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{'item': 'L510 2215517-1'}

Obsah (12)Art 133§ 24§ 52§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 5§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL510 2215517-1 SpruchL510 2215517-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "Sie sind am 17.03.2017 illegal nach Österreich eingereist und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG."Sie sind am 17.03.2017 illegal nach Österreich eingereist und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando XXXX, am 18.03.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 , am 18.03.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an: ..................... "F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Ich bin wegen der IS geflüchtet. Ich hätte mich der kurdischen Partei anschließen müssen, was ich nicht wollte. Die IS sind erbarmungslos und haben keine Gnade. Sie nehmen kleine Mädchen obwohl diese erst 8 - 9 Jahre alt sind. Ich hätte gegen die IS kämpfen müssen, will aber keine Waffen tragen und auch nicht kämpfen. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Vor den IS habe ich große Angst. Wenn ich zurückkehre muss ich kämpfen und töten, dass wollte ich aber nie." (wörtlich übernommen) ..................... -Strichaufzählung Am 24.07.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, eine Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX, wegen Körperverletzung gegen Sie ein.Am 24.07.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , eine Berichterstattung der Polizeiinspektion römisch 40 , wegen Körperverletzung gegen Sie ein. -Strichaufzählung Am 25.07.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, eine Wegweisung und Betretungsverbot von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein.Am 25.07.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , eine Wegweisung und Betretungsverbot von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 27.07.2017 stellten Sie über den Verein Menschenrechte Österreich einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland und Übernahme der Heimreisekosten. -Strichaufzählung Mit Schreiben vom 28.07.2017 stimmte das Bundesministerium für Inneres Ihrem Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten zu und bewilligte die Auszahlung einer Reintegrationshilfe in der Höhe von 500,-- Euro. -Strichaufzählung Mit Schreiben vom 31.07.2017 erging ein Erhebungsersuchen an die Polizeiinspektion XXXX, um Ihnen die Ladung zu zustellen.Mit Schreiben vom 31.07.2017 erging ein Erhebungsersuchen an die Polizeiinspektion römisch 40 , um Ihnen die Ladung zu zustellen. -Strichaufzählung Am 11.08.2017 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Ihr Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt. Ein Festnahmeauftrag wurde erlassen und ein Amtsvermerk angelegt.Am 11.08.2017 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Ihr Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Ein Festnahmeauftrag wurde erlassen und ein Amtsvermerk angelegt. -Strichaufzählung Am 16.08.2017 langte durch den VMÖ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, der Widerruf zur Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland.Am 16.08.2017 langte durch den VMÖ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , der Widerruf zur Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland. -Strichaufzählung Am 21.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, ein Abschlussbericht bezüglich der Körperverletzung vom 21.07.2017 der Polizeiinspektion XXXX ein.Am 21.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , ein Abschlussbericht bezüglich der Körperverletzung vom 21.07.2017 der Polizeiinspektion römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 08.08.2018 erfolgte die Meldung durch die XXXX, dass die Übernahme für die freiwillige Rückkehr am Flughafen Frankfurt nicht erfolgt ist.Am 08.08.2018 erfolgte die Meldung durch die römisch 40 , dass die Übernahme für die freiwillige Rückkehr am Flughafen Frankfurt nicht erfolgt ist. -Strichaufzählung Am 04.12.2018 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, der Widerruf des Festnahmeauftrages.Am 04.12.2018 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , der Widerruf des Festnahmeauftrages. -Strichaufzählung Mit Schreiben vom 05.12.2018 wurden Sie vom Verteilerquartier XXXX ins Verteilerquartier XXXX überstellt.Mit Schreiben vom 05.12.2018 wurden Sie vom Verteilerquartier römisch 40 ins Verteilerquartier römisch 40 überstellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am 14.12.2018 gaben Sie vor einem Organwalter befragt im Wesentlichen folgendes an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am 14.12.2018 gaben Sie vor einem Organwalter befragt im Wesentlichen folgendes an: ..................... Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache türkisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut bzw sehr gut? A: Normal. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Nein. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten. F: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Nein, ich fühle mich nicht sehr gut, ich ein Loch im Herzen. Ich kann nicht immer schlafen in der Nacht. Ich habe meine Frau verloren, getrennt, deswegen bin ich durcheinander. Ich bin inzwischen geschieden. F: Sind Sie gesund? A:. Ich habe ein paar Wunden am Körper, tue mir schwer beim Sitzen. Ich bin schwer hier her gekommen. F: Wie sind Sie hergekommen? A: Mit dem Zug, alleine. F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder Therapie? A: Am Montag gehe ich zum Arzt. F: Nehmen Sie Medikamente? A:. Nein. Anm: Wenn Sie eine Pause brauchen, sagen Sie bitte Bescheid.Anmerkung, Wenn Sie eine Pause brauchen, sagen Sie bitte Bescheid. Dem Antragsteller wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. ..................... F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A:. Ja. Dem AW wird Wasser angeboten. Wird dankend angenommen. Dem AW wird neuerlich gesagt, dass er die Einvernahme jederzeit unterbrechen kann, sollte er eine Pause benötigen. F: Haben Sie eine weiße Karte? A:. JA. Anmerkung: Der AW übergibt die weiße Karte dem Leiter der Amtshandlung. F: Zuerst möchte ich mit Ihnen Ihre Identität abklären. Ist Ihr protokollierter Name "XXXX" korrekt geschrieben? A: Nein, ich heiße XXXX.A: Nein, ich heiße römisch 40 . F: Stimmt Ihr Geburtsdatum "XXXX"? A: Nein, das stimmt nicht. Ich bin am XXXX geboren.A: Nein, das stimmt nicht. Ich bin am römisch 40 geboren. F: Wo sind Sie geboren? A: Türkei, XXXX.A: Türkei, römisch 40 . F: Haben Sie ein Telefon und wenn ja, wie lautet die Nummer? A: XXXXA: römisch 40 F: Können Sie Dokumente oder Identitätsnachweise für sich nachreichen? A: Die Originaldokumente sind in der Türkei bei meiner Familie. Können Sie Dokumente oder Identitätsnachweise für sich besorgen? A: Nein, meine Familie schickt mir die Dokumente, aber ich weiß nicht wann, 3 Wochen oder so. F: Hatten Sie jemals einen Reisepass? A: Nein. Anm: Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass er den Pass im Falle der Wieder-, bzw Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.Anmerkung, Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass er den Pass im Falle der Wieder-, bzw Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. F: Haben Sie jemals einen anderen Namen geführt bzw eine andere Identität im Verfahren (auch früheren Verfahren) angeführt? A: XXXX. Mehr kann ich mich nicht erinnern.A: römisch 40 . Mehr kann ich mich nicht erinnern. F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw geltend zu machen? A: Nein. F: Können Sie sich noch an die Erstbefragung bei der Polizei erinnern? A: Nein. F: Wurden Ihnen diese rückübersetzt? A: Weiß ich nicht. F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt die Wahrheit gesagt? A: Ja. Habe ich. F: Haben Sie eine Kopie der Erstbefragung erhalten? A: Kann sein, ich weiß nicht mehr. F: Welcher Staatsangehörigkeit gehören Sie an? A:. Türkei. F: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an? A: Moslem, keine Volksgruppe. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A:. Keine. F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A:. Ja, in Deutschland. Dann war ich 8 Monate dort, jetzt bin ich wieder hier. F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus "Türkei"? A:. In Istanbul. F: Wo genau? A: In einem Ortsteil von Istanbul, XXXXA: In einem Ortsteil von Istanbul, römisch 40 F: Wie viele Einwohner hat XXXX ungefähr?F: Wie viele Einwohner hat römisch 40 ungefähr? A: Sehr viele, es gehört zu Istanbul. F: Wer hat mit Ihnen an dieser Adresse gewohnt? A: Mein älterer Bruder, ich bin 2002 von XXXX weggegangen. Bis 2015 habe ich in Istanbul gearbeitet, dann bin ich hierhergekommen.A: Mein älterer Bruder, ich bin 2002 von römisch 40 weggegangen. Bis 2015 habe ich in Istanbul gearbeitet, dann bin ich hierhergekommen. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus "Türkei"? Schildern Sie bitte Ihre Ausbildung? A: Volks- und Hauptschule, insgesamt 8 Jahre. F: Haben Sie in der Türkei gearbeitet? A:.Ich habe XXXX gemacht, ich kann auch Pizza machen.A:.Ich habe römisch 40 gemacht, ich kann auch Pizza machen. F: Haben Sie einen Beruf erlernt? A: Ich habe das 10 Jahre lang gemacht, ich wurde angelernt. 3-4 Jahre habe ich dann als Koch gearbeitet. Zeugnisse habe ich nicht. F: Haben Sie Verwandte? Wenn ja, welche? A:. die ganze Familie ist da, Vater hab ich nie gesehen, da war ich klein, als er verstorben ist. Die Mutter lebt noch, ich habe noch einen größeren Bruder, der ist 37 ungefähr, dann habe ich noch eine Schwester, die ist älter als ich, ist aber behindert. 2 größere Brüder von mir haben sich das Leben genommen. F: Eigene Kinder? A: Meine Frau hatte ein Kind, sie war im 3. Monat schwanger. A: Meine Frau war meine Cousine, sie haben mit mir ein Spiel gespielt um nach Österreich zu kommen. Die Frau habe ich von Syrien in die Türkei gebracht und dann hierher, dafür habe ich € 12.000 bezahlt. F: Was meinen Sie mit "Spiel gespielt"? A: Eine Verwandte von ihr - sie lebt in Wien - sie hat unser Eheleben durcheinander gebracht. Ich habe meine Frau beim Onkel gelassen und dann sind wir beide ins Camp gegangen. Meine Frau war dann überall verletzt und zerkratzt. Irgendjemand hat ihr das angetan. Meine Frau wollte denjenigen aber nicht verraten, weil sie Angst hatte. Ich wollte mich an dem Tag selbst umbringen. Ich lüge nicht, aber die haben mich alle so verrückt gemacht. F: Haben Sie noch andere Verwandte? A: Ich habe noch vier verheiratete Schwestern in der Türkei, die fünfte ist die Behinderte. Insgesamt waren wir mit mir 8 Kinder. F: Onkel, Tanten, Großeltern? A: Ja, sehr viele in der Türkei. Alle rufen mich an und weinen immer. F: Warum? A: Wegen allem was da passiert, weil mich die Frau hierher gelockt hat. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? A: Nein. F: Brauchen Sie eine Pause? A: Nein, ich entschuldige mich dafür, dass ich weine, ich habe meine Frau sehr geliebt. F: Sind sie geschieden? A: Ja. F: Wie haben Sie sich scheiden lassen? A: Weil Sie Syrerin ist, kam in der Türkei keine Hochzeit zustande. Wir hatten nur eine traditionelle Hochzeit. F: Sind Sie noch traditionell verheiratet? A: Nein, geschieden. F: Man muss nur einem nahen Angehörigen sagen, dreimal, wir lassen uns scheiden, dann ist man geschieden. F: Das kann aber nur der Mann, das haben Sie gemacht? A: Ja, wenn ich das nicht gemacht hätte, könnte sie nie mehr einen anderen heiraten. Ich wollte mir ihr nichts mehr zu tun haben. F: Haben Sie sich noch einmal gesehen? A: Seit zwei Jahren nicht mehr gesehen oder gehört. F: Wissen Sie wie es ihr geht oder wo sie ist? A: Ich glaube, sie ist in Österreich, wo weiß ich nicht. F: Wo leben die Verwandten? A: Alle in der Türkei, 1 Bruder in Istanbul, die anderen in XXXX.A: Alle in der Türkei, 1 Bruder in Istanbul, die anderen in römisch 40 . F: Wie ist bzw war ihre finanzielle Situation? A: Nicht gut. Ich bin nicht wegen dem Geld hierhergekommen, hier gibt es eine Lebenschance. Alles war so teuer, ich habe ständig gearbeitet. F: Haben Sie sonst zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt? A: Zu meiner Familie, Mutter und Bruder, ich spreche eigentlich mit allen. Für dieses Telefon haben mir die Verwandten aus der Türkei das Geld geschickt. F: Wie haben Sie das Geld geschickt? A: Western Union. F: Bekommen Sie öfter Unterstützung? A: Ich will eigentlich nichts, aber für die Kontaktaufnahme wollten sie mir das Geld geben. F: Wie viel haben Sie denn bekommen? A: 500 Euro, das Telefon hat 300 gekostet. 15 Euro die Simkarte. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Der Bruder in Istanbul lebt in Miete, in XXXX haben wir ein ärmliches Haus mit wenig Platz.A: Der Bruder in Istanbul lebt in Miete, in römisch 40 haben wir ein ärmliches Haus mit wenig Platz. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Meine Freunde sind alle dort gestorben, dort gibt es kein Leben. Meine Kinderfreunde sind seit 8 Jahren im Gefängnis. Ich habe keine, ich will nur nicht dort leben. Ich war 1 1/2 Jahre beim Bundesheer, ich habe keine Probleme mit den Behörde, aber ich kann dort nicht leben. F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A:.Ja. F: Hatten Sie Gelegenheit Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen, dh wegen Job oder Ausbildung verlassen? A:. Es gibt dort keine Jobs, bzw musste ich sehr hart arbeiten und kam nicht über die Runden. Ja, ich möchte hier arbeiten und meine Schwester unterstützen. Ich bin auch nicht nur aus finanziellen Gründen hier, hier ist mehr Ruhe. F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes "Türkei"? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch aktiv? A: Nein. Weder Erdogan noch sonst was. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A:. Nein. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? A:. 1x, 2012 kam ich von der Arbeit nach Hause und 15 Polizisten haben mich aufgehalten und geschlagen. Dann wurde ich kontrolliert und habe ich mich eine Woche auskurieren müssen. Die Polizei hat dann gesagt, es war ein Irrtum. Kommen wir auf Ihre Situation in Österreich. F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A:. Ich wohne im Camp. F: Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: 40 Euro bekomme ich, der Rest ist gratis. Sobald ich positiv bekomme, gehe ich arbeiten. F: Sind Sie arbeitsfähig? A:. ja. F: Welche Arbeitstätigkeit könnten Sie in Österreich ausführen? A: egal was, auch Toiletten putzen. F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Nein. Damals habe ich ein bisschen Deutsch gelernt. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ich verstehe ein bisschen, sprechen kann ich nicht so. F: Haben Sie eine Sprachprüfung gemacht? A: nein. F: Haben Sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich oder einem EU-Land? A:. nein. F: Leben Sie mit sonst jemanden in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen/eheähnlichen Beziehung? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Straftat begangen? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich? A: Nein. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert. F: Möchten Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? A: Nein. F: Möchten Sie eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen einbringen? A:.Nein. F: Sind Sie - soferne für das BFA als notwendig erachtet - mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A:. Ja. F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können? z. B. in einer anderen Stadt (z.B:) Türkei ist ein riesiges Land? A:. Nein. F: Könnten Sie bei der Familie unterkommen? A: Nein. F: Warum nicht, würde Ihre Familie Sie nicht unterstützen? A: Nein, dort kämpft jeder selbst ums Überleben. F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A: Nein. F: Das Bezirksgericht hat eine Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens gegen Sie verfügt, Zahl XXXX. Sie wurden nunmehr darüber unterrichtet. Wo halten Sie sich auf bzw an welcher Adresse sind Sie für das Bezirksgericht erreichbar?F: Das Bezirksgericht hat eine Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens gegen Sie verfügt, Zahl römisch 40 . Sie wurden nunmehr darüber unterrichtet. Wo halten Sie sich auf bzw an welcher Adresse sind Sie für das Bezirksgericht erreichbar? A: XXXXA: römisch 40 Sie müssen sich unverzüglich beim Bezirksgericht XXXX melden, XXXX.Sie müssen sich unverzüglich beim Bezirksgericht römisch 40 melden, römisch 40 . F: Sie haben bei Polizei angeben, dass Sie XXXX aus Syrien sind?F: Sie haben bei Polizei angeben, dass Sie römisch 40 aus Syrien sind? A: Das stimmt, das war die Familie der Frau, das war nicht mein Name. F: Warum haben Sie diesen Namen angegeben? A: Die Verwandten der Frau haben gesagt ich muss das sagen. F: Sie haben gesagt, der IS würde Sie verfolgen? A: Nein, das stimmt nicht, der IS verfolgt mich nicht. Ich weiß nicht einmal was das ist. Der Dolmetscher hat nicht richtig übersetzt. F: Warum haben Sie damals um freiwillige Ausreise angesucht? A: Das habe ich nicht. Anm: Dem Antragsteller wird der Antrag auf freiwillige Ausreise, belegt durch die weiße Karte, seine Handschrift und seine Unterschrift vorgehalten.Anmerkung, Dem Antragsteller wird der Antrag auf freiwillige Ausreise, belegt durch die weiße Karte, seine Handschrift und seine Unterschrift vorgehalten. A: Das ist alles eine Lüge, ein Spiel, ich wollte das nicht, ich wurde gezwungen. F: Wo ist der syrische Personalausweis, denn sie damals bei der Polizei vorgelegt haben? A: Den hat die Familie meiner Exfrau. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Nein. F.: Haben sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. ........................ Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben: Übersetzung durch Dolmetsch (wörtlich übernommen) ........................ -Strichaufzählung Am 17.12.2018 wurde dem Bezirksgericht XXXX mitgeteilt, dass Sie sich wieder im Bundesgebiet aufhalten.Am 17.12.2018 wurde dem Bezirksgericht römisch 40 mitgeteilt, dass Sie sich wieder im Bundesgebiet aufhalten. -Strichaufzählung Mittels Verfahrensanordnung vom 18.12.2018 wurde Ihr Familienname von XXXX auf XXXX geändert.Mittels Verfahrensanordnung vom 18.12.2018 wurde Ihr Familienname von römisch 40 auf römisch 40 geändert. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt." 2. Das Bundesamt hat mit gegenständlichem Bescheid folgend entschieden:" I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Türkei zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18Absatz 1 Ziffer 3 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch sieben. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt." Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass die bP keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und auch amtswegig bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine relevante Bedrohung oder Verfolgung durch Behörden, Dritte oder Sonstige, festgestellt habe werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz: "bP") im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer individuellen konkreten Bedrohung durch Behörden, Private oder staatlicherseits ausgesetzt wäre. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr in die Türkei festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einer individuellen, konkreten Bedrohung aufgrund ihres Glaubens oder politischen Überzeugung ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie aufgrund ihrer Abwesenheit aus ihrem Herkunftsstaat nicht mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten vertraut wäre und bei der Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft unüberwindbaren Hindernissen gegenüberstehen würde. Sie habe die Behörden bewusst über Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit getäuscht. Erst im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe ihre Identität ermittelt werden können. Sie habe zwar in der Erstbefragung im Zuge der Täuschung Fluchtgründe vorgebracht, bei der Einvernahme durch das BFA aber glaubhaft angegeben, dass keine Verfolgungsgründe bestehen würden. Sie habe ihren tatsächlichen Herkunftsstaat Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weshalb insgesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

  1. Am 07.03.2019 lange der Verfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität und Ihr tatsächliches Alter stehen nicht fest. Sie haben die Behörden durch falsche Angaben über Ihre wahre Identität und Ihre Staatsbürgerschaft getäuscht. Laut Ihren Angaben führen Sie den Namen XXXX und seien am XXXX in XXXX, Türkei geboren. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und ihr Geburtsdatum genannt werden, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.Laut Ihren Angaben führen Sie den Namen römisch 40 und seien am römisch 40 in römisch 40 , Türkei geboren. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und ihr Geburtsdatum genannt werden, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar. Sie sind türkischer Staatangehöriger. Sie bekennen sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Sie sind ledig. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leiden Sie an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Rückkehrentscheidung in die Türkei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es war glaubhaft, dass Sie insgesamt 8 Jahre lang die Schule besucht haben. Sie haben als Koch gearbeitet und auch XXXX hergestellt.Sie haben als Koch gearbeitet und auch römisch 40 hergestellt. Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Sie sprechen die türkische Amtssprache Türkisch. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten. Sie wären in Österreich bereit und in der Lage Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch in der Türkei tun könnten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie haben keine asylrelevanten Gründe vorgebracht und konnte auch amtswegig bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine relevante Bedrohung oder Verfolgung durch Behörden, Dritte oder Sonstige festgestellt werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer individuellen konkreten Bedrohung durch Behörden, Private oder staatlicherseits ausgesetzt wären. Es kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr in die Türkei festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland einer individuellen, konkreten Bedrohung aufgrund Ihres Glaubens oder politischen Überzeugung ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie, aufgrund Ihrer Abwesenheit aus Ihrem Herkunftsstaat, nicht mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten vertraut wären und bei der Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft unüberwindbaren Hindernissen gegenüberstehen würden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 17.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Sie hielten sich zumindest seit diesem Tag in Österreich auf. Sie haben sich dem österreichischen Verfahren entzogen, zwischenzeitig jedenfalls in der BRD aufgehalten und wurden am 28.11.2018 nach Österreich rücküberstellt. Sie verfügen in Österreich über keine legale Erwerbstätigkeit und Sie werden grundversorgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Sie haben keine Deutschkurse besucht und keine Deutschprüfung gemacht. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich weder über ein schützenswertes Familienleben noch Privatleben verfügen. Laut Ihren Angaben leben Ihre Mutter, Ihr älterer Bruder und Ihre fünf Schwestern in der Türkei. Es leben auch viele Onkel, Tanten und Großeltern von Ihnen in der Türkei, XXXX.Festgestellt wird, dass Sie in Österreich weder über ein schützenswertes Familienleben noch Privatleben verfügen. Laut Ihren Angaben leben Ihre Mutter, Ihr älterer Bruder und Ihre fünf Schwestern in der Türkei. Es leben auch viele Onkel, Tanten und Großeltern von Ihnen in der Türkei, römisch 40 . Sie haben in Österreich keine Bekannten oder Verwandten. Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
  3. Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (9.7.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (9.7.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen "Volksbündnis", verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative Iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018). Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit "Rechtskraft" zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit "Rechtskraft" zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018). Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). [siehe auch:
  4. Rechtsschutz/Justizwesen,457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vergleiche SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). [siehe auch:
  5. Rechtsschutz/Justizwesen,
  6. Sicherheitsbhörden und 3.
  7. Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei * AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.9.2018 * AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.9.2018 * EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD

(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.9.2018 * HDN - Hürriyet Daily News (10.2.2017):More than 38,000 FETÖ-linked persons remanded, convicted in Turkey: Minister, http://www.hurriyetdailynews.com/more-than-38-000-feto-linked-persons-remanded-convicted-in-turkey-minister-127098, Zugriff 21.9.2018 * HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.9.2018 * HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018):
  1. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 19.9.2018 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 20.9.2018 * OSCE - Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 19.9.2018 * OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey - Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.9.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Presidential and Parliamentary Elections - 24.6.2018, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 19.9.2018 * SCF - Stockholm Center for Freedom (7.9.2019): Turkish gov't investigates 612,347 people over 'armed terror organization' links in 2 years, https://stockholmcf.org/turkish-govt-investigates-612347-people-over-armed-terror-organization-links-in-2-years/, Zugriff 21.9.2018 * TP - Turkey Purge (29.8.2018): Turkey's post-coup crackdown, https://turkeypurge.com/, Zugriff 10.10.2018 * TP - Turkey Purge (10.9.2018): 612,437 people faced terror investigations in Turkey in past 2 years: gov't, https://turkeypurge.com/612437-people-faced-terror-investigations-in-turkey-in-past-2-years-govt, Zugriff 21.9.2018 * ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.9.2018
  2. Sicherheitslage Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018). Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 3.8.2018). Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, XXXX, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van - ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018).Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, römisch 40 , Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van - ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018). 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden vom
  3. bis
  4. Juli 2015 und
  5. Juni 2017 im Rahmen von Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen "neutralisiert" (OHCHR 3.2018). Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren (EC 17.4.2018). Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten "Gülen-Bewegung", die nur in der Türkei unter der Bezeichnung "FETÖ" als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen (AA 10.10.2018a). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei * AA - Auswärtiges Amt (10.10.2018a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 9.10.2018 * BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.10.2018): Türkei - Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 9.10.2018 * CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH
(2016)39], https://www.ecoi.net/en/file/local/1268258/1226_1481027159_commdh-2016-39-en.pdf, Zugriff 19.9.2018 * EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.9.2018): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 19.9.2018 * MMP - Mixed Migration Platform (1.2018): Mixed Migration Monthly Summery, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2018/05/ms-me-1801.pdf, Zugriff 20.9.2018 * OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, März 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 20.9.2018 * SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2016): Türkei: Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tur-sicherheitslage-suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert. Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von Folterungen in Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden sind. Folter bleibt in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, in welchen Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen (ÖB 10/2017).Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert. Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von Folterungen in Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden sind. Folter bleibt in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, in welchen Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen (ÖB 10 aus 2017,). Die deutliche Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlung in amtlichen Haftanstalten während des Ausnahmezustands infolge des gescheiterten Militärputsches und während des Konflikts in Südost- und Ostanatolien nach Juli 2015, setzte sich auch 2017 fort, wenn auch in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch im Juli 2016 (IHD 6.4.2018, vgl. AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Die gleiche Tendenz zeigt sich bei den Vorwürfen zu Folter und anderer Misshandlungen von Häftlingen und Festgenommenen auf der Basis des Ausnahmezustandes. Bei Demonstrationen wurde von Sicherheitskräften Gewalt die gegen Personen angewendet wurden, die ihr Demonstrations- und Versammlungsrecht ausübten, die das Ausmaß von Folter und anderer Misshandlung erreichte. Nach Angaben des Menschenrechtsverbandes (IHD) sind 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen (IHD 6.4.2018).Die deutliche Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlung in amtlichen Haftanstalten während des Ausnahmezustands infolge des gescheiterten Militärputsches und während des Konflikts in Südost- und Ostanatolien nach Juli 2015, setzte sich auch 2017 fort, wenn auch in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch im Juli 2016 (IHD 6.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Die gleiche Tendenz zeigt sich bei den Vorwürfen zu Folter und anderer Misshandlungen von Häftlingen und Festgenommenen auf der Basis des Ausnahmezustandes. Bei Demonstrationen wurde von Sicherheitskräften Gewalt die gegen Personen angewendet wurden, die ihr Demonstrations- und Versammlungsrecht ausübten, die das Ausmaß von Folter und anderer Misshandlung erreichte. Nach Angaben des Menschenrechtsverbandes (IHD) sind 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen (IHD 6.4.2018). Folter und Misshandlungen betreffen insbesondere Personen, die unter dem Anti-Terror-Gesetz festgehalten werden. Es gibt weit verbreitete Berichte, dass die Polizei Häftlinge geschlagen, misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht, Drohungen gegen Anwälte ausgestoßen und sich bei medizinischen Untersuchungen eingemischt hat (HRW 18.1.2018). Es gibt keine funktionierende nationale Stelle zur Verhütung von Folter und Misshandlung, die ein Mandat zur Überprüfung von Hafteinrichtungen hat. Ebenso wenig sind Statistiken zur Untersuchung von Foltervorwürfen verfügbar. (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über nicht identifizierte Täter, die angeblich im Auftrag staatlicher Institutionen mindestens sechs Männer entführt und an geheimen Orten festgehalten haben sollen (HRW 18.1.2018). Es gibt Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen andere zu belasten (Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe (OHCHR 27.2.2018, vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter, Berichten zufolge von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018). Der UN-Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selbst in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018).Es gibt Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen andere zu belasten (Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe (OHCHR 27.2.2018, vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter, Berichten zufolge von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018). Der UN-Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selbst in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018). Viele Häftlinge haben bei späteren Gerichtsauftritten erzwungene Geständnisse zurückgezogen. Zu den Tätern gehörten auch Mitglieder der Polizei, der Gendarmerie, der Militärpolizei und der Sicherheitskräfte. Tausende von unzensierten Bildern von Folterungen mutmaßlicher Putschverdächtiger unter erniedrigenden Umständen wurden nach dem Putsch vom Juli 2016 in den türkischen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, ebenso wie Aussagen, die zu Gewalt gegen Regierungsgegner anstachelten. OHCHR erhielt Berichte über Personen, die von Anti-Terror-Polizeieinheiten und Sicherheitskräften in improvisierten Haftanstalten wie Sportzentren und Krankenhäusern ohne Anklage festgehalten und misshandelt wurden (OHCHR 3.2018). Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 24.8.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1422518.html, Zugriff 24.8.2018 * IHD - Insan Haklari Dernegi (6.4.2018): 2017 BALANCE - SHEET OF HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY - The year that Passed under State of Emergency, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_report-2.pdf, Zugriff 18.9.2018 * ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei * OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 24.8.2018 * OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=Berichten 22718&LangID=E, Zugriff 18.9.2018 * SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (1.3.2018): Foltervorwürfe an Türkei - Schläge, Elektroschocks, Eiswasser, sexuelle Übergriffe, https://www.srf.ch/news/international/foltervorwuerfe-an-tuerkei-schlaege-elektroschocks-eiswasser-sexuelle-uebergriffe, Zugriff 18.9.2018
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Abweichende Meinungen wurden rigoros unterdrückt, davon waren u. a. Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger betroffen. Es wurden weiterhin Fälle von Folter bekannt, doch in geringerer Zahl als in den Wochen nach dem Putschversuch vom Juli
  3. Die weitverbreitete Straflosigkeit verhindert die wirksame Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die von Angehörigen der Behörden verübt wurden. Es kam auch 2017 zu Menschenrechtsverstößen durch bewaffnete Gruppen; im Januar wurden zwei Anschläge verübt. Doch Bombenanschläge gegen die Bevölkerung, die in den Vorjahren regelmäßig stattfanden, gab es im Jahr 2017 nicht. Für die Lage der im Südosten des Landes vertriebenen Menschen wurde keine Lösung gefunden (AI 22.2.2018). Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen (OHCHR) erhielt weiterhin Informationen über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche, die im Berichtszeitraum in der Südosttürkei im Rahmen der Sicherheitsoperationen seitens türkischer Organe begangen wurden. Die NGO "Human Rights Association" veröffentlichte Statistiken über solche Verletzungen, die angeblich im ersten Quartal 2017 in der ost- und südöstlichen Region Anatoliens stattgefunden haben. Demnach belief sich die Gesamtzahl der Verstöße auf 7.907, darunter 263 Vorfälle von Folterungen in Haft, und über 100 Vorfälle von Kriminalisierung von Personen für die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung (OHCHR 3.2018). Die Notverordnungen haben insbesondere bestimmte bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Verfahrensrechte eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft ist zunehmend unter Druck geraten, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten. Auch in den Bereichen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Verfahrens- und Eigentumsrechte gab es gravierende Rückschläge. Die Situation in Bezug auf die Verhütung von Folter und Misshandlung gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Seit September 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in 163 (von 168) Fällen festgestellt, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Freiheit und Sicherheit bezogen (EC 17.4.2018). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit im April 2018 dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen (Zeit 25.4.2017). Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist (PACE 25.4.2017). Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie (DS 25.4.2017). In einer Resolution Anfang Februar 2018 zur Menschenrechtslage erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei verschlechtert sich stetig und es mangelt der Justiz an Unabhängigkeit. Justiz und Verwaltung machen Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen, um Zehntausende zu verfolgen. Deshalb fordert das EP die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen (EP 8.2.2018). Die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands [am 18.7.2018 aufgehoben] hat zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vgl. ZO 20.3.2018).Die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands [am 18.7.2018 aufgehoben] hat zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vergleiche ZO 20.3.2018). Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 20.8.2018 * EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 14.8.2018 * EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  1. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 20.8.2018 * DS - Daily Sabah (25.4.2017): Turkey-EU relations hit historic low after controversial PACE decision, https://www.dailysabah.com/eu-affairs/2017/04/26/turkey-eu-relations-hit-historic-low-after-controversial-pace-decision, Zugriff 20.8.2018 * OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, März 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 20.9.2018 * OHCHR - The Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (20.3.2018): Turkey: UN report details extensive human rights violations during protracted state of emergency, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22853&LangID=E, Zugriff 21.8.2018 * PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.4.2017): PACE reopens monitoring procedure in respect of Turkey, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6603&lang=2&cat=8, Zugriff 20.8.2018 * ZO - Zeit Online (25.4.2017): Europarat eröffnet Verfahren gegen Türkei, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/verfassungsreferendum-tuerkei-europarat-menschenrechte-beobachtung, Zugriff 20.8.2018 * ZO - Zeit Online (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.8.2018
  2. Religionsfreiheit In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Aleviten-Stiftung geht von 25 bis 31% der Bevölkerung aus. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha'is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 29.5.2018). Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Es wird berichtet, dass die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven rückläufig ist; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Die Regierung ist bemüht, den Religionsdialog zu fördern; zu einer Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt (ÖB 10.2017). Das türkische Zivilrecht kennt keine explizite Anerkennung von Minderheiten. Begrenzte (Schutz-, nicht Freiheits-)Rechte religiöser Minderheiten gehen auf die "Stiftungen" (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, welches durch den Vertrag von Lausanne
(1923)und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) gestützt wurde. Derzeit gibt es insgesamt 161 solcher Stiftungen, das sind 75 griechische, 52 armenische, 18 jüdische, zehn syrisch-orthodoxe, drei chaldäische, zwei bulgarische, eine georgische und eine türkisch-orthodoxe (ÖB 10.2017). Die Türkei erkennt (nicht-muslimische) Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags an, der türkischen Staatsangehörigen, die nicht-muslimischen Minderheiten angehören, die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen garantiert. Weiterhin sichert er den nicht-muslimischen Minderheiten das Recht zur Gründung, Verwaltung und Kontrolle karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung zu. Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe, die armenisch-apostolische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Am 18.6.2013 entschied erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können (AA 3.8.2018). Die Regierung bildet weiterhin sunnitische Geistliche aus, während sie andere religiöse Gruppen daran hindert, Geistliche innerhalb des Landes auszubilden. Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) und Logen (Cemaats), obwohl die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht anwendet (USDOS 29.5.2018). Religiöse Fragen werden vom Direktorat für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) koordiniert und bestimmt. Das Mandat von Diyanet ist, den Glauben, die Ausübung und die moralischen Grundsätze des Islams zu fördern, mit dem primären Fokus auf den sunnitischen Islam (USDOS 29.5.2018). Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u. a. die Vergrößerung der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und für regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 1.2018). Nicht-muslimische Minderheiten, auch die offiziell anerkannten, sehen sich mit erheblichen Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit konfrontiert. Eines der wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang besteht darin, dass aufgrund eines Mangels an theologischen Schulen kein Klerus ausgebildet werden kann (EC/DGJC 2016). Positiv ist allerdings die zunehmende Renovierung bzw. Neueröffnung von Kirchen (ÖB 10.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei * EC/DGJC - European Commission/ Directorate-General for Justice and Consumers, European Network of legal experts in gender equality and non-discrimination
(2016): Country report: Non-discrimination -Turkey, http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 17.7.2018 * FH - Freedom House 1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 10.10.2018 * ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei * USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1436892.html, Zugriff 17.7.2018
  1. Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, die Regierung schränkt diese Rechte allerdings ein. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Regierung beschränkte Auslandsreisen für Zehntausende von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen wird. Die Bewegungsfreiheit ist auch im Osten und Südosten des Landes angesichts des Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und der PKK sowie deren Unterstützer ein Problem. Beide Konfliktparteien errichten Kontrollpunkte und Straßensperren. Die Regierung schuf spezielle Sicherheitszonen und rief Ausgangssperren in mehreren Provinzen als Reaktion auf die PKK-Angriffe aus. Flüchtlinge, die den Status des bedingten Asyls haben sowie Syrer, denen sog. temporärer Schutz gewährt wurde, erfahren ebenfalls Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Flüchtlinge mit bedingtem Schutzstatus bedürfen einer Erlaubnis der örtlichen Behörden, um in andere als die ihnen zugewiesenen Städte reisen zu können. Syrern ist das Verlassen der auf ihrer Registrierungskarte vermerkten Provinz ohne Genehmigung verboten (USDOS 20.4.2018). Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Seit dem Putschversuch verhängen türkische Behörden vermehrt Ausreiseverbote. Diese werden an allen Land-, See- und Luftgrenzübergängen überprüft. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 3.8.2018). Am 12.12.2017 verkündete der türkische Innenminister, Süleyman Soylu, dass seit dem Putschversuch 234.419 Pässe als Teil der Ermittlungen gegen die Gülen-Bewegung annulliert worden sind (TM 12.12.2017). Die Annullierung erfolgte mit dem Notverordnungsgesetz Nr.667 mit der Begründung, dass die entlassenen Angestellten des öffentlichen Sektors und andere Mitarbeiter eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen und sie eine Mitgliedschaft, Zugehörigkeit oder Verbindung zu terroristischen Organisationen haben. Per Dekret Nr.673 wurden die Pässe der Ehegatten der Betroffenen ebenfalls annulliert. Tausende Pässe wurden auch jenseits des Rechtsrahmens für ungültig erklärt, wo keinerlei vermeintliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen und somit eine Gefährdung der nationalen Sicherheit vorlagen (PPJ 10.3.2018). Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das türkische Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. TM 25.7.2018).Am 12.12.2017 verkündete der türkische Innenminister, Süleyman Soylu, dass seit dem Putschversuch 234.419 Pässe als Teil der Ermittlungen gegen die Gülen-Bewegung annulliert worden sind (TM 12.12.2017). Die Annullierung erfolgte mit dem Notverordnungsgesetz Nr.667 mit der Begründung, dass die entlassenen Angestellten des öffentlichen Sektors und andere Mitarbeiter eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen und sie eine Mitgliedschaft, Zugehörigkeit oder Verbindung zu terroristischen Organisationen haben. Per Dekret Nr.673 wurden die Pässe der Ehegatten der Betroffenen ebenfalls annulliert. Tausende Pässe wurden auch jenseits des Rechtsrahmens für ungültig erklärt, wo keinerlei vermeintliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen und somit eine Gefährdung der nationalen Sicherheit vorlagen (PPJ 10.3.2018). Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das türkische Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche TM 25.7.2018). Die türkische Regierung hat Anfang Jänner 2017 ein Dekret erlassen, dank dem sie im Ausland lebende Türken unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft entziehen kann. Die entsprechenden Notstandsdekrete gelten für Personen, die schwerer Straftaten (etwa Putschversuche, Gründung einer bewaffneten Organisation) beschuldigt werden und trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten in ihre Heimat zurückkehren (ZO 7.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei * HDN - Hürriyet Daily News (5.1.2018): CHP leader vows to win Istanbul despite mayor row, http://www.hurriyetdailynews.com/chp-leader-vows-to-win-istanbul-despite-mayor-row-125306, Zugriff 9.7.2018 * HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 17.9.2018 * PPJ - Platform Peace and Justice (10.3.2018): Cancellations Of Turkish Passports And Prevention Of The Freedom Of Movement, http://www.platformpj.org/wp-content/uploads/Cancellation-of-Turkish-Passports.pdf, Zugriff 9.7.2018 * TM - Turkish Minute (12.12.2017): Turkish interior minister: 55,665 jailed, 234,419 passports revoked over Gülen links, https://www.turkishminute.com/2017/12/12/turkish-interior-minister-55665-jailed-234419-passports-revoked-over-gulen-links/, Zugriff 6.7.2018 * TM - Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 17.9.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 6.7.2018 * ZO - Zeit Online (7.1.2017): Kabinett kann Türken nun Staatsbürgerschaft entziehen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-01/recep-tayyip-erdogan-tuerkei-staatsbuergerschaft-entzug-ausland, Zugriff 9.7.2018
  2. Grundversorgung/ Wirtschaft Für die Türkei werden Marktturbulenzen, starke Währungsabwertungen und erhöhte Unsicherheiten erwartet, die Investitionen und die Konsumnachfrage belasten und eine deutliche negative Korrektur der Wachstumsaussichten rechtfertigen. In der Türkei führten die Besorgnis über die zugrunde liegenden Fundamentaldaten und die politischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten zu einer starken Abwertung der Währung (27% zwischen Februar und Mitte September 2018) und sinkenden Vermögenswerten. Das Wachstum in der Türkei war 2017 und Anfang 2018 sehr stark, dürfte sich aber deutlich abschwächen. Das reale BIP-Wachstum wird für 2018 mit 3,5% prognostiziert, soll aber entgegen den positiven ursprünglichen Prognosen 2019 auf 0,4% sinken. Die türkische Wirtschaft ist nach wie vor sehr anfällig für plötzliche Veränderungen der Kapitalströme und geopolitischen Risiken (IMF 8.10.2018). Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem und verharrt trotz leichter Erholung bei knapp 11% (September 2017). Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr weiterhin an. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2017 auf 1.777,50 Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hält mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt, so dass insbesondere die einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten empfindlich am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2017c). Das türkische Arbeitsrecht muss noch an die EU-Standards angepasst werden. Obwohl die nicht registrierte Beschäftigung auf 27,8% zurückgegangen ist, bestehen weiterhin große Unterschiede in Bezug auf Sektor, Beschäftigungsstatus und Geschlecht (BS 2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/wirtschaft/201964#content_1, Zugriff 4.7.2018 ? BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Turkey Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf, Zugriff 4.7.2018 ? IMF - International Monetary Found (8.10.2018): World Economic Outlook - Challenges to Steady Growth, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/WEO/2018/October/English/main-report/Text.ashx?la=en, Zugriff 17.10.2018
  1. Behandlung nach Rückkehr Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der "FETÖ" (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. "Gülen-Netzwerkes" gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017). Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt , mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çigdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei * EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016-000843&language=EN, Zugriff 27.1.2017 * MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 2.7.2018 * ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei * UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 2.7.2018
  2. Beweiswürdigung Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen: "Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Sie haben die Behörden bewusst über Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie haben sich bei der Erstbefragung vor dem XXXX mit einem Personalausweis vom 30.11.2013, Nr. XXXX lautend auf XXXX; geb. am XXXX in XXXX, syrischer StA ausgewiesen. Erst im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte Ihre Identität ermittelt werden.Sie haben die Behörden bewusst über Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie haben sich bei der Erstbefragung vor dem römisch 40 mit einem Personalausweis vom 30.11.2013, Nr. römisch 40 lautend auf römisch 40 ; geb. am römisch 40 in römisch 40 , syrischer StA ausgewiesen. Erst im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte Ihre Identität ermittelt werden. Sie haben keine originalen unbedenklichen Dokumente vorgelegt, somit konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. Ihre Angaben betreffend Ihren Gesundheitszustand und Ihre Arbeitsfähigkeit waren, insbesondere aufgrund Ihres persönlichen Auftretens vor der Behörde, glaubhaft. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Abfrage Ihres fremdenrechtlichen Status vom 29.01.
  3. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie wegen dem IS geflüchtet sind und gegen den IS hätten kämpfen müssen. Bei der Erstbefragung gaben Sie auch an, dass Ihr Name XXXX, XXXX StA Syrien sei. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens und aufgrund der Anzeige Ihrer damaligen Lebensgefährtin ergab sich, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprachen.Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie wegen dem IS geflüchtet sind und gegen den IS hätten kämpfen müssen. Bei der Erstbefragung gaben Sie auch an, dass Ihr Name römisch 40 , römisch 40 StA Syrien sei. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens und aufgrund der Anzeige Ihrer damaligen Lebensgefährtin ergab sich, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprachen. Bei der Einvernahme beim BFA gaben Sie an, dass Sie keine Flucht- und Asylgründe hätten, sie wollten nur nicht dort (in der Türkei) leben. Sie hätten auch keine Probleme mit der Türkei. Sie wollten in Österreich arbeiten. Sie haben dezidiert ausgeschlossen, dass der IS sie verfolgen würde. Sie wüssten nicht einmal was das sei. Weiter gaben Sie an, dass Sie nicht um freiwillige Ausreise angesucht hätten, obwohl Ihnen der von Ihnen unterschriebene Antrag zur Rechtfertigung (im Zuge der Einvernahme vor dem BFA) vorgehalten wurde. Sie haben sich vor der Polizei mit falschen Dokumenten ausgewiesen, eine falsche Fluchtgeschichte angegeben, beim Verfahren nicht mitgewirkt und sich diesem auch entzogen. Sie haben keine relevanten Fluchtgründe vorgebracht. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von Polizei, staatlichen Organen oder Privaten vor. Da die Gefahr einer Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch ist für die entscheidende Behörde nicht ersichtlich, dass Sie bei der Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft unüberwindbaren Hindernissen gegenüberstehen würden. Aus Ihren eigenen Angaben lässt sich ableiten, dass Ihre Mutter, Geschwister und nahe Angehörige in der Türkei leben. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass Sie Ihre Sozialisierung zumindest in einem türkischen Kontext durch Ihr Elternhaus erfahren haben. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Heimatlandes vertraut. Ebenso gaben Sie selbst an der Sprache Türkisch mächtig zu sein, womit Sie die Amtssprache der Türkei beherrschen. Wie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervorgeht, steht es Ihnen als türkischer Staatsangehöriger frei, sich in der Türkei niederzulassen und hätten Sie somit auch die Möglichkeit, sich in Istanbul oder XXXX anzusiedeln. Istanbul ist über den internationalen Flughafen problemlos erreichbar. Die Ansiedlung in XXXX bzw Istanbul ist Ihnen zumutbar.Wie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervorgeht, steht es Ihnen als türkischer Staatsangehöriger frei, sich in der Türkei niederzulassen und hätten Sie somit auch die Möglichkeit, sich in Istanbul oder römisch 40 anzusiedeln. Istanbul ist über den internationalen Flughafen problemlos erreichbar. Die Ansiedlung in römisch 40 bzw Istanbul ist Ihnen zumutbar. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in die Türkei kommen könnten. Sie selbst gaben an, dass Ihre Verwandten (Mutter, Bruder, Schwestern, Großeltern, Tanten und Onkel) in der Türkei in Ihrer Herkunftsprovinz leben. Für die Behörde ist kein Grund ersichtlich, warum es Ihren Familienangehörigen nicht möglich wäre Sie in der Türkei zu unterstützen und besteht für Sie die Möglichkeit Unterstützung durch Ihre Familie zu erhalten. Auch aus Ihrem individuellen Vorbringen konnten keine Umstände abgleitet werden, die eine Rückkehr in die Türkei unmöglich erscheinen lassen. Andere Angaben, die darauf schließen lassen würden, dass bei einer Rückkehr in die Türkei außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände vorliegen würden und Sie der Gefahr einer Verletzung in Ihren Rechten nach Art 3 EMRK ausgesetzt wären, machten Sie nicht und konnten solche auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.Andere Angaben, die darauf schließen lassen würden, dass bei einer Rückkehr in die Türkei außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände vorliegen würden und Sie der Gefahr einer Verletzung in Ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, machten Sie nicht und konnten solche auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Sie sind volljährig, leiden nicht an gesundheitlichen Einschränkungen und verfügen über Berufserfahrung als Koch und Erzeuger von Handtaschen, dies hebt Sie aus der Masse hervor und dürfte es Ihnen erleichtern, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Arbeit zu finden, mit der Sie zumindest Ihr Existenzminimum sichern können. Zudem ist davon auszugehen, dass Sie durch Ihr familiäres Netzwerk Unterstützung erhalten würden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Angaben bezüglich persönlicher Beziehungen in Österreich waren schlüssig und somit glaubhaft. Die Feststellungen, dass Sie sich dem Verfahren entzogen haben und zu Ihrer Rücküberstellung aus der BRD ergeben sich aus dem Akteninhalt. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Ihnen wurden die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis gebracht und kam es seit Ihrer Einvernahme vor dem BFA zu keinen wesentlichen Änderungen." Seitens des BVwG wird eingangs angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH

  1. 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das BVwG geht - wie schon das Bundesamt - auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP ursprünglich im Zuge ihrer Erstbefragung keine Bereitschaft zeigte, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr gab sie eine falsche Identität und sogar eine falsche Staatsbürgerschaft zu Protokoll, sowie eine Verfolgung durch den IS, von welchem sie nicht einmal konkret weiß, worum es sich dabei im Detail handelt. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich, hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen. Erst durch strafrechtliche Ermittlungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die ursprünglichen Angaben zur Person keineswegs den Tatsachen entsprachen. Bei der Einvernahme vor dem BFA stellte die bP die Tatsachen insofern richtig, als sie selbst ausführte, nicht verfolgt worden zu sein und nicht einmal wisse, was der IS genau sei. Vielmehr wurden wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus der Türkei ins Spiel gebracht, da die bP laut eigenen Angaben in der Türkei schwer arbeiten musste, um über die Runden zu kommen. Weiter legte sie dar, dass sie jedoch nicht nur aus finanziellen Gründen hier sei, sondern sei in Österreich mehr Ruhe. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser oa., von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen der bP wie oben dargestellt würdigt. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Soweit in der Beschwerde ein Bericht von Human Rights Watch vom 22.03.2017 zitiert wird, wonach die türkische Regierung 13 Mitglieder der pro-kurdischen Opposition aufgrund von Terrorismusvorwürfen verhaften ließ und Bürgermeister suspendieren und verhaften ließ, so ergibt sich daraus kein anderes Lagebild, das zu einer anderen Beurteilung dieses Falles führen könnte. Gleiches gilt in Bezug auf den zitierten Bericht von Spiegel Online vom 10.03.2017, wonach die Armee im Südosten des Landes Menschenrechtsverletzungen begangen habe. Die meisten Opfer seien Kurden. Diese Berichte werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt. Es wird nicht einmal in der Beschwerde dargetan, inwieweit sich diese zudem bereits veralterten Berichte konkret auf die bP beziehen würden. Dass die bP von derartigen Fällen betroffen war bzw. im Falle der Rückkehr ernsthaft damit rechnen müsste, von derartigen Fällen betroffen zu sein, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden. Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass die bP alle Fragen beantwortet habe. Sie wendet weiter ein, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe, ohne konkret auszuführen, welche maßgeblichen Ermittlungen ausgeblieben seien. Der Rückkehrentscheidung tritt die bP in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret entgegen bzw. zeigt keine Unrichtigkeit auf. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden.
  2. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu er

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