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{'item': 'L511 2201338-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL511 2201338-1 SpruchL511 2201338-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.04.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2018, Zahl: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.04.2018, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2018, Zahl: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits durch die Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde, gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits durch die Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2018 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da er mit seinem Dienstgeber von 19.02.2018 bis 19.02.2019 eine Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG vereinbart hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 36,69 ab 19.02.2018 zuerkannt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 37, 39, 1, 4).1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2018 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da er mit seinem Dienstgeber von 19.02.2018 bis 19.02.2019 eine Bildungskarenz iSd Paragraph 11, AVRAG vereinbart hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 36,69 ab 19.02.2018 zuerkannt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 37, 39, 1, 4). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 06.04.2018, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 19.02.2018 bis 31.03.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 1.504,29 verpflichtet (AZ 26).1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 06.04.2018, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 19.02.2018 bis 31.03.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 1.504,29 verpflichtet (AZ 26). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Weiterbildungsgeld im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sein Dienstverhältnis per 18.02.2018 beendet worden sei. 1.
  6. Mit Schreiben vom 30.04.2018, eingelangt beim AMS am 02.05.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (AZ 29). Begründend führte er aus, eine Beendigung des Dienstverhältnisses sei nie gewollt gewesen, weder er noch sein Dienstgeber habe das Dienstverhältnis auflösen wolle. Die Beendigung sei im Zuge der Meldung der Bildungskarenz irrtümlich entstanden. Der Beschwerdeführer erwarte eine Korrekturmeldung seines Dienstgebers, wonach das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei. 1.
  7. Mit Bescheid vom 03.07.2018, Zahl: XXXX , änderte das AMS den Bescheid vom 06.04.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. In Spruchpunkt 1 widerrief das AMS die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 19.02.2018 bis 31.03.2018 in Höhe von EUR 1.504,29 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG. Mit Spruchpunkt 2 nahm das AMS von einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 1.504,29 mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 AlVG Abstand (AZ 34).1.
  8. Mit Bescheid vom 03.07.2018, Zahl: römisch 40 , änderte das AMS den Bescheid vom 06.04.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. In Spruchpunkt 1 widerrief das AMS die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 19.02.2018 bis 31.03.2018 in Höhe von EUR 1.504,29 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Mit Spruchpunkt 2 nahm das AMS von einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 1.504,29 mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG Abstand (AZ 34). Zu Spruchpunkt 1 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass nach Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes durch das AMS bei der GKK eine Kündigung durch den Dienstnehmer gemeldet worden sei, sodass nunmehr kein karenziertes Dienstverhältnis mehr bestehe. Eine Änderung dieser Meldung sei nicht (mehr) vorgenommen worden, sodass die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld von Beginn an nicht vorliegen würden. Begründend zu Spruchpunkt 2 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem AMS keine falschen Angaben gemacht, da er von seinem Arbeitgeber zunächst die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG erhalten habe und er auch wegen einer Karenzierung nach dem AVRAG zur GKK angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erkennen können, dass das Entstehen einer Urlaubsentschädigung zur Ummeldung bei der GKK und zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde; ein Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG liege daher nicht vor.Zu Spruchpunkt 1 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass nach Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes durch das AMS bei der GKK eine Kündigung durch den Dienstnehmer gemeldet worden sei, sodass nunmehr kein karenziertes Dienstverhältnis mehr bestehe. Eine Änderung dieser Meldung sei nicht (mehr) vorgenommen worden, sodass die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld von Beginn an nicht vorliegen würden. Begründend zu Spruchpunkt 2 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem AMS keine falschen Angaben gemacht, da er von seinem Arbeitgeber zunächst die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG erhalten habe und er auch wegen einer Karenzierung nach dem AVRAG zur GKK angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erkennen können, dass das Entstehen einer Urlaubsentschädigung zur Ummeldung bei der GKK und zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde; ein Rückforderungstatbestand gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liege daher nicht vor. 1.
  9. Mit Schreiben vom 16.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 36). Darin führt er ergänzend aus, dass er weiterhin beschwert sei, da er für den Zeitraum 19.02.2018 bis 31.03.2018 und auch darüber hinaus kein Weiterbildungsgeld beziehen könne
  10. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.07.2018 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-40]). 2.
  11. Das BVwG ersuchte das AMS um detailliertere Auszüge aus dem Datensystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer (OZ 2, 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2018 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da er mit seinem Dienstgeber von 19.02.2018 bis 19.02.2019 eine Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG vereinbart hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 36,69 ab 19.02.2018 zuerkannt (AZ 37, 39, 1, 4).1.
  14. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2018 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da er mit seinem Dienstgeber von 19.02.2018 bis 19.02.2019 eine Bildungskarenz iSd Paragraph 11, AVRAG vereinbart hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 36,69 ab 19.02.2018 zuerkannt (AZ 37, 39, 1, 4). 1.
  15. Ende Februar fanden mehrere Telefonate zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer sowie der Steuerberatungskanzlei des Dienstgebers des Beschwerdeführers statt, ob das noch offene Urlaubsguthaben an den Beschwerdeführer trotz Bildungskarenz ausbezahlt werden könne, wobei keine konkreten Ergebnisse erzielt wurden (AZ 10-13, 18). 1.
  16. Die GKK wies den Dienstgeber und dieser den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Urlaubsentschädigung nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden könne und ein Auflösungsgrund angegeben werden müsse (AZ 40). 1.
  17. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Urlaubsentschädigung durch den Dienstgeber ausbezahlt, wofür das Dienstverhältnis beendet werden musste. Als Kündigungsgrund wurde durch den Dienstgeber im Zuge der Abmeldung bei der GKK "Kündigung durch Dienstnehmer" eingetragen (AZ 40). 1.
  18. Dem AMS wurde dieser Umstand durch Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.04.2018 bekannt und es stellte daraufhin die Überweisungen des Leistungsbezuges ein und überwies den Leistungsbezug für April 2018 bereits nicht mehr (AZ 19, 26, 34).
  19. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-40], OZ 2-3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-40], OZ 2-3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 4) * Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz des Dienstgebers (AZ 1) * Bestätigung des BFI vom 19.02.2018 (AZ 4) * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 26, 34) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 29, 36) * Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Versicherungsträger [HVB] vom 04.04.2018 (AZ 19) * E-Mail des Arbeitgebers des Beschwerdeführers an das AMS vom 28.06.2018 (AZ 40) * Abfrage beim HVB vom 21.01.2019 (OZ 3) 2.
  22. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktententeilen und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
  23. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  24. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
  25. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
  26. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  27. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  28. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  29. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  31. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  32. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  33. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  34. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  35. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  36. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  37. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  38. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung nur mehr der Widerruf des Weiterbildungsgeldbezuges für den Zeitraum von 19.02.2018 bis 31.03.
  39. 4.2.
  40. Das AMS hat das Weiterbildungsgeld zwar gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen, von der Rückforderung des Leistungsbezuges gemäß § 25 Abs. 1 AlVG jedoch abgesehen.4.2.
  41. Das AMS hat das Weiterbildungsgeld zwar gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen, von der Rückforderung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG jedoch abgesehen. 4.2.
  42. Gemäß § 24 Abs. 1 AlvG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. Zu § 24 Abs. 1 und 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen in § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist, wobei unter Zuerkennung (auch) der Zugang der Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG zu verstehen ist. Wenn der Grund für den Widerruf (die Einstellung) nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt, sondern im nachträglichen (aber in der Vergangenheit liegenden) Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht, ist die Leistung gemäß Abs. 1 einzustellen. Die Einstellung einer Leistung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist somit weder "begrifflich unmöglich" noch vom Unterbleiben einer tatsächlichen Auszahlung abhängig.4.2.
  43. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlvG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. Zu Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen in Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist, wobei unter Zuerkennung (auch) der Zugang der Mitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zu verstehen ist. Wenn der Grund für den Widerruf (die Einstellung) nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt, sondern im nachträglichen (aber in der Vergangenheit liegenden) Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht, ist die Leistung gemäß Absatz eins, einzustellen. Die Einstellung einer Leistung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist somit weder "begrifflich unmöglich" noch vom Unterbleiben einer tatsächlichen Auszahlung abhängig. Durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt wird der Leistungsbezieher aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. (VwGH 26.01.2005, 2003/08/0156 mwN; Sdoutz/Zechner, AlVG-Praxiskommentar § 24 Rz511 mit weiteren Judikaturnachweisen).Durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt wird der Leistungsbezieher aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. (VwGH 26.01.2005, 2003/08/0156 mwN; Sdoutz/Zechner, AlVG-Praxiskommentar Paragraph 24, Rz511 mit weiteren Judikaturnachweisen). 4.2.
  44. Im vorliegenden Fall wurde die Bildungskarenz - wenngleich als unbeabsichtigtes Nebenprodukt - beendet, weil auf Grund der Abrechnung des Urlaubsguthabens im Wege einer Urlaubsentschädigungszahlung das Dienstverhältnis beendet werden musste, wobei der Wunsch auf Auszahlung vom Beschwerdeführer ausging. 4.2.4.
  45. Aus § 26 Abs. 4 AlVG ergibt sich, dass ausschließlich die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Auflösung des Dienstverhältnisses auf Auszahlungswunsch des Beschwerdeführers hin, stellt jedoch keine ausschließliche Auflösung durch den Dienstgeber dar.4.2.4.
  46. Aus Paragraph 26, Absatz 4, AlVG ergibt sich, dass ausschließlich die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Auflösung des Dienstverhältnisses auf Auszahlungswunsch des Beschwerdeführers hin, stellt jedoch keine ausschließliche Auflösung durch den Dienstgeber dar. 4.2.
  47. Auf Grund des Abbruchs der Bildungskarenz ist aber eine der Voraussetzungen für die Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG, nämlich die Dauer derselben von mindestens zwei Monaten, nachträglich weggefallen. Der Leistungsbezug war somit ab 19.02.2018 einzustellen, wobei der Beschwerdeführer durch den erfolgten Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. dazu VwGH 14.01.2013, 2011/08/0166).4.2.
  48. Auf Grund des Abbruchs der Bildungskarenz ist aber eine der Voraussetzungen für die Bildungskarenz iSd Paragraph 11, AVRAG, nämlich die Dauer derselben von mindestens zwei Monaten, nachträglich weggefallen. Der Leistungsbezug war somit ab 19.02.2018 einzustellen, wobei der Beschwerdeführer durch den erfolgten Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche dazu VwGH 14.01.2013, 2011/08/0166). 4.2.
  49. Die Beschwerde gegen den Widerruf des Weitergeldbezuges ist daher spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Beurteilung erfolgte an Hand der klaren gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 4 AlVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.Die gegenständliche Beurteilung erfolgte an Hand der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 26, Absatz 4, AlVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  50. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2201338.1.00

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