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{'item': 'L511 2214295-1'}

Obsah (6)§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 15§ 12

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL511 2214295-1 SpruchL511 2214295-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatja

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2016 von 16.03.2016 bis 27.09.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 50,48 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2018, Zahl: XXXX , wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) der Leistungsbezug für den Zeitraum von 16.03.2016 bis 27.09.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 9.894,09 verpflichtet (AZ 11).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2018, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Leistungsbezug für den Zeitraum von 16.03.2016 bis 27.09.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 9.894,09 verpflichtet (AZ 11). Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach nunmehriger Korrektur im Hauptverband ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Zeit vollversichert gewesen sei. 1.

  1. Mit Schreiben vom 26.11.2018, eingelangt beim AMS am 03.12.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 13). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei lediglich bis 29.02.2016 bei der XXXX beschäftigt gewesen, ab 01.03.2016 sei er arbeitslos gewesen. Aufgrund der Nichterfüllung der eigentlich zugesagten Vertragsverlängerung sei die XXXX durch gerichtlichen Vergleich zur Leistung einer Zahlung idHv EUR 42.545,87 verpflichtet worden. Dieser Betrag sei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Monate März bis Dezember 2016 ausgewiesen worden. Bis 30.09.2017 sei der Beschwerdeführer (weiterhin) in Österreich arbeitslos gewesen, er habe aber kein Arbeitslosengeld mehr beantragt und dem AMS vorgeschlagen, eventuelle Rückforderungen mit seinen zukünftigen Ansprüchen zu verrechnen. Er habe sich ordnungsgemäß verhalten, und dem AMS immer alles gemeldet. Aufgrund von arbeitsbedingten Umzügen verfüge er über keine finanziellen Rücklagen mehr und sei nicht in der Lage die Rückzahlung zu leisten.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei lediglich bis 29.02.2016 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen, ab 01.03.2016 sei er arbeitslos gewesen. Aufgrund der Nichterfüllung der eigentlich zugesagten Vertragsverlängerung sei die römisch 40 durch gerichtlichen Vergleich zur Leistung einer Zahlung idHv EUR 42.545,87 verpflichtet worden. Dieser Betrag sei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Monate März bis Dezember 2016 ausgewiesen worden. Bis 30.09.2017 sei der Beschwerdeführer (weiterhin) in Österreich arbeitslos gewesen, er habe aber kein Arbeitslosengeld mehr beantragt und dem AMS vorgeschlagen, eventuelle Rückforderungen mit seinen zukünftigen Ansprüchen zu verrechnen. Er habe sich ordnungsgemäß verhalten, und dem AMS immer alles gemeldet. Aufgrund von arbeitsbedingten Umzügen verfüge er über keine finanziellen Rücklagen mehr und sei nicht in der Lage die Rückzahlung zu leisten. 1.
  2. Mit Bescheid vom 23.01.2019, Zahl: XXXX , zugestellt mit 23.01.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.11.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 24).1.4. Mit Bescheid vom 23.01.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 23.01.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.11.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 24). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 10.01.2017 geschlossene Vergleich ergebe sich, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich mit 31.12.2016 beendet worden sei. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt, weshalb es zu widerrufen gewesen sei. Auf ein Verschulden des Arbeitslosen komme es dabei nicht an und die Einwände des Beschwerdeführers würden in den gesetzlichen Bestimmungen keine Berücksichtigung finden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht am 10.01.2017 geschlossene Vergleich ergebe sich, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich mit 31.12.2016 beendet worden sei. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt, weshalb es zu widerrufen gewesen sei. Auf ein Verschulden des Arbeitslosen komme es dabei nicht an und die Einwände des Beschwerdeführers würden in den gesetzlichen Bestimmungen keine Berücksichtigung finden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 01.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 25). Darin verweist der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er sich ordnungsgemäß verhalten habe, und über keine finanziellen Rücklagen mehr verfüge.
  2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.02.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-25]). 2.
  3. Das BVwG führte am 08.02.2019 eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 2). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer bezog von 16.03.2016 bis 27.09.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 50,48 täglich (AZ 3). 1.
  6. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 29.02.
  7. Durch gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2017 wurde das Dienstverhältnis nachträglich verlängert und einvernehmlich per 31.12.2016 beendet. Der Beschwerdeführer erhielt nachträglich monatliche Gehaltszahlungen von März bis Dezember, welche jeweils höher waren, als die erhaltenen Arbeitslosengeldzahlungen (AZ 15, 3). 1.
  8. Im Datensystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist das Dienstverhältnis bis einschließlich 31.12.2016 vermerkt (OZ 2).
  9. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  10. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-25], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  11. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-25], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 4) * Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.01.2017 (AZ 15) * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 11, 24) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 13, 25) * Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 2) 2.
  12. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt (AZ 1-25), insbesondere aus dem vorliegenden gerichtlichen Vergleich und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
  13. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  14. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
  15. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
  16. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  17. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  18. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  19. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  22. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  23. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  24. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.

  1. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  2. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 16.03.2016 bis 27.09.2016, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 9.894,08, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
  4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 16.03.2016 bis 27.09.2016, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 9.894,08, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
  5. Gegenständlich erfolgten der Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges auf Grund eines durch (nachträglichen) gerichtlichen Vergleich verlängerten Beschäftigungsverhältnisses. 4.2.
  6. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs. 1 Z1 Al

VG besteht Arbeitslosigkeit (ua) erst dann, eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet ist.

§ 12Abs.

8 gilt auch als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.4.2.3. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, Absatz eins, Z1 AlVG besteht Arbeitslosigkeit (ua) erst dann, eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet ist.

Paragraph 12, Absatz 8, gilt auch als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. 4.2.4.

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des § 12 Abs. 8 leg.cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass insbesondere auch jene Fälle, in denen zwischen den Partnern eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zunächst strittig war, wann dieses Beschäftigungsverhältnis geendet hat, danach aber in einem auch darüber abgeführten gerichtlichen Verfahren rückwirkend durch gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, dass es zu einem späteren als dem ursprünglich von einem Partner gemeinten Zeitpunkt beendet worden sei (werde), und dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt wurde, der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz AlVG vorliegt. Dies selbst dann, wenn im gerichtlichen Vergleich vereinbart wird oder sich aus ihm ergibt, dass dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt nachzuzahlen ist (für viele VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079 mwN).4.2.4.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, leg.cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass insbesondere auch jene Fälle, in denen zwischen den Partnern eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zunächst strittig war, wann dieses Beschäftigungsverhältnis geendet hat, danach aber in einem auch darüber abgeführten gerichtlichen Verfahren rückwirkend durch gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, dass es zu einem späteren als dem ursprünglich von einem Partner gemeinten Zeitpunkt beendet worden sei (werde), und dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt wurde, der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Halbsatz AlVG vorliegt. Dies selbst dann, wenn im gerichtlichen Vergleich vereinbart wird oder sich aus ihm ergibt, dass dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt nachzuzahlen ist (für viele VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079 mwN). 4.2.4.

  1. Verfahrensgegenständlich liegt ein derartiger Fall vor, wobei dem Beschwerdeführer das Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Verlängerung auch ausbezahlt wurde. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe dem AMS alles ordnungsgemäß gemeldet, weshalb ihn kein Verschulden an der Situation treffe, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG um einen verschuldensunabhängigen Rückzahlungstatbestand handelt, der ausschließlich an das objektive Kriterium der nachträglichen Verlängerung des Dienstverhältnisses anknüpft.4.2.4.
  2. Verfahrensgegenständlich liegt ein derartiger Fall vor, wobei dem Beschwerdeführer das Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Verlängerung auch ausbezahlt wurde. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe dem AMS alles ordnungsgemäß gemeldet, weshalb ihn kein Verschulden an der Situation treffe, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG um einen verschuldensunabhängigen Rückzahlungstatbestand handelt, der ausschließlich an das objektive Kriterium der nachträglichen Verlängerung des Dienstverhältnisses anknüpft. 4.2.4.
  3. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.03.2016 bis 27.09.2016 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.4.2.4.2. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.03.2016 bis 27.09.2016 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.2.

  1. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 9.894,08 nicht in Beschwer gezogen wurde, und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 50,48 / Tag für ausbezahlte 196 Tage). 4.2.5.
  2. In Fällen des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG darf der Rückforderungsbetrag jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Verfahrensgegenständlich übersteigen die monatlichen nachbezahlten Beträge das erhaltene Arbeitslosengeld, so dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.4.2.5.
  3. In Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG darf der Rückforderungsbetrag jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Verfahrensgegenständlich übersteigen die monatlichen nachbezahlten Beträge das erhaltene Arbeitslosengeld, so dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. 4.2.5.
  4. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Höhe der Rückzahlung vorbringt, derzeit nicht in der Lage zu sein, den vom AMS geforderten monatlichen Rückzahlungsbetrag zu leisten, so ist darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Belastungssituation im Rahmen eines Ansuchens auf Stundung oder Ratenzahlung Berücksichtigung findet, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. In diesem Rahmen wären auch etwaige Aufrechnungen - sofern diese gesetzlich vorgesehen sind - zu berücksichtigen. 4.2.
  5. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den gesamten Zeitraum von 16.03.2016 bis 27.09.2016 im Ergebnis als richtig erweist.4.2.6. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den gesamten Zeitraum von 16.03.2016 bis 27.09.2016 im Ergebnis als richtig erweist. 4.2.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur verschuldensunabhängigen Rückforderung

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG bei nachträglichen Beschäftigungsverhältnissen auf Grund von gerichtlichen Vergleichen VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur verschuldensunabhängigen Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG bei nachträglichen Beschäftigungsverhältnissen auf Grund von gerichtlichen Vergleichen VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2214295.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.