die geeignet seien im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen seinen Asylantrag zu stützen und einen positiven Ausgang des Verfahrens zu bewirken. Der Zusammenhang zwischen den Dokumenten und seinem Asylvorbringen ergebe sich schon daraus, dass damit wesentliche Eckpunkte seines Asylvorbringens bestätigt werden würden und damit der Einwand der belangten Behörde, sein Vorbringen würde eine reine Spekulation darstellen, wirksam entkräftet werde. Der Krankenhausbericht seines Kindes zeige auf, dass auch seine Familienangehörigen in Gefahr seien und ihnen sogar Misshandlungen oder sogar der Tod durch seinen Onkel und seinen Cousin drohe. 13.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2016 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 01.06.2016 von der rechtsfreundlichen Vertretung durch die Übergabe an die Post eingebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung stellte gleichzeitig mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.05.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welchem fremdsprachige Urkunden, konkret Sterbeurkunden des Vaters und der Schwester des BF sowie medizinische Unterlagen bezüglich der Kinder des BF (AS 145 - 157), beigelegt wurden. Dass die Beschwerde verspätet war, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.08.2018 wies das BFA in Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.08.2018 wies das BFA in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA. 2.
- Die Feststellung, dass dem BF der Bescheid des BFA am 22.04.2016 tatsächlich durch Hinterlegung zugestellt wurde, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des BFA in Verbindung mit den eigenen Angaben des BF (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), welche auch durch den im Akt befindlichen Rückschein belegt wird. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.04.2016 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt 1120 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 22.04.2016 vermerkt.2.
- Die Feststellung, dass dem BF der Bescheid des BFA am 22.04.2016 tatsächlich durch Hinterlegung zugestellt wurde, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des BFA in Verbindung mit den eigenen Angaben des BF vergleiche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), welche auch durch den im Akt befindlichen Rückschein belegt wird. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.04.2016 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt 1120 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 22.04.2016 vermerkt. Das Datum der Einbringung der Beschwerde ist durch den Poststempel des im Akt befindlichen Kuverts der Beschwerde belegt. Dass die rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 30.05.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des BFA vom 15.04.2016 und auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellte, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen ersichtlich. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen und - unter Berücksichtigung der dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beigelegten fremdsprachigen Urkunden - aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher aufgrund Entscheidungsreife nicht erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 23.08.2018 bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 23.08.2018 bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.2.
- Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.2.
- Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig mit der Beschwerde und daher vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb zunächst die belangte Behörde über diesen Antrag zu entscheiden hatte. § 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:Paragraph 33, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
§ 29Abs.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Eingangs sei angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Eingangs sei angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag nicht begründet ist: Die belangte Behörde sah im Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622).Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 01.06.2016 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Fallbezogen bringt der BF vor, dass er den Bescheid des Bundesamtes am 06.05.2016 von der Post geholt hätte und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung zu laufen beginne. Im Wiedereinsetzungsantrag verweist er insbesondere darauf, dass er in Unkenntnis der Rechtslage gewesen sei, der deutschen Sprache weder im Lesen, Schreiben noch Verstehen mächtig sei und keine Schulbildung genossen habe. Das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist somit ein Irrtum des Beschwerdeführers über das Zustelldatum. Bei diesem Irrtum handelt es sich um jedenfalls kein unabwendbares (auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht zu verhinderndes), aber doch um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse abhängt. Unter einem Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)". Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, der erkennbar Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist, übertragbar. Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.08.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird: ".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt." Der BF wendet ein, dass er rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sodass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliege. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich unmittelbar nach Abholung des Bescheides an die Rechtsberatung zu wenden. Stattdessen führte der BF erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23.05.2016 eine rechtliche Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung durch. Der BF hätte sich bereits bei Erhalt der Benachrichtigung der Post über Hinterlegung eines Schreibens, welche am 21.04.2016 erfolgte, an die Rechtsberatung wenden können. Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall bereits um ein Folgeverfahren des BF, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser über grundlegende Kenntnisse des österreichischen Behördenverfahrens verfügt. Von einer "ordentlichen Prozesspartei" im Sinne des oben genannten VwGH-Erkenntnisses wäre zu erwarten, dass er sich mit einer Benachrichtigung, spätestens aber ab tatsächlicher Übernahme des Bescheides entweder an seinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wendet. Dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Der BF führt auch an, dass er nicht lesen und schreiben könne. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass jemand mit der ihm gebotenen Sorgfalt im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Umso mehr hätte der Wiedereinsetzungswerber sich bewusst sein müssen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist und sich zeitgerecht an einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wenden müssen (vgl. dazu ähnlich VwGH 19.12.1996, 95/11/0187 bzw. AsylGH 04.02.2013, C6 425.543-2/2012).Der BF wendet ein, dass er rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sodass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliege. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich unmittelbar nach Abholung des Bescheides an die Rechtsberatung zu wenden. Stattdessen führte der BF erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23.05.2016 eine rechtliche Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung durch. Der BF hätte sich bereits bei Erhalt der Benachrichtigung der Post über Hinterlegung eines Schreibens, welche am 21.04.2016 erfolgte, an die Rechtsberatung wenden können. Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall bereits um ein Folgeverfahren des BF, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser über grundlegende Kenntnisse des österreichischen Behördenverfahrens verfügt. Von einer "ordentlichen Prozesspartei" im Sinne des oben genannten VwGH-Erkenntnisses wäre zu erwarten, dass er sich mit einer Benachrichtigung, spätestens aber ab tatsächlicher Übernahme des Bescheides entweder an seinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wendet. Dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Der BF führt auch an, dass er nicht lesen und schreiben könne. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass jemand mit der ihm gebotenen Sorgfalt im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Umso mehr hätte der Wiedereinsetzungswerber sich bewusst sein müssen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist und sich zeitgerecht an einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wenden müssen vergleiche dazu ähnlich VwGH 19.12.1996, 95/11/0187 bzw. AsylGH 04.02.2013, C6 425.543-2/2012). Somit liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Einbeziehung der Umstände, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, dennoch - "in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen" im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VwGH - ein Verschulden vor, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 23.08.2018 bezüglich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 23.08.2018 bezüglich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens 3.3.
- § 69 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.3.
- Paragraph 69, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat." Da das BFA den Bescheid im Asylfolgeverfahren erlassen hat, dessen Wiederaufnahme der BF begehrt, war dieses zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig. § 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des BFA zu prüfen, mit welchem die Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahren begehrt wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch § 17 VwGvG - der IV. Teil des AVG und somit auch § 69 leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. Aus diesem Grund erachtet das erkennende Gericht § 69 AVG auf das hier zu führende Verfahren für anwendbar.Paragraph 32, VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des BFA zu prüfen, mit welchem die Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahren begehrt wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch Paragraph 17, VwGvG - der römisch vier. Teil des AVG und somit auch Paragraph 69, leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. Aus diesem Grund erachtet das erkennende Gericht Paragraph 69, AVG auf das hier zu führende Verfahren für anwendbar. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint vergleiche VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). 3.3.2. Bei den vorgelegten Bescheinigungsmitteln handelt es sich um eine am 19.01.2016 ausgestellte Sterbeurkunde betreffend den Vater des BF, eine am 23.07.2013 ausgestellte Sterbeurkunde betreffend die Schwester des BF sowie um Unterlagen bezüglich der medizinischen Behandlung von Kindern des BF. Der Tod des Vaters und der Schwester sowie die medizinische Behandlung von Kindern des BF wurde vom BF bereits zur Begründung seines zweiten Asylantrags vorgebracht und war Gegenstand des bereits rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Von diesem Vorbringen (diesen Tatsachen) wurde im abgeschlossenen Verfahren ausgegangen und von der belangten Behörde rechtlich dahingehend beurteilt, dass dem BF bezüglich dieses Vorbringens unter anderem aufgrund der vagen Schilderungen des BF und der mangelnden Plausibilität der Angaben die Glaubwürdigkeit versagt wurde, wobei den Ausführungen letztlich auch keine Asylrelevanz zukomme. Gemessen an dieser Rechtsmeinung (wobei die Relevanz neu hervorgekommener Tatsachen anhand der - möglicherweise auch unrichtigen - Rechtsmeinung der Behörde im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren zu beurteilen ist), wäre die belangte Behörde auch bei Kenntnis der nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen. Zu den im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegten Bescheinigungsmitteln ist zudem festzuhalten, dass die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt hat, dass aufgrund der Sterbeurkunden betreffend den Vater und die Schwester sowie der Unterlagen bezüglich der medizinischen Behandlung von Kindern des BF in keiner Weise von einem gewalttätigen Konflikt zwischen der Familie des BF und seinem Onkel sowie dessen Familie ausgegangen werden kann, zumal diese Unterlagen lediglich bestätigen, dass der Vater und die Schwester des BF eines natürlichen Todes gestorben seien und sich Kinder des BF in medizinischer Behandlung befunden hätten, womit jedoch kein direkter Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Grundstücksstreitigkeit herstellbar ist. Wie im Bescheid des BFA vom 15.04.2016 bereits ausgeführt wurde (AS 107) ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass dem BF die zumutbare Möglichkeit offen steht, etwaigen privaten Verfolgungshandlungen durch einen innerstaatlichen Ortswechsel zu entgehen. Es ist sohin zweifelsfrei anzunehmen, dass die - als neu hervorgekommene Bescheinigungsmittel - vorgelegten Unterlagen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (etwa im Sinne einer Asylgewährung oder der Gewährung von Refoulementschutz) herbeigeführt hätten. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. Ergänzend ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für den Fall, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegt, auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme
§ 69Abs. 2 AVG eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden braucht (Vw
GH 12.8.2010, 2008/10/0185).Ergänzend ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für den Fall, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegt, auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden braucht (VwGH 12.8.2010, 2008/10/0185). Die Berichtigung im Spruch war deswegen vorzunehmen, da die beiden Anträge vom 01.06.2016 stammten, da sie an diesem Tag zur Post gegeben wurden, was sich bereits aus dem Poststempel am Kuvert ergibt. Es zählt natürlich nicht das Datum des Einlangens des jeweiligen Antrages bei der belangten Behörde am 03.06.2016. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der verspäteten Einbringung einer Beschwerde, zu den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der verspäteten Einbringung einer Beschwerde, zu den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L508.1431408.3.00